Zusammenfassung des Urteils PQ220068: Obergericht des Kantons Zürich
Im vorliegenden Fall ging es um einen Scheidungsprozess, bei dem eine gültige Verzichtserklärung auf Rechtsmittel erst nach der Aushändigung des schriftlichen Urteilsdispositives möglich ist. Nachdem die Eheleute im mündlichen Verfahren auf Anfechtung des Urteils verzichtet hatten, wurde das schriftliche Urteilsdispositiv erst einige Tage später eröffnet. Der Ehemann forderte daraufhin beim Obergericht die Aufhebung des Urteils im Scheidungspunkt. Das Obergericht entschied, dass ein vor der massgeblichen Urteilseröffnung abgegebener Verzicht auf Rechtsmittel unbeachtlich ist und das Urteil deshalb noch nicht rechtskräftig ist. Die Berufung des Ehemannes wurde als verfrüht eingereicht betrachtet und nicht angenommen. Das Urteil ist somit rechtskräftig.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ220068 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 13.04.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde |
Schlagwörter : | Bezirksrat; Verfahren; Recht; Entscheid; Kinder; Mitglied; Gemeinde; Winterthur; Kammer; Gemeindeamt; Anträge; Akten; Oberrichter; Beschwerdeführers; Betreff; Aufsicht; Beschwerden; Zuständigkeit; BESCHWERDE:; Justiz; Hausverbot; Verweigerung; Rechtsmittel; Obergericht; Beschluss; Scheidungsurteil; Kindern; Gesuch |
Rechtsnorm: | Art. 441 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 454 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220068-O/U
damit vereinigt Geschäfts-Nr. PQ220069
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss und Urteil vom 13. April 2023
in Sachen
Beschwerdeführer
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Erwägungen:
1. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. April 2012 wur- de die Ehe des Beschwerdeführers mit B. geschieden und sein persönlicher Kontakt zu den gemeinsamen Kindern C. , D. und E. geregelt, die unter die Obhut der Mutter gestellt wurden. Nachdem trotz verschiedener Anpassungen des persönlichen Verkehrs durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (fortan KESB) kein regelmässiger Kontakt eingerichtet werden konnte, verlangte der Beschwerdeführer am
24. Juni 2021 die Neuregelung des persönlichen Verkehrs. Am 2. März 2022 trat die KESB auf dieses Gesuch wegen fehlender Zuständigkeit nicht ein, weil am Bezirksgericht Winterthur bereits ein Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils hängig war. Dieser Entscheid wurde auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers hin sowohl vom Bezirksrat als auch von der Kammer und zuletzt am 4. Juli 2022 vom Bundesgericht bestätigt (vgl. act. 9/1-18).
Am 25. Juli 2022 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben mit dem Betreff BESCHWERDE: Schriftliche Lügen im Doppel von der F. [Mitglied der KESB] an den Bezirksrat Winterthur. Der Bezirksrat trat darauf nicht ein, weil er zur Behandlung von Beschwerden gegen abgeschlossene KESB-Verfahren und deren Aufarbeitung sowie für Klagen gegen Mitglieder der KESB sachlich nicht zuständig sei, und verwies den Beschwerdeführer an das Gemeindeamt als die zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. act. 10/1 und act. 10/3).
Mit Schreiben vom 18. August 2022 wandte sich der Beschwerdeführer daraufhin an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, die ihn mit Schreiben vom 22. August 2022 an das Gemeindeamt des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde über die KESB i.S. von Art. 441 Abs. 1 ZGB und § 13 EG KESR verwies (act. 15/2/2). Als er mit der Antwort, die er dort erhielt, anscheinend nicht zufrieden war (die entsprechende Korrespondenz ist nicht aktenkundig), teilte ihm das Gemeindeamt mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 abschliessend mit, dass die Aufsicht über die KESB im Kanton Zürich einstufig organisiert sei, so dass er
nicht an eine obere Aufsichtsbehörde gelangen könne, und wenn es um ein konkretes Verfahren gehe, müsse er seine Rügen mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln geltend machen, indem er aus seiner Sicht nicht befriedigende Entscheide über den Bezirksrat und das Obergericht an das Bundesgericht weiterziehe. Das Gemeindeamt kündigte sodann an, man werde weitere Eingaben des Beschwerdeführers zu den gleichen Themenkreisen unkommentiert zu den Akten nehmen, und retournierte die von ihm eingereichten Unterlagen
(act. 15/2/4).
Mit einem Schreiben mit dem Betreff Mehrfach langjährig UNRECHTes Vorgehen der Kesb, Geldrückzahlungen & rasche Wiedergutmachung an die Geschädigten vom 16. September 2022 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an den Bezirksrat und verlangte (act. 8/1):
das Originalprotokoll der Kinderbefragung / Anhörung vom 20.2.2020 mir zusenden
die Löschung meiner Betreibung
dass mir die Kesb meine Gebühr von Fr. 375.– zurückerstattet & sich bei mir & meinen Kindern schriftlich für diesen groben Fehler entschul- digt
dass mir die Kesb meine damalige Gebühr von Fr. 200.– zurückerstattet & sich bei mir & meinen Kindern schriftlich für dieses Unrecht entschuldigt
Zur Erklärung, weshalb er sich damit an den Bezirksrat wende, schrieb er (act. 8/1 S. 1):
Meine letzte Beschwerde vom 25.7. sollte ich nach Ihren Aussagen an die Direktion Justiz & Inneres, das Gemeindeamt senden, da Sie keine Zuständigkeit erkennen konnten. Das Justiz & Innere hat mir die Unterlagen zurückgeschickt. Ich habe leider keinen Durchblick, ob Sie nun hier zuständig sind. (…) Sollten Sie nicht zuständig sein, bitte ich um die Adresse des zuständigen Amtes & entschuldige mich, Ihnen diese vielen Unterlagen zugestellt zu haben.
Mit Beschluss vom 30. September 2022 (versandt am 17. Oktober 2022) trat der Bezirksrat wegen Unzuständigkeit nicht darauf ein. Da das Bezirksgericht Winterthur aufgrund des dort hängigen Verfahrens betreffend Abänderung des Schei- dungsurteils und der damit verbundenen Kompetenzattraktion für sämtliche Kinderbelange zuständig sei, sei ein Akteneinsichtsgesuch betreffend das Protokoll der Kinderanhörung dort zu stellen. Beim Antrag auf Rückerstattung der bereits bezahlten Entscheidgebühr und eine Entschuldigung handle es sich um einen Schadenersatzanspruch, der nicht bei der KESB beim Bezirksrat, sondern beim Gericht gegen das Gemeinwesen geltend zu machen wäre (act. 8/4 =
act. 7).
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022, d.h. vor dem Versand des bezirksrätlichen Entscheids vom 30. September 2022, wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Schreiben mit dem Betreff 2. Versuch meiner BESCHWERDE: Schriftliche Lügen im Doppel von der F. [Mitglied der KESB] wieder an den Bezirksrat mit folgender Einleitung:
In Ihrem Beschluss vom 4.8.22 haben Sie entschieden, dass die Zuständigkeit nicht bei Ihnen liegt, sondern auf das Gemeindeamt Direktion der Justiz & Inneres verwiesen. Gemäss meinen Beilagen ist nun ersichtlich, dass beide Ämter von mir angeschrieben wurden, je- doch für dieses Anliegen nicht zuständig seien & das Gemeindeamt nun aktuell wiederum auf Sie als Bezirksrat verwiesen hat. Zermürben- des Vorgehen; ist das Taktik Zufall? Darum erhebe ich heute eine
2. Beschwerde im selben Wortlaut der ursprünglichen (…) & wie damals bitte ich um die unentgeltliche Rechtspflege, da ich noch immer ohne Arbeitsstelle / Erwerb bin.
Ergänzend erhob er eine zusätzliche Beschwerde zum Kesbbrief vom 16.9.22 'Ihr Verhalten gegenüber der Kesb Winterthur', mit dem ihm die KESB unter anderem ein Verbot der Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail persönlich (Hausverbot) erteilte, und stellte folgende neuen Forderungen:
dass F. [Mitglied der KESB] dieses Hausverbot umgehend zurücknimmt; sich bei mir & den informierten Ämtern dafür entschuldigt
dass F. [Mitglied der KESB] diese Untersagung zurücknimmt & sich dafür entschuldigt
dass die KESB umgehend die Kinder darüber informiert, dass ich zu den …-ferien vor 7 Jahren von B. nicht eingeladen wurde & dies nachdem ich es April 2021 erfahren habe, von der Kesb korrigiert haben wollte, wozu sich diese weigerte
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2022 trat der Bezirksrat darauf wegen Unzustän- digkeit nicht ein. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch, dass die Aufsichtsbehörde in seinem Sinn tätig werde. Das Gemeindeamt habe sich der Sache angenommen und diese behandelt. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht. Da beim Gericht ein Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils hängig sei, sei das Gesuch um Akteneinsicht in das Protokoll der Kinderanhörung dort zu stellen. Der Bezirksrat sei nicht für die Beurteilung eines Schadenersatzoder Genugtuungsanspruchs zuständig und könne auch nicht die Löschung einer Betreibung veranlassen. Der Beschwerdeführer habe kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Mitteilung seiner subjektiven Sicht an die Gegenpartei seine Kinder. Die Aufhebung des Hausverbots müsse er zuerst bei der KESB verlangen und gegen eine Ablehnung, die als anfechtbare Verfügung zu ergehen hätte, könne er sich bei der Rechtsmittelinstanz - der Bezirksrat lässt offen, ob das der Bezirksrat das Statthalteramt wäre zur Wehr setzen (act. 15/8/5 = act. 15/7).
Mit zwei separaten Schreiben vom 2. November 2022 mit dem Betreff BE- SCHWERDE gegen das Urteil des Bezirksrates Winterthur 30.9.2022 und dem Vermerk VO.2022.55/3.02.00 (act. 2) bzw. VO.2022.64/3.02.00 (act. 15/2) wandte sich der Beschwerdeführer an die Kammer. Die Verfahrensnummer und der Inhalt deuten darauf hin, dass der Betreff des zweiten Schriftstücks falsch ist und dass es sich dabei um eine Beschwerde gegen den bezirksrätlichen Entscheid vom 24. Oktober 2022 handelt.
In der Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. September 2022 wiederholt der Beschwerdeführer einleitend die Anträge seiner Eingabe an den Bezirksrat vom
September 2022:
dass mir das Originalprotokoll der Kinderbefragung / Anhörung vom
20.2.20 zugesandt wird.
die Löschung meiner Betreibung, da zu Unrecht von der Kesb betrieben worden.
dass mir die Kesb meine damalige Gebühr von Fr. 375.– zurückerstattet; sich für diesen groben Fehler bei mir & meinen Kindern schriftlich entschuldigt.
dass mir die Kesb auch die andere, damalige Gebühr von Fr. 200.– zurückerstattet, sich bei mir & meinen Kindern schriftlich für dieses Unrecht entschuldigt.
Zusätzlich will er wissen, warum der Beschluss vom 30. September 2022 erst am
Oktober 2022 versandt wurde (act. 2 S. 1). Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und stellt ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter G. und Oberrichterin H. , das er mit deren Mitwirkung in früheren Verfahren begründet, die nicht in seinem Sinn ausgegangen sind, woraus er auf eine Intervention der F. [Mitglied der KESB] schliesst, welche ein Machtwort gesprochen habe (act. 2 S. 2). Da diese Ausstandsbegehren offensichtlich unbegründet sind, erübrigt sich die Einholung von Stellungnahmen und sind diese ohne Weiteres abzuweisen (BGer 5A_600/2012 E. 2.2).
In der zweiten Beschwerde stellt der Beschwerdeführer die Anträge (act. 15/2): dass Sie F. [Mitglied der KESB] bestrafen für Ihre Verleumdung
über mich (…) & dafür sorgen, dass meine Anzeigen ausgeführt &
B. endlich zum Kindsmissbrauch befragt werden muss.
dass Sie von F. [Mitglied der KESB] einfordern, dieses Hausverbot umgehend zurückzunehmen & sich bei mir & den informierten Ämtern zu entschuldigen.
dass F. [Mitglied der KESB] deren Untersagungen im Brief an mich zurücknimmt & sich dafür entschuldigt.
dass meine Kinder umgehend darüber informiert werden, dass ich zu den …-ferien im Sommer 2015 von B. nie eingeladen wurde …
Aufgrund der beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 2. November 2022 wurden zwei Verfahren angelegt (PQ220068 und PQ220069). Die Akten des Bezirksrats wurden beigezogen (act. 8/1-8; act. 9/1-18 und act. 10/1-9 sowie
act. 15/8/1-9). Vernehmlassungen waren nicht einzuholen. Da sich der Gegenstand der beiden Verfahren überschneidet, sind sie zu vereinigen. Das Verfahren PQ220069 ist demnach mit dem Verfahren PQ220068 zu vereinigen und als erle- digt abzuschreiben (vgl. act. 14).
Auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2022 mit dem Betreff BESCHWERDE: Zeitverzögerung seitens Bezirksrat zu meiner Beschwer- de vom 10.10.22 '2. Versuch meiner BESCHWERDE: Schriftliche Lügen im Doppel von F. [Mitglied der KESB]' & BESCHWERDE: Zeitverzögerung der Kesb auf meine verschiedenen, dringlichen Anträge vom 20.10.22. sowie in abgeänderter, ergänzter Form vom 2.12.22 (act. 15/12) antwortete der Bezirksrat
mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 und verwies auf die Erledigung der Beschwerde vom 10. Oktober 2022 mit dem Entscheid vom 24. Oktober 2022 (act. 15/11).
Mit einem Schreiben vom 12. Januar 2023 mit dem Betreff BESCHWERDE: Verweigerung Eingangsbestätigung der Kesb auf meine verschiedenen, dringlichen Anträge vom 20.10.22 sowie in abgeänderter, ergänzter Form vom 2.12.22 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bezirksrat mit dem Antrag, der Bezirksrat solle die erwähnten Eingangsbestätigungen umgehend bei der KESB einfordern und mitteilen, falls er kein Recht auf diese beiden Eingangsbestätigungen haben sollte, und verlangte ein ehrliches Urteil zu meinen Anträgen, da sich
F. [Mitglied der KESB] nicht zu Wort meldet bzw. bat den Bezirksrat als obliegende Instanz zu meinen 6 Anträgen vom 2.12.22 ein rasches, deutliches & faktenbasiertes Urteil zu bilden (act. 15/14/1). Der Bezirksrat leitete dieses Schreiben mit dem Vermerk zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (act. 15/12).
1. Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach Art. 450 Abs. 1 ZGB an den Bezirksrat (§ 63 EG KESR) und in zweiter Instanz an das Obergericht (§ 64 EG KESR) kann ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts die Verweigerung Verzögerung eines solchen Entscheides sein.
Auf die Beschwerde gegen die Verweigerung einer Entscheidung über das Akteneinsichtsbegehren betreffend das Protokoll der Kinderanhörung vom
20. Februar 2020 trat der Bezirksrat mit der Begründung nicht ein, dass das Verfahren der KESB abgeschlossen sei und sich die Akten im Übrigen nicht mehr bei der KESB, sondern im Rahmen des hängigen Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils beim Bezirksgericht befänden, weshalb ein solches Gesuch dort zu stellen wäre (act. 7 S. 4. f. E. 2.1). Mit dieser zutreffenden Begrün- dung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander, weshalb in diesem Punkt nicht darauf einzutreten ist.
Beim Hausverbot, das die KESB am 16. September 2022 gegenüber dem Beschwerdeführer aussprach (act. 10/9 S. 2), handelt es sich nicht um einen Entscheid i.S. von Art. 450 ZGB, sondern um eine Anordnung einer Gemeindebehör- de i.S. von § 19 Abs. 1 VRG, gegen die sich der Beschwerdeführer grundsätzlich mit einem Rekurs an den Bezirksrat zur Wehr setzen kann (§ 19b Abs. 2 lit. c VRG; vgl. Jürg Bosshart / Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, § 19b N 27).
Es erstaunt, dass der Bezirksrat seine Zuständigkeit für die Behandlung einer solchen Beschwerde offen liess und es erschliesst sich nicht, weshalb er den Beschwerdeführer mit diesem Anliegen zurück an die KESB verwies (act. 15/7
S. 7 E. 2.8), da ein Einspracheverfahren in diesem Zusammenhang gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht eine anfechtbare Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung verlangen muss, bevor er eine solche Anordnung weiterziehen kann (vgl. VB.2020.00621 E. 4).
Ob der Bezirksrat richtig entschied, kann hier jedoch offenbleiben, da für eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksrats über einen Rekurs i.S. von
§ 19 ff. VRG (oder die Verweigerung einer entsprechenden Entscheidung als Rechtsverweigerung) nicht die Kammer zuständig ist, sondern das Verwaltungsgericht. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Umfang nicht einzutreten.
Von vornherein nicht zuständig ist der Bezirksrat für die Aufarbeitung von abgeschlossenen Verfahren der KESB, wie sie der Beschwerdeführer mit den Anträgen auf Rückerstattung von Gebühren, auf eine Entschuldigung und auf Richtigstellung von bestimmten Aktenstellen verlangt.
Soweit es sich dabei um eine Aufsichtsbeschwerde handelt, wäre dafür das Gemeindeamt als Fachaufsicht i.S. von Art. 441 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 13 EG KESR zuständig (vgl. § 17 Abs. 1 lit. b der Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern i.V.m. Anhang 2 lit. c), wie dem Beschwerdeführer im Entscheid des Bezirksrats vom 4. August 2022 erläutert wurde (act. 10/3; vgl. auch act. 7 S. 6 E. 2.3 a.E).
Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nach Art. 454 ZGB geltend machen will, richtet sich das Verfahren nach dem kantonalen Haftungsgesetz mit einem Vorverfahren bei der Gemeinde und einer anschliessenden Klage beim Bezirksgericht (vgl. § 19 ff. Haftungsgesetz). Für eine Strafuntersuchung wegen der geltend gemachten Verleumdung wäre die Staatsanwaltschaft zuständig. Ein Anlass, um von Amtes wegen Anzeige zu erstatten, ist nicht ersichtlich.
In diesem Umfang ist der Bezirksrat zu Recht nicht auf die Anträge eingetreten und die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Ebenfalls nicht zuständig ist der Bezirksrat für den Erlass von Kosten von rechtskräftigen Verfahren und die Löschung von Betreibungen. Dafür wäre die KESB zuständig und der Bezirksrat verwies den Beschwerdeführer zurecht an die KESB als Gläubigerin und das im SchKG dafür vorgesehene Verfahren (act. 7
S. 5 E. 2.3). Auch in diesem Umfang ist der Bezirksrat zu Recht nicht auf die Anträge eingetreten und ist die Beschwerde somit abzuweisen.
Das Schreiben des Beschwerdeführers an den Bezirksrat vom 12. Januar 2023 betreffend die Verweigerung einer Eingangsbestätigung für seine Schreiben vom 20. Oktober 2022 und vom 2. Dezember 2022 an die KESB (act. 12/1), welche der Bezirksrat sogleich an die Kammer weiterleitete, ohne darüber zu entscheiden, bezieht sich auf das Hausverbot und das damit ausgesprochene Verbot der Kontaktaufnahme, das möglicherweise der Grund für die monierte Verweigerung einer Eingangsbestätigung ist, sowie auf Vorgänge in abgeschlossenen Verfahren (insbesondere die Sommerferien 2015 und ein Schreiben an ein Mitglied der KESB vom 16. März 2016; vgl. act. 12/2 und act. 12/3).
Da der Bezirksrat dieses Schreiben weiterleitete, ohne die darin gestellten Anträge zu behandeln, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, was allerdings eine Rechtsverweigerung (und damit doch ein Anfechtungsobjekt) darstellen könnte. Da das Obergericht in diesen Bereichen nicht Rechtsmittelinstanz des Bezirksrats ist (vgl. oben b und c), wäre die Kammer für eine solche Feststellung jedoch nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist demnach in diesem Umfang nicht einzutreten.
Sofern die Frage, weshalb der Entscheid des Bezirksrats vom 30. September 2022 erst am 17. Oktober 2022 (und damit nach der Einreichung der zweiten Eingabe vom 11. Oktober 2022, welche zum Entscheid vom 24. Oktober 2022 führte) verschickt wurde, wirklich als Frage gemeint ist, wäre diese an den Bezirksrat selbst zu richten, weil er am ehesten die Gründe kennt. Sofern aber der Beschwerdeführer damit eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben will, wäre eine solche abzuweisen, weil eine Zeitspanne von weniger als drei Wochen zwischen Fällung und Eröffnung des Entscheids unabhängig von der Ursache noch keine Rechtsverzögerung darstellt.
Soweit die Kammer für die Behandlung der Beschwerden zuständig ist, sind diese demnach im Wesentlichen abzuweisen, weil der Bezirksrat zu Recht nicht auf die Anträge des Beschwerdeführers eingetreten ist. Soweit die Kammer nicht für die Behandlung der Beschwerden zuständig ist, ist hingegen nicht darauf einzutreten, ohne zu prüfen, ob bereits der Bezirksrat zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Die Beschwerden sind daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
In seinen Beschwerdeschriften an die Kammer beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Wiederholung seiner Anliegen und bringt keine Gründe vor, weshalb der Bezirksrat doch für deren Behandlung zuständig sei und zu Unrecht nicht darauf eingetreten sei.
Sein fehlender Durchblick bzw. seine Verwirrung über die Zuständigkeit und die von ihm beschriebene Zermürbung (vgl. act. 2, act. 8/1 S. 1 und act. 15/8/1 S. 1) sind angesichts der verschiedenen Behörden, die den Beschwerdeführer unterei- nander weiterverwiesen (KESB, Bezirksrat, Direktion der Justiz und des Innern, Gemeindeamt), zwar teilweise nachvollziehbar, aber auch unvermeidlich, da für die unterschiedlichen Anliegen, die er miteinander verbindet, verschiedene Zuständigkeiten bestehen. Dafür gibt es keine einfache Lösung und es stellt sich die Frage, ob er alle Probleme auf einmal eines um das andere angehen will.
Weil der Bezirksrat teilweise zu Unrecht als Rechtsmittel die Beschwerde an die Kammer belehrte, ist trotz des Ausgangs des Verfahrens auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird unter diesen Umständen gegenstandslos und ist abzuschreiben. Eine Entschädigung wur- de nicht verlangt und wäre ohnehin nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Das Verfahren PQ220069 wird mit dem Verfahren PQ220068 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
Die Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. G. und Oberrichterin lic. iur. H. werden abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Erkenntnis.
Sodann wird erkannt:
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Kosten fallen ausser Ansatz.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am:
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