Zusammenfassung des Urteils PQ220030: Obergericht des Kantons Zürich
Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat in einem Beschluss und Urteil vom 14. Juni 2022 entschieden, dass der Grossvater A. kein Besuchsrecht für seine Enkel D. und E. erhält. Die Beschwerden des Grossvaters wurden abgewiesen, da keine ausserordentlichen Umstände vorlagen, die ein Besuchsrecht rechtfertigen würden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Grossvater auferlegt. Die Entscheidung wurde von den Oberrichterinnen lic. iur. E. Lichti Aschwanden, M. Stammbach und R. Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler getroffen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ220030 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 14.06.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_550/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Abweisung der Anträge des Grossvaters betreffend persönlicher Verkehr mit den Grosskindern |
Schlagwörter : | Kinder; Besuchsrecht; Bezirksrat; Entscheid; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Eltern; Parteien; Kindes; Recht; Vorinstanz; Enkel; Kontakt; Verfahren; Massnahme; Anträge; Beziehung; Umstände; Massnahmen; Beschwerdeverfahren; Bezirksrats; Besuchsrechts; Konflikt; Entscheide; Antrag; Urteil; Verkehr; Kindeswohl |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 274a ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 307 ZGB ;Art. 316 ZPO ;Art. 445 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 8 EMRK ;Art. 90 BGG ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 107 Ia 277; 138 III 374; 141 III 569; 142 III 413; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss und Urteil vom 14. Juni 2022
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt X.
gegen
Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y.
betreffend Abweisung der Anträge des Grossvaters betreffend persönlicher Verkehr mit den Grosskindern
Erwägungen:
1. B.
und C.
(Beschwerdegegner 1 und 2) sind die verheirateten
Eltern von D. , geboren am tt.mm.2015, und E. , geboren am tt.mm.2017. Der Grossvater väterlicherseits, A. (Beschwerdeführer), unterhielt seit Geburt der Enkel eine enge Beziehung zu ihnen und betreute sie oft. Anfangs April 2019 kam es zum Zerwürfnis der Parteien. Seither hat der Beschwer- deführer die Kinder mit zwei Ausnahmen nicht mehr gesehen (u.a. BR act. 2/1 S. 10).
Mit Eingaben vom 23. November 2020 und 24. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (KESB) ein unbegleitetes Besuchsrecht von mindestens zwei Mal pro Monat, wobei das Besuchsrecht auch vorsorglich vorzusehen sei. Weiter ersuchte er um Anordnung einer Mediation für die Parteien sowie um persönliche Anhörung der Kinder, eventualiter um Einholung eines Gutachtens zum Kindeswohl (KESB act. 1 und act. 34). Die KESB wies sämtliche Anträge mit separaten Beschlüssen vom
17. August 2021 für D. und E. ab (BR act. 2/1 und act. 2/2).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Zürich Beschwerden und hielt an den vor der KESB gestellten Anträgen fest (BR act. 1/1 und 1/2). Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und Einholen einer Stellungnahme der KESB sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien (BR act. 4 6, 7, 11/1 und 11/2, 12, 14, 16, 18, 21, 22 und 24) wies der Bezirksrat mit Beschluss und Urteil vom 14. April 2022 die Beschwerden ab, soweit er darauf eintrat, und schrieb das vorsorgliche Massnahmenbegehren als gegenstandslos ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte er dem Beschwerdeführer (BR act. 27 = act. 4/1= act. 7 [Aktenexemplar]).
Am 19. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwer- de gegen die Entscheide des Bezirksrats ein (act. 2) und stellt folgende
Anträge:
Der Beschluss und das Urteil des Bezirksrats Zürich, Kammer II, vom 14.04.2022 (VO.2021.110/3.02.02) seien aufzuheben.
Die Beschwerdegegner (Eltern: B._ und C. ) seien anzuweisen, dem Beschwerdeführer (Grossvater: A: ) den ange-
messenen persönlichen Verkehr zu seinen Enkeln D.
und
E. gemäss Art. 274a ZGB zu gewähren, dies unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Verfahrensanträge:
Es sei das beantragte Besuchsrecht im Sinne von vorsorglichen Mass-nahmen, gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB, schnellstmöglich anzuordnen.
Es sei, gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB, eine Mediation für den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner anzuordnen mit dem Ziel, die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern in Kinderbelangen zu verbessern und sie bei Wie- deraufnahme von Besuchskontakten zwischen den Enkeln D. und E. und dem Beschwerdeführer zur einvernehmlichen Regelung der Besuchsmodalitäten zu befähigen, wobei dem Beschwer- deführer die Kosten der Mediation aufzuerlegen sind.
Es sei im vorliegenden Verfahren, unter allfälligem Beizug eines Kin- deranwalts, eine Anhörung der Enkelkinder D. und E. in geeigneter Form durchzuführen.
Eventualiter sei im vorliegenden Fall eine Begutachtung durchzuführen, insbesondere was das Kindeswohl betrifft.
Es sei ein zweifacher Schriftenwechsel durchzuführen.
Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegner. Eventualiter seien die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.
Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-29, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act.
9/1-65 für E.
und act. 10/1-65 für D. , zitiert als KESB act.) wurden
von Amtes wegen beigezogen. Die Sache erweist sich wie nachfolgend dargelegt sofort als spruchreif. Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und weiterer Stellungnahmen (§§ 66 und 68 EG KESR) sowie von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 316 ZPO), wie es der Beschwerdeführer beantragt, kann abgesehen werden.
1.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär und sinngemäss (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m.
§§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren können nur Entscheide des Bezirksrats sein.
Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist jedoch darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdeinstanz darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I- DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im Rahmen kindesschutzrechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Beratungsphase (BGE 142 III 413 E. 2.2.6).
Die Beschwerde wurde fristgerecht bei der sachlich zuständigen II. Zivilkammer des Obergerichts eingereicht. Sie enthält Anträge sowie eine Begrün- dung. Der Beschwerdeführer ist als am Verfahren beteiligte und vor Vorinstanz unterlegene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet in erster Linie der persönliche Verkehr des Beschwerdeführers mit seinen Enkeln. Massgebend ist die Regelung von Art. 274a ZGB. Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind neben den Eltern auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient, wobei die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechts sinngemäss gelten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst
auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Bezirksrats zu den Voraussetzungen des Besuchsrechts Dritter (act. 7 S. 10 f.) verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass der persönliche Verkehr zwischen den Dritten und dem Kind seine Rechtfertigung einzig aus dem Interesse des Kindes herleitet, unter Ausschluss der Interessen der Drittperson. Es genügt nicht, dass das Kindeswohl durch die Kontakte zum Dritten nicht beeinträchtigt wird; notwendig ist vielmehr, dass diese Kontakte sich positiv auf das Kind auswirken. Der persönliche Verkehr ist namentlich zu verweigern, wenn zwischen den Eltern und der Drittperson ein tiefgreifen- der Konflikt besteht und das Kind durch den Kontakt zum Dritten einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt würde (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2). Ein ausserordentlicher Umstand kann neben dem Tod eines Elternteils bejaht werden, wenn eine enge Beziehung zum Kind besteht, wie etwa bei Pflegeeltern, wenn die Drittperson die Lücke in der Betreuung wegen längerer Abwesenheit eines Elternteils füllt (BGer 5A_831/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.2). Hingegen haben Grosseltern grundsätzlich kein eigenes Recht auf persönliche Beziehungen zu ihren Enkelkindern. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn das von Dritten beanspruchte Recht zusätzlich zu den persönlichen Beziehungen der Eltern ausgeübt wird (BGer 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.1 f.).
Die Beurteilung der tatsächlichen Umstände und deren rechtlicher Tragweite ist eine Rechtsfrage. Der Behörde kommt beim Entscheid, ob ausserordentliche Umstände gegeben sind, ein weiter Ermessensspielraum im Sinne von Art 4 ZPO zu.
4.
Der Bezirksrat verneinte, wie zuvor die KESB, das Vorliegen ausserordentlicher Umstände gemäss Art. 274a ZGB. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Grossvater der Kinder sei, bedeute noch keinen solchen Umstand. Die noch sehr jungen Kinder hätten heute weder eine Beziehung zum Beschwerdeführer noch bewusste Erinnerungen an ihn. Auch sei das Besuchsrecht nicht mit dem bestehenden Konflikt zwischen den Parteien zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer komme insbesondere mit der Beschwerdegegnerin 1 nicht klar, er bezeichne sie als Erbfeindin. Ein Besuchsrecht würde die Kinder deshalb einem schwieri-
gen Loyalitätskonflikt aussetzen und sie in unzumutbarer Weise belasten (act. 7 S. 11 f.).
Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, keine Instanz habe sich zu sei- nem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen geäussert; es hätte darüber ein Zwischenentscheid gefällt werden müssen (act. 2 S. 4).
Die Rüge des Beschwerdeführers ist nicht vollkommen von der Hand zu weisen. Nach Eingang der Beschwerde samt Begehren um vorsorgliche Massnahmen (BR act. 1/1 und 1/2, jeweils Antrag Ziff. 4) setzte der Bezirksrat eine Frist von 30 Tagen an für Beschwerdeantwort bzw. für die Stellungnahme zur Beschwerde (act. 4) und gewährte anschliessend die gleichen Fristen für Beschwerdereplik und -duplik (BR act. 12 und 18), obgleich die Frist für Beschwerdeantwort im vorsorglichen Massnahmenverfahren 10 Tage betragen hätte (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Der Umstand, dass der Bezirksrat kein separates vorsorgliches Massnahmenverfahren durchführte, hat allerdings nicht zur Folge, dass die angefochtenen Entscheide aufzuheben sind bzw. die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Bezirksrat verneinte im angefochtenen Entscheid mit schlüssiger Begründung die Voraussetzungen für ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers und wies sämtliche Anträge im Hauptverfahren ab. Er erwog infolgedessen, dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos werde, wobei der Antrag im Übrigen auch abzuweisen gewesen wäre (act. 7 S. 15). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein separater Entscheid im Massnahmenverfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen wäre. Insbesondere bietet die etwas längere Verfahrensdauer dafür kein Indiz. Bei Eingang der Beschwerde beim Bezirksrat am 22. September 2021 (BR act. 1) lag der Kontaktabbruch zweieinhalb Jahre zurück. Auch diese Zeitspanne führte bei den damals noch sehr kleinen Kindern ohne weiteres zu einer Entfrem- dung, so dass die um wenige Monate kürzere Verfahrensdauer zu keinem anderen Resultat geführt hätte. Die hier zu beurteilenden Umstände können auch nicht mit den Begebenheiten, welche BGer 5A_380/2018 bzw. OG ZH PQ170085 zugrunde lagen, verglichen werden. Dort war das Besuchsrecht der Eltern des vorverstorbenen Vaters des Kindes zu prüfen, wobei zuvor zu den Grosseltern väter-
licherseits keine Beziehungen bestanden. E. und D. haben dagegen zu beiden Eltern ein intaktes Verhältnis, leben mit ihnen im gemeinsamen Haushalt und pflegen auch zur Grossmutter väterlicherseits enge Kontakte. Die Umstände sind somit nicht vergleichbar. Das Versäumnis der Vorinstanz, kein separates Massnahmenverfahren durchzuführen, bewirkte demnach keine Verschlechterung der Situation des Beschwerdeführers. Sein Einwand ist daher im Ergebnis unbehelflich.
Der Beschwerdeführer wertet als ausserordentliche Umstände für die Besuchsberechtigung sowohl seine frühere sehr enge Beziehung zu den Enkeln als auch sein jüdisches Umfeld (act. 2 S. 24 ff.). Zudem scheint er in den Vorurteilen der Beschwerdegegnerin 1 ihm gegenüber einen Grund für die Einräumung eines Besuchsrechts zu erblicken (act. 2 S. 26 ff.). Auch wirft er dem Bezirksrat wiederholt vor, den Sachverhalt ungenügend untersucht und unangemessen entschie- den zu haben (act. 2).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis April 2019 eine herzliche und innige Beziehung zu den Enkeln hatte, stellt keinen ausserordentlichen Umstand dar, der zu einem Besuchsrecht berechtigt, obgleich die Beziehung aus Sicht des Beschwerdeführers positiv und der Kontaktabbruch für ihn sehr schmerzlich gewesen sein dürfte. Gemäss Abklärungsbericht der Stadt Zürich, Sozialzentrum F. , vom 30. März 2021 gehe es den Kindern gut. Sie wachsen in einer intakten Familie auf und entwickeln sich altersadäquat. Die Eltern sind bemüht, ihnen ein geborgenes Zuhause zu bieten. E. und D. haben zu ihnen eine solide, tragfähige Bindung. Sie leben im Hier und Jetzt und der Kontaktabbruch zum Beschwerdeführer liegt für sie weit zurück (KESB act. 14 [D. ]). Den Beschwerdegegnern gelingt es demnach gut, gemeinsam für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Sie bieten ihnen Lebensumstände, die deren gesunde Entwicklung in psychischer und physischer Hinsicht gewährleisten. Die Kinder unterhalten nicht nur zu beiden Eltern, sondern zu weiteren Familienmitgliedern väterlicher- und mütterlicherseits regelmässige Kontakte, so dass sie beidseits familiär gut eingebettet sind (vgl. KESB act. 35/6). Die Beschwerdegegner waren und sind für die Kinder präsent. Auch wenn der Beschwerdeführer früher ebenfalls intensiv
Betreuungsaufgaben übernahm, füllte er damit keine Lücke wegen längerer Abwesenheit eines Elternteils. Gerade in der fehlenden Absenz eines Elternteils unterscheidet sich die Sachlage wesentlich von den Begebenheiten im Bundesgerichtsentscheid 5A_380/2018, in welchem mit dem Besuchsrecht der Grosseltern väterlicherseits dem Enkel ermöglicht werden sollte, die Familie des vorverstorbenen Vaters kennen zu lernen.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, das jüdische Umfeld ungenügend gewichtet und den grossen Stellenwert des familiären, gesellschaftlichen und religiösen Austauschs zu wenig einbezogen zu haben (act. 2 S. 17, 20 und 25 f.). Auch in dieser Argumentation lässt sich kein ausserordentlicher Umstand für ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers erkennen. Die Beschwerdegegner gehören wie der Beschwerdeführer dem jüdischen Glauben an, nachdem die Beschwer- degegnerin 1 zum Judentum konvertierte. Die Kinder sehen auch die Grossmutter väterlicherseits regelmässig, welche ebenfalls dem jüdischen Kreis angehören dürfte. Die Kinder wachsen demnach in einem jüdischen Umfeld auf, auch wenn möglicherweise strenge religiöse Rituale nicht eingehalten werden. Die Behauptung, der Beschwerdegegner 2 verfüge nicht über die gleichen religiösen Kennt- nisse wie der Beschwerdeführer (act. 2 S. 25), bleibt pauschal und ist im zu beurteilenden Kontext unwesentlich. Denn es obliegt ausschliesslich den Beschwer- degegnern als Inhaber der elterlichen Sorge darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Kinder in religiöse Bräuche einbezogen werden sollen. Ob
die Synagogenbesuche von D.
fast ausschliesslich mit dem Beschwerdeführer stattfanden (act. 2 S. 20), ist deshalb ebenso unmassgeblich, wie das religiöse Umfeld, in welchem er sich mit den Kindern bewegen möchte.
Was das von der Vorinstanz als Argument gegen das Besuchsrecht angeführte Konfliktpotential betrifft, räumte der Beschwerdeführer ein, es sei ab Jahresbeginn 2019 zu Unstimmigkeiten mit der Beschwerdegegnerin 1 gekommen, welche im April 2019 eskaliert seien. Die Geringschätzung seiner Schwiegertochter kommt aus der E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner 2 anschaulich zum Ausdruck (KESB act. 40/2-4 [D. ]). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, das Verhältnis habe sich in der Zwischenzeit wesentlich verbessert er habe seine
ablehnende Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 überdacht und geän- dert. Gegenteils wirft er ihr auch in der Beschwerdeschrift deren angebliche Sektenvergangenheit vor (act. 2 S. 7 f., 18 f. und 26 f.), lehnt Kontakte mit ihr im Rahmen eines Besuchsrechts einstweilen ab (vgl. act. 2 S. 13 und 19) und weist ihr einseitig die Schuld am Kontaktabbruch zu (act. 2 S. 15). Bedenklich stimmt weiter, dass er seine Abneigung auf den Beschwerdegegner 2 zu übertragen scheint, beabsichtigt er doch, die gesetzliche Erbfolge seines Sohnes (wenn auch in zulässigem Umfang) zugunsten der Enkel einzuschränken (act. 2 S. 29). In Anbetracht der hohen Intensität der Streitigkeiten ist der Schluss der Vorinstanz sachgerecht, es wäre bei Einführung des Besuchsrechts damit zu rechnen, dass die Kinder den Konflikt der Parteien und die Abneigung des Beschwerdeführers, insbesondere gegenüber der Beschwerdegegnerin 1, deutlich spüren und dadurch unnötig in einen sie belastenden Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern als engste Bezugspersonen und dem Grossvater geraten würden. Auch besteht aufgrund des unbewältigten Konflikts der Parteien die Gefahr, dass bei Einräumung eines Besuchsrechts die Streitigkeiten erneut eskalieren könnten. Dies wie- derum könnte zu Spannungen unter den Beschwerdegegnern führen, wodurch das bisher intakte eheliche Gefüge belastet würde. Ein solches Szenario wäre dem Wohl der Kinder abträglich. Das Gefährdungspotential ist offenkundig, weshalb sich weitere Abklärungen dazu sowie zum drohenden Loyalitätskonflikt der Kinder, wie vom Beschwerdeführer verlangt (act. 2 S. 20), erübrigen. Die Einschätzung der Vorinstanz, angesichts des bestehenden Konflikts sei ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers mit dem Wohl der Enkel nicht vereinbar, ist folglich begründet.
Der Beschwerdeführer ortet als Gründe für das Zerwürfnis die Sektenvergangenheit der Beschwerdegegnerin 1 und die diskriminierende Ablehnung seiner offen gelebten Homosexualität (act. 2 S. 26 f.). Die Frage, wer Schuld am Zerwürfnis trägt, ist, wie die Vorinstanz richtig erkannte (act. 7 S. 11), nicht massgebend. Allein entscheidend ist, ob ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers das Wohl der Kinder positiv beeinflusste. Es spielt deshalb keine Rolle, ob die Ursachen für den Konflikt in angeblichen Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin 1 lagen. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Homosexualität des Beschwerdeführers
(u.a. act. 2 S. 27) zielen daher an der Sache vorbei. Die Vermutungen des Beschwerdeführers finden im Übrigen in den Akten, insbesondere im von ihm ge- nannten Protokoll über das Gespräch des Sozialzentrums mit der Beschwerdegegnerin 1, keine Stütze. Darin führte die Beschwerdegegnerin 1 einzig konkret aus, sie könne nicht nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer die Kinder nackt gefilmt habe (KESB act. 35/6 [D. ]). Daraus abzuleiten, sie werfe ihm Pädophilie vor und lehne seine Homosexualität ab, scheint zu weit gegriffen, zumal der Beschwerdegegner 2 erklärte, die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers habe nie Anlass gegeben, um keine normale Beziehung mit ihm zu pflegen (KESB act. 39 [D. ]).
Zusammenfassend vermögen die Einwände des Beschwerdeführers die nachvollziehbare Beurteilung der Vorinstanz nicht zu erschüttern und deren Wür- digung nicht als unangemessen darzustellen. Nach Abwägung der massgeblichen Interessen der Kinder ist der Auffassung des Bezirksrats vielmehr zuzustimmen, dass keine ausserordentlichen Umstände für ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegeben sind.
Es ist nicht Sache der Behörden, nach ausserordentlichen Umständen im Sinne von Art. 274a ZGB zu suchen, wenn Anzeichen für solche fehlen. Der Einwand des Beschwerdeführers, weder die KESB noch der Bezirksrat hätten den Sachverhalt genügend untersucht (act. 2 S. 16 f., 21), verfängt nicht.
Eine Parteibefragung des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 S. 21) erübrigt sich. Sein Standpunkt geht aus den beigezogenen Akten sowie seiner Beschwerdeschrift bereits deutlich hervor, weshalb von einer Befragung kein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Schliesslich liegt bei dieser Sach- und Rechtslage keine Verletzung des konventionsrechtlich geschützten Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vor (vgl. act. 2 S. 35). Bei Art. 8 EMRK handelt es sich zwar um ein Grundrecht, dessen Verletzung geltend gemacht werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass die Berufung auf verfassungsmässige Grundrechte und allgemeine staatsvertragliche Grundsätze nicht im Vordergrund steht, wenn der be-
treffende Bereich innerstaatlich auf Gesetzesstufe durch eine konkrete Regelung umgesetzt ist; diesfalls ist vielmehr in erster Linie darzulegen, inwiefern die betreffenden Gesetzesbestimmungen falsch angewandt worden sein sollen (vgl. zur Subsidiarität: EMRK Präambel Abs. 6 und Art. 1; BGer 5A_A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2; BGE 107 Ia 277 E. 3a). Das Recht auf Achtung der Familie gemäss Art. 8 EMRK wird unter anderem durch Art. 273 ff. ZGB konventionskonform umgesetzt. Da eine Verletzung innerstaatlichen Rechts zu verneinen ist, lässt sich auch eine Konventionsverletzung nicht ersehen, zumal der Beschwer- deführer nicht darlegt, dass der Schutzzweck von Art. 8 Abs. 1 EMRK über die bundesrechtliche Regelung hinausgeht.
Da sogleich ein Entscheid in der Sache erfolgt, besteht kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einem separaten Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen. Antrag Ziff. 4 der Beschwerde (act. 2 S. 2) ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Fehlt es nach dem Gesagten an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Besuchsrechts für den Beschwerdeführer gegenüber seinen Enkeln, dann ist den Verfahrensanträgen Ziff. 5 und 6 des Beschwerdeführers (act. 2 S. 2) die Grundlage entzogen. Sie sind abzuweisen und es erübrigen sich Weiterungen dazu. Die nachstehenden Erwägungen erfolgen nur der Vollständigkeit halber:
Der Bezirksrat begründete die Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Mediation damit, es fehle an der Voraussetzung der Gefährdung des Kindeswohls (act. 7 S. 13). Dieser Auffassung ist nichts entgegenzusetzen. Wie dargelegt ist eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ohne Besuchsrecht des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Zwar ist das Zerwürfnis der Parteien sowie der Kontaktabbruch allgemein zu bedauern. Dessen ungeachtet ist die gesunde Entwicklung der Kinder gewährleistet und sie können im Kreise der Familie behütet aufwachsen. Es besteht unter diesen Umständen kein Anlass, gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB den Parteien im Rahmen des Kindesschutzes eine Weisung zur Mediationsteilnahme
Fehlt es an den Voraussetzungen für die Einräumung eines Besuchsrechts für den Beschwerdeführer, dann fällt eine Anhörung der Kinder, unter allfälligem Beizug eines Kinderanwalts, eventualiter auf Begutachtung der Kinder (Antrag Ziff. 6), zum Vornherein ausser Betracht. Die Vorinstanz hat im Übrigen teilweise unter Verweis auf die Erwägungen der KESB zu Recht ausgeführt, dass D. zwar mittlerweile das vom Bundesgericht vorgegebene Schwellenalter für eine Anhörung von sechs Jahren erreicht habe. Die Anhörung - und erst recht eine Begutachtung würde eine Belastung für die Kinder bedeuten und überdies zur Sachverhaltsermittlung nichts beitragen, weil sie den Beschwerdeführer seit langem nicht mehr gesehen haben. Auch würden die Kinder dadurch unnötig mit dem Konflikt der Parteien konfrontiert. Selbst wenn die Kinder einen Kontakt zum Beschwerdeführer wünschten, läge ein solcher nicht in ihrem Wohl (act. 7 S. 14).
Der Vorinstanz ist überdies zuzustimmen, wenn sie annimmt, eine Begutachtung der Kinder sei - nach dem Gesagten auch deshalb - nicht notwendig, weil die KESB den relevanten Sachverhalt bereits genügend untersucht habe (act. 7
S. 15). Die KESB holte nach Eingang des Begehrens des Beschwerdeführers ei- nen Abklärungsbericht beim Sozialzentrum F. ein (KESB act. 14 [D. ]), in dessen Rahmen die Parteien wiederholt angehört wurden (KESB act. 20/1-7 [D. ]). Zudem unternahm die KESB einen Hausbesuch bei den Beschwer- degegnern (KESB act. 31/1 [D. ]), um die häusliche Situation zu evaluieren. Weiter informierte sie sich bei der Kindergärtnerin von D. , der Betreuerin im Vorkindergarten von E. , der Hortleiterin sowie der Grossmutter väterlicherseits über das Befinden der Kinder (KESB act. 31/2-5 [D. ]). Damit wurden die wichtigsten Bezugs- und Betreuungspersonen befragt. Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls wurden dabei nicht zu Tage gefördert. Es bliebe auch deshalb kein Raum für eine Begutachtung der Kinder.
Aus all diesen Gründen dringt der Beschwerdeführer mit keinem seiner Anträge durch. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen und es sind die Entscheide des Bezirksrats vom 14. April 2022 zu bestätigen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der
eher geringen Schwierigkeit des Falles sowie des überschaubaren Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren in Anwendung von §§ 5 und 12 GebV OG auf CHF 2'500.– zu bemessen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer unterliegt und den Beschwerdegegnern keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.
Bei diesem Ausgang ist die Kosten- und Entschädigungsregelung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren gemäss vorinstanzlichem Urteil zu belassen.
Es wird beschlossen:
Das Begehren um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss sowie das Urteil der Kammer II des Bezirksrats Zürich vom 14. April 2022 werden bestätigt.
Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerde samt Beilagenverzeichnis (act. 2), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am:
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