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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ200057: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A. arbeitete in verschiedenen Berufen und hatte gesundheitliche Probleme. Nachdem er seine Arztrechnungen nicht bezahlt hatte, wurde er in einem desolaten Zustand in seiner Wohnung aufgefunden und ins Krankenhaus eingewiesen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde errichtete daraufhin eine Beistandschaft für ihn. A. beschwerte sich gegen diese Massnahme, da er angab, selbstständig handlungsfähig zu sein. Sowohl der Bezirksrat als auch das Obergericht wiesen seine Beschwerde jedoch ab und bestätigten die Beistandschaft. Die Kosten des Verfahrens wurden nicht erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ200057

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ200057
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ200057 vom 27.10.2020 (ZH)
Datum:27.10.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Errichtung Beistandschaft / Erwachsenenschutzmassnahme
Schlagwörter : Bezirksrat; Hirnschlag; Klinik; Beiständin; Beistandschaft; Obergericht; Entscheid; Winterthur; Wohnung; Einkommens; Vermögensverwaltung; Unterkunft; BR-act; Behandlung; Arbeit; KESB-act; Unterstützung; Massnahme; Schwächezustand; Anmeldung; Verfahren; Situation; Krankenkasse; Hilfe
Rechtsnorm:Art. 388 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Staehelin, Jent-Sørensen, Basler Kommentar SchKG I, Art. 111 SchKG KG, 2010

Entscheid des Kantongerichts PQ200057

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200057-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Urteil vom 27. Oktober 2020

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

betreffend Errichtung Beistandschaft / Erwachsenenschutzmassnahme Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 19. August

2020; VO.2020.18 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde WinterthurAndelfingen)

Erwägungen:

    1. Der Beschwerdeführer A. arbeitete nach der Maturität zuerst als Journalist und Treuhänder, dann als Programmierer, seit einigen Jahren als Mitarbeiter in einem Call Center. Seine Mutter lebt in Südfrankreich, Vater und Stiefvater sind gestorben. Drei Geschwister leben in den Kantonen Aargau und Glarus. Wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme (Gicht, Niereninsuffizienz, Bluthochdruck und Verdacht auf Diabetes und eine koronare Herzkrankheit) war er in Behandlung bei Dr. B. in C. [Ortschaft]. Dieser sistierte die Behandlung, als A. seine Rechnungen ab 2015 nicht mehr bezahlt hatte.

      Am 6. Februar 2020 suchte A. den Arzt wieder auf, weil ihn sein Arbeitgeber dazu gedrängt hatte. Dr. B. erfuhr an einem vom Patienten autorisierten Telefon, A. habe bei der Arbeit neustens Aussetzer und könne den Computer nicht mehr richtig bedienen es drohe daher der Verlust der Arbeitsstelle. Auf den Arzt wirkte er verlangsamt und im Gespräch nicht immer kohärent. Wegen der unbezahlten Rechnungen beschränkte sich Dr. B. auf eine notfallmässige Behandlung und gab dem Patienten Stöcke ab, damit er nach Hause gehen konnte. Nach Darstellung Dr. B. beschäftigte ihn die Situation A. in den folgenden Tagen. Als er seinen Patienten weder telefonisch noch per Mail erreichen konnte, benachrichtigte er am 10. Februar 2020 die Polizei, welche die Wohnung öffnete. A. lag in der vermüllten Wohnung auf einer eingenässten Matratze, dehydriert und nur mangelhaft orientiert. Dr. B. wies ihn notfallmässig ins Kantonsspital C. ein und machte eine Meldung an die KESB (im Einzelnen KESB-act. 1, 2/1, und 8, mit diversen Fotos).

      A. hatte einen Hirnschlag erlitten und trat am 17. Februar 2020 in die Reha-Klinik D. ein. Während dieses Aufenthaltes wurde ihm die Arbeitsstelle gekündigt. Die KESB zog verschiedene Erkundigungen ein und hörte A. ausführlich an. Dieser erklärte, er benötige Unterstützung (was auch der Sozialdienst der Klinik dringend empfahl), und Verwandte könnten diese nicht leisten. Ein Nachbar habe seinen Briefkasten geleert, um die Erledigung der Post habe sich aber niemand gekümmert. Es bestehe eine Lohnpfändung. Er sei mit einer

      Beistandschaft einverstanden, wobei die Beistandsperson qualifiziert sein müsse (KESB-act. 5 ff.).

    2. Am 31. März 2020 beschloss die KESB, für A. eine Beistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung zu errichten. Sie rekapitulierte die Vorgeschichte und referierte insbesondere die Beurteilungen durch den ehemaligen Hausarzt sowie den Sozialdienst und die verantwortliche Ärztin der RehaKlinik. Die Ärztin hatte betont, A. sei schon vor dem Hirnschlag in finanziellen Schwierigkeiten gewesen. Wegen der Ausstände bei der Krankenkasse und beim Hausarzt habe er eine notwendige medikamentöse Therapie nicht fortführen können, und das sei vermutlich mit ursächlich für den Hirnschlag gewesen. Der zur Beiständin ernannten E. vom Berufsbeistandsund Betreuungsdienst Winterthur wurde aufgegeben, für eine geeignete Unterkunft des zu Betreuenden besorgt zu sein und ihn in administrativen, finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten. Einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-act. 23).

Innert Frist erhob A. Beschwerde an den Bezirksrat. Er beantragte insbesondere, die Einkommensund Vermögensverwaltung aufzuheben, eventuell sei eine Massnahme unter der Schwelle der Beistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung anzuordnen, und im Aufgabenbereich (gemeint offenbar: der Beiständin) sei die Verbesserung der Wohnsituation und die Sicherstellung der medizinischen Betreuung festzuhalten. Er sei in der Klinik in D. optimal gepflegt worden, habe die nötigen Medikamente und evaluiere mit Hilfe der Klinik eine neue Wohnsituation. Es sei nicht wahr, sass er Dr. B. Geld schulde, denn er habe dafür seine Forderungen gegen die Krankenkasse abgetreten. Seine Familie unterstütze ihn und stehe geschlossen hinter ihm. Er sei in der Lage, mit seinem Geld umzugehen und brauche dafür keinen Schutz. Insbesondere sei er weder geistig behindert noch psychisch gestört, und es liege auch sonst kein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes vor (BR-act. 1).

Der Bezirksrat entschied über den prozessualen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 27. Mai 2020. Im Wesentlichen schloss er sich den Erwägungen der KESB an. Er hielt fest, der Gesundheitszustand

A. habe sich tatsächlich erfreulich verbessert. Es sei aber zu verhindern, dass sich die Situation wieder wie vor dem Hirnschlag und dem Klinikaufenthalt entwickle. Aktuell sei es daher angezeigt und nötig, dass die designierte Beistän- din für A. handeln könne, und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde daher nicht wieder hergestellt. Zur Vernehmlassung der KESB wurde

  1. Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (BR-act. 5), was er nicht nutzte. Die designierte Beiständin teilte dem Bezirksrat mit, A. wolle nicht in ein Betreutes Wohnen eintreten. Wenn er selber eine Bleibe finde, werde sie ihn darin und bei weiteren Administrativa unterstützen (BR-act. 6). In der Folge gelang es A. , eine Unterkunft zu finden, und er teilte dem Bezirksrat die Adresse mit (BR-act. 9).

    Am 19. August 2020 entschied der Bezirksrat über die Beschwerde und wies sie ab. Er fasste die Erwägungen der KESB zusammen und setzte sich insbesondere mit den Einwänden von A. auseinander. Die Vorgeschichte zeige, dass A. über längere Zeit in prekären finanziellen Verhältnissen lebte, die Anmeldungen für die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen versäumte, und dass wohl die Zahlungssäumnis gegenüber der Krankenkasse letztlich den Hirnschlag begünstigte. Dass er eine eigene Wohnung beziehen konnte und die designierte Beiständin die Sozialhilfeund die IV-Anmeldungen besorgte, hebe den Schwächezustand nicht auf, namentlich weil das stützende Umfeld der Klinik jetzt fehle. Der Bezirksrat hielt aber auch fest, A. sei die Handlungsfähigkeit nicht entzogen worden, und dass Ziel der Beistandschaft letztlich die Selbständigkeit des Unterstützten sei (BR-act. 10).

    Der Entscheid des Bezirksrates vom 19. August 2020 konnte nicht an die von A. angegebene Adresse zugestellt werden, und der Adressat holte den Entscheid am 4. September 2020 persönlich auf der Ratskanzlei ab (BR-act. 11).

    1. A. führt mit Eingabe vom Montag 5. Oktober 2020 fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates. Er stellt die Anträge,

      1. Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft, insbesondere die Einkommensund Vermögensverwaltung sei zu sistieren.

      1. Auf die Erhebung von Kosten sei zu verzichten.

      2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

        Zur Begründung schreibt er, dass die KESB eine Beistandschaft errichtete, sei für den damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar. Er sei mit der getroffenen Massnahme aber nie einverstanden gewesen und bedaure, dass dieses Missverständnis einen grossen Aufwand verursacht habe. In der Rehaklinik habe sich viel Erfreuliches ereignet. Er sei optimal betreut worden und habe markante Fortschritte erzielt. Der Bezirksrat komme seiner Begründungspflicht nicht nach, wenn er ihm (A. ) die Fähigkeit abspreche, eine Wohnung zu suchen vielmehr habe er gerade das geschafft, indem er noch aus der Klinik heraus zwei Besichtigungen organisierte, und Frau E. habe nur noch den Mietzins überweisen müssen. Die Anmeldungen für Sozialhilfe und IV seien erfolgt, und seine Existenz sei damit gesichert. Für eine freiwillige Begleitung durch Frau E. , etwa beim Initialisieren der IV-Rente bedürfe es keiner behördlichen Anordnung. Für eine persönliche Anhörung stehe er zur Verfügung. Der Eingabe legt A. ein GBD Monatsbudget bei (act. 2 und 3/3).

        Das Obergericht zog die Akten von KESB und Bezirksrat bei.

        Ein Kostenvorschuss war nicht zu erheben (§ 60 Abs. 1 EG KESR).

    2. Das Obergericht hat in Angelegenheiten des Kindesund Erwachsenenschutzrechts die massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 65 EG KESR). Das kann die persönliche Anhörung der betroffenen Person erfordern. Im heute zu beurteilenden Fall ist das aber nicht nötig, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.

      Der Antrag, die Einkommensund Vermögensverwaltung sei zu sistieren, ist nicht ganz klar. Wenn A. schreibt, die designierte Beiständin könne ihn auch freiwillig begleiten, und dafür bedürfe es keiner behördlichen Massnahme, kann das als Aussage verstanden werden, er brauche schon eine gewisse Unterstützung. Auf den Beschwerdeantrag übertragen, würde sistieren bedeuten, die Einkommensund Vermögensverwaltung sei (nur) einstweilen auszusetzen. Anderseits bringt A. klar zum Ausdruck, eine behördliche Massnahme sei nicht

      nötig. Nach Treu und Glauben ist daher davon auszugehen, er wolle die angeordnete Beistandschaft gänzlich aufgehoben wissen.

      Dabei ist freilich sofort anzufügen, dass eine freiwillige Begleitung durch die designierte Beiständin, wie sie in der Beschwerde angedeutet wird, keine Option darstellt. E. ist eine Berufsfrau der sozialen Dienste Winterthur, und sie betreut Mandate, welche ihr von den Behörden anvertraut werden. Eine Begleitung im Sinne der Unterstützung durch Familie Freunde kann sie nicht leisten.

      A. beanstandet, der Bezirksrat spreche ihm die Fähigkeit ab, eine Unterkunft zu suchen, ohne das ausreichend zu begründen. Das ist insofern ein Missverständnis, als der angefochtene Entscheid ausdrücklich sagt, A. habe die Reha verlassen und eine Wohnung beziehen können (act. 3/1 S. 7). Wenn der Auftrag an die Beiständin bestehen bleibt, jederzeit für eine Unterkunft des Betreuten besorgt zu sein, heisst das, sie solle diese Aufgabe wahrnehmen, falls es wieder einmal nötig werden sollte. Die Kritik ist dort berechtigt, wo der Bezirksrat die positiven Entwicklungen aufzählt (bessere Gesundheit, Reha verlassen, Wohnung bezogen, Anmeldung Sozialhilfe und IV erfolgt), um dann abschliessend festzustellen, ein rechtlich erheblicher Schwächezustand ( ) liegt daher immer noch vor (a.a.O., Hervorhebung beigefügt). Das ist nicht schlüssig. Möglicherweise wollte die Redaktorin sagen, ein Schwächezustand liege gleichwohl noch vor - dann wäre allerdings eine nachfolgende Begründung zu erwarten gewesen. Wie dem aber auch sei: dass ein Schwächezustand gleichwohl noch vorliegt, ergibt sich aus den Akten.

      Es sind zwei Ebenen zu unterscheiden: der Hirnschlag und seine Behandlung/Rehabilitation auf der einen, und die generelle Situation A. auf der anderen Seite. Ein Hirnschlag führt nicht notwendig zu einer Beistandschaft. Wenn er rechtzeitig und gut behandelt wird, kann der Patient vollständig genesen.

      A. berichtet, die Klinik in D. habe ihn ausgezeichnet betreut, und das Angebot an Therapien sei äusserst wertvoll gewesen. Er konnte die Klinik verlassen, selbständig eine Unterkunft suchen und beziehen, und offenbar braucht er keinen Rollstuhl mehr. Dass nachteilige Folgen des Hirnschlages zurückgeblieben

      wären, welche eine Beistandschaft notwendig machten, scheint nicht der Fall zu sein.

      Damit ist die Frage nach der Hilfebedürftigkeit allerdings nicht beantwortet. Als Dr. B. und die Polizei A. am 10. Februar 2020 in seinem Zimmer fanden, war er nicht nur wegen des Hirnschlages geschwächt. Das Zimmer bot ein Bild des Jammers (am eindrücklichsten KESB-act. 8, Foto 1), und die kniehohen Müllberge kann er, aufgrund des Hirnschlages praktisch bewegungsunfähig, nicht in den wenigen Tagen der akuten Krankheit angehäuft haben. Seit 2015 liess er 55 Betreibungen auflaufen. Die Mehrzahl davon ist zwar als bezahlt vermerkt, aber es gibt auch fünf Verlustscheine über zusammen gegen zehntausend Franken (KESB-act. 13). A. hatte seine Finanzen also überhaupt nicht unter Kontrolle. Da er insbesondere die Rechnungen seiner Krankenkasse und seines Arztes nicht bezahlt hatte (die Abtretung einer Forderung bedeutet nicht, dass der entsprechende Betrag tatsächlich bezahlt wird), wurde er nur noch notfallmässig medizinisch betreut, und die verantwortliche Ärztin der Klinik in

      D. vermutet, das habe den Hirnschlag begünstigt. A. war also vor dem Hirnschlag nicht ausreichend in der Lage, seine Angelegenheiten ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Hospitalisation vermochte ihn über die Behandlung des Hirnschlages hinaus offenbar erfreulich zu stabilisieren. Der Bezirksrat weist aber richtig darauf hin, dass A. die Unterkunft aus dem sicheren und stützenden Umfeld der Klinik finden konnte, und dass diese Sicherheit und Stütze nicht weiter bestehen. Dass die designierte Beiständin (gegen den Willen des Unterstützten) sofort ihre Arbeit aufnehmen konnte, erlaubte es, die Sozialhilfeund die IV-Anmeldungen vorzunehmen. Das Monatsbudget, welches der Beschwerde beigelegt wurde (act. 3/3), ist vom F. , und nach der letzten Zeile von der designierten Beiständin E. , aufgestellt worden. A. glaubt, damit seien seine Probleme gelöst. Das ist eine Hoffnung für die Zukunft, und wenn sie sich verwirklicht, ist ihm das sehr zu gönnen. Keine Hoffnung, sondern eine Tatsache ist aber die beklagenswerte soziale und letztlich auch gesundheitliche Situation vor dem Hirnschlag. A. räumt ja auch ein, im Moment des Entscheides der KESB und aufgrund deren Informationen sei das Anordnen der Massnahme vertretbar gewesen. Der Bezirksrat hat darum richtig gefunden, eine Unterstützung A. sei jedenfalls zur Zeit noch erforderlich.

      Zur Subsidiarität und zur Verhältnismässigkeit äussert sich A. in der Beschwerde nicht näher. Nur der Vollständigkeit halber sei darum hier angefügt, dass die Unterstützung aus einem privaten familiären Umfeld nicht realistisch ist. Im Verfahren der KESB hatte A. gesagt, seine Familie könne ihn nicht unterstützen, und von einem privaten Netzwerk war nie die Rede. Dem Bezirksrat hatte er zwar dann geschrieben, die Familie stehe hinter ihm, doch nimmt er das vor Obergericht nicht mehr auf, und nur schon aus Distanzgründen scheint die nötige Hilfestellung durch Mutter Geschwister nicht möglich. Wie der Bezirksrat zutreffend erwog, ist A. nach wie vor selber handlungsfähig und wird die designierte Beiständin nach der gesetzlichen Vorgabe (Art. 388 Abs. 2 ZGB) auf seine Selbständigkeit hinarbeiten, wenn die aktuelle Stabilisierung anhält.

      Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

    3. A. verlangt, es sei auf Kosten zu verzichten. Das bezieht sich offenbar auf das Verfahren der KESB - der Bezirksrat hat gar keine Kosten erhoben. Möglicherweise übersieht er, dass ihm die KESB die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte und die Kosten daher bis auf Weiteres nicht eingefordert werden (Entscheid KESB, Dispositiv Ziff. 4). Die grundsätzliche Kostenauflage ist zudem nicht nur vom Ausgang des Verfahrens her richtig (§ 60 Abs. 5 EG KESB), sondern auch nach dem hier anwendbaren Verursacher-Prinzip (Urteil OGerZH PQ200021vom 19. Mai 2020).

Für das Verfahren des Obergerichts ist auf Kosten zu verzichten und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 107 Abs. 1 lit c und 106 ZPO). Damit wird der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Für das Verfahren des Obergerichts werden keine Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer A. , an die Beiständin E. , an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde WinterthurAndelfingen sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am:

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