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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ230035: Obergericht des Kantons Zürich

Der Fall betrifft eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Monsieur A und verschiedenen anderen Parteien. Monsieur A und sein Unternehmen haben eine Klage eingereicht, die später zurückgezogen wurde. Das Gericht hat entschieden, dass Monsieur A und sein Unternehmen die Gerichtskosten tragen müssen. Monsieur A hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und argumentiert, dass die Kosten zu hoch seien. Das Gericht hat die Gerichtskosten neu festgelegt und entschieden, dass Monsieur A und die anderen Parteien jeweils einen Teil der Kosten tragen müssen. Die Gesamtkosten des Verfahrens belaufen sich auf 1200 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ230035

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ230035
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ230035 vom 15.09.2023 (ZH)
Datum:15.09.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Obhut / Betreuung
Schlagwörter : Vater; Eltern; Besuch; Obhut; Bezirk; Bezirksrat; Besuchs; Woche; Entscheid; Kontakt; Mutter; Besuchsrecht; Betreuung; Wochen; Pfäffikon; Schule; Urteil; Parteien; Tochter; Kindes; Vaters; Bezirksrats; Erziehung; Ausbau; Kinder; Verfahren; Beistand; Kiga/Schule; önlichen
Rechtsnorm:Art. 123 ZPO ;Art. 273 ZGB ;Art. 298 ZGB ;Art. 449a ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:142 III 612;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ230035

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Beschluss und Urteil vom 15. September 2023

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

    Beschwerdegegnerin

    vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y.

    sowie

  3. ,

Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z. , betreffend Obhut / Betreuung

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pföffikon vom 26. Mai 2023; VO.2021.16 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pföffikon)

Erwägungen:

I.
  1. Die Parteien sind die Eltern der am tt.mm.2019 geborenen C. . Sie sind nicht verheiratet und leben getrennt. C. wohnt bei der Mutter und steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien.

  2. Nach einem Verfahren, in dessen Rahmen eine Intensivabklärung durchgeführt und ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Eltern eingeholt worden war, teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pföffikon (KESB) mit Entscheid vom 30. August 2021 die Obhut über C. der Mutter zu und Gewährte dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht, abwechselnd an einem Dienstag an einem Samstag Sonntag, von 9 Uhr bis 14 Uhr, in den geraden Kalenderwochen. Ausserdem erteilte sie den Eltern Weisungen zum gegenseitigen Umgang und errichtete eine Besuchs- und eine Erziehungsbeistandschaft. Einer Allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB act. 191).

  3. Auf eine Beschwerde des Vaters änderte der Bezirksrat Pföffikon zunächst mit Beschluss vom 10. Januar 2022 als vorsorgliche Massnahme das begleitete Besuchsrecht auf einen halben Tag von 9 Uhr bis 11.30 Uhr jede Woche und wies gleichzeitig einen Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab (BR act. 44). Nach eigenen Abklärungen, zahlreichen schriftlichen Stellungnahmen und einer Anhürung der Verfahrensbeteiligten, die am 21. November 2022 stattfand, bestätigte der Bezirksrat mit Urteil vom 26. Mai 2023 die Zuteilung der Obhut an die Mutter, hob Ziff. 3 des Entscheids der KESB betreffend das Besuchsrecht des Vaters auf und regelte dieses wie folgt (act. 7 S. 63 f. Disp.-Ziff. II):

    1. Der Vater, A. , wird ab 1. Juni 2023 für berechtigt erklärt, seine Tochter C. , gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB unbegleitet wöchentlich am Dienstag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit sich zu sich auf Besuch zu nehmen.

    2. Bei gutem Verlauf des Besuchsrechts gemäss lit. a, wird der Vater A. , ab dem Kindergarteneintritt nach drei Monaten für berechtigt erklärt, seine Tochter C. , gestützt auf Art. 273

      Abs. 1 ZGB unbegleitet in den geraden Wochen von Samstag,

      09.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr mit sich zu sich auf Besuch zu nehmen.

    3. Bei gutem Verlauf des Besuchsrechts gemäss lit. b wird der Vater A. , ab dem siebten Monat für berechtigt erklärt, seine Tochter C. , gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB unbegleitet in den geraden Wochen von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr mit sich zu sich auf Besuch zu nehmen.

    4. Bei einem Besuchsrecht gemäss lit. b c wird der Vater

      1. für berechtigt erklärt, seine Tochter C. , gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB in geraden Jahren vom 25. Dezember,

        10.00 Uhr bis 26. Dezember, 10.00 Uhr sowie vom 31. Dezember, 10.00 Uhr bis 1. Januar, 10.00 Uhr und in ungeraden Jahren vom 24. Dezember, 10.00 Uhr bis 25. Dezember, 10.00 sowie

        vom 1. Januar, 10.00 Uhr bis 2. Januar, 10.00 Uhr und in gera- den Jahren an Pfingsten von Freitag um 17.00 Uhr bis Pfingstmontag um 18.00 Uhr und in ungeraden Jahren an Ostern von Gründonnerstag von 13.00 Uhr bis Ostermontag um 18.00 Uhr mit sich zu sich auf Besuch zu nehmen.

    5. Bei einem Besuchsrecht gemäss lit. b c wird der Vater

      1. für ab 2024 berechtigt erklärt, seine Tochter C. , gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB während vier Wochen pro Jahr mit sich zu sich in die Ferien zu nehmen, höchstens zwei Wochen am Stück.

    6. Die Eltern teilen sich die Feriendaten jeweils mindestens drei Mo- nate im Voraus mit. Im Konfliktfall betreffend die Feriendaten hat in den geraden Kalenderjahren A. , in ungeraden Kalenderjahren B. das Entscheidungsrecht.

    7. Derjenige Elternteil, bei dem sich C. nicht aufhält, holt

      C. jeweils beim andern Elternteil wenn die übergaben derart nicht klappen an einem vom Beistand zu bezeichnenden neutralen Ort ab.

    8. Die übergaben während der Phase gemäss lit. a sind zwingend zu begleiten. Danach sind die übergaben nur noch bei Bedarf zu begleiten. Die Begleitungen können auch durch nahestehende Personen durchgefährt werden.

      Betreffend lit. a dieser Regelung wurde einem Allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 7 S. 66 Disp.-Ziff. XI a.E.). Im übrigen ergänzte der Bezirksrat die AuftRüge der Beistandspersonen.

  4. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 erhob der Vater bei der Kammer Beschwer- de gegen das Urteil des Bezirksrats vom 26. Mai 2023 und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2 f.):

  1. Es sei Dispositiv Ziff. V. des Urteils des Bezirksrats Pföffikon vom

    1. ai 2023 aufzuheben und es sei die Tochter C. , geb. tt.mm.2019, unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen.

  2. Es sei Dispositiv Ziff. II. des Urteils des Bezirksrats Pföffikon vom

    1. ai 2023 aufzuheben und es sei folgende Betreuung der Tochter C. durch den Vater anzuordnen (Wochen alternierend):

      Woche 1:

      MI Mittag (ab Kiga/Schule) bis DO Morgen (Bringen Kiga/Schule) FR Mittag (ab Kiga/Schule) bis MO Morgen (Bringen Kiga/Schule)

      Woche 2:

      MI Mittag (ab Kiga/Schule) bis FR Mittag.

      Sofern die Kindsmutter am Wochenende arbeitet, sei die Tochter auch am Wochenende der Woche 2 durch den Vater zu betreuen (Zeiten analog Woche 1)

      Schulferien:

      während der jeweils ersten Hälfte der Schulferien.

      Feiertage:

      In geraden Jahren vom 25.12. bis 26.12. (je 10 Uhr) sowie vom

      31.12. bis 01.01. (je 10 Uhr) und in ungeraden Jahren vom 24.12.

      bis 25.12. (je 10 Uhr) sowie vom 01.01. bis 02.01. (je 10 Uhr) und in geraden Jahren an Pfingsten von FR 17 Uhr bis Pfingstmontag 18 Uhr und in ungeraden Jahren an Ostern von Gründonnerstag 13 Uhr bis Ostermontag 18 Uhr.

      Geburtstag C. :

      In geraden Jahren vom tt.mm.12 Uhr bzw. Abholen Schule / Kiga bis tt.mm. bringen Kiga/Schule bzw. (falls schulfrei) 12 Uhr.

      Jokertage:

      Von den zwei Jokertagen pro Schuljahr darf jeder Elternteil einen Jokertag beziehen.

      übrige Zeit:

      In der übrigen Zeit wird die Tochter durch die Kindsmutter betreut.

  3. Es sei Dispositiv Ziff. IV. des Urteils des Bezirksrats Pföffikon vom

    1. ai 2023 aufzuheben und der Aufgabenkatalog des Beistands sei wie folgt zu ergänzen:

      f) ein Elterncoaching zu organisieren, dieses zu begleiten und zu überwachen und für dessen Finanzierung besorgt zu sein.

  4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben.

  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

  1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 präzisierte bzw. verdeutlichte der Vater seine Anträge wie folgt (act. 5 S. 1 ff., Ergänzungen zu den urspränglichen Anträgen kursiv):

    1. Es sei Dispositiv Ziff. V des Urteils des Bezirksrats Pföffikon vom

      1. ai 2023 aufzuheben und es sei die Tochter C. , geb. tt.mm.2019, unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen.

    2. Es sei Dispositiv Ziff. II. des Urteils des Bezirksrats Pföffikon vom

      1. ai 2023 insofern aufzuheben als bei gutem Verlauf des Besuchsrechts gemäss lit. c nach drei Monaten im Sinne einer weiteren Phase folgende Betreuung der Tochter C. durch den Vater anzuordnen sei (Wochen alternierend):

        Woche 1:

        MI Mittag (ab Kiga/Schule) bis DO Morgen (Bringen Kiga/Schule) FR Mittag (ab Kiga/Schule) bis MO Morgen (Bringen Kiga/Schule)

        Woche 2:

        MI Mittag (ab Kiga/Schule) bis FR Mittag.

        Sofern die Kindsmutter am Wochenende arbeitet, sei die Tochter auch am Wochenende der Woche 2 durch den Vater zu betreuen (Zeiten analog Woche 1)

        Schulferien:

        während der jeweils ersten Hälfte der Schulferien.

        Feiertage:

        In geraden Jahren vom 25.12. bis 26.12. (je 10 Uhr) sowie vom

        31.12. bis 01.01. (je 10 Uhr) und in ungeraden Jahren vom 24.12.

        bis 25.12. (je 10 Uhr) sowie vom 01.01. bis 02.01. (je 10 Uhr) und in geraden Jahren an Pfingsten von FR 17 Uhr bis Pfingstmontag 18 Uhr und in ungeraden Jahren an Ostern von Gründonnerstag 13 Uhr bis Ostermontag 18 Uhr.

        Geburtstag C. :

        In geraden Jahren vom tt.mm.12 Uhr bzw. Abholen Schule / Kiga bis tt.mm. bringen Kiga / Schule bzw. (falls schulfrei) 12 Uhr.

        Jokertage:

        Von den zwei Jokertagen pro Schuljahr darf jeder Elternteil einen Jokertag beziehen.

        übrige Zeit:

        In der übrigen Zeit wird die Tochter durch die Kindsmutter betreut.

        Die übrigen Anordnungen von Dispositiv Ziff. II des Urteils des Bezirksrats Pföffikon, d.h. lit. a, lit. b, lit. c, lit. d, lit. e, lit. f, lit. g, lit. h werden nicht angefochten.

    3. Es sei Dispositiv Ziff. IV. des Urteils des Bezirksrats Pföffikon vom

      1. ai 2023 aufzuheben und der Aufgabenkatalog des Beistands sei wie folgt zu ergänzen:

        f) ein Elterncoaching zu organisieren, dieses zu begleiten und zu überwachen und für dessen Finanzierung besorgt zu sein.

    4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben.

    5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

      Zur Erläuterung führte der Vater aus, er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Vorinstanz der Beschwerde mit Bezug auf das gesamte Besuchsrecht die aufschiebende Wirkung entzogen habe. Da dem aber nicht so sei (die Vorinstanz entzog die aufschiebende Wirkung nur mit Bezug auf lit. a; vgl. act. 7

      S. 66 Disp.-Ziff. XI a.E.), wolle er verdeutlichen, dass er die schrittweise Ausdeh- nung seines Besuchsrechts wie auch die übrigen durch die Vorinstanz mit dem Besuchsrecht angeordneten Modalitäten nicht angefochten habe. Er Möchte vielmehr, dass sein Betreuungsrecht weiter ausgedehnt werde, nachdem die Phasen gemäss der vorinstanzlichen Anordnungen durchlaufen seien (act. 5 S. 3 f.).

    6. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 teilte der Bezirksrat mit, im vorliegenden Verfahren stelle sich offensichtlich die Frage, was nun gelte, und reichte Aktennotizen über nachträgliche telefonische Anfragen der Parteien und E-Mailkorrespondenz mit dem Besuchsbeistand nach (act. 9, act. 10/202 und 205-207). gestützt auf die Offizialmaxime entzog die Kammer daraufhin mit Verfügung vom 19. Juli 2023 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung für die ganze Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Bezirksrats und setzte den Parteien eine Frist, um Einwendungen zu erheben (act. 11), worauf die Kindesvertreterin ihre Zustimmung erklärte (act. 13) und die Parteivertreter sich nicht äusserten. Mit Entscheid vom 29. August 2023 entliess die KESB D. , kjz Pföffikon ZH, und E. , kjz Kloten, als Besuchsbzw. Erziehungsbeistand und setzte F. , kiz Affoltern, als neuen Beistand für C. mit den Aufgaben beider bisherigen Beistände ein (act. 19).

    7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KESB act. 1-217 = act. 8/22/1-217; BR act. 1-192 = act. 8/1-192). Nachgereichte neue Akten der Vorinstanz wurden jeweils den Parteien zugestellt. Die Einholung einer Beschwerdeantwort war nicht nötig ( 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif.

II.
  1. Gegen kindesschutzrechtliche Entscheide der KESB kann im Kanton Zürich in erster Instanz Beschwerde an den Bezirksrat und in zweiter Instanz an das Obergericht erhoben werden. Die Kammer ist demnach in zweiter Instanz zust?n- dig für Beschwerden bezüglich den Entscheid der KESB vom 30. August 2021 nach dem erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksrats vom 26. Mai 2023. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, zu denen der Beschwerdeführer Gehört. Die Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2023 (act. 2) enthält Anträge und eine Begründung und sie wurde rechtzeitig innert der 30 tägigen Beschwerdefrist eingereicht. Folglich ist darauf einzutreten.

  2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung der Obhut. Der Vater Möchte die alternierende Obhut und eine entsprechende Regelung der Betreuung. Mit seinen BeschwerdeAnträgen verlangt er einerseits die Anordnung ei- ner alternierenden Obhut und andererseits eine zukönftige Ausweitung des persönlichen Kontakts auf einen Umfang, der einer alternierenden Obhut entspricht. Auch wenn es sich dabei um Selbständige Anträge handelt, über die unterschiedlich entschieden werden könnte, stehen sie inhaltlich in engem Zusammenhang und hängen von den gleichen Voraussetzungen ab, so dass es sich rechtfertigt, sie gemeinsam zu behandeln.

  3. Die KESB erwog im Entscheid vom 30. August 2021, die Abklärungsergeb- nisse, insbesondere das von ihr eingeholte Erziehungsfähigkeitsgutachten vom

25. Juli 2021, zeigten klar, dass die Obhutszuteilung an einen Elternteil angezeigt sei, um die Situation zu entlasten und insbesondere C. s Entwicklung zu fürdern.

Der Vater sei wegen seiner psychischen Verfassung und seiner reduzierten Belastbarkeit momentan nicht in der Lage, sich längere Zeit um C. zu k?mmern. Eine Obhutszuteilung an den Vater eine alternierende Obhut komme daher nicht in Frage. Der Vater sei auf eine mehrjährige psychotherapeutische Behandlung angewiesen, damit er eine verlüssliche, vertrauensvolle und verfügbare Bindung zu C. aufbauen könne. Ob er die Betreuung und Erziehung von C. mittel- und längerfristig übernehmen könne, sei nach Verbesserung und Stabilisierung seines psychischen Zustandes erneut zu beurteilen (KESB act. 190 S. 7 f.).

Die Erziehungsfühigkeit der Mutter sei gemäss Gutachten zum Teil eingeschränkt und sie sei auf externe Unterstätzung angewiesen. Durch die externe Unterstätzung könne sie C. die zur Wahrung ihres Wohls notwendige Stabilität geben. Durch die Zuteilung der Obhut an die Mutter könne C. in ihrem jetzigen Umfeld bleiben, was Stabilität und Ruhe bedeute. Zudem sei davon auszugehen, dass die Mutter einen regelmässigen Kontakt zum Vater zulasse (KESB act. 190 S. 8 f.).

Mit Bezug auf den persönlichen Verkehr stellte die KESB im Entscheid vom 30. August 2021 fest, der Vater sei im Kontakt mit C. liebevoll und bemüht und für C. sei der Vater wichtig. Aber dadurch dass die konfliktbehaftete Beziehung zur Mutter beim Vater in schwierigen Situationen derart viel Raum einnehme, dass selbst ein adäquates Verhalten in Anwesenheit von C. nicht mehr möglich sei, sei C. in ihrem Wohl gefährdet. Solange der Vater keine Einsicht betreffend die Stabilisierung seines Zustandes zeige, sei er nicht genügend in der Lage, C. s Wohl in den Vordergrund zu stellen. Daher sei es zwingend, die Kontakte des Vaters zu C. vorläufig nur im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs einer professionellen Begleitung durchzuführen. Wegen der konflikthaften Beziehung zwischen den Eltern sei darauf zu achten, dass es zwischen ihnen möglichst keine persönlichen Kontakte gebe, insbesondere nicht in Anwesenheit von C. (KESB act. 190 S. 9 f.).

Weiter hielt die KESB fest, Ziel sei es, dass die Kontakte zwischen dem Vater und C. schrittweise erweitert werden könnten. Dafür brauche es aber die Mitwirkung des Vaters, der sich einer eingehenden psychiatrischen Abklärung unterziehen und die sich daraus ergebenden Empfehlungen umsetzen sollte. Sollte sich seine Situation stabilisieren und er sich seiner Verantwortung gegenüber C. in Stresssituationen bewusst sein und sie demzufolge nicht seinen impulsiven Ausbrächen aussetzen, könne die Dauer der Kontakte erweitert werden. Der Besuchsbeistand wurde angewiesen, diesbezüglich Bericht zu erstatten und allenfalls Antrag zu stellen (KESB act. 190 S. 10).

  1. In seinem umfangreichen Urteil vom 26. Mai 2023 fasste der Bezirksrat zu- nächst auf etwa vierzig Seiten den Inhalt der Akten zusammen und kam danach auf gut drei Seiten zum Schluss, eine geteilte Obhut ein erweitertes Besuchsrecht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, komme offensichtlich nicht in Frage. Eine solche Regelung bedinge grundsätzlich eine gute Kommunikationsfähigkeit der Eltern, da sie sich über zahlreiche Kinderbelange auszutauschen hätten. Zudem lägen auch die Wohnorte G. und H. derart auseinander, dass mit Eintritt in den Kindergarten ein erweitertes Besuchsrecht unter der Woche nicht realistisch und nicht im Kindswohl sei (act. 7 S. 61).

    Da das Hauptproblem der Elternkonflikt sei, erscheine es allenfalls sinnvoll, für beide Eltern ein Einzelelterncoaching einzusetzen, damit die Eltern weiter an ihrer Kommunikationsfühigkeit und an ihren Fähigkeiten als Eltern arbeiten könnten. Der Bezirksrat Ergänzte daher die Erziehungsbeistandschaft um den Auftrag, bei Bedarf ein solches zu organisieren, zu überwachen und für die Finanzierung besorgt zu sein (act. 7 S. 61).

    Den Akten entnahm der Bezirksrat, dass der Vater grundsätzlich einen sehr guten, kindsgerechten und empathischen Umgang mit C. pflege, und dass auch der Mutter ein guter Umgang mit C. attestiert werde. Probleme seien generell auf der Elternebene erkannt worden. Die Trennungssituation (in der die Mutter den Vater mit seiner Exfreundin verliess, mit der sie heute verheiratet ist) sei emotional sicherlich schwierig gewesen. Der Vater bestreite nicht, dass es sich dabei um einen emotionalen Ausnahmezustand gehandelt habe. Die zahlreichen involvierten Fachpersonen von KESB über Gutachter, Besuchsbegleiter, Beistandsperson, Kindesvertreterin etc. beschrieben den Vater als jemanden, der

    sehr impulsiv und emotional reagiere, wenn es um die schwierigen Themen der Elternebene und um die Mutter gehe. Anlässlich der Anhürung habe der Bezirksrat den Vater als sehr emotional erlebt. Das Gutachten enthalte zahlreiche Hinweise, welche diesen Eindruck bestätigten. Ob die im Gutachten gestellten Diag- nosen zutröfen, könne offen bleiben. Der psychiatrische psychologische Behandlungsbedarf des Vaters sei jedoch offensichtlich. Es sei sehr positiv zu werten, dass sich der Vater nun in entsprechender Behandlung befinde (act. 7 S. 59 f.).

    Zum persönlichen Kontakt hielt der Bezirksrat fest, der Vater sehe C. seit bald zwei Jahren nur sehr eingeschränkt und mit Begleitung. Die Besuchsberichte seien durchwegs positiv, was den Umgang mit C. anbelange. Aufgrund der Erfahrungen seit der Einführung der begleiteten Besuche spreche nichts gegen eine Ausdehnung der Besuchszeiten und dass die Besuche zukönftig unbegleitet stattfinden könnten. Der Vater habe mehr als genug bewiesen, dass er mit

    C. kindgerecht umgehe. Die einzigen Sorgen betröfen unvorhergesehene Situationen und wenn die Eltern aufeinandertröfen entsprechende Konflikte aufflammten. Durch die Begleitung der übergaben, welche vorerst zwingend und danach bei Bedarf anzuordnen sei, sei sichergestellt, dass beim Aufeinandertreffen der Eltern eine weitere Person anwesend sei (act. 7 S. 60).

    Befristet bis zum Eintritt von C. in den Kindergarten nach den Sommerferien (oder für drei Monate, sollte C. nicht in den Kindergarten kommen) ord- nete der Bezirksrat daher die Ausweitung des Besuchsrechts auf einen Tag an. In dieser Zeit werde sich zeigen, wie der Beschwerdeführerin einen ganzen Tag unbegleitet mit C. umzugehen vermöge. Verlaufe diese Phase gut, sei das Besuchsrecht weiter aufzubauen, was eine Erweiterung um eine übernachtung und aufgrund des Kindergarteneintritts die Verlegung auf jedes zweite Wochenende bedeute. Verlaufe auch diese Phase gut, sei nach sechs Monaten das Besuchsrecht auf ein sogenannt gerichtsübliches Besuchsrecht von Freitag bis Sonntag alle zwei Wochen auszudehnen (act. 7 S. 61).

  2. Zur Ausgangslage hielt der Vater in seiner Beschwerde fest, aufgrund der langen Dauer des (bezirksrätlichen) Verfahrens lebe C. inzwischen bereits

seit über zwei Jahren bei der Mutter. Bis zum Entscheid der Vorinstanz sei das Kontaktrecht eingeschränkt gewesen. Die Frage des gegenüber dem Vater sei- nerzeit angeordneten Obhutsentzugs sei durch die faktischen Verhältnisse obsolet geworden. Vielmehr stelle sich die Frage der Obhutszuteilung (act. 2 S. 6 Ziff. 10).

Der Vater räumt ein, die Trennung von der Mutter sei für ihn sehr schwierig gewesen. Es sei ihm damals psychisch nicht gut gegangen und er sei in einem Aus- nahmezustand gewesen. Die im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vom Bezirksrat eingeholten Berichte von diversen Fachpersonen zeigten aber, dass sich dieser Zustand schon im Lauf des Jahres 2021 und weiter im Lauf des Jahres 2022 stark stabilisiert habe. Habe sich der Besuchsbeistand im Bericht vom

1. November 2021 punkto Ausdehnung der Betreuung des Vaters noch skeptisch gezeigt, habe er im März 2022 eine solche befürwortet und geltend gemacht, we- niger die individuelle psychische Verfassung der Eltern sei ein Problem, sondern der Elternkonflikt, der bearbeitet werde könne (act. 2 S. 7).

Als Erläuterung für seine von der Vorinstanz thematisierte Impulsivität verweist er auf die Begleitung der Besuche. Das sei eine einschneidende Massnahme, die gemäss Bundesgericht zur Verbitterung des Besuchsberechtigten führen könne, und meint, seine Frustration sei unter diesen Umständen Verständlich, und äussert die Erwartung, dieses Konfliktfeld werde durch eine Lockerung der Auflagen und eine Normalisierung des Kontakts zwischen Vater und Tochter verschwinden (act. 2 S. 8 Ziff. 14).

Die KESB habe seine Erziehungsfühigkeit aufgrund seines damaligen Zustandes bzw. des psychologischen Gutachtens vom 25. Juli 2021 angezweifelt. Auf dieses Gutachten könne nicht abgestellt werden, denn es führe wiederholt aus, im gegenwürtigen Zustand sei die Erziehungsfühigkeit eingeschränkt, nach einer Verbesserung müsse die Frage erneut beurteilt werden. überdies seien die Gutachter keine ürzte geschweige denn Fachürzte für Psychiatrie und daher nicht ansatzweise qualifiziert, psychiatrische Diagnosen zu stellen (act. 2 S. 8 f.).

Der Vater erklärt sich bereit, mit der Mutter zu kommunizieren und kooperieren. Im Zusammenhang mit einer Ohrenoperation von C. anfangs 2023 hätten die Eltern gut kommuniziert und kooperiert und seien auch gleichzeitig zusammen im Spital gewesen (act. 2 S. 10 Ziff. 20).

Das von der Vorinstanz erwähnte Elterncoaching begrüßt der Vater. Bei einer alternierenden Obhut wie auch bei einer Ausdehnung der Betreuung durch den Vater mache es indes Sinn, dieses nicht erst bei Bedarf zu organisieren, sondern schon jetzt verbindlich anzuordnen, und der Auftrag des Beistandes sei insofern abzuändern (act. 2 S. 11 Ziff. 21).

Im Zusammenhang mit der räumlichen Entfernung der Wohnorte der Eltern sei der Vater bereit, C. mit dem Auto in den Kindergarten zu bringen und dort wieder abzuholen, damit die alternierende Obhut trotz einer gewissen Distanz der Wohnorte umgesetzt werden könne. Er erwähnt in diesem Zusammenhang,

C. sei in den vergangenen Jahren einen Tag in der Woche von der Grossmutter väterlicherseits betreut worden, die in I. wohne und damit ungefähr gleich weit weg wie der Vater, ohne dass je vorgebracht worden sei, das sei für C. eine überforderung. Sollte sich herausstellen, dass der Weg für C. ein Problem sei, wäre er aber bereit, in die Nähe der Mutter umzuziehen. Aus fi- nanziellen Gründen werde er das allerdings erst tun, wenn er wisse, dass er

C. alternierend betreue und dass sie unter der Distanz leide (act. 2 S. 12 f.).

Die Begründung des Bezirksrats für die schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts und die Aufhebung der Begleitung bezeichnet der Vater als zutreffend, und er stellt keine abweichenden Anträge, da erfahrungsgemäss die einzelnen Phasen schon durchlaufen seien, wenn über die Beschwerde entschieden werde, sondern er beantragt im Anschluss einen weiteren Ausbau im Sinne einer alter- nierenden Wochenbetreuung, bei der C. zwar mehr im Haushalt der Mutter lebe, aber dennoch einen nennenswerten Teil der Woche beim Vater verbringe. Als Vorteil der beantragten Regelung bezeichnet er, dass er C. jeweils vom Kindergarten abhole und auch wieder dorthin bringe, so dass übergaben und direkte Kontakte zwischen den Eltern vermieden werden könnten (act. 2 S. 16 f.).

  1. Gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB pröft das Gericht bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil das Kind das verlangt. Damit signalisiert der Gesetzgeber, dass er der alternierenden Obhut den Vorzug gibt, ohne dieses Modell jedoch vorzuschreiben. Wie der Umstand zeigt, dass die alternierende Obhut auf Antrag eines Elternteils des Kindes zu prüfen ist, ist die Zustimmung des anderen Elternteils nicht erforderlich und bildet dessen Widerstand demnach keinen absoluten Ausschlussgrund.

    Leitlinie ist das Kindeswohl, neben dem die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund treten. Ausser der grundsätzlichen Erziehungsfühigkeit beider Eltern setzt die alternierende Obhut voraus, dass beide Eltern bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwen- digen organisatorischen Vorkehrungen, die namentlich mit dem Eintritt in die Schule zunehmen, zu kooperieren. Mit der geografischen Entfernung zwischen den Wohnorten wächst der Organisationsaufwand und Erhöhen sich die Anforderungen an die Kooperationsfühigkeit.

    Trotz ihren Vorzügen eignet sich die alternierende Obhut nicht für jeden Fall, son- dern stellt hohe Anforderungen an Eltern und Kinder und kann nur erfolgreich umgesetzt werden, wenn sich beide Eltern dafür einsetzen. Die alternierende Obhut kommt nur in Frage, wenn erwartet werden kann, dass sich die Eltern auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können. Eine bloss minimale Kooperation spricht daher gegen eine alternierende Obhut.

    Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Sind die Eltern jedoch heftig zerstritten, ist von der Errichtung einer alternierenden Obhut abzusehen. Um die Verweigerung der alternierenden Obhut zu rechtfertigen, muss der Elternkonflikt einen gewissen Schweregrad erreichen, so dass die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (Schwenzer / Cottier, BSK-ZGB I Art. 298 N 6; FamKomm Scheidung Büchler / Clausen, Art. 298 ZGB N 6 ff.; BGE 142 III 612 E. 4.3).

  2. Es ist daran zu erinnern, dass die KESB mit Entscheid vom 29. April 2021 eine Intensivabklärung anordnete und für deren Dauer auf die Festsetzung von Kontakten zwischen dem Vater und C. verzichtete und ausserhalb von Kontakten im Rahmen der Intensivabklärung ein Kontaktverbot des Vaters gegenüber C. und ihrer Mutter aussprach. Der Grund dafür waren seine starke Stimmungsschwankungen und die stark konflikthafte Beziehung zur Mutter. Auf die Trennung reagierte er mit massiven Drohungen und Vorwürfen, teilweise auch in Gegenwart von C. , und schien nicht in der Lage zu sein, sein Verhalten derart anzupassen, dass der Kindswohlgefährdung anders Abhilfe geschaffen werden könne (KESB act. 69).

    Mit dem vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 11. Juni 2021 (KESB act. 96) und dem Endentscheid vom 30. August 2021 (KESB act. 190) liess die KESB zwischen dem Vater und C. lediglich begleitete Kontakte wieder zu. Die Abklürungsergebnisse - Bericht über die Intensivabklärung vom 7. Juli 2021 (KESB act. 133) und Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 25. Juli 2021 (KESB act. 187) zeigten klar, dass der Vater nach wie vor nicht in der Lage sei, sein Verhalten derart anzupassen, dass der gefährdung von C. s Wohl anders begegnet werden könne. Die Kontakte mit C. seien für ihn äusserst herausfordernd. Er scheine gefangen in seinen Konflikten mit der Mutter. C. sei den impulsiven Durchbrächen ihres Vaters ausgesetzt, sobald ein für ihn belastendes Thema aufkomme. Diese mangelnde Impulskontrolle sei für C. ein hohes Risiko (KESB act. 190 S. 7 f.).

    Der Bezirksrat weicht nicht grundlegend von dieser Einschätzung ab. Aufgrund der Beschreibung verschiedener Fachpersonen in den Akten und des persönlichen Eindrucks an der Anhürung schätzt der Bezirksrat den Vater ebenfalls als impulsiv und sehr emotional ein und hält es für offensichtlich, dass er einen psychiatrisch-psychologischen Behandlungsbedarf aufweise, um seine Stabilität zu Gewährleisten. Dennoch meint der Bezirksrat unter Verweis auf die durchwegs

    positiven Besuchsberichte, nachdem der Vater C. während bald zwei Jahren nur sehr eingeschränkt und begleitet gesehen habe, habe er mehr als genug bewiesen, dass er mit C. kindgerecht umgehe, und kommt zum Schluss, aufgrund dieser Erfahrungen spreche nichts gegen eine Ausdehnung der Besuchszeiten und könnten die Besuche zukönftig unbegleitet stattfinden (act. 7 S. 59 f.).

  3. Der Vater betont, er habe sich während der Abklärungen der KESB in einem Ausnahmezustand befunden. Das sei heute ganz anders. Nicht nur aus diesem Grund könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden (act. 2 S. 8 f.). Dass sich der Vater heute offenbar in Behandlung befindet und laut seinem behandelnden Psychiater keine psychotische STürung, keine persönlichkeitssTürung eine andere schwere psychische STürung zeige (act. 2 S. 9 f.), widerspricht dem vorinstanzlichen Befund grundsätzlich nicht.

    Die Charakterisierung des Vaters als impulsiv geht nicht nur auf eine einmalige Auseinandersetzung mit einem Besuchsbegleiter zurück, die der Vater mit seiner Frustration über die Begleitung der Besuche zu erklären versucht (act. 2 S. 8). Die Vorinstanz, welche an einer Anhürung einen persönlichen Eindruck vom Vater erhielt, der diese Beschreibung anscheinend bestätigte, verweist zustimmend auf die Kindesvertreterin, die meinte, der Vater bewege sich auf dünnem Eis, wenn er sich kritisiert in seiner Rolle als Vater eingeschränkt fühle (act. 7 S. 59 f.; vgl. BR act. 130 S. 1 Ziff. 1 und S. 3 Ziff. 12).

    Diese Beobachtungen wecken grundsätzliche Zweifel an seiner Kooperationsfähigkeit nicht nur mit der Mutter, sondern auch mit Fachpersonen, die besonders wichtig ist, wenn die direkte Kommunikation nur eingeschränkt funktioniert und die Parteien auf deren Unterstätzung angewiesen sind, wie der Vater einräumt (vgl. act. 2 S. 11 Ziff. 21). Die Erwartung des Vaters, dieses Konfliktfeld werde verschwinden (act. 2 S. 8), scheint daher unrealistisch.

    Der Umstand, dass die Parteien zur Kommunikation und Kooperation auf die Hilfe von Beistandspersonen angewiesen sind, schliesst eine alternierende Obhut nicht von vornherein aus, und dass der Vater diesen Unterstätzungsbedarf anerkennt,

    ist grundsätzlich positiv zu werten. Dass bereits der Ausbau des persönlichen Verkehrs auf ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrechts solche Massnahmen erfordert, spricht jedoch nicht für, sondern gegen eine alternierende Obhut.

  4. Letztlich ist es nicht der psychische Zustand des Vaters seine Impulsivität, was eine alternierende Obhut ausschliesst. Was der Vater gegen das Erziehungsfühigkeitsgutachten vorbringt - dass es ihm heute wesentlich besser gehe und dass die Gutachter nicht qualifiziert seien, psychiatrische Diagnosen zu stellen (act. 2 S. 8 f.) vermag daher nichts an diesem Ergebnis zu ändern, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

    Die geographische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern in H. und G. spricht gegen eine alternierende Obhut. Gemäss Angaben des Vaters beträgt der Weg zwischen den aktuellen Wohnorten der Parteien bei günstigen Verkehrsverhältnissen rund 35-40 Minuten (act. 2 S. 12). Dadurch würden spontane Kontakte von C. zu gleichaltrigen Kindern, welche mit zunehmen- dem Alter für die soziale Integration des Kindes eine wichtige Rolle spielen, erheblich erschwert. Da eine alternierende Obhut aus anderen Gründen (vgl. dazu sogleich) ohnehin nicht in Frage kommt, erübrigen sich Ausführungen zu seiner Bereitschaft, seinen Wohnsitz in die Nähe der Mutter zu verlegen.

    Dass dem Vater von Fachpersonen ein kindgerechter Umgang mit C. attestiert wird, war wichtig für den vom Bezirksrat vorgesehenen Ausbau des persönlichen Kontakts aber spielt für den Entscheid über die alternierende Obhut nur eine untergeordnete Rolle. Im Vordergrund steht das Verhältnis zwischen den Eltern. Für dieses zeigen die Akten eine bloss minimale Kommunikation und Kooperation, teilweise über Fachpersonen, die eine mit dem Kindeswohl vereinbare Umsetzung der alternierenden Obhut nicht erlauben. Der Umstand, dass es den Eltern laut der Darstellung des Vaters gelang, im Zusammenhang mit einer Ohrenoperation zusammenzuarbeiten und dass sie gemeinsam im Spital waren (act. 2

    S. 10 f. Ziff. 20), ist zwar erfreulich, aber genügt nicht, um diesen negativen Gesamteindruck zu korrigieren.

    Die Schlussfolgerung des Bezirksrats, eine geteilte Obhut ein erweitertes Besuchsrecht komme vorliegend offensichtlich nicht in Frage (act. 7 S. 61), mag sehr knapp und deutlich ausgefallen sein, ist aber im Ergebnis zutreffend. Wie nur schon die Verfahrensdauer zeigt, machte es sich der Bezirksrat nicht leicht und beschränkte sich nicht darauf, den Entscheid der KESB zu bestätigen, sondern Ergänzte diese mit einem Ausbau des persönlichen Kontakts.

    Diesen Ausbau stellte der Bezirksrat unter den Vorbehalt, dass er (weiterhin) gut verläuft, was unterstreicht, dass diese Entwicklung nicht als Selbstverständlich angesehen wurde und es verfrüht wäre, schon jetzt über einen weiteren Ausbau zu entscheiden, umso mehr als es sich dabei nicht um einen graduellen Ausbau, sondern einen grundlegenden Wechsel von einem Wochenendbesuchsrecht zu einer alternierenden Betreuung handelt.

  5. Eine Bedingung, die einen schrittweisen Kontaktaufbau vorsieht und die weitere Entwicklung vom guten Verlauf abhängig macht, ist im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung problematisch und Gehört eigentlich nicht in eine Regelung für den Konfliktfall, weil Streitigkeiten über den Eintritt der Bedingung vorprogrammiert sind und zudem je nach Art der Bedingung die Gefahr besteht, dass die Parteien den Eintritt der Bedingung zu beeinflussen versuchen.

    Indem der Entscheid über den Ausbau in die Zukunft verschoben wird, können neue Erkenntnisse beRücksichtigt werden, was die Entscheidgrundlage verbessert. Ungünstig ist hingegen, dass der Entscheid über den Eintritt der Bedingung bei Uneinigkeit der Parteien an eine Beistandsperson delegiert wird, die damit zum Schiedsrichter zwischen den Parteien wird, was die Gefahr mit sich bringt, dass sie nicht mehr als neutrale Ansprechperson wahrgenommen wird.

    Das mag angehen im Rahmen einer Vereinbarung und bei einem graduellen Ausbau, bei dem über das Ziel grundsätzlich Einigkeit besteht und nur der Zeitplan unklar ist, aber nicht für die Wahl zwischen zwei grundlegend verschiedenen Betreuungsmodellen wie hier.

  6. Im Verhältnis zum bezirksrätlichen Entscheid wäre das, was der Vater mit seinem Antrag zur Betreuungsregelung will, kein weiterer Ausbauschritt, sondern ein Systemwechsel von einem Wochenendbesuchsrecht zu einer alternierenden Betreuung (vgl. act. 5 S. 4). Wie gezeigt wurde, sind die Voraussetzungen dafür gegenwürtig nicht erfüllt. Dem widerspricht der Vater nicht grundsätzlich und stellt die bezirksrätliche Betreuungsregelung für den Moment nicht in Frage, sondern verlangt lediglich ihren zuKünftigen Ausbau.

    Den Konflikt zwischen der gegenwürtigen Situation und diesem Ziel versucht der Vater aufzulösen, indem er den Entscheid in die Zukunft verschiebt und eine positive Veränderung unterstellt. Wie ausgefährt, kann dieser Entscheid jedoch nicht offen gelassen werden und von einer Bedingung abhängig gemacht werden, deren Eintritt sich nicht objektiv feststellen lässt, weil sie auf die subjektive Wahr- nehmung verweist: was ist ein guter Verlauf.

    Auf den Antrag, die Betreuung soll bei gutem Verlauf in der Zukunft auf ein alter- nierendes Betreuungsmodell ausgebaut werden, ist daher nicht einzutreten, da die Voraussetzungen dafür gegenwürtig nicht erfüllt sind und ein derartiger Antrag nicht an eine solche Bedingung geknüpft werden kann. Der Vater ist auf die Möglichkeit zu verweisen, ein Abänderungsbegehren zu stellen, wenn er die Voraussetzungen für gegeben hält.

  7. Ausser gegen die Regelung der Obhut und des persönlichen Kontakts wen- det sich der Vater auch gegen die vom Bezirksrat ergänzend eingefügte Aufgabe des Beistandes, bei Bedarf ein Elterncoaching anzuordnen. Dabei wendet er sich nicht gegen ein Elterncoaching, sondern Möchte, dass dieses nicht bei Bedarf, sondern verbindlich angeordnet wird. Bei einer alternierenden Obhut wie auch bei einer Ausdehnung der Betreuung durch den Vater, mache eine solche Anordnung schon jetzt Sinn (act. 2 S. 11 Ziff. 21).

Da von der Anordnung einer alternierenden Obhut und einem weiteren Ausbau der Betreuung abgesehen wird, ist diese Argumentation hinfällig. Es erscheint sinnvoll, diese Möglichkeit vorzusehen für den Fall, dass sich die Verhältnisse entsprechend entwickeln, wie es der Bezirksrat getan hat. Zum gegenwürtigen

Zeitpunkt wäre eine solche Anordnung hingegen nicht verhältnismässig. Auch dieser Antrag ist daher abzuweisen.

III.
  1. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und verweist auf den entsprechenden Entscheid der Vorinstanz. An seiner finanziellen Situation habe sich nichts geändert. Er lebe nach wie vor von Sozialhilfe und habe kein Vermögen. Zum Beleg reicht er eine Unterstätzungsbestätigung der Gemeinde und eine Vermögensübersicht der Postfinance ein (act. 2

    S. 18 Ziff. 46 m.H. auf act. 3/3 und 3/4).

    Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist damit ausgewiesen. Ausgehend vom Massstab des Verhaltens einer solventen und vernünftigen Partei ist Aussichtslosigkeit im Familienrecht nur zurückhaltend anzunehmen. Diese Schwelle ist hier nicht erreicht. Da auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und die KESB sogar eine prozessuale Verbeiständung des Beschwerdeführers nach Art. 449a ZGB pröfte (vgl. BR act. 51 S. 5 f.), ist eine Rechtsverbeiständung auf jeden Fall geboten.

    Dem Beschwerdeführer ist daher wie beantragt die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde) sind die Kosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er (vorbehältlich der Verjährung, die zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens eintritt) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

  3. Da ihr keine wesentlichen Aufwendungen entstanden sind, hat die Beschwerdegegnerin trotz des für sie günstigen Ausgangs des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Es wird beschlossen:

  1. Dem Beschwerdeführer wird für das Obergerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X. eine unentgeltliche Rechtsbeistündin bestellt.

  2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

und erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksrats Pföffikon vom 26. Mai 2023 wird bestätigt.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200 festgesetzt.

  3. Die Kosten des Obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

  4. Für das Obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschä- digungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, an die Beschwerdegegnerin und die Kindesvertreterin unter Beilage je eines Doppels von act. 2, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pföffikon, an den Beistand F. , kjz Affoltern, sowie an den Bezirksrat Pföffikon, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen

Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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