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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ220008: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer, der Ehemann von C., leidet an mittelschwerer Demenz und ist auf Betreuung angewiesen. Es gab rechtliche Auseinandersetzungen bezüglich des Vertretungsrechts und der Beistandschaft. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat verschiedene Massnahmen zum Schutz von C. ergriffen, darunter die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft. Der Beschwerdeführer erhob mehrfach Beschwerde gegen Entscheidungen der Behörden. Letztendlich wurde entschieden, dass die Interessen von C. durch das Verhalten des Beschwerdeführers gefährdet sind, und es wurden verschiedene Massnahmen zur Sicherung ihrer Interessen getroffen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ220008

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ220008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ220008 vom 13.04.2022 (ZH)
Datum:13.04.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_384/2022
Leitsatz/Stichwort:Beistandschaft
Schlagwörter : Beschwerde; Vertretung; Ehefrau; Rechnung; Rechnungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Interesse; Beschluss; Recht; Beistand; Beiständin; Interessen; Beistands; Urteil; Verfahren; Entscheid; Akten; Vertretungsrecht; Dispositiv-Ziffer; Beistandschaft; Zahlung; Betreuung; Pflege; Person; Kinder
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 143 ZPO ;Art. 374 ZGB ;Art. 376 ZGB ;Art. 377 ZGB ;Art. 381 ZGB ;Art. 382 ZGB ;Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 416 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:141 III 569;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts PQ220008

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ220008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss und Urteil vom 13. April 2022

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegnerin

sowie

  1. C. ,

  2. D. ,

Verfahrensbeteiligte

betreffend Beistandschaft

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 18. Februar 2022; VO.2021.34 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen)

Erwägungen:

  1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

    1. C. (nachfolgend C. ) leidet an mittelschwerer Demenz und ist dauerhaft auf Betreuung angewiesen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (nachfolgend KESB) führt verschiedene erwachsenenschutzrechtliche Verfahren zum Schutz von C. . Dabei befasst sie sich unter anderem mit der Frage, wer ihre Interessen in welchem Bereich wahrnehmen und wer in Zukunft für ihr Wohlergehen sorgen soll. A. (nachfolgend Beschwerdeführer) ist der Ehemann von C. .

    2. Seit Mitte 2019 hält sich C. – teilweise im Rahmen von fürsorgerischen Unterbringungen – in verschiedenen Einrichtungen auf (KESB act. 1, 2, 52, 85, 102, 169, 359, 392, 404, 452), derzeit im E. . Mit Beschluss vom 2. April 2020 entzog die KESB dem Beschwerdeführer das gesetzliche Vertretungsrecht, errichtete eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB, ernannte F. als Beiständin und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (KESB act. 239). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2020 Beschwerde beim Bezirksrat, wobei er um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte. Der Bezirksrat wies diesen Antrag mit Beschluss vom

      25. Juni 2020 ab (KESB act. 331). Mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 hiess der Bezirksrat dann die Beschwerde des Beschwerdeführers gut und hob die von der KESB mit Beschluss vom 2. April 2020 errichtete Beistandschaft auf (KESB

      act. 387). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Kammer vom 3. Dezember 2020 (Verfahren PQ200065) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (KESB act. 410).

    3. Mit Beschluss der KESB vom 23. Dezember 2020 wurde dem Beschwer- deführer im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme das gesetzliche Vertretungsrecht zugesprochen und in Form eines Entscheides eine Urkunde im Sinne von Art. 376 Abs. 1 ZGB ausgestellt, wobei festgehalten wurde, dass er für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen müsse (KESB act. 457).

    4. Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (KESB act. 557) ordnete die KESB diverse Massnahmen zum Schutze von C. an: F. vom Zweckverband SNH wurde erneut zur Beiständin gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB ernannt, unter Regelung ihrer Aufgaben und Befugnisse (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 2 - 4). Zudem wurde die superprovisorische Ernennung von Rechtsanwalt lic. iur.

      X. zur Vertretung der Interessen von C. im Nachlass ihres Vaters G. bestätigt, ebenfalls unter Regelung seiner Aufgaben und Befugnisse (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 5 - 7). Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass

      der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB berechtigt sei, sei- ne Ehefrau in medizinischen Angelegenheiten zu vertreten (a.a.O., Dispositiv- Ziffer 8) und sein gesetzliches Vertretungsrecht gemäss Art. 374 ZGB entfalle (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 9). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Legitimationsurkunde im Sinne von Art. 376 ZGB wurde abgewiesen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 10). Schliesslich entzog die KESB in Dispositiv-Ziffer 15 ihres Beschlusses einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 die aufschiebende Wirkung.

    5. Gegen diesen Beschluss der KESB erhob der Beschwerdeführer am

      18. Juni 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (nachfolgend Vorinstanz; BR act. 1). Er beantragte, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde un-

      verzüglich mittels superprovisorischer Verfügung bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens wiederhergestellt werden müsse (BR act. 1, Rechtsbegehren A). Weiter verlangte er, ihm sei unverzüglich eine Urkunde im Sinne von Art. 376 ZGB auszuhändigen (BR act. 1, Rechtsbegehren B). B. , eine Tochter der Eheleute A. C. , erhob gegen Dispositiv-Ziffer 8 des Beschlusses der KESB vom 18. Mai 2021 ebenfalls Beschwerde bei der Vorinstanz (BR act. 3). Mit Beschluss vom 5. August 2021 wies die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und ihm unverzüglich eine Urkunde gemäss Art. 376 ZGB auszuhändigen, ab (BR

      act. 17). Gegen diesen Beschluss führte der Beschwerdeführer Beschwerde vor der Kammer (Verfahren PQ210060). Die Kammer hiess die Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2021 gut; sie hob Dispositiv-Ziffer 15 des Beschlusses der KESB vom 18. Mai 2021 auf und erteilte der Beschwerde an die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Urkunde gemäss Art. 376 ZGB wurde abgeschrieben (BR act. 24).

    6. Nach durchgeführtem Verfahren – betreffend den detaillierten Prozessverlauf kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

      – fällte die Vorinstanz am 18. Februar 2022 folgendes Urteil (BR act. 44 = act. 8, nachfolgend act. 8):

      I. Die Anträge von A. , es seien die Dispositiv-Ziffern 1-7, 9-11 sowie 16 des Beschlusses Nr. 2021-A1-540 der KESB vom 18. Mai 2021 aufzuheben, werden vollumfänglich abgewiesen.

      1. Der Antrag von B. , es sei die Dispositiv-Ziffer 8 des Beschlusses Nr. 2021- A1-540 der KESB vom 18. Mai 2021 aufzuheben, wird gutgeheissen. Dispositiv- Ziffer 8 des Beschlusses Nr. 2021-A1-540 der KESB vom 18. Mai 2021 wird aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt:

        «Das Vertretungsrecht nach Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB von A. in medizinischen Angelegenheiten betreffend C. wird entzogen.»

        Zudem ist die Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses Nr. 2021-A1-540 der KESB vom

        18. Mai 2021 mit der folgenden zusätzlichen Formulierung zu versehen:

        «2. […]

        d) für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten.»

      2. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, die Beiständin sei durch die Verfahrensbeteiligte 2 zu unterstützen, ist abzuweisen.

      3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4500.00 festgelegt und A. auferlegt. Die auferlegten Kosten sind innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

      4. [Rechtsmittel]

      5. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen die Dispositiv-Ziffern I und II (ohne die Dispositiv-Ziffern 10 und 16 des Beschlusses Nr. 2021-A1-540 der KESB vom 18. Mai 2021) wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

      6. [Mitteilungen]

    7. Dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 zugestellt (BR act. 44/1). Mit Eingabe vom 5. März 2022 (Poststempel 7. März 2022) ersuchte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich rechtzeitig um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-46, zitiert als BR act. 1-46) und dieje-

nigen der KESB (act. 6/1-689, 21/690-706, 19/707-729, zitiert als KESB act. 1- 729) wurden von Amtes wegen beigezogen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde mit Verfügung vom 16. März 2022 abgewiesen (act. 10). Mit Eingabe vom

28. März 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern I, II, IV und VI des Urteils der Vorinstanz vom 18. Februar 2022 (act. 12). Mit Eingabe vom 30. März 2022 reichte er eine ergänzte Eingabe inkl. Beilagen nach (act. 13, 14, 15/1-4). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.

  1. Prozessuales

    1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben wer- den. Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.

    2. In Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen grundsätzlich nach den Bestimmungen des ZGB sowie des EG KESR, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben von Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die Regeln des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 40 EG KESR, Art. 450f ZGB).

    3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bezirksrates Horgen vom 18. Februar 2022, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf § 64 EG KESR dafür zuständig ist.

    4. Der Beschwerdeführer ist als Ehemann von C. , zu deren Schutz die KESB Massnahmen getroffen hat, gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

    5. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 zugestellt (BR act. 44/1). Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 450b Abs. 2 ZGB endete somit am 28. März 2022. Die Eingabe vom 28. März 2022 (act. 12) wurde gleichentags und damit fristwahrend (Art. 143 Abs. 1 ZPO) der Post übergeben. Am 30. März 2022 verfasste der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe inkl. Beilagen, welche er gleichentags der Post übergab (act. 13- 15/1-4). Diese Eingabe erfolgte zwar verspätet. Allerdings gilt im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Untersuchungsmaxime, und es gibt im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB grundsätzlich kei- ne Novenbeschränkung (OGer ZH, PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). Damit sind die nachgereichten Beilagen (act. 15/1-4) zu beachten.

    6. Das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet sich wie erwähnt nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Nach § 66 Abs. 2 EG KESR kann die Kammer von Amtes wegen auf Antrag einer beteiligten Person eine mündliche Verhandlung anordnen. Führt sie eine mündliche Verhandlung durch, kann sie auf die Einholung schriftlicher Stellungnahmen verzichten. Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus Gründen der Prozessbeschleunigung und der Prozessökonomie. Ausserdem könne er dem Gericht seine Beschwerdegründe besser mündlich darlegen, es bestehe dann nämlich richterliche Fragepflicht (act. 12).

      Bei der Bestimmung von § 66 Abs. 2 EG KESR handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Nach der Praxis der Kammer kann sich bei unbeholfenen Parteien eine Verhandlung aufdrängen, um Unklarheiten auszuräumen. Zudem kann auch im Beschwerdeverfahren aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR) eine Verhandlung zur Erforschung des Sachverhalts nötig sein. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch weder das eine noch das andere der Fall. Der Beschwerdeführer ist zwar ein juristischer Laie, aber er ist mit Gerichtsverfahren und insbesondere auch mit Erwachsenenschutzverfahren vertraut. Er bringt auch nicht vor, dass Unsicherheiten bestünden, noch erklärt er, weshalb er seine Beschwerdegründe besser mündlich darlegen könne. Wie den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, besteht seitens der Kammer kein

      Anlass zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts. Auf eine mündliche Verhandlung kann deshalb verzichtet werden.

    7. Der Beschwerdeführer ersuchte auch mit seiner Eingabe vom 23. März 2022 – wie bereits mit seiner Eingabe vom 5. März 2022 (act. 2) – um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Da mit dem vorliegenden Urteil ein Endentscheid ergeht, ist der Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuschreiben.

    8. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB,

      §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III

      374 E. 4.3.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führen- den Partei unrichtig sein soll. Nachfolgend ist auf die Kritik des Beschwerdeführers zur Errichtung einer Beistandschaft für die verschiedenen Vertretungsbereiche im Einzelnen einzugehen.

  2. Vertretung betreffend administrative Angelegenheiten sowie Einkommens- und Vermögensverwaltung

    1. Die Vorinstanz hielt fest, C. befinde sich seit dem 13. Oktober 2020 im E. . Die Rechnungen für die Monate Dezember 2020 bis März 2021 seien nicht bezahlt worden, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Nach Angaben des Beschwerdeführers seien auch die Rechnungen des E. s für die Monate Oktober und November 2021 nicht bezahlt worden und es sei anzu- nehmen, dass auch die Rechnungen für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 nicht bezahlt worden seien. Die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und von C. hätten geltend gemacht, Letzterer habe auch schon in der Vergangenheit Rechnungen von Pflegeheimen nicht bezahlt. Dies sei im Beschluss der KESB vom 18. Mai 2021 bestätigt worden und werde aus der Gefähr- dungsmeldung des Leiters des Pflegezentrums K. vom 30. März 2020 sowie aus der Aktennotiz der KESB mit der Residenz H. vom 6. Januar 2021 ersichtlich. Die Verfahrensbeteiligte 2 habe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Konto von C. seit ihrer Erkrankung bzw. im Jahr 2019 mehrmals leergeräumt. Es bestehe die Gefahr, dass er wieder Barbezüge von ihrem Geld mache. Die Argumentation des Beschwerdeführers, das E. könne den Vertrag nicht kündigen, sei – so die Vorinstanz – schlichtweg falsch. In der

      E-Mail vom 15. April 2021 habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er zeitnah die Rückabwicklung der Beistandschaft anstrebe, weil er die von der KESB bzw. der Beiständin widerrechtlich verwendeten Gelder zur Einrichtung eines Lastschriftverfahrens zu Gunsten der E. benötige. Daraus lasse sich schliessen, dass ein Lastschriftverfahren zugunsten des E. s errichtet und vom Beschwerdeführer wieder aufgehoben worden sei mit der Begründung, er brauche das Geld anderweitig und das E. könne den Vertrag nicht kündigen. Diese Vorgehensweise des Beschwerdeführers habe den Interessen von

      C. widersprochen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers könne die wiederholte Nichtbezahlung der Rechnungen durchaus eine Kündigung des E. s zur Folge haben. Gemäss den Angaben des E. s in der Gefähr- dungsmeldung vom 9. März 2021 könne der Pensionsvertrag nach der dritten Mahnung sofort ohne Einhaltung der einmonatigen Frist gekündigt werden. Nicht

      nachvollziehbar sei sodann die Argumentation des Beschwerdeführers, mit der Gefährdungsmeldung des E. s vom 9. März 2021 hätte zeitnah die Rückabwicklung der Beistandschaft erfolgen sollen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe im Entscheid vom 4. Oktober 2021 festgehalten, dass die Aufhebung der Beistandschaft durch die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ex tunc, sondern ex nunc erfolge. Eine Rückabwicklung sei daher gar nicht notwen- dig gewesen. Mit Bezug auf die verspätete Zahlung der Rechnungen für die Mo- nate Dezember 2020 bis März 2021 könne der Argumentation des Beschwerdeführers, diese sei nicht von ihm verschuldet worden und habe erst nach Freigabe der Vermögenswerte nach Abnahme des damaligen Schlussberichts der Beistän- din getätigt werden können, nicht gefolgt werden. Darüber hinaus würden sich weder in den KESB-Akten Hinweise dafür finden noch habe der Beschwerdeführer Belege eingereicht, welche dies bekräftigen würden. Mit Bezug auf die Rech- nungen des E. s für die Monate Oktober 2021 bis Februar 2022 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe trotz ihrer Aufforderung mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2021 in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 ausgeführt, der Bank nie einen Zahlungsauftrag zur Begleichung der monatlichen Pensions-Rechnungen erteilt, sondern versucht zu haben, das unzureichend vorhandene Geld abzuheben, um damit Postzahlungen zu machen. Dies habe die Bank verweigert, weshalb der Beschwerdeführer die Leiterin des

      E. s aufgefordert habe, umgehend die Zahlungsbefehle für die fälligen Mo- natsrechnungen auszustellen und ihm diese zu schicken, damit er diese unverzüglich dem Betreibungsamt übergeben könne. Da er keinen Rechtsvorschlag erhoben habe, stehe dem E. nun die Fortsetzung der Betreibung offen. Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2021 sei der Beschwerdeführer erneut aufgefordert worden, unter Beilage des Entscheids des Obergerichts vom

  3. Oktober 2021 und des Beschlusses der KESB vom 23. Dezember 2020, welche beide sein Vertretungsrecht ausweisen würden, der Bank sein Vertretungsrecht darzulegen und sie mit der Zahlung der monatlichen Pensionskosten des E. s zu beauftragen. Darauf habe der Beschwerdeführer in der Stellung- nahme vom 10. Januar 2022 ausgeführt, er habe der Bank nie einen Zahlungsauftrag erteilt, sondern versucht, das unzureichend vorhandene Geld von der

Bank abzuheben, um Posteinzahlungen (Pflegekosten, Arztrechnungen, Krankenkasse etc.) zu machen. Der Beschwerdeführer habe seit Anfang des Beschwerdeverfahrens ausgeführt, keinen Zugriff auf die Gelder seiner Ehefrau zu haben und eine Urkunde zu benötigen, deshalb habe er die Rechnungen des E. s nicht bezahlen können. Dabei habe er der Bank gar nie einen Auftrag

zur Begleichung erteilt. Selbst der mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2021 ergangenen Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, das E. habe die Begleichung der Rechnungen per Einzahlungsschein nicht per Banküberweisung gewollt, möge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass die Nichtbezahlung der Rechnungen von Dezember 2020 bis März 2021 sowie von Oktober 2021 bis Februar 2022 unverschuldet erfolgt sei. Anstatt der Bank einen schriftlichen Auftrag zu erteilen, die Rechnungen vom eigenen Konto anderen Quellen der Familie zu bezahlen sich an das Sozialamt zu wenden, habe er zugewartet und wiederholt eine Kündigung des Heimplatzes seiner Ehefrau riskiert. Dadurch habe er eine erhebliche Gefährdung ihrer Interessen bewirkt. Daran ändere auch die aktuelle Situation mit der sofortigen Ausstellung von Zahlungsbefehlen nichts, bestehe doch die Gefahr einer fristlosen bzw. ordentlichen Kündigung durch das E. aufgrund der Verletzung des Betreuungsvertrages nach wie vor.

Aus den Akten gehe hervor, dass C. aufgrund ihrer mittelschweren Demenz ein Interesse an Stabilität und eines Fortbestands ihres Pflegeplatzes im E. , der Beschwerdeführer seinerseits ein gegenteiliges Interesse an einem möglichst nahe gelegenen Heimplatz beispielsweise im M. O. habe. Daher bestehe im Bereich Wohnen eine Interessenkollision. Auch habe er durch das Nichtbezahlen der Heimrechnungen wiederholt eine fristlose Kündigung des Betreuungsvertrages riskiert. Zudem habe die KESB zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur bedingt kooperationsfähig sei und das Risiko, dass

C. im Falle eines Heimwechsels ein Heimaufenthalt verwehrt werde, zu hoch sei. Aus den genannten Gründen sei das Vertretungsrecht im Bereich Woh- nen nicht beim Beschwerdeführer zu belassen. Entsprechend habe die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft in administrativen Angelegenheiten, in der

ordentlichen Einkommen- und Vermögensverwaltung sowie im Bereich Wohnen nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB für C. errichtet (act. 8 S. 21-35).

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gefahr einer Kündigung durch die E. -Bergheim AG habe nie bestanden. Das Arbeitsverhältnis zwischen der E. und der Heimärztin I. , welche die Gefährdungsmeldung veranlasst habe, sei sogar aufgelöst worden, nachdem E. -Mitarbeiterinnen, welche bei der verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und Frau I. anwesend gewesen seien, das unakzeptable Verhalten dieser Psychiaterin ihm gegen- über bestätigt hätten. Hinzu komme, dass die gemeinsamen Kinder die überfälligen und zukünftigen Rechnungen bezahlt hätten, falls die Beiständin die nötigen Mittel nicht freigegeben hätte. Er habe die Rechnungen der Monate Dezember 2020 bis März 2021 verspätet bezahlt, weil die Beiständin zunächst die Herausgabe der flüssigen Mittel verweigert und anschliessend eine ungenügende Anweisung an die zuständige Bank veranlasst habe. Die erbetene Gefährdungsmeldung (des E. s) hätte die Freigabe der blockierten Liquidität als ersten Schritt der Rückabwicklung unterstützen sollen. Die diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichts im Entscheid vom 4. Oktober 2021 seien falsch, rechtlich nicht bindend und überflüssig. Sie würden keine Rechtsgrundlage für die Verweigerung der Freigabe der blockierten Liquidität bilden. Rückabwicklung der Zahlungen sei etwas anderes als Freigabe der blockierten Liquidität. Die Beistandschaft habe am

      4. Oktober 2021 geendet und die Beiständin hätte die Schlussrechnung gemäss § 18 EG KESR innert zwei Monaten, also im Dezember 2021, vorlegen und die Vermögenswerte, welche sich in ihrem Herrschaftsbereich befunden hätten, ohne weitere Aufforderung herausgeben müssen. Verweigere die Beiständin wie hier die Herausgabe, weil das Ende der Beistandschaft noch nicht rechtskräftig sei, so sei der Umstand, dass er nicht über die nötigen liquiden Mittel habe verfügen können, sicher ein Rechtsfertigungsgrund für die verspätete Bezahlung der Rech- nungen und kein Beweis dafür, dass er dem Wohl seiner Ehefrau geschadet habe (act. 12 S. 1 ff.).

      Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Rechnungen der Monate Oktober 2021 bis Februar 2022 seien zunächst nicht bezahlt worden, weil die Beistän- din sämtliche Konten ihrer Klientin leer geräumt und die freien Mittel auf ihrem Beistandskonto zusammen gezogen habe. Er habe – nachdem er im Januar 2022 von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt habe – die Heimleiterin des E. aufgefordert, die vier offenen Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 32'000.– auf dem Betreibungsweg geltend zu machen. Die Pfändungen hätten – dank der guten Kooperation zwischen ihm und dem Thalwiler Betreibungsamt – bereits am

      15. und 18. Februar 2022 zulasten des Beistandskontos bei der Bank J. stattgefunden und die Beträge seien am 21. Februar 2022 dem Konto der

      E. gutgeschrieben worden. Die E. verfüge sogar über einen zusätzlichen pfändungsreifen Zahlungsbefehl für eine weitere Monatsrechnung, damit nach einem abermaligen Widerruf der Beistandschaft die zeitnahe Bezahlung der Monatsrechnungen durch ihn sichergestellt sei. Falsch sei, dass irgendwelche

      E. -Rechnungen bis Ende Februar 2022 nicht bezahlt worden seien. Die H. - und K. -Rechnungen habe er nicht bezahlt, weil er nie einen Unterbringungsvertrag unterschrieben habe, mit den fürsorgerischen Unterbringungen nicht einverstanden gewesen sei und sich dagegen erfolgreich vor Gericht gewehrt habe. Er habe für das Konto seiner Ehefrau bei der Bank L. seit

      dessen Eröffnung eine Vollmacht besessen und zur Vermeidung von Pfändungen die dort angesparten Renteneinkünfte jeweils geräumt, um Einzahlungen am Postschalter machen zu können, für welche er Quittungen erhalten habe. Ob die Beiständin ein Lastschriftverfahren zu Gunsten der E. eingerichtet habe, sei ihm nicht bekannt. Er habe deshalb auch nie das Lastschriftenverfahren aufgehoben bzw. die Aufhebung begründet. Seine Argumentation könne deshalb auch nicht falsch sein. Die pünktliche Zahlung der E. Rechnungen habe für ihn immer erste Priorität gehabt, obwohl er, wie er bereits dargelegt habe, bei Nichtzahlung nicht mit einer Kündigung habe rechnen müssen. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Rechnungen für die Monate Oktober 2021 bis Februar 2022 beträfen das Geschehen nach dem 18. Mai 2021 und seien daher als Begrün- dung für die Anordnung der Beistandschaft irrelevant. Er habe sämtliche bis zum

      8. März 2022 fälligen Rechnungen der E. am 18. Februar 2022 bezahlt, indem er die E. zur Betreibung veranlasst habe, das Betreibungsamt die Betreffnisse wie von ihm angegeben vom Beistandskonto bei der Bank J. gepfändet habe und mit seiner ausdrücklichen Zustimmung am 16. und 18. Februar 2022 der E. überwiesen habe. Hätte er das nicht rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 4. Oktober 2021 sowie die nicht mehr aktuelle provisorische Ernennungsurkunde der KESB vom 23. Dezember 2020 der Bank L. vorgezeigt, so hätte die Bank bzw. ihr Rechtsdienst nur müde gelächelt, weil er als gesetzlicher Vertreter nicht automatisch zeichnungsberechtigt sei, das Urteil des Obergerichts nicht rechtskräftig sei und auf dem Konto seiner Ehefrau kein Geld gewesen sei. Er sei im Zahlungsverkehr sehr versiert und habe die einzige ihm verbliebene Möglichkeit zur frühestmöglichen Zahlung der E. -Rechnungen genutzt. Er habe keinen Grund gehabt, sich an das Sozialamt an andere Quellen der Familie zu wenden, und mangels Guthaben auch keine Möglichkeit, die Rechnungen vom eigenen Konto zu zahlen. Vielmehr habe er alles unter- nommen, um die Interessen seiner Ehefrau zu wahren (act. 12 S. 1 ff.).

      Die Verlegung in die Langzeit-Pflegeabteilung des M. s – so der Beschwerdeführer weiter – habe er in die Wege geleitet, weil die dortige Unterbringung für seine an Long-Covid erkrankte Ehefrau geeigneter und die Kostenbeteiligung der Krankenkassen höher gewesen wäre. Der Unterbringungsversuch sei nach einer ursprünglichen Zusage gescheitert, weil das M. zwischenzeitlich an das Sanatorium O. verkauft worden sei und abgebrochen werde, so dass sämtliche Patienten hätten umplatziert werden müssen und keine neuen hätten aufgenommen werden können. Das Interesse am Pflegeplatz im M. bestehe nicht nur wegen der Nähe zum Wohnort, sondern auch weil seine Ehefrau wegen der Long-Covid-Erkrankung gepflegt werden müsse. Er habe die Betreu- ung seiner Ehefrau im Bergheim durch einen Internisten durchgesetzt und damit einmal mehr ihre Interessen so gut wie möglich wahrgenommen. Die Schlussfolgerung, dass die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft errichtet habe, sei falsch (act. 12 S. 3 f.).

    2. Nach Art. 374 Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte, der einen gemeinsamen Haushalt mit einer urteilsunfähigen Person führt, von Gesetzes wegen ein Vertre-

      tungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.

      Vorliegend ist die Urteilsunfähigkeit von C. aufgrund der Akten ausgewiesen (KESB act. 503). Der von ihr erstellte Vorsorgeauftrag vom 17. Dezember 2016 (KESB act. 32 S. 5 = KESB act. 143 S. 2, nachfolgend zitiert als KESB act. 32 S. 5) wurde von der KESB nicht validiert (KESB act. 88). Damit kommt grundsätzlich das gesetzliche Vertretungsrecht des Beschwerdeführers nach Art. 374 Abs. 1 ZGB zum Zuge.

      Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt (Art. 376 Abs. 1 ZGB). Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten auf Antrag einer nahestehenden Person von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise ganz errichtet eine Beistandschaft (Art. 376 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde schreitet nach Art. 376 Abs. 2 ZGB nicht nur ein, wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person nicht mehr gewahrt sind, sondern bereits beim Vorliegen einer Gefährdung. Eine solche ist anzunehmen, sobald nach den Umständen die ernstliche und unmittelbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen der urteilsunfähigen Person besteht. Nicht nötig ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat. Im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip muss der Mangel Gefährdung erheblich sein, damit sich behördliche Massnahmen rechtfertigen (BSK ZGB I- R EUSSER, 6. Aufl. 2018, Art. 376 N 20 ff.).

    3. Mit Blick auf die Gefährdung der Interessen von C. stellte die Vorinstanz massgeblich auf die ausstehenden Rechnungen des E. s und die dadurch bestehende Gefahr einer Kündigung des Betreuungsvertrages ab. Der Beschwerdeführer hat von Beginn weg geltend gemacht, die Rechnungen des E. s für die Monate Dezember 2020 bis März 2021 nicht bezahlt zu haben, weil er keinen Zugriff auf das Konto gehabt habe bzw. die Gelder blockiert gewe-

      sen seien (BR act. 1 S. 2, act. 12 S. 2). Im Beschluss der KESB vom 23. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer vorsorglich das gesetzliche Vertretungsrecht im Sinne von Art. 374 ZGB zugesprochen und festgehalten, dies sei den von der ehemaligen Beiständin über die Beistandschaft informierten Stellen durch die KESB zur Kenntnis zu bringen (KESB act. 457 S. 6 f.). Weder dem Mitteilungssatz des besagten Beschlusses noch den weiteren Akten lässt sich entnehmen, wann bzw. wie die KESB die von der Beiständin benachrichtigten Stellen (wie z.B. die Bank J. die Bank L. ) über das Vertretungsrecht des Beschwerdeführers informierte. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beiständin am 26. Januar 2021 der KESB mitteilte, sie habe der KESB am 17. Dezember 2020 eine Liste mit den betreffenden Adressen geschickt und nun von der Bank J. vernommen, dass diese noch keine Information erhalten habe. Die Beiständin erkundigte sich bei der KESB, wie es sich mit den anderen Stellen verhalte (KESB act. 478). Das zuständige Behördenmitglied antwortete darauf, an der

      Behördensitzung sei eingebracht worden, dass die vertretungsberechtigte Person,

      d.h. der Beschwerdeführer, für die Information aller relevanten Stellen verantwortlich sei und nicht die KESB (a.a.O.). Noch im Monat Februar 2021 flossen Zahlungen der AHV auf das Beistandskonto bei der Bank J. , und die Beiständin bezahlte noch am 13. Januar 2021 eine VVG-Rechnung für C. (KESB act. 483, 502). In dem vom Beschwerdeführer neu eingereichten Schreiben vom

      2. Februar 2021 informierte die Beiständin die Bank J. darüber, dass sämtliche Korrespondenz, Rechnungen und Abrechnungen an C. zu senden seien (act. 15/1). Der Beschwerdeführer gelangte seinerseits mit Eingabe vom 15. Februar 2021 mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Bezirksrat und machte geltend, trotz der mit Beschluss des Bezirksrats vom 8. Oktober 2020 erfolgten Aufhebung der mit Beschluss der KESB vom 2. April 2020 angeordneten Beistandschaft seien die Rechtshandlungen, welche aufgrund der Beistandschaft erfolgt seien, noch nicht rückabgewickelt worden; sämtliche Gelder, mit welchen er als vertretungsberechtigter Ehemann die Rechnungen der E. bezahlen könnte, seien blockiert (KESB act. 554). Der Bezirksrat setzte der KESB darauf erst mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 (KESB act. 553) Frist zur Beschwer- deantwort an, wobei die KESB mit Schreiben vom 20. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte und auf die Begründung ihres zwischenzeitlich erlassenen Beschlusses vom 18. Mai 2021 verwies (KESB act. 564). Darin hielt die KESB unter anderem fest, aufgrund des Nichtbezahlens der Heimrechnungen durch den Beschwerdeführer sei der Verbleib von C. im E. gefährdet (KESB act. 557 S. 12). Den Schlussbericht für die Beistandschaft vom 2. April 2020 bis 12. November 2020 erstattete die Beiständin am 30. April 2021 (KESB act. 545), die KESB genehmigte diesen mit Verfügung vom 20. Mai 2021 (KESB act. 566). Die Zustellung dieser Verfügung vom 20. Mai 2021 ist in den Akten nicht dokumentiert. Die Darstellung des Beschwerdeführers, der Schlussbericht sei ihm erst am 2. Juni 2021 zugestellt worden, erscheint jedenfalls plausibel. Aus dem Beschwerdeverfahren PQ210060 ist bekannt, dass der Beschwerdeführer kurz nach Erhalt des genannten Schlussberichts wieder über die gesperrten Gel- der verfügen konnte und sämtliche ausstehenden Rechnungen im Betrag von

      Fr. 40'000.– bis am 8. Juni 2021 bezahlte (KESB act. 675 S. 9). Darauf wies der Beschwerdeführer auch im bezirksrätlichen Verfahren hin (BR act. 1 S. 2). Aller- dings weist die E-Mail des Beschwerdeführers an N. , E. , vom 4. Mai 2021 darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt Zugriff auf die monatlichen Rentenzahlungen an seine Ehefrau in der Höhe von Fr. 6'418.– hatte. Er bot Frau N. nämlich – unter dem Vorbehalt, dass ihm der Zugriff auf die genannten Rentenzahlungen erneut verweigert würde – an, die neu anfallenden Forderungen im Voraus innert 5 Tagen nach Erhalt Ihrer Rech- nung per Einzahlungsschein zu bezahlen (KESB act. 551). Weshalb der Beschwerdeführer in der Folge keine Zahlungen an das E. per Einzahlungsschein vornahm, ist nicht aktenkundig. Andererseits lässt sich aufgrund der Akten auch nicht mit Sicherheit feststellen, ob bzw. ab wann der Beschwerdeführer über die Vermögenswerte seiner Ehefrau verfügen konnte. Wie erwähnt geht aus den Akten hervor, dass die KESB offenbar entgegen den Erwägungen im Beschluss vom 23. Dezember 2020 (KESB act. 457 S. 6 f.) die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer sei für die Information der involvierten Stellen verantwortlich (KESB act. 478). Das Schreiben der Beiständin an die Bank J. vom 2. Februar 2021, in dem sie darüber informierte, dass sämtliche Korrespondenz, Rech- nungen und Abrechnungen an C. (nicht an den Beschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter) zu senden seien (act. 15/1), enthält keine Informationen betreffend die Verfügungsberechtigung über die sich bei der Bank J. befin- denden Vermögenswerte eine allfällige Überweisung. Unklar ist, ob die KESB Abklärungen betreffend die Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers gegenüber den Banken traf und ob sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er die zuständigen Stellen über das ihm mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 vorsorglich zugesprochene gesetzliche Vertretungsrecht informieren müsse. Auch die mit Verfügung der KESB vom 20. Mai 2021 ergangene Aufforderung an die Beistandsperson, C. das verwaltete Vermögen sowie die notwendigen Unterlagen unter Vornahme einer Übergaberechnung gegen Quittung zu übergeben (KESB act. 566 S. 3, Dispositiv-Ziffer 3), deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor Genehmigung der Schlussrechnung nicht über die Vermögenswerte seiner Ehefrau verfügen konnte. Jedenfalls fehlen Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer mit der Bezahlung der Rechnungen des E. s für die Monate Dezember 2020 bis März 2021 nicht einverstanden gewesen wäre diese verweigert hätte. Vielmehr wies der Beschwerdeführer verschiedentlich darauf hin, dass er nicht über die liquiden Mittel seiner Ehefrau verfügen könne. Dies geht auch aus der Gefährdungsmeldung des E. s vom 9. März 2021 hervor (KESB act. 494 S. 4, 496). Aufgrund der Akten lässt sich damit nicht sagen, dass der Beschwerdeführer während des Zeitraums von Dezember 2020 bis März 2021 tatsächlich Zugriff auf die Vermögenswerte seiner Ehefrau hatte. Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung der Vorinstanz, die Nichtbezahlung der Heimrechnungen für die Zeitperiode von Dezember 2020 bis März 2021 durch den Beschwerdeführer sei nicht unverschuldet erfolgt, nicht ohne weiteres gefolgt wer- den.

    4. Mit Bezug auf die E. -Rechnungen der Monate Oktober 2021 bis Februar 2022 weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass es sich dabei um Tatsachen handelt, die nach dem Beschluss der KESB vom 18. Mai 2021 eintraten. Wie erwähnt, sind Noven im Erwachsenenschutzverfahren aufgrund der Untersuchungsmaxime unbeschränkt zulässig, weshalb der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers nicht verfängt (act. 12 S. 3). Inhaltlich macht der Beschwerdeführer bezüglich der besagten Rechnungen geltend, diese seien zu- nächst nicht bezahlt worden, weil die Beiständin sämtliche Konten leer geräumt

      und die freien Mittel auf dem Beistandskonto zusammen gezogen habe (act. 12

      S. 2 ff.). Die Vorinstanz hielt weitere Abklärungen für notwendig, um herauszufin- den, weshalb die Rechnungen der E. AG nicht bezahlt werden. Sie setzte dem Beschwerdeführer deshalb mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2021 (BR act. 27) Frist an, um nachzuweisen, dass er der Bank einen Zahlungsauftrag zur Bezahlung der Rechnungen der E. AG erteilt habe, welcher von der Bank abgewiesen worden sei. Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2021 (BR act. 31) setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut eine Frist an, um die schriftliche Auftragsbestätigung an die Bank einzureichen, mit der er die Bank, unter Beilage eines Nachweisses seines gesetzlichen Vertretungsrechts, mit der Zahlung der monatlichen Pensionskosten des E. s beauftragt habe. Da der Beschwerdeführer beiden Aufforderungen nicht folgte, kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seinen Standpunkt, dass die Nichtbezahlung der Rechnungen des E. s von Dezember 2020 bis März 2021 und von Oktober 2021 bis Februar 2022 unverschuldet erfolgt sei, nicht glaubhaft gemacht (act. 8 S. 30 ff.).

    5. In tatsächlicher Hinsicht trugen die mit den Präsidialverfügungen vom

      10. und 21. Dezember 2021 ergangenen Aufforderungen der Vorinstanz an den Beschwerdeführer nicht zur Klärung der Frage bei, ob der Beschwerdeführer über die sich auf den Bankkonti befindenden Vermögenswerte seiner Ehefrau hätte verfügen können bzw. ob sich auf ihrem Bankkonto ein Guthaben befand. Unabhängig von dieser Frage, ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er trotz der bezirksrätlichen Aufforderungen einfach untätig blieb. Er reichte auch keine Belege für seine Behauptung, auf dem Bankkonto seiner Ehefrau befinde sich kein Guthaben, ein.

    6. Festzuhalten ist allerdings, dass die KESB den Entscheid der Kammer vom

      4. Oktober 2021 nicht korrekt umgesetzt zu haben scheint. So wurde in den Erwägungen des besagten Entscheids der Kammer festgehalten, dass die Beistän- din dem Beschwerdeführer möglichst umgehend die Auszüge der Konti von

      C. auszuhändigen habe, damit dieser die Verwaltung der finanziellen Verpflichtungen seiner Ehefrau wieder übernehmen könne (KESB act. 675 S. 11). In

      Gutheissung der Beschwerde wurde sodann Dispositiv-Ziffer 15 des Beschlusses der KESB Horgen vom 18. Mai 2021 aufgehoben und der Beschwerde an den Bezirksrat gegen die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 des Beschlusses der KESB die aufschiebende Wirkung wieder erteilt. In der Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv- Ziffer 5 des Urteils der Kammer vom 4. Oktober 2021 wurde explizit erwähnt, dass der Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukomme. Trotz dieser klaren Regelungen und Anordnungen stellte sich das zuständige Behördenmitglied der KESB auf eine entsprechende Anfrage der Beiständin vom

      9. November 2021 offenbar auf den Standpunkt, der Schlussbericht sei erst zu erstellen, wenn ein rechtskräftiger Beschluss betreffend Beistandschaft vorliege (KESB act. 693, 694). Diese Auffassung widerspricht klarerweise den Anordnungen der Kammer im Entscheid vom 4. Oktober 2021. Letztlich ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer die Rechnungen des E. s für die Monate Oktober 2021 bis Februar 2022 anders als auf dem Wege der Zwangsvollstreckung hätte begleichen können. Es lässt sich somit nicht mit Sicherheit sagen, dass der Beschwerdeführer allein für die Gefahr, dass der Betreuungsvertrag infolge ausstehender Rechnungen gekündigt wird, verantwortlich ist. Diesbezügliche Abklärungen bei der Beiständin erübrigen sich indessen.

    7. Für die Beurteilung, ob die Interessen von C. gefährdet sind, ist letztlich entscheidend, dass der Beschwerdeführer – bei der von ihm geschilderten Sachlage – keine geeigneten zielführenden Massnahmen ergriffen hat, um die Bezahlung der ausstehenden Rechnungen des E. s sicherzustellen. Dass er sich nicht im Interesse seiner Ehefrau mit der Beiständin F. in Verbindung setzte, um sich mit ihr auf eine Lösung des Problems zu verständigen, ist ein weiterer Beleg für seine mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, wie sie auch in anderem Zusammenhang aktenkundig ist (KESB act. 98, 105, 126, 133, 235, 320, 321, 460, 465, 503, 533, 546, 547, 548/6). Stattdessen

      beharrte der Beschwerdeführer auf der Ausstellung einer Urkunde nach Art. 376 ZGB und teilte der Beiständin mit, er werde bis ad absurdum prozessieren (KESB act. 676). Dem Beschwerdeführer ist in dieser Situation vorzuwerfen, dass er mit den zuständigen Personen und Behörden nicht kooperiert und zielgerichtet kommuniziert. Im Gegenteil: Die Kommunikation des Beschwerdeführers mit der

      KESB und den weiteren involvierten Personen ist von beleidigenden und ehrverletzenden Äusserungen geprägt (vgl. KESB act. 69, 257, 310, 533, 551, 638). Ei- ne begrüssenswerte Ausnahme davon ist offenbar die Kommunikation mit der Heimleiterin des E. s, N. (BR act. 1 S. 2). Da eine zielgerichtete Kommunikation mit dem Beschwerdeführer bisweilen nicht möglich ist, gestaltet sich die Zusammenarbeit mit ihm für (fast) alle involvierten Personen schwierig. Insgesamt entsteht aufgrund der Akten der Eindruck, das Verhalten des Beschwerdeführers stelle das zentrale Problem bei der Wahrung der Interessen von C. dar. Der gesundheitliche Zustand von C. bedingt aktuell und in absehbarer Zukunft eine fachärztliche Betreuung, weshalb die sie vertretende Person in der Lage sein muss, mit den involvierten Fachpersonen bezüglich administrativer und finanzieller Belange zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten. Die Wahrung der Interessen von C. setzt demnach Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit voraus, insbesondere auch in belastenden Situationen. Zahlreiche Verhaltensweisen und Äusserungen des Beschwerdeführers im laufenden Erwachsenenschutzverfahren zeugen vom Gegenteil. Bereits vor dem Beschluss der KESB vom 2. April 2020, als der Beschwerdeführer noch in sämtlichen Bereichen, insbesondere auch in finanziellen Belangen zur Vertretung seiner Ehefrau befugt war, verweigerte er die Bezahlung der Heimrechnungen des Pflegezentrums K. (KESB act. 235), wobei er auch die Beiständin an deren Begleichung hinderte (KESB act. 315, 320, 321, 382). Gegenüber der Beiständin erklärte der Beschwerdeführer am 11. Januar 2021, das Nicht-Begleichen der Rech- nungen sei sein Druckmittel gegenüber der KESB (KESB act. 475). Der Beschwerdeführer begründet die Nichtbezahlung der Rechnungen für das Pflegezentrum H. und das Pflegezentrum K. damit, dass er keinen Unterbringungsvertrag unterschrieben habe und mit der fürsorgerischen Unterbringung nicht einverstanden gewesen sei (act. 12 S. 3). Dabei übersieht er, dass der Aufenthalt seiner Ehefrau im Pflegezentrum K. in den Zeitraum vom

      26. Februar 2020 (KESB act. 203) bis zum 15. April 2020 (KESB act. 295) fiel, mithin in eine Zeit, als er seine Ehefrau nicht nach Hause nehmen und betreuen wollte (KESB act. 125, 133, 181, 193). Ausserdem war es gerade seinem Verhalten geschuldet, dass sich das Alterszentrum P. – wo der Beschwerdeführer

      seine Ehefrau unterbringen wollte – gegen eine erneute Aufnahme seiner Ehefrau aussprach (KESB act. 98, 138). Das Verhalten des Beschwerdeführers war mit ein Grund, weshalb sich die Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für seine Ehefrau schwierig gestaltete (a.a.O.; KESB act. 146). Dass der Beschwerdeführer die Bezahlung der Rechnungen für die Betreuung seiner Ehefrau von seinem eigenem Gutdünken abhängig macht bzw. als Druckmittel verwendet, zeigt, dass es ihm nicht gelingt, die Interessen seiner Ehefrau in den Vordergrund zu stellen. Insgesamt gefährdet der Beschwerdeführer die Interessen seiner Ehefrau durch sein Verhalten erheblich. Damit ist der Entscheid der Vorinstanz mit Bezug auf die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft in administrativen Angelegenheiten und in der ordentlichen Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

    8. C. befindet sich seit längerer Zeit im E. . Demzufolge richtet sich die Zuständigkeit für ihre Vertretung im Bereich Wohnen, namentlich beim Abschluss, bei der Änderung bei der Aufhebung eines Betreuungsvertrages, sinngemäss nach den Bestimmungen über die Vertretung in medizinischen Massnahmen (Art. 382 Abs. 3 ZGB). Nach Art. 381 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB bestimmt die Erwachsenenschutzbehörde die vertretungsberechtigte Person errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet nicht mehr gewahrt sind.

    9. Die Vorinstanz nahm im Bereich Wohnen eine Interessenkollision an, da C. aufgrund ihrer mittelschweren Demenz ein Interesse an Stabilität und ei- ner Fortbestehung ihres Pflegeplatzes im E. , der Beschwerdeführer seinerseits ein gegenteiliges Interesse an einem möglichst nahe gelegenen Heimplatz beispielsweise im M. O. habe (act. 8 S. 34 f.).

    10. Diesbezüglich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Betreuung seiner Ehefrau im M. wäre nicht nur wegen der Nähe zum Wohnort, son- dern auch wegen der Behandlung ihrer Long-Covid-Erkrankung und der höheren Beteiligung der Krankenkasse geeigneter (act. 12 S. 3). Aus den Akten geht hervor, dass sich insbesondere die Kinder von C. kritisch zu einer Verlegung

ihrer Mutter ins M. äusserten (KESB act. 504, 510 S. 3). Von Seiten der involvierten Fachpersonen wurden jedoch keine Gründe gegen eine Verlegung vorgebracht (KESB act. 506). Die Pflegepersonen hielten vielmehr fest, dass sich

C. freue, wenn sie den Beschwerdeführer sehe (KESB act. 514). Auch die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrer Eingabe vom 21. März 2021, dass für sie unzweifelhaft feststehe, dass ihre Mutter sehr gerne Zeit mit ihrem Ehemann verbringe (KESB act. 510 S. 1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Nähe des M. zum Wohnort des Beschwerdeführers und die häufigeren Besuche des Beschwerdeführers durchaus im Interesse von C. wären. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Verlegung seiner Ehefrau ins M. in einem Interessenkonflikt befunden, welcher die Interessen von C. gefährdet habe. Der Vorinstanz ist jedoch voll- umfänglich beizupflichten, soweit sie auch bezüglich der Vertretung durch den Beschwerdeführer im Bereich Wohnen auf die beschränkte Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers hinwies. Durch sein bereits im Zusammenhang mit der Vertretung in administrativen Belangen und bei der Einkommens- und Vermögensverwaltung erörtertes Verhalten (vgl. vorstehend E. 3. 5), gefährdet der Beschwerdeführer die Interessen von C. auch im Bereich Wohnen erheblich. Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Betreuung von C. in der Vergangenheit verschiedentlich wegen der fehlenden Kooperationsfähigkeit ihres Ehemannes erschwert bzw. abgelehnt wurde (KESB act. 98, 235, 460, 465, 503, 533). Demnach ist der Entscheid der Vorinstanz, das Vertretungsrecht im Bereich Wohnen nicht beim Beschwerdeführer zu belassen, ebenfalls zu bestätigen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Urteils ist abzuweisen.

  1. Vertretung betreffend medizinische Massnahmen

    1. Die Vorinstanz wies im Zusammenhang mit dem Vertretungsrecht betreffend medizinische Massnahmen darauf hin, dass C. im Vorsorgeauftrag vom 17. Dezember 2016 ihrer Tochter D. den Auftrag und die Vollmacht und ihrem Sohn A. , den Auftrag mit Substitutionsvollmacht erteilt habe, sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit umfassend zu vertreten. Indem C. gewollt

      habe, dass D. ihre medizinischen Angelegenheiten vertreten würde, habe sie den Beschwerdeführer explizit vom Vertretungsrecht ausgeschlossen.

      D. habe den Auftrag nicht angenommen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer es ihr verboten habe. Die Vorinstanz gab in diesem Zusammenhang den Inhalt einer E-Mail des Beschwerdeführers an seine Tochter vom

      18. September 2019 auszugsweise wieder. Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern sehr zerstritten sei und so gut wie kein Kontakt mehr zwischen ihnen bestehe. Weiter sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nie um das medizinische Vertretungsrecht für seine Ehefrau ersucht habe. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von C. in der PUK vom 13. November 2020 bis 10. Dezember 2020 sah die Vorinstanz eine Interessenkollision darin, dass der Beschwerdeführer bei der Besprechung des REA-Status' (REA steht dabei für Reanimation, Anm. hinzugefügt) angegeben habe, seine Ehefrau habe zuletzt im Notfall keine lebensverlängern- den Massnahmen mehr gewünscht, C. indessen auf ausdrücklich geäusserten Wunsch im Gespräch, bei dem die Tochter anwesend gewesen sei, angegeben habe: REA ja; Verlegung ja. Gegenüber der PUK habe der Beschwerdeführer weiter ausgeführt, es sei schon öfters zu Medikamentenverweigerung durch seine Ehefrau gekommen und er selber stehe den Medikamenten eher skeptisch gegenüber, ganz im Gegenteil zu seiner Tochter. Weiter ging die Vorinstanz auf die Gefährdungsmeldung des Alterszentrums P. vom 3. Januar 2020 ein. Darin sei ausgeführt worden, dass C. die Medikamente verweigere und der Beschwerdeführer ebenfalls nicht wolle, dass sie Medikamente ein- nehme, da ihr diese schaden würden. Er sei mitverantwortlich, dass keine optimale Betreuung in einer anderen Institution stattfinden könne. C. habe die Me- dikamente ein bis zweimal eingenommen, aber dann wieder verweigert, da der Beschwerdeführer ihr dies gesagt habe. Die Vorinstanz wies unter anderem auf den Verlaufsbericht des Pflegezentrums K. vom 9. April 2020 hin, worin festgehalten worden sei, es seien keine sinnvollen und sachlich fundierten Gespräche mit dem Beschwerdeführer möglich. Ausserdem erwähnte die Vorinstanz den Bericht von Dr. med. I. vom 15. März 2021, die ihre Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer als von Respektlosigkeit und teils verbal aggressivem

      Verhalten geprägt beschrieben habe. Es sei daher – so die Vorinstanz – aktenkundig, dass der Beschwerdeführer durch seine skeptische Haltung gegenüber Medikamenten seine Ehefrau in deren Einnahme nicht bekräftige, sondern sie eher zu einer Verweigerungshaltung motiviere. Weder im Vorsorgeauftrag vom

      17. Dezember 2016 noch in der Patientenverfügung vom 3. Juni 2013 noch sonst irgendwo in den Akten habe C. während ihres urteilsfähigen Zustands verfügt, dass sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit keine Medikamente einnehmen wolle. Im Gegenteil habe sie im Vorsorgeauftrag ausgeführt, dass alles vorzukehren sei, was für eine angemessene Pflege und Betreuung notwendig sei, was unter Umständen auch die Einnahme von Medikamenten beinhalte. Ebenfalls aktenkundig sei, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sowohl für Ärzte wie auch für Heimleiter in der Vergangenheit fast nicht bzw. gar nicht möglich gewesen sei, mit Ausnahme der Heimleiterin des E. s. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, es habe mehrfach eine Interessengefährdung im Sinne von Art. 381 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB bei der Vertretung von C. in medizinischen Angelegenheiten durch die Verhaltensweise des Beschwerdeführers vorgelegen. Darüber hinaus erscheine es aufgrund des unter starken Spannungen leidenden Familienverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern für alle Beteiligten und vor allem zum Wohle von C. als sinnvoll, die Vertretung in administrativen Angelegenheiten, im Bereich Einkommens- und Vermögensverwaltung, im Bereich Wohnen sowie in medizinischen Angelegenheiten auszulagern und einen unabhängigen Beistand einzusetzen. Ein Zusprechen des medizi- nischen Vertretungsrechts an den Beschwerdeführer würde zudem den Kontakt der Kinder zu ihrer Mutter gefährden sowie die Information der Ärzte über den Gesundheitszustand der Mutter an die Kinder verhindern, wobei der Kontakt zu den Kindern C. offensichtlich aufgrund der Ausführungen ihrer Kinder sehr wichtig zu sein scheine. Aufgrund dieser Erwägungen hiess die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen das Vertretungsrecht des Beschwerdeführers in medizinischen Angelegenheiten gut (act. 8 S. 35-53).

    2. Der Beschwerdeführer räumt ein, es treffe zu, dass er im Dezember 2020 einen Arzt der PUK telefonisch darüber informiert habe, dass bei seiner Ehefrau gemäss ihrer Patientenverfügung vom Dezember 2018 für den Fall, dass bei ihr

      eine unheilbare Behinderung festgestellt werde, keine künstlichen lebenserhaltenden Massnahmen angewendet werden sollten. Er habe den Ärzten aber nicht verboten, den gemeinsamen Kindern Auskunft zu geben, sondern er habe die Kinder lediglich auf die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 377 ff. ZGB hingewiesen. Aus Art. 381 ZGB ergebe sich übrigens, dass die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft in medizinischen Angelegenheiten weder zulässig noch nötig sei. Er selbst sei keineswegs gegen Medikamente, er nehme täglich drei ärztlich verordnete Pillen ein, er wisse aber, dass seine Ehefrau in mehreren Fällen heimlich und ohne Behandlungsplan off-label Psychopharmaka verabreicht worden seien (act. 12 S. 2 ff.).

    3. Mit Bezug auf die Patientenverfügung von C. vom Dezember 2018, welche der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor der Kammer eingereicht hat (act. 15/3), stellt sich der Beschwerdeführer zu Recht auf den Standpunkt, seine Ehefrau habe sich im Falle einer unheilbaren Behinderung gegen künstliche, lebenserhaltende Massnahmen ausgesprochen. Angesichts des Wortlauts der genannten Patientenverfügung kann, ohne die genaueren Umstände und den Wortlaut des Gesprächs zu kennen, aus den Angaben im Verlaufsbericht der PUK nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der eingehenden Besprechung des REA-Status' nicht im Interesse seiner Ehefrau gehandelt und deren Interessen gefährdet. Die diesbezügliche Schlussfolgerung der Vorinstanz lässt den Inhalt der Patientenverfügung unberücksichtigt. Mit Bezug auf die Verweigerung der Medikamenteneinnahme kann der Beschwerdeführer aber aus der genannten Patientenverfügung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau in der Vergangenheit bei der Einnahme von Medikamenten nicht unterstützte, sondern sie in ihrer Verweigerungshaltung bestärkte. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die medikamentöse Behandlung seiner Ehefrau insbesondere auch verweigerte, als sie schwer lenkbar war und sich geradezu fremdgefährdend verhielt (KESB act. 97, 98). Vor diesem Hintergrund stellt die Weigerungshaltung des Beschwerdeführers, die er in der Beschwerde zwar in Abrede stellt, die in den Akten aber dokumentiert ist, eine Gefährdung von C. dar. Gemäss dem Vorsorgeauftrag vom 17. Dezember 2016 wollte

      C. sich im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit in medizinischen Belangen (alles vorzukehren, was für die angemessene Pflege und Betreuung notwendig ist) von ihrer Tochter D. und nicht vom Beschwerdeführer vertreten lassen. Das Vertretungsrecht des Beschwerdeführers beschränkte sie auf alle hängigen Prozesse und Verfahren, in welchen sie Partei sei (KESB act. 32 S. 5). Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich C. in medizinischen Belangen nicht vom Beschwerdeführer, sondern von ihrer Tochter D. vertreten lassen wollte. Dass sich C. , als sie noch urteilsfähig war, gegen die Ein- nahme von Medikamenten ausgesprochen hätte, kann den Akten nicht entnommen werden.

    4. Der Beschwerdeführer stellt sich zwar auf den Standpunkt, er habe den Ärzten nicht verboten, den gemeinsamen Kindern Auskunft zu geben, er habe die Kinder lediglich auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Damit räumt er aber gerade ein, dass die Ärzte lediglich ihn als vertretungsberechtigte Person im Sinne von Art. 377 ZGB informieren dürfen. Zudem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer einer Pflegefachperson der E. AG mitteilte, gegenüber den Töchtern sei sie an das Arztgeheimnis gebunden (KESB act. 498/2). Aktenkundig sind des weitern auch die äusserst feindseligen Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber den gemeinsamen Kindern. Dabei deckt er sie nicht nur mit den übelsten Schimpfwörtern ein, er schreckt auch vor Drohungen nicht zurück (statt vieler KESB act. 32, act. 533). Dass sich D. unter diesen Umständen ausserstande sah, den Vorsorgeauftrag ihrer Mutter vom 17. Dezember 2016 (act. 32 S. 5 f.) anzunehmen (KESB act. 68, 88, act. 462 S. 1), ist nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten nicht nur bewirkt, dass die Kinder keinen Kontakt mehr mit ihm pflegen, er hat ihnen auch den Zugang zu Informationen über den Gesundheitszustand ihrer Mutter abgeschnitten. Dies hat dazu geführt, dass sie sich über die KESB und über die Beiständin einbringen und auf dem Laufenden halten, was der KESB einen ausserordentlichen Aufwand ge- neriert hat.

    5. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich die Zusammenarbeit mit den Ärzten seiner Ehefrau schwierig gestaltet. Er macht zwar geltend, das Verhal-

      ten der Ärztin I. sei auch von anderen E. -Mitarbeiterinnen als unakzeptabel wahrgenommen worden. Diese Behauptung ist indessen nicht belegt und sie macht auch das in den Akten dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers nicht ungeschehen (KESB act. 465, 503). Wie bereits im Zusammenhang mit der Vertretung in administrativen Angelegenheiten und bei der Einkommens- und Vermögensverwaltung erwähnt, stellt das respektlose und mitunter aggressive Verhalten des Beschwerdeführers für die in die Betreuung seiner Ehefrau involvierten Personen eine derart grosse Belastung dar (vgl. vorne E. 3. 5), dass dadurch auch das Wohl seiner Ehefrau erheblich gefährdet wird. Aufgrund des Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid auch in Bezug auf das Vertretungsrecht in medizinischen Belangen zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

  2. Vertretung betreffend den väterlichen Nachlass

    1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, zur ausserordentlichen Verwaltung gehörten Rechtsakte, die wirtschaftlich relativ bedeutsam seien. Dazu zählten sämtliche in Art. 416 Abs. 1 ZGB aufgeführten Rechtsgeschäfte. Für die Annahme einer Erbschaft, den Abschluss eines Erbteilungsvertrages und eine Prozessführung durch den Beistand die Beiständin sei gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 und 9 ZGB die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich. Aus dem Zwischenbericht von Rechtsanwalt lic. iur. X. werde ersichtlich, dass sich die juristischen Fragen im Erbteilungsverfahren des väterlichen Nachlasses als komplex erwiesen. Bei der Vertretung von C. im Erbteilungsverfahren von

      G. handle es sich um eine ausserordentliche Vermögensverwaltung. Bei der ausserordentlichen Vermögensverwaltung verlange das Gesetz die Zustimmung der KESB gemäss Art. 374 Abs. 3 ZGB und die KESB habe ein Recht sowie die Pflicht einzuschreiten. Wenn es dabei um mehr als gelegentliche Handlungen gehe, könne sich die Errichtung einer Beistandschaft rechtfertigen. Im Vorsorgeauftrag vom 17. Dezember 2016 habe C. den Beschwerdeführer beauftragt, alle hängigen Prozesse und Verfahren, in welchen sie Partei sei, weiterzuführen bzw. einen allfälligen Vergleich abzuschliessen. Dies betreffe insbesondere die Prozesse bezüglich des Nachlasses ihres Vaters und ihrer Mutter,

      zurzeit hängig am Bezirksgericht Horgen als Verfahren CP070001 und CP070002 sowie die umfassende Vertretung im Nachlass ihres verstorbenen Bruders,

      G. . Bezugnehmend auf das Schreiben des Notariats L. vom 16. Juli 2021, wonach es keinen besseren Kenner der Nachlässe gebe als den Beschwerdeführer, hielt die Vorinstanz fest, die umfassende Kenntnis über das seit 1988 andauernde Erbteilungsverfahren sei nur ein Aspekt. Ein anderer Aspekt sei die geeignete Umsetzung des Vertretungsrecht. Diese bestehe aufgrund der eingetroffenen Illiquidität von C. in einer beförderlichen Behandlung des Prozesses, da C. ein Interesse daran habe, dass das Erbe korrekt geteilt wer- de, sie so schnell wie möglich in eine liquide Lage gelange und sie ihre Rechnungen inskünftig termingerecht bezahlen könne. Zudem erfordere die Vertretung im Erbteilungsverfahren aufgrund der Komplexität des Verfahrens eine fachkompetente Vertretung, da für die Interessenwahrung komplexe juristische Fragen insbesondere im Erb- und Prozessrecht zu bearbeiten seien, wozu der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden juristischen Ausbildung nicht in der Lage sei. Darüber hinaus bedürfe die ausserordentliche Vermögensverwaltung gemäss

      Art. 374 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 und 9 ZGB der Zustimmung der KESB. Dies wäre aufgrund des unkooperativen sowie des gegenüber der KESB ungebührlichen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich. Die Beschwer- de gegen die Ernennung eines Beistandes für die Nachlassregelung im väterlichen Nachlass gemäss den Dispositiv-Ziffern 5-7 des Beschlusses der KESB vom

      18. Mai 2021 sei daher abzuweisen (act. 8 S. 48-52).

    2. Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf die Vertretung seiner Ehefrau betreffend den väterlichen Nachlass geltend, das am 1. März 2022 vorgesehene Einigungsverfahren habe nicht stattgefunden. Der Erbenvertreter werde den vom Obergericht in seinem fehlerhaften Urteil berechneten Erbteil seiner Ehefrau in den nächsten Tagen vollumfänglich an das Betreibungsamt überweisen. Im väterlichen Nachlass sei es nie um das Aushandeln eines Teilungsvertrages gegangen, sondern lediglich um die Genehmigung der Abrechnung des Erbenvertreters. Die KESB habe ihm (dem Beschwerdeführer) einen Rechtsanwalt vor die Nase gesetzt, weil er nicht über die notwendige Ausbildung verfüge. Allerdings habe er an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich eine

      Seminararbeit über Buchhaltung und Zahlungsverkehr geschrieben und sei – im Gegensatz zu den unbedarften Zürcher Oberrichtern – befähigt, den Erbteil seiner Ehefrau richtig zu berechnen und ihr Vermögen so geschickt wie kein anderer zu verwalten (act. 12 S. 1ff.).

    3. Der Beschwerdeführer reicht für seine Behauptung, der Erbteil seiner Ehefrau werde in den nächsten Tagen vollumfänglich an das Betreibungsamt überwiesen, keinen Nachweis ein. Sollte seine Behauptung zutreffen und die Umsetzung des obergerichtlichen Urteils unter Beachtung der nicht berücksichtigten Ein- und Ausgänge abgeschlossen sein, wäre wohl auch die Ernennung eines Beistandes hinfällig. Die Vorinstanz wies auf das Schreiben des Präsidenten des Bezirksgerichts Horgen vom 17. August 2021 hin, wonach die Umsetzung des rechtskräftig gewordenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich deshalb Probleme bereite, weil im obergerichtlichen Urteil Ein- und Ausgänge im Nachlass von je ca. Fr. 300'000.– nicht berücksichtigt worden sein sollen (KESB act. 633). Abgesehen davon, dass die Umsetzung des genannten Urteils nicht nachgewiesen ist, steht aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht fest, ob damit auch das Verfahren betreffend die vom Obergericht unberücksichtigten Zahlungen erledigt ist. Zudem sind angesichts der Komplexität des langjährigen Verfahrens allfällige Weiterungen bzw. ein Rechtsmittelverfahren nicht ausgeschlossen. Dass der Beschwerdeführer über profunde Kenntnisse des Nachlassverfahrens verfügt, attestierte ihm – gestützt auf die diesbezüglichen Feststellungen des Notariats L. – auch die Vorinstanz. Ob im aktuellen Verfahrenssta- dium für die Vertretung von C. im Nachlassverfahren väterlicherseits tatsächlich juristisches Fachwissen notwendig ist, kann dahin gestellt bleiben. Denn weder die umfassende Aktenkenntnis des Beschwerdeführers noch die Tatsache, dass er an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich eine Seminararbeit im Bereich Buchhaltung und Zahlungsverkehr geschrieben haben soll, ändern etwas am unkooperativen und ungebührlichen Verhalten des Beschwer- deführers gegenüber der KESB. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Beschwerdeführers an die KESB vom 15. April 2021, worin der Beschwerdeführer äusserst despektierliche Ausdrücke verwendete, wie Plouda-Scheisse, dein doofes Schreiben Du dumme Kuh, ein überfordertes

      und verblödetes Quotenweib, Sonst wärst Du nämlich ein Arschloch und keine Pissnelke und …habt ihr Eure amtliche Notdurft einmal mehr neben der Brille verrichtet und Euch einmal mehr auf die eigenen Finger geschissen. Folglich kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass bei dieser Ausgangslage eine Zusammenarbeit zwischen der KESB und dem Beschwerdeführer im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung ausgeschlossen ist. Damit ist auch die Beschwerde gegen die Ernennung eines Beistands für die Vertretung von

      C. im väterlichen Nachlass abzuweisen.

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Der Antrag des Beschwerdeführers, einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern I und II des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 18. Februar 2022 sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, wird abgeschrieben.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2, 12 und 14, die Beiständin F. , die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen sowie – unter Rücksendung

    der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am:

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