Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ220014 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 19.04.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_409/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Schlussbericht und Schlussrechnung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Schlussbericht; Beiständin; Beschluss; Vorinstanz; Bezirk; Verfahren; Beistandschaft; Entscheid; Aufschieben; Aufschiebende; Bezirksrat; Recht; Urteil; Kammer; Aufhebung; Beschwerdeinstanz; Beschwerdeverfahren; Verhandlung; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Erhob; Vorliegende; Mündlich; Beschwerdeführers; Genehmigung; Obergericht; Gerichtliche; Sachverhalt |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 276 ZGB ; Art. 395 ZGB ; Art. 404 ZGB ; Art. 405 ZGB ; Art. 425 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450b ZGB ; Art. 450c ZGB ; Art. 56 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 141 III 569; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Gautschi
Beschluss und Urteil vom 19. April 2022
in Sachen
,
Beschwerdeführer
sowie
,
Verfahrensbeteiligte
betreffend Schlussbericht und Schlussrechnung
Ausgangslage und Verfahrensverlauf
B. (nachfolgend B. ) leidet an mittelschwerer Demenz und ist dauerhaft auf Betreuung angewiesen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde des Bezirkes Horgen (nachfolgend KESB) führt verschiedene erwachse- nenschutzrechtliche Verfahren zum Schutz von B. . Dabei befasste sie sich unter anderem mit der Frage, wer ihre Interessen in welchem Bereich wahrneh- men und wer in Zukunft für ihr Wohlergehen sorgen soll. A. (nachfolgend Beschwerdeführer) ist der Ehemann von B. .
Mit Beschluss vom 2. April 2020 entzog die KESB dem Beschwerdeführer das gesetzliche Vertretungsrecht, errichtete eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB, ernannte C. als Beiständin und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschieben- de Wirkung (KESB act. 239). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bezirksrat und beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen. Diesen Antrag wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 25. Juni 2020 ab (KESB act. 331). In der Folge, mit Beschluss vom 8. Oktober 2020, hiess der Bezirksrat die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers gegen den Beschluss der KESB vom 2. April 2020 gut und hob die errichtete Beistandschaft auf (KESB act. 387). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobe- ne Beschwerde wurde mit Entscheid der Kammer vom 3. Dezember 2020 (Ver- fahren PQ200065) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (KESB act. 410).
Die Beiständin erstattete den Schlussbericht für die Zeitperiode vom
April 2020 bis 12. November 2020 am 30. April 2021 (KESB act. 545), worauf ein Mitglied der KESB diesen gestützt auf § 45 lit. r EG KESR mit Verfügung vom
ai 2021 genehmigte (KESB act. 566). Gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Bezirksrat. Dieser fällte am 3. März 2022 folgendes Urteil (act. 8 S. 20):
Die Beschwerde vom 2. Juli 2021 von A. wird teilweise gutge- heissen, und folgende zwei Sätze auf Seite 3 des «Beistandsberichts als Schlussbericht infolge Aufhebung» der Beiständin C._ vom
29. April 2021 werden ersatzlos gestrichen: «Im D. hat sie sich mit Covid19 angesteckt, sich jedoch gut davon erholt. Es war kein schwerer Verlauf.»
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 wird A. auferlegt. Die auferlegten Kosten sind innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.
6/707-729, zitiert als KESB act. 1-729) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.
LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfah- ren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen nach den Bestim- mungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmun- gen gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Vor- schriften des GOG. Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO als kantonales Recht. Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des re- vidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht.
Der Beschwerdeführer ist als Ehemann von B. , zu deren Schutz die KESB Massnahmen getroffen hat, gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung zu. Auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu belassen, ist deshalb mangels eines rechtlichen Interesses nicht einzutreten.
Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtli- chen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides ausei- nandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewen- det bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Be- reich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerde- instanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzent- rieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 5).
29. April 2021 (KESB act. 545). Die Schlussrechnung (Vermögensbericht vom
April 2020 bis 12. November 2020) thematisiert er nicht konkret. Mit Bezug auf die Entschädigung der Beiständin von Fr. 3'000.–, welche seiner Ehefrau aufer- legt wurde, beanstandet er nicht deren Höhe, sondern die Auflage zulasten seiner Ehefrau (act. 2 S. 1 f.). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführer ist nachfolgend einzugehen.
Genehmigung des Schlussberichts
Der Beschwerdeführer rügt, aus dem Schlussbericht werde nicht einmal ersichtlich, dass die Zielsetzung der Massnahme nicht erreicht worden sei. Die Massnahme habe keine Wirkung entfaltet und nur Kosten verursacht, die B. nicht angelastet werden dürften, was sich auf die Schlussabrechnung auswirken müsse. Die Beistandschaft sei am 2. April 2020 angeordnet worden, um einen Rauswurf von B. aus der Unterbringungsanstalt in E. zu vermeiden,
bereits am 5. Mai 2020 sei sie aufgrund eines von ihm erwirkten Gerichtsurteils aus der Unterbringungsanstalt in E. in seine Obhut entlassen worden. Statt die Beistandschaft, wie von ihm ausdrücklich verlangt, sofort aufzuheben, sei die Aufhebung erst mit Urteil des Bezirksrats vom 8. Oktober 2020 erfolgt. Weiter ha- be die Beiständin keineswegs lediglich die Kinder bei der Suche nach einer ge- eigneten Institution unterstützt, sondern mit der F. – in Kenntnis der unmit- telbar bevorstehenden Aufhebung der Beistandschaft – einen unterschriftsreifen Vertrag ausgehandelt (act. 2 S. 1 f., zu 4.3.2, 4.3.3, 4.3.6). Mit all diesen Ausfüh- rungen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das auf eine Verletzung der In- formationspflicht durch die Beiständin im Schlussbericht hindeuten würde. Die genannten Rügen des Beschwerdeführers gehen deshalb ins Leere.
Konkret hielt die Beiständin im Schlussbericht fest, zu Hause an der
G. -strasse sei es über ca. 2 Monate mehr oder weniger gut gegangen. Gleichzeitig erwähnte die Beiständin, dass B. am 3. August 2020 entlaufen sei (KESB act. 545). Da der Zeitraum vom 6. Mai 2020 bis 3. August 2020 nicht drei volle Monate umfasst, ist die Formulierung der Beiständin nicht objektiv falsch. Angesichts der Zirka-Angabe und des Hinweises auf den genauen Zeit- punkt des Entlaufens lässt sich die Information der Beiständin richtig einordnen, weshalb keine Verletzung der Informationspflicht vorliegt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
weis darauf (act. 2 S. 2, zu 4.3.8). Diese Rüge betrifft nicht den Schlussbericht der Beiständin, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht darauf einzugehen ist. Den- noch sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Beiständin am 11. Juni 2020 ein In- ventar gestützt auf § 17 Abs. 1 EG KESR i.V.m. Art. 405 Abs. 2 ZGB erstellte. Dieses befindet sich in den Akten der KESB (KESB act. 329).
S. 2, zu 4.3.9). Auch mit diesen Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, auf welche Beanstandungen die Vorinstanz zu Unrecht nicht eingegangen sein bzw. mit welchen Stellen im Schlussbericht die Beiständin die Informationspflicht verletzt haben soll. Weder die Untersuchungsmaxime nach Art. 446 Abs. 1 ZGB noch die Ausübung der rich- terlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO dienen dazu, Nachlässigkeiten einer Par- tei zu korrigieren. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er sich nicht mit dem Schlussbericht auseinandersetzte, nicht eintrat.
Die Vorinstanz wies darauf hin, im Entscheid des Obergerichts vom 4. Ok- tober 2021 sei – um Missverständnisse zu vermeiden – ausgeführt worden, die zumindest vorläufige Aufhebung der Beistandschaft aufgrund der Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung erfolge nicht ex tunc (auf den Zeitpunkt des Beschlusses der KESB vom 18. Mai 2021), sondern ex nunc (ab Rechtkraft des Ent- scheides der Kammer). Eine Rückabwicklung der in der Zwischenzeit durch die Beiständin getätigten Zahlungen etc. sei deshalb nicht notwendig. Gleich verhalte
es sich bei einer Aufhebung der bestandenen Beistandschaft. Die Aufhebung wir- ke ab Rechtskraft des Aufhebungsentscheides. Dies bedeute, dass die Beistand- schaft bis zum Aufhebungsentscheid rechtmässig bestanden habe und die be- standene Beistandschaft nicht rückabgewickelt werden müsse (act. 8 S. 15 f.). Mit den Vorbringen zum Entscheid des Obergerichts vom 4. Oktober 2021 und des- sen Wirkungen (act. 2 S. 2, zu 4.5) geht der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist deshalb nicht weiter einzugehen. Offenbar übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den Beschluss der Kammer vom 4. Oktober 2021 und dessen rechtliche Wirkungen im Sinne eines Analogieschlusses verwendete, um die Wir- kungen der mit Beschluss des Bezirksrates vom 8. Oktober 2020 erfolgten Aufhe- bung der Beistandschaft auf die zwischenzeitlich getätigten Bemühungen der Bei- ständin zu begründen. Der vorliegend relevante Schlussbericht der Beiständin be- trifft die Zeitperiode vom 2. April 2020 bis 12. November 2020 und damit die mit Beschluss der KESB vom 2. April 2020 (KESB act. 239) errichtete und mit Urteil des Bezirksrates vom 8. Oktober 2020 (KESB act. 387) aufgehobene Beistand- schaft, wobei das Urteil des Bezirksrates erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit am 12. November 2020 rechtkräftig wurde. Demgegen- über erging der vom Beschwerdeführer erwähnte Beschluss der Kammer vom
Oktober 2021 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die erneute Er- richtung einer Beistandschaft durch die KESB mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (KESB act. 557). Daraus erhellt, dass der Beschluss vom 4. Oktober 2021 für die Genehmigung des Schlussberichts für die erste Beistandschaftsperiode keine direkten Auswirkungen haben kann.
dass die Beistandsperson Anspruch auf Entschädigung und Ersatz der notwendi- gen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person hat. Damit knüpft die ge- setzliche Regelung an das Verursacherprinzip an, dienen doch die Massnahmen des Erwachsenenschutzes und entsprechend die Errichtung einer Beistandschaft dem Schutz und Wohl der betroffenen Person. Die mit Erwachsenenschutzmass- nahmen zusammenhängenden Kosten gehören grundsätzlich zum Unterhalt; im Bereich des Kindesschutzes ist dies in Art. 276 Abs. 2 ZGB ausdrücklich gesetz- lich verankert (BSK ZGB I-REUSSER, a.a.O., Art. 404 N 28).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zielsetzung der Massnahme sei nicht erreicht worden und die dadurch verursachten Kosten dürften B. nicht angelastet werden. Die zu vergütenden Leistungen der Beiständin erwiesen sich im Lichte der rückwirkend wiederhergestellten aufschieben Wirkung als Rechts- handlungen ohne Rechtsgrundlage und würden lediglich die KESB als Auftragge- berin verpflichten (act. 2 S. 1 und 3).
Die Errichtung der Beistandschaft erfolgte mit Beschluss der KESB vom
2. April 2020, wobei die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (KESB act. 239). Entgegen der Darstellung des Beschwerdefüh- rers wurde sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom Bezirksrat mit Beschluss vom 25. Juni 2020 abgewiesen (KESB act. 331). Möglicherweise nimmt der Beschwerdeführer mit der Formulierung rückwirkend wiederhergestellte aufschiebende Wirkung auf den Beschluss der Kammer vom 4. Oktober 2021 Bezug. Dieser Entscheid erging jedoch, wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 3.6), im Zusammenhang mit der Errichtung der Bei- standschaft mit Beschluss der KESB vom 18. Mai 2021 und ist damit für das vor- liegende Verfahren irrelevant.
Aufgrund des Gesagten bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was ge- gen den Bezug der Entschädigung aus dem Vermögen von B. spricht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.