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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ220025
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ220025 vom 03.06.2022 (ZH)
Datum:03.06.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Sistierung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschluss; Entscheid; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Urteil; Bezirksrat; IVm; Sistierung; Eingabe; Dispositiv-Ziffer; Beschwerdeverfahren; Entscheide; Verhandlung; Beschwerdeführers; Angefochten; Verfahrens; Mündlich; Horgen; Gesetzliche; Vertretung; Bundesgericht; Rechtsmittel; Obergericht; Kindes; Kammer; Antrag; Mündliche
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 126 ZPO ; Art. 143 ZPO ; Art. 314 ZGB ; Art. 321 ZPO ; Art. 374 ZGB ; Art. 376 ZGB ; Art. 395 ZGB ; Art. 445 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450b ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:117 Ia 421; 135 III 374;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

    Geschäfts-Nr.: PQ220025-O/U

    Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

    1. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 3. Juni 2022

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    sowie

  2. ,

Verfahrensbeteiligte betreffend Sistierung

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 31. März 2022; VO.2021.74 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen)

Erwägungen:

  1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

    1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (nach- folgend KESB) führt verschiedene erwachsenenschutzrechtliche Verfahren zum Schutz von B. (nachfolgend B. ). Dabei befasst sie sich unter ande- rem mit der Frage, wer die Interessen von B. in welchem Bereich wahr- nehmen und wer in Zukunft für ihr Wohlergehen sorgen soll. B. leidet an mittelschwerer Demenz und ist dauerhaft auf Betreuung angewiesen. A. (nachfolgend Beschwerdeführer) ist der Ehemann von B. .

    2. Mit Beschluss vom 2. April 2020 entzog die KESB dem Beschwerdeführer das gesetzliche Vertretungsrecht, errichtete für seine Ehefrau eine Vertretungs- beistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB, ernannte C. als Beiständin und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (KESB act. 239). Mit Beschluss vom

      8. Oktober 2020 hiess der Bezirksrat die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 2. April 2020 erhobene Beschwerde teilweise gut. Er hob u.a. die er- richtete Beistandschaft und den Entzug des gesetzlichen Vertretungsrechts des Beschwerdeführers für seine Ehefrau auf (KESB act. 387). Die vom Beschwerde- führer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Kammer vom

      3. Dezember 2020 (Verfahren PQ200065) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (KESB act. 410).

    3. Mit Beschluss der KESB vom 23. Dezember 2020 wurde dem Beschwer- deführer im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme das gesetzliche Vertre- tungsrecht für B. zugesprochen und in Form eines Entscheides eine Urkun- de im Sinne von Art. 376 Abs. 1 ZGB ausgestellt, wobei festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen müsse (KESB act. 457).

    4. Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (KESB act. 557) ordnete die KESB diver- se Massnahmen zum Schutze von B. an: C. vom Zweckverband

      D. wurde (erneut) zur Beiständin gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB ernannt, unter Regelung ihrer Aufgaben und Befugnisse (a.a.O., Dis- positiv-Ziffern 2 - 4). Zudem wurde die mit Beschluss vom 16. April 2021 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme erfolgte Ernennung von Rechtsanwalt

      lic. iur. X. zur Vertretung der Interessen von B. im Nachlass ihres Va- ters E. bestätigt, ebenfalls unter Regelung seiner Aufgaben und Befugnisse (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 5 - 7). Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB berechtigt sei, sei- ne Ehefrau in medizinischen Angelegenheiten zu vertreten (a.a.O., Dispositiv- Ziffer 8) und sein gesetzliches Vertretungsrecht gemäss Art. 374 ZGB entfalle (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 9). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Legitimationsurkunde im Sinne von Art. 376 ZGB wurde abgewiesen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 10). Schliesslich entzog die KESB in Dispositiv-Ziffer 15 ihres Beschlusses einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 die aufschiebende Wirkung.

    5. Der Beschluss der KESB vom 18. Mai 2021 wurde vom Beschwerdeführer wie auch von F. , einer Tochter der Eheleute A. & B. , mit Beschwerde beim Bezirksrat Horgen angefochten. Der Bezirksrat wies die pro- zessualen Anträge des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung wieder zu erteilen und ihm unverzüglich eine Urkunde gemäss Art. 376 ZGB auszuhändigen, mit Beschluss vom 5. August 2021 ab. Im vom Beschwerdeführer dagegen angestrengten Beschwerdeverfahren (Verfahren PQ210060) hob die Kammer mit Urteil vom 4. Oktober 2021 Dispositiv-Ziffer 15 des Beschlusses der KESB vom 18. Mai 2021 auf und erteilte der Beschwerde an den Bezirksrat die aufschiebende Wirkung. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Urkunde gemäss Art. 376 ZGB wurde abgeschrieben (KESB act. 675).

    6. Mit Urteil vom 18. Februar 2022 wies der Bezirksrat die Beschwerdeanträ- ge des Beschwerdeführers in der Sache ab, während er die Beschwerde von

      F. guthiess und dem Beschwerdeführer das Vertretungsrecht für B. in medizinischen Angelegenheiten entzog. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde an die Kammer wurde mit Urteil vom 13. April 2022 abge- wiesen (Verfahren PQ220008 act. 22). Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht erhoben (PQ220008 act. 27).

    7. Parallel dazu befasste sich die KESB bereits mit der Anpassung bzw. der Erweiterung der mit Beschluss vom 18. Mai 2021 angeordneten Beistandschaft für B. . Das diesbezügliche Verfahren sistierte sie mit Beschluss vom 16. November 2021 bis zur rechtskräftigen Erledigung des den Beschluss vom 18. Mai 2021 betreffenden Beschwerdeverfahrens (BR act. 2). Gegen die Sistierung wehrte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2. Dezember 2021 beim Bezirksrat (BR act. 1). Der Bezirksrat wies die Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2022 ab (BR act. 13 = act. 8, nachfolgend act. 8).

    8. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Mai 2022 eine als Beschwerde ge- gen Urteil des Horgener Bezirksrats v. 31.03.22 im Verfahren VO2021.74/ 3.022.00 bezeichnete Eingabe beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 2). Darin stellt er folgende Anträge:

      Das angefochtene Urteil sei unter gesetzlicher Kosten- & Entschädi- gungsfolge aufzuheben, […].

    9. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Ansetzung einer mündlichen Ver- handlung. Die Akten des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz; act. 9/1-14, zitiert als BR act. 1-14) und diejenigen der KESB (act. 3/1-689, 4/690-729, zitiert als KESB act. 1-729) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.

  2. Prozessuales

    1. Beschwerde gegen prozessleitende Entscheide

      1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR [LS 232.3]) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der

        Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das

        EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdein- stanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Oberge- richt. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

      2. Streitgegenstand bildet der Entscheid der Vorinstanz, mit dem die Beschwerde gegen den Sistierungsbeschluss der KESB abgewiesen wurde. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gericht- lichen Beschwerdeinstanz. Gemeint sind aber im Allgemeinen Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverlet- zung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Demgegenüber können prozessleitende Entscheide nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO angefochten werden, mithin nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Sis- tierungsentscheide sind nach § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1

        i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar.

    2. Beschwerdefrist

      1. Die Frist für Beschwerden gegen prozessleitende Entscheide beträgt

        10 Tage (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz gab in der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von 30 Tagen an. Der Beschwerdeführer nahm das Urteil der Vorinstanz vom 31. März 2022 am 11. April 2022 entgegen (BR act. 13/1). Die vorliegende Beschwerde wurde am 11. Mai 2022 der Post übergeben (act. 2). Die Beschwerde wurde somit innert 30 Tagen seit Zustellung des vorinstanzlichen Urteils beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

      2. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts darf einer Partei nach dem Grund- satz von Treu und Glauben aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung grund- sätzlich kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Vertrauensschutz nur dort zu versagen, wo eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung allein durch Konsultierung des mass- gebenden Gesetzestextes hätte erkennen können. Nicht verlangt wird hingegen, dass neben dem Gesetzestext auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur hätte nachgeschlagen werden müssen (BGE 117 Ia 421 = Pra 81 [1992] Nr. 150 E. 2.a; BGE 135 III 374 E.1.2.2.1 m.w.H.; BGer 4A_507/2011 vom 1. No-

        vember 2011 E. 2.2.).

      3. Der Beschwerdeführer ist zwar Laie, aber durchaus prozesserfahren und – wie seiner Beschwerde zu entnehmen ist (act. 2) – mit den anwendbaren Verfah- rensbestimmungen vertraut. Die Kammer hat sich schon verschiedentlich mit der Frage befasst, für welche Entscheide die 30-tägige Beschwerdefrist nach

        Art. 450b Abs. 1 ZGB und für welche die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO zur Anwendung kommt. Dies kann jedoch im vor- liegenden Zusammenhang nicht massgebend sein, verlangt doch der vom Bun- desgericht entwickelte Vertrauensschutz gerade nicht, dass sich die betroffene Partei oder ihr Anwalt mit der Rechtsprechung auseinandersetzt. Welche Ent- scheide im Einzelnen unter Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB fallen, lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen. Folglich lässt sich die Frage, ob für die Beschwerde gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz die 30-tägige Frist

        gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB oder die 10-tägige gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt, nicht mit einem Blick ins Gesetz beantworten. Der Beschwerdeführer ist deshalb in seinem Vertrauen in die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz zu schützen. Die Beschwerdefrist ist gewahrt.

    3. Zuständigkeit

      Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bezirksrates vom 31. März 2022, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf § 64 EG KESR für die Beschwerde zuständig ist.

    4. Beschwerdeanträge und -begründung

      1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie muss konkrete Anträge und die Begrün- dung dieser Anträge enthalten. Mit den Beschwerdeanträgen soll zum Ausdruck gebracht werden, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll und welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheids (bzw. dessen Dispositivs) angefochten werden. Als Antrag genügt bei Laien eine allenfalls in der Begründung enthaltene Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid abzuändern ist. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein, und zwar auch dann, wenn das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt, also allfälli- gen Beanstandungen von Amtes wegen nachzugehen wäre und neue Behaup- tungen und Beweismittel vorgebracht werden könnten (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2).

      2. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Er macht geltend, er habe in seiner Eingabe vom 22. Dezember 2021 keineswegs sinngemäss die Aufhe- bung des Beschlusses der KESB vom 16. November 2021 beantragt, sondern die Vorinstanz lediglich aufgefordert, einen Entscheid im längst spruchreifen Beschwerdeverfahren betreffend den Beschluss der KESB vom 18. Mai 2021 zu fäl- len (act. 2). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe bei der Vorinstanz mit

        Eingabe vom 22. Dezember 2021 nicht die Aufhebung des Beschlusses vom

        16. November 2021 beantragt, übersieht er zweierlei: Er wandte sich zunächst mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 an die Vorinstanz, wobei er die Eingabe unmiss- verständlich als Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 2021-A1_1328 v.16.11.21 bezeichnete. Zudem bezog er sich inhaltlich auf den Sistierungsbe- schluss der KESB, indem er ausführte: Die Sistierung eines Verfahrens gemäss Art. 445 ZGB ist ein Widerspruch in sich […] (BR act. 1). Da diese Eingabe un- gebührliche Äusserungen enthielt, sah sich die Vorinstanz veranlasst, ihm mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (BR act. 5). Darauf wandte sich der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2021 mit einer erneut als Beschwerde gegen Beschluss Nr. 2021-A1-1328 bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz. Auch wenn der Beschwerdeführer in den genannten Eingaben keine expliziten Anträge stellte, so brachte er darin klar zum Ausdruck, dass er mit dem Sistierungsbeschluss der KESB nicht einverstanden ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerde- führers vom 2. Dezember 2021, verbessert durch die Eingabe vom 22. Dezember 2021, als Beschwerde gegen den Sistierungsbeschluss der KESB (Beschluss-Nr. 2021-A1-1328) vom 16. November 2021 entgegennahm und davon ausging, der Beschwerdeführer ersuche sinngemäss um Aufhebung desselben. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 22. Dezember 2021 ausführ- te: Fazit: Der Endentscheid im Beschwerdeverfahren gegen den KESB- Beschluss v. 18.5.21 ist längst spruchreif, der Bezirksrat wird aufgefordert, diesen Entscheid unverzüglich zu fällen, um diesen Unsinn endlich zu bereinigen. (BR act. 6). Diese abschliessende Bemerkung ändert indessen nichts daran, dass er unmissverständlich Beschwerde gegen den Sistierungsbeschluss der KESB vom

        16. November 2021 erhob. Der gegenteilige Standpunkt des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird durch die Akten widerlegt.

      3. Die Vorinstanz erwog, gemäss der sinngemäss anwendbaren Bestimmung von Art. 126 ZPO könne das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweck- mässigkeit dies verlange, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig sei. Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse hielt die Vorinstanz fest, eine allfällige Erweiterung der Beistandschaft hänge unmittel-

        bar mit dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens betreffend den Beschluss vom

        18. Mai 2021 zusammen. Da dies erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen könne, sei nicht zu beanstanden, dass die KESB das Verfahren betref- fend Prüfung einer allfälligen Erweiterung der Beistandschaft sistiert habe (act. 8

        S. 5 f.). In der Beschwerdebegründung setzt sich der Beschwerdeführer mit die- sen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Es scheint gar, als widersetze er sich der Sistierung des Verfahrens durch die KESB nicht mehr (vgl. act. 2). Ob der Beschwerdeführer inzwischen mit der Sistierung tatsächlich einverstanden ist, braucht indessen nicht geklärt zu werden. Ohnehin erfüllt der Beschwerdeführer, da er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander- setzt, auch die für Laien herabgesetzten Anforderungen an eine Beschwerdebe- gründung nicht. Auf seine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer I des Urteils der Vorinstanz vom 31. März 2022 ist deshalb nicht einzutreten.

      4. Mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziffer II des ange- fochtenen Urteils auferlegten Kosten stellt der Beschwerdeführer weder einen kla- ren Antrag (unter gesetzlicher Kosten- & Entschädigungsfolge) noch geht er in seiner Beschwerdebegründung näher auf die vorinstanzliche Regelung ein, und zwar weder auf die Höhe der Kosten noch auf die Kostenauflage als solche. Da- mit kommt der Beschwerdeführer auch, soweit er sich mit seiner Beschwerde ge- gen die vorinstanzliche Entscheidgebühr und die Kostenauflage richten wollte, den Begründungsanforderungen nicht nach. Damit ist auch auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer II des Urteils der Vorinstanz vom 31. März 2022 nicht ein- zutreten.

    5. Mündliche Verhandlung

      1. Nach § 66 Abs. 2 EG KESR kann die Beschwerdeinstanz von Amtes we- gen oder auf Antrag einer beteiligten Person eine mündliche Verhandlung anord- nen. Führt sie eine mündliche Verhandlung durch, kann sie auf die Einholung schriftlicher Stellungnahmen verzichten. Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus Gründen der Prozessbeschleu- nigung und der Prozessökonomie. Ausserdem könne er als juristischer Laie dem

        Gericht seine Beschwerdegründe besser mündlich darlegen, es bestehe dann nämlich richterliche Fragepflicht (act. 2).

      2. Bei der Bestimmung von § 66 Abs. 2 EG KESR handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Nach der Praxis der Kammer kann sich bei unbeholfenen Partei- en eine Verhandlung aufdrängen, um Unklarheiten auszuräumen. Zudem kann auch im Beschwerdeverfahren aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR) eine Verhandlung zur Erforschung des Sach- verhalts nötig sein. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist zwar ein juristischer Laie, aber er ist mit Gerichtsverfahren und insbesondere auch mit Erwachsenenschutzverfahren vertraut. Er bringt auch weder vor, dass Unsicherheiten bestünden, noch erklärt er, weshalb er seine Beschwerdegründe besser mündlich darlegen könnte. Die fehlende Begründung der Beschwerde ist auf eine Nachlässigkeit des prozesserfahrenen Beschwerdeführers zurückzufüh- ren, welche nicht durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht anlässlich

        einer mündlichen Verhandlung geheilt werden kann.

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Der Antrag, es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen, wird abgewie- sen.

  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin C. , Rechtsanwalt lic. iur. X. , die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

    Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Be- zirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

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