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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ230029: Obergericht des Kantons Zürich

Die nicht miteinander verheirateten Eltern A. und B. sind Eltern von C., die seit November 2021 getrennt leben. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon regelte vorläufig den Kontakt zwischen Vater und Tochter. Die Mutter erhob Beschwerde gegen die Regelung und das Bezirksgericht wies den Antrag ab. Es folgten weitere prozessleitende Entscheide. Letztendlich entschied das Bezirksgericht für eine alternierende Obhut. Die Mutter legte dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Kommunikation und Kooperation mit dem Beschwerdegegner erschwert. Das Gericht entschied, dass die alternierende Obhut unter Strafandrohung umgesetzt wird, um die Kommunikation zu fördern.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ230029

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ230029
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ230029 vom 04.09.2023 (ZH)
Datum:04.09.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdegegner; Eltern; Betreuung; Obhut; Kinder; Vorinstanz; Parteien; Kommunikation; Entscheid; Kindergarten; Kindes; Beschwerdegegners; Über; Kalenderwoche; Übergabe; Woche; Ferien; Regel; Kommunikations; Regelung; Kontakt; Recht; Vater; Verfahren; Elternteil; Kalenderwochen; Übergaben
Rechtsnorm:Art. 273 ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 314a ZGB ;Art. 445 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:130 II 585; 131 III 553; 142 III 413; 142 III 612;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ230029

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

    Geschäfts-Nr.: PQ230029-O/U

    Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

    1. Strähl sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Beschluss und Urteil vom 4. September 2023

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur X. ,

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. ,

betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pföffikon vom 8. Mai 2023 i.S. C. , geb. tt.mm.2019; VO.2021.19, (Kindes- und Erwachsenenschutzbehürde Bezirk Pföffikon)

Erwägungen:

  1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

    1. A. und B. sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C. , geb. tt.mm.2019. Sie leben seit November 2021 getrennt. Damals zog die Mutter mit C. aus dem gemeinsam bewohnten Haus in D. aus, in dem der Vater heute noch lebt. Auf entsprechendes Gesuch des Vaters regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pföffikon (nachfolgend KESB) vor-

      sorglich den Kontakt zwischen Vater und Tochter mit Entscheid vom 7. Dezember 2021. Sie erklärte den Vater für berechtigt, C. in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und jeden Mittwoch von

      13.00 bis 18.00 Uhr sowie an gewissen Feiertagen zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter ordnete die KESB eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an, ernannte E. zur Beistündin und erteilte dem Kinder- und Jugendhilfezentrum J. (nachfolgend kjz) einen Abklärungsauftrag. Schliesslich entzog die KESB einer Allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (KESB act. 41). Gegen die Regelung der Betreuungsregelung erhob die Mutter am 15. Dezember 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Pföffikon (nachfolgend Vorinstanz). Die Vorinstanz wies den Antrag um superprovisorische Wiederherstellung der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 ab, erliess aber gleichzeitig superprovisorische Massnahmen (BR act. 7). In der Folge stellten beide Parteien zahlreiche Anträge, verfassten die Parteien und die KESB entsprechende Stellungnahmen und die Vorinstanz erliess prozessleitende Entscheide (BR act. 13, 14, 21, 25, 26, 28, 32, 35, 42, 48, 53, 61,

      63, 68, 70, 74, 83, 84, 85, 93, 96, 101, 104, 110, 112, 114, 121, 129, 131, 132,

      135, 136, 140, 149, 159, 160, 162, 164, 178, 179, 189, 222, 228). Unter anderem

      wurde die Mutter mit Beschluss der Vor-instanz vom 10. Januar 2022 angewiesen, C. gemäss dem Entscheid der KESB dem Vater herauszugeben, unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (BR act. 53). Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 erteilte die Vorinstanz der Beistündin den ergänzenden Auftrag, eine Begleitung für sämtliche übergaben von C. zu organisieren (BR act. 85). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 entzog die Vorinstanz der Mutter superprovisorisch die Obhut über C. und teilte sie vom 12. Oktober bis 14. Oktober

      2022 dem Vater zu, wobei sie festhielt, dass C. vom 14. Oktober 2022 bis

      22. Oktober 2022 im Rahmen des Ferienbesuchsrechts beim Vater sein werde (BR act. 149). Mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 zeigte die Vorinstanz die Mutter aufgrund von Widerhandlungen gegen die angeordnete Herausgabe von C. bei der StrafverfolgungsBehörde an (BR act. 189). Der Bezirksrat lud die Parteien auf den 24. Januar 2023 zu einer Verhandlung vor. Die im Anschluss an die ParteivortRüge gefährten VergleichsGespräche scheiterten (BR act. 248). Mit Urteil vom 8. Mai 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, ordnete vorsorglich die alternierende Obhut für C. sowie eine wochenweise wechselnde Betreuung mit übergaben jeweils am Freitag um 17.00 Uhr an. Einer Allfälligen Beschwerde entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung (BR act. 293 = act. 9 [Aktenexemplar]).

    2. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz reichte die Mutter (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 22. Mai 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 2). Sie beantragt in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (act. 2 S. 4). Die Akten des Bezirksrates (act. 10/1-301, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 10/33/1-98 und 12/99- 251, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde dem Vater (nachfolgend Beschwerdegegner) Frist angesetzt, um sich zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu äussern und die Beschwerde zu beantworten (act. 6). Die entsprechende Eingabe des Beschwerdegegners datiert vom 9. Juni 2023 (act. 13). In der Folge wurden die Parteien auf den 26. Juli 2023 zur Verhandlung vorgeladen (act. 15/1-2). Zur Verhandlung erschienen beide Parteien persönlich in Begleitung ihrer Rechtsvertreter. Nach Erstattung der abschliessenden Stellung- nahmen der Parteien führten sie unter Mitwirkung der Referentin Vergleichsgespräche. Diese scheiterten. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass das Verfahren ins Stadium der Urteilsberatung übergehe (Prot. S. 5 ff., S. 16). Das Verfahren ist spruchreif.

  2. Prozessuales

    1. Beschwerdeverfahren

      1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiür die Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB; 40 ff. EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht ( 62 ff. EG KESR). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

      2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C. am Verfahren beteiligt und durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert.

      3. Angefochten ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 445 ZGB. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert 10 Tagen seit Erhalt des bezirksrätlichen Urteils eingereicht (BR act. 295, Art. 445 Abs. 3 ZGB). Sie enthält Anträge und eine Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB); dem Eintreten steht nichts entgegen.

      4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzügerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerägt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der RechtsmittelBehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende überPrüfungsbefugnis zu; dazu Gehört auch die volle ErmessensüberPrüfung (BSK ZGB II-D ROESE/ STECK, 7. Aufl., 2022, Art. 450a N 3, 9 und 10). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB, 65 EG KESR). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes

        darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den EntscheidGründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime.

      5. Strittig sind im vorliegenden Verfahren die Obhut über C. und ihre Betreuung. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend soweit einzugehen sein, als dies für die Entscheidfindung relevant ist.

    1. Aufschiebende Wirkung

      Da nun sogleich der Endentscheid in der Sache ergeht, erübrigt sich ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuschreiben.

    2. Noven

      1. Aufgrund der Untersuchungsmaxime sind neue Tatsachen und Behauptungen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen. Allerdings können nach Beginn der Urteilsberatung weder echte noch unechte Noven ins Verfahren eingebracht werden. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Sache Sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausFällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen

        (BGE 142 III 413 E. 2.2.3-6). Dies gilt selbst in Kinderbelangen.

      2. Nach Erstattung der Stellungnahmen und Ausübung des Replikrechts anlässlich der Verhandlung vom 26. Juli 2023 ging das vorliegende Verfahren in das Stadium der Urteilsberatung über, was den Parteien mitgeteilt wurde (Prot. S. 16). Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Beginn der Beratungsphase entstan- den sind, wie vorliegend die von der Beschwerdeführerin eingereichte E-Mail vom

        4. August 2023 (act. 20) sowie die Aktennotizen der KESB vom 8. und 14. August 2023 (act. 22/1-2) können im vorliegenden Verfahren deshalb nicht mehr beRücksichtigt werden. Lediglich der Form halber ist festzuhalten, dass die genannten

        Aktenstücke von der Rechtskraft des zwar erst später gefällten, sich aber bereits zuvor in Beratung befindenden Entscheids nicht erfasst werden (BGE 142 III 413, E. 2.2.6).

    3. Kinderanhürung

      1. Die Beschwerdeführerin beantragt, C. sei im Beschwerdeverfahren anzuhören. Sie sei bereits 4 Jahre alt und komme in den Kindergarten. Die Richtlinie des Bundesgerichts von 6 Jahren solle nicht schemenhaft angewendet wer- den (act. 2 S. 35).

      2. Die Kindesanhürung wird für das Kindesschutzverfahren in Art. 314a ZGB geregelt. Die Anhürung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. In BGE 131 III 553 hat das Bundesgericht im Sinn einer Richtlinie festgehalten, dass eine Kinderanhürung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich sei, wobei es nicht ausgeschlossen sei, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere Kind kurz vor dem genannten Schwellenalter stehe (a.a.O. E. 1.2.3). Weiter hielt das Bundesgericht fest, die Aussagen jüngerer Kinder hätten für die Zuteilungsfrage nur einen beschränkten Beweiswert. Bei ihnen gehe es in erster Linie darum, dass sich das Gericht ein persönlichen Bild machen könne und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfüge (a.a.O. E. 1.2.2).

      3. Selbst wenn es sich bei der 4-jährigen C. um ein für ihr Alter relativ reifes Kind handelt, könnte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bei der Zuteilung der Obhut und bei der Betreuungsregelung nicht auf die äusserungen von C. abgestellt werden, ist sie doch viel zu jung, um diesbezüglich einen gefestigten Willen zu haben und die Tragweite ihrer äusserungen abzu- Schätzen. darüber hinaus ist der Kindeswille selbst wenn das Kind alt genug für eine Anhürung ist ohnehin nur ein Kriterium bei der Regelung der Betreuung und nicht mit dem Kindeswohl identisch (BGE 130 II 585 E. 2.1, BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). Aufgrund des Gesagten ist auf eine Anhürung von C. zu verzichten.

  1. Obhut

    1. Die KESB fällte keinen Entscheid über die Obhut für C. . Mit Bezug auf die Betreuungsregelung hielt die KESB fest, es sei unklar, inwiefern die Eltern bereit und in der Lage seien, eine dem Kindeswohl entsprechende Betreuung von C. zu Gewährleisten. Deshalb sei noch kein definitiver Entscheid möglich und es seien vertiefte Abklärungen nötig. Gegenwürtig seien die Eltern nicht in der Lage, sich über die Belange von C. auszutauschen einvernehmliche Abmachungen zu treffen. Es erscheine sehr zweifelhaft, dass sich die Eltern hinsichtlich der Kontaktregelung Selbständig und im Interesse von C. einigen könnten. Deshalb sei eine behürdliche Regelung notwendig. Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdegegner hinsichtlich mangelhafter Aufsicht und Fürsorge erachtete die KESB als wenig glaubhaft, weshalb sie ein begleitetes Besuchsrecht nicht für notwendig hielt. Sie erklärte den Beschwerdegegner für berechtigt, C. in den ungera- den Kalenderwochen von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 18 Uhr und jeden Mittwoch von 13 bis 18 Uhr zu betreuen. Weiter regelte die KESB das Feiertagsbesuchsrecht und räumte dem Beschwerdegegner ein Ferienbesuchsrecht von 3 Wochen pro Jahr ein. Ausserdem ordnete die KESB an, dass Kontakte zwischen C. und dem Beschwerdegegner, die wegen C. der Beschwerdeführerin ausfielen, möglichst zeitnah nachzuholen seien. Zudem nahm die KESB gegen- über der Beschwerdeführerin vom Wohlverhaltensgebot Vormerk, mit dem Hinweis, dass eine Weisung mit einer Allfälligen Strafandrohung zu prüfen sei, wenn sich in Zukunft zeigen sollte, dass die Beschwerdeführerin das Verhältnis von

      C. zum Beschwerdegegner nicht fürdere negativ beeinflusse. Mit dem Hinweis auf die zunehmend konfliktbehaftete Elternbeziehung errichtete die KESB ausserdem eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Vermittlung zwischen den Eltern sowie zur Umsetzung der vorsorglich angeordneten Betreuungsregelung und zur Regelung der Modalitäten bei Bedarf bzw. Antragstellung bei Schwierigkeiten in der Umsetzung der Betreuungsregelung. Da ein längerer Kontaktunterbruch zum Beschwerdegegner dringend zu verhindern sei C. sei erst 2.5 Jahre alt und verfüge noch über kein Zeitgefühl entzog die KESB einer Allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (KESB act. 41 S. 4 ff.).

    2. Die Vorinstanz gab zunächst den langen Verfahrensverlauf des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sowie die Parteistandpunkte ausführlich wieder (act. 9 S. 2-14, 14-36). In der Folge stätzte sich die Vorinstanz auf den Abklärungsbericht des kjz J. vom 17. Mai 2022, die Begründung der Beistündin für die am 8. April 2022 beantragte Anpassung der Kindesschutzmassnahme (übergabebegleitung) und die Ausführungen der Beistündin in einer E-Mail an die Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2022 (a.a.O. S. 36-41).

      Die Vorinstanz pröfte daraufhin gestützt auf Art. 298 Abs. 2ter ZGB die alternierende Obhut (von der Vorinstanz in der darauffolgenden Beurteilung als geteilte Obhut bezeichnet). Dabei hielt sie fest, gemäss den Abklärungen seien grundsätzlich beide Eltern erziehungsfühig. Den umfangreichen Akten sei zu ent- nehmen, dass die Kommunikations- und Konfliktfühigkeit ein zentrales Problem darstelle. grundsätzlich seien daran bei einer geteilten Obhut hohe Anforderungen zu stellen, da ansonsten das Kindeswohl gefährdet sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch davon auszugehen, dass eine geteilte Obhut die Situation beruhigen könne. Der Beschwerdegegner sei derzeit berechtigt, C. am Mittwoch- nachmittag und jedes zweite Wochenende zu betreuen. Die Beschwerdeführerin habe sich von Beginn an stark gegen diese Betreuungszeiten gewehrt. Sie habe dem Beschwerdegegner unterstellt, er sei nicht fühig, C. zu betreuen, und habe ihm insbesondere vorgeworfen, in medizinischen Fragen die bedürfnisse von C. nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin habe sich mehrfach eigenmöchtig geweigert, Entscheide zu befolgen und mit ihrem Verhalten den Eltern- und Paarkonflikt vermischt, wodurch sie C. einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt habe. Insbesondere die übergaben seien jeweils sehr schwierig. Die involvierten Fachpersonen würden dem Beschwerdegegner einen guten Umgang mit C. attestieren; C. freue sich jeweils auf die Besuche beim Beschwerdegegner. Auch Ferienbesuche hätten schon stattgefunden. Der Beschwerdegegner sei somit ohne weiteres in der Lage, C. länger zu betreuen. Für C. sei aktuell das Hin und Her mit den Mittwochnachmittagen schwierig, da immer wieder umstrittene übergaben stattfänden. Durch eine geteilte Obhut mit wochenweiser Betreuung durch beide Eltern könnten die übergaben massiv reduziert werden. Zudem habe C. Zeit, bei einem Elternteil anzukommen. Gerade da die Eltern offensichtlich ganz unterschiedliche Erziehungsstile pflegten, könne es für C. bereichernd und zu ihrem Wohl sein, Zeit bei beiden Eltern zu verbringen. Die Beschwerdeführerin scheine stark behältend und teilweise überfürsorglich zu sein, während der Beschwerdegegner C. viele Freiheiten lasse und sie Erfahrungen sammeln lasse, ohne jedoch C. zu gefährden. Insbesondere seien die Ausführungen des Beschwerdegegners zur Kopfwunde glaubhaft, auch wenn diese anschliessend habe gen?ht werden mössen. Um die Kommunikations- und Konfliktfühigkeit der Eltern zu fürdern, sei auch eine Erziehungsbeistandschaft anzuordnen. Zudem seien die Parteien zu verpflichten, eine Beratung Familientherapie in Anspruch zu nehmen. Mit diesen Unterstätzungsmassnahmen erschienen die Vorteile der geteilten Obhut für

      C. die mangelnde Kommunikations- und Konfliktfühigkeit zu überwiegen. Der Beschwerdegegner führe zudem glaubhaft aus, dass er trotz Vollzeitstelle in der Lage sein werde, C. , allenfalls mit familiürer Unterstätzung, zu betreuen. Die Beschwerdeführerin sei auf Stellensuche und C. werde bereits an drei Tagen in der Kita betreut und besuche an zwei Halbtagen die Spielgruppe. Im Hinblick auf die Einschulung von C. im Sommer 2024 sei selbstVerständlich die Distanz zwischen den beiden Wohnorten ein Thema. Allerdings arbeite der Beschwerdegegner in Zürich und könne C. auf dem Arbeitsweg in die Schule bringen. Die Fahrt dauere ohne Stau rund 40 Minuten, wobei sich die Fahrzeit am Morgen und Abend infolge Stau verlängern dürfte. Die Auffangzeiten im Kindergarten in F. seien von 8.10 bis 8.30 Uhr und die Unterrichtszeit von 8.30 bis 11.50 Uhr. Gehe man von einer Fahrzeit von rund einer Stunde aus, Müsste der Beschwerdegegner mit C. um 7.15 Uhr abfahren, was für ein Kind im Kindergartenalter absolut zumutbar sei. Das Bringen mit dem Auto sei selbstredend nicht optimal. C. habe jedoch alle zwei Wochen die möglichkeit, den Schulweg von der Beschwerdeführerin aus zu Fuss zurück zu legen. Es könne für C. durchaus ein Vorteil sein, an zwei unterschiedlichen Orten zu leben und unterschiedliche soziale Umfelder zu haben. Damit spreche auch die Tatsache, dass die Wohnorte nicht nahe beieinander lägen, nicht gegen eine geteilte Obhut. Wenn C. Grösser sei, eigene Hobbies und einen eigenen Freundeskreis habe und ihren Willen Selbständig äussern könne, sei zu prüfen,

      ob sich die Situation anders darstelle. In der heutigen Situation, gerade aufgrund der schwierigen Situation zwischen den Eltern, erscheine es für C. das Beste zu sein, einen intensiven Kontakt zu beiden Eltern zu haben, der aufgrund der langen Dauer berechenbar und stabil sei. Aus diesen Gründen sei die geteilte Obhut mit wochenweise wechselnder Betreuung anzuordnen. Die übergaben fänden jeweils am Freitag um 17.00 Uhr statt, so dass C. über das Wochenende beim betreuenden Elternteil ankommen könne, bevor die (Schul-

      )Woche starte. Da der Schuleintritt in F. geplant sei, C. einen engeren Bezug zu F. habe und der Beschwerdegegner in Zürich arbeite, sei der Wohnsitz von C. bei der Beschwerdeführerin zu belassen. Im übrigen seien die vorsorglichen Regelungen der KESB zu bestätigen, insbesondere die Regelungen betreffend Feiertage und Ferien. An den übergabebegleitungen sei festzuhalten, solange die Parteien nicht in der Lage seien, diese selber in Ruhe durchzuführen. Da sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht an Entscheide gehalten habe, sei die geteilte Obhut unter Strafandrohung zu setzen. Damit die geteilte Obhut ab sofort umgesetzt werden könne, rechtfertige es sich, einer Allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. 9 S. 45 ff.).

    3. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut seien vorliegend nicht erfüllt. Entgegen der Einschätzung im Abklärungsbericht zweifle sie die Erziehungsfühigkeit des Beschwerdegegners weiterhin an. Aufgrund der vielen Vorfälle, die sich in der Vergangenheit ereignet hätten, sei ersichtlich, dass er sich nicht kinds- und altersgerecht um

      C. Gekümmert habe. Hinzu komme, dass die Eltern Völlig unterschiedliche Erziehungsvorstellungen hätten. Der Beschwerdegegner erkenne weder potenzielle Gefahren für C. noch ihre bedürfnisse. Sein Umgang sei oft nicht altersgerecht und teilweise kindswohlgefährdend. Er sei beratungsresistent, lasse einen Meinungsaustausch nicht zu und gehe auf Anliegen und Verbesserungsvorschläge von ihr nicht ein. Er sei nicht in der Lage, sein oftmals unangemesse- nes Verhalten zu reflektieren. Wenn C. in der Vergangenheit krank gewesen sei, habe sich der Beschwerdegegner dagegen gestr?ubt, dass C. von einem Arzt untersucht werde und habe jegliche Art von Medikation abgelehnt.

      Dem Kindeswohl würde weitaus besser entsprochen, wenn C. unter ihrer alleinigen Obhut wäre, bei ihr in F. wohne, wo sie ihre Freunde habe und nach den Sommerferien in den Kindergarten gehe, und den Beschwerdegegner jedes zweite Wochenende besuchen würde. C. würde von dem wochenweise alternierenden Betreuungsmodell keine Vorteile, sondern nur Nachteile haben. Die Vorinstanz habe erkannt, dass die Kommunikations- und Kooperationsfühigkeit ein zentrales Problem darstelle und sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass eine alternierende Obhut die Situation beruhigen könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden mit einer Kontaktrechtsbeistandschaft und einer Beratung Familientherapie die Vorteile der alternierenden Obhut die mangelnde Kommunikations- und Konfliktfühigkeit nicht überwiegen, zumal mit dem Eintritt von C. in den Kindergarten von den Eltern betreffend Kommu- nikations- und Kooperationsfühigkeit viel mehr abverlangt werde als bisher. Auch das Kriterium der Kontinuität und Stabilität sei von der Vorinstanz nicht zu wenig beRücksichtigt worden, hätten die Parteien doch das klassische Familienmodell gewöhlt und sei C. in der Vergangenheit nur ganz selten und höchstens für 1-2 Stunden vom Beschwerdegegner alleine betreut worden. Auch die geografischen Verhältnisse sprächen gegen eine alternierende Obhut. Zudem habe die Vorinstanz zu wenig abgeklürt, wie die Betreuung durch den Beschwer- degegner sichergestellt sein soll. Es sei unklar, weshalb die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdegegner sei trotz Vollzeitstelle in der Lage, C. zu betreuen (act. 2 Rz. 20 ff.).

    4. Der Beschwerdegegner macht geltend, mit der von der Vorinstanz angeord- neten Regelung werde C. bei jedem Elternteil eine ruhige Phase ermöglicht, ohne stündiges Hin und Her. C. könne damit wohl am besten vor dem von der Beschwerdeführerin geschürten Loyalitätskonflikt geschätzt werden. Für das Wohl von C. seien beide Eltern notwendig, was in der von Angst beherrschten Welt der Beschwerdeführerin keinen Platz habe. Sie habe eigenmöchtig gegen seinen Willen den Wohnsitz von C. verlegt. Dieses taktische Verhalten dürfe nicht belohnt werden. Er wolle möglichst viel Zeit mit C. verbringen und bekomme bei der Betreuung von C. grosse Unterstätzung von seiner Familie und von seinem Team und seinem Vorgesetzten, indem er

      zeitlich und ürtlich sehr flexibel arbeiten könne. Er habe eine enge Beziehung zu seiner Familie, wodurch C. das Aufwachsen in einer grossen Familie ermöglicht werde. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz Strafandrohung nicht an die bisherige Betreuungsregelung gehalten, was auch sämtliche involvierten Personen und Institutionen nicht hätten verhindern können. Die Beschwerdeführerin widersetze sich allen staatlichen Institutionen und habe mit lägen alle ins Leere laufen lassen. C. s zentrale Bezugsperson müsse aufrichtig und ehrlich sein. Die Beschwerdeführerin missbrauche C. für ihre Zwecke und manifestiere dadurch, dass es ihr nicht primür um das Kindswohl gehe. Mit ihm sei für C. eine aufrichtige Bezugsperson garantiert. Die Beschwerdeführerin setze die Kommunikationsverweigerung ihm gegenüber wie auch gegenüber Frau G. von der Besuchsbegleitung rein taktisch ein. Wenn sie ein bedürfnis habe, das er abdecken könne, funktioniere die Kommunikation hervorragend. Ein Besuchsrecht im Umfang der von der KESB getroffenen Regelung wäre für C. unzumutbar, weil die Beschwerdeführerin die Entfremdungsversuche ihm gegenüber fortsetzen würde. Wie aus den übergabeprotokollen hervorgehe, agiere die Beschwerdeführerin in keiner Weise kindsgerecht; sie beziehe C. in den Paarkonflikt ein, statt sie davor zu Schätzen. Entgegen der Darstellung der Beschwer- deführerin habe er sich seit der Geburt von C. intensiv um sie Gekümmert. Seine Erziehungsfühigkeit sei im Gegensatz zur Erziehungsfühigkeit der Beschwerdeführerin von den Behörden nie in Zweifel gezogen worden. Die Beschwerdeführerin verursache den Loyalitätskonflikt von C. alleine. Er habe sich nie gegen Arztbesuche gestellt sich geweigert, Medikamente zu verabreichen. Er habe lediglich eine gewisse Skepsis gegen eine übermedikation (act. 13 Rz. 11 ff.) .

    5. Nach der Rechtsprechung muss das Gericht im Einzelfall gestützt auf eine sachverhaltsbasierte Prognose prüfen, ob eine alternierende Obhut voraussichtlich dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2). Die Rechtsprechung hat Kriterien definiert, die für diese Beurteilung massgebend sind. Zunächst ist die Erziehungsfühigkeit beider Eltern zu prüfen; die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfühig sind. Weiter erfor- dert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige In-

      formation; insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Obhut die Fähigkeit der Eltern zu Kooperation und Kommunikation in Kinderbelangen voraus (a.a.O. E. 4.3). Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Einer alternierenden Obhut steht nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfühigkeit der Eltern geschlossen werden; ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravieren- den Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Zu beRücksichtigen ist ferner die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinn ist die alternierende Obhut angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor der Trennung abwechselnd betreuten. Die Erziehungsfühigkeit beider Eltern ist in je- dem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle, während bei Jugendlichen der Zugeh?rigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zukommt. Die Kooperationsfühigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (a.a.O. E. 4.2).

    6. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer- deschrift über weite Strecken auf die Wiederholung von bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten VorFällen und Vorwürfen beschränkt (so bspw. betreffend die mangelnde medizinische Versorgung und das nicht kindersichere Haus mit Umschwung des Beschwerdegegners [act. 2 Rz. 41 ff.]). Soweit sie sich dabei nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und keinerlei

      Bezug zum angefochtenen Urteil nimmt, kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht genügend nach, weshalb auf ihre diesbezüglichen Ausführungen nachfolgend nicht näher einzugehen ist (vgl. vorstehende E. 2.1. 4).

    7. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz die alternierende Obhut entgegen den fachlichen Empfehlungen im Abklärungsbericht angeordnet hat (act. 2 Rz. 60 ff.). Es trifft zu, dass sich die beauftragten Fachpersonen im Abklürungsbericht vom 17. Mai 2022 gegen eine geteilte Obhut ausgesprochen haben, allein darin kann aber weder eine falsche Feststellung des Sachverhalts noch eine falsche Rechtsanwendung erblickt werden. Die Vorinstanz hatte über die rechtlichen Schlüsse aus den Feststellungen und Schlussfolgerungen im Abklürungsbericht zu entscheiden. Im Abklärungsbericht wurde festgehalten: Mit Eintritt in den Kindergarten ist die geteilte Obhut aufgrund der weit auseinandergelegenen Wohnorte nicht mehr umsetzbar. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie trotz der örtlichen Distanz zwischen den Wohnorten die alternierende Obhut angeordnet habe. Bei der nachfolgenden Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut vorliegend gegeben sind, wird in Anwendung der Untersuchungsmaxime auch auf die genannte Schlussfolgerung im Abklärungsbericht einzugehen und zu beurteilen sein, ob die Vorinstanz zu Recht davon abgewichen ist (vgl. nachstehende E. 3. 11).

    8. Die Beschwerdeführerin zweifelt die Erziehungsfühigkeit des Beschwerdegegners weiterhin mit Hinweis auf verschiedene Vorfälle an, die zeigten, dass er C. medizinisch nicht adäquat betreuen könne. Wie erwähnt ist auf Vorwürfe, mit denen sich die Vorinstanz befasst hat, nicht mehr einzugehen, soweit sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Parteien unterschiedliche Erziehungsstile haben und insbesondere auch unterschiedlich mit Krankheiten und Verletzungen von C. umgehen. Mit Ausnahme der im Juli 2022 zugezoge- nen Kopfwunde scheint es bisher aber noch nie zu einer ernsthaften Verletzung Krankheit gekommen zu sein. Dass der Beschwerdegegner die Kopfwunde damals nicht ürztlich versorgen liess, mag sich zwar im Nachhinein als Fehler

      herausgestellt haben (vgl. act. 4/16 und 4/17). Eine unmittelbare Kindeswohlgeführdung, welche die Erziehungsfühigkeit des Beschwerdegegners in Zweifel ziehen würde, kann darin entgegen der Beschwerdeführerin (act. 2 Rz. 45) aber nicht gesehen werden. Ausserdem war eine Behandlung im Spital gemäss den Akten lediglich aufgrund der Unruhe bzw. der schlechten Compliance von

      C. notwendig und die Wunde präsentierte sich gemäss Notfallbericht sauber und nicht blutend (act. 4/16 und 4/17). Beim Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner str?ube sich allgemein gegen die Konsultation von ürzten und gegen die Verabreichung von Medikamenten (act. 2 Rz. 34, 46), handelt es sich um eine unbelegte Behauptung, welche vom Beschwerdegegner bestritten wird (act. 13 Rz. 64). tatsächlich ist es schwer vorstellbar, dass der Beschwerdegegner der aufgrund seiner Berufstätigkeit mit der Einschätzung von heiklen Situation und Gefahren vertraut ist und wie die Beschwerdeführerin C. über alles liebt die Gesundheit und Sicherheit seiner Tochter aufs Spiel setzen wür- de. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, ein Kleinkind im Alltag zu begleiten und altersgerecht zu erziehen, erfordere andere Fähigkeiten als sein Berufsalltag (act. 18 Rz. 5), trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte medizinische Betreuung von C. durch den Beschwerdegegner bestehen. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die unterschiedliche Einstellung der Eltern gerade auch mit Bezug auf die medizinische Versorgung von C. zum Tragen kommt und die Beschwerdeführerin einen Arzt aufsucht, wenn der Beschwerdegegner ein Abwarten noch für vertretbar hält.

      Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten SicherheitsMängel im und um das Haus des Beschwerdegegners ist mit dem Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass die abklärenden Fachpersonen anlässlich des Hausbesuches vom 16. Februar 2022 in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedenken keine SicherheitsMängel feststellten und der Schutz von C. aus ihrer Sicht ausreichend Gewährleistet ist (act. 17 Rz. 61; BR act. 92 S. 8). Auch aufgrund von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Ausführungen und der fotografischen Dokumentation zur Situation im Aussenbereich (act. 2 Rz. 44) sind

      keine Gefahrenquellen auszumachen, die dem Kindeswohl von C. entgegenständen. Dass sich die Gestaltung des Umschwungs aus Zeitmangel in die länge zieht, wie der Beschwerdegegner einräumt (act. 13 Rz. 63), ist mit Blick auf die Erziehungsfühigkeit des Beschwerdegegners bzw. das Kindeswohl von

      C. nicht von Bedeutung.

      Aufgrund des Gesagten vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik kei- ne Zweifel an der Erziehungsfühigkeit des Beschwerdegegners zu wecken. Im übrigen werfen sich die Parteien gegenseitig vor, beratungsresistent zu sein (act. 2 Rz. 26 und act. 18 Rz. 5 S. 6 und Rz. 8 S. 9; act. 13 Rz. 11), was für den

      vorliegenden tiefgreifenden Elternkonflikt sinnbildlich ist, auf ihre Erziehungsfühigkeit aber keinen Einfluss hat.

    9. Mit Bezug auf die Kommunikations- und Kooperationsfühigkeit führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass eine alternierende Obhut die Situation beruhigen könne. Zwischen den Eltern bestehe ein hochstrittiges Verhältnis, wobei sich der Konflikt während der Dauer des bezirksrätlichen Verfahrens noch verschlimmert habe. Die Reduktion der übergaben sei grundsätzlich zu beGrössen, jedoch löse sie das Problem noch nicht. Nicht die übergabe als solche stelle das Problem dar, sondern die Tatsache, dass sie (die Beschwerdeführerin) der Ansicht sei, dass C. beim Beschwerdegegner zu wenig gut aufgehoben sei. Dass die Eltern unterschiedliche Erziehungsstile pflegten sei zwar richtig, die Vorinstanz habe jedoch nicht beachtet, dass der Beschwerdegegner C. mit seinem Laissez-Faire- Erziehungsstil immer wieder gefährdet habe (act. 2 Rz. 49 ff.).

      Wenn die Beschwerdeführerin einen Zusammenhang zwischen den Kommunikationsproblemen der Parteien und ihren Vorbehalten gegenüber Erziehungsstil des Beschwerdegegners sieht, ist festzuhalten, dass es nicht nur einen richtigen Erziehungsstil gibt und unterschiedliche Erziehungsstile der Eltern für ein Kind in der Regel kein Problem darstellen, soweit sich die Eltern gegenseitig nicht mit Vorwürfen eindecken und das Kind dadurch einem Loyalitätskonflikt aussetzen. In diesem Sinne deuten die Ausführungen der Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich nicht bewusst ist, mit ihren Vorbehalten und ihrem Misstrauen

      gegenüber dem Beschwerdegegner C. einem Loyalitätskonflikt auszusetzen.

      Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner mangelnde Kommu- nikations- und Kontaktbereitschaft vor. Insbesondere werde sie vom Beschwer- degegner anlässlich der übergaben von C. nicht über Vorkommnisse informiert, die ihrer Auffassung nach eine nähere Beobachtung ürztliche Versorgung indizierten (act. 2 Rz. 36, 37, 54; act. 18 Rz. 5 und 13). Der Beschwerdegegner äusserte sich nicht dazu. Die gegenseitige Information über gesundheitliche Probleme eines Kindes und Allfällige laufende Behandlungen Medikatio- nen sind im Interesse des Kindes bei alternierender Obhut zweifellos zentral. Der Beschwerdeführerin ist deshalb zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner ihr derartige Informationen weitergeben muss. In diesem Zusammenhang fällt aller- dings auf, dass sich nur einer der von der Beschwerdeführerin erwähnten Vorfälle seit der Anordnung der alternierenden Obhut ereignet hat (act. 18 Rz. 5; die Arztzeugnisse vom 29. Juni 2023 [recte: 2022] und 24. bzw. 27. Juli 2023 [recte: 2022] betreffen das Jahr 2022). Mit Bezug auf das Vorkommnis im Mai 2023 führt die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner habe ihr C. übergeben, ohne über die Geräteten und eitrigen Augen zu informieren. Anschliessend sei bei C. eine Konjunktivitis (Bindehautentz?ndung) diagnostiziert worden, die mit einer antibiotischen Augensalbe habe behandelt werden müssen (act. 2 Rz. 54; act. 18 Rz. 5; act. 4/19). Bindehautentzündungen kommen bei Kleinkin- dern relativ häufig vor. Entsprechend lässt sich daraus keine mangelnde Betreu- ung durch den Beschwerdegegner ableiten. Die fehlende Information durch den Beschwerdegegner widerspricht indessen zweifellos den Interessen von C. , wobei im Falle einer Bindehautentz?ndung eine entsprechende Information nicht gleich wichtig ist wie bei anderen Erkrankungen, lässt sich eine solche doch ohne weiteres sofort feststellen. Ausserdem ist mit Blick auf die vorliegenden Verhält- nisse festzuhalten, dass die unerlüssliche Kommunikation unter Eltern auf einem gegenseitigem Austausch von Informationen beruht. Der Beschwerdegegner sei- nerseits schildert Beispiele, die von Kommunikationsverweigerung der Beschwer- deführerin zeugen. So soll die Beschwerdeführerin die Spielgruppe von C. und die Kita in H. als Reaktion auf das Urteil der Vorinstanz ohne Einbezug

      des Beschwerdegegners gekündigt haben (act. 13 Rz. 58). Nach Darstellung des Beschwerdegegners habe er versucht, mit der Beschwerdeführerin bezüglich der Spielgruppe und der Kita in H. eine einvernehmliche Lösung zu finden, weil es ihm wichtig gewesen sei, dass C. bei ihren Gsp?nli hätte bleiben kön- nen, die Beschwerdeführerin habe jedoch die Kommunikation verweigert (a.a.O. Rz. 59). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang selbst dem Vorwurf mangelnder Kommunikation aus. Auch bei der Verlegung des Wohnsitzes nach F. , welche unbestrittenermassen ohne Absprache mit dem Beschwerdegegner stattgefunden haben soll, fällt der von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner erhobene Vorwurf der Kommunikationsverweigerung auf sie zurück. Diese Vorfälle belegen zweifellos, dass die Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern nahezu inexistent bzw. äusserst konfliktbehaftet ist. Sie ist Geprägt von Vorwürfen und Herabsetzungen gegenüber dem anderen Elternteil. Selbst anlässlich der Kinderübergaben gelingt es den Parteien nicht, sich zum Wohle von C. auf einer sachlichen Ebene auszutauschen, weshalb eine übergabebegleitung installiert werden musste (vgl. BR act. 92 S. 4).

      Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nicht davon auszugehen, dass die Konflikte nun mit einer Kontaktrechtsbeistandschaft einer Beratung bzw. Familientherapie geläst werden könnten. Die Annahme der Vorinstanz, mit den angeordneten Unterstätzungsmassnahmen würden die Vorteile der alternierenden Obhut die mangelnde Kommunikations- und Konfliktfühigkeit überwiegen, sei falsch, zumal mit dem Eintritt von C. in den Kindergarten von den Eltern betreffend Kommunikation und Kooperation noch viel mehr abverlangt werde als bisher (act. 2 Rz. 53 f.). Nach Darstellung des Beschwerdegegners funktioniert die Kommunikation zwischen den Parteien, wenn die Beschwerdeführerin daran interessiert ist (act. 13 Rz. 25 und 14/1). Die Beschwerdeführerin bestätigt denn auch, dass sich die Parteien über eine aussertourliche Betreuung von C. durch den Beschwerdegegner hätten einigen können (act. 18 Rz. 5 S. 6). Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass eine alternierende Obhut grundsätzlich eine funktionierende Kommunikation und Kooperation unter den Eltern voraussetzt und bei tiefgreifenden und anhaltenden Kommunikationsproblemen der Eltern die Gefahr eines Loyalitätskonflikts und damit eine gefährdung des Kindeswohls versTürkt. Aufgrund der Akten ist in- dessen davon auszugehen, dass sich die Situation seit der Anordnung der alter- nierenden Betreuung etwas beruhigt hat. Ausserdem fällt auf, dass die Parteien bis jetzt keinerlei Bemöhungen unternommen haben, um ihren Paarkonflikt mit fachlicher Unterstätzung anzugehen und ihre Kommunikation zum Wohle von

      C. zu verbessern. Die Beschwerdeführerin verortet die Ursachen für die Kommunikationsprobleme einseitig beim Beschwerdegegner und wirft ihm Kommunikationsverweigerung vor. Angesichts der Eigenmächtig erfolgten Wohnsitzverletzung und der Kündigung der Fremdbetreuung fällt ihr Vorwurf wie bereits erwähnt indessen auf sie zurück. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass sich die Kommunikation unter den Parteien während des laufenden Verfahrens verschlechtert hat. Aufgrund des prozessualen Verhaltens der Beschwerdeführerin bestehen Anhaltspunkte, dass sie versucht sein könnte, eine Ausgangslage zu schaffen, welche die Anordnung einer alternierenden Obhut verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund könnte die Kommunikationsverweigerung durch die Beschwerdeführerin teilweise prozessbedingt sein. Mit Bezug auf die Argumentation und das Vorgehen der Beschwerdeführerin ist beispielhaft darauf hinzuweisen, dass sie in der Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2023 die Auffassung vertreten hatte, C. sei in der Kita und in der Spielgruppe gut integriert und insbesondere der Kontakt zu I. sei für sie wichtig, weshalb ein Beziehungsabbruch bzw. das Herausreissen aus dem bestehenden sozialen Umfeld die Stabilität von

      C. ins Wanken bringen könnte (act. 2 Rz. 66, mit entsprechendem Bestätigungsschreiben act. 4/31). Nachdem die Beschwerdeführerin die Spielgruppe und die Kita ohne Rücksprache mit dem Beschwerdegegner gekündigt hatte, machte sie anlässlich der Verhandlung vom 26. Juli 2023 geltend, die Kündigung sei einzig und allein aufgrund ihres Umzugs nach F. per 1. Mai 2023 erfolgt. Diese beiden Darstellungen der Beschwerdeführerin lassen sich insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht nicht miteinander in Einklang bringen und erwecken den Ein- druck, dass die Beschwerdeführerin teilweise prozesstaktisch agiert.

      Eine Konstellation wie die vorliegende stellt zweifellos kein Musterfall für die Anordnung einer alternierenden Obhut dar. Allerdings ist nicht zu übersehen,

      dass sich der Elternkonflikt während des vorinstanzlichen Verfahrens immer mehr zugespitzt hat. Die Parteien führen einen sehr aufwendigen Kampf um die Betreuung von C. und es bestehen Anhaltspunkte, dass die Kommunikationsverweigerung bzw. -schwierigkeiten aus prozesstaktischen Gründen aufrecht erhalten wurden. Dieses Motiv wird mit dem vorliegenden Entscheid über die Obhut und die Betreuung von C. wegfallen und es besteht begründete Hoffnung, dass die Parteien dann in der Lage sein werden, mit Hilfe fachlicher Unterstätzung den Fokus auf das Kindeswohl zu richten. Da die Parteien bis jetzt noch kei- ne fachliche Unterstätzung in Anspruch genommen haben, ist die Auffassung der Vorinstanz nicht per se zu beanstanden, dass mit der Anordnung von Unterstätzungsmassnahmen mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft und der Weisung zum Besuch einer Beratung Familientherapie die Kommunikation und Kooperation der Parteien verbessert werden könnten, so dass die Vorteile ei- ner alternierenden Obhut für C. überwiegten.

    10. Mit Bezug auf das Kriterium der Kontinuität und Stabilität vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Vorinstanz habe nicht zu wenig be- Rücksichtigt, dass C. ein typisches Mutterkind sei und sie (die Beschwerdeführerin) sich seit der Geburt von C. aufopferungsvoll um C. gekümmert und in überstimmung mit dem von den Parteien gewöhlten klassischen Familienmodell keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Der Beschwerdegegner habe C. nur ganz selten und höchstens für 1-2 Stunden alleine betreut. Mit der von der KESB getroffenen Betreuungsregelung sei es zu sehr viel Unruhe gekommen. Daher seien weniger übergaben grundsätzlich zu beGrössen, aber nicht mit der von der Vorinstanz angeordneten alternierenden Obhut, sondern wie von ihr beantragt mit einem angemessenen Besuchsrecht (act. 2 Rz. 55 f.). Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die während des Zusammenlebens der Parteien praktizierte klassische Rollenteilung zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids eher gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut gesprochen hätte. Die bisherige Rollenteilung ist aber nur eines von mehreren Kriterien bei der Prüfung einer alternierenden Obhut. Die Vorinstanz mass der bisherigen Rollenteilung kein massgebendes Gewicht zu. Zum heutigen Zeitpunkt wird die alter- nierende Betreuung seit mehr als drei Monaten gelebt. Aufgrund des Alters von

      C. , der Beibehaltung ihres Lebensmittelpunktes in F. und des Beginns eines neuen Lebensabschnitts mit dem Kindergarteneintritt im August 2023 kommt dem Kriterium der Stabilität vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu.

    11. Auch die geografischen Verhältnisse sprechen nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen eine alternierende Obhut. Sie beMängelt, die Vorinstanz habe die geografischen Verhältnisse ungenügend beRücksichtigt. C. werde bereits diesen Sommer den Kindergarten besuchen und nicht erst im Sommer 2024, weshalb eine gute und zweckmässige Regelung des persönlichen Verkehrs umso wichtiger sei. Ausserdem betrage die Fahrt von D. nach F. nicht wie von der Vorinstanz ausgefährt rund eine Stunde, sondern zu Spitzenzeiten rund 1 Stunden. C. Müsste beim Beschwerdegegner zwischen 5.30 und 5.45 Uhr aufstehen, bei ihr (der Beschwerdeführerin) erst um 7.15 Uhr. Das frühe Aufstehen und die langen Autofahrten seien für C. schädlich und die unterschiedlichen Aufstehzeiten sorgten nicht für Stabilität. Zudem verbringe

      C. mindestens drei Stunden pro Tag im Auto, anstatt dass sie diese Zeit zum Spielen habe. Ausserdem arbeite der Beschwerdegegner in einem Vollzeitpensum, so dass seine effektive Betreuungszeit auf den Abend und den frühen Morgen beschränkt sei. Diese kurze Betreuungszeit sei für C. mit mehr Stress verbunden. Die Vorinstanz habe sich mit ihrem Entscheid einfach über die Empfehlungen im Abklärungsbericht hinweg gesetzt, wonach die alternierende Obhut mit Eintritt in den Kindergarten aufgrund der weit auseinanderliegenden Wohnorte nicht mehr umsetzbar sei (act. 2 Rz. 57 ff.).

      Dagegen wendet der Beschwerdegegner ein, aufgrund seiner Erfahrung mit seinem töglichen Arbeitsweg dauere die Fahrt von D. nach F. zwischen 40 bis 55 Minuten. C. müsse bei ihm um 6.15 Uhr bzw. 6.30 Uhr aufstehen und das Haus um 7 Uhr verlassen, damit sie um 8.00 Uhr im Kindergarten sei. Im Abklärungsbericht sei lediglich eine Empfehlung abgegeben worden; tatsächlich könne die geteilte Obhut mit dem Eintritt von C. in den Kindergarten gelebt werden und sei umsetzbar (act. 12 Rz. 69 ff.). Die Betreuung von

      C. sei so geregelt, dass sie töglich den Hort in F. besuche; er werde

      C. aber voraussichtlich regelmässig an zwei Nachmittagen pro Woche zu Hause betreuen. Da C. bisher bei der Beschwerdeführerin an drei Tagen die Kita und an zwei Tagen die Spielgruppe besucht habe, werde C. in Zukunft nicht mehr fremdbetreut (act. 12 Rz. 75 f.; Prot. S. 7 f.).

      Die Feststellung im Abklärungsbericht, mit Eintritt von C. in den Kin- dergarten sei die alternierende Obhut aufgrund der grossen Entfernung zwischen den Wohnorten nicht mehr umsetzbar (BR act. 92 S. 14), stätzt sich allein auf die Distanz zwischen F. und D. . Diese Feststellung ist allerdings aufgrund des Umstandes, dass F. auf dem Arbeitsweg des Beschwerdegeg- ners liegt, zu relativieren. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, in Spitzenzeiten dauere die Fahrt bis zu 1 Stunden, ist durch nichts belegt. Mit dem Beschwerdegegner ist deshalb von einer maximalen Fahrzeit von rund einer Stunde auszugehen, wobei der Beschwerdegegner in Abweichung von der Annahme der Vorinstanz, er müsse mit C. um ca. 7.15 Uhr abfahren (act. 9 S. 47), von einer Abfahrzeit um 7.00 Uhr ausgeht (act. 13 Rz. 69). Damit ist davon auszugehen, dass C. während der Betreuungszeit beim Beschwerdegegner töglich rund zwei Stunden im Auto verbringen muss, um den Kindergarten zu besuchen. Ein derart langer Reiseweg für den töglichen Besuch des Kindergartens ist für ein Kind nicht ideal. Deshalb wird der lange Schulweg bei der Regelung der Betreu- ung zu berücksichtigen sein (vgl. nachstehende E. 4), ist doch bekannt, dass lange Pendelwege ermödend sein können und das psychische Wohlbefinden des Kindes längerfristig beeinträchtigen können (vgl. hierzu E. 4.3. hinten).

      Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, wenn C. unter der Woche beim Beschwerdegegner sei, könne sie nicht mit den anderen Kindern spielen, so dass sie teilweise ausgeschlossen werde (act. 2 Rz. 67), übersieht sie, dass C. mit dem Kindergarteneintritt und dem Besuch des Horts unabhängig von der Betreuungswoche regelmässig Kontakt mit gleichaltrigen Kin- dern pflegen kann. Entsprechend ist für C. ein Kontakt mit Gsp?nli ohne weiteres möglich, unabhängig von wem sie betreut wird, weshalb den Bedenken der Beschwerdeführerin, dass die Integration von C. im Zuge der wochenweisen Betreuung unverhältnismässig erschwert würde, nicht gefolgt werden

      kann. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beschwerdegegner abgelegen wohne und keinen Kontakt mit Familien in der Umgebung pflege (act. 2 Rz. 68), was von diesem bestritten wird (act. 13 Rz. 78). Da C. fortan im Kin- dergarten und im Hort regelmässig Kontakt mit gleichaltrigen Kindern haben wird, ist darauf nicht näher einzugehen. darüber hinaus stellt der enge Kontakt des Beschwerdegegners zu seiner Familie, insbesondere auch zur Cousine und den Neffen von C. , für ein Kind in C. s Alter eine wichtige Ressource dar (act. 13 Rz. 49, 81; Prot. S. 8). Damit verfügt C. auch im Rahmen der Betreuung beim Beschwerdegegner über wertvolle soziale Kontakte und Bezugspersonen.

    12. Die Beschwerdeführerin beMängelt, die Vorinstanz habe zu wenig abgeklürt, wie die Betreuung durch den Beschwerdegegner sichergestellt sein soll (act. 2 Rz. 70 ff.). Bei den vorinstanzlichen Akten liegt ein Schreiben des Vorgesetzten des Beschwerdegegners vom 9. Januar 2023, wonach der Verantwortungsbereich des Beschwerdegegners immer zusammen mit einer Stellvertretung ausge- werde und die AufgabenErfüllung zeitlich und ürtlich sehr flexibel sei. Dadurch sei eine tögliche individuelle Gestaltung des Arbeitseinsatzes des Beschwerdegegners möglich und dadurch lägen beste Voraussetzungen für eine optimale Betreuung seiner Tochter vor. Ausserdem werde der Beschwerdegegner durch den Vorgesetzten und das ganze Team vollumfänglich unterstätzt (BR act. 252/2). Die Beschwerdeführerin bezeichnet dieses Schreiben als Freundschaftsdienst

      (act. 18 Rz. 10). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdegegners (act. 13 Rz. 82, Prot. S. 7 f.) und der genannten Bestätigung ist indessen glaubhaft, dass die Betreuung von C. durch den Beschwerdegegner trotz dessen Vollzeitstelle sichergestellt ist, insbesondere auch im Krankheitsfall von C. . Der Beschwerdegegner hat zudem mit der eingereichten Betreuungsvereinbarung (act. 19/9) nachgewiesen, dass C. töglich nach dem Kindergarten im Hort der Primarschule F. betreut wird. Bei dieser Ausgangslage mit der eingeräumten Flexibilität durch seinen Arbeitgeber und der organisierten Fremdbetreu- ung ist nicht einzusehen, weshalb es dem Beschwerdegegner nicht möglich sein sollte, C. angemessen zu betreuen. Auch die Zweifel der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Unterstätzung des Beschwerdegegners bei der Betreuung von C. durch dessen Familie sind durch nichts belegt, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.

    13. Mit Blick auf das Kindeswohl macht die Beschwerdeführerin geltend,

      C. leide sehr unter der hochstrittigen Situation. Sie habe erst kürzlich einen Ausschlag im Gesicht gehabt und eine Woche zu Hause behandelt werden mössen. Diese Reaktion weise deutlich auf den psychosomatischen Ursprung hin.

      C. müsse unbedingt zur Ruhe kommen, was mit der angeordneten alternierenden Obhut nicht funktioniere. Mit dem von ihr beantragten Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr würde C. ihren Vater regelmässig sehen, es gübe weniger übergaben und massiv

      weniger Stress für C. . Mit der geteilten Obhut habe C. mehr Nachteile

      (z.B. unter der Woche frühes Aufstehen, tögliche Autofahrten von mehreren Stun- den und Herausreissen aus Umgebung und von Freunden). Die alternierende Obhut entspreche den Interessen des Beschwerdegegners, aber nicht denjenigen von C. (act. 2 Rz. 81 f.).

      Die misstrauische und ablehnende Haltung eines Elternteils kann beim Kind eine tiefe Verunsicherung auslösen, zu einem Loyalitätskonflikt führen und damit ein grosses Risiko für die gesunde psychische Entwicklung eines Kindes darstellen. Erfahrungsgemäss kann sich ein bestehender Loyalitätskonflikt mit zunehmendem Alter des Kindes noch verschürfen. Im Abklärungsbericht wird davon ausgegangen, dass die von C. entwickelte Nesselrose eine psychosomatische Reaktion auf den Elternkonflikt darstellt (BR act. 92 S. 2). Aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Belastung von C. mit der Anordnung der alternierenden Obhut zugenommen hat. Der Loyalitätskonflikt ist im Verhalten der Parteien begründet, was für C. auch bei einem Besuchsrecht jedes zweite Wochenende belastend wäre. Die Parteien müssen zum Wohl von C. akzeptieren, dass sie unterschiedliche Erziehungsvorstellungen haben und jeder Elternteil in seiner Betreuungszeit Verantwortung für C. über- nehmen und dabei seine Erziehungsvorstellungen einbringen kann und soll. Darauf wurde bereits im Abklärungsbericht hingewiesen (BR act. 92 S. 10). Im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung von C. ist deshalb an die

      Beschwerdeführerin zu appellieren, auf Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdegegner zu verzichten. Zudem ist beiden Eltern dringend nahezulegen, ihren Anteil am Konflikt wahrzunehmen und zum Wohle von C. die misstrauische und ablehnende Haltung gegenüber dem anderen Elternteil abzulegen. Wie vorstehend ausgefährt, ist zu hoffen, dass die Parteien mit den angeordneten Unterstätzungsmassnahmen zu einer verbesserten Kommunikation und Kooperation finden werden.

    14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kommunikation und die Kooperation der Parteien zweifellos verbessert werden muss. Da sich der Elternkonflikt während des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wohl prozessbedingt verschürft hat und die Parteien bisher noch keinerlei Unterstätzungsmassnahmen in Anspruch genommen haben, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Kommunikation und Kooperation mit einer Erziehungsbeistandschaft und einer Beratung Familientherapie verbessern lässt. Für eine gesunde Entwicklung von C. ist es zentral, dass sie engen Kontakt zu beiden Eltern haben kann. Mit der Reduktion der übergaben wird dem bedürfnis von

      C. nach stabilen und ruhigen Verhältnissen Rechnung getragen. Mit Bezug auf die örtliche Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien wird bei der Regelung der Betreuung darauf zu achten sein, dass sich die dadurch bedingten Reisezeiten für C. in einem vertretbaren Mass halten. Die vorsorgliche Anord- nung der alternierenden Obhut ist somit zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.

    15. Mit der Abweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Behandlung des vom Beschwerdegegner gestellten Eventualantrags um Zuteilung der Obhut an ihn (act. 13 S. 2). Ohnehin kommt dieser Eventualantrag einer Anschlussbeschwerde gleich; eine solche ist vom Gesetz jedoch nicht vorgesehen (vgl. Art. 450 ZGB). Auch im Rahmen der Offizialmaxime ist die Zuteilung der alleinigen Obhut für

      C. an den Beschwerdegegner im heutigen Zeitpunkt kein Thema.

  2. Betreuungsregelung

    1. Die Vorinstanz ordnete eine wochenweise abwechselnde Betreuung von

      C. mit übergaben jeweils am Freitag um 17.00 Uhr an (act. 9 S. 47 und 50, Dispositivziffer II). Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Beschwer- deverfahren die Anordnung eines Wochenendbesuchsrechts alle zwei Wochen von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr (act. 2 S. 3), der Beschwerdegegner eine Bestätigung des angefochtenen Entscheides mit wochenweise wechselnder Betreuung (act. 18 S. 2).

    2. Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 weist die Abteilungsleiterin des kjz J. darauf hin, dass mit der von der Vorinstanz getroffenen Regelung Klürungsbedarf bezüglich der Ferien bestehe. Sie beantragt eine Neuregelung der Ferien und Feiertage und insbesondere eine Regelung der Herbstferien 2023 (act. 17). Die Beschwerdeführerin stellt bezüglich der Ferienregelung den Antrag, die Zeit vom

      7. bis 21. Oktober 2023 sei ihr zuzuteilen und dem Beschwerdegegner sei jeweils in der ersten und zweiten Woche der Sommerferien und eine Woche während der Winterferien ein Ferienbesuchsrecht einzuräumen (Prot. S. 5 f.). Der Beschwer- degegner beantragt seinerseits, bei wochenweise wechselnder Betreuung solle jeder Elternteil berechtigt sein, je eine Woche pro Jahr für Ferien zu beanspruchen, die in die Betreuungszeit des andern Elternteils falle (Prot. S. 6).

    3. Wie vorstehend ausgefährt, ist die lange Fahrt von D. in den Kindergarten nach F. während der Betreuungszeit des Beschwerdegegners mit Blick auf das Kindeswohl nicht ideal. Dem Beschwerdegegner ist zwar zuzustimmen, dass während einer Autofahrt auch ein wertvoller Austausch möglich ist und die Zeit mit Singen, ErZählen Ausruhen verbracht werden kann. Gerade für kleinere Kinder sind lange Autofahrten aber besonders ermödend, weshalb darauf zu achten ist, dass C. zwar möglichst viel Zeit mit dem Beschwerdegegner verbringen kann, aber durch die langen Autofahrten nicht belastet wird. Es scheint deshalb angemessen, wenn der Beschwerdegegner C. in geraden Kalen- derwochen ab Mittwochmittag bis Montagmorgen der ungeraden Kalenderwoche betreut. Dadurch kann das Pendeln auf eine Fahrt am Mittwoch, je zwei Fahrten am Donnerstag und Freitag und nach einem Unterbruch am Wochenende auf

      eine Fahrt am Montagmorgen reduziert werden. Dies scheint mit den bedürfnissen von C. ohne weiteres vereinbar zu sein. Entsprechend wird C. von der Beschwerdeführerin in ungeraden Kalenderwochen von Montagmittag (Kindergartenschluss) bis Mittwochmorgen (Kindergartenbeginn) in geraden Kalenderwochen betreut.

    4. An Feiertagen und in den Ferien entfällt der lange Weg nach F. und aufgrund der flexiblen Arbeitszeiten des Beschwerdegegners ist davon auszugehen, dass er C. teilweise persönlich mit familiürer Unterstätzung in

      D. betreuen kann. Entsprechend ist C. während der Schulferien in geraden Kalenderwochen vom Beschwerdegegner und in ungeraden Kalenderwochen von der Beschwerdeführerin zu betreuen. Vor und während der Schulferien können die übergaben nicht mit dem Besuch des Kindergartens koordiniert werden. Die übergabezeit ist auf Sonntag 18 Uhr festzulegen, wobei die Betreu- ung des Beschwerdegegners in der letzten Ferienwoche bis Montagmorgen (Kin- dergartenbeginn) und die Betreuung der Beschwerdeführerin bis Mittwochmorgen (Kindergartenbeginn) dauert (je nachdem, ob die letzte Ferienwoche auf eine gerade auf eine ungerade Kalenderwoche fällt). Damit jeder Elternteil mehr als eine Woche am Stück mit C. verbringen kann, soll jeder Elternteil berechtigt sein, pro Kalenderjahr eine Betreuungswoche (von Sonntag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr) des anderen Elternteils für Ferien zu beanspruchen. Da der Beschwerdegegner seinem Arbeitgeber die Ferien lange im Voraus melden muss (Prot. S. 7), ist die Ankündigungsfrist auf mindestens sechs Monate zu verlängern. Im Konfliktfall kommt dem Beschwerdegegner in geraden Kalenderjahren, der Beschwerdeführerin in ungeraden Kalenderjahren das Entscheidungsrecht zu. Mit Blick auf die kommenden Herbstferien steht somit der Beschwerdeführerin das Entschei- dungsrecht zu und es steht ihr zu, die in die Betreuungszeit des Beschwerdegeg- ners fallende Kalenderwoche 42 für Ferien mit C. zu beanspruchen.

    5. Für die Oster- und Pfingstfeiertage drängt sich keine abweichende Betreu- ungsregelung auf. Vielmehr scheint es sinnvoll und angemessen, den Betreu- ungsrhythmus beizubehalten, wobei in geraden Kalenderwochen die Betreuung

      des Beschwerdegegners bis (Osteroder Pfingst-)Montag 17.00 Uhr der ungera- den Kalenderwoche dauert.

    6. Die Weihnachtstage fallen regelmässig in die Kalenderwoche 52, welche in die Betreuungszeit des Beschwerdegegners fällt. Damit die Beschwerdeführerin auch Weihnachten mit C. feiern kann, ist sie berechtigt, C. in geraden Kalenderjahren vom 24. Dezember, 10.00 Uhr bis 25. Dezember 10.00 Uhr und in

      ungeraden Kalenderjahren, der 25. Dezember 10.00 Uhr bis 26. Dezember, 10.00 Uhr zu betreuen.

    7. Mit der obgenannten Betreuungsregelung ist ein intensiver Kontakt von

      C. mit beiden Elternteilen sichergestellt. Die detaillierte Regelung sowie die auf den Kindergartenbeginn und -schluss fallenden übergaben sollen Diskussio- nen und Konflikte zwischen den Parteien verhindern. Es ist nun an den Parteien, ihre Verantwortung als Eltern wahrzunehmen und mit Unterstätzung der Erziehungsbeistandschaft und einer Beratung Familientherapie einen adäquaten Umgang miteinander aufzubauen und so eine enge Bindung von C. zu bei- den Eltern als wichtige Ressource für ihre weitere Entwicklung sicherzustellen. Die obgenannte Betreuungsregelung kommt einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde gleich, darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Nach der Praxis der Kammer sind den Eltern bei Kinderbelangen im engeren Sinn die Kosten in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre Anträge hatten. Vorliegend ist davon auszugehen, dass beide Parteien im Kindesinteresse handelten, weshalb ihnen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen sind. Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Der Antrag um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer- de wird abgeschrieben.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Bezirksrates Pföffikon vom 8. Mai 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    1. Es wird die alternierende Obhut für C. angeordnet.

      Die Eltern betreuen C. wie folgt:

      1. Die Mutter betreut C. in ungeraden Kalenderwochen von Montagmittag (Kindergartenschluss) bis Mittwochmorgen (Kin- dergartenbeginn) der geraden Kalenderwochen.

      2. Der Vater betreut C. in geraden Kalenderwochen von Mittwochmittag (Kindergartenschluss) bis Montagmorgen (Kindergartenbeginn) der ungeraden Kalenderwochen.

      3. Die nachfolgende Feiertags- und Ferienregelung geht der ordentlichen Betreuung gemäss den lit. a und b vor.

    aa) Der Vater betreut C. in der Kalenderwoche 52 von Montag

    10.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr, davon ausgenommen ist die Zeit vom 24. Dezember, 10.00 Uhr bis 25. Dezember 10.00 Uhr in geraden Kalenderjahren bzw. der 25. Dezember 10.00 Uhr bis

    26. Dezember, 10.00 Uhr in ungeraden Kalenderjahren, in der C. von der Mutter betreut wird.

    bb) über die Oster- und Pfingstfeiertage richtet sich die Betreuung nach lit. a und b, wobei sich die Betreuung des Vaters in geraden Kalenderwochen bis Montag 17.00 Uhr der ungeraden Kalenderwoche verlängert.

    cc) während der Schulferien wird C. in geraden Kalenderwochen vom Vater und in ungeraden Kalenderwochen von der Mutter betreut. Vor und während der Schulferien finden die übergaben am Sonntag um 18 Uhr statt. Jeder Elternteil ist berechtigt, pro Kalenderjahr eine Betreuungswoche (von Sonntag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr) des anderen Elternteils für Ferien zu beanspruchen. Die Eltern teilen sich die Ferien mindestens sechs Monate im Voraus mit. Im Konfliktfall kommt dem Vater in geraden Kalen- derjahren, der Mutter in ungeraden Kalenderjahren das Entschei- dungsrecht zu.

    In der letzten Ferienwoche dauert die Betreuung des Vaters bis Montagmorgen (Kindergartenbeginn), die Betreuung der Mutter dauert bis Mittwochmorgen (Kindergartenbeginn).

    während der Schulferien holt der Vater C. bei der Mutter ab und bringt sie unter Vorbehalt der Regelung gemäss dem vorstehenden Absatz dorthin zurück.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- Behörde Pföffikon, das kjz J. sowie an den Bezirksrat Pföffikon, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen

Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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