E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ210052: Obergericht des Kantons Zürich

Das Kantonsgericht von Graubünden hat in einem zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren zwischen Dr. X. und Dr. Y., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stalder, gegen die einfache Gesellschaft Z., vertreten durch A. und B., entschieden. Es ging um einen Streit bezüglich eines Bauvorhabens und Werklohns. Das Bezirksgericht E. hatte das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten abgelehnt, was vom Kantonsgericht bestätigt wurde. Die Gerichtskosten von CHF 1'000 wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Die Beschwerdeführer beantragten die Abweisung des Urteils und die Kostenfolge zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Vorsitzende des Kantonsgerichts gewährte eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. Es wurde festgestellt, dass keine Befangenheit des Richters vorlag, und die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'000 wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ210052

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ210052
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ210052 vom 26.11.2021 (ZH)
Datum:26.11.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_33/2022
Leitsatz/Stichwort:Wechsel Beistandsperson
Schlagwörter : Mutter; Bezirk; Entscheid; Beistand; Sohnes; Bezirksrat; Betreuung; KESB-act; Recht; Berufsbeistand; Pfäffikon; Aufgabe; Interesse; Aufgaben; Sozial; Interessen; Akten; Urteil; Finanzen; Betrag; Hilflosenentschädigung; Rechenschaftsbericht; Beistandschaft; Anhörung; Gericht; Person
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 4 ZGB ;Art. 402 ZGB ;Art. 423 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ210052

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

    Geschäfts-Nr.: PQ210052-O/U

    Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

    1. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Beschluss und Urteil vom 26. November 2021

in Sachen

  1. A. ,
  2. Beschwerdeführerin

betreffend Wechsel Beistandsperson

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 21. Juni 2021; VO.2020.23 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)

Erwägungen:

I.
  1. A. , die Beschwerdeführerin, hat zwei mittlerweile volljährige Kinder, B. , geboren tt. Dezember 1999, und eine vier Jahr jüngere Tochter,

    1. , geboren tt. September 2003. Die im Jahre 1997 geschlossene Ehe der Eltern von B. und C. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 7. August 2018 geschieden (KESB-act. 127/4). B. lebt bei der Mutter, C. lebt beim Vater.

  2. Die Beschwerdeführerin schloss die Pflegefachschule ab, liess sich anschliessend zur Hebamme ausbilden und war als Hebamme und Mitarbeiterin der Spitex tätig. Die Berufstätigkeit hatte sie wenige Jahre nach der Geburt ihres Sohnes aufgegeben. Die gesundheitliche Situation von B. erfordert seit sei- ner Geburt eine Intensivbetreuung. Die Betreuung liess eine Erwerbstätigkeit der Mutter nicht mehr zu. Es wurde bei B. eine schwere Autismus-Krankheit diagnostiziert. Der Einschätzung des B. behandelnden Arztes Dr. med.

    1. vom 8. Januar 2018 lässt sich entnehmen, dass B. an einem frühkindlichen atypischen Autismus mit schweren kognitiven und sprachlichen Einschränkungen leide. Sozial sei B. sehr kontaktfreudig, was von den Symptomen des Autismus abweiche. Er sei dauerhaft bei weittragenden Entscheidungen urteilsunfähig und deshalb auf eine Beistandschaft angewiesen. B. be- nötige Betreuung und Vertretung in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, Tagesstruktur, soziales Wohl, Finanzen, Administration und in sozialversicherungsrechtlichen Belangen.

    B. war von 2004 bis 2016 in einer heilpädagogischen Schule.

    Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 sprach die IV-Stelle B. eine ganze IV- Rente im monatlichen Betrag von (derzeit) Fr. 1'593.zu (KESB-act. 75, act. 127/4; Prot. S. 21). Ebenso erhält B. Ergänzungsleistungen im monatlichen Betrag von Fr. 501.-; dazu kommt eine monatliche Krankenkassenprämienverbilligung in der Höhe von Fr. 324.-, welche das Amt für Zusatzleistungen direkt der Krankenkasse bezahlt. B. ist zur Bewältigung des Alltages angewiesen auf

    Hilflosenentschädigung im derzeitigen Betrag von monatlich Fr. 1'912.- (Prot. S. 21). B. kann sodann Assistenzleistungen im Umfang von 121 Stunden pro Monat in Rechnung stellen, die ihm ein Leben zu Hause mit der Mutter ermöglichen (Prot. S. 10, S. 21). Der Vater ist mit B. am Sonntagmorgen zusammen (Prot. S. 12). Darüber hinaus und vor allen anderen betreut die Beschwerdeführerin ihren Sohn (Prot. S. 4 ff.).

    Die Beschwerdeführerin hat eine Betreuung von B. in einem Wohnheim auch schon in Betracht gezogen. Derzeit ist B. auf der Warteliste für einen Platz in der Stiftung E. in F. , Haus G. (Prot. S. 19).

  3. Im Herbst 2017 gelangte die Beschwerdeführerin an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (nachfolgend KESB) und stellte Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft für ihren bald volljährigen Sohn, mit dem Wunsch, sie, die Mutter, als Beiständin für ihren Sohn einzusetzen (KESB-act. 2). Die KESB errichtete mit Entscheid vom 9. Januar 2018 für B. eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB und beauftragte die Mutter mit den Aufgaben der Beiständin in Bereichen Finanzen, Administration, Sozialversicherungen, Wohnen, Gesundheit, Tagesstruktur und soziales Wohl (KESB-act. 19).

Im Zuge der Genehmigung des Rechenschaftsberichtes per Ende Dezember 2018 zeigte sich eine ungenügende Trennung zwischen den finanziellen Angelegenheiten der Mutter und denen ihres Sohnes. Anlässlich der Anhörung vom

10. August 2020 teilte die KESB der Mutter mit, sie prüfe, die finanziellen und administrativen Aufgaben einem Berufsbeistand zu übergeben. Die Mutter wies darauf hin, dass sie sich Mühe gebe, den Rechenschaftsbericht zufriedenstellend einzureichen, sie könne das momentan aber nicht umfassend, weil sie hohe Betreuungsleistungen für ihren Sohn übernehmen müsse (KESB-act. 138, vgl. auch KESB-act. 82, act. 119, act. 152).

  1. Mit zunächst unbegründetem Entscheid vom 1. September 2020 entliess die KESB gestützt auf Art. 423 Abs. 1 ZGB die Mutter aus ihrem Amt als Beistandsperson ihres Sohnes in den administrativen, finanziellen und sozialversicherungs-

    rechtlichen Angelegenheiten und ernannte gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB zum neuen (Berufs-)Beistand in diesen Bereichen H. , Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH (KESB-act. 166 = [act. 2/1], act. 162).

  2. Gegen den (inzwischen) begründeten Entscheid der KESB vom 1. September 2020 erhob die Mutter im eigenen Namen und für ihren Sohn eine Beschwer- de an den Bezirksrat Pfäffikon (BR-act. 1, act. 9, act. 10). Mit Schreiben vom

20. November 2020 stellte die KESB den Antrag, der Beschwerde umgehend die aufschiebende Wirkung zu entziehen (BR-act. 7). Sie begründete diesen Entscheid damit, dass die Dringlichkeit insbesondere dadurch gegeben erscheine, dass ein weiteres Zuwarten möglicherweise zum finanziellen Nachteil von

B. wäre. Mit Beschluss vom 25. März 2021 bewilligte der Bezirksrat den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihnen mit Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand (BR-act. 44). Nach Einholung der Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Antrag auf Entzug des Suspensiveffektes (act. 53), der abschliessenden Stellungnahme zu den gesamten Akten der KESB (act. 59), samt Eingabe von Rechtsanwalt Dr. iur.

Y. vom 15. April 2021, welcher B. in einem Verfahren vor Sozialversicherungsgericht vertritt (BR-act. 62, act. 55), wurde mit Urteil vom 21. Juni 2021 die Beschwerde abgewiesen und einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 63 = act. 7, Dispositivziffern I, II, IV [Entzug der aufschiebenden Wirkung]).

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass die Regelung der geteilten Amtsführung bereits gilt.

6. Die Mutter erhob gegen das Urteil des Bezirksrates, das ihrem Vertreter am

22. Juni 2021 zugestellt wurde, mit Eingabe vom 19. Juli 2021 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Vor der Kammer ist die Beschwerdeführerin nicht mehr anwaltlich vertreten. Die Beschwerdeführerin reichte neben der Beschwerde vom 19. Juli 2021 (Poststempel) weitere Eingaben ein, die nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist eingingen, und daher verspätet sind (act. 9, act. 13, act. 22). Die Eingaben der Beschwerdeführerin sind demnach, soweit für die Rechtsfin- dung erforderlich, insoweit zu berücksichtigen, als sie innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht wurden und Ausführungen beinhalten zu den angefochtenen Dispositivziffern I. und II. des vorinstanzlichen Urteils. Einen Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung stellte sie nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Akten des Bezirksrates Pfäffikon mit der Geschäftsnummer VO.2020.23.3.02.00, darin integriert die Akten der KESB [BR-act. 1-68, darin integriert als act. 8/1-110, act. 8/111-172, act. 25/173-185 und act. 41/186-217 sind die KESB act. 1-217]).

7. Mit Vorladung vom 17. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin und der Berufsbeistand H. zu einer Anhörung vorgeladen (act. 16/1-2, Prot. S. 3 ff.). Das Verfahren ist spruchreif. Es ist lediglich noch der Hinweis anzubringen, dass am 3. August 2021 und am 1. September 2021 zwei weitere Beschwerden von A. in vorliegendem Zusammenhang eingingen. Die als Beschwerden entgegen genommenen Eingaben wurden unter den Geschäfts-Nr. PQ210055 und PQ210064 angelegt.

II.

1. Die KESB stellte der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom

10. August 2020 in Aussicht, dass sie eine geteilte Amtsführung in Betracht ziehe, nachdem sich bei der Genehmigung des Rechenschaftsberichts Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Finanzen von Mutter und Sohn ergeben hatten. Zur Begründung verwies die KESB darauf, dass die Mutter ihre eigenen finanziellen Interessen nicht von denjenigen ihres Sohnes abgrenze, dies obwohl sie für die persönliche Betreuung ihres Sohnes Hilflosenentschädigung und für die Mandatsführung die ihr zustehende Mandatsentschädigung erhalte. Es sei notwendig, in den Bereichen Administration, Finanzen sowie Sozialversicherungen einen Beistandswechsel vorzunehmen, damit die finanzielle Lage von B. immer vollständig und aktuell präsentiert werden könne. Gestützt darauf passte, wie erwähnt, die KESB den Aufgabenbereich der Mutter als Beiständin für ihren Sohn im Entscheid vom 1. September 2020 an.

  1. Zur Begründung für die Abweisung der Beschwerde der Mutter und die Bestätigung des Entscheides der KESB hielt der Bezirksrat im Urteil vom 21. Juni

    2021 fest, solange die Mutter ihren Sohn in dem derzeitigen Ausmass selbst betreue und (verständlicherweise) dafür eine Entschädigung erhalten möchte, bestehe immer ein Interessenkonflikt zwischen den Interessen ihres Sohnes und ihren eigenen Interessen, was deutlich gegen die Führung der Beistandschaft in admi- nistrativen und finanziellen Angelegenheiten durch die Mutter spreche (act. 7

    S. 17).

    Zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne keine Stellung nehmen zum angeblich beim Sohn aufgenommenen Darlehen von Fr. 5'000.- und den eingereichten Unterlagen, welcher der von der KESB gerügte Rechenschaftsbericht per Ende Dezember 2019 erwähne, weil diese Unterlagen gar nicht bei den Akten liegen würden, konzedierte der Bezirksrat, dass der gerügte Rechenschaftsbericht und die nachgereichten Unterlagen in den Akten tatsächlich fehlen würden (act. 7

    S. 16). Der Bezirksrat hielt dann aber fest, die Nachforderung könnte unterbleiben. Die Interessen von Mutter und Sohn, und nicht nur die Frage der Entschädigung der Beschwerdeführerin für die Betreuung ihres Sohnes, seien sehr stark miteinander verwoben und auch konfliktträchtig, weshalb es sich in grundsätzlicher Weise gebieten würde, die finanziellen Kompetenzen einem unbeteiligten Berufsbeistand zu übertragen (act. 7 S. 18). Der Bezirksrat anerkennt ausdrücklich, dass sich die Mutter seit Jahren verantwortungsbewusst, geduldig und fürsorglich um ihren Sohn kümmert.

  2. In ihrer Beschwerde an die Kammer, mit welcher sie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (act. 2 S. 3), weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Entscheid des Bezirksrates ihr jegliche Verantwortung entziehe. Einerseits werde sie nicht als kompetent angesehen, andererseits solle sie sich um ihren Sohn kümmern, ohne dass aber die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt würden (act. 2 S. 4). Das Problem könne nur im Dialog mit Fachpersonen vor dem Obergericht geklärt werden.

  3. Die KESB - darauf wies bereits der Bezirksrat hin (act. 7 S. 15) entlässt die Beistandsperson gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) ein anderer wichtiger Grund vorliegt (Ziff. 2). Verweist das Gesetz auf den wichtigen Grund, hat die Behörde ihre Entscheidung

im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Sie verfügt über ein grosses Ermessen. Die Eignung des Beistandes beurteilt sich aber nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die ihm übertragenen Aufgaben (BGer 5A_391/2016 vom 4. Oktober 2016). Art. 423 ZGB setzt kein Fehlverhalten des Beistandes voraus, vielmehr genügt eine (abstrakte) Gefährdung der Interessen des Verbeiständeten. Massgebend sind einzig die Interessen des Verbeiständeten. Es kann sich als sinnvoll erweisen, die Aufgaben der Beistandschaft auf mehrere Personen entsprechend deren Fähigkeiten aufzuteilen, wenn sich so die bisher fürs Ganze zuständige Person weiterhin um die Personensorge kümmern kann (Art. 402 Abs. 1 ZGB).

    1. Die Beschwerdeführerin spricht zu Recht die Ausgangslage an. Die unbezahlte Betreuungsarbeit für Familienangehörige ist unverzichtbar, aber unzureichend anerkannt (act. 2 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin sieht sich wie viele andere Personen in einer vergleichbaren Situation aufgrund ihrer Betreuungsarbeit mit nachteiligen Konsequenzen bei der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit und der sozialen Absicherung konfrontiert. Der Beschwerdeführerin fliesst zwar eine Entschädigung für Erwerbsausfall zu; B. kann für die Betreuungs- und Pflegeleistungen, welche seine Mutter erbringt, eine Vergütung verlangen (§ 12 der Zusatzleistungsverordnung, ZLV). Doch reicht dieser monatliche Betrag von derzeit rund Fr. 870.-offensichtlich nicht aus für die Bezahlung der Lebenshaltungskosten, zumal auch unter Berücksichtigung der Finanzierung einer Altersvorsorge. Die Beschwerdeführerin findet sich in dem Sinne in einer etwas komfortableren Lage, als sie mit nachehelichen Unterhaltsbeiträgen im monatlichen Betrag von derzeit Fr. 2'150.--, und ab 1. August 2023 von Fr. 1'800.-bis zu ihrer Pensionierung rechnen kann (Prot. S. 28). B. hat sodann Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von derzeit Fr. 1'912.--. Der Beistand stellt sich auf den Standpunkt, dass dieser Betrag wirtschaftlich der Beschwerdeführerin zur Abgeltung ihres Mehraufwandes zukommt. Gemäss Beistand kann die Beschwerdeführerin somit über ein monatliches (Ersatz-)Einkommen von Fr. 4'932.-verfügen (Fr. 870.-- + Fr. 2'150.-- + Fr. 1'912.--, zuzüglich Mandatsentschädigung von Fr. 800.-pro Jahr; Prot. 25). Die Beschwerdeführerin entgegnet, dass mit der Hilflosenentschädigung Betreuungsleistungen für B. einzukaufen sind. Die Beträge für

      Assistenzpersonen von 121 Stunden im Monat würden für die Betreuung (durch Drittpersonen) nicht reichen, dies auch deshalb nicht, weil vom Stundenlohn von rund Fr. 33.-- noch Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden müssten. Sie, die Beschwerdeführerin, würde dann die Nettostundenlöhne für die Assistenzpersonen aus ihrem Geld aufrunden, damit ein rechter Lohn bezahlt wer- den könne. Auch so würden sich bspw. die Ausgaben vermischen (Prot. S. 10).

      Die Hilflosenentschädigung steht B. zu. B. kann damit externe Hilfe einkaufen sie der Mutter für geleistete Betreuung zukommen lassen. Unabhängig davon, ob die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin als Einkommen (so die Ansicht des Berufsbeistandes) der Bezahlung von Drittpersonen dient (und damit der Mutter einen gewissen Freiraum gibt), zeigen die Ausführungen, dass die finanzielle Existenz der Beschwerdeführerin von den Leistungen abhängt, die B. gestützt auf die betreffenden Sozialversicherungserlasse erhält. Die Beschwerdeführerin hält in diesem Sinne vor der KESB zu Recht fest, dass ohne die Hilflosenentschädigung ihre Existenz nicht gesichert sei (KESB-act. 45 S. 2 oben). Diese Situation dauert bis zu einer allfälligen Betreuung von B. in einem Wohnheim an. Es ist der Wunsch der Mutter, dass B. unter Einbezug genügender Assistenz sei es zu Hause in einem geeigneten Wohnheim in Freiheit leben und arbeiten kann (KESB-act. 54 S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin möchte, dass B. weiterhin so glücklich ist, wie er zu Hause ist (Prot. S. 13). Das Gericht weiss aus anderen Fällen, dass es schwierig ist, einen geeigneten ausserfamiliären, den Bedürfnissen von B. Rech- nung tragenden Platz zu finden, der sich finanzieren lässt. Mit zunehmendem Alter der Beschwerdeführerin gestaltet sich der Wiedereinstieg in das Berufsleben schwieriger. Wenn angesichts dieser Ausgangslage die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass die Beanstandungen der KESB in der Führung von einzelnen Budgetpositionen von B. (z.B. Autokosten) etwas Kleinkrämerisches haben, weil sie unbestrittenermassen so Vieles für ihren Sohn mache, das sie gar nicht verrechne, dann ist ihre Sicht nachvollziehbar (act. 2 S. 3 unten f.).

    2. Die KESB führte im angefochtenen Entscheid vom 1. September 2020 zur Begründung der geteilten Beistandschaft aus, die mehrmaligen Gesuche um Fris-

      terstreckungen für die Einreichung von Rechenschaftsberichten würden zeigen, dass A. nicht in der Lage sei, Unterlagen vollständig und rechtzeitig einzureichen (KESB-act. 166 S. 4). Gesuche um Fristerstreckungen legen noch keine Unfähigkeit nahe, im Gegenteil zeigen sie Pflichtgefühl. Die KESB hat mit Entscheid vom 27. Mai 2019 den Rechenschaftsbericht für 2018 genehmigt (KESBact. 84), welcher A. innert der bis 30. April 2019 erstreckten Frist (KESBact. 74) rechtzeitig bei der KESB einreichte (KESB-act. 83). Es ist unter diesen Voraussetzungen jedenfalls nicht auf den ersten Blick schlüssig, wenn die KESB im angefochtenen Entscheid ausführt, dass A. bereits bei der ersten Erstattung des Rechenschaftsberichts für 2018 gezeigt habe, dass sie mit der Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ihres Sohnes Mühe habe (KESB-act. 166 S. 4). Auch aus dem pauschalen Hinweis der KESB, es sei beispielsweise unklar, ob und inwiefern A. im Interesse ihres Sohnes einen Darlehensvertrag abgeschlossen habe, lässt sich zunächst nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Die KESB nimmt allerdings anhand dieser unklaren Situation um ein Darlehen (und aufgrund von drei Bezügen ab Konto von B. [11. Januar 2019: Fr. 1'800.--; 20. Februar 2020: Fr. 1'000.-- und Fr. 650.--]) an, dass A.

      die Finanzen ihres Sohnes nicht immer in seinem Interesse verwalte (KESB-act. 166 S. 4). Wie der Bezirksrat implizit anmerkte, sind die Einwände der Beschwer- deführerin in der Sache berechtigt und weitere Sachverhaltsabklärungen wären angebracht (act. 7 S. 16). Wenn die Kammer zusammen mit dem Bezirksrat die Beschwerde abweist, dann aus nachfolgenden Gründen.

    3. Es ist wichtig, dass weder die KESB noch der Bezirksrat die Vertrauenswür- digkeit der Mutter in Abrede stellen. Es ist sodann unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das nötige Wissen im Umgang mit autistischen Verhaltensweisen hat, sehr um das Wohlergehen ihres Sohnes in einem schönen Zuhause bemüht ist und ihm die nötige Hilfe von aussen zukommen lassen will. Die Beschwerdeführerin ist offenbar als Pionierin im Bereich der Autismusforschung tätig. Auch für die Kammer bestätigte sich an der Anhörung vom 12. November 2021 das bereits durch die Akten gewonnene Bild, dass nämlich sich die Beschwerdeführerin gewissenhaft um ihren Sohn kümmert. Dem Anliegen der Mutter, wonach Personen, die hilflose Angehörige betreuen, finanziell abzusichern

      wären, ist nichts zu entgegnen. Es ist dem Gericht aus anderen Fällen auch bekannt, dass bei Erreichen der Volljährigkeit oft eine Anschlusslösung fehlt für junge betreuungsbedürftige Erwachsene. Nur, im vorliegenden Fall geht es allein um die Frage, ob die Beschwerdeführerin sich die gesetzliche Regelung vor

      Augen halten und umsetzen kann, dass das Budget ihres Sohnes von ihrem eigenen zu trennen ist.

      Es geht nicht so sehr um die Beurteilung der einzelnen, von der KESB erwähnten Vorgänge. Für sich betrachtet machen die von der KESB erhobenen Vorwürfe die Übertragung der Vermögenssorge nicht per se und im jetzigen Zeitpunkt zwingend nötig, zumal sich die Beistandschaft noch in den Anfängen befand und Routine bei der Berichterstattung fehlte.

      Das Hauptargument, welches für die Bestätigung des vorinstanzlichen Entschei- des spricht, ist die mit der Teilübertragung von Aufgaben an den Berufsbeistand einhergehende Entlastung der Beschwerdeführerin. Den Lebensalltag teilend und sich rund um die Uhr um B. kümmernd, ist es für die Beschwerdeführerin verständlicherweise schwierig das Augenmerk darauf zu legen, dass die Einnahmen und Ausgaben von B. von ihren eigenen Einnahmen und Ausgaben zu trennen sind, und die Trennung auch immer zu bewerkstelligen ist. Die Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von den (Ersatz-)Einkommen ihres Sohnes wurde bereits erwähnt (E. 5.1.), und macht die Trennung der Budgets auch nicht einfacher. Der Bezirksrat führte zu Recht an, es bestehe ein Interessenkonflikt zwischen den Interessen der Mutter und des Sohnes, solange die Mutter B. im bisherigen Ausmass betreue (act. 7 S. 17 E. 3.4.). Die Beschwerdeführerin gestaltet für ihren Sohn die Tagesstruktur und braucht Zeit und Energie, für B. (längerfristig) einen Wohnplatz zu suchen. Sie hat auch Ideen, wie insgesamt das Leben autistischer Menschen im Alltag verbessert werden kann und wie Menschen zusammengebracht werden können (Prot. S. 8, S. 17). Daneben macht die Beschwerdeführerin Weiterbildungen und weiss, dass es wichtig ist, einen Fuss im Erwerbsleben zu haben. Die Beschwerdeführerin arbeitet viel. Überforderungssituationen sind unvermeidlich. Die Teilübertragung der Vermögenssorge ist in diesem Sinne eine Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin sich der Personensorge für B. widmen, das heisst den ihr übertragenen Aufgaben (Gesundheit, Wohnen, Tagesstruktur, soziales Wohl) widmen kann. Im Gespräch mit dem fallverantwortlichen Behördenmitglied der KESB erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich vorstellen könne, mit einem Berufsbeistand zusammenzuarbeiten (KESB-act. 138). Die Übertragung der Vermögenssorge (den Rechnungsteil) auf einen Berufsbeistand bringt mit sich, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr der Vorwurf treffen kann, sie vermische die eigenen Finanzen mit denjenigen ihres Sohnes.

    4. Gegen den ernannten Berufsbeistand bringt die Beschwerdeführerin Vorbehalte an, sie könne kein Vertrauen in ihn haben, weil schlecht über sie geredet werde. Der Beistand stellt die Anwürfe in Abrede (Prot. S. 15, S. 19, S. 25, S. 28).

Der Berufsbeistand H. erklärte anlässlich der Anhörung zu der Befürchtung der Beschwerdeführerin, mit den Finanzen kontrolliere er auch ihren Aufgabenbereich, sich seiner Rolle und der wechselseitigen Anerkennung der Aufgaben bewusst zu sein und selbstverständlich nach Massgabe der ihm übertragenen Aufgaben zu handeln. Der Berufsbeistand weiss, dass die Budgets der Beschwerdeführerin und des Sohnes ineinander verwoben sind. Er versicherte anlässlich der Anhörung, dass er diesem Umstand mit Augenmass Rechnung tragen und nicht übertriebene Anforderungen stellen will, wenn er nun die Einnahmen und Ausgaben von B. mit der Beschwerdeführerin aushandeln werde (Prot. S. 25 f.). Der Berufsbeistand ist dafür besorgt, die Unterbringung von B. zu finanzieren, sei es für ein Leben zu Hause zu in einem Wohnheim wie das G. (Prot. S. 26).

6. Insgesamt und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist der Entscheid der KESB vom 1. September 2020 gerechtfertigt, die Beistandschaft (je mit separatem Zuständigkeitsbereich) auf die Beschwerdeführerin und den Berufsbeistand zu übertragen, damit den Interessen von B. besser gedient ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

III.

Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden, weshalb die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 106 ZPO). Das Verfahren gestaltet sich in rechtlicher Hinsicht nicht als schwierig, der Aktenumfang und die Anhörung haben aber doch einen gewissen Aufwand mit sich gebracht. Die Entscheidgebühr ist im unteren Bereich der Bandbreite (zwischen Fr. 300.-bis Fr. 13'000.--) auf Fr. 700.-anzusetzen (§ 5 GebV OG). Zufolge Unterliegens ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von der Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 119 ZPO). Zwar zeigt sich, dass die Bedarfspositionen nur der Beschwerdeführerin nicht bekannt sind. Geht man jedoch mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie lediglich über Ersatzeinkommen in der Höhe der nachehelichen Unterhaltsbeiträge, dem Beitrag zur Betreuung für B. und die Man- datsentschädigung, insgesamt über einen monatlichen Betrag von rund

Fr. 3'100.-verfügt (und mit der Hilflosenentschädigung Drittpersonen für die Betreuung von B. bezahlt), so kann sie mit diesem Betrag die notorischen Lebenshaltungskosten wenn, dann nur knapp decken. Die Beschwerde ist sodann nicht aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin ist auf Art. 123 ZPO aufmerksam zu machen, wonach sie zur Rückbezahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung der Gerichtskosten wird bewilligt.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

und es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

    Es wird die Ernennung von H. , Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH, zum Berufsbeistand für B. im Aufgabenbereich der Vermögenssorge (Administration, Finanzen, Sozialversicherungsrecht) gemäss Dispositivziffer 3 des Entscheides der KESB Bezirk Pfäffikon vom 1. September 2020 bestätigt.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachforderung nach

    Art. 123 ZPO bleibt ausdrücklich vorbehalten.

  3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon, den Beistand, H. , Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH, sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.