Zusammenfassung des Urteils PQ210082: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin X._____ hat sich im Strafverfahren gegen A._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung konstituiert. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete eine Strafuntersuchung gegen A._____ und gewährte X._____ die unentgeltliche Prozessführung, lehnte jedoch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. X._____ reichte Beschwerde ein, die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenpflichtige Abweisung. Das Kantonsgericht Graubünden prüfte die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands für X._____ aufgrund ihrer Gesundheitsprobleme, lehnte diese jedoch ab, da X._____ in der Lage war, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten von CHF 1'000 gehen zu Lasten von X._____.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ210082 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 12.01.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_121/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrensvertretung |
Schlagwörter : | Verfahren; Verfahrens; Recht; Verfahrensbeiständin; Gutachten; Entscheid; Rechtsanwältin; Bezirk; Vorinstanz; Bezirks; Bezirksrat; Erwachsenenschutz; Gutachter; Beschwerdeverfahren; Vertretung; Stellung; Vertrauen; Begutachtung; Interesse; Rechtsvertreterin; Interessen; Stellungnahme; Verfahrensbeistandschaft; Vertrauens; Urteil; Kammer |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 124 ZPO ;Art. 126 ZPO ;Art. 186 ZPO ;Art. 232 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 319 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 395 ZGB ;Art. 448 ZGB ;Art. 449a ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 59 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 129 I 161; 132 V 200; 141 III 294; 141 III 353; 143 IV 380; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210082-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Urteil vom 12. Januar 2022
in Sachen
,
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,
sowie
, Rechtsanwältin lic. iur.,
Verfahrensbeteiligte
betreffend Verfahrensvertretung
Erwägungen:
Aufgrund von Gefährdungsmeldungen der drei älteren von vier Kindern von A. (Beschwerdeführerin, KESB act. 2, 4 und 6) errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen (KESB) in Einzelkompetenz mit Entscheid vom 19. November 2018 für die Beschwerdeführerin superprovisorisch eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und ernannte Rechtsanwältin lic. iur. B. gestützt auf Art. 449a ZGB zur Verfahrensbeiständin für das laufende Erwachsenenschutzverfahren (KESB act. 6). Am 13. Dezember 2018 bestätigte die KESB als Kollegialbehörde den Entscheid vorsorglich und entzog der Beschwerdeführerin superprovisorisch den Zugriff auf das Vermögen (KESB act. 53). Den Entzug des Vermögenszugriffs bestätigte die KESB vorsorglich mit Entscheid vom 11. Februar 2019 (KESB act. 95). Am 21. März 2019 ordnete die KESB ein ambulantes fachärztliches Gutachten über die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vermögensverwaltung sowie die Erledigung administrativer Angelegenheiten an und beauftragte Dr. med. C. mit der Erstellung (KESB act. 137).
Gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2018 betreffend vorsorgliche Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung erhob die Beschwerdeführerin selber Beschwerde beim Bezirksrat Meilen (KESB act. 69/1 und KESB act. 151 S. 4). Gegen die Entscheide betreffend vorsorglichen Entzug des Vermögenszugriffs und Anordnung eines Gutachtens ergriff die Verfahrensbeiständin für die Beschwerdeführerin je separate Beschwerden. Mit Urteilen vom
12. April 2019 hob der Bezirksrat die vorsorglich errichtete Vertretungsbeistandschaft mangels Dringlichkeit und infolge dessen auch den vorsorglichen Entzug des Zugriffs auf das Vermögen auf (KESB act. 150 und 151). Die Beschwerde gegen die Anordnung des Gutachtens wies er am 22. Oktober 2019 ab (KESB act. 204). Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin eine von D. , einer Vertrauensperson ihrer jüngsten Tochter, E. , ausgearbeitete Beschwerde beim Obergericht ein. Mit Urteil vom 11. Dezember 2019 wies die
Kammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (KESB act. 216; Prozess- nummer PQ190076). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 10. Juni 2020 mandatierte die Beschwerdeführerin Rechtsanwältin lic.
iur. X.
als Rechtsvertreterin im pendenten Erwachsenenschutzverfahren
(KESB act. 231 und 236). Im Rahmen der Erstellung des Gutachtens zeigten sich bald Schwierigkeiten bei der Vereinbarung von Terminen mit der Beschwerdeführerin. Der Gutachter erklärte der KESB, keine weiteren Besuche bei der Beschwerdeführerin durchzuführen, weil die Verfahrensbeiständin nach dem ersten Treffen interveniert habe und ein zweiter, mit der Probandin abgesprochener
Termin zuerst verschoben und dann von Rechtsanwältin lic. iur. X.
abgesagt worden sei. Er versuche aufgrund des Vorhandenen ein Gutachten auszufertigen. Die KESB stimmte diesem Vorgehen zu (KESB act. 250). Schliesslich wur- de das Gutachten am 25. August 2020 der KESB eingereicht (KESB act. 254).
Mit Eingabe vom 18. September 2020 beantragte Rechtsanwältin lic. iur. X. für die Beschwerdeführerin bei der KESB, die Verfahrensbeiständin sei aus dem Amt zu entlassen (KESB act. 263). Die KESB wies das Gesuch am
29. Oktober 2020 zunächst in Einzelkompetenz und am 26. November 2020 im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens als Kollegialbehörde ab (KESB act. 272 und act. 283 = BR act. 2/1). Gegen die Bestätigung der Verfahrensbei-
ständin erhob Rechtsanwältin lic. iur. X.
für die Beschwerdeführerin am
10. Dezember 2020 Beschwerde beim Bezirksrat und verlangte die Aufhebung des Entscheids der KESB und Entlassung der Verfahrensbeiständin, unter Kostenfolge zu Lasten der KESB (KESB act. 288 = BR act. 1). Nach Einholen einer Stellungnahme der KESB (BR act. 4) und der Beschwerdeführerin (BR act. 10) trat der Bezirksrat am 27. Oktober 2021 auf die Beschwerde nicht ein (act. 3/1 = act. 8 = BR act. 25 = KESB act. 350).
Mit Entscheid vom 22. Oktober 2021 ordnete die KESB für die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an (KESB act. 349). Am 10. November 2021 kündigte Rechtsanwältin lic. iur. X. dem Bezirksrat die Einreichung einer Beschwerde dagegen an und er-
suchte vorgängig darum, das Gutachten von Dr. med. C.
sowie die Stellungnahme der Verfahrensbeiständin zum Gutachten vom 2. September 2021 vorsorglich aus dem Recht zu weisen (vgl. KESB act. 355). Dieses Verfahren ist, soweit aus den Akten ersichtlich, pendent.
Am 17. November 2021 erhob Rechtsanwältin lic. iur. X. für die Beschwerdeführerin bei der Kammer Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats vom 27. Oktober 2021 betreffend Verfahrensbeistandschaft und stellt folgende Anträge (act. 2):
Es sei das Urteil VO.2020.30/2.02.16 der Vorinstanz vom 27. Oktober 2021 aufzuheben und es sei Frau Rechtsanwältin lic. iur. B. aus ihrem Amt als Verfahrensvertreterin von der Beschwerdeführerin zu entlassen;
Eventualiter sei das Urteil VO.2020.30/2.02.16 der Vorinstanz vom
27. Oktober 2021 aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzugeben;
Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren als auch für die beiden Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz (Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2020 in Einzelkompetenz und Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2020 in Dreierbesetzung) eine angemessene Entschädigung zuzusprechen;
Die Kosten der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz (Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2020 in Dreierbesetzung) sei der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das bei der Vorinstanz
gestellte Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren
(act. 2 S. 3, nachfolgend E. III).
Die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-28, zitiert als BR act. 1-28) und der KESB (act. 9/5/1-341 und 6/342-355, zitiert als KESB act. 1-355) wurden von Amtes wegen beigezogen. Stellungnahmen der Vorinstanz und der Verfahrensbeiständin sind keine einzuholen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Angefochten ist ein Entscheid des Bezirksrats über die Bestätigung der Verfahrensbeiständin gemäss Art. 449a ZGB.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwer- den gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröff- neten Zwischenentscheid (BSK ZGB I-MARANTA/AUER/MARTI, 6. Aufl. 2018, Art. 449a N 45). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, welche nicht in der Sache ergehen, richtet sich nach kantonalem Recht und bei Fehlen einer kanto- nalen Regelung gestützt auf Art. 450f ZGB und § 40 Abs. 3 EG KESR subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO. Da eine Regelung im EG KESR fehlt, gelangt für den Weiterzug prozessleitender Zwischenentscheide Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO analog zur Anwendung (BSK ZGB I-STECK, Art. 450 ZGB N 22 ff.;
Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7084 Art. 450 N 1 und BBl
2006 7088 Art. 450f N 1; OGer ZH PQ190072 vom 18. November 2019 E. 3.3 und PQ200071 vom 27. Januar 2021 E. II/2.1 f.). Gestützt darauf ist die Anfechtbarkeit nur zulässig, wenn dargelegt wird, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Verfahrensgrundsätze gemäss Art. 450 ff. ZGB und §§ 62 ff EG KESR finden keine Anwendung. Die Kognition der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 ZPO ist gegenüber Art. 450a ZGB insoweit eingeschränkt, als nur offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellungen und eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden können (BSK ZGB I-STECK, Art. 450 ZGB N 22a; BSK ZPO-SPÜHLER, Art. 319 ZPO N 5 und Art. 320 ZPO N 2; Fam-Komm Erwachse- nenschutz/STECK, 2013, Art. 450 N 17 und CHK Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, STECK, 3. Aufl., Art. 450 ZGB N 10). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nach der ZPO ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert 10-tägiger Rechtsmittelfrist erhoben (Art. 321 Abs. 2 ZPO, BR act. 25, 26/1). Die schriftliche Eingabe enthält zu- dem eine Begründung sowie Anträge (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
Entgegen dem Rubrum der Beschwerde ist die KESB in den gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht (Gegen-)Partei, sondern (eine) Vorinstanz (vgl. BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450 N 31c, BGE 141 III 353 E. 4.2). Eine Gegenpartei
fehlt im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Nichteintretensentscheid bedeute ei- ne Verletzung des Vertrauensschutzes: Die Vorinstanz habe verschiedene Fristen für Stellungnahmen angesetzt und rund neun Monate gebraucht, um ohne vorgängigen Hinweis auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin habe nicht mit einem Nichteintretensentscheid rechnen müssen (act. 2 S. 38).
Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen sonstiges be-stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 129 I 161 E. 4.1; BGer 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3.1).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es trifft zwar zu, dass die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich nach Eingang der Beschwerde zu prüfen sind. Die Beschwerdeführerin irrt indes, wenn sie daraus schliesst, diese seien im späteren Verfahren unbeachtlich und die beschwerdeführende Partei könne sich darauf verlassen, es werde entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 ZPO selbst dann auf die Beschwerde eingetreten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Prozessvoraussetzung fehlt. Das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz, Stellungnahmen einzuholen, entspricht Gesetz (§§ 66 und 68 EG KESR) und Praxis und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör der Partei. Eine vertrauensbegründende Zusicherung des Bezirksrats an die Beschwerdeführerin, die Sache werde materiell behandelt, ergibt sich auch daraus nicht. Entsprechend bedeutet der spätere Nichteintretensentscheid kein unerwartetes widersprüchliches Verhalten zur vorgängigen Prozessführung. Ebenso wenig erzeugt eine Prozessdauer von einigen Monaten im Beschwerdeverfahren betreffend Erwachse- nenschutz ein schutzwürdiges Vertrauen auf materielle Behandlung. Die Beschwerdeführerin legt zudem nicht dar, welche nachteiligen Dispositionen sie aufgrund des angeblich vertrauenerzeugenden Verhaltens getroffen hat. Solche sind auch nicht ersichtlich. Der Einwand der Verletzung berechtigten Vertrauens ist daher unbegründet.
3.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, sie erleide durch die gegen ihren Willen beibehaltene Verfahrensbeiständin einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Diese könne für sie Rechtshandlungen vornehmen, die zu einem ungewollten rechtskräftigen Entscheid, insbesondere betreffend Errichtung einer Beistandschaft, führten, der später nicht mehr rückgängig zu machen sei. Sie habe eine eigene Rechtsvertreterin bestellt, die ihre Auffassung vertrete. Es sei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn sie von zwei Vertreterinnen, die unterschiedliche rechtliche Ansichten hätten, im gleichen Verfahren vertreten werde (act. 2 S. 5 f.).
Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischenoder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid (rechtlich tatsächlich) erheblich erschwert wird (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 14 f., KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 319 N 40, SK
ZPO-PHILIPPE REICH, 2010, Art. 319 N 9). Ist diese Gefahr nicht von vornherein offenkundig, hat die Beschwerde führende Partei deren Vorliegen darzutun, d.h. sie ist behauptungs- und beweispflichtig (vgl. ZR 112/2013 Nr. 52 S. 198 und BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17). Ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts.
Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten folgendermassen: Die Beschwerdeführerin gehe wohl davon aus, es handle sich um einen Endentscheid. Sie lege nicht dar, inwieweit sie durch die Beibehaltung der Verfahrensbeiständin einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide (act. 8 S. 6).
Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auf diese Erwägungen eingeht und nicht behauptet, sie habe im erstinstanzlichen Beschwer- deverfahren einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil vorgebracht, greifen die formaljuristischen Ausführungen der Vorinstanz zu kurz. Es ist der Beschwerdeführerin, die sich gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zur Wehr setzt, zuzustimmen, weil offenkundig ist, dass die Vertretung durch zwei Personen, die sich nicht miteinander absprechen und bezüglich der Notwendigkeit von Erwachsenenschutzmassnahmen unterschiedliche Auffassungen vertreten, ihre Rechtsposition erschwert. Auch würde
es die Rechtslage der Beschwerdeführerin erschweren, wenn auf ihre Beschwer- de nicht eingetreten und über die Frage der Verfahrensbeistandschaft erst nach Durchführung aller Prozessschritte mit dem Endentscheid befunden würde. Am Ende des Verfahrens, für das die Vertretung bestellt wurde, ist es für eine wirksame Überprüfung zu spät. Überdies sind gewisse Umstände (wie Doppelvertretung, Vertrauensverlust zur Verfahrensbeiständin) sowohl für die Einschätzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils als auch für die Beurteilung der Aufrechterhaltung der Verfahrensbeistandschaft wesentlich. Solche doppelrelevanten Tatsachen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur einmal, im Rahmen der materiellen Beurteilung, zu prüfen (BGE 141 III 294 E. 5.1-5.3). Der Bezirksrat hätte deshalb auf die Beschwerde eintreten müssen.
Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne des Eventualantrags der Beschwerde kann jedoch verzichtet werden, weil der Bezirksrat in seiner Eventualbegründung die Frage der Abberufung der Verfahrensbeiständin materiell prüfte (act. 8 S. 7 ff.) und auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer zum Materiellen ausführlich plädiert (act. 2 S. 7 ff.).
Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, sie könne die Einsetzung der Verfahrensbeiständin nur in diesem Beschwerdeverfahren anfechten, ist ihr allerdings entgegenzuhalten, dass prozessleitende Entscheide, für welche das Gesetz keine Möglichkeit der Beschwerde vorsieht (Art. 319 lit b Ziff. 2 ZPO), mit dem Endentscheid angefochten werden können.
4. Die Vorinstanz erwog in materieller Hinsicht, die Voraussetzungen für die Anordnung der Verfahrensbeiständin seien erfüllt. Es bestünden aufgrund der Gefährdungsmeldungen des Sohnes der Beschwerdeführerin, F. , und der Tochter, G. , Hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin nicht von ihrem nahen Umfeld, insbesondere ihrer jüngsten Tochter, E. , abgrenzen könne und in finanzieller Hinsicht deren schädigendem Einfluss ungeschützt ausgesetzt sei (act. 8 S. 9). Auch das Obergericht habe sich in seinem Urteil vom
11. Dezember 2019 die Frage gestellt, ob sich die Beschwerdeführerin der ihren
Interessen offensichtlich entgegengesetzten Haltung von E.
bewusst sei.
Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der KESB geäussert, sie wisse nicht,
bei welcher Bank sich ihr Geld befinde und wie hoch ihr Vermögen sei. Sie habe eingeräumt, nichts von finanziellen Angelegenheiten zu verstehen. Sie sei von ihrer jüngsten Tochter abhängig (act. 8 S. 10). Gemäss psychiatrischem Gutachten sei bei ihr eine auffällige Abnahme des Gedächtnisses, eine Beeinträchtigung des Denkvermögens und herabgesetzte Fähigkeit zu vernünftigem Urteilen feststellbar (act. 8 S. 10 f.). Die Vorinstanz kam aufgrund der Akten einschliesslich des Gutachtens zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Schwächezustands in Form einer dementiellen Entwicklung sowie ihrer Abhängigkeit zu ihrem nahen Umfeld ihre eigenen Interessen nicht wahren könne und nicht in der Lage sei, selber eine ihre Interessen wahrende Vertretung zu bestellen (act. 8 S.
11). Es sei unklar, ob Rechtsanwältin lic. iur. X.
die Interessen der Beschwerdeführerin wahrnehme. Es sei deshalb wichtig, dass eine unabhängige Verfahrensvertreterin den Prozess für sie führe. Im Übrigen erachtete die Vorinstanz die Vorwürfe gegen die Verfahrensbeiständin als haltlos (act. 8 S. 11 f.).
5. Der Bezirksrat hat die rechtlichen Voraussetzungen zur Ernennung einer Verfahrensbeiständin im Sinne von Art. 449a ZGB zutreffend wiedergegeben (act. 8 S. 8). Diese sind erfüllt, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen, und kumulativ ausserstande ist, selbst eine Vertretung zu bestellen. An die zweite Voraussetzung sind strenge Anforderungen zu stellen. Nicht in der Lage, selbst eine Vertretung zu bestellen, ist die betroffene Person immer dann, wenn sie hinsichtlich dieser Frage gar nicht urteilsfähig ist (BGer. 5A_368/2014 vom 19. November 2014 E. 5.2). Zu konkretisieren bleibt, dass es vorliegend nicht um die Bestellung, sondern um die Entlassung der Verfahrensbeiständin und sinngemäss um die Beendigung der Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB geht. Folglich ist nicht zu prüfen, ob einst die Voraussetzungen zur Anordnung der Vertretungsbeistandschaft und Ernennung
von Rechtsanwältin lic. iur. B.
erfüllt waren, sondern vielmehr, ob diese
seither weggefallen sind. Die Verfahrensbeiständin ist abzusetzen und durch eine neue Person zu ersetzen, wenn die Beibehaltung das Wohl der betroffenen Person gefährden würde. Dies kann beispielsweise vorliegen, wenn die Interessen durch einen neuen Beistand besser gewahrt würden, weil das Vertrauensverhältnis zum bisherigen Beistand unwiederbringlich zerstört ist (BSK Erwachsenenschutz-AUER/MARTI, Art. 449a N 22).
6.
Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, sie habe das Vertrauen in die Verfahrensbeiständin verloren (u.a. act. 2 S. 8); sie habe seit längerem eine eige- ne Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X. , mandatiert, weshalb sie keine amtlich bestellte Rechtsbeiständin benötige (u.a. act. 2 S. 5). Sie wirft letzterer diverse prozessuale Fehler sowie eine mangelhafte Vertretung ihrer Interessen vor. Auf die einzelnen vorgeworfenen Verfehlungen sei später (E. II/7.) eingegangen. Vorab ist festzuhalten, dass die Mandatierung einer eigenen Rechtsvertreterin nicht ohne weiteres zur Beendigung der amtlichen Verfahrensbeistandschaft bzw. zur Absetzung der ernannten Verfahrensbeiständin führt. Mit der Bestellung entsteht zwischen ihr und dem Gemeinwesen ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Die Beendigung während laufendem Verfahren ist nur mit Entscheid der KESB der Beschwerdeinstanzen möglich (BSK Erwachsenenschutz- AUER/MARTI, Art. 449a N 18, BSK ZGB I-MARANTA/AUER/MARTI, Art. 449a 35;
BGE 132 V 200 E. 5.1.4). Die Verfahrensbeiständin wurde zum Schutz der Beschwerdeführerin bestellt, um deren Interessen unabhängig von Beeinflussungen der jüngsten Tochter und von D. im Erwachsenenschutzverfahren zu wahren. Diese Zielsetzung wird durch die formelle Mandatierung einer Rechtsvertreterin nicht zwingend erreicht. Die Verfahrensbeiständin ist nicht beauftragt, dem möglicherweise von Dritten beeinflussten - Willen der Beschwerdeführerin zur Durchsetzung zu verhelfen, sondern deren Interessen in objektiver Weise unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der betroffenen Person wahrzu- nehmen. Ob die Beschwerdeführerin weiterhin der Unterstützung durch eine Verfahrensbeiständin bedarf, hängt deshalb von der Beurteilung ihrer kognitiven Fähigkeiten bezüglich Mandatierung einer eigenen Rechtsvertretung ab. Weiter ist ein Vertrauensverhältnis zur Verfahrensbeiständin sehr wünschenswert. Der Verlust des Vertrauens führt indes ebenfalls nicht sogleich zur Entlassung der amtlichen Verfahrensvertreterin. Es sind wiederum die konkreten Umstände und die
spezielle Interessenlage im Hinblick auf das Wohl der Beschwerdeführerin abzuwägen.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, sie benötige keine Verfahrensbeiständin mehr. Sinngemäss geht sie davon aus, sie sei im Sommer 2020 gesundheitlich in der Lage gewesen, eine Rechtsvertreterin zu mandatieren, und noch immer fähig, entsprechend ihrem eigenen Willen Instruktionen zu erteilen und die anwaltliche Tätigkeit auf Weisungskonformität zu prüfen. In diesem Zusammenhang wendet sie gegen das Gutachten von Dr. med. C. ein, dieses sei in persönlichkeitsverletzender Art und Weise (mittels überfallartigem Besuch) zustande gekommen (act. 2 S. 10 ff.). Zudem sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Damit konzentriert sie sich auf formelle Rügen gegen die Begutachtung sowie auf Verletzung von Verfahrensrecht.
Ob aus formellen Gründen auf das Gutachten nicht abgestellt werden kann, wird im Hauptverfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen eingehend zu klären sein. Da der Bezirksrat im hier angefochtenen Entscheid unter an- derem auf das Gutachten abstellte, bleibt dennoch zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, formelle Vorhalte gegen die Begutachtung sowie die Verletzung prozessualer Rechte genügend darzutun und zu beweisen.
Sie trägt vor, der Gutachter habe Anfang/Mitte März 2020 sowie Ende April 2020 versucht, ein erstes Treffen mit ihr zu vereinbaren. Er sei von der Verfahrensbeiständin darauf hingewiesen worden, dass Besuche wegen den damals geltenden Beschränkungen aufgrund der Pandemie verboten seien. Am 11. Mai 2020 habe der Gutachter bei der Pflegedienstleiterin an ihrem Wohnort unter Verletzung seiner ärztlichen Schweigepflicht und seines Amtsgeheimnisses mitgeteilt, dass er von der KESB beauftragt worden sei, ein psychiatrisches Konzil bei ihr durchzuführen, und er voraussichtlich am 18. Mai 2020 vorbeikommen werde. Dies sei ihr nicht mitgeteilt worden. Da der Gutachter nicht zur vereinbarten Zeit erschienen sei, habe kein Besuchszimmer zur Verfügung gestanden, weshalb er in die privaten Räume der Beschwerdeführerin geführt worden sei. Sie sei durch den unangekündigten Überfall überrascht und nachhaltig traumatisiert worden,
zumal der Gutachter auch noch die Schutzmaske entfernt habe. Sie habe sich gegen den Besuch nicht erfolgreich wehren können (act. 2 S. 10 f.).
Die ambulante psychiatrische Begutachtung wurde mit Urteil der Kammer vom 11. Dezember 2019 rechtskräftig angeordnet. Die Kammer bestätigte auch die Eignung von Dr. med. C. sowie seine Bestellung als Gutachter (act. 216
S. 9). Es kommt daher auf den Wunsch der Beschwerdeführerin, keine Begutachtung zu wollen, nicht an, weshalb ihre Argument, sie sei mit der Begutachtung nicht einverstanden gewesen, nicht verfängt. Der Gutachter war vielmehr zur Begutachtung innert angemessener Frist beauftragt. Er durfte infolgedessen gemäss
§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 186 ZPO eigene Abklärungen tätigen und Untersuchungen bei der Beschwerdeführerin durchführen. Im Zuge der Begutachtung war er insbesondere berechtigt, sie nach Beendigung der wegen der Pandemie angeordneten Besuchsverbote in der Seniorenresidenz in H. aufzusuchen. Dazu war es unumgänglich, dass er sich aufgrund der anhaltenden Corona- Beschränkungen mit der Leitung des I. [Seniorenresidenz in H. ] absprach und den Besuch ankündigte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Gutachter die Heimleitung über den Grund seines Besuchs kurz informierte. Die Beschwerdeführerin erläutert nicht, welche konkreten, das Amtsoder Berufsgeheimnis verletzenden Äusserungen der Gutachter gegenüber der Pflege- dienstleiterin gemacht haben soll. Ihre Behauptungen zur Verletzung des Amts- und Arztgeheimnisses durch den Gutachter bleiben pauschal und unbelegt. Allfällige in der Verantwortung des Heims liegende organisatorische Schwierigkeiten, wie die Nichtweiterleitung des angekündigten Termins an die Beschwerdeführerin und die Bewilligung, das Gespräch in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin zu führen, können nicht dem Gutachter angelastet werden. Ob überhaupt und aus welchen Gründen er die Maske entfernte, ist weder näher dargelegt noch belegt. Eine Persönlichkeitsverletzung wäre allerdings auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Verfahren PQ190076 vor der Kammer vorgebracht, die Begutachtung greife übermässig und ungerechtfertigt in ihre Persönlichkeitsrechte ein. Diese Bedenken wurden damals als unbegründet taxiert und es wurde festgehalten, es bestünden erhebliche sachliche Gründe, die eine Abklärung geradezu nahelegen würden. Ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil sei durch die Abklärungen nicht auszumachen (KESB act. 216 S. 13 f.). Auf die damaligen, noch immer zutreffenden Erwägungen kann verweisen werden. Auf weitere angebliche Verfehlungen des Gutachters bei späteren Terminabsprachen (act. 2 S. 12 ff.) braucht nicht eingegangen zu werden, da keine persönlichen Gespräche zwischen ihm und der Beschwerdeführerin mehr zustande kamen (KESB act. 254 S. 14). Insgesamt fehlen aufgrund des Vorgebrachten Anhaltspunkte sowie Belege für eine unzulässige bzw. persönlichkeitsverletzende Art und Weise der Begutachtung.
Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie auf das Gutachten abgestellt habe. Denn der von ihr mandatierten Rechtsvertreterin sei die Frist zur Stellungnahme dazu noch gar nicht gelaufen (act. 2 S. 28 ff., 34 und 45 ff.).
Richtig ist, dass den Parteien Gelegenheit zu erteilen ist, zum Beweisergebnis bzw. zum Gutachten Stellung zu nehmen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 232 Abs. 1 ZPO). Dies folgt insbesondere aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die KESB setzte im Entscheid vom 26. November 2020 betreffend Verfahrensvertretung den beiden Vertreterin- nen der Beschwerdeführerin Frist an, innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zum Gutachten Stellung zu nehmen (BR act. 2/1 Dispositiv-Ziff. 3). Die Fristansetzung ist eine verfahrensleitende Entscheidung einer Verwaltungsbehör- de (vgl. § 48 EG KESR), die nicht in Rechtskraft erwächst. Sie kann jederzeit in Wiedererwägung gezogen und abgeändert werden. Da ein rechtskräftiger Entscheid über die Verfahrensbeistandschaft nicht absehbar war und das Gutachten bereits am 1. September 2020 beiden Vertreterinnen der Beschwerdeführerin (einschliesslich Rechnung des Gutachters) zugesandt worden war (an Rechtsanwältin lic. iur. X. : KESB act. 261), ist mit Blick auf den Grundsatz der beför- derlichen Verfahrensführung (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 124 Abs. 1 ZPO) und das Wohl der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die (delegierte) Prozessleitung im September 2021 entschied, nun (in Abänderung des Entscheides vom 26. November 2020) das rechtliche Gehör zum Gutachten zu gewähren, um einen baldigen Entscheid über die Erwachsenenschutzmassnahmen
zu ermöglichen. Rechtsanwältin lic. iur. X. wurde am 23. September 2021 eine nicht erstreckbare Frist bis 4. Oktober 2021 angesetzt, um sich zum Gutachten zu äussern (KESB act. 338). Angesichts dessen, dass sie seit mehr als einem Jahr im Besitze des Gutachtens war, ihr die gesamten Akten der KESB rechtzeitig zugesandt worden waren (KESB act. 338) und sie seit Wochen über die Stellung- nahme der Verfahrensbeiständin zum Gutachten verfügte (vgl. KESB act. 330 und 337 S. 2), erweist sich die zugegebenermassen knappe Frist von fünf Arbeitstagen (act. 2 S. 31) gerade noch als hinreichende Gelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Statt Stellung zum Gutachten zu nehmen, beschwerte sich die Rechtsvertreterin in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2021 über die Verfahrensführung der KESB, ohne darzulegen, weshalb es ihr nicht möglich sei, sich in der angesetzten Frist inhaltlich zum Gutachten zu äussern (KESB act. 343). Auch ersuchte sie nicht um Gewährung einer Notfrist. Von der Eingabe vom 4. Oktober 2021 an die KESB erhielt der Bezirksrat nachweislich vor seinem Entscheid
Kenntnis, zumal Rechtsanwältin lic. iur. X.
ihm diese mit Schreiben vom
4. Oktober 2021 zustellte (act. 3/16). Ihrer Beschwerde an die Kammer lassen sich ebenfalls keine Gründe entnehmen, weshalb ihr eine rechtzeitige inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten nicht möglich war. Damit ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan. Im Übrigen führte selbst eine Verletzung nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Insbesondere kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung eingegangen wird (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3; BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2; BGer 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2). Obwohl der mandatierten Rechtsvertreterin nach dem angefochtenen Entscheid aufgrund der zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfrist weitere zehn Tage zur Verfügung standen, um sich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen, geht sie auch in der
Beschwerde an die Kammer inhaltlich nicht darauf ein und zeigt nicht auf, welche konkreten Behauptungen sie zum Gutachten hätte vortragen wollen, die den Entscheid des Bezirksrats betreffend Verfahrensbeiständin hätten beeinflussen kön- nen. Solche sind auch nicht offenkundig, stellt doch das Gutachten nur eine von mehreren Facetten in der vorinstanzlichen Begründung dar. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs verfängt damit ebenfalls nicht.
Zusammenfassend sind keine formellen Einwände gegen das Gutachten dargetan.
Was den materiellen Gehalt des Gutachtens betrifft, unterlässt es die Beschwerdeführerin darzulegen, weshalb die gutachterliche Einschätzung ihrer kog- nitiven Fähigkeiten falsch sein soll. Der Experte konnte drei Fragen (act. 254, Fragen e, h, i) nicht beantworten, weil dafür eine zweite Untersuchung der Beschwerdeführerin nötig gewesen wäre, welche ihm nicht zugestanden worden sei. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, die im Gutachten behandelten und hier interessierenden Fragen zur geistigen Gesundheit und den intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin in administrativen Angelegenheiten würden ungenügend beantwortet. Gegenteils erhärtet das diesbezüglich schlüssige, auf eigenen Abklärungen des Experten und den Akten basierende Gutachten anschaulich den Eindruck der KESB an den persönlichen Anhörungen sowie der älteren Kinder, die Beschwerdeführerin sei im Sommer 2020 nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Angelegenheiten selbstbestimmt zu besorgen und eine Person mit ihrer Rechtsvertretung im Erwachsenenschutzverfahren zu beauftragen (KESB act. 254). Daran vermögen auch allfällige eigene Feststellungen der mandatierten Rechtsvertreterin über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie deren unbestrittenen fachlichen Qualifikationen nichts zu ändern. Die gutachterlichen Ausführungen zum gesundheitlichen Zustand der Tochter E. sind im Übrigen für dieses Verfahren nicht relevant, weshalb auf den Vorwurf der unsachgemässen Diagnose nicht einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin verweist im Weitern auf keine, sich auf ihren Gesundheitszustand im Sommer 2020 beziehenden ärztlichen Belege, welche die gutachterliche Annahme, ihr habe die geistige Fähigkeit zur Mandatierung einer Rechtsvertreterin gefehlt, anzweifeln lies-
sen. Sie geht auf die Erwägungen der Vorinstanz, sie sei wegen einer dementiellen Erkrankung und ihrer Abhängigkeit von ihrem Umfeld nicht mehr in der Lage, ihre eigenen Interessen zu wahren, nicht ein und übergeht sämtliche Hinweise auf eine Beeinträchtigung ihrer kognitiven Fähigkeiten eine Beeinflussung durch ihr Umfeld. Damit vermag sie mit ihrer Beschwerde nicht darzutun, die Folgerung des Bezirksrats, sie sei bezüglich der Mandatierung einer Rechtsvertretung urteilsunfähig, basiere auf offensichtlich falscher Tatsachenfeststellung falscher Rechtsanwendung. Die genauen Umstände der Bevollmächtigung vom 10. Juni 2020 bleiben unsubstantiiert und unbewiesen. Hinzu kommen neue Hinweise auf eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der heute 94-jährigen Beschwerdeführerin. Danach sei sie im Mai 2021 gestürzt und habe hospitalisiert werden müssen. Seither habe sich ihr kognitiver Zustand sichtlich verschlechtert (KESB act. 310, 311 und 314).
6.3 Zusammenfassend ist nicht dargetan, dass die Voraussetzungen der Verfahrensbeistandschaft im Sinne von Art. 449a ZGB weggefallen sind. Dem Einwand, es sei zu vermeiden, dass die Beschwerdeführerin von zwei Rechtsvertreterinnen mit unterschiedlichen Auffassungen vertreten werde (act. 2 S. 5, 22, 40 und 48), kann unter den besonderen Umständen nicht gefolgt werden. Trotz der grundsätzlich unerfreulichen Situation einer Doppelvertretung ist an der Verfahrensbeistandschaft zum Wohl der Beschwerdeführerin festzuhalten.
Was die Geeignetheit von Rechtsanwältin lic. iur. B.
als Verfahrensbeiständin betrifft, erhebt die Beschwerdeführerin in ihrer rund 55 Seiten langen Beschwerde diverse Vorwürfe, wonach sich die Verfahrensbeiständin widersprüchlich verhalten und Pflichtverletzungen begangen habe, was zum unwiederbringlichen Vertrauensverlust geführt habe. Auf die wesentlichen Vorwürfe sei nachfolgend eingegangen:
Der Einwand, die Verfahrensbeiständin habe widersprüchlich gehandelt (u.a. act. 2 S. 48 ff.), lässt sich nicht aufrecht erhalten. Zwar teilte sie zu Beginn des Mandats der KESB die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber einer Begutachtung mit (KESB act. 116), äusserte sich im Sinne der Beschwerdeführerin kritisch zu den Gutachterfragen (KESB act. 134) und reichte gegen die
Anordnung des Gutachtens Beschwerde beim Bezirksrat ein (KESB act. 146). Trotz dieser anfänglichen Strategie gegen eine Begutachtung kann ihr keine Wi- dersprüchlichkeit vorgeworfen werden, wenn sie nach rechtskräftig angeordnetem Gutachten bei der Terminvereinbarung mit dem Gutachter Hand bot (vgl. act. 2
S. 15 f.). Die Beschwerdeführerin und ihr nahestehende Dritte, wozu insbesondere die Heimleitung des I. sowie die Verfahrensbeiständin zählen, sind zur Mitwirkung bei der Begutachtung verpflichtet (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet, dass sie das Nötige vorzukehren haben, um Treffen mit dem Gutachter zu ermöglichen. Die Eingabe der Verfahrensbeiständin betreffend ärztliche Einschätzung (act. 3/7) sowie ihre Stellungnahme zum Gutachten zuhanden der KESB (act. 3/12) bedeuten ebenfalls keine Pflichtverletzung eine treuwidrige Änderung ihres bisherigen Verhaltens (vgl. act. 2 S. 27 ff.). Da weitere Termine mit dem Gutachter nicht mehr stattfinden konnten, ihr selber der Zugang zur Beschwerdeführerin verwehrt war und sich Hinweise auf eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin verdichteten (vgl. KESB act. 310, 311 und 314), ist nicht zu bemängeln, dass die Verfahrensbeiständin weitere medizinischen Abklärungen zum Wohl ihrer Klientin unterstützte. Die Beschwer- deführerin übersieht bei ihrer Kritik, dass es in ihrem Interesse liegt, wenn bei Anzeichen eines Schwächezustands ihr gesundheitlicher Zustand abgeklärt werden soll, um notwendige Schutzmassnahmen, beispielsweise eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, treffen zu können. Weiter kam Rechtsanwältin lic. iur. B. mit der Stellungnahme zum Gutachten ihrer Aufgabe als Verfahrensbeiständin nach, war sie doch am 17. August 2021 von der KESB aufgefordert worden, sich bis 6. September 2021 vernehmen zu lassen (KESB act. 326). Auch im Umstand, dass sie in der Vernehmlassung eine andere Meinung als die Beschwerdeführerin bzw. Rechtsanwältin lic. iur. X. vertrat und das Gutachten als überzeugend einstufte, liegt kein treuwidriges Verhalten. Es kann ihr nicht entgegengehalten werden, wenn sie sich als medizinische Laiin nicht gegen die schlüssigen, fachkundigen Ausführungen im Gutachten wandte. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, welche Ausführungen in der Ver- nehmlassung der Verfahrensbeiständin aus welchen Gründen falsch sein sollen.
Der Vorhalt, die Verfahrensbeiständin habe die Beschwerdeführerin seit rund zwei Jahren nicht mehr gesehen, lässt ebenfalls nicht auf eine Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin bei Fortsetzung der Amtsführung durch die bisherige Verfahrensbeiständin schliessen. Seit Beginn der Corona-Pandemie wurden persönliche Kontakte mit der Beschwerdeführerin, welche in der Alters- und Pflegeresidenz I. lebt, aufgrund der geltenden Beschränkungen teilweise unmöglich, teilweise erschwert. Die Korrespondenz der Verfahrensbeiständin mit Rechtsanwältin lic. iur. X. sowie die Beschwerdeschriften manifestieren, dass sie sich wiederholt um Kontakte mit der Beschwerdeführerin bemühte, ihr diese jedoch von deren engem Umfeld nicht gestattet wurden und sie stattdessen zur Beendigung ihres Amtes angehalten wurde (KESB act. 241, 257, 259 und 348, vgl. auch act. 2 und BR act. 1). Der fehlende Kontakt ist folglich nicht auf mangelnde Bemühungen der Verfahrensbeiständin, sondern massgeblich auf die Abschottung der Beschwerdeführerin durch ihr Umfeld zurückzuführen. Nach rechtskräftiger Klärung der Verfahrensbeistandschaft ist zu erwarten, dass Kontakte der Verfahrensbeiständin mit der Beschwerdeführerin zum Wiederaufbau der Beziehung und des Vertrauens erfolgen können.
Auch der Vorwurf, die Verfahrensbeiständin habe die falsche Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nicht rechtzeitig erkannt (act. 2 S. 9), verfängt nicht. Die Kammer erwog in ihrem Entscheid, die falsche Rechtsmittelbelehrung dürfe der rechtsunkundigen Partei nicht zum Nachteil gereichen und trat auf die verspätete Beschwerde ein (KESB act. 216 S. 7). Die gleiche Praxis wendet die Kammer auch bei Rechtsanwälten an (u.a. PQ200048 vom 17. September 2020 E. 7.2). Ein vorwerfbarer Verfahrensfehler liegt somit nicht vor.
Die Schelte, die Verfahrensbeiständin sei über die Feiertage an Weihnachten/Neujahr 2018/2019 trotz laufender Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid der KESB betreffend vorsorgliche Errichtung der Beistandschaft nicht erreichbar gewesen, so dass die Beschwerdeführerin als betagte und rechtsunkundige Person selber ein Rechtsmittel habe einlegen müssen (act. 2 S. 7), ist weder substantiiert noch belegt. Wesentliche Umstände, wie Fristenlauf, Daten der Ferienabwesenheit und insbesondere damalige Absprachen zwischen Verfahrensbeiständin und
der Beschwerdeführerin bzw. deren engstem Umfeld, sind nicht bekannt. Der Vorfall liegt Jahre zurück, ohne dass sich die Beschwerdeführerin darüber zuvor nachweislich beschwert hätte. Ein allfälliges Versäumnis hatte sich überdies für sie nicht negativ ausgewirkt. Die vorsorgliche Anordnung der Beistandschaft wur- de aufgehoben, nachdem sich die Verfahrensbeiständin zweimal im Sinne der Beschwerdeführerin vernehmen lassen und die Aufhebung der Beistandschaft verlangt hatte (vgl. KESB act. 128).
Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern sich das Exekutivamt der Verfahrensbeiständin in der Gemeinde J. (Vorsteherin der Sozialbehörde) nachteilig auf die Mandatsführung für die in der Gemeinde H. wohnhafte Beschwerdeführerin auswirken soll (act. 2 S. 17). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ergibt sich aus dem Exekutivamt kein konkreter Interessenskonflikt mit dem Amt als Verfahrensbeiständin. Die Vorhalte, sie stehe dadurch in einem Abhängigkeitsverhältnis zur KESB bzw. sie nehme die Interessen der KESB und nicht der Beschwerdeführerin wahr (u.a. act. 2 S. 21 f.), bleiben pauschal und unbelegt. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Weitere Vorwürfe gegen Handlungen der Verfahrensbeiständin, die sie in Erfüllung ihres Amtes vornahm, lassen unberücksichtigt, dass Rechtsanwältin lic. iur. B. solange berechtigt und verpflichtet ist, ihr Mandat auszuüben und alle für die Vertretung notwendigen Handlungen vorzunehmen, als die Bestellung durch die KESB bzw. die Beschwerdeinstanzen nicht widerrufen wurde. Eine Amtsgeheimnisoder Amtspflichtverletzung ist weder hinreichend substantiiert noch ersichtlich. Auch kann in den kritischen Ausführungen der Verfahrensbeiständin zur Mandatierung von Rechtsanwältin lic. iur X. im Schreiben vom
2. Oktober 2021 (act. 2 S. 19, act. 3/11 S. 2) unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur fehlenden Urteilsfähigkeit keine Pflichtverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin erblickt werden.
Zusammenfassend überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht, ihr Vertrauen zur Verfahrensbeiständin sei wegen deren widersprüchlichem Verhalten und mangelhafter Vertretung unwiederbringlich zerstört. Die Verfahrensbeiständin setzte sich bisher adäquat für die Interessen der Beschwerdeführerin ein. Unklar ist ohnehin, in welchem Ausmass der Widerstand von der Beschwerdeführerin selber und in welchem Ausmass von ihrem Umfeld herrührt. Es bleibt der Hinweis, dass die Verfahrensbeiständin befugt ist, sich mit der Beschwerdeführerin unabhängig des Einverständnisses der jüngsten Tochter, von D.
oder der mandatierten Rechtsvertreterin zu besprechen, soweit dies für die Amtsführung und den Wiederaufbau des Vertrauens erforderlich ist.
Ob die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensabtretung angemessen ist (u.a. act. 2 S. 18), ist nicht hier, sondern im Hauptverfahren zu prüfen. Ebenso bilden die diversen Vorwürfe gegen einzelne Mitglieder die Verfahrensführung der KESB nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Zusammenfassend sind weder Gründe für die Beendigung der Verfahrensbeistandschaft während laufendem Verfahren noch solche für die Abberufung von
Rechtsanwältin lic. iur. B.
als Verfahrensbeiständin dargetan. Die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2 sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Sistierungsantrag damit, die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf das Gutachten, welches unter rechtswidrigen Umständen gegen ihren Willen innert kürzester Zeit mangelhaft erstellt worden und zu welchem die Stellungnahme ihrer Anwältin noch ausstehend gewesen sei. Sie habe gegen die Art und Weise der Begutachtung Strafanzeige eingereicht. Würden das Gutachten und die Stellungnahme der Verfahrensbeiständin dazu aus dem Recht gewiesen, würde eine (wesentliche) Grundlage, auf die sich die Vorinstanz stütze, wegfallen (act. 2 S. 35 f.).
Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Frage der Fortsetzung der Verfahrensbeistandschaft ist dringlich und grundsätzlich unabhängig von Beweisfragen im Erwachsenenschutzverfahren zu entscheiden, für
welches die Verfahrensbeiständin gerade bestellt wurde. Da sich die Vorhalte gegen das Gutachten und die Stellungnahme ferner als unsubstantiiert, unbelegt unbegründet erwiesen, fällt die Argumentation der Beschwerdeführerin oh- nehin in sich zusammen. Eine Vereinfachung des Verfahrens zufolge der beantragten Sistierung ist auch nicht dargetan offenkundig. Die Gefahr sich wi- dersprechender Entscheide besteht bei Fortsetzung dieses Beschwerdeverfahrens nicht. Es beschränkt sich auf die Frage der Verfahrensbeistandschaft und präjudiziert das Hauptverfahren über die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen nicht. Die Gutheissung des vorsorglichen Massnahmenbegehrens würde schliesslich bloss bewirken, dass die Begutachtung im Hauptverfahren zu ergänzen wäre erneut Stellungnahmen der Rechtsvertreterinnen einzuholen wären. Es würde aber nichts an der Notwendigkeit der Begutachtung dem Umstand ändern, dass plausible Hinweise auf eine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten und eine die Beschwerdeführerin überfordernde Beeinflussung durch ihr engstes Umfeld bestehen bleiben, welche die Fortsetzung der Verfahrensbeistandschaft als geeignet und notwendig erscheinen lassen. Der Sistierungsantrag ist deshalb abzuweisen.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss §§ 5 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren vor der Kammer auf Fr. 1'200.festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang zum Vornherein nicht zuzusprechen. Entsprechend bleibt es auch bei der Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz (act. 8 Dispositiv-Ziff. III-IV).
Es wird erkannt:
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwältin lic. iur. X. und an Rechtsanwältin lic. iur. B. , an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am:
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