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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ220063: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 5. Juli 2019 wegen Fahrens ohne Berechtigung. Der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ wurde durch Rechtsanwalt B.________ vertreten, während die Staatsanwaltschaft March als Berufungsgegnerin auftrat. Der Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann entschied, dass die Berufung aufgrund eines nachträglichen Verzichts abgeschrieben wird, da die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 300.00 gehen zu Lasten des Staates. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ220063

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ220063
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ220063 vom 28.11.2022 (ZH)
Datum:28.11.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_1000/2022
Leitsatz/Stichwort:Stiefkindadoption einer volljährigen Person
Schlagwörter : Adoption; Beschwerdegegner; Bezirk; Verfahren; Entscheid; Bezirksrat; Beschwerdeführers; Beschwerdeverfahren; Person; Affoltern; Recht; Beschwerdegegners; Verfahren; Vorinstanz; Gehör; Interesse; Kindes; Familie; Verfahrens; Urteil; Bezirksrats; Verletzung; Gehörs; Stellungnahme; Vater; Vorwurf; Parteien
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 126 ZPO ;Art. 268 ZGB ;Art. 269a ZGB ;Art. 269b ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 446 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:137 I 154; 138 III 374; 141 III 569;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts PQ220063

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ220063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Urteil vom 28. November 2022

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

  1. B. ,

  2. C. ,

  3. D. ,

Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. , betreffend Stiefkindadoption einer volljährigen Person

Beschwerde gegen einen Beschluss und ein Urteil des Bezirksrates Affoltern vom 6. September 2022; VO.2020.13 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Affoltern)

Erwägungen:

I.

  1. A. (nachfolgend Beschwerdeführer), ist das erwachsene gemeinsame Kind der verheirateten Eltern, B. (Beschwerdegegner 1) und C. (Be-

    schwerdegegnerin 2). D.

    (Beschwerdegegnerin 3) ist die Tochter der Beschwerdegegnerin 2 aus einer früheren Beziehung; sie lebte von klein auf bei der Mutter sowie dem Beschwerdegegner 1.

  2. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2019 stellte der Beschwerdegegner 1 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern (KESB) einen Antrag auf Erwachsenenadoption der Beschwerdegegnerin 3 (KESB act. 4 und 4/1-9). Nach diversen Abklärungen und der Anhörung der Beschwerdegegner 1-3 sprach die KESB mit Entscheid vom 2. Juli 2020 unter Berücksichtigung des schriftlichen Einverständnisses des Beschwerdeführers die Adoption der Beschwerdegegnerin 3 durch den Beschwerdegegner 1 aus und erklärte das bisherige Kindesverhältnis zum leiblichen Vater der Beschwerdegegnerin 3, E. , als erloschen (RB act. 2 = KESB act. 32).

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Affoltern Beschwerde und verlangte im Wesentlichen die Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie die Aufhebung der Adoption (vgl. BR act. 1, 4, 25 und 38). Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch, wobei bezüglich des detaillierten Verlaufs auf die Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (act. 9 S. 3 ff.). Mit Beschluss vom 6. September 2022 wies der Bezirksrat den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ab und wies mit Urteil vom gleichen Tag auch die Beschwer- de ab (act. 4/1 = act. 9 [Aktenexemplar] = BR act. 55).

  1. Der Beschwerdeführer legte dagegen mit Eingabe vom 28. September 2022 bei der Kammer Beschwerde ein und stellt folgende Anträge (act. 2):

    1. Die Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Affoltern vom 6. September 2022 (Geschäfts-Nr. VO.2020.13/3.02.00) sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

      Das Verfahren vor Bezirksrat sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen C. , Beschwerdegegnerin 2, zu sistieren.

    2. Die Ziff. I des Urteils des Bezirksrats Affoltern vom 6. September 2022 (Geschäfts-Nr. VO.2020.13/3.02.00) sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

      Die Beschwerde von A.

      wird gutgeheissen. Der Entscheid Nr.

      2020.0645 der KESB Affoltern vom 2. Juli 2020 wird aufgehoben und das Gesuch um Adoption von D. , Beschwerdegegnerin 3, durch B. , Beschwerdegegner 1, wird abgewiesen.

    3. Das vorliegende Beschwerdefahren sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen C. , Beschwerdegegnerin 2, zu sistieren.

    4. Eventualiter sei die Sache der KESB Affoltern zu einem neuen Entscheid zurückzuweisen.

    5. Ziff. II. und III. des Urteils seien aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner.

Die Akten des Bezirksrats (act. 10/1-56, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 10/7/1-114, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich (vgl. §§ 66 und 68 EG KESR). Die Sache ist spruchreif.

II.

1. Es handelt sich um eine Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB als Adoptionsbehörde (Art. 268 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 56a EG ZGB). Soweit das Bun- desrecht das Beschwerdeverfahren bei Anfechtung einer Adoption nach Art. 269 ff. ZGB nicht regelt, richtet sich das Verfahren nach dem kantonalen Recht. Gemäss § 40 EG KESR sind in erster Linie die Bestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und danach diejenigen des EG KESR anzuwenden. Enthalten beide Gesetze keine Bestimmungen, kommen die Regeln des GOG und subsidiär der ZPO sinngemäss zur Anwendung.

2.

    1. Der Beschwerdeführer erhebt eine Beschwerde gemäss Art. 269a ZGB. Da- nach ist jede Person, die ein Interesse hat, zur Anfechtung der Adoption berechtigt. Der Beschwerdeführer verfügt als leiblicher Sohn des Adoptierenden (Beschwerdegegner 1) und angehender Bruder der zu Adoptierenden (Beschwerdegegnerin 3) über ein hinreichendes Interesse an der Anfechtung.

    2. Der Kanton Zürich kennt ein zweistufiges Beschwerdeverfahren. Beschwer- den gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (§§ 40 und 64 EG KESR und § 50 lit. b GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren können nur Entscheide des Bezirksrats sein. Für den Weiterzug des Entscheids der ersten an die zweite Beschwerdeinstanz gilt die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 450b ZGB. Hingegen bestimmt Art. 269b ZGB die Frist für die Anfechtung des Entscheids der KESB. Danach kann der Adoptionsentscheid binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes (relative Frist) und in jedem Fall binnen zwei Jahren seit der Adoption (absolute Frist) angefochten werden. Die Beschwerde an die Kammer wurde rechtzeitig innert 30 Tagen gemäss Art. 450b ZGB und mit Anträgen sowie einer Begründung versehen erhoben (act. BR act. 56/1 und act. 2; Art. 450 Abs. 3 und 450b ZGB). Damit steht dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.

3. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (vgl. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwer- deinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Art. 268a ff. ZGB, vgl. § 65 EG KESR und Art. 446 ZGB; vgl. BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist jedoch darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent-

scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 268a, vgl. § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwer- deinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdeinstanz darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5).

4.

    1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst mit Antrag Ziff. 1 gegen die Abweisung seines Sistierungsgesuchs durch die Vorinstanz und verlangt mit Antrag Ziff. 3 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer. Er möchte, dass die Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2 sistiert werden (act. 2 Rz 9 ff.). Dem Strafverfahren liegt der Vorwurf des Beschwerdeführers zugrunde, die Beschwerdegegnerin 2 habe seine Unterschrift auf der Zustimmungserklärung zur Adoption vom 7. September 2019 (KESB act 4/1) gefälscht.

    2. Die Vorinstanz führte dazu aus, gemäss Art. 126 ZPO könne ein Verfahren sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil es für die Adoption der Beschwer- degegnerin 3 durch den Beschwerdegegner 1 keiner Zustimmung des Beschwer- deführers bedürfe und sich die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 und nicht gegen den Beschwerdegegner 1 richte (act. 9 S. 15 f.).

    3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Ausgang des Strafverfahrens sei für das Adoptionsverfahren überaus relevant. Stelle sich heraus, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Unterschrift des Beschwerdeführers gefälscht habe, läge eine Persönlichkeitsverletzung vor, welche beweisen würde, dass der Beschwer- deführer gezielt aussen vor gelassen und die Adoption auf rechtsmissbräuchliche Art erreicht werden sollte (act. 2 Rz 9 ff.).

    4. Die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Ein enger sachlicher Konnex zwischen den beiden Verfahren fehlt. Die Adoption kann auch ohne

      die Einwilligung des Beschwerdeführers ausgesprochen werden; seine Zustimmung bildet keine Voraussetzung (vgl. Art. 268aquater Abs. 1 ZGB, vgl. nachfolgend E. II/6.1). Insofern würde eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 wegen Urkundenfälschung weder das Adoptionsverfahren präjudizieren noch zu wi- dersprüchlichen Entscheiden führen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, richtet sich der strafrechtliche Vorwurf gegen die Beschwerdegegnerin 2 und nicht gegen die KESB, den Beschwerdegegner 1 die Beschwerdegegnerin 3. Eine

      massgebliche Mitwirkung bei der Planung Ausführung der allfälligen Urkun- denfälschung (Bsp. gemeinsame Absprache mit der Beschwerdegegnerin 2) wird keiner Person angelastet. Zudem ist nicht erkennbar, dass eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 den Adoptionswillen des Beschwerdegegners 1 der Beschwerdegegnerin 3 massgeblich beeinflussen würde (KESB act. 18 und BR act. 35). Damit fehlt der für eine Sistierung nötige enge sachliche Zusammenhang mit dem Strafverfahren. Ob die Ablehnung durch den Beschwerdeführer der Adoption entgegensteht, ist im Rahmen der materiellen Behandlung der Beschwerde zu prüfen (E. II/6.5).

    5. Soweit der Beschwerdeführer (nur) einen Verfahrensmangel rügen möchte (act. 2 Rz 12), lässt er offen, welche Verfahrensvorschrift die KESB verletzte der Bezirksrat übersah (zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs vgl. nachfolgend E. II/5). In Betracht fällt insbesondere, dass die KESB bei Fällung des Adoptionsentscheids von der angeblichen Fälschung der Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Zustimmungserklärung keine Kenntnisse hatte und haben musste. Der Beschwerdeführer erhob diesen Vorwurf erstmals in der Stellungnahme vom 10. Juni 2021 an den Bezirksrat (BR act. 25). Aus dem Blickwinkel der KESB ist nachvollziehbar, dass sie von einer Anhörung des Beschwerdeführers absah. Eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 erfolgte bis heute nicht.

    6. Zusammenfassend fehlen Gründe, die Beschwerdeverfahren vor Bezirksrat und der Kammer zu sistieren, bis das Strafverfahren gegen die Beschwerdegeg- nerin 2 wegen Urkundenfälschung abgeschlossen ist. Die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 3 sind demnach abzuweisen.

5.

    1. Der Beschwerdeführer rügt eine besonders schwerwiegende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Verletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden sei. Sein rechtliches Gehör sei zentral. Ihm werde eine neue Schwester zur Seite gestellt; mehr könne man nicht von einer Adoption betroffen sein (act. 2 Rz 20 f.).

    2. Die Vorinstanz erwog, der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlange, dass die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien gehört und bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden. Eine Verletzung führe ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie könne jedoch ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhalte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen könne (act. 9 S. 17 f.). Diese Erwägungen sind zutreffend und entsprechen konstanter Bundesgerichtspraxis. Zu ergänzen ist, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Es genügt deshalb nicht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, sondern die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung des Rechtsmittels anzugeben, was sie vor Vorinstanz vorgebracht und wie es sich auf den Entscheid ausgewirkt hätte, wenn sie angehört worden wäre (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. weiter auch BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2; BGer 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2).

    3. Gemäss Art. 268a quater ZGB ist die Einstellung der Nachkommen der adoptionswilligen Person zu würdigen. Der Beschwerdeführer als Nachkomme des Beschwerdegegners 1 hat Anspruch, im vorliegenden Adoptionsverfahren angehört zu werden. Die KESB führte aus, der Beschwerdeführer habe am 7. September 2019 schriftlich sein Einverständnis zur Adoption erklärt (BR act. 2 S. 3). Aufgrund dieser Erklärung sah sie von weiteren Erkundigungen beim Beschwerdeführer ab. Der Bezirksrat folgerte diesbezüglich, zwar wäre der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, sollte es sich bei der Erklärung tatsächlich

      um eine Fälschung handeln. Eine allfällige Verletzung sei jedoch geheilt worden, weil sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren wiederholt ausführlich zur Adoption habe äussern können (act. 9 S. 17 ff.).

    4. Den Ausführungen der Vorinstanz ist nichts entgegenzusetzen. Der Beschwerdeführer konnte sich in den Beschwerdeschriften an den Bezirksrat (BR act. 1 und 4), in der Stellungnahme vom 10. Juni 2021 (BR act. 25), in der Replik (BR act. 38) sowie in der Stellungnahme zur Duplik (BR act. 43) frei zur Adoption äussern. Die Stellungnahme vom 10. Juni 2021 sowie die Replik wurden von sei- nem damaligen Rechtsvertreter verfasst. Darin liess der Beschwerdeführer unter anderem den Vorwurf der Fälschung gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 erheben (BR act. 25 S. 2 und BR act. 38 S. 3 f.). Es trifft folglich zu, dass er vor Vorinstanz seine Einwände gegen die Adoption vortragen konnte. Der Bezirksrat hat diese gehört und geprüft (act. 9 S. 18 ff.). Damit wurde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der KESB im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren geheilt. Der Beschwerdeführer liess überdies offen, welche für den Entscheid relevanten Behauptungen er bei der KESB hätte einbringen wollen, die vom Bezirksrat nicht berücksichtigt werden konnten. Solche Einwände sind auch nicht ersichtlich. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich somit als unbegründet.

    5. Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung des leiblichen Vaters der Beschwerdegegnerin 3 geltend macht (act. 2 Rz 21), fehlt es ihm am nötigen schutzwürdigen Interesse, zumal nicht sein eigener Anspruch in Frage steht und er nicht dartut, wie sich eine Stellungnahme von E . konkret zu seinen Gunsten auswirken könnte (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf seine Vorbringen ist daher nicht näher einzugehen. Der Vorwurf der Gehörsverletzung wäre auch nicht

evident. E.

verstarb am 11. November 2020, nachdem ihm bereits mit

Schreiben der KESB vom 5. Mai 2020 Frist zur Stellungnahme zur Adoption eingeräumt worden war (BR act. 36/1, KESB act. 24). Eine Stellungnahme ging soweit ersichtlich nicht ein.

6.

6.1. Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB verlangt bei der Adoption einer volljährigen Person, dass die adoptionswillige Person der zu Adoptierenden während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen hat. Eigene Nachkommen der adoptionswilligen Personen stehen der Adoption nicht entgegen. Deren Einstellung zur Adoption ist jedoch in Erfahrung zu bringen und zu würdigen. Bei negativer Einstellung kann die Adoption das Wohl der zu adoptierenden Person das Wohl der Nachkommen gefährden. Eine eigentliche Zustimmung der Nachkommen ist jedoch nicht erforderlich, womit die Adoption auch bei ablehnender Haltung möglich bleibt (OFK ZGB-FANKHAUSER/BUSER, 4. Auflage

2021, Art. 268aquater N 1).

Die Adoption einer erwachsenen Person kann gemäss Art. 269a ZGB angefochten werden, wenn sie an schwerwiegenden Mängeln leidet. Als schwerwiegende Mängel gelten beispielsweise die wesentliche Unterschreitung des Min- destaltersunterschiedes, das Fehlen eines echten Pflegeverhältnisses eine erbrechtliche Zurücksetzung der eigenen Nachkommen als Hauptzweck. Schwerwiegend ist ein Mangel nur, wenn mit ihm der Wesensgehalt der Adoption unterlaufen wird. Es müssen wesentliche Interessen der Beteiligten der Öffentlichkeit das Kindesinteresse an der Adoption überwiegen. Die Adoption hat dem Wohl resp. dem Interesse der zu adoptierenden Person Rechnung zu tragen (BGE 137 I 154 E. 3.3.2; KUKO ZGB-M ONIKA PFAFFINGER, Art. 269a ZGB; BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 269a N 2; BK-HEGNAUER, Art. 269a ZGB N 4).

    1. Der Beschwerdeführer erkennt einen schwerwiegenden Mangel darin, dass mit der Adoption primär adoptionsfremde Zwecke, nämlich seine Enterbung als leiblicher Nachkomme des Beschwerdegegners 1 und eine unzulässige Zurücksetzung verfolgt würden. Die Adoption stehe im Zusammenhang mit der Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse und soll verhindern, dass allfällige Vermögenswerte des Beschwerdegegners 1 bzw. dereinst seines Nachlasses in- direkt an seine missliebige neue Partnerin gelangten. Die Vorinstanz habe über- dies sein berechtigtes Interesse nicht beachtet, dass er als leiblicher Sohn des Beschwerdegegners 1 keine neue Schwester wolle. Die bestehende Familienstruktur sei für eine Integration der Beschwerdegegnerin 3 nicht stabil genug und die bisherige Familie würde faktisch zerstört. Es gebe nach 15 Jahren keinen sachlichen Grund für diese Adoption. Der Beschwerdegegner 1 habe sich abrupt

      von ihm abgewendet, den Kontakt abgebrochen und widme sich nur noch der Beschwerdegegnerin 3 (act. 2 Rz 13 ff.).

    2. Der Beschwerdeführer erhebt damit im Wesentlichen die gleichen Einwände gegen die Adoption wie im Beschwerdeverfahren vor Bezirksrat (vgl. BR act. 25 und 38). Die Vorinstanz ging auf die Interessenlage der Beteiligten sorgfältig ein und legte nachvollziehbar dar, weshalb allfällige finanzielle erbrechtliche Überlegungen des Beschwerdegegners 1 der Adoption nicht entgegenstehen. Der Hauptzweck der Adoption bestehe darin, die viele Jahre gelebte faktische Vater- Tochter-Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 3 zu verrechtlichen. Die (Nachhol-)Adoption diene dem Wohl der Beschwerdegegnerin 3 und werde vom Beschwerdegegner 1 aus achtenswerten Gründen angestrebt (act. 9 S. 19 ff.). Diesen Überlegungen des Bezirksrats ist beizupflichten. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 3 seit früher Kindheit bei ihrer leiblichen Mutter, der Beschwerdegegnerin 2, und dem Beschwerdegegner 1 lebte und sie von ihrem Stiefvater während 16 Jahren aufgezogen wurde. Die Beschwerdegegnerin 3 übernahm auch dessen Familiennamen bis zu ihrer Heirat (KESB act. 11/5). Zum leiblichen Vater unterhielt sie dagegen fast keine Kontakte und dieser bemühte sich soweit ersichtlich nie um eine Beziehung zu ihr (KESB act. 18 S. 5). Dessen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben wurden vollumfänglich vom Beschwerdegegner 1 wahrgenommen, welcher für die Beschwerdegegnerin 3 seit langem moralisch die Vaterrolle einnimmt. Die Adoption scheint aufgrund der langen persönlichen Verbundenheit und gelebten famili- ären Beziehung primär ein emotionales Anliegen der Involvierten zu erfüllen (KESB act. 18 S. 2 und 4; BR act. 35). Im Vordergrund steht deshalb das berechtigte Interesse des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 3, durch Adoption das Kindesverhältnis zwischen ihnen mit allen rechtlichen Auswirkungen zu begründen.

    3. Die Vorwürfe, es würden mit der Adoption primär finanzielle erbrechtliche Aspekte verfolgt, überzeugen dagegen nicht und führen zu keiner anderen Beurteilung. Das Aufwachsen als Halbgeschwister im gemeinsamen Familienverband spricht deutlich für das ehrenwerte Motiv des Beschwerdegegners 1, den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 3 als Nachkommen gleichzuset-

      zen, auch wenn dies aus Sicht des Beschwerdeführers als ungerechtfertigte Zurücksetzung empfunden wird. Die mit einer Adoption einhergehende Schmälerung seiner zukünftigen gesetzlichen Erbansprüche am Nachlass des Beschwerdegegners 1 ist als notwendige Konsequenz der Adoption hinzunehmen und bedeutet an sich noch keine unzulässige Zurücksetzung. Der Beschwerdeführer wirft ein, der Beschwerdegegner 1 habe sich unvermittelt von ihm abgewandt, den Kontakt abgebrochen und widme sich stattdessen vollständig seiner Stieftochter (act. 2 Rz 19). Die Entwicklung, dass seit Herbst 2019 erhebliche Konflikte zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 bestehen und sich der Beschwerdegegner 1 von ihm distanzierte, mag für den Beschwerdeführer ungerecht erschei- nen, ändert aber nichts am berechtigten Interesse insbesondere der Beschwer- degegnerin 3 an der Adoption (vgl. BR act. 11, 12/1, 25, 35, 38, 41 und 43). Ob die Abkühlung der Beziehung auf die Verschlechterung der finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers und seine Beziehung zur neuen Partnerin zurückzuführen ist, wie der Beschwerdeführer vermutet, kann offen bleiben. Denn er vermag nicht aufzuzeigen, dass diese Umstände den Ausschlag zur Adoption gaben bzw. den Adoptionswillen des Beschwerdegegners 1 hauptsächlich beeinflussten (vgl. KESB act. 18). Selbst gewisse finanzielle erbrechtliche Motive des Beschwerdegegners 1 wiegten die im Vordergrund stehenden achtenswerten Gründe für eine Adoption der Beschwerdegegnerin 3 nicht auf. Der späte Zeitpunkt steht der Adoption nicht entgegen. Es ist nachvollziehbar, dass die gesundheitlichen Probleme des heute 78-jährigen Beschwerdegegners 1 (er unterzog sich im Jahr 2019 zwei Herzoperationen, KESB act. 4 und 18 S. 3) ihm die Dringlichkeit vor Augen führten, das seit Jahren bestehende (faktische) Kindesverhält- nis zur Beschwerdegegnerin 3 rechtlich zu besiegeln.

    4. Zu prüfen bleibt, ob die vehemente Ablehnung durch den Beschwerdeführer einer Adoption entgegensteht und das Wohl der Beschwerdegegnerin 3 des Beschwerdeführers gefährdet. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin 3 bestehe zum Beschwerdeführer kein sehr enger Kontakt und sie hätten aufgrund des Altersunterschieds von acht Jahren naturgemäss unterschiedliche Interessen gehabt. Sie seien jedoch zusammen aufgewachsen und würden sich an Familienfesten gelegentlich sehen (KESB act. 18 S. 3). Aus Sicht der Beschwerdegegne-

rin 3 bedeutet die ablehnende Haltung des Halbbruders scheinbar kein Hindernis ein besonderes Erschwernis für die Adoption, sondern sie scheint mit dieser Situation gut umgehen zu können. Der Beschwerdeführer ist 49 Jahre und die Beschwerdegegnerin 3 heute 57 Jahre alt. Unter diesen Umständen fällt die Ablehnung durch den Beschwerdeführer auch aus objektiver Sicht nicht massgeblich ins Gewicht, geht es nach der Adoption doch nicht darum, ein Halbgeschwister in das gemeinsame Familienleben zu integrieren. Da die Beschwerdegegnerin 3 seit Geburt des Beschwerdeführers zur Familie gehört und keine frühere familiäre Konflikte bekannt sind, ist nicht einzusehen, weshalb die Adoption für den Beschwerdeführer unzumutbar sein und die Familie übermässig belasten könnte. Weder er noch die Beschwerdegegnerin 3 leben im gemeinsamen Haushalt mit den übrigen Parteien. Der Einwand, eine Adoption stelle für ihn eine emotionale Belastung dar, weil er dadurch mit 50 Jahren ein neues Geschwister“ bekommen soll, welches den Familienfrieden untergräbt (act. 2 Rz. 22), ist unter den konkreten Umständen nicht nachvollziehbar und bleibt unbelegt. Seine Ablehnung spricht daher nicht gegen die Adoption.

  1. Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, schwerwiegen- de Mängel der Adoption im Sinne von Art. 269a ZGB, namentlich überwiegend fi- nanzielle erbrechtliche Gründe sowie eine unzulässige Zurücksetzung, darzutun.

  2. Die Mindestdauer der Pflege von einem Jahr gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB wird vorliegend weit überschritten, weshalb alle Voraussetzungen für die Adoption erfüllt sind. Als Folge sind die Beschwerdeanträge Ziff. 2 und 4 abzuweisen, so dass der Beschwerdeführer im Ergebnis vollumfänglich unterliegt. Der Beschluss und das Urteil des Bezirksrats vom 6. September 2022 sowie der Entscheid der KESB vom 2. Juli 2020 sind zu bestätigen. Dies führt dazu, dass die Adoption der Beschwerdegegnerin 3 durch den Beschwerdegegner 1 zu Recht ausgesprochen wurde, womit das Kindesverhältnis der Beschwerdegegnerin 3 zum leiblichen Vater erlosch.

9.

    1. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen, welche Bestimmung einen Rahmen von CHF 300.– bis CHF 13'000.– vorsieht. Aufgrund des überschaubaren Zeitaufwands und der mässigen Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.– festzulegen. Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig, weshalb ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und den Beschwerdegegnern 1-3 nicht, weil ihnen keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.

    3. Bei diesem Verfahrensausgang hat es bei der Kosten- und Entschädigungsregelung zulasten des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Entscheid (act. 9 Dispositiv-Ziff. II und III) sein Bewenden.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss sowie das Urteil des Bezirksrats Affoltern vom 6. September 2022 und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern vom 2. Juli 2020 werden bestätigt.

  2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Affoltern, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

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