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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ230004: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klägerin, vertreten durch ihren Anwalt Z, reichte eine Klage gegen die Beklagte, vertreten durch den Anwalt X, ein. Es ging um die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen, bei der eine einmonatige Klagefrist galt. Der Anwalt der Klägerin versäumte jedoch diese Frist einzuhalten, was zur Abweisung der Klage führte. Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Vertrauensschutz geniesst, da die Gesetze klar und unmissverständlich waren. Die Richter wiesen darauf hin, dass Anwälte die Gesetze kennen und die Klägerin keine Fürsorgepflicht vom Gericht erwarten konnte. Letztendlich wurde die Klage aufgrund der nicht eingehaltenen Frist abgewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ230004

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ230004
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ230004 vom 08.02.2023 (ZH)
Datum:08.02.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_158/2023
Leitsatz/Stichwort:Beschwerde gegen den Beistand gemäss Art. 419 ZGB, Wechsel Beistandsperson
Schlagwörter : Entscheid; Bezirk; Bezirksrat; Recht; BR-act; KESB-act; Rechtsmittel; Beistand; Frist; Pfäffikon; Datum; Rechtsmittelfrist; Verfahren; Beschluss; Eingabe; Bereiche; Akten; Verfahrens; Fehler; Obergericht; Bereichen; Dispositiv; Stellung; Zustellung; Entscheide; Oberrichter; Bezirksrates; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Beiständin
Rechtsnorm:Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 419 ZGB ;Art. 423 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts PQ230004

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Urteil vom 8. Februar 2023

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin

    sowie

  2. ,

Verfahrensbeteiligter

betreffend Beschwerde gegen den Beistand gemäss Art. 419 ZGB, Wechsel Beistandsperson

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 29. Dezember 2022; VO.2022.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)

Erwägungen:

I.

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (nachfolgend KESB) errichtete mit Entscheid vom 9. Januar 2018 für B. , den Verfahrensbeteiligten, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB und beauftragte die Mutter, die Beschwerdeführerin, mit den Aufgaben der Beiständin in den Bereichen Finanzen, Administration, Sozialversicherungen, Wohnen, Gesundheit, Tagesstruktur und soziales Wohl (KESB-act. 19). Mit Entscheid vom 1. September 2020 entliess die KESB gestützt auf Art. 423 Abs. 1 ZGB die Mutter aus ihrem Amt als Beistandsperson ihres Sohnes in den administrativen, finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten und ernannte gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB zum neuen (Berufs-)Beistand in diesen Bereichen C. , Sozial- dienst Bezirk Pfäffikon ZH (KESB-act. 154). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

Mit Entscheid vom 27. Juli 2022 bzw. gemäss berichtigtem Entscheid vom

27. September 2022 wies die KESB eine von der Beschwerdeführerin gegen den Beistand C. erhobene Aufsichtsbeschwerde ab. Gleichzeitig entliess sie die Beschwerdeführerin unter Verdankung ihrer Dienste per 30. November 2022 aus ihrem Amt als Beiständin in den ihr verbliebenen Bereichen (BR-act. 2 Dispositiv Ziff. 1 und 2 = KESB-act. 414 und 417), forderte sie zur Erstattung eines Schlussberichtes auf (BR-act. 2 Dispositiv Ziff. 3) und ernannte C. als Beistand für B. unter Übertragung folgender Aufgaben (BR-act. 2 Dispositiv Ziff. 4 und 5):

  1. B. beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen und weiteren Institutionen sowie Privatpersonen;

  2. ihn bei Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;

  3. ihn in sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten, alle sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche geltend zu machen und die Zahlungen (insbesondere aus IV, Zusatzleistungen, beruflicher Vorsorge) direkt in Empfang zu nehmen;

  4. für das gesundheitliche Wohl von B. besorgt zu sein sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten;

  5. stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten;

  6. ihn bezüglich der Tagesstruktur zu unterstützen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten;

  7. sein soziales Wohl zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten.

  1. Gegen den Entscheid der KESB erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2022 Beschwerde beim Bezirksrat (BR-act. 1). Sie beantragte in der Sache, sie unter Aufhebung des Entscheides der KESB als Beiständin ihres Sohnes in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Tagesstruktur und soziales Wohl zu belassen, den Beistand C. von seinem Amt als Beistand zu entlassen und für die Bereiche Finanzen, Administration und Sozialversicherung einen an- dern Beistand zu ernennen. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2022 hielt die KESB fest, dass ihrer Ansicht nach die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ergangen sei und beantragte, der Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. September 2022 die aufschiebende Wirkung zu entziehen (BRact. 15 und 16/1-5). Die Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt (BR-act. 17). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 nahm die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zur Frage der Fristeinhaltung und zum Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung Stellung (BR-act. 45). Mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 trat der Bezirksrat zufolge Fristversäumnis nicht auf die Beschwerde ein, schrieb den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos ab und nahm Vormerk, dass der Entscheid der KESB vom 27. Juli 2022 bzw. 27. September 2022 (berichtigter Entscheid) sofort umsetzbar sei (BR-act. 68 = act. 6). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin wie auch deren Rechtsvertreterin am 3. Januar 2023 zugestellt (BR-act. 69 und 70).

  2. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2023 überwies die 1. Vizepräsidentin des Bezirksrats eine an den Bezirksrat gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin (persönlich) vom 8. Januar 2023 der hiesigen Kammer, da es sich dabei sinngemäss um eine Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 29. Dezember 2022 handle (act. 2 und 3). Gleichzeitig wurden die bezirksätlichen Akten (act. 5/1-74 = BR-act. 1-74) übermittelt. Die Akten der KESB wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-461 = KESB-act. 1-461). Am 16. Januar 2023 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete (act. 11).

  3. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um sich zum Schreiben der KESB vom 6. Oktober 2022 (KESB-act. 421) zu äussern (act. 12). Die Stellungnahme mit Beilagen ging fristgerecht ein (act. 14 und 15/1 - 4). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

  1. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert und hat ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates Pfäffikon vom 29. Dezember 2022 beim zuständigen Obergericht (§ 64 EG KESR) fristgerecht eingereicht. Gegenstand des Verfahrens vor Obergericht ist der Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon, mit welchem dieser auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Zu prüfen ist, ob dies zu Recht erfolgte nicht. Eine inhaltliche Überprüfung des Entscheides der KESB kann dagegen nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens sein.

  2. In seinem Nichteintretensentscheid vom 29. Dezember 2022 erwog der Bezirksrat, dass der erste Entscheid der KESB vom 27. Juli 2022 am 29. September 2022 versandt und der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2022 zugestellt worden sei. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist habe demnach am 4. Oktober 2022 begonnen und am 4. November 2022 geendet. Die Beschwerde sei indes erst am 6. November 2022 erhoben worden. Der Beschwerdeführerin sei der Entscheid seit dem 3. Oktober 2022 inhaltlich bekannt und es sei ihr ab diesem Zeitpunkt auch möglich gewesen, eine Beschwerde zu verfassen. Inhaltlich habe sich in der berichtigten Fassung nichts geändert; entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liege keine Kürzung der Beschwerdefrist vor. Weiter sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben der KESB vom 6. Oktober 2022 zusammen mit dem korrigierten Entscheid mitgeteilt worden, dass damit keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginne. Somit hätte ihr auch als juristische Laiin ohne anwaltliche Vertreterin klar sein müssen, dass keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginne und die Zustellung vom 3. Oktober 2022 fristauslösend gewesen sei. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwerdeführerin bisher sehr bemüht gewesen sei, die Fristen jeweils einzuhalten. Für die Rechtsmittelfrist spiele es auch gar keine Rolle, welches Datum der Entscheid trage und aus den Erwägungen habe sich auch erkennen lassen, dass das Datum nicht stimmen könne (act. 6 E. 2.5).

  3. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber in ihrer Eingabe vom 8. Januar 2023 den Entscheid vom 29. Dezember 2022 für ungültig. Sie macht geltend, der Entscheid der KESB vom 27. Juli 2022 sei am 29. September 2022 versandt wor- den. Erst eine Woche später sei der gravierende Fehler des Datums bemerkt worden, weshalb dann das Datum auf den 27. September korrigiert und der Entscheid am 6. Oktober erneut versandt worden sei. Niemand der KESB habe sich für den Fehler entschuldigt und sie darauf hingewiesen, dass die Frist deshalb nicht verlängert werde, was von einer nicht gerade professionellen Zusammenarbeit zeuge. Sie akzeptiere diesen Entscheid und damit die Ablehnung ihrer Einsprache nicht, da sie eine Zivilperson sei, welche die Einsprache selbst geschrieben habe. Wie aus allen Akten zu entnehmen sei, versuche die KESB alles auf sie abzuwälzen. Sie habe auch bei erschwerten Umständen immer alle Fristen eingehalten (act. 3 S. 1/2). Des Weiteren äussert sich die Beschwerdeführerin zur Sache (a.a.O.).

In ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2023 macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr unklar, weshalb niemand auf den Fehler des Beschlusses vom

27. Juli 2022 eingehen wolle, der dann eine Woche später korrigiert worden sei. Da es im Beschluss vom 27. Juli 2023 hauptsächlich um Anschuldigungen ihrer Person gehe, aber keine genauen Angaben gemacht würden und nicht alle Fakten dargelegt würden, gehe sie von Amtsmissbrauch aus. Des Weiteren äussert sich die Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Scheidung aus dem Jahr 2018 sowie zu anstehenden behördlichen Kontakten. Sie reklamiert als zivile Person ein Anrecht auf rechtliches Gehör und bittet, ihre Beschwerde zu akzeptieren (act. 14).

    1. Mit der Berichtigung werden Fehler korrigiert, welche bei der schriftlichen Formulierung unterlaufen sind. Es handelt sich um sogenannte Kanzleifehler, worunter insbesondere Schreib- und Rechnungsfehler fallen (vgl. BERTSCHI, Kommentar VRG, 3.A., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d VRG, N 27). Es ist unbestritten, dass es sich um einen solchen Fehler handelte, als die KESB ihren Entscheid, den sie am 29. September 2022 versandte mit dem Datum 27. Juli 2022 versah (KESB-act. 414). Am 6. Oktober 2022 versandte sie den identischen Entscheid, diesmal mit dem richtigen Datum 27. September 2022 (KESB-act. 417). Der erste Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2022 zugestellt (BR-act. 16/1), ein Zustellungsnachweis für den zweiten Versand liegt nicht bei den Akten. Auch die Beschwerdeführerin geht aber davon aus, dass dieser am

      6. Oktober 2022 versandt wurde, so wie es auf dem Entscheid vermerkt ist (KESB-act. 417).

    2. Da die Berichtigung keine inhaltliche Änderung des Entscheides enthält bzw. enthalten kann, besteht kein Anlass gegen einen ursprünglichen Entscheid nochmals den Rechtsweg zu öffnen. Ein gegen den korrigierten Entscheid gerichtetes Rechtsmittel müsste sich zudem auf den Gegenstand der Berichtigung beschränken (vgl. dazu für das Verwaltungsverfahren vor der KESB: BERTSCHI, a.a.O.,

      N 28; für die subsidiär und sinngemäss nach den Regeln der ZPO zu beurteilen- den Beschwerdeverfahren: ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. A., Art. 334 N 9 und 14).

      Vorliegend hat die KESB den inhaltlich identischen Entscheid zweimal versandt, einmal mit dem falschen Datum 27. Juli 2022, einmal mit dem korrigierten Datum

      27. September 2022. Beide Entscheide enthielten in Dispositiv Ziff. 7 die Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bezirksrat Pfäffikon Beschwerde erhoben werden könne (KESB-act. 414 und 417), was zweifellos geeignet war, Unsicherheit über den Fristenlauf hervorzurufen. Die KESB machte indes im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren geltend, sie habe den korrigierten Entscheid zusammen mit einem Schreiben versandt, in welchem ausdrücklich

      darauf hingewiesen wurde, dass der neuerliche Versand keine neue Rechtsmittelfrist auslöse (KESB-act. 421 = BR-act. 16/2). Die Beschwerdeführerin hat sich weder im vorinstanzlichen Verfahren, wo sie anwaltlich vertreten war (BR-act. 45), noch in ihrer Beschwerde an die Kammer (act. 3) zu diesem Schreiben geäussert. Auch nachdem sie mit Verfügung vom 17. Januar 2023 ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, äusserte sie sich nicht dazu (act. 14). Da die Beschwerdeführerin somit nichts anderes behauptet und aktenkundig ist (KESB-act. 421), dass am

      6. Oktober 2023 eine eingeschriebene Sendung an sie versandt wurde, ist davon auszugehen, dass ihr mit dem berichtigten Entscheid auch das erwähnte Schreiben zugegangen ist so wie es die KESB vor Bezirksrat dartat.

      Hat die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 6. Oktober 2022 erhalten, dann trifft entgegen ihrer Darstellung nicht zu, dass sie nicht darüber aufgeklärt wurde, dass mit dem zweiten Versand keine neue Frist zu laufen begann. Es ergibt sich daraus auch für juristische Laien klar verständlich, dass keine neue Frist begann. Es blieb vielmehr dabei, dass die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB (zugestellt am 3. Oktober 2022) am 4. Oktober 2022 zu laufen begann und am 4. November 2022 endete. Die am 6. November 2022 beim Bezirksrat erhobene Beschwerde war damit verspätet und es ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat darauf nicht eingetreten ist. Entsprechend ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

    3. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Sache bzw. zu den Umständen der Scheidung andern Behördenkontakten äussert, kann darauf nicht weiter eingegangen werden, weil dies, wie gesehen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann.

III.

Von der Erhebung von Kosten ist umständehalber abzusehen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Bernheim versandt am:

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