Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ220025 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 03.06.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Sistierung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschluss; Entscheid; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Urteil; Bezirksrat; IVm; Sistierung; Eingabe; Dispositiv-Ziffer; Beschwerdeverfahren; Entscheide; Verhandlung; Beschwerdeführers; Angefochten; Verfahrens; Mündlich; Horgen; Gesetzliche; Vertretung; Bundesgericht; Rechtsmittel; Obergericht; Kindes; Kammer; Antrag; Mündliche |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 126 ZPO ; Art. 143 ZPO ; Art. 314 ZGB ; Art. 321 ZPO ; Art. 374 ZGB ; Art. 376 ZGB ; Art. 395 ZGB ; Art. 445 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450b ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 117 Ia 421; 135 III 374; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.
Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
in Sachen
,
Beschwerdeführer
sowie
,
Verfahrensbeteiligte betreffend Sistierung
Ausgangslage und Verfahrensverlauf
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (nach- folgend KESB) führt verschiedene erwachsenenschutzrechtliche Verfahren zum Schutz von B. (nachfolgend B. ). Dabei befasst sie sich unter ande- rem mit der Frage, wer die Interessen von B. in welchem Bereich wahr- nehmen und wer in Zukunft für ihr Wohlergehen sorgen soll. B. leidet an mittelschwerer Demenz und ist dauerhaft auf Betreuung angewiesen. A. (nachfolgend Beschwerdeführer) ist der Ehemann von B. .
Mit Beschluss vom 2. April 2020 entzog die KESB dem Beschwerdeführer das gesetzliche Vertretungsrecht, errichtete für seine Ehefrau eine Vertretungs- beistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB, ernannte C. als Beiständin und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (KESB act. 239). Mit Beschluss vom
8. Oktober 2020 hiess der Bezirksrat die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 2. April 2020 erhobene Beschwerde teilweise gut. Er hob u.a. die er- richtete Beistandschaft und den Entzug des gesetzlichen Vertretungsrechts des Beschwerdeführers für seine Ehefrau auf (KESB act. 387). Die vom Beschwerde- führer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Kammer vom
3. Dezember 2020 (Verfahren PQ200065) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (KESB act. 410).
Mit Beschluss der KESB vom 23. Dezember 2020 wurde dem Beschwer- deführer im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme das gesetzliche Vertre- tungsrecht für B. zugesprochen und in Form eines Entscheides eine Urkun- de im Sinne von Art. 376 Abs. 1 ZGB ausgestellt, wobei festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen müsse (KESB act. 457).
Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (KESB act. 557) ordnete die KESB diver- se Massnahmen zum Schutze von B. an: C. vom Zweckverband
D. wurde (erneut) zur Beiständin gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB ernannt, unter Regelung ihrer Aufgaben und Befugnisse (a.a.O., Dis- positiv-Ziffern 2 - 4). Zudem wurde die mit Beschluss vom 16. April 2021 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme erfolgte Ernennung von Rechtsanwalt
lic. iur. X. zur Vertretung der Interessen von B. im Nachlass ihres Va- ters E. bestätigt, ebenfalls unter Regelung seiner Aufgaben und Befugnisse (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 5 - 7). Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB berechtigt sei, sei- ne Ehefrau in medizinischen Angelegenheiten zu vertreten (a.a.O., Dispositiv- Ziffer 8) und sein gesetzliches Vertretungsrecht gemäss Art. 374 ZGB entfalle (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 9). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Legitimationsurkunde im Sinne von Art. 376 ZGB wurde abgewiesen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 10). Schliesslich entzog die KESB in Dispositiv-Ziffer 15 ihres Beschlusses einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 die aufschiebende Wirkung.
Der Beschluss der KESB vom 18. Mai 2021 wurde vom Beschwerdeführer wie auch von F. , einer Tochter der Eheleute A. & B. , mit Beschwerde beim Bezirksrat Horgen angefochten. Der Bezirksrat wies die pro- zessualen Anträge des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung wieder zu erteilen und ihm unverzüglich eine Urkunde gemäss Art. 376 ZGB auszuhändigen, mit Beschluss vom 5. August 2021 ab. Im vom Beschwerdeführer dagegen angestrengten Beschwerdeverfahren (Verfahren PQ210060) hob die Kammer mit Urteil vom 4. Oktober 2021 Dispositiv-Ziffer 15 des Beschlusses der KESB vom 18. Mai 2021 auf und erteilte der Beschwerde an den Bezirksrat die aufschiebende Wirkung. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Urkunde gemäss Art. 376 ZGB wurde abgeschrieben (KESB act. 675).
F. guthiess und dem Beschwerdeführer das Vertretungsrecht für B. in medizinischen Angelegenheiten entzog. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde an die Kammer wurde mit Urteil vom 13. April 2022 abge- wiesen (Verfahren PQ220008 act. 22). Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht erhoben (PQ220008 act. 27).
Parallel dazu befasste sich die KESB bereits mit der Anpassung bzw. der Erweiterung der mit Beschluss vom 18. Mai 2021 angeordneten Beistandschaft für B. . Das diesbezügliche Verfahren sistierte sie mit Beschluss vom 16. November 2021 bis zur rechtskräftigen Erledigung des den Beschluss vom 18. Mai 2021 betreffenden Beschwerdeverfahrens (BR act. 2). Gegen die Sistierung wehrte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2. Dezember 2021 beim Bezirksrat (BR act. 1). Der Bezirksrat wies die Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2022 ab (BR act. 13 = act. 8, nachfolgend act. 8).
Das angefochtene Urteil sei unter gesetzlicher Kosten- & Entschädi- gungsfolge aufzuheben, […].
Beschwerde gegen prozessleitende Entscheide
Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das
EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdein- stanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Oberge- richt. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar.
Die Frist für Beschwerden gegen prozessleitende Entscheide beträgt
10 Tage (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz gab in der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von 30 Tagen an. Der Beschwerdeführer nahm das Urteil der Vorinstanz vom 31. März 2022 am 11. April 2022 entgegen (BR act. 13/1). Die vorliegende Beschwerde wurde am 11. Mai 2022 der Post übergeben (act. 2). Die Beschwerde wurde somit innert 30 Tagen seit Zustellung des vorinstanzlichen Urteils beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
vember 2011 E. 2.2.).
Art. 450b Abs. 1 ZGB und für welche die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO zur Anwendung kommt. Dies kann jedoch im vor- liegenden Zusammenhang nicht massgebend sein, verlangt doch der vom Bun- desgericht entwickelte Vertrauensschutz gerade nicht, dass sich die betroffene Partei oder ihr Anwalt mit der Rechtsprechung auseinandersetzt. Welche Ent- scheide im Einzelnen unter Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB fallen, lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen. Folglich lässt sich die Frage, ob für die Beschwerde gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz die 30-tägige Frist
gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB oder die 10-tägige gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt, nicht mit einem Blick ins Gesetz beantworten. Der Beschwerdeführer ist deshalb in seinem Vertrauen in die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz zu schützen. Die Beschwerdefrist ist gewahrt.
Beschwerdeanträge und -begründung
Eingabe vom 22. Dezember 2021 nicht die Aufhebung des Beschlusses vom
16. November 2021 beantragt, übersieht er zweierlei: Er wandte sich zunächst mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 an die Vorinstanz, wobei er die Eingabe unmiss- verständlich als Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 2021-A1_1328 v.16.11.21 bezeichnete. Zudem bezog er sich inhaltlich auf den Sistierungsbe- schluss der KESB, indem er ausführte: Die Sistierung eines Verfahrens gemäss Art. 445 ZGB ist ein Widerspruch in sich […] (BR act. 1). Da diese Eingabe un- gebührliche Äusserungen enthielt, sah sich die Vorinstanz veranlasst, ihm mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (BR act. 5). Darauf wandte sich der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2021 mit einer erneut als Beschwerde gegen Beschluss Nr. 2021-A1-1328 bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz. Auch wenn der Beschwerdeführer in den genannten Eingaben keine expliziten Anträge stellte, so brachte er darin klar zum Ausdruck, dass er mit dem Sistierungsbeschluss der KESB nicht einverstanden ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerde- führers vom 2. Dezember 2021, verbessert durch die Eingabe vom 22. Dezember 2021, als Beschwerde gegen den Sistierungsbeschluss der KESB (Beschluss-Nr. 2021-A1-1328) vom 16. November 2021 entgegennahm und davon ausging, der Beschwerdeführer ersuche sinngemäss um Aufhebung desselben. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 22. Dezember 2021 ausführ- te: Fazit: Der Endentscheid im Beschwerdeverfahren gegen den KESB- Beschluss v. 18.5.21 ist längst spruchreif, der Bezirksrat wird aufgefordert, diesen Entscheid unverzüglich zu fällen, um diesen Unsinn endlich zu bereinigen. (BR act. 6). Diese abschliessende Bemerkung ändert indessen nichts daran, dass er unmissverständlich Beschwerde gegen den Sistierungsbeschluss der KESB vom
16. November 2021 erhob. Der gegenteilige Standpunkt des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird durch die Akten widerlegt.
bar mit dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens betreffend den Beschluss vom
18. Mai 2021 zusammen. Da dies erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen könne, sei nicht zu beanstanden, dass die KESB das Verfahren betref- fend Prüfung einer allfälligen Erweiterung der Beistandschaft sistiert habe (act. 8
S. 5 f.). In der Beschwerdebegründung setzt sich der Beschwerdeführer mit die- sen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Es scheint gar, als widersetze er sich der Sistierung des Verfahrens durch die KESB nicht mehr (vgl. act. 2). Ob der Beschwerdeführer inzwischen mit der Sistierung tatsächlich einverstanden ist, braucht indessen nicht geklärt zu werden. Ohnehin erfüllt der Beschwerdeführer, da er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander- setzt, auch die für Laien herabgesetzten Anforderungen an eine Beschwerdebe- gründung nicht. Auf seine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer I des Urteils der Vorinstanz vom 31. März 2022 ist deshalb nicht einzutreten.
Gericht seine Beschwerdegründe besser mündlich darlegen, es bestehe dann nämlich richterliche Fragepflicht (act. 2).
einer mündlichen Verhandlung geheilt werden kann.
Der Antrag, es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen, wird abgewie- sen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin C. , Rechtsanwalt lic. iur. X. , die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Be- zirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am:
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