Zusammenfassung des Urteils PQ220024: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin A.________ reichte eine Beschwerde gegen das Notariat Höfe ein, da dieses die Nachbeurkundung eines Kaufvertrages abgelehnt hatte. Es ging um einen Kaufvertrag über fünf Stockwerkeinheiten einer Liegenschaft zu einem bestimmten Preis, den die Käuferin nachträglich erhöhen wollte. Das Notariat argumentierte, dass der ursprüngliche Vertrag nichtig sei und daher nicht nachbeurkundet werden könne. Das Kantonsgericht entschied teilweise zugunsten der Beschwerdeführerin und wies das Notariat an, die Angelegenheit neu zu beurteilen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800 gehen zu Lasten des Staates, und die Beschwerdeführerin wird mit dem gleichen Betrag aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ220024 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 25.05.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_506/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Beistandschaft |
Schlagwörter : | Beschwerde; Vertretung; Recht; Verfahren; Beschluss; Urteil; Bezirksrat; Entscheid; Beschwerdeführers; Vermögens; Vermögensverwaltung; Erbteilung; Vorinstanz; Beistand; Kammer; Erbteilungsverfahren; Verfahrens; Beistandschaft; Horgen; Erwachsenenschutzbehörde; Zustimmung; Rechtsanwalt; Ehefrau; Interesse; Interessen; Beiständin; Massnahme; Dispositiv-Ziffer; Antrag |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 374 ZGB ;Art. 376 ZGB ;Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 141 III 569; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.
Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Urteil vom 25. Mai 2022
in Sachen
Beschwerdeführer
sowie
Verfahrensbeteiligte betreffend Beistandschaft
Erwägungen:
Ausgangslage und Verfahrensverlauf
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (nachfolgend KESB) führt verschiedene erwachsenenschutzrechtliche Verfahren zum Schutz von B. (nachfolgend B. ). Dabei befasst sie sich unter anderem mit der Frage, wer die Interessen von B. in welchem Bereich wahr- nehmen und wer in Zukunft für ihr Wohlergehen sorgen soll. B. leidet an mittelschwerer Demenz und ist dauerhaft auf Betreuung angewiesen. A. (nachfolgend Beschwerdeführer) ist der Ehemann von B. .
Mit Beschluss vom 2. April 2020 entzog die KESB dem Beschwerdeführer das gesetzliche Vertretungsrecht, errichtete eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB, ernannte E. als Beiständin und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschieben- de Wirkung (KESB act. 239). Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde hiess der Bezirksrat mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 gut; er hob die von der KESB mit Beschluss vom 2. April 2020 errichtete Beistandschaft auf (KESB act. 387). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Kammer vom 3. Dezember 2020 (Verfahren PQ200065) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (KESB act. 410).
Mit Beschluss der KESB vom 23. Dezember 2020 wurde dem Beschwer- deführer im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme das gesetzliche Vertretungsrecht für B. zugesprochen und in Form eines Entscheides eine Urkun- de im Sinne von Art. 376 Abs. 1 ZGB ausgestellt, wobei festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen müsse (KESB act. 457).
Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (KESB act. 557) ordnete die KESB diverse Massnahmen zum Schutze von B. an: E. vom Zweckverband … wurde (erneut) zur Beiständin gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB ernannt, unter Regelung ihrer Aufgaben und Befugnisse (a.a.O., Dispositiv-Ziffern
2 - 4). Zudem wurde die mit Beschluss vom 16. April 2021 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme erfolgte Ernennung von Rechtsanwalt lic. iur. X. zur Vertretung der Interessen von B. im Nachlass ihres Vaters F. bestätigt, ebenfalls unter Regelung seiner Aufgaben und Befugnisse (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 5 - 7). Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschwer- deführer gestützt auf Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB berechtigt sei, seine Ehefrau in medizinischen Angelegenheiten zu vertreten (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 8) und sein gesetzliches Vertretungsrecht gemäss Art. 374 ZGB entfalle (a.a.O., Dispositiv- Ziffer 9). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Legitimations- urkunde im Sinne von Art. 376 ZGB wurde abgewiesen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 10). Schliesslich entzog die KESB in Dispositiv-Ziffer 15 ihres Beschlusses einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 die aufschiebende Wirkung.
Der Beschluss der KESB vom 18. Mai 2021 wurde vom Beschwerdeführer wie auch von G. , einer Tochter der Eheleute A. B. , mit Beschwerde beim Bezirksrat Horgen angefochten. Der Bezirksrat wies die Anträge des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wie- der zu erteilen und ihm unverzüglich eine Urkunde gemäss Art. 376 ZGB auszuhändigen, mit Beschluss vom 5. August 2021 ab. Im vom Beschwerdeführer dagegen angestrengten Beschwerdeverfahren (Verfahren PQ210060) hob die Kammer mit Urteil vom 4. Oktober 2021 Dispositiv-Ziffer 15 des Beschlusses der KESB vom 18. Mai 2021 auf und erteilte der Beschwerde an den Bezirksrat die aufschiebende Wirkung. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Urkunde gemäss Art. 376 ZGB wurde abgeschrieben (KESB act. 675).
Mit Urteil vom 18. Februar 2022 wies der Bezirksrat die Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers in der Sache ab, während er die Beschwerde von
C. guthiess und dem Beschwerdeführer das Vertretungsrecht für B. in medizinischen Angelegenheiten entzog. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde an die Kammer wurde mit Urteil vom 13. April 2022 abgewiesen (Verfahren PQ220008 act. 22).
Parallel zu den mit Beschluss vom 18. Mai 2021 angeordneten Erwachse- nenschutzmassnahmen beauftragte die KESB mit Verfügung vom 13. August 2021 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme Rechtsanwalt lic. iur.
X. mit der Wahrung der Interessen von B. im Erbteilungsverfahren im Nachlass ihrer Mutter H. und erteilte ihm eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht (KESB act. 623). Diese superprovisorische Anordnung wurde mit Beschluss der KESB vom 10. September 2021 bestätigt, wobei einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (KESB act. 655).
Der Beschwerdeführer führte gegen den Beschluss der KESB vom
10. September 2021 Beschwerde beim Bezirksrat, wobei er den prozessualen Antrag stellte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Diesen Antrag wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 ab. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde an die Kammer wurde mit Urteil vom 14. Februar 2022 abgewiesen (Verfahren PQ210094 act. 21). Mit Urteil vom
31. März 2022 wies der Bezirksrat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erweiterung der Beistandschaft von Rechtsanwalt lic. iur. X. auf das Erbteilungsverfahren im Nachlass von H. ab (BR act. 16 = act. 8, nachfolgend act. 8).
Das Urteil des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) vom 31. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 11. April 2022 zugestellt (BR act. 16/1). Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich rechtzeitig Beschwerde. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1- 17, zitiert als BR act. 1-17) und diejenigen der KESB (act. 3/1-689, 4/690-729, zitiert als KESB act. 1-729) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.
Prozessuales
Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben wer- den. Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.
In Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen grundsätzlich nach den Bestimmungen des ZGB sowie des EG KESR, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben von Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die Regeln des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 40 EG KESR, Art. 450f ZGB).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bezirksrates Horgen vom 31. März 2022, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf § 64 EG KESR dafür zuständig ist.
Der Beschwerdeführer ist als Ehemann von B. , zu deren Schutz die KESB Massnahmen getroffen hat, gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
Nach § 66 Abs. 1 EG KESR setzt die Beschwerdeinstanz den am Verfahren beteiligten Personen Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig unbegründet, verzichtet sie auf die Einholung von Stellungnahmen.
Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass nicht auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet werden könne, wenn sich die Beschwerde als zulässig und begründet erweise (act. 2). Da die vorliegende Beschwerde aber – wie den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist – offen-
sichtlich unbegründet ist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden.
Nach § 66 Abs. 2 EG KESR kann die Kammer von Amtes wegen auf Antrag einer beteiligten Person eine mündliche Verhandlung anordnen. Bei der Bestimmung von § 66 Abs. 2 EG KESR handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Nach der Praxis der Kammer kann sich bei unbeholfenen Parteien eine Verhandlung aufdrängen, um Unklarheiten auszuräumen. Zudem kann auch im Beschwerdeverfahren aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR) eine Verhandlung zur Erforschung des Sachverhalts nötig sein. Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus Gründen der Prozessbeschleunigung und der Prozessökonomie. Ausserdem könne er dem Gericht seine Beschwerdegründe besser mündlich darlegen, es bestehe dann nämlich richterliche Fragepflicht (act. 2). Der Beschwerdeführer ist zwar ein juristischer Laie, aber er ist mit Gerichtsverfahren und insbesondere auch mit Erwachsenenschutzverfahren vertraut. So führt er selbst aus, er sei bekanntlich juristisch sehr versiert (act. 2 S. 2). Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine unbeholfene Person und er bringt auch nicht vor, es bestünden Unsicherheiten. Zudem besteht seitens der Kammer kein Anlass zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts, weshalb eine mündliche Verhandlung weder der Prozessökonomie noch der Verfahrensbeschleunigung die- nen würde. Auf eine mündliche Verhandlung ist deshalb zu verzichten.
Da mit dem vorliegenden Urteil ein Endentscheid ergeht, ist der Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuschreiben.
Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB,
§§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III
374 E. 4.3.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Aus- druck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Nachfolgend ist auf die Kritik des Beschwerdeführers zur Erweiterung der Beistandschaft auf das Erbteilungsverfahren im Nachlass mütterlicherseits einzugehen.
Vertretung im Erbteilungsverfahren im Nachlass von H.
Die Vorinstanz hielt einleitend fest, die Vertretung von B. im Erbteilungsverfahren ihrer Mutter falle unter den Begriff der ausserordentlichen Vermögensverwaltung. Bei der ausserordentlichen Vermögensverwaltung verlange das Gesetz die Zustimmung der KESB und die KESB habe ein Recht und die Pflicht einzuschreiten (act. 8 S. 9 f.). Die Vollmacht von B. an den Beschwerdeführer vom 22. Januar 2008, sie im Erbteilungsverfahren ihrer verstorbenen Mutter zu vertreten, regle den Fall des Eintretens der Urteilsunfähigkeit von B. nicht. In einem Auftragsverhältnis bzw. bei der Ausstellung einer Vollmacht könne vorgesehen werden, dass diese über den Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers hinaus weiterdauern soll. Die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft bzw. einer Vertretungsbeistandschaft für die von der Vollmacht erfassten Geschäfte führe zwingend zum Erlöschen der entsprechenden verlängerten Aufträge und Vollmachten. Sei der Ehegatte der eingetragene Partner der Beauftragte, so richteten sich seine Befugnisse auch nach Eintritt der Urteils- unfähigkeit des Partners in erster Linie nach der Vollmacht, die weiterdauere. Ergänzend seien Art. 374 Abs. 2 und 3 ZGB massgebend. Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse hielt die Vorinstanz dafür, die umfassende Kenntnis des Beschwerdeführers über die strittigen Nachlässe sei nur ein Aspekt, ein weiterer Aspekt sei die geeignete Umsetzung des Vertretungsrechts. B. habe aufgrund der eingetretenen Illiquidität ein Interesse daran, dass das Erbe korrekt geteilt werde, sie so schnell wie möglich in eine liquide Lage gelange und ihre Rechnungen inskünftig termingerecht bezahlen könne. Zudem erfordere die Vertretung im Erbteilungsverfahren aufgrund der Komplexität des Verfahrens eine fachkompetente Vertretung, da komplexe juristische Fragen insbesondere im Erb- und Prozessrecht zu bearbeiten seien. Dazu sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden juristischen Ausbildung nicht in der Lage. Da die ausserordentliche Vermögensverwaltung die Zustimmung der KESB bedürfe, wäre eine solche aufgrund des unkooperativen und ungebührlichen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der KESB gar nicht möglich. Aus den Akten der KESB werde die Haltung und Einstellung des Beschwerdeführers der KESB gegenüber sowie sei- ne mangelnde Bereitschaft zu Auskunft und Kooperation deutlich. Für die Wahrung der Interessen von B. erweise es sich als notwendig, dass sie im Erbteilungsverfahren betreffend den Nachlass ihrer Mutter durch Rechtsanwalt lic. i- ur. X. vertreten werde. Dieser verfüge über Fachkenntnisse im Erb- und Prozessrecht sowie über Kenntnis der Verfahrensakten (act. 8 S. 10 ff.).
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen müsse. Dies werde er im Zusammenhang mit der Vertretung seiner Ehefrau im hängigen Verfahren vor Bezirksgericht Horgen CP190006 auch tun, sobald die Ernennung des professionellen Rechtsvertreters aufgehoben worden sei. Erst wenn die KESB die Zustimmung verweigere, lasse sich die Einsetzung eines juristisch verschulten Rechtsverdrehers rechtfertigen. Dies gehe auch aus dem Schreiben des Notars vom 16. Juni 2021 hervor. Wenn die KESB ihre Zustimmung aufgrund seines angeblich unkooperativen Verhaltens verweigern sollte, so wäre dies eine weitere Trotzreaktion der KESB, gegen die er sich wehren würde. Es sei aktenkundig, dass er sich gegenüber dem Erbenvertreter, dem Betreibungsamt, der Beiständin sowie der I. sehr kooperativ verhalte und die Interessen seiner Ehefrau sehr erfolgreich wahre. Seine Ehefrau sei keineswegs illiquid. Vielmehr habe er durch Pfändung des Teilungsanspruchs im
väterlichen Nachlass verhindern können, dass sie durch Pfändung des liquiden Vermögens illiquid geworden sei. Dadurch habe er gleichzeitig die Erbteilung des väterlichen Nachlasses erfolgreich gefördert. Demgegenüber habe die Beiständin mehrere Pfändungen in beträchtlicher Höhe in die angesparte Altersvorsorge von B. zugelassen, obwohl deren Erbanspruch im väterlichen Nachlass noch genügend Vermögen umfasst habe. Für die Anordnung irgendwelcher behördlicher Massnahmen gemäss Art. 388 und 389 ZGB hätten zu keinem Zeitpunkt stichhaltige Gründe bestanden. Zudem seien die angeordneten Massnahmen we- der erfolgreich noch geeignet gewesen. Er habe seinerseits seine hilfsbedürftige Ehefrau vollumfänglich und fehlerlos unterstützt (act. 2 S. 2).
Ein Ehegatte, der bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit mit dem anderen Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führt regelmässig und persönlichen Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht (Art. 374 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 ZGB). Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte nach Art. 374 Abs. 3 ZGB die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. Die Annahme einer Erbschaft, der Abschluss eines Erbteilungsvertrags wie auch die Prozessführung fallen unter die ausserordentliche Vermögensverwaltung, welche der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedarf (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 und 9 ZGB).
Die Urteilsunfähigkeit von B. ist aktenkundig (KESB act. 503) und unbestritten. Der von ihr erstellte Vorsorgeauftrag vom 17. Dezember 2016 (KESB act. 32 S. 5 = KESB act. 143 S. 2) wurde von der KESB nicht validiert (KESB act. 88). Wie erwähnt errichtete die KESB mit Beschluss vom 18. Mai 2021 für B. eine Vertretungsbeistandschaft in administrativen Angelegenheiten, in der ordentlichen Einkommen- und Vermögensverwaltung und im Bereich Wohnen nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. Weiter wurde für die Vertretung von B. im Nachlassverfahren väterlicherseits eine Beistandschaft errichtet und Rechtsanwalt lic. iur. X. damit beauftragt (KESB act. 557). Im Beschwerdeverfahren wurde die Beistandschaft mit Urteil des Bezirksrates vom 18. Februar 2022 auf die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten ausgedehnt. Die Beauftragung von Rechtsanwalt lic. iur. X. mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (KESB act. 557) erstreckt sich nur auf den Nachlass väterlicherseits, nicht auf denjenigen mütterlicherseits.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit der KESB nicht kooperiert. Seine beleidigenden Äusserungen gegenüber der KESB und den involvierten Personen sind aktenkundig (vgl. KESB act. 69, 257, 310, 533, 551, 638). Die Darstellung des Beschwerdeführers, die Zusammenarbeit mit dem Erbenvertreter, dem Betreibungsamt, der Beiständin sowie der I. verlaufe sehr kooperativ (act. 2 S. 2), geht einerseits an der Sache vorbei, kommt es doch im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Vermögensverwaltung in erster Linie auf die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der KESB an. Andererseits bestehen aufgrund der Akten Zweifel an der vom Beschwerdeführer beteuerten Kooperation, gestaltet sich doch zumindest die Zusammenarbeit mit der Beiständin nicht immer einfach (KESB act. 315, 320, 321, 382). Es steht jedenfalls ausser Frage, dass der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit der KESB mit seinem konfrontativen und unanständigen Verhalten ausserordentlich erschwert. Wenn er nun im Zusammenhang mit der Interessenvertretung seiner Ehefrau im mütterlichen Nachlass angibt, mit der KESB zusammenarbeiten zu wollen, so kann ihm vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens kein Glauben geschenkt wer- den. Es gelang ihm bisher nicht, die Interessen seiner Ehefrau im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der KESB in den Vordergrund zu stellen, sondern er nutzte jede Gelegenheit, um sich gegen die KESB und die zuständigen Personen zu stellen, diese zu beschimpfen und zu verunglimpfen. Dafür dass der Beschwerdeführer seine Einstellung gegenüber der KESB grundsätzlich geändert hätte und nun im Zusammenhang mit der Vertretung seiner Ehefrau im mütterlichen Nachlass eine konstruktive Zusammenarbeit anstrebt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer hält der Auffassung der Vorinstanz, aufgrund der Komplexität des Erbteilungsverfahrens sei eine fachkompetente Vertretung notwendig, entgegen, er sei bekanntlich juristisch sehr versiert (act. 2 S. 2). Richtig
ist, dass sich in Erbteilungsprozessen regelmässig schwierige materiell-rechtliche und prozessuale Fragen stellen. Weder den Akten (KESB act. 599/1-2, 600, 602, 606-608, 610, 611, 613, 614, 615/1) noch den allgemein gehaltenen Erwägungen der Vorinstanz lässt sich indessen konkret entnehmen, worin die Komplexität im Verfahren betreffend die Teilung des mütterlichen Nachlasses liegt. Das Notariat Thalwil führte im Schreiben vom 16. Juli 2021 aus, es gebe keinen besseren Kenner der Nachlässe als den Beschwerdeführer. Jede eingesetzte Drittperson laufe Gefahr, irgendwelche Aspekte zu übersehen (KESB act. 594). Die Tatsache, dass die Streitigkeiten seit Jahren andauern und unzählige Urteile ergangen sind (KESB act. 594 S. 3), deutet auf ein sehr umfangreiches Verfahren und damit auf eine hohe Komplexität allein aufgrund des Aktenumfangs hin. In diese Richtung scheint auch der Hinweis des Notariats Thalwil zu gehen, wonach jede Drittperson Gefahr laufe, irgendwelche Aspekte zu übersehen. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, dass die Vertretung von B. zwingend durch eine Person mit juristischen Fachkenntnissen wahrgenommen werden muss. Allein die fehlenden juristischen Kenntnisse würden deshalb die Vertretung von B. durch den Beschwerdeführer nicht ausschliessen. Allerdings fällt das ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der KESB und die fehlende Kooperation derart ins Gewicht, dass eine Vertretung von B. durch den Beschwerdeführer im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung nicht in Frage kommt. Darüber hinaus erscheint es sinnvoll, wenn die Vertretung von B. in den beiden Nachlassverfahren väterlicher- und mütterlicherseits durch die gleiche Person wahrgenommen wird.
Im Beschwerdeverfahren PQ220008, welches unter anderem die Ernen- nung von Rechtsanwalt lic. iur. X. als Beistand von B. im Nachlassverfahren väterlicherseits betraf, erwog die Kammer: Ob im aktuellen Verfahrensstadium für die Vertretung von B. im Nachlassverfahren väterlicherseits tatsächlich juristisches Fachwissen notwendig ist, kann dahin gestellt bleiben. Denn weder die umfassende Aktenkenntnis des Beschwerdeführers noch die Tatsache, dass er an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich eine Seminararbeit im Bereich Buchhaltung und Zahlungsverkehr geschrieben haben soll, ändern etwas am unkooperativen und ungebührlichen Verhalten des
Beschwerdeführers gegenüber der KESB. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Beschwerdeführers an die KESB vom
15. April 2021, worin der Beschwerdeführer äusserst despektierliche Ausdrücke verwendete, wie Plouda-Scheisse, dein doofes Schreiben Du dumme Kuh, ein überfordertes und verblödetes Quotenweib, Sonst wärst Du nämlich ein Arschloch und keine Pissnelke und …habt ihr Eure amtliche Notdurft einmal mehr neben der Brille verrichtet und Euch einmal mehr auf die eigenen Finger geschissen. Folglich kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass bei dieser Ausgangslage eine Zusammenarbeit zwischen der KESB und dem Beschwerdeführer im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung ausgeschlossen ist.
Diese Erwägungen haben auch im vorliegenden Kontext, in dem es um die Vertretung von B. im Nachlassverfahren mütterlicherseits geht, Gültigkeit. Damit ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Verfahrensbeteiligten, die Beiständin E. , Rechtsanwalt lic. iur. X. , die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am:
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