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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ220060: Obergericht des Kantons Zürich

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen ordnete eine Vertretungsbeistandschaft für A. an, da er aufgrund einer psychischen Störung seine Angelegenheiten nicht selbstständig regeln kann. Nach einem Vorfall, bei dem A. seine Mutter körperlich angriff, wurde die Beistandschaft angeordnet. A. und seine Mutter erhoben Beschwerde gegen diese Massnahme, argumentierten jedoch, dass A. keine Hilfe benötige. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Beistandschaft notwendig und verhältnismässig ist und wies die Beschwerde ab. Es wurden keine Kosten erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ220060

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ220060
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ220060 vom 27.09.2022 (ZH)
Datum:27.09.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erwachsenenschutzmassnahme
Schlagwörter : Mutter; Beschwerdeführers; Entscheid; Erwachsenenschutz; Unterstützung; Winterthur; Beistand; Angelegenheiten; KESB-act; Vertretung; Beistandschaft; Recht; Bereich; Person; Polizei; Krankheits; Vertretungsbeistandschaft; Behandlung; Kantons; Erwachsenenschutzbehörde; Sozial; Bezirksrat; Vorinstanz; Entscheide; Vergangenheit; Situation
Rechtsnorm:Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 405 ZGB ;Art. 410 ZGB ;Art. 411 ZGB ;Art. 414 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374; 141 III 569;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts PQ220060

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ220060-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Urteil vom 27. September 2022

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

betreffend Erwachsenenschutzmassnahme

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 28. Juli 2022; VO.2022.41 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)

Erwägungen:

I.

  1. Mit Entscheid vom 28. Juni 2022 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) für A. (Beschwerdeführer), geboren am tt. Januar 1987, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB. Im Einzelnen ord- nete sie Folgendes an (act. 3/1 S. 5 ff.):

    1. Für A. wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens-·und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) angeordnet mit den

    Aufgabenbereichen mit Begleitbefugnis

    1. ihn bezüglich seines gesundheitlichen Wohls sowie seiner hinreichenden medizinischen Betreuung zu beraten und zu unterstützen;

      • Aufgabenbereichen mit Vertretungsbefugnis

    2. stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten;

    3. sein soziales Wohl zu fördern und ihn bei allen dafür erfor- derlichen Vorkehrungen zu vertreten;

    4. ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozial- und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

    5. ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, wobei A. ein noch zu bezeichnen- des Konto selber verwaltet. Die Mandatsperson·ist befugt, Auskünfte über das Konto zu erhalten;

    6. ihn in allen sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten und diesbezügliche Ansprüche zu klären sowie allfällige Zahlungen (insbesondere aus der 1. und 2. Säule) direkt in Empfang zu nehmen.

  2. Zur Beiständin wird B. , Fachstelle Erwachsenenschutz Winterthur Land, Rickenbach Sulz, ernannt, mit der Einladung,

    1. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Mass- nahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (Art. 414 ZGB),

    2. erstmals per 31. Mai 2024 Bericht zu erstatten (Art. 411 Abs. 1 ZGB) und die Rechnung mit Belegen zur Genehmigung vorzulegen (Art. 410 Abs. 1 ZGB).

  3. Die·Beiständin hat in Zusammenarbeit mit der KESB (Revisorat) innert sechs Wochen nach Rechtskraft dieses Entscheides ein Inventar per 28. Juni 2022 über die zu verwaltenden Vermögenswerte (Aktiven und Passiven) aufzunehmen (Art. 405 Abs. 2 ZGB).

  4. (Kosten)

  5. (Rechtsmittel)

6.-7. (Mitteilungen)

  1. Mit Schreiben an die KESB vom 8. Juli 2022 mit der Überschrift Annullation der Erwachsenenschutzmassnahme vom 28.6.2022 erklärte der Beschwerdeführer, auf die Beistandschaft zu verzichten und sein Einverständnis zu widerrufen, da er bis auf weiteres privat unterstützt und begleitet werde (BR-act. 2/1). Die KESB leitete das Schreiben als sinngemässe Beschwerde weiter an den Bezirksrat Winterthur (Vorinstanz; BR-act. 1). Mit Urteil vom 28. Juli 2022 hob die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 1.a (Begleitbefugnis bezüglich des gesundheitlichen Wohls) des angefochtenen Entscheides der KESB vom 28. Juni 2022 auf (Dispositiv-Ziffer I) und wies die Beschwerde im Übrigen ab (Dispositiv-Ziffer II). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziffer III; BR-act. 5 = act. 3/2 = act. 7 [Aktenexemplar]).

  2. Mit Eingabe vom 9. September 2022 (Poststempel: 12. September 2022; Eingang: 13. September 2022) erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwerde (act. 2). Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer und seiner Mutter unterzeichnet (act. 2 S. 2). Beantragt wird die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verzicht auf eine Beistandschaft.

  3. Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 8/1-13; zitiert als BR-act.) und der KESB (act. 9/1-44; zitiert als KESB-act.) wurden beigezogen (vgl.

act. 4). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1.

    1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m.

      §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein.

    2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 3 und 10 ff.). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides ausei- nandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewen- det bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich

primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I- DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 5).

2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 28. Juli 2022 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben

(Art. 450b Abs. 1 ZGB; vgl. BR-act. 6). Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen.

III.

  1. Die KESB schildert in ihrem Entscheid vom 28. Juni 2022 zunächst, dass in der Vergangenheit bei ihr mehrmals (im Januar 2018, Juli 2019 und August 2020) Polizeirapporte sowie im Januar 2021 eine Meldung der Mutter des Beschwerdeführers (C. , geb. tt. Januar 1947) eingegangen seien, in denen auf die Situation des Beschwerdeführers hingewiesen worden sei. Die Vorverfahren seien jeweils wieder geschlossen worden. Mit Entscheid vom 11. Mai 2021 sei alsdann auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet worden, in der Erwägung, dass der Beschwerdeführer zwar hilfsbedürftig sei, jedoch Unterstützung durch seine Mutter erhalte und weiterführende Unterstützungsangebote ablehne (act. 3/1 S. 1). Im Februar 2022 sei es dann zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Beschwerdeführer seine Mutter körperlich angegriffen und verletzt habe. Der Beschwerdeführer sei fürsorgerisch in der Integrierten Psychiatrie Winterthur-Zürcher Unterland (ipw), Klinik Schlosstal, untergebracht und im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes mit einer Wegweisung, einem Betretverbot und einem Kontaktverbot belegt worden (act. 3/1 S. 1 f.). Im Wesentlichen gestützt auf einen von der Kantonspolizei eingeholten forensischen Abklärungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK), eine in der Klinik Schlosstal durchgeführte Anhörung, einen ärztlichen Bericht der ipw sowie die aktuelle soziale Situation des Beschwerdeführers kam die KESB zum Schluss, dass die in der Folge angeordnete Beistandschaft notwendig, geeignet und verhältnismässig sei und die erforderliche Hilfe nicht mehr durch die Mutter erfolgen könne.

  2. Die Vorinstanz erwog, die angeordnete Begleitbeistandschaft im Bereich des gesundheitlichen Wohls könne nicht gegen den erklärten Willen des Beschwerdeführers durchgesetzt werden und sei aufzuheben (act. 7 S. 4). Im Übrigen teilte sie die Einschätzung der KESB. Es sei ausgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in einem Schwächezustand befinde bzw. an einer psychischen Störung lei- de und zur Erledigung seiner administrativen Angelegenheiten Hilfe bedürfe

    (act. 7 S. 5). Es sei sodann zweifelhaft, ob die Mutter, welche dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit Kost und Logis zur Verfügung gestellt habe, dieser Aufgabe noch gewachsen sei (act. 7 S. 5). Darüber hinaus erscheine eine weitere Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine betagte Mutter angesichts der vergangenen Vorfälle und der gutachterlichen Einschätzung geradezu gefährlich. Auch die Möglichkeit einer anderweitigen privaten Unterstützung sei nicht ersichtlich. Die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft sei zu bestätigen. Ob auch die Sorge für das gesundheitliche Wohl des Beschwerdeführers einer Vertretungsbeistandschaft bedürfe, werde sich zeigen. Die Beiständin werde dann gegebenenfalls der KESB einen entsprechenden Antrag stellen müssen (act. 7 S. 6).

  3. Der Beschwerdeführer und seine Mutter führen in ihrer Eingabe an die Kammer im Wesentlichen Folgendes aus: Eine Hilfsbedürftigkeit in den von der Beistandschaft erfassten Bereichen bestehe nicht. Jedenfalls könnten jene Bereiche, in denen der Beschwerdeführer kurzfristig überfordert sei, durch die Mutter bestens abgefedert werden. Nicht richtig sei, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Hause verweigert worden sei. Nachdem die PUK am 1. Juli 2022 bei der Mutter angerufen und den Austritt des Beschwerdeführers bekannt gegeben habe, könne auch nicht eine Gefährdung, die vom Beschwerdeführer ausgehe, angenommen werden. Sie würden seit dem 4. Juli 2022 wieder gemeinsam wohnen und es sei zu keinen Vorfällen gekommen. Dem Beschwerdeführer gehe es gut, seit er wieder in seinem Zuhause sei, er sei einsichtig, nehme seine Medikamente und verhalte sich unauffällig. Er helfe, wo er könne, und er könne sich dank den grosszügigen Wohnverhältnissen mit Garten gut entfalten. Die Mutter unterstütze den Beschwerdeführer, wo nötig; ansonsten bewältige er seinen Alltag selbstständig. Wenn es notwendig wäre, könnten sie auf ihr privates Umfeld zurückgreifen und sie seien selbstverständlich bereit, die öffentlichen Dienste ein-

zuschalten, sofern dies angezeigt wäre. Allerdings hätten sie seit dem Austritt bewiesen, dass sie auf keinen Beistand angewiesen seien. Ein solcher sei nur schon aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität nicht gerechtfertigt (act. 2).

IV.

1. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise gar nicht besorgen kann. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Errichtet die Erwachse- nenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand der Beiständin verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).

2.

2.1 Eine Beistandschaft kann nur errichtet werden, wenn ein Schwächezustand vorliegt, der diese Massnahme zum Schutz der betroffenen Person angezeigt erscheinen lässt. Zur Beurteilung, ob ein solcher Schwächezustand und eine Schutzbedürftigkeit bzw. ein Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, gegeben ist, hat die Erwachsenenschutzbehörde die erfor- derlichen Erkundigungen einzuholen, die notwendigen Beweise zu erheben und nötigenfalls ein Gutachten einer sachverständigen Person anzuordnen

(vgl. Art. 446 Abs. 2 ZGB).

Aufschluss über die Situation des Beschwerdeführers geben vorliegend namentlich Polizeiberichte, aktenkundige frühere Gefährdungsmeldungen, Anhörungen und Gespräche sowie der Forensische Abklärungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) und der ärztliche Bericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur-Zürcher Unterland (ipw; sogleich E. 2.2.1-8).

      1. Die Kantonspolizei Zürich wandte sich mit Bezug auf den Beschwerdeführer zwischen Januar 2018 und August 2020 dreimal an die KESB. Gemäss Rapport vom 2. Januar 2018 habe sich der Beschwerdeführer von der Mafia verfolgt gefühlt und im Keller der Nachbarin versteckt. Es sei zu einer Fürsorgerischen Unterbringung gekommen; eine stationäre Behandlung habe der Beschwerdeführer auf Rat seiner Mutter nicht durchführen wollen. Im Polizeirapport vom 19. Juli 2018 wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei anlässlich des Besuchs einer ehemaligen Schulkollegin gegenüber dieser handgreiflich geworden. Dem Polizeirapport vom 19. August 2020 ist sodann zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Polizei alarmiert habe, weil dieser aggressiv und tätlich auf sie losgegangen sei. Für den Beschwerdeführer sei durch den ausgerückten Arzt eine Fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers verfügt worden (Vorakten KESB).

      2. Am 18. Januar 2021 reichte die Mutter des Beschwerdeführers eine Gefähr- dungsmeldung bei der KESB ein. Sie wies u.a. darauf hin, der Beschwerdeführer bekomme die administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht geordnet, er sei psychisch erkrankt, nehme aber keine kaum Hilfe in Anspruch und sei ihr gegenüber gewalttätig. Es liege aus ihrer Sicht eine akute Selbst- und Fremdgefährdung vor. Im administrativen und finanziellen Bereich habe sie ihn bis heute unterstützt, ihre Möglichkeiten seien jedoch ausgeschöpft. Er benötige auch Hilfe beim Selbstständigwerden und bei der Wohnungssuche sowie ärztliche Begleitung. Als Mutter habe sie geholfen; das sei jetzt aber nicht mehr möglich, da er sie verletzt habe. Die KESB nahm in der Folge Abklärungen vor. Mit Entscheid vom

        11. Mai 2021 kam sie zum Schluss, dass auf die Anordnung einer behördlichen Massnahme verzichtet werden könne, da der Beschwerdeführer zwar hilfsbedürftig sei, jedoch Unterstützung durch seine Mutter erhalte und weiterführende Unterstützungsangebote ablehne (Vorakten KESB).

      3. Am 5. Februar 2022 kam es zu Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter. Gemäss Polizeirapport vom 6. Februar 2022 habe der Beschwerdeführer seiner Mutter mit der Faust ins Gesicht, gegen das Auge sowie gegen ihren rechten Ober- und Unterarm geschlagen. Sie habe dadurch starke

        Hämatome sowie Schürf- und Kratzwunden erlitten. Zudem habe der Beschwer- deführer seine Mutter gegen die Nierengegend geschlagen und ihr starke Schmerzen zugefügt (KESB-act. 1 S. 2). Für den Beschwerdeführer wurde einerseits eine Fürsorgerische Unterbringung und anderseits eine Wegweisung aus der Wohnung mit Kontakt- und Rayonverbot verfügt. Gemäss Polizeiprotokoll habe die Mutter des Beschwerdeführers erklärt, sie wünsche, dass er aus dem gemeinsamen Haus ausziehe; ein Zusammenleben sei nicht mehr möglich. Die immer wiederkehrenden Wutanfälle bzw. Ausraster würden sie sehr beängstigen (vgl. KESB-act. 6 S. 7). Die Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz wur- den auf Gesuch der Mutter vom Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 17. Februar 2022 bis 20. Mai 2022 verlängert (KESB-act. 10, Anhang).

      4. Im Auftrag der Kantonspolizei Zürich erstattete Dipl.-Psych. D. von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) am 22. Februar 2022 einen Forensischen Abklärungsbericht mit einer Risikoeinschätzung und Interventionsempfehlungen (KESB-act. 10, Anhang). Festgehalten wird, beim Beschwerdeführer sei eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Ein möglicherweise von ihm ausgehendes Gewaltrisiko stehe in einem engen Zusammenhang mit der bei ihm vorliegenden behandlungsbedürftigen schweren psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die mit einer Verkennung und Fehlbeurteilung der Realität, wahnhaft paranoider Verarbeitung seines Umfelds, einem Beeinträchtigungs- und Bedrohungserleben sowie Reizbarkeit, Wut, Impulsivität und Aggressivität einhergehe. Die bisher unternommenen (stationär-)psychiatrischen Behandlungsversuche per Fürsorgerischer Unterbringung müssten als gescheitert betrachtet werden, da diese weder zu der notwendigen Etablierung einer Krankheits- und Behandlungseinsicht mit einer verlässlichen Einvernahme einer antipsychotischen Medikation noch zu einer ambulanten psychiatrischen Anschlussbehandlung geführt hätten. Dabei sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jeweils nach kurzer Behandlungsdauer und Aufhebung der Fürsorgerischen Unterbringung keine Behandlungsbereitschaft auf freiwilliger Basis gezeigt habe, wobei auch die ambivalente Haltung seiner Mutter eine Rolle gespielt haben wer- de. Aus forensisch-psychologischer Sicht sei ohne geeignete risikomindernde Interventionen von einem hohen Risiko für psychotisch motivierte Gewaltanwendungen vor allem gegenüber seiner Mutter auszugehen. Des Weiteren sei die gegenwärtige psychosoziale Lebens- und Wohnsituation des Beschwerdeführers aus risikoorientierter und auch aus psychiatrisch-therapeutischer Sicht als prog- nostisch äusserst negativer Faktor für die Legalprognose und den weiteren Krankheitsverlauf anzusehen. Der Beschwerdeführer wäre im angestammten Umfeld bzw. im Zusammenleben mit seiner Mutter unbehandelt weiterhin negativen Umgebungseinflüssen ausgesetzt, während die mittlerweile 75-jährige Mutter mit der Betreuung und Unterstützung ihres Sohnes inzwischen vollkommen überfor- dert zu sein scheine und dauerhaft einer solchen Belastung nicht mehr gewachsen sein werde. Zudem lebe der Beschwerdeführer sozial isoliert, habe keine Tagesstruktur und gehe keiner (beschützten) Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer sei damit auch weiterhin gravierenden Stressoren ausgesetzt, die sich in ihrer Gesamtheit negativ auf seine psychopathologische Verfassung auswirkten und die Gefahr einer Chronifizierung des Krankheitsbildes in sich bergen würden. Aus forensisch-psychologischer Sicht sei nur eine längerfristige stationär psychiatrische Behandlung mit dem Ziel der Entwicklung einer hinreichend tragfähigen Krankheits- und Behandlungseinsicht und Etablierung

        einer Suchtmittelabstinenz geeignet, um das Gewaltrisiko zu senken und eine Chronifizierung der Erkrankung zu verhindern.

      5. Die Kantonspolizei Zürich nahm mit Rapport vom 14. März 2022 eine Gefahrenlagebeurteilung vor. Sie ersuchte sodann die KESB, die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen für den Beschwerdeführer zu prüfen. Hingewiesen wurde auf den Forensischen Abklärungsbericht der PUK und unter anderem auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 bis 2020 weder ein Einkommen noch ein Vermögen versteuert habe, trotzdem aber keine Unterstützung im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe erhalte (vgl. KESB-act. 10).

      6. Die KESB führte am 19. April 2022 in der Klinik Schlosstal eine Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. Gemäss Protokoll gab der Beschwerdeführer an, sich nicht mehr an den Polizeieinsatz erinnern zu können. Seine Mutter und sein Vater wollten ihn seit seinem ersten Lebensjahr immer wieder töten. Sie seien auch nicht seine richtigen Eltern. 1987 habe man ihm im Sinne eines Menschenversuchs 8 cm lange Aluminiumzapfen in den Kopf gebohrt. Wenn er viel Kamillentee trinke, dann könne er das Aluminium wieder ausscheiden. Er leide unter Schwindel, Sprachstörungen und erhöhtem Puls. Sein Herz behandle er mit Lindenblütentee. Manchmal nehme er Asche von Fichten zu sich. Einmal habe man sein Blut auswechseln wollen, aber die Nadeln seien wegen der Aluminiumpartikel verstopft worden. 2013 habe er einen Arbeitsunfall erlitten. Dabei habe er sich in der Leistengegend verletzt und seither Probleme beim Gehen. Der Unfall habe sein Leben zerstört. Er habe viel Geld verloren und leide an chronischen Schmerzen. Auch wenn er in seinem Leben oft Pech gehabt habe, so habe er bis zu seinem Unfall ein schönes Leben geführt. Er habe als Schreiner gearbeitet und die Menschen hätten ihn gern gehabt. Zweimal pro Woche habe er Kampfsport trainiert. Eine gesunde Ernährung sei ihm bis heute wichtig. Er habe selbständig gelebt. Nun könne er sich eine betreute Wohnform vorstellen. Heute fühle er sich aufgrund seiner körperlichen Beschwerden sehr erschöpft und könne seine Angelegenheiten nicht mehr erledigen. Es fehle ihm die Energie. Aber es sei ihm wichtig, möglichst bald wieder selbstständig zu werden (KESB-act. 14).

      7. it E-Mail vom 4. Mai 2022 informierte die mit dem Beschwerdeführer befasste Sozialarbeiterin der ipw die KESB, dass die Anmeldung für wirtschaftliche Sozialhilfe abgeschlossen sei. Seitens der Klinik sprächen sie sich für die Errichtung einer Beistandschaft aus, und dies unabhängig von der Wohnform. Die Mutter des Beschwerdeführers sei überfordert mit der ganzen Situation. Sie habe die letzten vier Jahre versucht, ihren Sohn in administrativen Belangen zu unterstützen. Da der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Krankheitseinsicht habe und aufgrund seines psychischen Erlebens der festen Überzeugung sei, dass die SUVA ihm Taggelder zahlen müsse, könne nichts in die Tat umgesetzt werden. Die Anmeldung für wirtschaftliche Hilfe sei nur mit fachlicher Unterstützung durch den Sozialdienst der ipw möglich gewesen. Eine Anmeldung bei der IV verweigere der Beschwerdeführer noch immer (KESB-act. 20).

      8. Am 5. Ma§i 2022 erstatteten lic. phil. E. , Leitender Psychologe der ipw, und Assistenzärztin F. einen ärztlichen Bericht. Der Beschwerdeführer, bei dem paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei, sei aktuell auch unter

Medikation durch Neuroleptika psychotisch, habe spontane Wahngedanken und ein durch die Jahre gefestigtes Wahnsystem mit der Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung. Er sei schnell reizüberflutet, hilfs- und schutzbedürftig. Seine Mutter habe er negativ in sein Wahnsystem eingebaut. Er habe aktuell keine Arbeit, keine Wohnmöglichkeit und kein Geld und sei psychisch und kognitiv nicht in der Lage, ohne professionelle längerfristige Unterstützung seine Situation zu än- dern. Ohne Medikation (aktuell mit Clopin) sei die Gefahr einer Dekompensation mit psychotischem Schub, in der schon wiederholt Fremdaggression vorgekommen sei, sehr hoch. In den Bereichen Wohnen, Administration, Finanzen und soziales Wohl benötige der Beschwerdeführer eine Vertretung. Im Bereich Gesundheit sei er in der Lage, eine geeignete Person auszuwählen und könne beurteilen, ob seine Interessen wahrgenommen würden (KESB-act. 22).

      1. Aufgrund des Forensischen Abklärungsberichts der PUK und des ärztlichen Berichts der ipw ist beim Beschwerdeführer von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund dieses Schwächezustands hilfsbedürftig und namentlich nicht selbstständig in der Lage, seine Angelegenheiten in den Bereichen Finanzen, Administration, Sozialversicherungen, Wohnen und soziales Wohl zu besorgen.

      2. Der Schwächezustand und die Hilfsbedürftigkeit bestehen an sich bereits seit längerer Zeit. In der Vergangenheit ging man allerdings davon aus, angesichts der Unterstützung durch die Mutter einerseits und der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers anderseits bestehe kein Raum für erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen. Letzteres, d.h. die Ablehnung behördlicher Unterstützung (sowie die dieser Ablehnung wohl zugrunde liegende fehlende Krankheitseinsicht), ergibt sich deutlich aus den Akten und manifestiert sich auch in der Beschwerdeschrift. Was die Unterstützung durch die Mutter betrifft, so vermochte diese dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung zu stellen, während seit langer Zeit anstehende Massnahmen wie Anmeldungen für wirtschaftliche Hilfe und sozialversicherungsrechtliche Abklärungen unterblieben. Die insoweit erforderliche Unterstützung konnte die Mutter damit bereits in der Vergangenheit nicht leisten. Im Rahmen ihrer Gefährdungsmeldung vom März 2021 äusserte sie sich im Übrigen selbst in diesem Sinne (vgl. vorne E. 2.2.2). Seit dem Vorfall vom 5. Februar 2022 ist zudem auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers problematisch und ungewiss. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte in der Zeit danach deutlich zum Ausdruck, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in ihr Haus nicht in Frage komme. Die Fachpersonen der PUK und der ipw erklärten sodann klar, dass diese bisherige Lebens- und Wohnsituation aus psychiatrisch-therapeutischer und aus risikoorientierter Sicht negativ zu bewerten sei und von einem hohen Risiko für psychotisch motivierte Gewaltanwendungen vor allem gegenüber seiner Mutter ausgegangen werden müsse. Wenn vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus der Klinik gleichwohl wieder bei seiner Mutter eingezogen ist und die Mutter die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die angeordnete Beistandschaft unterstützt, unterstreicht dies die bereits in der Vergangenheit zum Aus- druck gebrachte ambivalente Haltung der Mutter, welche mitunter durch den Krankheitsverlauf begründet sein mag. Vor allem aber zeigt sich ihre äusserst schwierige Situation, versucht sie doch offenbar den Erwartungen seitens des Beschwerdeführers – der keine Krankheitseinsicht hat und trotz anderweitiger Anzeichen während des Klinikaufenthalts zum Wechsel in eine betreute Wohnform nicht bereit zu sein scheint – gerecht zu werden.

      3. Aufgrund dieser Umstände hat die Vorinstanz zu Recht dafür gehalten, dass eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Mutter nicht nur nicht ausreiche, sondern vielmehr problematisch sei. Sie weist auch richtig darauf hin, dass andere unterstützende Personen aus dem privaten Umfeld des isoliert mit seiner Mutter lebenden Beschwerdeführers nicht ersichtlich seien (act. 5 S. 6). Daran vermag die vage Beteuerung in der Beschwerdeschrift, man könnte falls nötig auf unser privates Umfeld zurückgreifen (act. 2 S. 2), nichts zu ändern.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeordnete Vertretungsbeistandschaft notwendig sowie verhältnismässig ist und auch den Subsidiaritätsgrundsatz beachtet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

V.

Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, C. , die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

versandt am:

MLaw S. Widmer

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