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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ220014
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ220014 vom 19.04.2022 (ZH)
Datum:19.04.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_409/2022
Leitsatz/Stichwort:Schlussbericht und Schlussrechnung
Zusammenfassung : Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. August 2020 besagt, dass der Beschuldigte, A.________, der Tierquälerei angeklagt wurde, aber aufgrund erheblicher Zweifel an den Aussagen der Zeugen freigesprochen wurde. Die Zeugen, N.________ und Q.________, behaupteten, den Beschuldigten dabei beobachtet zu haben, wie er seinen Hund geschlagen habe. Jedoch konnte die Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern Zweifel an diesen Aussagen wecken. Aufgrund des Freispruchs werden die Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt. Das Widerrufsverfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt, und keine weiteren Verfahrenskosten werden erhoben. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor Gericht. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Schlagwörter : Schlussbericht; Beiständin; Beschluss; Vorinstanz; Bezirk; Verfahren; Beistandschaft; Entscheid; Bezirksrat; Recht; Urteil; Kammer; Aufhebung; Beschwerdeführer; Beschwerdeinstanz; Beschwerdeverfahren; Verhandlung; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Beschwerdeführers; Genehmigung; Obergericht; Sachverhalt; Gericht; Entschädigung; Bezirksrates
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 276 ZGB ; Art. 395 ZGB ; Art. 404 ZGB ; Art. 405 ZGB ; Art. 425 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450b ZGB ; Art. 450c ZGB ; Art. 56 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374; 141 III 569;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ220014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Beschluss und Urteil vom 19. April 2022

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    sowie

  2. ,

Verfahrensbeteiligte

betreffend Schlussbericht und Schlussrechnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 3. März 2022; VO.2021.36 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

Erwägungen:

  1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

    1. B. (nachfolgend B. ) leidet an mittelschwerer Demenz und ist dauerhaft auf Betreuung angewiesen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (nachfolgend KESB) führt verschiedene erwachse- nenschutzrechtliche Verfahren zum Schutz von B. . Dabei befasste sie sich unter anderem mit der Frage, wer ihre Interessen in welchem Bereich wahrnehmen und wer in Zukunft für ihr Wohlergehen sorgen soll. A. (nachfolgend Beschwerdeführer) ist der Ehemann von B. .

    2. Mit Beschluss vom 2. April 2020 entzog die KESB dem Beschwerdeführer das gesetzliche Vertretungsrecht, errichtete eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB, ernannte C. als Beiständin und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschieben- de Wirkung (KESB act. 239). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bezirksrat und beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen. Diesen Antrag wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 25. Juni 2020 ab (KESB act. 331). In der Folge, mit Beschluss vom 8. Oktober 2020, hiess der Bezirksrat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der KESB vom 2. April 2020 gut und hob die errichtete Beistandschaft auf (KESB act. 387). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobe- ne Beschwerde wurde mit Entscheid der Kammer vom 3. Dezember 2020 (Verfahren PQ200065) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (KESB act. 410).

    3. Die Beiständin erstattete den Schlussbericht für die Zeitperiode vom

  2. April 2020 bis 12. November 2020 am 30. April 2021 (KESB act. 545), worauf ein Mitglied der KESB diesen gestützt auf § 45 lit. r EG KESR mit Verfügung vom

  1. ai 2021 genehmigte (KESB act. 566). Gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Bezirksrat. Dieser fällte am 3. März 2022 folgendes Urteil (act. 8 S. 20):

    1. Die Beschwerde vom 2. Juli 2021 von A. wird teilweise gutgeheissen, und folgende zwei Sätze auf Seite 3 des «Beistandsberichts als Schlussbericht infolge Aufhebung» der Beiständin C._ vom

      29. April 2021 werden ersatzlos gestrichen: «Im D. hat sie sich mit Covid19 angesteckt, sich jedoch gut davon erholt. Es war kein schwerer Verlauf.»

      Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

    2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung Nr. 2021-EZ-REV-366 der KESB vom 20. Mai 2021 in Teilrechtskraft erwachsen ist.

    3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 wird A. auferlegt. Die auferlegten Kosten sind innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

    4. [Rechtsmittel]

    5. [Mitteilungen]

1.4. Das Urteil des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) vom 3. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2022 zugestellt (BR act. 14/1). Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 4. April 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Er beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Beiständin sei anzuweisen, die gerügten Mängel zu heilen. In prozessualer Hinsicht ersucht er darum, seiner Beschwerde sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu belassen (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-14, zitiert als BR act. 1-14) und diejenigen der KESB (act. 5/1-689, 10/690-706,

6/707-729, zitiert als KESB act. 1-729) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.

  1. Prozessuales

    1. Beschwerdevoraussetzungen

      1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben wer- den. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR,

        LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Vorschriften des GOG. Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO als kantonales Recht. Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht.

      2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Urteil der Vorinstanz vom 3. März 2022, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf § 64 EG KESR dafür zuständig ist.

      3. Der Beschwerdeführer ist als Ehemann von B. , zu deren Schutz die KESB Massnahmen getroffen hat, gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

      4. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2022 zugestellt (BR act. 14/1). Die Beschwerde vom 4. April 2022 (act. 2) erfolgte damit rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Art. 450b Abs. 1 ZGB.

    2. Aufschiebende Wirkung

      Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts an- deres verfügt. Vorliegend hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen das Urteil vom 3. März 2022 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Damit kommt der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde im Sinne von

      Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung zu. Auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu belassen, ist deshalb mangels eines rechtlichen Interesses nicht einzutreten.

    3. Beschwerdeverfahren

      1. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE/ STECK, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides ausei- nandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewen- det bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 5).

      2. Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt wer- den. Blosse Wiederholungen des bereits vor der Vorinstanz Dargelegten genügen aber auch bei Laien nicht. Zu beachten ist zudem, dass es nicht zulässig ist, im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Ansprüche geltend zu machen, Sachverhalte vorzutragen bzw. Themen zu behandeln, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren (vgl. BSK ZGB I-D ROESE/STECK, Art. 450a N 9a).

    4. Mündliche Verhandlung

      1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet sich wie erwähnt nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Nach § 66 Abs. 2 EG KESR kann die Kammer von Amtes wegen auf Antrag einer beteiligten Person eine mündliche Verhandlung anordnen. Führt sie eine mündliche Verhandlung durch, kann sie auf die Einholung schriftlicher Stellungnahmen verzichten.

      2. Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus Gründen der Prozessbeschleunigung und der Prozessökonomie. Als juristischer Laie könne er dem Gericht seine Beschwerdegründe besser mündlich darlegen, es bestehe dann nämlich die richterliche Fragepflicht (act. 2 S. 1).

      3. Bei der Bestimmung von § 66 Abs. 2 EG KESR handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Nach der Praxis der Kammer kann sich bei unbeholfenen Parteien eine Verhandlung aufdrängen, um Unklarheiten auszuräumen. Zudem kann auch im Beschwerdeverfahren aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR) eine Verhandlung zur Erforschung des Sachverhalts nötig sein. Der Beschwerdeführer ist zwar juristischer Laie, aber er ist mit Gerichtsverfahren und insbesondere auch mit Erwachsenenschutzverfahren vertraut. Er bringt auch nicht vor, dass Unsicherheiten bestünden, noch erklärt er, weshalb er seine Beschwerdegründe besser mündlich darlegen könne. Wie den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, besteht seitens der Kammer kein Anlass zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts. Auf eine mündliche Verhandlung ist deshalb zu verzichten.

    5. Gegenstand der Beschwerde

Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde, das Urteil der Vorinstanz vom 3. März 2022 sei aufzuheben und die Beiständin sei anzuweisen, die von ihm gerügten Mängel zu heilen (act. 2). Die Rügen des Beschwerdeführers richten sich gegen einzelne Passagen im Schlussbericht der Beiständin vom

29. April 2021 (KESB act. 545). Die Schlussrechnung (Vermögensbericht vom

  1. April 2020 bis 12. November 2020) thematisiert er nicht konkret. Mit Bezug auf die Entschädigung der Beiständin von Fr. 3'000.–, welche seiner Ehefrau auferlegt wurde, beanstandet er nicht deren Höhe, sondern die Auflage zulasten seiner Ehefrau (act. 2 S. 1 f.). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführer ist nachfolgend einzugehen.

  2. Genehmigung des Schlussberichts

    1. Endet das Amt der Beistandsperson, hat diese der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Gegen die Genehmigung Nichtgenehmigung des Prüfungsentscheides der KESB kann Beschwerde nach Art. 450 ZGB erhoben werden. Der Prüfungsentscheid der KESB kann nur mit dem Beschwer- degrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten werden, da allfällige Fehlverhalten mangelhafte Vermögensverwaltung mittels der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen sind (BSK ZGB I-V OGEL/ AFFOLTER, 6. Aufl. 2018, Art. 425 N 57).

      Der Schlussbericht dient nur Informationszwecken. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, die Inhalte des Schlussberichts auf deren objektiven Wahrheitsgehalt zu untersuchen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Genehmigung eines Schlussberichts ist nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und Tätigkeiten des Mandatsträgers (BSK ZGB I-V OGEL/AFFOLTER, a.a.O., Art. 425 N 21, 22, 26).

    2. Der Beschwerdeführer rügt, aus dem Schlussbericht werde nicht einmal ersichtlich, dass die Zielsetzung der Massnahme nicht erreicht worden sei. Die Massnahme habe keine Wirkung entfaltet und nur Kosten verursacht, die B. nicht angelastet werden dürften, was sich auf die Schlussabrechnung auswirken müsse. Die Beistandschaft sei am 2. April 2020 angeordnet worden, um einen Rauswurf von B. aus der Unterbringungsanstalt in E. zu vermeiden,

      bereits am 5. Mai 2020 sei sie aufgrund eines von ihm erwirkten Gerichtsurteils aus der Unterbringungsanstalt in E. in seine Obhut entlassen worden. Statt die Beistandschaft, wie von ihm ausdrücklich verlangt, sofort aufzuheben, sei die Aufhebung erst mit Urteil des Bezirksrats vom 8. Oktober 2020 erfolgt. Weiter habe die Beiständin keineswegs lediglich die Kinder bei der Suche nach einer geeigneten Institution unterstützt, sondern mit der F. – in Kenntnis der unmittelbar bevorstehenden Aufhebung der Beistandschaft – einen unterschriftsreifen Vertrag ausgehandelt (act. 2 S. 1 f., zu 4.3.2, 4.3.3, 4.3.6). Mit all diesen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das auf eine Verletzung der Informationspflicht durch die Beiständin im Schlussbericht hindeuten würde. Die genannten Rügen des Beschwerdeführers gehen deshalb ins Leere.

    3. Der Beschwerdeführer erachtet den Schlussbericht deshalb als fehlerhaft, weil der Zeitraum vom 6. Mai 2020 bis 3. August 2020, während dessen sich sei- ne Ehefrau in seiner Obhut befunden habe, mehr als zwei Monate gedauert habe (act. 1 S. 2, zu 4.3.4). Die Vorinstanz erwog hierzu, die Beiständin habe im Schlussbericht davon geschrieben, dass es über ca. 2 Monate zu Hause mehr weniger gut gelaufen sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Schlussbericht diesbezüglich fehlerhaft sein solle (act. 8 S. 11 f.).

      Konkret hielt die Beiständin im Schlussbericht fest, zu Hause an der

      G. -strasse sei es über ca. 2 Monate mehr weniger gut gegangen. Gleichzeitig erwähnte die Beiständin, dass B. am 3. August 2020 entlaufen sei (KESB act. 545). Da der Zeitraum vom 6. Mai 2020 bis 3. August 2020 nicht drei volle Monate umfasst, ist die Formulierung der Beiständin nicht objektiv falsch. Angesichts der Zirka-Angabe und des Hinweises auf den genauen Zeitpunkt des Entlaufens lässt sich die Information der Beiständin richtig einordnen, weshalb keine Verletzung der Informationspflicht vorliegt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.

    4. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, offensichtlich habe es die Beistän- din unterlassen, gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB in Zusammenarbeit mit der KESB unverzüglich und ordnungsgemäss ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen. Dies sei unbestritten und in den Akten fehle jeder Hin-

      weis darauf (act. 2 S. 2, zu 4.3.8). Diese Rüge betrifft nicht den Schlussbericht der Beiständin, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht darauf einzugehen ist. Den- noch sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Beiständin am 11. Juni 2020 ein Inventar gestützt auf § 17 Abs. 1 EG KESR i.V.m. Art. 405 Abs. 2 ZGB erstellte. Dieses befindet sich in den Akten der KESB (KESB act. 329).

    5. Die Vorinstanz hielt fest, bezüglich allfälligen weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dieser beschränke sich darauf, irgendwelche Ausführungen zu machen, lege jedoch nicht dar, zu welchen exakten Aktenstellen im Schlussbericht seine Aussagen im Wi- derspruch stünden wie der Schlussbericht hätte lauten sollen (act. 8 S. 14). Der Beschwerdeführer vertritt hierzu die Ansicht, das Nichteintreten auf seine weiteren Beanstandungen stelle eine Verweigerung des in der EMRK verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dieser Mangel könne nicht nur durch Rückweisung der Sache an die Vorinstanz geheilt werden, sondern aus Gründen der Prozessökonomie viel besser anlässlich einer mündlichen Verhandlung (act. 2

      S. 2, zu 4.3.9). Auch mit diesen Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, auf welche Beanstandungen die Vorinstanz zu Unrecht nicht eingegangen sein bzw. mit welchen Stellen im Schlussbericht die Beiständin die Informationspflicht verletzt haben soll. Weder die Untersuchungsmaxime nach Art. 446 Abs. 1 ZGB noch die Ausübung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO dienen dazu, Nachlässigkeiten einer Partei zu korrigieren. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er sich nicht mit dem Schlussbericht auseinandersetzte, nicht eintrat.

    6. Die Vorinstanz wies darauf hin, im Entscheid des Obergerichts vom 4. Oktober 2021 sei – um Missverständnisse zu vermeiden – ausgeführt worden, die zumindest vorläufige Aufhebung der Beistandschaft aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolge nicht ex tunc (auf den Zeitpunkt des Beschlusses der KESB vom 18. Mai 2021), sondern ex nunc (ab Rechtkraft des Entscheides der Kammer). Eine Rückabwicklung der in der Zwischenzeit durch die Beiständin getätigten Zahlungen etc. sei deshalb nicht notwendig. Gleich verhalte

      es sich bei einer Aufhebung der bestandenen Beistandschaft. Die Aufhebung wirke ab Rechtskraft des Aufhebungsentscheides. Dies bedeute, dass die Beistandschaft bis zum Aufhebungsentscheid rechtmässig bestanden habe und die bestandene Beistandschaft nicht rückabgewickelt werden müsse (act. 8 S. 15 f.). Mit den Vorbringen zum Entscheid des Obergerichts vom 4. Oktober 2021 und dessen Wirkungen (act. 2 S. 2, zu 4.5) geht der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist deshalb nicht weiter einzugehen. Offenbar übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den Beschluss der Kammer vom 4. Oktober 2021 und dessen rechtliche Wirkungen im Sinne eines Analogieschlusses verwendete, um die Wirkungen der mit Beschluss des Bezirksrates vom 8. Oktober 2020 erfolgten Aufhebung der Beistandschaft auf die zwischenzeitlich getätigten Bemühungen der Beiständin zu begründen. Der vorliegend relevante Schlussbericht der Beiständin betrifft die Zeitperiode vom 2. April 2020 bis 12. November 2020 und damit die mit Beschluss der KESB vom 2. April 2020 (KESB act. 239) errichtete und mit Urteil des Bezirksrates vom 8. Oktober 2020 (KESB act. 387) aufgehobene Beistandschaft, wobei das Urteil des Bezirksrates erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit am 12. November 2020 rechtkräftig wurde. Demgegen- über erging der vom Beschwerdeführer erwähnte Beschluss der Kammer vom

  3. Oktober 2021 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die erneute Errichtung einer Beistandschaft durch die KESB mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (KESB act. 557). Daraus erhellt, dass der Beschluss vom 4. Oktober 2021 für die Genehmigung des Schlussberichts für die erste Beistandschaftsperiode keine direkten Auswirkungen haben kann.

3.7. Aufgrund des Gesagten sind die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Genehmigung des Schlussberichts, soweit im vorliegenden Verfahren darauf einzugehen ist, unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.

  1. Entschädigung der Beiständin

    1. Wie eingangs erwähnt bestreitet der Beschwerdeführer die Höhe der Entschädigung an die Beiständin von Fr. 3'000.– nicht. Art. 404 Abs. 1 ZGB sieht vor,

      dass die Beistandsperson Anspruch auf Entschädigung und Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person hat. Damit knüpft die gesetzliche Regelung an das Verursacherprinzip an, dienen doch die Massnahmen des Erwachsenenschutzes und entsprechend die Errichtung einer Beistandschaft dem Schutz und Wohl der betroffenen Person. Die mit Erwachsenenschutzmass- nahmen zusammenhängenden Kosten gehören grundsätzlich zum Unterhalt; im Bereich des Kindesschutzes ist dies in Art. 276 Abs. 2 ZGB ausdrücklich gesetzlich verankert (BSK ZGB I-REUSSER, a.a.O., Art. 404 N 28).

    2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zielsetzung der Massnahme sei nicht erreicht worden und die dadurch verursachten Kosten dürften B. nicht angelastet werden. Die zu vergütenden Leistungen der Beiständin erwiesen sich im Lichte der rückwirkend wiederhergestellten aufschieben Wirkung als Rechtshandlungen ohne Rechtsgrundlage und würden lediglich die KESB als Auftraggeberin verpflichten (act. 2 S. 1 und 3).

    3. Die Errichtung der Beistandschaft erfolgte mit Beschluss der KESB vom

      2. April 2020, wobei die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (KESB act. 239). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wurde sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom Bezirksrat mit Beschluss vom 25. Juni 2020 abgewiesen (KESB act. 331). Möglicherweise nimmt der Beschwerdeführer mit der Formulierung rückwirkend wiederhergestellte aufschiebende Wirkung auf den Beschluss der Kammer vom 4. Oktober 2021 Bezug. Dieser Entscheid erging jedoch, wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 3. 6), im Zusammenhang mit der Errichtung der Beistandschaft mit Beschluss der KESB vom 18. Mai 2021 und ist damit für das vorliegende Verfahren irrelevant.

    4. Aufgrund des Gesagten bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was gegen den Bezug der Entschädigung aus dem Vermögen von B. spricht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu belassen, wird nicht eingetreten.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

versandt am:

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