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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ230034: Obergericht des Kantons Zürich

Die Masse in Konkurs von A______ hat gegen eine Verfügung des Gerichts erster Instanz des Kantons Genf vom 31. Oktober 2018 Berufung eingelegt. Das Gericht hatte die Masse verurteilt, Sicherheiten in Höhe von 74'559 Franken innerhalb von 30 Tagen zu leisten. Die Masse beantragte die Annullierung der Verfügung und die Befreiung von zusätzlichen Sicherheiten oder alternativ eine Begrenzung auf 10'000 Franken. Das Gericht entschied, dass die Verfügung ausgesetzt wird, um irreparable Schäden zu vermeiden. Die Berufung wurde zugelassen. Der Richter war Laurent Rieben, und die Gerichtskosten betrugen CHF 0.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ230034

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ230034
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ230034 vom 28.08.2023 (ZH)
Datum:28.08.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beistandschaft
Schlagwörter : Beistand; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Gemeinde; Massnahme; Sozialamt; Verfahren; Beistands; Massnahmen; BR-act; Beschluss; Urteil; Beistandschaft; Horgen; Vertretung; Angelegenheiten; Person; Unterstützung; Bezirk; Vermögensverwaltung; Anträge; Sozialhilfe; Obergericht; Vertretungsbeistandschaft; Eingabe; Insulinpumpe
Rechtsnorm:Art. 389 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 442 ZGB ;Art. 445 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374; 141 III 569;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ230034

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

    Geschäfts-Nr.: PQ230034-O/U

    Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

    Beschluss und Urteil vom 28. August 2023

    in Sachen

    A. ,

    Beschwerdeführerin

    vertreten durch Beistand B. , betreffend Beistandschaft

    Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 17. Mai 2023; VO.2023.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen)

    Erwägungen:

    I.
    1. Mit Beschluss vom 21. März 2023 errichtete die Kindes- und ErwachsenenschutzBehörde Bezirk Horgen (KESB) für A. (Beschwerdeführerin), geboren am tt. Mai 1970, vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB. Im Einzelnen ordnete sie Folgendes an (BR-act. 1 = KESB-act. 29):

      1. Für A. wird vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet.

    2. B. , Gemeindeverwaltung C. , Soziales, wird vorsorglich zur Beistandsperson ernannt, mit den Aufgaben,

      1. A. beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

      2. ihr gesamtes Einkommen und gesamtes Vermögen sorgfältig zu verwalten, mit Ausnahme der unter eigener Verwaltung stehenden Vermögenswerte.

    3. Die Beistandsperson wird eingeladen, [ ... ].

    4. Einer Allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

    5. Die gebühren und Kosten werden nach Abnahme des Inventars erhoben.

    1. Mit Eingabe vom 7. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (Vorinstanz). Sie verlangte, es sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu widerrufen, die im Entscheid der KESB genannte Rechtsmittelfrist auf 30 Tage zu korrigieren, aufgrund ihres Wohnortwechsels die KESB Horgen als nicht zuständig zu erklären sowie das Sozialamt D. anzuweisen, sofort die WSH auszubezahlen (BR-act. 1 S. 2). Im Weiteren stellte sie die Folgenden Anträge (BR-act. 2 S. 2):

      1. Die Verfügung [korrekt: Beschluss] sei vollumfänglich aufzuheben.

      1. Die kantonale Opferhilfestelle sei anzuweisen, eine Rechtsvertretung für den Schadensprozess zu stellen.

      2. Für die Aufwendungen im KESB-Verfahren sei A. zu entschädigen.

        Mit präsidialVerfügung vom 18. April 2023 wies die Vorinstanz die superprovisorischen Anträge ab, soweit sie auf sie eintrat (BR-act. 6). Nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB vom 25. April 2023 (vgl. BR-act. 7) und Eingang einer Ergänzung zur Beschwerde vom 30. April 2023 (BR-act. 10) sowie einer weiteren Eingabe vom 1. Mai 2023, mit der die Beschwerdeführerin unter anderem erneut superprovisorische Massnahmen beantragte (BR-act. 12), erliess die Vorinstanz am 17. Mai 2023 folgendes Urteil (BR-act. 15 = act. 6 [Aktenexemplar]):

        I. Die Beschwerde vom 7. April 2023 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

        1. Der Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

        2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

        3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgesprochen.

        4. (Rechtsmittel)

        5. (Mitteilung)

  1. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 (Poststempel: 22. Juni 2023; Eingang:

23. Juni 2022; act. 2) mit der überschrift Superprovissorische Massnahmen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht. Sie gab an, über die SVA Zürich bzw. das Sozialversicherungsgericht vom Urteil der Vorinstanz vom

17. Mai 2023 erfahren zu haben. Das Urteil sei ihr nie zugestellt worden. Sie wer- de dagegen Beschwerde erheben, sobald es ihr vorliege, und wende sich (zu- nächst nur) mit ihrem Antrag auf superprovisorische Massnahmen an das Obergericht (act. 2 S. 1). Mit Eingabe vom 25. Juni 2023 (Ergänzung zur superprovisorische Massnahme; Poststempel: 26. Juni 2023; Eingang: 27. Juni 2023) erklürte die Beschwerdeführerin, zwischenzeitlich das Urteil der Vorinstanz erhalten zu haben, und sie Ergänzte ihre (superprovisorischen) Anträge (act. 10).

  1. Die Akten der Vorinstanz und der KESB wurden beigezogen (act. 7/1-17 [zitiert als BR-act.]; act. 9/1-48 [zitiert als KESB-act.]). Aus diesen ist ersichtlich,

    dass der Beschwerdeführerin das Urteil der Vorinstanz erst auf deren Nachfrage hin am 21. Juni 2023 zugestellt wurde (BR-act. 17 und 17/1).

  2. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (act. 11). Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, ihre Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. Mai 2023 innert laufen- der Beschwerdefrist zu begründen bzw. ihre Begründung zu ergänzen, und dass es ihr mit Blick auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege obliege, ihre Mittellosigkeit mittels umfassender Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu belegen (act. 11 S. 12). Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Frist für die Einreichung der Beschwerde (act. 13), worauf sie darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle, die nicht erstreckt werden kön- ne (act. 14). Am 31. Juli 2023 holte der Referent bei der Gemeinde C. bzw. der Beistandsperson von Amtes wegen Informationen über den Stand und Verlauf der Beistandschaft ein (vgl. act. 16). Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör Gewährt (act. 17 und 18). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

II.

1.

    1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiür und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m.

      ?? 40 und 63 f. EG KESR und 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen

      Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein.

    2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzügerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerägt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der RechtsmittelBehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende überPrüfungsbefugnis zu; dazu Gehört auch die volle ErmessensüberPrüfung (BSK ZGB I-DROESE,

Art. 450a N 3 und 10 ff.). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den EntscheidGründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, ?? 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569

E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primür auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimenTür) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann.

2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Mai 2023 ist mit Beschwerde im Sin- ne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdefrist wurde mit Zustellung des Entscheids der Vorinstanz am 21. Juni 2023 ausgeläst (vorne E. I./4 u. 5). Innert dieser Frist wandte sich die Beschwerdeführerin mit drei Eingaben an die Kammer. Konkrete Anträge stellte sie dabei nur hinsichtlich der anbegehrten superprovisorischen Massnahmen; diese wurden mit Beschluss vom 29. Juni 2023 abgewiesen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich aber immerhin ersehen, dass sie gegen die angeordnete Beistandschaft als solche opponiert. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten.

III.

1.

    1. Die Vorinstanz schätzte den Entscheid der KESB, für die Beschwerdeführerin vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB anzuordnen.

    2. Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft setzt zunächst voraus, dass ein Schwächezustand vorliegt. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Behürde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen STürung eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise gar nicht besorgen kann. Mit eigenen Angelegenheiten sind Aufgaben gemeint, die im Interesse der betroffenen Person liegen und in Bezug zu ihrer gegenwürtigen Lebenssituation stehen; sie können namentlich die Personensorge, die Vermögenssorge den Rechtsverkehr betreffen. Das Unvermögen bzw. die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit muss sich auf die konkret zu besorgende Angelegenheit beziehen (vgl. BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 390 N 17 ff.). Entsprechend dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip darf ausserdem an- derweitige Abhilfe nicht möglich und ausreichend sein; die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein (vgl. Art. 389 ZGB). Die Vertretungsbefugnis des Beistandes darf nicht Geschäfte umfassen, welche die betroffene Person selbst hinreichend besorgen kann (BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 394 N 6). Mass- nahmen des Erwachsenenschutzes können auch vorsorglich für die Dauer des Verfahrens angeordnet werden (Art. 445 Abs. 1 ZGB).

2.

    1. Die KESB begründete ihren Beschluss vom 21. März 2023 zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation zurzeit nicht in der Lage sei, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin leide an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Herzklappenfehler, Diabetes, Beeinträchtigung des Kurzzeitgedchtnisses) und sei auf eine Insulinpumpe angewiesen. Gemäss Arztbericht lägen vermutlich organisatorische Defizite vor. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 17. Februar 2023 seien neun Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 64'459.21 und vier Betreibungen von Fr. 6'149.85 ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe mit E-Mail vom 15. März 2023 mitgeteilt, dass die Firma, welche die Produkte für die Insulinpumpe der Beschwerdeführerin liefere, einen Lieferstopp angekündigt habe, falls nicht sämtliche Rechnungen bis zum

      31. März 2023 bezahlt seien. Des Weiteren würde auch die Krankenkasse nur noch lebenserhaltende Massnahmen finanzieren, wenn die Finanzierung der prämien bis Ende März 2023 nicht Gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin lehne eine Beistandschaft ab, sei jedoch nicht ausreichend in der Lage, ihre dringenden finanziellen Angelegenheiten selbststündig zu regeln und für die Finanzierung der lebensnotwendigen Medikamente besorgt zu sein. Bislang lägen dem Sozialamt die notwendigen Papiere für die Zusprechung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht vor. Es habe sich gezeigt, dass die derzeitige Unterstätzung auf der subsidiären Ebene durch E. nicht ausreichend sei, um den Schutzbedarf der Beschwerdeführerin aufzufangen. darüber hinaus sage E. selbst, nicht immer die nötige Kraft und Zeit zu finden. Zu beachten sei zudem, dass die Fronten zwischen E. und der Gemeinde C. dermassen verhürtet seien, dass sich dies negativ auf die Situation der Beschwerdeführerin auswirke. Für die administrativen und finanziellen Belange sei deshalb vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung notwendig und geeignet, dem Schutzbedarf der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung zu tragen. Damit die Beschwerdeführerin umgehend eine adäquate Unterstätzung in den Bereichen Administration und Finanzen erhalte und insbesondere auch die Finanzierung der Verbrauchsmaterialien für die Insulinpumpe und der Krankenkassenprämien sichergestellt werde, sei es notwendig, dass die Mandatsperson sofort ihre Arbeit aufnehmen könne (BR-act. 2).

    2. Die Vorinstanz bejahte aufgrund eines von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Wohnsitzwechsels zunächst die zuständigkeit der KESB zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 21. März 2023, zumal die Abmeldung des Wohnsitzes bei der Gemeinde C. bis zum 14. April 2023 zwar pendent, aber noch nicht korrekt erfolgt sei. Die KESB werde aufgrund des inzwischen erfolgten Wohnsitzwechsels darüber zu befinden haben, ob sie die zuständigkeit an die KESB am neuen Wohnort übertrage (act. 6 S. 5). In der Sache führte die Vorinstanz aus, die KESB lege nachvollziehbar dar, dass ein Schutzbedarf bei der Beschwerdeführerin bestehe und dass durch ihre finanzielle Lage ihre zwingend notwendige medizinische Versorgung mit Materialien für die Insulinpumpe und lebensnotwendigen Medikamenten gefährdet sei. Die Beschwerdeführerin lege nicht glaubhaft dar, dass kein Schutzbedarf ihrerseits bestehe. Insbesondere könnten die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Ursache für ihre finanzielle Lage bzw. die geplante Vorgehensweise des Sozialamts (kriminelle Machenschaften und Plan, die Unterschlagung von Unterlagen zu kaschieren) in keiner Art und Weise durch die Beschwerde und die eingereichten Beilagen andere Hinweise bestätigt nachvollzogen werden. Sie zeigten vielmehr auf, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten im Umgang mit den Behörden habe, was sich negativ auf ihre finanzielle und gesundheitliche Situation auswirke. Die KESB mache auf glaubhafte Weise geltend, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser misslichen Lage befinde, weil sie dringend Unterstätzung in administrativen und finanziellen Angelegenheiten benötige und die Unterstätzung durch

      E. auf subsidiärer Ebene nicht ausreichend sei. Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin mit Material für die Insulinpumpe und mit lebenswichtigen Medikamenten sei es erforderlich, dass die Bezahlung der offenen Rechnungen betreffend Insulinpumpe und der Krankenkasse Gewährleistet sei und zudem ihre Ansprüche betreffend IV-Rente kompetent geltend gemacht würden. Das Vorliegen eines Schwächezustands und einer Hilfsbe- dürftigkeit sei zu bejahen und die angeordnete Vertretungsbeistandschaft sei geeignet, die könftige Finanzierung von Medikamenten sowie den Verkehr mit Behörden sicherzustellen. Nicht ersichtlich sei, wie weniger einschneidende Mass- nahmen in den Bereichen Administration und Vermögensverwaltung die gleiche Wirkung erzielen könnten. Die Vertretung durch E. sei offensichtlich nicht geeignet, die Defizite in den genannten Bereichen zu kompensieren. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass E. versuche, das Verfahren vor der KESB zu nutzen, um seine Sicht der Dinge und ein angebliches Fehlverhalten der Behür- den ihm gegenüber darzulegen. Aus der Einschätzung der Sozialhilfe gehe weiter die Befürchtung hervor, dass E. massgeblich dafür verantwortlich sein könnte, dass die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe mehr erhalte und das IV- Verfahren nicht zugunsten der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden sei aufgrund fehlender Mitwirkung und Kooperation seinerseits (act. 8/6/1). Auch im vorliegenden Verfahren seien mehrere wegen Unzuständigkeit offensichtlich aussichtslose Rechtsbegehren gestellt worden und die umfangreiche Beschwerdeschrift erschöpfe sich im Wesentlichen in prozessfernen Ausführungen über das Sozialamt C. . E. sei nicht in der Lage, die Interessen der Beschwer- deführerin in genügendem Masse wahrzunehmen. Dieser führe selber aus, dass er zuweilen nicht die nötige Kraft und Zeit zur Unterstätzung finde. Auch dass die Fronten zwischen der Gemeinde C. und E. verhürtet seien, stelle sei- ne Eignung zur Vertretung erheblich in Frage. Die KESB habe damit die Subsidiarität gewahrt, als die nichtstaatliche Unterstätzung nicht in genügender Weise gewährleistet sei (act. 6 S. 12).

    3. Die Beschwerdeführerin führt in ihren Eingaben an die Kammer aus, dass sie seit Geburt an Diabetes Typ 1 leide, sich 2015 notfallmässig einer Herzoperation habe unterziehen müssen und zwischen 2016 und 2021 fänf Hirnschläge erlitten habe. Im Jahr 2021 wäre eine Beistandschaft angezeigt gewesen, aber aufgrund der perfekten Zusammenarbeit zwischen dem damaligen Mitarbeiter des Sozialamts C. , F. , und ihrem Arbeitgeber (E. ) von der KESB als nicht notwendig erachtet worden. Nach dem Abgang von F. sei beim Sozialamt C. das absolute Chaos ausgebrochen. Obwohl sie alle notwendigen Belege eingereicht habe, sei am 1. Juni 2022 die wirtschaftliche Sozialhilfe eingestellt worden mit der Begründung, es seien keine Belege eingereicht wor- den. Seither habe sie von Resten im Hotel G. leben müssen und sämtliche

Rechnungen bis zur Stromrechnung hätten mangels liquider Mittel nicht bezahlt werden können (act. 2 S. 2). Die Unterschlagung von Dokumenten durch das Sozialamt habe sie bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und bei der Gemeinde habe sie ein Schadenersatzverfahren eingeleitet (act. 2 S. 2 f.). Nachdem das Sozialamt eine gefährdungsmeldung erstattet habe, habe die KESB eine vollständige Beistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet, obwohl sie (die Beschwerdeführerin) zum Zeitpunkt des Entscheids ihren Wohnort nicht mehr in C. gehabt habe. Sie habe Mitte Februar 2023 erfahren, dass das Hotel G. in

C. am 30. November 2023 zu Ende gehe, so dass klar geworden sei, dass ihr Arbeitsplatz im ergänzenden Arbeitsmarkt nicht mehr in C. sein werde. Sie habe zur Wahl gehabt, entweder das Haus H. das Haus

  1. zu übernehmen, und habe sich für das Haus I. entschieden. Offiziell sei sie per 1. März 2023 umgezogen, aber aufgrund der fehlenden Geldmittel habe sich die Anmeldung auf dem D. verzügert. Die KESB, die aufgrund des Wohnortwechsels ürtlich nicht zuständig gewesen sei, habe B. zum Beistand ernannt. Problematisch an seiner Person sei, dass er als Sachbearbeiter und Berufsbeistand weisungsgebunden der Amtsleitung des Sozialamts C. unterstellt sei. Er sei heute der zentrale Punkt jeglichen übels (act. 2 S. 4 f.). Was ihren Unterstätzungsbedarf betreffe, sei heute (neben Einschränkungen aufgrund der Diabetes und der geringeren Leistungsfühigkeit des Herzens) nur noch ihr Kurzzeitgedchtnis geschw?cht. Hier brauche sie im Alltag ein Notizbuch, um alles aufzuschreiben, da nach wenigen Minuten nicht mehr existiere, was Mändlich besprochen worden sei. Ihr Langzeitgedchtnis funktioniere aber wieder perfekt (act. 2 S. 5). Sie denke, dass sie keinen Beistand brauche. Sie selbst habe 2022 das durch das Sozialamt im Zusammenhang mit angeordneten Krankenkassenwechseln ausgeläste Chaos aufgeräumt und habe per Ende Jahr alles perfekt dokumentieren können. Dies sei ein Tatbeweis, dass sie sehr wohl auch selbstst?n- dig schwierigen administrativen Aufgaben gewachsen sei. Nach dem Umzug nach I. habe sie bei der Gemeinde D. das Dossier für die Sozialhilfe innert drei Tagen komplett eingereicht. Die Sachbearbeiterin habe festgehalten, dass dies eines der besten je eingereichten Dossiers sei. Daher sei bewiesen, dass sie kaum einen Beistand mehr brauche (act. 2 S. 5). Hingegen sei sie das Opfer der

    Unterschlagungen im Sozialamt C. geworden und benötige vor allem in rechtlichen Dingen Hilfe, um gegenüber der Gemeinde zu ihrem Recht zu kommen. Der von der KESB eingesetzte Beistand B. sei definitiv die schlechteste Möglichkeit einer Hilfe, da er als Beistand als erstes Ziel verfolge, dass die Strafverfahren gegen die Gemeindeangestellten beendet würden. Er habe versucht, gegen ihren Willen die StrafAnträge zurückzuziehen, damit seine Chefs nicht verurteilt werden könnten. B. sei in erster Linie an die Weisungen sei- nes Arbeitgebers, des Sozialamts C. gebunden, und könne nicht gleichzeitig zu ihrem Wohle arbeiten (act. 2 S. 6). Er habe sämtliche Konten entweder sperren lassen Gelder auf ein unbekanntes Konto umleiten lassen. Dies betreffe nicht nur die privaten Konten, sondern auch alle Konten, an denen sie stellvertretend für den Arbeitgeber für Vereine zuständig sei. Insgesamt dürfte er (nicht ihr gehörende) Gelder im Umfang von Fr. 100'000 zweckentfremdet haben (act. 2 S. 6). Auch die Opferhilfestellen Zürich und Schwyz hätten ihr geraten, niemals mit einem kriminellen Beistand zusammen zu arbeiten (act. 2 S. 6).

    B. habe vor Zeugen betont, er werde nur irgendwelche Gelder freigeben, wenn alle Verfahren beendet würden. Andernfalls werde er sie (die Beschwerdeführerin) verhungern lassen, damit ein Arzt feststellen könne, dass sie nicht mehr zurechnungsfühig sei, und er dann auch über ihre Gesundheit bestimmen könne (act. 2 S. 7). Seit dem Einzug im Haus I. habe sie die Miete nicht bezahlen können. Der Hausbesitzer habe nun gedroht, dass er allen Bewohnern der Wohngemeinschaft per Ende Juni 2023 kündige. Das Elektrizitätswerk habe zu- dem angedroht, den Strom abzuschalten. Das Sozialamt D. und die KESB Ausserschwyz hätten zwar ihr Bedauern ausgesprochen, aber festgehalten, solange B. als Beistand nicht weg sei, seien sie leider gezwungen zuzuschauen, wie sie verhungere (act. 2 S. 7). Der Beistand, so die Beschwerdeführerin weiter, habe bereits bewiesen, dass er seine Ankündigung, sie auszuhungern, wahr machen werde. In den drei Monaten seit seiner Ernennung habe sie keinen einzigen Rappen für das Essen gesehen, sondern töglich von den Resten des Hotel G. in C. sowie den Spenden des J. und von Hotelgästen gelebt. Dieser Alptraum müsse ein Ende haben (act. 2 S. 7).

    3.

      1. Die Beschwerdeführerin hält mit diesen Ausführungen den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, zum einen sei sie tatsächlich selbst in der Lage, ihre Geschäfte zu besorgen, zum andern sei der eingesetzte Beistand nicht geeignet und nicht willens, sie zu Unterstützen.

      2. Für ihre Befühigung, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, verweist die Beschwerdeführerin massgeblich auf den von ihr behaupteten Umstand, wonach sie bei der Gemeinde D. ein perfektes Dossier für die Sozialhilfe eingereicht habe. Belege hierzu reicht sie allerdings keine ein. Im Gegenteil ergibt sich aus der von Amtes wegen eingeholten präsidialVerfügung der FürsorgeBehörde

        D. vom 28. Juni 2023, dass die Beschwerdeführerin die von ihr verlangten Unterlagen nicht eingereicht hatte und wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht auf ihren Sozialhilfeantrag nicht eingetreten wurde (act. 16). Vor diesem Hintergrund muss mit der KESB und der Vorinstanz von einer Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

      3. Was den eingesetzten Beistand B. betrifft, behauptet die Beschwerdeführerin nicht, B. sei fachlich nicht geeignet. Vielmehr unterstellt sie ihm ei- nerseits, er versuche Strafverfahren gegen seine Vorgesetzten bei der Gemeinde C. zu verhindern, und anderseits, er habe die erklärte Absicht, sie auszuhungern bzw. verhungern zu lassen. Auch für diese Behauptungen reicht sie kei- nerlei Belege ein und aus den Akten lässt sich nichts ersehen, was ihre Vorwürfe stätzen würde. Eine gerichtliche Nachfrage bei der Gemeinde C. ergab vielmehr, dass der Beistand versucht hatte, Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufzunehmen und sie unter anderem gebeten hatte, ihm zwecks überweisung ei- nes Betrags an den Lebensunterhalt ihre Kontoangaben anzugeben. Die Beschwerdeführerin verweigert allerdings den Kontakt mit dem Beistand (act. 16).

      4. Wie bereits im Beschluss betreffend superprovisorische Massnahmen festgehalten, ist davon auszugehen, dass es im dringenden Interesse der Beschwer- deführerin ist, wenn der eingesetzte Beistand die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann. Entgegen den Vorstellungen der Beschwerdeführerin ist es dabei nicht die Aufgabe des Beistands, sie rechtlich in Strafverfahren gegen die Gemeinde C. zu Unterstützen. Vielmehr hat er die Beschwerdeführerin beim

        Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten und ihr Einkommen und Vermögen zu verwalten. Dazu Gehört insbesondere, Rechnungen zu zahlen und notwendige Auslagen zu tätigen bzw. der Beschwerdeführerin finanzielle Mittel (z.B. für Ern?hrung, Unterkunft und Kleidung) zu überlassen sowie aus deren Vermögen BetRüge zur freien Verfügung zu stellen. Wie sich aus den Auskönften der Gemeinde C. ergibt (vgl. act. 16), versucht der Beistand, diesen Aufgaben gerecht zu werden. Er wird gehalten sein, alle notwendigen Bemöhungen zu unternehmen, um die Beschwerdeführerin trotz ihrer Verweigerungshaltung zu erreichen und ihr die erforderliche Hilfe und Unterstätzung zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin ist auf der anderen Seite zu ihrem Wohl erneut zu ermahnen, sich dem Kontakt mit dem Beistand nicht zu entziehen.

      5. Soweit die Beschwerdeführerin dafür hält, die KESB Horgen sei aufgrund ihres Wohnortswechsels im März 2023 nicht zuständig gewesen, über die Beistandschaft zu befinden (act. 2 S. 4), ist wie bereits im Beschluss vom 29. Juni 2023 (act. 11 S. 11) darauf hinzuweisen, dass nach Art. 442 Abs. 1 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig ist, wobei bei einem rechtshängigen Verfahren die zuständigkeit bis zu dessen Abschluss erhalten bleibt. Wenn sich die KESB Horgen vor diesem Hintergrund als zuständig erachtete, im bei ihr hängigen Verfahren vorsorglich über erwachse- nenschutzrechtliche Massnahmen zu befinden, ist dies nicht zu beanstanden.

    4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die von der KESB vorsorglich angeordnete Verfahrensbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu Recht bejaht hat. Die Beschwerdeführerin vermag diese mit ihren Vorbringen nicht in Frage zu stellen. Nicht geltend gemacht und nicht zu sehen ist, dass anderweitige Abhilfe möglich und ausreichend sein könnte sich die angeordnete Beistandschaft auf Geschäfte erstreckt, welche die Beschwerdeführerin selbst hinreichend besorgen kann. Die Beschwerde ist abzuweisen.

    IV.

    Umständehalber auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Entsprechend ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 2 S. 1) als gegenstandslos abzuschreiben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

    Es wird beschlossen:

    1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

    2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

    Es wird erkannt:

    1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2. Es werden für das Obergerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben.

    3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und ErwachsenenschutzBehörde Bezirk Horgen, den Bezirksrat Horgen, sowie den Beistand, je gegen Empfangsschein.

      Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezriksrat zurück.

    5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

    richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

    Obergericht des Kantons Zürich

  2. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Bernheim

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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