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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ220025: Obergericht des Kantons Zürich

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat gegen die Staatsanwaltschaft March Beschwerde eingereicht, nachdem diese das Strafverfahren gegen Verantwortliche zweier Unternehmen eingestellt hatte. Das Kantonsgericht hob die Einstellungsverfügung auf und wies den Fall zur erneuten Prüfung an die Staatsanwaltschaft zurück. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, da das geschützte Rechtsgut des wirtschaftlichen Wettbewerbs betroffen war. Die Staatsanwaltschaft hatte Zweifel an der Täuschung der betroffenen Personen durch die Unternehmen, was zu einer zweifelhaften Rechtslage führte. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ220025

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ220025
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ220025 vom 03.06.2022 (ZH)
Datum:03.06.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Sistierung
Schlagwörter : Beschluss; Entscheid; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Urteil; Bezirksrat; Sistierung; Eingabe; Dispositiv-Ziffer; Beschwerdeverfahren; Verhandlung; Entscheide; Beschwerdeführers; Verfahrens; Horgen; Vertretung; Bundesgericht; Rechtsmittel; Obergericht; Kindes; Kammer; Antrag; Frist; Erwachsenenschutzbehörde; Vertretungsrecht; Anträge
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 126 ZPO ;Art. 143 ZPO ;Art. 314 ZGB ;Art. 321 ZPO ;Art. 374 ZGB ;Art. 376 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 445 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:117 Ia 421; 135 III 374;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts PQ220025

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

    Geschäfts-Nr.: PQ220025-O/U

    Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

    1. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 3. Juni 2022

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    sowie

  2. ,

Verfahrensbeteiligte betreffend Sistierung

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 31. März 2022; VO.2021.74 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen)

Erwägungen:

  1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

    1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (nachfolgend KESB) führt verschiedene erwachsenenschutzrechtliche Verfahren zum Schutz von B. (nachfolgend B. ). Dabei befasst sie sich unter anderem mit der Frage, wer die Interessen von B. in welchem Bereich wahr- nehmen und wer in Zukunft für ihr Wohlergehen sorgen soll. B. leidet an mittelschwerer Demenz und ist dauerhaft auf Betreuung angewiesen. A. (nachfolgend Beschwerdeführer) ist der Ehemann von B. .

    2. Mit Beschluss vom 2. April 2020 entzog die KESB dem Beschwerdeführer das gesetzliche Vertretungsrecht, errichtete für seine Ehefrau eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB, ernannte C. als Beiständin und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (KESB act. 239). Mit Beschluss vom

      8. Oktober 2020 hiess der Bezirksrat die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 2. April 2020 erhobene Beschwerde teilweise gut. Er hob u.a. die errichtete Beistandschaft und den Entzug des gesetzlichen Vertretungsrechts des Beschwerdeführers für seine Ehefrau auf (KESB act. 387). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Kammer vom

      3. Dezember 2020 (Verfahren PQ200065) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (KESB act. 410).

    3. Mit Beschluss der KESB vom 23. Dezember 2020 wurde dem Beschwer- deführer im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme das gesetzliche Vertretungsrecht für B. zugesprochen und in Form eines Entscheides eine Urkun- de im Sinne von Art. 376 Abs. 1 ZGB ausgestellt, wobei festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen müsse (KESB act. 457).

    4. Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (KESB act. 557) ordnete die KESB diverse Massnahmen zum Schutze von B. an: C. vom Zweckverband

      D. wurde (erneut) zur Beiständin gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB ernannt, unter Regelung ihrer Aufgaben und Befugnisse (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 2 - 4). Zudem wurde die mit Beschluss vom 16. April 2021 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme erfolgte Ernennung von Rechtsanwalt

      lic. iur. X. zur Vertretung der Interessen von B. im Nachlass ihres Vaters E. bestätigt, ebenfalls unter Regelung seiner Aufgaben und Befugnisse (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 5 - 7). Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB berechtigt sei, sei- ne Ehefrau in medizinischen Angelegenheiten zu vertreten (a.a.O., Dispositiv- Ziffer 8) und sein gesetzliches Vertretungsrecht gemäss Art. 374 ZGB entfalle (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 9). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Legitimationsurkunde im Sinne von Art. 376 ZGB wurde abgewiesen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 10). Schliesslich entzog die KESB in Dispositiv-Ziffer 15 ihres Beschlusses einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 die aufschiebende Wirkung.

    5. Der Beschluss der KESB vom 18. Mai 2021 wurde vom Beschwerdeführer wie auch von F. , einer Tochter der Eheleute A. & B. , mit Beschwerde beim Bezirksrat Horgen angefochten. Der Bezirksrat wies die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und ihm unverzüglich eine Urkunde gemäss Art. 376 ZGB auszuhändigen, mit Beschluss vom 5. August 2021 ab. Im vom Beschwerdeführer dagegen angestrengten Beschwerdeverfahren (Verfahren PQ210060) hob die Kammer mit Urteil vom 4. Oktober 2021 Dispositiv-Ziffer 15 des Beschlusses der KESB vom 18. Mai 2021 auf und erteilte der Beschwerde an den Bezirksrat die aufschiebende Wirkung. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Urkunde gemäss Art. 376 ZGB wurde abgeschrieben (KESB act. 675).

    6. Mit Urteil vom 18. Februar 2022 wies der Bezirksrat die Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers in der Sache ab, während er die Beschwerde von

      F. guthiess und dem Beschwerdeführer das Vertretungsrecht für B. in medizinischen Angelegenheiten entzog. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde an die Kammer wurde mit Urteil vom 13. April 2022 abgewiesen (Verfahren PQ220008 act. 22). Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht erhoben (PQ220008 act. 27).

    7. Parallel dazu befasste sich die KESB bereits mit der Anpassung bzw. der Erweiterung der mit Beschluss vom 18. Mai 2021 angeordneten Beistandschaft für B. . Das diesbezügliche Verfahren sistierte sie mit Beschluss vom 16. November 2021 bis zur rechtskräftigen Erledigung des den Beschluss vom 18. Mai 2021 betreffenden Beschwerdeverfahrens (BR act. 2). Gegen die Sistierung wehrte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2. Dezember 2021 beim Bezirksrat (BR act. 1). Der Bezirksrat wies die Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2022 ab (BR act. 13 = act. 8, nachfolgend act. 8).

    8. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Mai 2022 eine als Beschwerde gegen Urteil des Horgener Bezirksrats v. 31.03.22 im Verfahren VO2021.74/ 3.022.00 bezeichnete Eingabe beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 2). Darin stellt er folgende Anträge:

      Das angefochtene Urteil sei unter gesetzlicher Kosten- & Entschädigungsfolge aufzuheben, […].

    9. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Ansetzung einer mündlichen Verhandlung. Die Akten des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz; act. 9/1-14, zitiert als BR act. 1-14) und diejenigen der KESB (act. 3/1-689, 4/690-729, zitiert als KESB act. 1-729) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.

  2. Prozessuales

    1. Beschwerde gegen prozessleitende Entscheide

      1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR [LS 232.3]) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der

        Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das

        EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

      2. Streitgegenstand bildet der Entscheid der Vorinstanz, mit dem die Beschwerde gegen den Sistierungsbeschluss der KESB abgewiesen wurde. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. Gemeint sind aber im Allgemeinen Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Demgegenüber können prozessleitende Entscheide nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO angefochten werden, mithin nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Sistierungsentscheide sind nach § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1

        i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar.

    2. Beschwerdefrist

      1. Die Frist für Beschwerden gegen prozessleitende Entscheide beträgt

        10 Tage (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz gab in der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von 30 Tagen an. Der Beschwerdeführer nahm das Urteil der Vorinstanz vom 31. März 2022 am 11. April 2022 entgegen (BR act. 13/1). Die vorliegende Beschwerde wurde am 11. Mai 2022 der Post übergeben (act. 2). Die Beschwerde wurde somit innert 30 Tagen seit Zustellung des vorinstanzlichen Urteils beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

      2. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts darf einer Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Vertrauensschutz nur dort zu versagen, wo eine Partei ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung allein durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte erkennen können. Nicht verlangt wird hingegen, dass neben dem Gesetzestext auch noch die einschlägige Rechtsprechung Literatur hätte nachgeschlagen werden müssen (BGE 117 Ia 421 = Pra 81 [1992] Nr. 150 E. 2.a; BGE 135 III 374 E.1.2.2.1 m.w.H.; BGer 4A_507/2011 vom 1. No-

        vember 2011 E. 2.2.).

      3. Der Beschwerdeführer ist zwar Laie, aber durchaus prozesserfahren und – wie seiner Beschwerde zu entnehmen ist (act. 2) – mit den anwendbaren Verfahrensbestimmungen vertraut. Die Kammer hat sich schon verschiedentlich mit der Frage befasst, für welche Entscheide die 30-tägige Beschwerdefrist nach

        Art. 450b Abs. 1 ZGB und für welche die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO zur Anwendung kommt. Dies kann jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht massgebend sein, verlangt doch der vom Bun- desgericht entwickelte Vertrauensschutz gerade nicht, dass sich die betroffene Partei ihr Anwalt mit der Rechtsprechung auseinandersetzt. Welche Entscheide im Einzelnen unter Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB fallen, lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen. Folglich lässt sich die Frage, ob für die Beschwerde gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz die 30-tägige Frist

        gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB die 10-tägige gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt, nicht mit einem Blick ins Gesetz beantworten. Der Beschwerdeführer ist deshalb in seinem Vertrauen in die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz zu schützen. Die Beschwerdefrist ist gewahrt.

    3. Zuständigkeit

      Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bezirksrates vom 31. März 2022, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf § 64 EG KESR für die Beschwerde zuständig ist.

    4. Beschwerdeanträge und -begründung

      1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie muss konkrete Anträge und die Begrün- dung dieser Anträge enthalten. Mit den Beschwerdeanträgen soll zum Ausdruck gebracht werden, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll und welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheids (bzw. dessen Dispositivs) angefochten werden. Als Antrag genügt bei Laien eine allenfalls in der Begründung enthaltene Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein, und zwar auch dann, wenn das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt, also allfälligen Beanstandungen von Amtes wegen nachzugehen wäre und neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden könnten (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2).

      2. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Er macht geltend, er habe in seiner Eingabe vom 22. Dezember 2021 keineswegs sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der KESB vom 16. November 2021 beantragt, sondern die Vorinstanz lediglich aufgefordert, einen Entscheid im längst spruchreifen Beschwerdeverfahren betreffend den Beschluss der KESB vom 18. Mai 2021 zu fällen (act. 2). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe bei der Vorinstanz mit

        Eingabe vom 22. Dezember 2021 nicht die Aufhebung des Beschlusses vom

        16. November 2021 beantragt, übersieht er zweierlei: Er wandte sich zunächst mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 an die Vorinstanz, wobei er die Eingabe unmissverständlich als Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 2021-A1_1328 v.16.11.21 bezeichnete. Zudem bezog er sich inhaltlich auf den Sistierungsbeschluss der KESB, indem er ausführte: Die Sistierung eines Verfahrens gemäss Art. 445 ZGB ist ein Widerspruch in sich […] (BR act. 1). Da diese Eingabe ungebührliche Äusserungen enthielt, sah sich die Vorinstanz veranlasst, ihm mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (BR act. 5). Darauf wandte sich der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2021 mit einer erneut als Beschwerde gegen Beschluss Nr. 2021-A1-1328 bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz. Auch wenn der Beschwerdeführer in den genannten Eingaben keine expliziten Anträge stellte, so brachte er darin klar zum Ausdruck, dass er mit dem Sistierungsbeschluss der KESB nicht einverstanden ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2021, verbessert durch die Eingabe vom 22. Dezember 2021, als Beschwerde gegen den Sistierungsbeschluss der KESB (Beschluss-Nr. 2021-A1-1328) vom 16. November 2021 entgegennahm und davon ausging, der Beschwerdeführer ersuche sinngemäss um Aufhebung desselben. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 22. Dezember 2021 ausführte: Fazit: Der Endentscheid im Beschwerdeverfahren gegen den KESB- Beschluss v. 18.5.21 ist längst spruchreif, der Bezirksrat wird aufgefordert, diesen Entscheid unverzüglich zu fällen, um diesen Unsinn endlich zu bereinigen. (BR act. 6). Diese abschliessende Bemerkung ändert indessen nichts daran, dass er unmissverständlich Beschwerde gegen den Sistierungsbeschluss der KESB vom

        16. November 2021 erhob. Der gegenteilige Standpunkt des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird durch die Akten widerlegt.

      3. Die Vorinstanz erwog, gemäss der sinngemäss anwendbaren Bestimmung von Art. 126 ZPO könne das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlange, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig sei. Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse hielt die Vorinstanz fest, eine allfällige Erweiterung der Beistandschaft hänge unmittel-

        bar mit dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens betreffend den Beschluss vom

        18. Mai 2021 zusammen. Da dies erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen könne, sei nicht zu beanstanden, dass die KESB das Verfahren betreffend Prüfung einer allfälligen Erweiterung der Beistandschaft sistiert habe (act. 8

        S. 5 f.). In der Beschwerdebegründung setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Es scheint gar, als widersetze er sich der Sistierung des Verfahrens durch die KESB nicht mehr (vgl. act. 2). Ob der Beschwerdeführer inzwischen mit der Sistierung tatsächlich einverstanden ist, braucht indessen nicht geklärt zu werden. Ohnehin erfüllt der Beschwerdeführer, da er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinandersetzt, auch die für Laien herabgesetzten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Auf seine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer I des Urteils der Vorinstanz vom 31. März 2022 ist deshalb nicht einzutreten.

      4. Mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Urteils auferlegten Kosten stellt der Beschwerdeführer weder einen klaren Antrag (unter gesetzlicher Kosten- & Entschädigungsfolge) noch geht er in seiner Beschwerdebegründung näher auf die vorinstanzliche Regelung ein, und zwar weder auf die Höhe der Kosten noch auf die Kostenauflage als solche. Damit kommt der Beschwerdeführer auch, soweit er sich mit seiner Beschwerde gegen die vorinstanzliche Entscheidgebühr und die Kostenauflage richten wollte, den Begründungsanforderungen nicht nach. Damit ist auch auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer II des Urteils der Vorinstanz vom 31. März 2022 nicht einzutreten.

    5. Mündliche Verhandlung

      1. Nach § 66 Abs. 2 EG KESR kann die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen auf Antrag einer beteiligten Person eine mündliche Verhandlung anord- nen. Führt sie eine mündliche Verhandlung durch, kann sie auf die Einholung schriftlicher Stellungnahmen verzichten. Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus Gründen der Prozessbeschleu- nigung und der Prozessökonomie. Ausserdem könne er als juristischer Laie dem

        Gericht seine Beschwerdegründe besser mündlich darlegen, es bestehe dann nämlich richterliche Fragepflicht (act. 2).

      2. Bei der Bestimmung von § 66 Abs. 2 EG KESR handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Nach der Praxis der Kammer kann sich bei unbeholfenen Parteien eine Verhandlung aufdrängen, um Unklarheiten auszuräumen. Zudem kann auch im Beschwerdeverfahren aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR) eine Verhandlung zur Erforschung des Sachverhalts nötig sein. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist zwar ein juristischer Laie, aber er ist mit Gerichtsverfahren und insbesondere auch mit Erwachsenenschutzverfahren vertraut. Er bringt auch weder vor, dass Unsicherheiten bestünden, noch erklärt er, weshalb er seine Beschwerdegründe besser mündlich darlegen könnte. Die fehlende Begründung der Beschwerde ist auf eine Nachlässigkeit des prozesserfahrenen Beschwerdeführers zurückzuführen, welche nicht durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht anlässlich

        einer mündlichen Verhandlung geheilt werden kann.

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Der Antrag, es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen, wird abgewiesen.

  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin C. , Rechtsanwalt lic. iur. X. , die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

    Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

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