Zusammenfassung des Urteils PQ220006: Obergericht des Kantons Zürich
Im vorliegenden Fall wurde eine Beschwerde gegen die Mitteilung einer Überwachungsmassnahme eingereicht, die von der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer gesendet wurde. Die Beschwerde wurde von der Generalstaatsanwaltschaft abgewiesen, da der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Mitteilung hatte. Zudem wurde festgestellt, dass die Beschwerdekammer nicht befugt ist, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihre Dokumentationspflicht zu erfüllen. Letztendlich wurde entschieden, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 vom Kanton Bern getragen werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ220006 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 14.04.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Bericht und Rechnung |
Schlagwörter : | Rechnung; Beistand; Bericht; Genehmigung; Beistands; Bezirksrat; Beschwerde; Entscheid; Massnahme; Bezirksrats; Recht; Beistandschaft; Bezirksratspräsidentin; Konto; Winterthur; Dispositiv; Vorinstanz; Vermögens; Verfahren; Dispositiv-Ziff; Aufhebung; Urteil; Berichts; Prüfung; Akten; Beschwerdeverfahren; Person; Beschwerdeführers |
Rechtsnorm: | Art. 334 ZPO ;Art. 395 ZGB ;Art. 399 ZGB ;Art. 410 ZGB ;Art. 411 ZGB ;Art. 415 ZGB ;Art. 419 ZGB ;Art. 442 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 III 670; 141 III 569; 142 III 413; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 14. April 2022
in Sachen
Beschwerdeführer
betreffend Bericht und Rechnung
Erwägungen:
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (KESB) genehmigte in der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für A. , geboren tt. Januar 1980 (nachfolgend Beschwer- deführer), mit Entscheid vom 27. September 2021 den Bericht sowie die Rech- nung des Beistandes für die Zeit vom 1. April 2019 bis 31. März 2021 (KESB act. 108, Dispositiv-Ziff. 1) und hielt fest, dass die Beistandschaft weitergeführt wird (Dispositiv-Ziff. 2).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur. Er bemängelte den Bericht samt Rechnung und beantragte, die Beistandschaft sei aufzuheben (BR act. 1). Nach Einholen der Stellungnahme der KESB (BR act. 2 und 3) trat die Präsidentin des Bezirksrats mit Verfügung vom 14. Ja- nuar 2022 auf die Beschwerde gegen die Genehmigung des Berichts sowie die Weiterführung der Beistandschaft nicht ein und wies mit Urteil vom gleichen Tag die Beschwerde gegen die Genehmigung der Rechnung ab, soweit sie darauf eintrat, unter Verzicht auf die Erhebung einer Entscheidgebühr (act. 4c = act. 11 = BR act. 4).
Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer bei der
II. Zivilkammer des Obergerichts um Fristerstreckung für die potentielle Einreichung einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats (act. 1A). Nach- dem er auf die Unmöglichkeit der Erstreckung gesetzlicher Fristen hingewiesen worden war (act. 1B), reichte er am 16. Februar 2022 (Poststempel) eine begrün- dete Beschwerde ein (act. 2). Die Akten des Bezirksrats (act. 12/1-9, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 13/1-118, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. In der Folge wurde der KESB Frist angesetzt, um sich zur Beschwerde zu äussern (act. 14). Ihre Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 25. März 2022 zugestellt (act. 17 und 18). Bis heute ist keine weitere Eingabe eingegangen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
1.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwer- den gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i. V. m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein.
Die Verfügung sowie das Urteil der Vorinstanz sind mit Beschwerde im Sin- ne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die angefochtenen Entscheide konnten dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2022 zugestellt werden (Anhang zu BR act. 4), weshalb die am 16. Februar 2022 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig innert 30-tägiger Beschwerdefrist (vgl. 450b Abs. 1 ZGB) erhoben wurde. Der Beschwerdeführer ist als Partei im Verfahren vor Bezirksrat zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sie muss konkrete Rechtsbegehren und die Begründung dieser Rechtsbegehren enthalten. Mit den Beschwerdeanträgen soll zum Ausdruck gebracht wer- den, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll und welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheids (bzw. dessen Dispositivs) angefochten werden. Als Rechtsbegehren genügt bei Laien eine allenfalls in der Begründung enthaltene Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Beschwerde enthält eine Begründung, in welcher der Bericht, die Rech- nung sowie die Weiterführung der Massnahme bemängelt werden. Es fehlen aber formale Anträge, wie der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus der Begründung geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie des Urteils verlangt und darum ersucht, Bericht und Rechnung des Beistands seien nicht zu genehmigen und die Beistandschaft sei aufzuheben. Damit genügt die Beschwerde den für Rechtsunkundige herabgesetzten Begründungsanforderungen. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-rung) eine Rechtsverletzung, eine unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Sie braucht sich nicht zu allen Punkten einlässlich zu äussern, noch muss sie jedes einzelne Vorbringen widerlegen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1; BGer 5A_603/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel können bis zum Beginn der Beratungsphase der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.6).
Der Beschwerdeführer bringt zahlreiche Bemerkungen zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid an (act. 2 S. 6 ff.). Soweit sich daraus nicht ersehen lässt, wie und weshalb die angefochtenen Entscheide abgeändert werden sollen,
ist darauf nicht einzutreten. Die Amtsführungen der KESB und des Beistands können zudem nur soweit Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren bilden, als diese bereits Verfahrensthemen vor Bezirksrat waren. Aufgrund des so begrenzten Prozessgegenstands ist nachfolgend im Wesentlichen auf die Rügen im Zusammenhang mit der Genehmigung des Berichts und der Rechnung einzugehen. Aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime finden in diesen Bereichen neu vorgebrachte Tatsachen uneingeschränkt Berücksichtigung.
4.
Der Beschwerdeführer ist zunächst der Meinung, der Entscheid der KESB über die Genehmigung des Berichts sei beschwerdefähig. Die Vorinstanz hätte deshalb auf seine Beschwerde eintreten und seine Einwände behandeln müssen (act. 2 S. 12 f.).
Die Bezirksratspräsidentin erwog, der Bericht entfalte nach obergerichtlicher Rechtsprechung keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten und der Bericht bzw. die Genehmigung desselben sei nicht anfechtbar. Es sei nicht ersichtlich, welche Nachteile dem Beschwerdeführer durch die Genehmigung erwachsen würden, weil diese weder die Verantwortlichkeit des Beistands tangiere noch seine Entlastung bewirke. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde seine Sicht der Dinge dargelegt, die dadurch ebenfalls Eingang in die Akten gefunden habe. Es fehle ihm das nötige Rechtsschutzinteresse (act. 11 S. 10 f. und 15).
Der Beistand die Beiständin erstattet der KESB so oft wie nötig, min- destens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Die KESB prüft die Rechnung sowie den Bericht und erteilt verweigert die Genehmigung (vgl. Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB). Ziel und Zweck der Berichterstattung ist ein doppelter: Einerseits dient sie als Rechenschaftsablage der Beistandsperson gegenüber der Behörde. Andererseits dient sie als Standortbestimmung über die Tauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme und bildet die Grundlage für eine allfällige Anpassung derselben (ESR Komm-HÄFELI, Art. 411 ZGB N 3). Bei der Formulierung des Berichts ist darauf zu achten, dass ohne Vertuschung Bagatellisierung von Tatsachen verletzende, blossstellende etikettierende Äusserungen vermieden werden.
Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Beschwerde nicht mit den Erwägungen der Bezirksratspräsidentin, sondern belässt es dabei, eine abweichen- de Rechtsauffassung zu vertreten. Er unterlässt es insbesondere aufzuzeigen, welche Nachteile ihm aus der Genehmigung erwachsen. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz stehen im Einklang mit der bisherigen Praxis der Kammer. Danach richtet sich der Bericht des Beistands an die KESB und entfaltet gegen- über Dritten, wozu auch die betroffene Person zählt, keine Rechtswirkungen. Entsprechend gilt die Genehmigung des Berichts mangels Rechtsschutzinteresse Dritter als nicht anfechtbar (OG ZH PQ210043 vom 9. September 2021 E. 6.1 f., OG ZH PQ170048 vom 7. August 2017 E. 4.3 f.). Es besteht kein Anlass, vorliegend von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Die Bezirksratspräsidentin trat folglich zu Recht auf die Beschwerde nicht ein, soweit sich diese gegen die Genehmigung des Berichts richtete.
Nachfolgende Erwägungen ergehen deshalb der Vollständigkeit halber:
Die Vorinstanz ging ausführlich auf den Inhalt des Berichts ein (act. 11
S. 7 f.). Darin werden die Lage des Beschwerdeführers sowie der Verlauf der Beistandschaft knapp, aber anschaulich dargestellt (KESB act. B2021/1). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche konkreten Äusserungen im Bericht ten- denziös ungerechtfertigt als ein Versuch einer argumentativen Stützung der Rechtseinschränkung mittels KESB-Massnahmen zu betrachten wären (vgl. act. 2 S. 15). Unangemessene unsachliche Formulierungen lassen sich darin nicht finden. Der Bezirksratspräsidentin ist überdies zuzustimmen, wenn sie ausführt, der Bericht gebe grundsätzlich die Sicht der zuständigen Beistandsperson wieder, welche nicht notwendig mit derjenigen der betroffenen Person übereinstimme (act. 11 S. 9).
Der Beistand stellte dem Beschwerdeführer den Bericht (samt angehängter Rechnung) mit Schreiben vom 6. April 2021 mit der Bemerkung zu, bei Fragen dürfe er sich selbstverständlich an ihn wenden (act. 4b). Dem Beschwerdeführer
stand es damit frei, allfällige Fragen Bemerkungen zum Bericht dem Beistand mitzuteilen. Hätte nach Rücksprache mit ihm eine seiner Ansicht nach unsachgemässe Berichterstattung vorgelegen, hätte er, wie dies die Bezirksratspräsidentin richtig erwog (act. 11 S. 10), gestützt auf Art. 419 ZGB die KESB anrufen können. Denn Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 419 ZGB kann jegliches Verhalten (Handeln Unterlassen) der Mandatsperson sein, das im Zusammenhang mit dem übertragenen Mandat steht (FamKomm. Erwachsenenschutz/CHRISTOPH HÄFELI, Art. 419 N 2).
Dem Einwand des Beschwerdeführers, aus einem offensichtlichen Fehler im Bericht (falsche Datumsangaben) ergebe sich, dass der Bericht in Gänze in Frage zu stellen und in dieser Form nicht tragbar sei, weshalb auch die fachliche Eignung des Beistands in Frage stehe (act. 2 S. 14 und 16), ist entgegenzuhalten, dass weder die Qualität des Berichts noch die Eignung der Mandatsperson alleine von einem offenkundigen Versehen im Bericht abhangen. Allerdings ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der im Bericht angegebene Zeitpunkt der Errichtung der Massnahme, der 18. April 2021, nicht zutrifft (KESB act. B2021/1
S. 1). Die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB wurde am 26. Juli 2016 von der KESB erstmals angeordnet (KESB act. 27), mit Beschluss des Bezirksrats vom 10. Oktober 2016 wieder aufgehoben (KESB act. 38), am 22. November 2016 von der KESB erneut, diesmal vorsorglich (KESB act. 53), und schliesslich mit Entscheid vom 18. April 2017 definitiv errichtet (KESB act. 84). Beim Datum vom 18. April 2021 anstelle desjenigen vom 18. April 2017 dürfte es sich um ein Versehen des Beistands handeln, welches mutmasslich von der KESB übersehen wurde, fehlt doch in den Erwägungen des Genehmigungsentscheids ein Hinweis darauf. Das Versehen steht der Genehmigung indes nicht entgegen, weil trotz des unrichtigen Datums allen Beteiligten klar gewesen sein musste, auf welche Massnahme sich der Bericht und die Genehmigung bezogen. Da sich das Versehen nicht im Dispositiv des Genehmigungsentscheids befindet, bliebe auch für eine formelle Berichtigung im Sinne von § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 334 ZPO durch die KESB kein Raum.
5.
Der Beschwerdeführer trägt diverse Rügen gegen die Genehmigung der Rechnung vor. Die Bezirksratspräsidentin bejahte diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse mit der Begründung, der genehmigten Rechnung komme eine erhöhte Beweiskraft zu, sofern sich die Prüfung nicht ausschliesslich auf formelle Gesichtspunkte beschränke (act. 11 S. 12). Dieser Auffassung ist zuzustimmen (vgl. u.a. auch CHRISTOPH HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage Bern 2021, S. 244 N 619), weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwer- de eintrat.
Der Beistand die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor (Art. 410 Abs. 1 ZGB). Wenn nötig verlangt die KESB eine Ergänzung (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Die Rechnung muss detailliert die Einnahmen und Ausgaben aufführen und die Belege chronologisch und systematisch dazu ordnen. Sie ist nicht nur auf formelle Richtigkeit und Vollständigkeit, sondern in materieller Hinsicht auch auf Angemessenheit der Vermögensverwaltung zu prüfen. Es handelt sich um eine umfassende Prüfung, die über die blosse Prüfung der Belege hinausgeht (FamKomm Erwachsenenschutz/YVO BIDERBOST, Art. 415 N 4; BSK ZGB I-VOGEL, Art. 415 N 6 f.).
Die Beistandsperson erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie (Art. 410 Abs. 2 ZGB). Die Erläuterung der Rech- nung ist Ausdruck der Achtung der Persönlichkeit der betroffenen Person und dient der Transparenz (HÄFELI, a.a.O., S. 233 N 587). Teil der Prüfung von Rech- nung und Bericht bildet stets auch die Frage, ob die betroffene Person genügend einbezogen worden ist (vgl. Art. 410 Abs. 2 und 411 Abs. 2 ZGB, YVO BIDERBOST, in: Fountoulakis u.a. [Hg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, S. 286 N 8297).
Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, es gebe zwei verschiedene Versionen der Rechnung. Ihm sei die der KESB eingereichte Rechnung nicht zugesandt worden. Der Beistand habe ihn nachträglich auch nicht über Änderungen in der ihm mit Schreiben vom 6. April 2021 zugestellten Rechnung ins Bild gesetzt. Damit habe der Beistand Art. 410 Abs. 2 ZGB verletzt. Der Beschwerdeführer habe von der abweichenden Fassung an die KESB erst bei Wahrnehmung seines Akteneinsichtsrechts erfahren (act. 2 S. 2 f. und 16 f.). Weiter rügt er hinsichtlich der Vermögensverwaltung, der Negativsaldo auf seinem CHF-Konto bei der …-Bank sei nicht in seinem Interesse. Der Beistand habe durch das Stehenlassen des Negativsaldos Schuldzinsen verursacht und ihn dadurch vorsätzlich geschädigt (act. 2 S. 5, 18 ff. und 22). Der finanzielle Schaden bedürfe einer Klärung. Die KESB schütze mit der Genehmigung der Rechnung die Schädigung und müsse deshalb als begünstigte Partei angesehen werden. Unter diesen Umstän- den könne die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme nicht weitergeführt wer- den. Die
Vorinstanz sei auf die Einwände betreffend Schuldzinsen nicht eingegangen (act. 2 S. 4 f.). Zwar sei zwischenzeitlich der Negativsaldo vermutlich durch den Verkauf von Aktien beseitigt worden. Momentan sei der Saldo aber bereits wieder negativ. Damit sei sein ausdrücklicher Wille, den Negativsaldo mittels liquider Mittel auf anderen Konten zu beseitigen, verletzt worden. Die Vorinstanz habe auch diese Einwände nicht geprüft und mit der Begründung abgetan, die Art der Schul- dentilgung betreffe die Handhabung des Mandats, welche mit der Beschwerde gegen die Genehmigung der Rechnung nicht gerügt werden könne (act. 2 S. 8 f.). Zudem sei die genehmigte Rechnung falsch, weil der Anfangsbestand auf dem CHF-Konto bei der … Bank nicht wie in der Rechnung vermerkt CHF 55.73 betragen habe. Es sei dem Beistand Unfähigkeit zu attestieren (act. 2 S. 21).
Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, die ihm zugesandte Rechnung sei nicht korrekt und enthalte offensichtliche Fehler, unter anderem stimme die Datierung der Rechnungsperiode vom 1. April 2021 bis 31. März 2023 nicht und die Rechnung weise fälschlicherweise einen gleichen Anfangs- und Endsaldo seines CHF-Kontos bei der … Bank auf (BR act. 1 S. 3 und act. 11 S. 12 f.).
Die Bezirksratspräsidentin erwog, eine allfällig falsche Angabe des Rech- nungszeitraums sei bereits korrigiert worden. Der Anfangssaldo auf dem CHF- Konto bei der … Bank habe CHF 55.73 und der Schlusssaldo
CHF -197.69 betragen, so dass die aufgeführte Vermögensverschiebung von CHF -253.42 ausgewiesen sei. Weshalb diese Vermögensverschiebung stattgefunden habe, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Der Einwand betreffend gleiche Anfangs- und Endsalden stimme jedenfalls nicht. Die Rüge, es habe bei Erstellung der Rechnung ein Negativsaldo bestanden, betreffe zudem die Handhabung des Mandats und sei nicht im Beschwerdeverfahren zu überprüfen (act. 11 S. 13 f.).
Die vom Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerde eingereichte Rech- nung datiert vom 30. März 2021 und trägt die Überschrift Klientenvermögensbericht vom 1.04.2021 bis 31.03.2023 (act. 4b). Der Bericht weicht bezüglich der Datierung der Rechnungsperiode sowie den End- und Anfangssalden der Aktiven in der Kontenzusammenstellung von den entsprechenden Angaben im der KESB zugestellten Klientenvermögensbericht vom 23. April 2021 (Eingangsstempel KESB vom 26. April 2021) ab. Dort wird der Rechnungszeitraum korrekt auf 1.04.2019 bis 31.03.2021 datiert (KESB act. B2021/1, vgl. auch act. 16). Die Ge- nehmigung bezieht sich offenkundig auf die der KESB vorliegende Rechnung und nicht auf die dem Beschwerdeführer zugesandte Version (act. 16 und KESB act. 108). Der Einwand, er sei im Besitze einer anderen Rechnung als die KESB, scheint damit zwar zuzutreffen. Da die KESB aber nicht die ihm zugestellte Rech- nung genehmigte, sprechen die falschen Datenangaben in seiner Version nicht gegen die Genehmigung. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, die falsche Datierung der Rechnungsperiode sei mittlerweile korrigiert worden.
Die vor Vorinstanz erhobenen Einwände betreffend identische Anfangs- und Endsalden auf dem CHF-Konto bei der … Bank gründen auf der dem Beschwer- deführer zugestellten abweichenden Rechnung, betragen doch die Anfangs- und Endsalden auf dessen Rechnungsexemplar tatsächlich übereinstimmend CHF - 197.– (act. 4b). Da sich die Genehmigung der KESB auf die ihr vorliegende Rechnung bezieht, erübrigen sich aber weitere Ausführungen zum gleichen Anfangs- und Schlusssaldo gemäss Rechnung des Beschwerdeführers.
Ob dem Beschwerdeführer nachträglich auch die Rechnung vom 23. April 2021 zugestellt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Frage kann offengelassen werden, weil eine Unterlassung nicht zur Aufhebung der Genehmigung führen würde. Der Beschwerdeführer räumt ein, anlässlich der Akteneinsicht bei der KESB eine Kopie der angepassten Rechnung erhalten zu haben (act. 2
S. 17). Er war dadurch in der Lage, seine Einwände dagegen spätestens im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen, welche die Kammer aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 446 Abs. 1 ZGB und § 65 EG KESR) frei und uneingeschränkt würdigt. Nachteile aus einer allenfalls versäumten Zustellung würden daher im Beschwerdeverfahren vor der Kammer geheilt.
Der Beistand wies im Bericht darauf hin, der Beschwerdeführer akzeptiere weder die Massnahme noch die Handlungen des Beistands und lehne die Zusammenarbeit mit ihm ab (KESB act. B2021/1). Aufgrund der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers, welche sich in der Beschwerde ebenfalls manifestiert, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die KESB die Rechnung ohne vorgängige Erläuterung im Sinne von Art. 410 Abs. 2 ZGB genehmigte. Insbeson- dere durfte sie aufgrund der Anmerkung im Bericht annehmen, die Rechnung sei dem Beschwerdeführer am 7. April 2021 zugestellt worden, so dass er bei Bedarf Fragen mit dem Beistand hätte erörtern können (KESB act. 2021/1, Bericht S. 6). Eine der Genehmigung entgegenstehende Pflichtverletzung der KESB ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
Was die Rüge betreffend den negativen Schlusssaldo betrifft, fällt in Betracht, dass die Prüfung der Rechnung auch die Angemessenheit der Vermögensverwaltung umfasst. Die Erwägung der Vorinstanz, ein negativer Schlusssal- do könne nicht mit Beschwerde gegen die Genehmigung der Rechnung gerügt werden, greift deshalb zu kurz. Nachfolgend ist auf die wesentlichen inhaltlichen Einwände gegen die Rechnung einzugehen.
Der Beschwerdeführer stört sich am Minussaldo auf seinem CHF-Konto bei der … Bank sowie den darauf belasteten Schuldzinsen. Die Vermögensverminderung auf dem CHF-Konto resultiert aus den vierteljährlich erhobenen Depotgebühren von CHF 16.16 und den Sollzinsen auf dem Negativsaldo (act. 4d). Der Mi- nussaldo vergrösserte sich damit durch die blosse Existenz des Kontos und ist
nicht auf aktive Verwaltungshandlungen des Beistands zurückzuführen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, er habe zur Vermeidung von Verlusten in CHF- Währung gehandelte Aktien verkaufen und das Konto auflösen wollen. Angesichts der geringen Höhe der belasteten Schuldzinsen von wenigen Franken kann in Anbetracht des Vermögens des Beschwerdeführers von gerundet CHF 9'300.– derzeit nicht von einer unangemessenen Vermögensverwaltung gesprochen wer- den, wenn der Beistand das Konto unverändert belässt. Dies gälte auch, wenn er es unterlassen hätte, entgegen dem dringenden Wunsch des Beschwerdeführers den Minussaldo stetig durch liquide Mittel auf anderen Konten zu decken. Sollten sich der Minussaldo und mit ihm die Schuldzinsen allerdings stetig erhöhen, dürfte sich im Rahmen einer sorgfältigen Vermögensverwaltung eine Transaktion von Vermögenswerten auf das CHF-Konto eine Auflösung desselben allenfalls aufdrängen, um eine schleichende substantielle Verringerung des Vermögens durch unnötige Verluste zu verhindern. Einstweilen sind die Vorwürfe aber unbegründet.
Zum Vorwurf, die genehmigte Rechnung sei fehlerhaft, weil der angegebene Anfangssaldo von CHF 55.73 auf dem CHF-Konto bei der … Bank falsch sei (act. 2 S. 21), reichte der Beschwerdeführer der Kammer neue Belege, insbeson- dere die Auszüge seines CHF-Kontos (CH...) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 (act. 4d), ein. Der Vergleich der Rechnung mit diesen Kontoauszügen legt augenfällige Ungereimtheiten offen. Gemäss Kontoauszug betrug der Anfangssaldo per 1. April 2019 CHF -74.49 und der Endsaldo per 31. März 2021 CHF -213.85 (act. 4d), während die Rechnung einen positiven Anfangssaldo von CHF 55.73, welcher mit dem Endsaldo der Vorrechnung übereinstimmt, und einen Endsaldo von CHF -197.69 ausweist (KESB act. B2021/1 Rechnung S. 1). Die Diskrepanz der Anfangs- und Endsalden setzt sich beim Gesamtbetrag der Aktiven, der Summe der Ausgaben sowie der Vermögensdifferenz fort. In der Rech- nung wird zwar vermerkt, die Bilanzkonten seien mit Saldoausweisen belegt bzw. es seien Bankbelege per Stichtag vorhanden (vgl. KESB act. B2021/2). Solche befinden sich allerdings nicht in den Akten der KESB (vgl. Deckblatt Prüfung Bericht und Rechnung: Weitere Beilagen sind elektronisch im Klib verfügbar). Die zur Stellungnahme aufgeforderte KESB vermochte in ihrer Vernehmlassung vom
23. März 2022 die Ungereimtheiten nicht aufzulösen. Sie konnte insbesondere keine Belege, welche die Salden gemäss Rechnung untermauern, beim Beistand erhältlich machen (act. 16). Die Differenzen zwischen Rechnung und Kontoauszügen verlangen nach einer sorgfältigen Abklärung und sind vor der Genehmigung zu bereinigen. Die Genehmigung der Rechnung erweist sich unter diesen Umständen als verfrüht. Die Sache ist deshalb zur erneuten Prüfung der Rech- nung an die KESB zurückzuweisen. Folglich ist sowohl das Urteil der Vorinstanz, soweit darin die Beschwerde gegen die Genehmigung der Rechnung abgewiesen wurde, als auch der Entscheid der KESB betreffend Genehmigung der Rechnung aufzuheben.
Die Vorwürfe, die KESB habe die falsche Rechnung geprüft und die Rech- nung sei von einer unberechtigten Person erstellt verfälscht worden (act. 2
S. 17 f.), bleiben unsubstanziiert und unbelegt. Die KESB erklärte in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar, B. sei als kaufmännische Mitarbeiterin des Berufsbeistandschafts- und Betreuungsdienstes Winterthur (BBD) zur Erstellung des Vermögensberichts ermächtigt (act. 16). Dies wurde nicht dementiert. Folglich ist auch der Vorwurf, der Bezirksrat hätte die (angeblich) unzulässigen Vorgänge erkennen müssen, nicht haltbar.
6.
Der Beschwerdeführer wendet ein, es fehlten die Voraussetzungen für die Beistandschaft (act. 2 S. 2, 4 f. und 22). Er habe bei der KESB ein Begehren um Aufhebung der Massnahme gestellt, das aber übergangen worden sei (act. 2 S. 3, 9 und 16). Er stört sich weiter daran, dass Dispositiv-Ziff. 2 im Genehmigungsentscheid der KESB, wonach die Beistandschaft weitergeführt werde, bloss deklaratorische Wirkung zukommen und sie nicht anfechtbar sein soll. Die Überprüfung des Berichts und der Rechnung hange eng mit derjenigen des Zwecks der Mass- nahme zusammen. Die Fehler in der Rechnung würden nach einer Aufhebung der Beistandschaft verlangen (act. 2 S. 10 f. und 22). Zudem stünde aufgrund der Fehler im Bericht und in der Rechnung die persönliche sowie fachliche Eignung des Beistands in Frage (act. 2 S. 14).
Der Beschwerdeführer hatte schon den Genehmigungsentscheid der KESB vom 12. Juni 2019 bezüglich der Weiterführung der Beistandschaft angefochten (KESB act. 92, Dispositiv-Ziff. 2, und KESB act. 98). Die Bezirksratspräsidentin wies den Beschwerdeführer damals zutreffend daraufhin, dass es sich bei besagter Dispositiv-Ziff. nicht um einen gestützt auf eine umfassende Prüfung der Verhältnisse beruhenden, materiell verbindlichen Entscheid über die Weiterführung der Massnahme im Sinne von Art. 415 Abs. 3 ZGB handle. Ein solcher Entscheid könne nur von der Kollegialbehörde, nicht aber einem einzelnen Mitglied der KESB getroffen werden (KESB act. 98 S. 4). Im aktuell angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz erneut, die Anfechtung der Genehmigung sei nicht das geeignete Mittel, um die Anpassung Aufhebung der Massnahme zu bewirken. Dafür stehe die Möglichkeit zur Verfügung, gestützt auf Art. 399 Abs. 2 ZGB die Aufhebung der Beistandschaft zu verlangen (act. 11 S. 11). Die Argumentation der Bezirksratspräsidentin überzeugt. Das Festhalten an der Massnahme im Dispositiv des Genehmigungsentscheids ist auch nach bisheriger Praxis der Kammer grundsätzlich deklaratorischer Natur (vgl. OG ZH PQ210043 vom 9. September 2021 E. 7.1). Die KESB befasste sich im Rahmen der Genehmigung des Berichts nicht mit der Angemessenheit der Massnahme. Es wurden insbesondere keine aktuellen Sachverhaltsabklärungen gemäss §§ 49 ff. EG KESR, welche einem materiellen Entscheid über den Bestand der Massnahme notorisch vorangehen, vorgenommen. Die Frage der Aufhebung der Beistandschaft bildete somit offenkundig nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Folglich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer Dispositiv-Ziff. 2 des Genehmigungsentscheids (KESB act. 108) nicht anfechten kann. Die Vorbringen betreffend Aufhebung der Beistandschaft sind demzufolge nicht zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Einwände gegen die Eignung des Beistands und dessen Entlassung (vgl. act. 2 S. 22). Beide Fragen wurden in den vorinstanzlichen Verfahren nicht behandelt, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen nicht einzugehen ist.
Was den Einwand, die KESB habe sein Gesuch um Aufhebung der Mass- nahme nicht behandelt, betrifft, setzte die KESB dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2020 Frist an, um mitzuteilen, ob ein Verfahren zur Über-
prüfung der bestehenden Beistandschaft eröffnet werden soll (BR act. 1 Anhang c). Den Akten lässt sich weder entnehmen, ob der Beschwerdeführer auf das Schreiben reagierte, noch geht daraus hervor, ob die KESB ein Verfahren zur Überprüfung der Beistandschaft anhob. Gemäss Schreiben vom 16. April 2021 beurteilte die Bezirksratspräsidentin die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers als Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft und überwies die Sache der KESB zur Eröffnung eines Verfahrens zur Überprüfung der Massnahme. Da die Bezirksratspräsidentin das Vorliegen eines Antrags auf Aufhebung der Massnahme somit bejaht hatte, hätte die KESB angesichts der Verbindlichkeit des Entscheids der übergeordneten Behörde unmittelbar ein Verfahren eröffnen müssen, ohne eine Bestätigung des Beschwerdeführers einzuholen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, sein Antrag sei übergangen worden, ist daher nicht von der Hand zu weisen. Er brachte mit der aktuellen Beschwerde sein Anliegen, die Massnahme zu überprüfen und aufzuheben, nochmals deutlich zum Ausdruck. Auch diese Beschwerde ist sinngemäss als Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB zu interpretieren und die Sache zuständigkeitshalber der KESB zur (direkten) Eröffnung eines Verfahrens zur Überprüfung der Massnahme zu überweisen.
Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer die Einrede, die KESB sei zum Entscheid über die Weiterführung der Massnahme örtlich unzuständig (act. 2 S. 2, 4 f., und 23). Er anerkennt indessen die Zuständigkeit des Bezirksrats als erste Beschwerdeinstanz (act. 2 S. 7).
Für Massnahmen ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zustän- digkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb für ihn, als in der Stadt Winterthur wohnhafte Person, die KESB Winterthur-Andelfingen örtlich nicht zuständig sein soll. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid erging überdies im Rahmen der ursprünglich von derselben KESB angeordnet erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme. Die Einrede der örtlichen Unzustän- digkeit ist deshalb unberechtigt.
Zusammenfassend ist die Beschwerde mit Bezug auf die Genehmigung des Berichts und die Feststellung der Weiterführung der Beistandschaft abzuweisen, und es ist Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bezirksratspräsidentin vom 14. Ja- nuar 2022 (Nichteintreten) zu bestätigen. Hingegen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie sich gegen die Genehmigung der Rechnung richtet. Dispositiv-Ziff. I des Urteils der Bezirksratspräsidentin vom 14. Januar 2021 sowie Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der KESB vom 27. September 2021 sind bezüglich der Genehmigung der Rechnung aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur erneuten Prüfung der Rechnung betreffend den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 31. März 2021 an die KESB zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen das Urteil der Bezirksratspräsidentin vom 14. Januar 2021 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die KESB ist ferner zu ersuchen, ein Verfahrens betreffend Überprüfung der Massnahme zu eröffnen.
Umständehalber ist im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine (reduzierte) Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer keine zu entschädigenden Auslagen geltend gemacht hat und solche auch nicht ersichtlich sind.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde gegen die Verfügung der Bezirksratspräsidentin Winterthur vom 14. Januar 2022 wird abgewiesen, und es wird Dispositiv-Ziff. I der Verfügung bestätigt.
Die Beschwerde gegen das Urteil der Bezirksratspräsidentin Winterthur vom
14. Januar 2022 wird teilweise gutgeheissen, und es wird Dispositiv-Ziff. I des Urteils aufgehoben, soweit diese die Abweisung der Beschwerde gegen die Genehmigung der Rechnung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen das Urteil der Bezirksratspräsidentin Winterthur vom 14. Januar 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der KESB Winterthur-Andelfingen vom
27. September 2021 wird mit Bezug auf die Genehmigung der Rechnung aufgehoben. Die Sache wird zur Prüfung der Rechnung (Zeitraum 1. April 2019 bis 31. März 2021) im Sinne der Erwägungen an die KESB Winterthur- Andelfingen zurückgewiesen.
Die KESB Winterthur-Andelfingen wird ersucht, ein Verfahren betreffend Überprüfung der Massnahme zu eröffnen.
Es werden im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
Es wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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