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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ230027: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin, eine Mutter, hat erfolgreich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind C. zurückerlangt. Das Gericht hebt die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie des Bezirksrates auf und gewährt der Mutter das Recht, C. wieder bei sich zu Hause zu haben. Die Mutter wird angewiesen, die medizinische Behandlung für C. fortzusetzen und die notwendigen Termine wahrzunehmen. Die Beistandschaft für C. wird angepasst, um die Mutter in der Pflege und Erziehung des Kindes zu unterstützen. Es werden keine Kosten für das Verfahren erhoben, und die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Mutter wird entschädigt. Die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie des Bezirksrates werden bestätigt. Das Gericht weist darauf hin, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ230027

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ230027
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ230027 vom 21.11.2023 (ZH)
Datum:21.11.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB / unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter : Mutter; Beiständin; Entscheid; Kinder; Rückplatzierung; Bezirk; Kindes; Bezirksrat; Recht; KESB-act; Dispositivziffer; Termine; Aufgabe; Beistandschaft; Familie; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Bezirksrates; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Parteien; Familienbegleitung; Sorge; Kindesschutzmassnahme; Fachpersonen; ändig
Rechtsnorm:Art. 103 BGG ;Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 307 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 314 ZGB ;Art. 315 ZGB ;Art. 401 ZGB ;Art. 442 ZGB ;Art. 8 EMRK ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ230027

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230027-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur.

M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gütschi

Beschlüsse und Urteil vom 21. November 2023

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin

    unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegner

betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB / unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 13. April 2023 i.S. C. , geb. tt.mm.2022; VO.2022.125 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

I.
  1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern des 1 1/2-jährigen C. . Die Beschwerdeführerin hat insgesamt drei Kinder: D. , geboren tt.mm.2018,

    E. , geboren tt.mm.2020 und C. , geboren tt.mm.2022. Die drei Buben sind derzeit im Kinderheim F. untergebracht. Die Kindes- und Erwachse- nenschutzBehörde Zürich (nachfolgend KESB) führt für die drei Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

    Im Prozess vor der Kammer am Obergericht geht es lediglich um C. .

    C. hat einen anderen Vater als D. und E. . Die Beschwerdeführerin und Mutter, eine ausgebildete Sicherheitsfachfrau und Trainerin (Prot. S. 5), hat das alleinige Sorgerecht über C. (wie auch das alleinige Sorgerecht über D. und E. ). Der Beschwerdegegner und Vater von C. , ein gelernter Werkzeugmaschinist (Prot. S. 24), hat C. anerkannt. C. ist sein einziges Kind. Der Vater ist involviert und präsent, und der Kontakt zum Sohn soll bestehen bleiben. Der Vater befindet sich aktuell auf Arbeitssuche (Prot. S. 25 f., act. 28 S. 5 unten, act. 29/35 S. 5). Die Mutter ist derzeit nicht erwerbstätig und Möchte zu Hause die Voraussetzungen schaffen für eine gelingende Rückplatzierung ihrer drei Kinder (Prot. S. 4).

    C. ist seit dem 23. August 2022 im F. untergebracht (Prot. S. 16 f.). Die Beschwerdeführerin beantragt vor der Kammer die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für C. und die Rückplatzierung des Buben zu sich nach Hause (act. 2 S. 2 ff.) .

  2. Mit Beschluss vom 31. März 2022 errichtete die KESB für den damals noch ungeborenen C. gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine Beistandschaft und ernannte G. zur Beistündin (KESB-act. 50). Der Aufgabenkatalog umfasste die üblichen AuftRüge und als besondere Aufgabe, eine enge Familienbegleitung zu installieren sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein (KESBact. 50 S. 9 f. Dispositivziffer 1.d). Grund für die Errichtung der Beistandschaft für das ungeborene Kind war die von der PUK und dem die Beschwerdeführerin behandelnden Arzt Dr.med. H. diagnostizierte bipolare affektive STürung der Beschwerdeführerin und ein mit der Erkrankung im Zusammenhang stehender Polizeieinsatz bei der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2021, bei welchem die Beschwerdeführerin unter Drogeneinfluss stand. Der Vorfall hatte die Fremdplatzierung des damals 2-jährigen D. und des damals 16 Monate alten E. zur Folge (mit einhergehender Errichtung einer Beistandschaft gestützt auf

    Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB durch einen Beschluss der KESB vom 8. Februar 2021; Prot. S. 12).

  3. Mit Verfügung der KESB vom 23. August 2022 wurde C. superprovisorisch unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB im Kinderheim F. untergebracht (KESB-act. 109). Mit Verfügung vom 7. September 2022 wurde sodann superprovisorisch gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB die elterliche Sorge der Mutter hinsichtlich der medizinischen Belange von C. eingeschränkt und die entsprechenden Befugnisse gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB der Beistündin übertragen (KESB-act. 124 S. 3 Dispositivziffern 1. und 2.). Die KESB bestätigte mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 die Anordnung der Fremdplatzierung vom 23. August 2022 wie auch dieje- nige vom 7. September 2022, mit welcher sie das Vertretungsrecht der Mutter in medizinischen Belangen von C. eingeschränkt hatte (act. 147). Die Beistündin wurde (neu) mit dem Vollzug und der Finanzierung der Unterbringung von C. und der Erarbeitung einer einvernehmlichen Besuchsregelung beauftragt (act. 147 Dispositivziffern 3.d.-g). Der Grund für die Platzierung (auch) von

    C. lag in einer psychischen Krise der Mutter, die am 21. August 2022 zu ei- nem Polizeieinsatz bei der Mutter führte und im Nachgang dazu zu ihrer fürsorgerischen Unterbringung in der PUK bis zum 23. September 2022 (Prot. S. 16 f.).

  4. Die Mutter erhob gegen den Beschluss der KESB vom 27. Oktober 2022 Beschwerde (BR-act. 1). Sie stellte den Antrag, es sei ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn C. sowie das Vertretungsrecht hinsichtlich der medizinischen Belange von C. wieder zu übertragen und C. wieder in ihre Obhut zu geben. Der Bezirksrat hiess die Beschwerde teilweise gut, indem er der Mutter unter Anordnung von Weisungen wieder das Sorgerecht in Bezug auf

    die medizinische Belange von C. erteilte, wies im übrigen aber mit Entscheid vom 13. April 2023 die Beschwerde ab, insbesondere den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter für C. . Einer Beschwerde an das Obergericht entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung (BR-act. 26 = act. 4/1 = act. 7; nachfolgend nur noch als act. 7 zitiert).

  5. Gegen den die Rückübertragung der Obhut verweigernden Entscheid des Bezirksrates vom 13. April 2023 führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

17. Mai 2023 Beschwerde an das Obergericht (act. 2 S. 1 f.). Die Beschwerde hat die Rückplatzierung von C. zur Mutter zum Inhalt (act. 2 S. 2 f.). Es wurden die Akten der KESB sowie die Akten des Bezirksrates (BR-act. 8/1-30, KESBact. 9/1-158) beigezogen (act. 5). Ebenso wurden die zusätzlichen Akten der KESB betreffend C. (KESB-act. 18/159-223), sodann die Akten betreffend

E.

(KESB-act. 19/1-305) und D.

(KESB-act. 20/1-302) beigezogen.

Es fand am 4. Juli 2023 eine Instruktionsverhandlung mit Befragung der Parteien statt (Prot. S. 3-32). Die Beschwerdeführerin liess der Kammer den monatlichen Medikamentenpass, die Ergebnisse des Drogentests und Zwischenberichte der sozialpädagogischen Familienbegleitung zukommen. Auf die einzelnen Berichte, ist soweit für die Entscheidfindung erforderlich, an gegebener Stelle einzugehen. Am 1. November 2023 ging der Bericht der Beistündin I. vom 30. Oktober 2023 ein (act. 41). Der Bericht ist den Parteien mit dem Entscheid zur Kenntnis- nahme zuzustellen.

Das Verfahren ist spruchreif. Der vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner sich anlässlich der Anhürung vom 4. Juli 2023 mit den Anträgen der Beschwerdeführerin einverstanden erklärte, weshalb von der formellen Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen worden ist.

II.
  1. Kern der Auseinandersetzung vor Obergericht ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. die Wiedereinräumung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin will C. in ihrer Obhut haben. Der Beschwerdegegner hat

    keine elterliche Sorge über C. (gehabt). Festzuhalten ist, dass er mit der Rückplatzierung von C. zur Mutter und damit mit der Wiedereinräumung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an sie ausDrücklich einverstanden ist (Prot. S. 30).

  2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB setzt der Entzug der elterlichen Obhut voraus, dass der gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Dauer dieser Kindesschutzmassnahme richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Sie ist aufzuheben bzw. abzuändern, wenn sie nicht mehr geboten ist. Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiert jedermann die Achtung seines Familienlebens, in das gemäss Abs. 2 nur unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips eingegriffen werden darf. Dieses Prinzip, das auch Art. 310 Abs. 1 ZGB inhörent ist, ist verletzt, wenn die Massnahme länger als notwendig aufrechterhalten wird (u.a. BGer vom 15. April 2002, 5P.116/2002 E. 4.3).

    1. Die dem Entscheid vom 27. Oktober 2022 zugrunde liegenden Verhältnisse

      sind zusammengefasst wie folgt zu beschreiben: D.

      und E.

      haben

      sich zum damaligen Zeitpunkt bereits seit rund 20 Monaten im F. befunden. Die Gefahr der Entfremdung der Mutter von D. und E. war durch die Besuchsregelung, welche auch übernachtungen bei der Mutter vorsah, zwar gebannt, und im Verlaufe des Jahres 2022 wurde auf die Rückplatzierung der bei- den Kinder hingearbeitet. Das Abholen und Bringen der Kinder (mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Direktverbindung [Prot. S. 6]), das mit dem Holen und Bringen verbundene Ausbalancieren der Emotionen, die fehlende Regelmässigkeit eines Alltages mit den Kindern und die verschiedenen zu erFällenden Aufgaben bei nicht guten finanziellen Verhältnissen forderte und fordert der Beschwer- deführerin allerdings viel ab (Prot. S. 4 ff.).

      Am tt.mm.2022 kam C. mit dem Down-Syndrom zur Welt, weshalb er von Anfang an spezifische bedürfnisse gehabt hat, auf welche sich die Beschwerdeführerin nach seiner Geburt vorzubereiten hatte. In der Zeit nach der Geburt von

      C.

      im mm.2022 ging es der Beschwerdeführerin zunehmend psychisch

      nicht gut, was sie damals selbst bemerkt und zugegeben hatte (Prot. S. 15, act. 2 Rz 41, act. 25/17 S. 2, KESB-act. 97, act. 105, act. 129). Vor der Kammer führt

      die Beschwerdeführerin an mehreren Stellen aus, dass der grösste Belastungsfaktor für sie die Abwesenheit der Kinder sei, und nicht deren Anwesenheit (act. 2 Rz 95, Prot. S. 7 ff.).

      Am 21. August 2022 präsentierte sich eine ähnliche Ausgangslage wie am 6. Februar 2021 (act. 20/20); damals hatte die Eskalation zur Folge, dass D. und

      E.

      fremdplatziert wurden (Prot. S. 13 f.). Die Beschwerdeführerin konsumierte auch am 21. August 2022 Bier, Wein und Cannabis (KESB-act. 104 S. 3). Alkohol- und Drogenkonsum haben einen Einfluss auf die psychotischen Schübe der Mutter. Vage Suizidäusserungen sind am 21. August 2022 einem immer deutlich zu Tage getretenen Verfolgungswahn, umgebracht zu werden gewichen, und die Beschwerdeführerin war gemäss Polizeiprotokoll bereit, in die PUK eingewiesen zu werden, weil sie wusste, dass sie Hilfe braucht (KESB-act. 117 S. 3). Die Beschwerdeführerin hatte den damals vier Monate alten C. im Einkaufsla- den bei anwesenden Gästen gelassen und auf die gegenüberliegende Strassenseite gewechselt. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin habe sie C. der Ladenbesitzerin und Bekannten, Frau J. , übergeben, um C. in Sicherheit zu wissen, bevor sie nach Hause gegangen sei (Prot. S. 17; vgl. zu den unterschiedlich geschilderten Geschehnissen [vor dem Polizeieinsatz] am 21. August 2022 act. 7 S. 12-15). später am Tag wurde die Beschwerdeführerin (zum 6. Mal; act. 25/16 S. 1) per fürsorgerischer Unterbringung durch den SOS-Arzt bei einem manisch-psychotischen Zustandsbild vor dem Hintergrund einer bekannten bipolaren STürung in die PUK eingewiesen (act. 25/16). während des fünfwöchigen Aufenthaltes in der PUK vermochte sich die Beschwerdeführerin zu stabilisieren. Unter der Medikation und dem Verzicht auf Cannabiskonsum zeigte sich gemäss Austrittsbericht der PUK vom 18. Oktober 2022 eine schnelle Besserung des manischen Zustandsbilds (act. 25/16 S. 2). Die Beschwerdeführerin wurde bei fehlenden Aspekten einer Selbstoder Fremdgefährdung am 23. September 2022 aus der PUK entlassen, mit Empfehlungen für medikamentöse, soziale und psychotherapeutische Behandlungen bzw. Massnahmen (act. 25/16 S. 2 f.).

    2. Die KESB begründete den Entzug der Obhut mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 vor allem mit der fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin in ihre Krank-

heit. Dies führe dazu, dass ein Alkohol- und Drogenkonsum erneut einen psychotischen Schub, ähnlich eines solchen wie am 21. August 2022, auslösen könnte, welcher C. hilflos zurücklassen würde. Es sei abzuklüren, ob sich der Gesundheitszustand der Mutter durch die empfohlenen Behandlungen wieder (und weiter) zu stabilisieren vermöge, so dass das Risiko für C. , einer gefähr- dung im Haushalt der Mutter ausgesetzt zu sein, als gering eingeschätzt werden könne (KESB-act. 147 S. 7).

Der Bezirksrat konstatierte eine sehr erfreuliche und stabile Entwicklung des (Gesundheits-)Zustandes der Beschwerdeführerin (act. 7 S. 20 unten), vermerkte positiv die Motivation der Beschwerdeführerin zur Depotmedikation, welche aber durch das Herunterspielen des Drogenkonsums als gefährdungsfaktor wieder kompensiert werde (act. 7 S. 21). Insgesamt kam der Bezirksrat im angefochte- nen Entscheid vom 13. April 2023 zum Schluss, dass eine Rückplatzierung von C. verfrüht wäre und nicht vertretbar erscheine (act. 7 S. 21 unten). Die Beschwerdeführerin habe zunächst im Rahmen der Besuche über eine gewisse Zeit zu beweisen, dass sie über genügend Stabilität für eine Rückplatzierung von C. verfüge. Verlaufe die Entwicklung weiterhin positiv, sei die Angelegenheit neu zu beurteilen (act. 7 S. 22).

    1. Der Entscheid der KESB vom 27. Oktober 2022 und insbesondere der Ent-

      scheid des Bezirksrates vom 13. April 2023 wollten für C.

      konstante Verhältnisse. Die Obhutsfrage ist immer anhand der jeweils aktuellen Verhältnisse zu beurteilen. Aus heutiger Warte interessiert demnach die Frage, ob die seit September 2022 stattgefundene Entwicklung heute eine Fremdplatzierung von C. noch zulassen würde.

      Die Beschwerdeführerin will C. in ihrer Obhut haben. Die Haltung des Beschwerdegegners ist dahingehend wiederzugeben, dass er C. bei der Mutter wissen will. Der Beschwerdegegner freut sich über C. , und er Möchte als Vater präsent sein und der Mutter zur Seite stehen (Prot. S. 28).

    2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Mutter die vertraute Bezugsperson von C. (geblieben) ist, die C. fürsorglich, herzlich und mit

      Empathie behandelt. Die Betreuung ihrer Kinder ist der alleinerziehenden Beschwerdeführerin (bei knappen finanziellen Verhältnissen) gut gelungen. Die Kin-

      der waren bei Eintritt in den F. S. 36).

      gesund und gut entwickelt (KESB-act. 13

      Die Mutter leidet unter einer bipolaren affektiven STürung. Unbehandelt kann sich diese Krankheit sehr negativ auf die Erziehungsfühigkeit auswirken (KESB-act. 13

      S. 35). Wie gesehen und die Vorfälle vom 6. Februar 2021 und vom 21. August 2022 zeigen, ist bei depressiven, manischen psychotischen Zuständen davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, als verlüssliche, berechenbare und Verfügbare Bezugsperson für ihre Kinder da zu sein (KESBact. 13 S. 37). Die Beschwerdeführerin war nicht immer konsequent behandlungseinsichtig und bereit, eine Therapie zu machen. Sie ist mit mehr weniger langen Unterbrächen seit 2017 bei Dr. med. H. in psychiatrischer Behandlung (KESB-act. 13 S. 26, Prot. S. 9). In der Vergangenheit, das heisst vor der letzten fürsorgerischen Unterbringung im August 2022, wurden aber, wie der Bezirksrat zu Recht erwähnt, immer wieder Behandlungsabsprachen nicht eingehalten, und die Einnahme der Medikamente erfolgte nicht lückenlos. Auch gab die Beschwerdeführerin in der Anhürung vor der Kammer auf Frage zu, dass sie im August 2022 erneut Cannabis konsumierte (Prot. S. 16), obwohl sie nur wenig vorher zu Protokoll gab, Februar 2021 sei bezüglich Drogenkonsum ein Ausrutscher gewesen, und sie habe seit dem Vorfall im Februar 2021 (gemeint der Vorfall vom 6. Februar 2021) mit Kokain und Marihuana aufGehört (Prot. S. 13 unten). So hielt auch der Beschwerdegegner fest, im Vorfeld des psychotischen Schubs der Beschwerdeführerin am 21. August 2022 habe es Diskussionen gegeben wegen dem Kiffen und dem Zeugs (Prot. S. 27).

      Seit dem Austritt aus der PUK im September 2022 nimmt die Beschwerdeführerin regelmässig (d.h. monatlich) eine prophylaktisch wirkende Depotmedikation ein und belegt das (act. 2 Rz 97, act. 4/4, act. 11/7). Dr. med. H. bescheinigt mehrfach für die Zeit ab November 2022 bis heute, dass die Beschwerdeführerin unter regelmässigen Injektionen mit Abilify stabil und symptomfrei geblieben ist (Prot. S. 9, act. 16/8, act. 22/12, act. 22/13, act. 27/27, act. 29/36, act. 37,

      act. 43/39). Das Medikament wirkt bekanntlich stimmungsstabilisierend, antipsychotisch und prophylaktisch bezüglich manischer und depressiver Phasen (act. 2 Rz 97, Prot. S. 9). Dr. med. H. hält mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023 fest, dass es sich bei der bipolaren AffektsTürung um ein chronisches Leiden handle, welches sich aber, wie der vorliegende Fall zeige, relativ gut behandeln lasse (act. 22/12). In einem Ende Juni 2023 vorgenommenen Drogenscreen (Urintest) waren alle Werte negativ (act. 22/14). Die Beschwerdeführerin nimmt seit Oktober 2022 wöchentlich die Unterstätzung der Psychiatrie-Spitex in Anspruch und erhält so die von der Gutachterin (Kinderpsychologisches Gutachten betr. D. und E. , vom 17. Dezember 2021, KESB-act. 13 S. 36) geforderte Psychoedukation (act. 2 Rz 101, act. 4/5, Prot. S. 8). Der Spitex Mitarbeiter K. erlebt die Beschwerdeführerin als stabil und im Umgang mit den Kindern als fürsorglich und adäquat (act. 4/5, act. 16/9). Weiter gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe für den Notfall die Handynummer von Dr. med. H. (Prot. S. 8). Der Zwischenbericht der (die Mutter relativ intensiv aufsuchenden) sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 30. März 2023 konstatiert, dass die Mutter auf die bedürfnisse der Kinder eingehe. Die Mutter gestalte die Besuche von C. (und auch die-

      jenige von D.

      und E. ) mit viel Zuneigung. Sie bringe Geduld auf,

      wenn C.

      viel Zeit brauche, um den Brei zu essen. Auch der Vater zeige

      C.

      viel Zuwendung. Der Umgang der Eltern von C.

      sei respektvoll

      und Unterstützend (act. 25/17 S. 2 f., act. 25/18 S. 2). Im Zwischenbericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 3. Juli 2023 halten die Familienberaterinnen L. und M. zusätzlich fest, dass es der Mutter schwer falle, den besonderen Fürderbedarf von C. angesichts der Trisomie 21-Erkrankung zu erkennen, sie halten aber gleichzeitig fest, dass die Mutter einen liebevollen Umgang mit ihren Kindern habe und offen für die Unterstätzung durch die Familienbegleitung sei, und dass die Mutter Fragen stelle und Anregungen annehme (act. 25/18 S. 2). Die Eltern würden (als Beispiel verstanden) die Erläuterungen der Physiotherapeutin aufnehmen und die Informationen so gut als möglich umsetzen

      und an den F.

      weiterleiten. Die Familienbegleitung empfiehlt daher, die

      Physiotherapie von C. 25/17 S. 4).

      durch die Eltern unbegleitet weiterzuführen (act.

    3. Die per 23. Mai 2023 neu eingesetzte Beistündin I. machte in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2023 (act. 41) zunächst darauf aufmerksam, dass der

      F.

      einen Ort für C.

      mit weniger wechselnden Betreuungspersonen

      und mit genügen Zeit für ihn und seine Versorgung und Förderung wünsche. Ideal sei nach Auffassung des F. s eine sozialpädagogische Pflegefamilie mit dem nötigen Fachwissen und den entsprechenden Ressourcen (act. 41 S. 1 unten). Die Fachpersonen im F. hätten sich gegen eine Rückplatzierung von C. zur Mutter ausgesprochen, weil sie befürchten würden, dass die Mutter

      die bedürfnisse von C.

      nicht vollumfänglich befriedigen könne, die nötige

      Förderung nicht Gewährleiste und es für die Mutter schwierig werde, den über-

      blick über die vielen notwendigen Termine für C. oben).

      zu haben (act. 41 S. 2

      Die Beistündin erachtet angesichts der Situation von C.

      im F.

      bzw.

      der möglichst raschen Suche nach einer Anschlusslösung eine Rückplatzierung von C. zur Mutter seinem Wohl und seiner weiteren guten Entwicklung zu-

      träglicher als die Umplatzierung von C.

      an einen neuen Ort. Eine Eingewähnung in einer anderen Institution bei einer Pflegefamilie würde für C. eine grosse Belastung bedeuten. Zudem sei unklar, wie lange der Bube am neuen Ort bleiben könne. Ein gegebenenfalls weiterer Verlust von Bezugspersonen wäre für C. fatal (act. 41 S. 3 f.). Die Beistündin empfiehlt unter Hinweis auf die nun seit einem Jahr stabilen Verhältnisse bei der Mutter eine Rückplatzierung von C. zur Mutter (act. 41 S. 4).

    4. Um das Bild zu vervollständigen ist in Erinnerung zu rufen, dass die KESB mit den kürzlich erfolgten Entscheiden vom 5. Oktober 2023 (act. 38/1 und act. 38/2) die Rückplatzierung von D. und E. zur Mutter ablehnte. Die Begründung der KESB lautet zusammengefasst dahingehend, dass bei einer Rück-

      platzierung nur von D.

      und E.

      die verschiedenen Termine von

      C. hinzukommen würden, für welche sich die Mutter die Zeit freihalten mösse (act. 38/1 S. 16, act. 38/2 S. 16). Die KESB attestierte der Mutter nach der Krise von August 2022 ein Umdenken und ein Umhandeln, erachtete die Situation bei der Mutter derzeit aber als zu wenig gefestigt, um D. und E. zur

      Mutter zurückzuplatzieren (act. 38/1 S. 14 ff., act. 38/2 S. 14 ff.). Die KESB zog es vor, die Besuche von D. und E. bei der Mutter auszudehnen, um Belastungssituationen zu trainieren und erneute Krisen möglichst zu vermeiden (act. 38/1 S. 17 oben, act. 38/2 S. 17 oben). D. und E. sollen deshalb je- des Wochenende von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, E. zusätzlich jeden zweiten Montag, bei der Mutter sein. Zudem sollen die beiden Buben in allen Schulferien je eine Woche bei der Mutter sein. Gemäss KESB könne bei ei-

      nem positivem Verlauf der Besuche die Rückplatzierung von D.

      und

      E. auf den Sommer 2024 geplant werden (act. 38/1 S. 17 oben, act. 38/2 S. 17 oben).

      Die Kammer weiss nicht, ob die Beschwerdeführerin die beiden Entscheide der KESB vom 5. Oktober 2023 beim Bezirksrat angefochten hat. Jedenfalls steht aufgrund der soeben beschriebenen Ausgangssituation fest, dass die Beschwer- deführerin bei einer Rückplatzierung von C. sich einstweilen während der Woche vor allem auf C. wird konzentrieren können.

    5. Es ist richtig, dass die Beschwerdeführerin bei einem psychotischen Schub

      die speziellen und verschiedensten bedürfnisse von C.

      nicht mehr würde

      erkennen können. Wie gesehen, sorgt die Beschwerdeführerin aber mit der Depotmedikation vor, dass die Auswirkungen der Krankheit gebannt sind. Im Wissen darum, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht nur von der Beistündin, son- dern insbesondere auch von den Verantwortlichen des F. s bei der Wahr- nehmung von Terminen unterstätzt worden ist, kann aber doch davon ausgegangen werden, dass die Mutter auch ohne die Fachpersonen des F. s imstan-

      de ist, dem Erhöhten Betreuungs- und Fürderbedarf von C.

      und den entsprechenden Terminen nachzukommen. Die medizinischen Unterlagen zeichnen, soweit diesbezüglich überhaupt aussageKräftig, ein Bild einer grundsätzlich verlüsslichen Mutter (act. 25/19-24). Jedenfalls fällt in den Unterlagen nicht auf, dass die Beschwerdeführerin etwa unpünktlich zu Terminen Besprechungen erschienen ist. Die Beschwerdeführerin holte C. pünktlich im F. ab und brachte ihn auch verlüsslich wieder zurück. Die erfolgte Abklärung ergab keine kognitiven Einschränkungen der Mutter, die es ihr bspw. grundsätzlich schwer

      machen würde, Termine wahrzunehmen. Die Situation der Mutter hat sich stabilisiert und zeigt Kontinuität.

      möglicherweise unterschätzt die Beschwerdeführerin aber, was die Rückplatzierung von C. mit seinen nicht weniger werdenden Sonderbedürfnissen für ihren Alltag mit sich bringt. Die Erziehung und Betreuung von C. wird der Be-

      schwerdeführerin, neben der Betreuung von D.

      und E.

      an den Wochenenden und der führung eines Haushaltes, viel abverlangen. Infolge Umbau der liegenschaft steht ab Mitte 2024 ein Wohnungswechsel an (act. 22/11, act. 46/40), was von der Beschwerdeführerin zusätzlich viel verlangen wird. Die Beschwerdeführerin wird eine neue Wohnung für sich und die Kinder finden mössen. Dabei und bei weiteren Künftigen Schwierigkeiten wird es an der Mutter sein, nötigenfalls die erforderliche Unterstätzung im verwandtschaftlichen professionellen Kreis anzufordern. Die Beschwerdeführerin Möchte den Kindern zuliebe ihren Zigarettenkonsum reduzieren (Prot. S. 12). Die Beschwerdeführerin raucht zur Beruhigung pro Abend gegenwürtig zwei bis drei Joints von CBD (Prot. S. 11). Auch wenn der Konsum von CBD Angaben der Beschwerdeführerin zufolge mit Dr. med. H. abgesprochen ist und als nicht schädlich beurteilt wird, so fragt sich aus Laiensicht, ob das Rauchen von Joints (CBD) aufgrund der Vorgeschichte für die Beschwerdeführerin nicht das Risiko beinhaltet, in einer schwierigen Situation zu Joints (THC) zu greifen. Entscheidend wird aber die konsequente Weiterführung der Medikation sein. Es ist der Beschwerdeführerin deshalb die Wei-

      sung zu erteilen, bei Dr. med. H.

      die Depotmedikation fortzusetzen. Der

      Beistündin ist die Aufgabe zu erteilen, die Medikamentenverabreichung zu überwachen.

      Massgeblich ist sodann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin C. zu regelmässigen und verschiedenen ürztlichen Terminen, zur heilpädagogischen Frühförderung, zur Physiotherapie und zur Logopädin zu bringen hat. Die Mutter ist wegen aller dieser mit C. wahrzunehmenden Terminen sozusagen unter Beobachtung von ürzten und weiteren Fachpersonen. Würde die Mutter die Termine und Besprechungen nicht mehr verlüsslich engagiert wahrnehmen, wäre das dann sehr labile familiüre Gefüge nach aussen sofort sichtbar, und die mit

      C. befassten Drittpersonen könnten in den Verlauf eingreifen. Sodann unterstätzt die sozialpädagogische Familienbegleitung neben der Bestündin I. weiterhin die Beschwerdeführerin im Umgang mit ihren drei Kindern. Sie sieht in die Familie hinein und kann der Beschwerdeführerin Möglichkeiten zeigen, sich und ihre drei kleinen Kinder aufzufangen.

    6. Hinzu kommt Folgendes: Die im August 2022 angeordnete Platzierung von C. im F. bei seinen beiden älteren Brüdern war als Krisenintervention und offenbar von Anfang an nicht als Ort für eine langfristige Platzierung von

C.

gedacht (act. 41 S. 1). Die Leiterin des F. s kontaktierte im Juni

2023 laut dem Bericht der Beistündin vom 30. Oktober 2023 (act. 41) sie, die Bei-

stündin, und teilte ihr mit, C.

könne nicht mehr länger bei ihnen auf der

Wohngruppe betreut werden, und es müsse so schnell wie möglich eine Anschlusslösung gefunden werden (act. 41 S. 1). C. habe (nur) deshalb länger

im F.

bleiben können, weil der F.

auf der Kindergruppe u.a. einen

Platz weniger besetzt habe. Nun wünsche die Leitung des F. s aber einen anderen Ort für C. mit weniger wechselnden Betreuungspersonen und mit genügend Zeit für C. und seine Versorgung und Förderung. Wichtig sei zu- dem zu erwähnen, dass C. aufgrund seiner medizinischen Themen von ei- ner Person begleitet und betreut werden müsse, die den überblick über all seine medizinischen Angelegenheiten habe und dafür die volle Verantwortung über- nehme. Die Fachpersonen des F. s befürchten, dass, wie bereits erwähnt (E. 4.3.), die Mutter die bedürfnisse von C. nicht vollumfänglich befriedigen könne, die nötige Förderung nicht Gewährleiste, und es für die Mutter schwierig werde, den überblick über die notwendigen Termine für C. zu haben, weshalb sie gegen eine Rückplatzierung von C. zur Mutter seien (act. 41 S. 2).

Die erzieherischen Fähigkeiten der Mutter sind grundsätzlich vorhanden. Die Mutter hat C. gerne und, wie auch der Vater, Interesse an C. . Ein engagierter und grundsätzlich verantwortungsbewusster Umgang der Mutter mit C. , der in vielerlei Hinsicht keiner Anleitung bedarf, ist unbestritten. Die mehr als ein Jahr lang andauernde Distanz zufolge der Fremdplatzierung tat der Beziehung keinen Abbruch, und es ist von einer tragfühigen Beziehung der Mutter

zu C. zu sprechen. Es wurde nicht dargetan, und es ergeben sich auch kei- ne Hinweise aus den Akten, dass es während der Aufenthalte der Kinder bei der Mutter während den letzten 12 Monaten zu (Grösseren) Problemen gekommen ist, was dafür spricht, dass die Mutter in der Lage ist, ihre Kinder zu betreuen und zu erziehen. Die Mutter hat Zeit, und sie hat C. gerne und kann ihm Geborgenheit geben, was sehr wichtig für C. ist. Es wurde bereits erwähnt, dass der Mutter die Handhabung der Termine zugetraut werden kann, und im übrigen C. quasi unter Beobachtung von Drittpersonen steht (E. 4.5.). Zu betonen

ist in diesem Zusammenhang weiter, dass eine Beistandschaft für C.

besteht, und die Beistündin die Beschwerdeführerin unterstätzt bei der Koordination. Die Beistündin hat u.a. die Aufgaben, um das medizinische Wohl von C. besorgt zu sein, den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und den Informationsfluss unter den involvierten Fachpersonen und die Koordination der notwendigen Hilfeleistungen sicherzustellen (act. 7 S. 36 Dispositivziffer III.; E. 4.5.). Die Beschwerdeführerin ist mit einer Konkretisierung bzw. Erweiterung der Aufgaben der Beistündin zwecks Sicherstellung der Koordi- nation einverstanden, etwa dergestalt, dass die Beistündin einen Kalender führt (act. 28 Rz. 28). Eine Umplatzierung von C. , wie bis anhin weg von seiner Mutter und neu auch weg von seinen Brüdern, die ihn sehr gerne haben, an einen

  • erst noch ausfindig zu machenden - Drittort, um Gewissheit über die medizinische und andere Versorgung bzw. Förderung von C. zu haben, ist als nicht mit dem Wohl von C. vereinbar zu erachten.

    1. Schlussfolgernd aus allen diesen Erwägungen ist keine gefährdung im Sin- ne von Art. 310 ZGB von C. anzunehmen, wenn er (wieder) unter der Obhut der Mutter steht. Die gefährdung von C. , die im August 2022 Anlass zur Wegnahme des damals 4 Monate alten Buben von der Mutter gab, besteht nicht mehr in einer Weise, dass der gefährdung nicht mit anderen, weniger einschnei- denden (und bereits bestehenden) Kindesschutzmassnahmen als mit einer Fremdplatzierung begegnet werden kann.

      Die Beschwerdeführerin hat (zusammen mit dem Vater von C. ) die Verantwortung für C. zu übernehmen und wird zeigen müssen, dass sie imstande

      ist, den Alltag für C. kindswohlverträglich zu gestalten. Dazu Gehört auch, dass sie die Depotmedikation fortsetzt und eigenverantwortlich Unterstätzung holt, falls sie mit gewissen Situationen überfordert ist. Die Beschwerdeführerin wird an ihrer zuKünftigen Erziehungsfühigkeit gemessen.

    2. Der vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bereits mit Entscheid der KESB vom 5. Oktober 2023 (act. 38/3) die Kontakte von C. zu seiner Mutter festgelegt wurden. Diese gelten bis zur Rückkehr von C. zu seiner Mutter weiter.

    III.
    1. Neben der Kindesschutzmassnahme der Fremdplatzierung gemäss Art. 310 ZGB besteht seit 31. März 2022 die Kindesschutzmassnahme einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (act. 50). Die Beschwerdeführerin stellt keinen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, vielmehr beantragt sie sinngemäss eine Anpassung der Aufgaben der Beistündin an die neuen Gegebenheiten bei einer Rückplatzierung (act. 2 S. 20 f., act. 28

      S. 5). Zusammengefasst soll die Beistündin im Hinblick auf die Rückplatzierung von C. das Notwendige vorkehren.

    2. Die Aufgaben der Beistündin sind im angefochtenen Entscheid der KESB vom

    27. Oktober 2022 in Dispositivziffer 3 und im angefochtenen Entscheid des Bezirksrates vom 13. April 2023 in Dispositivziffer III. geregelt (KESB-act. 147 S. 10, act. 7 S. 36). Diese Aufgaben sind an die neue Situation anzupassen.

    Die Beistündin soll der Beschwerdeführerin Hilfe geben in erzieherischen Belangen von C. , die Mutter, falls angebracht, auf Besuche von C. in einer Tagesstätte aufmerksam machen und (andere) Unterstützende Angebote in die Wege zu leiten. Die Beistündin, welche bereits mit der Aufgabe betraut ist, um das medizinische Wohl von C. besorgt zu sein, soll mit der damit zusammenhängenden und zusätzlichen Aufgabe beauftragt werden, zusammen mit der Beschwerdeführerin einen Kalender mit den anstehenden Terminen und Kontrol-

    len von C.

    zu führen und die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Besprechungen mit den ürzten zu überwachen. Schliesslich ist der Beistündin die Aufgabe zu erteilen, die Medikamentenverabreichung zu überwachen (E. 4.5.). Wie bisher hat die Beistündin die Kompetenz, die Familienbegleitung sicherzustellen sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein.

    IV.

    1. Nach der Rückplatzierung von C. zur Mutter nach N. , steht fest, dass die für N. zuständige KindesschutzBehörde Horgen zuständig ist für Kindesschutzmassnahmen (Art. 315 ZGB). Die bisher zuständige KESB Zürich und die für N. zuständige KESB Horgen werden sich über die führung bzw. übertragung der Beistandschaft abzusprechen haben.

    Art. 315 ZGB regelt die örtliche zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. Auf die übertragung bereits angeordneter Kindesschutzmassnahmen ist diese Bestimmung in Anwendung von Art. 442 Abs. 5 i. V. m. Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss anzuwenden. Im Erwachsenenschutzrecht ist vorgeschrieben, dass beim Wechsel des Wohnsitzes einer Person, für die eine Mass- nahme besteht, die Behörde am neuen Ort eine bestehende Massnahme ohne Verzug übernimmt, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Ein Beistandswechsel ist indes trotz Wohnsitzwechsels nicht generell zwingend. Wenn es sich bspw. um einen privaten MandatstRüger mit einem Vertrauensverhältnis zur verbeiständeten Person handelt, kann und soll dieser MandatstRüger nach Möglichkeit auch von der KESB am neuen Wohnort eingesetzt werden. Unter Umständen (mit besonderen Abrechnungsmodalitäten) ist das auch bei Berufsbeiständen möglich und gegebenenfalls angezeigt. Das Vorschlagsrecht gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB gilt nicht nur bei der Massnahmenerrichtung, sondern auch bei der Massnahmenübertragung (vgl. zum Ganzen: übernahme einer Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nach Wohnsitzwechsel [Art. 442 Abs. 5 ZGB], Empfehlung der KOKES vom März 2015 in: ZKE 2/2016 S. 167 ff.).

    Die seit Mai 2023 für C. amtierende Beistündin I. , c/o Sozialzentrum

    ..., Zürich, ist Beistündin auch von D.

    und E. . Die Beurteilung der

    Fremdplatzierung von D. und E. ist möglicher- und vermutungsweise

    vor Bezirksrat pendent, und I.

    in ihrer Funktion als Beistündin der beiden

    Buben bis auf Weiteres im Amt. Beistündin I.

    hat sich auch für C.

    während der letzten fänf Monate in den Fall eingearbeitet (vgl. Prot. S. 6). Es liegt im Interesse der Betroffenen, insbesondere auch der Kinder, wohl aber auch der

    Behörden, dass die amtierende Beistündin die Beistandschaft für C.

    zusammen mit derjenigen für die beiden Brüder weiter führen kann. Zu betonen ist, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise aus dem Bezirk Horgen wegziehen muss, weil sie die von ihr bewohnte Wohnung, wie bereits erwähnt, per Mitte 2024 infolge Umbau der liegenschaft verlassen muss. Dies würde möglicherweise einen erneuten Wechsel der Beistandsperson bedeuten. Es liegt letztlich aber im zuständigkeitsbereich der übertragenden und übernehmenden KindesschutzBehörden, sich über die führung bzw. übertragung der Beistandschaft abzusprechen.

    V.

    Es bleibt die Kosten- und Entschädigungsregelung.

    1. Da die Eltern obsiegen, sind keine Kosten für das Obergerichtliche Beschwerdeverfahren zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In diesem Sinn ist das Gesuch der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos geworden (act. 2 S. 2, Prot. S. 31).

      1. Mangels gesetzlicher Grundlage ist der Beschwerdeführerin keine Entsch?- digung (aus der Staatskasse) zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin ist für das Obergerichtliche Beschwerdeverfahren, wie verlangt, die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin MLaw X. , O. GmbH, zu bewilligen (act. 2 S. 2, S. 22 f.). Die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit ergibt sich aus dem Prozessausgang (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist glaubhaft gemacht (act. 2 S. 22 f., act. 4/6). Der Beizug einer Rechtsvertretung ist angesichts der Tragweite der sich stellenden Frage (Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts) als notwendig im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu erachten.

        Die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistündin der Beschwerdeführerin bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten (vgl. 23 Abs. 2 AnwGebV). Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass für die Festsetzung der Entschädigung kein Stundenansatz massgeblich ist, sondern die Regelungen von 5 Abs. 1 AnwGebV massgeblich sind.

      2. Der Beschwerdegegner hat keine Entschädigung verlangt, und es wären ihm auch keine entschädigungspflichtigen Aufwände entstanden.

    3. Die KESB auferlegte in ihrem Verfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 1'875.-

  • je zur Hälfte beiden Eltern; aufgrund der Gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Kosten einstweilen für beide Parteien auf die Staatskasse genommen (KESB-act. 147 S. 10 Dispositiv-Ziffer 4). Der Bezirksrat auferlegte in seinem Entscheid vom 13. April 2023 die Kosten für sein Verfahren im Betrag von insgesamt Fr. 1'800.-im Umfang der Hälfte der Beschwerdeführerin, nahm aber den Betrag zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse. Der Restbetrag von Fr. 900.-wurde definitiv auf die Gerichtskasse genommen (act. 7 S. 36 Dispositivziffer IV.). Heute obsiegen die Eltern in der

Frage der Rückplatzierung von C.

zur Mutter, weshalb ihnen aus diesem

Grund auch für die Verfahren vor der KESB und dem Obergericht grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden sollen (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann in den in Art. 107 ZPO erwähnten Fällen, darunter in familienrechtlichen Verfahren, aber von den Verteilgrundsätzen abweichen. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten- und Entschädigungsfolgen der KESB und des Bezirksrates zu bestätigen. Die

Parteien haben den Grund für die Fremdplatzierung von C.

gesetzt (vgl.

Prot. S. 16 f., S. 27), und erst heute kann der Antrag auf Rückplatzierung von C. gutgeheissen werden, dies aufgrund der notwendigerweise zu erproben- den Besuche während des letzten Jahres, deren Regelung den Behörden und dem Gericht über einen längeren Zeitraum Aufwand verursacht hat.

VI.

Die bundesgerichtliche Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kommt der Beschwerde an das Bundesgericht aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Das Bun- desgericht hat den Charakter eines Gestaltungsurteils für den Entscheid über Kindesschutzmassnahmen verneint (BGer 5A_94/2007 vom 31. Mai 2007 Erw. D.). Vorliegend geht es bei der Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter der Sache nach um Kindesschutzmassnahmen, weshalb der Charakter als Gestaltungsurteil im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG zu verneinen ist. Letztlich wäre es aber Sache des Allfällig angerufe- nen Bundesgerichts, hierüber zu entscheiden.

Es wird beschlossen:

  1. Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw

    X. , ... [Adresse] eine unentgeltliche Rechtsbeistündin bestellt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO aufmerksam gemacht.

  2. Das Gesuch der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von der Befreiung von Gerichtskosten wird abgeschrieben.

  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird weiter beschlossen:

  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass bereits mit Urteil des Bezirksrates vom 13. April 2023, Dispositivziffer II., die Beschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin in medizinischen Belangen von C. gemäss Dispositivziffer 2 des Entscheides der KESB vom 27. Oktober 2022 aufgehoben wurde.

  2. Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 5. Oktober 2023 eine Be-

    suchsregelung für die Beschwerdeführerin und C.

    festgelegt worden

    ist. Diese Regelung gilt weiterhin bis zur Rückplatzierung von C. am

    11. Dezember 2023 zur Mutter.

  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Der mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 27. Oktober 2022 angeordnete (Dispositivziffer 1) und mit dem Urteil des Bezirksrates Zürich vom 13. April 2023 (Dispositivziffer I.) bestätigte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin für C. , geb. tt.mm.2022, wird aufgehoben, und es wird der Beschwerdeführerin (Mutter) per 30. November 2023 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C. wieder eingeräumt.

    Die Rückplatzierung von C.

    11. Dezember 2023.

    an den Wohnort der Mutter erfolgt per

  2. Der Beschwerdeführerin wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die monatliche Depotmedikation bei Dr. med. H. fortzusetzen.

  3. Die Weisung gemäss Urteil des Bezirksrates Zürich vom 13. April 2023, Dispositivziffer II., wird bestätigt und angepasst, und die Beschwerdeführerin angewiesen, die notwendigen Arzt- und Physiotherapie-Termine für C. wahrzunehmen und zusammen mit der Beistündin den Informationsfluss hinsichtlich des Gesundheitszustandes von C. , insbesondere bezüglich notwendiger Medikamente und Diagnosen, unter den involvierten Fachpersonen sicherzustellen.

  4. Die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 27. Oktober 2022 bestätigte und angepasste Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für C. gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Dispositivziffer 3) wird weitergefährt. Im Rahmen der bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden die Aufgaben der Beistündin neu wie folgt angepasst und umschrieben:

    • die Eltern in ihrer Sorge um C. mit Rat und Tat zu Unterstützen;

    • die weitere Pflege, Erziehung und Betreuung von C. zu überwachen;

    • die Weiterführung der bereits installierten Familienbegleitung sicherzustellen sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein;

    • um das medizinische Wohl von C. besorgt zu sein, den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und den Informationsfluss unter den involvierten Fachpersonen und die Koordination der notwendigen Hilfeleistungen sicherzustellen;

    • mit der Mutter einen Kalender mit den anstehenden Terminen und Kontrollen von C. zu führen, überwachung der Teilnahme der Mutter an Besprechungen mit den ürzten;

    • gegebenenfalls die Mutter auf Besuche von C.

      in einer Tagesstätte aufmerksam zu machen andere zusätzliche Fürdermass- nahmen von C. in die Wege zu leiten;

    • die Einhaltung der Weisungen gemäss Dispositivziffer 2 und 3 an die Beschwerdeführerin zu überwachen;

    • gegenüber der KESB ordentlicherweise Bericht zu erstatten.

  5. Für das Obergerichtliche Verfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben.

  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  7. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanw?l-

    tin MLaw X. , O.

    GmbH, Zürich, wird mit separatem Beschluss

    für das Verfahren vor der Kammer entschädigt.

  8. Die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 4 des Entscheides der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 27. Oktober 2022 (Entscheid Nr. 6079) und die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung ge-

    mäss Dispositiv-Ziffern IV., V. und VI. des Entscheides des Bezirksrates Zürich vom 13. April 2023 (Entscheid Nr. VO.2022.125/3.02.02) werden bestätigt.

  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von act. 41, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich, die Beistündin Frau I. , c/o Sozialzentrum ..., sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gütschi

versandt am:

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