Zusammenfassung des Urteils PQ210027: Obergericht des Kantons Zürich
Die X. hat gegen die Entscheidungen in Bezug auf die Schulden der Y. gekämpft, die vom Bezirksgericht Lugano und vom Appellationsgericht des Kantons Tessin gefällt wurden. Trotz mehrerer Gerichtsverfahren und Entscheidungen zugunsten der Y. hat die X. die Zahlung der Schulden verweigert. Das Bezirksgericht Moesa hat schliesslich entschieden, dass die X. die Kosten der Zwangsvollstreckung zahlen muss. Die X. hat dagegen beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde eingelegt, die jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten von CHF 600.00 gehen zu Lasten der X.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ210027 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 06.09.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB |
Schlagwörter : | ändin; Beiständin; Stiftung; Interesse; Bezirk; Person; Bezirksrat; Beistand; Urteil; Aufgabe; Recht; Interessen; Beschwer; Handlung; Aufgaben; Anweisungen; Kammer; Demenz; Vermögens; Vollmac; Erwäg; Handlungen; Demenzerkrankung; Generalvollmacht; ützt |
Rechtsnorm: | Art. 103 BGG ;Art. 35 OR ;Art. 360 ZGB ;Art. 4 ZGB ;Art. 402 ZGB ;Art. 403 ZGB ;Art. 408 ZGB ;Art. 416 ZGB ;Art. 423 ZGB ;Art. 450c ZGB ;Art. 68 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Geschäfts - Nr.: PQ210027 - O/U
Oberrichter in lic. iur.
Mitwirkend:
in Sachen
,
Beschwerdeführerin
1. A.
un
Mit Urteil vom 16. Juni 2020 bestätigte das Bundesgericht die Verfahrenslegi
tion von B.
und die Gewährung der vollen Akteneinsic
Verfahrensakten der KESB (BR act. 40). E
zu vermeiden, zur Feststellung des Le
stand (Wechsel der Beiständin) zugrunde liegt, als
rens, auf die Erwäg
6 . Gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich der Ve
auszuweisen. Gemäss den Ausführungen des Ve
Bevollmächtigung des unterzeichneten Rechtsanwaltes
ben (act. 2 S. 2). Bei den beig ezogenen vorinstanzl
gen der A ngabe von Rechtsa
Rech
1. Die KESB - darauf wies bereits der Bezirk person gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht
mehr besteht (Ziff. 1) o der ein anderer wichtiger Grund vorliegt (Ziff. 2). Verweist
das Gesetz auf den wichtigen Grund, hat die Behörde ihre Entscheidung im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Sie verfügt über ein
grosses Ermessen. Die Eignung des B eistandes beurteilt sich aber nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die ihm übertragenen Aufgaben (BGer 5A_391/2016 vom
4. Oktober 2016). Art. 423 ZGB setzt kein Fehlverhalten des Beistandes voraus, vielmehr genügt eine (abstrakte) Gefährdung der Interessen des Verbeiständeten. Massgebend sind einzig die Interessen des Verbeiständeten (Art. 408 Abs. 1 ZGB). Es kann sich als sinnvoll erweisen, die Aufgaben der Beistandschaft auf
mehrere Personen entsprechend deren F ähigkeiten aufzuteilen, wenn sich
bi sher fürs Ganze zuständige Person weiterhin um die Personensorge kümme kann (Art. 402 Abs. 1 ZGB).
Der Bezirksrat kam zum Schluss, dass die Beiständin C.
nicht (mehr) als
Beiständin geeignet sei, weil sie mehrfach gegen klare Anweisungen der KESB
v erstossen habe (act. 6 S. 22). So sei Frau C.
nach ihrer Ern
Beiständin mitgeteilt worden, dass jegliche Handlungen, die sie im Namen von
A.
mit der bekannten Stiftung ( G. ) tätigen wolle, bewillig
seien (act. 6 S. 20). Die Beiständin sei somit explizit darauf hingewiesen w dass sie für das Einbringen von Vermögenswerten in die Stiftung einer Bewill igung durch die KESB bedürfe. Gleichwohl habe die Beiständin in ihrem ersten Rechenschaftsbericht vom 22. Juni 2016 festgehalten, dass sie Fahrzeuge von
A.
im Wert von rund Fr. 200'000. -in die Stif
die KESB die Beiständin (mit Schreiben vom 21. September 2016) erneut darauf hingewiesen habe, dass es nicht erlaubt sei, aus dem beiständlichen Vermögen Einlagen in die Stiftung zu tätigen, habe die Beiständin erneut Gelder, den Erlös
von Bilder n und auch den Erlös aus der Liquidation des
umfangreich
in die Stiftung eingebracht. Der Umstand allein, dass die Stifterin zu Lebzeiten
leinige Begünstigte der G.
sei, vermöge die mehrfachen Verstösse gegen
klare Anweisungen der KESB nicht zu rechtfertigen. Sodann wies der Bezirksrat
darauf hin, dass die Beiständin nicht habe dartun können, inwiefern die sehr hohen Zahlungen an eine ihrem Sohn (Dr. I. _ ) gehörende Gesellsc
( J.
GmbH) gerechtfertigt und im Interesse von A. _
6 S. 21 f.). Abschliessend hielt der Bezirksrat auch unter Hinweis auf die Zahlungen der Beiständin an ihren Sohn aus dem Vermögen von A.
fest, d
Frau C.
chend zu handeln (act. 6 S. 22), weshalb sie als Beiständin ungeeignet und aus ihrem Amt zu entlassen sei.
2 .1. Die Einwände der Beschwerdeführerin tes überzeugen nicht. Die Kammer pflichtet den Überlegungen des Bezirksrat bei.
Die in der Beschwerde vorgetragene Einwände der Beschwerdeführerin (act. 2)
vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
2 Die Beschwe.r2deführerin
. litt bereits an
stehenden Demenzerkrankung nicht (act. 2) . Im Gegenteil,
seit Jahren an fortschreitender Demenz leidet, bestätigt sie resp. der für sie handelnde Vertreter mit eigenen neu eingereichten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin reicht das bereits erwähnte Schreiben ihrer
Dr. med. H.
, vom 30. März 2021 ein
Demenzerkrankung festhält (act. 2 S. 5, act. 3 /2 , und auch act. 3/3). F
med. H.
chen Dingen gegeben, aber sicher nicht mehr für geschäftliche, administrative finanzielle Angelegenheiten (act. 3/2).
Es wurde bereits im Urteil der Kammer vom 29. März 2019 angesichts des
Schwächezustandes von
lie beeinflusst worden ist (vgl. auch KESBact. 238 [=BR lit. e). Dieser bis heute keine Zwischentöne zulassende V
geldgierigen Familie in Luxemburg (KESB
ten. Die Beschwerdeführerin reicht ei
ben der Verantwortliche
Stiftung G.
einzubringen dies
den Veräusserungserlös in die Stiftung einzubringen
nerelle Befugnis der Vertretung stüt
keit der (streitgegenständlichen)
Einlagen in die Stiftung (act. 2 S. 17
Abgesehen davon, dass Beilagen (wenn sie denn tatsächlich zu den Akten geg
eben worden sind) Behauptungen nicht ersetzen, wäre es angesicht s des seit 2015
raktenkundig bestehenden Schwächezustandes an der Beschwerdeführerin zu e
klären gewesen, welche Umstände es ihr erlaubt haben, im Oktober 2016 einen
A.
eigenen Willen bezüglich des Zweckes, der Tragweite und der Folgen der Generalvollmacht zu bilden und konkrete, kohärente (gestützt auf die Vollmacht erg est
h ende) Anweisungen zu erteilen . Die Urteilsfähigkeit hinsichtlich ein
ten Verkaufs eines sehr grossen, aus Liegenschaften, Gesellschaftsanteilen etc. andschaft b bestehenden Vermögens ist anders zu beurteilen als diejenige eines geringfügigen Alltagsgeschäfts. Es ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Umstände seit Juli 2015 mit der genannten Begründung unter Vertretungsbeistan
Vermögensverwaltung stehende Beschwerdeführerin im Oktober 2016 in Bezug
auf sämtliche Rechtsgeschäfte und sogar auf eine über die eigene Urte
keit hinaus wirkende Vollmacht als urteilsfähig zu beurteilen wäre.
Selbst wenn von Urteilsfähigkeit von A.
der weitreichenden Ermächtigung von Frau C.
ausgegangen we
te, ist Nachfolgendes zu bedenken: Im Grundsatz behält eine allgemein gehaltene Vollmacht über die Handlungsunfähigkeit hinaus ihre Gültigkeit trotz der Regelung
zum Vorsorgeauftrag (vgl. Art. 360 ZGB, Art. 35 OR). Ob solche Vollmac hten für den Einzelfall angesichts des Instituts des Vorsorgeauftrages bei dauernder, und nicht nur vorübergehender Urteilsunfähigkeit Gültigkeit beanspruchen können,
braucht hier nicht beantwortet zu werden. Es gehört angesichts der Hilfsbedürf
ti
keit von A. _ zu d en Aufgaben der B bzw. (wie hier) erteilte Generalvollmachten vom Interesse der verbeiständeten
Person gedeckt sind . Der Beistand müsste den Auftrag (die Ermäch
rufen, wenn bspw. das zu verw altende Vermögen (welches nicht für d der verbeiständeten Person benötigt wird und im Sinne der Anweisungen der
KESB zu hinterlegen ist) durch die Handlung der verbeiständeten Person gefährdet würde. Die Beiständin C.
nehmen und die Handlungen nicht neutral überwachen, weil die Ermächtigu sie selbst erteilt ist. Es liegt Identität von Beistandsperson und Beauftragte
Die Handlungen als Beauftragte sind nicht gedeckt durch die Beistandschaft.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass
mals schon infolge der Demenzerkrankung durch Frau C.
verbeiständeten
Beschwerdeführerin an Frau C.
erteilte Generalvollmacht, auf welch
die Beiständin für die Vornahme der streitgegenständlichen (weiteren G stützt, unwirksam ist .
6 .1. Es besteht mehr als nur eine abstrakte
din bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Beiständin nicht (nur) von den Interessen
A.
leiten lässt, sondern ihre (und ihres Sohnes) finanzielle Interesse
folgt, und sich so in einem Interessenkonflikt befindet (vgl. auch Art. 403 ZGB).
Die Beschwerdeführerin kann zusammen mit der Beständin
nicht erkennen. Auch d
ständin.
oben). Der Bezirksrat führte die von ihm erwähnten Pflichtverletzungen exempl
risch an (act. 6 S. 20- 22). Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, in erster Linie auf die dortigen zutreffenden Erwägungen des Bezirksrates verwiesen
werden (act. 6 S. 20 - 22, E. 5.2.; E. 2. vorne). Was die Beschwerdef gen vorbringt (act. 2 S. 11- 14, S. 17 ff. ), überzeugt nicht. Entgegen rungen der Beschwerdeführerin betreffen die ihr zur Last gelegten Pflichtverletzungen nicht eine längst vergangene Zeit. Einerseits wirke
n die Pflichtve
gen nach, weil das Vermögen entäussert bleibt. Andererseits musste die KESB im Januar 2019 die Beiständin erneut darauf aufmerksam machen, dass die in
Art. 416 ZGB aufgelisteten Geschäfte der Zustimm ung der KESB bedürfen
(KESBact. 235). Zuvor hatte die Beiständin obwohl vorher wi KESB ermahnt, wegen des Interessenkonflikts an keinen Geschäften mit der Sti ftung mitzuwirken und für Geschäfte mit der Stiftung vorgängig die Zustimmung
der KESB einzuholen (welche allerdings tatsächlich nicht bewilligungsfähig sind) zwei Bilder von Max Ernst bzw. Per Kirkeby verkauft und die Verkaufserlöse in die
Stiftung eingebracht (KESB act. 217). Im Ãœbrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
Genehmig ung des Rechenschaftsberichtes (act. 4/36; mitzudenken sind aller-
dings die im Vorfeld der Genehmigung ergangenen Ermahnungen der KESB [vgl.
lender Einsicht sofort aus ihrem Amt als Beiständin von A. _ Die KESB ist entsprechend anzuweisen. Es ist der Beschwerdeführerin und Frau
C.
weiterhin möglich in Freundschaft miteinander verbunden zu bleiben
zusammen Zeit zu verbringen.
7 .2. Die KESB wird einen professi der KESB einzusetzende professionelle Beistand wird unter anderem die behauptete Basis der über die Jahre vorgenommenen Vermögensverschiebungen untersuchen und die Bevollmächtigungen dazu abzuklären haben.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwer pflichtig. Die Entscheidgebühr bestimmt sich nach § 5 Abs. 1 GebVo OG
unter Hinweis auf den überschaubaren Aufwand, de n Synergieeffekt aus Parallelprozess (Prozess Nr. PQ210028) und der Tatsache, dass die Kammer
bereits mit der Sache befasst war (Prozess Nr. PQ180062 [BR act.
Nr. PQ190071 [BR act. 33]) im unteren Rahmen der Bandbreite (von Fr. 3
bis Fr. 13'000. --) anzusetzen. Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammen mit dem Beschwerdeverfahren vor der Kammer keine wesentlichen Umtriebe entstanden; es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2. Die gerichtliche Beschwerde vor den kantonalen Beschwerdeinstanzen hat
aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht entzogen wird (Art. 450c ZGB). De mbende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Ein Ausnahmefall im Sinn von Art.
Abs. 2 BGG liegt nicht vor. Da der vorliegende Entscheid sofort vollstreckb
1. Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdegegnerin um Anor
ist d er (an die KESB g erichtete und d
licher Massnahmen ist gegenstandslos und wird abgeschrieb
Die BesBc.h werde wird abgewiesen. DiveoKmin2d2e.sJuli 2021-, Frau
Rechtsmittelbelehrung und s
hörde StaWdtirZküurnicghzwuierdntizmieShiennneunddereEinrewnä
teil.
Beiständin voanlsA.
nenne
2021
6. Eine Beschwerde
Dies ist
Obergericht des Kantons Zürich
DerGerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am:
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