Zusammenfassung des Urteils PQ200053: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin A. klagt gegen die Errichtung einer Beistandschaft für ihren Mann C. durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen. Die Behörde sah aufgrund von Gesundheitsproblemen und Überforderung bei C. die Notwendigkeit einer Beistandschaft. A. ist der Meinung, dass ihr Mann nicht unzurechnungsfähig sei und die Beistandschaft nicht im Interesse ihres Mannes liege. Sie kritisiert die Entscheidung der Behörde und fordert eine Aufhebung der Beistandschaft. Das Obergericht des Kantons Zürich weist die Beschwerde ab und bestätigt die Notwendigkeit der Beistandschaft für C. A. wird keine Kosten auferlegt, aber auch keine Parteientschädigung zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ200053 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 13.10.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Erwachsenenschutzmassnahme / Errichtung Beistandschaft |
Schlagwörter : | Beiständin; Wohnen; Bezirksrat; Beistandschaft; KESB-act; Familie; Sozial; Winterthur; Begleitete; Akten; Tochter; Hilfe; Recht; Arbeit; Massnahme; BR-act; Person; Verfahren; Betreute; Obergericht; Begründung; Behörde; Entscheid; Vollmacht |
Rechtsnorm: | Art. 317 ZPO ;Art. 388 ZGB ;Art. 40 BGG ;Art. 419 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 68 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 261 OR ZPO, 2010 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Urteil vom 13. Oktober 2020
in Sachen
Beschwerdeführerin vertreten durch B.
sowie
, Verfahrensbeteiligter
betreffend Erwachsenenschutzmassnahme / Errichtung Beistandschaft für C.
Erwägungen:
C. kam im Jahr 2005 in die Schweiz, wo er 2009 die heutige Beschwerdeführerin heiratete und mit ihr in Winterthur Wohnsitz nahm. Am tt.mm.2008 kam die gemeinsame Tochter D. zur Welt. Seit 2009 ist
krankheitsbedingt nur teilweise arbeitsfähig. Im Jahr 2013 trennten sich die Eheleute; die Mutter übernahm die Obhut für
. Seit 2014 bezieht C. eine Teilrente der IV und Zusatzleistungen, und er wird zusätzlich vom Sozialamt der Stadt Winterthur unterstützt. Im November 2019 zogen Mutter und Tochter nach E. .
Im Februar 2020 erstattete das Sozialamt der KESB eine Gefährdungsmeldung: C. , der nur wenig deutsch verstehe und unser System der Sozialversicherungen nicht überblicke, habe immer wieder Arbeit angenommen. Deswegen
weil er dann ein ausreichendes Einkommen hatte sei die Sozialhilfe für ihn ausgesetzt worden. Er habe allerdings dann auch die Miete nicht bezahlt, sodass ihm der Verlust der Wohnung drohte. Zudem habe er einmal mit der Begründung, er müsse arbeiten, die Termine für seine lebensnotwendige Dialyse nicht wahrgenommen. Als er jene Arbeit verlor, welche nur befristet gewesen sei, habe er behauptet, die Sozialberatung habe es hintertrieben allerdings sei niemand von jener Stelle mit der Arbeitgeberin in Kontakt getreten. Einmal habe er eine schwere körperliche Arbeit als Kanalreiniger angenommen (wovon ihm die Ärzte dringend abrieten), was zu einer notfallmässigen Hospitalisierung führte. Die Mutter seiner Tochter stelle finanzielle Forderungen an ihn, die er nicht erfüllen könne. Wenn er nicht zahle, rufe ihn die Tochter an und klage, sie habe nichts zu essen. Die SVA habe ihm Unterstützung für die Integration in den ersten Arbeitsmarkt angeboten, insbesondere einen Deutschkurs. Das habe er allerdings abgebrochen, weil er von den Massnahmen enttäuscht war. Zusammengefasst schrieb die Sozialberatung: Wir sind der Ansicht, dass Herr C. ein anständiger Mensch ist, aber durch seine gesundheitliche Situation und seinen Schwächezustand nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft die Forderungen der Umwelt (SVA/Zusatzleistungen/Wohnen/Finanzen/Familie) zu bewältigen. Er ist in fast allen Lebensbereichen überfordert und bringt seine Gesundheit in Lebensgefahr.
Der Verlust der Wohnung kann negative Folgen für seine Gesundheit haben (im Einzelnen KESB-act. 2).
Die KESB klärte die Situation von C. umfassend ab und brachte insbesondere in Erfahrung, dass er auch an einer Herzrhythmus-Störung und unter Depressionen leidet. Wichtig wäre nach Einschätzung der Ärzte, dass er regelmässig ässe, aber er sage, das könne er sich nicht leisten (KESB-act. 3 - 47, insbesondere auch 36). Die Informationen des Sozialamtes in der Gefährdungsmeldung fand die Behörde bestätigt. Daher beschloss sie am 15. Juli 2020, eine Beistandschaft zu errichten. Als Begründung wurden die vorstehend genannten Schwierigkeiten C. s angeführt; dass dieser allgemein nicht zurechnungsfähig wäre, sagt der Entscheid nicht. F. vom Betreuungsdienst der Stadt Winterthur wurde mit der Aufgabe betraut. Insbesondere wurde ihr übertragen, für eine geeignete Wohnsituation C. s besorgt zu sein und ihn bezüglich medizinischer Fragen und in seiner beruflichen Entwicklung zu beraten. Zudem solle sie ihn in administrativen, finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten vertreten. Da die Unterstützung C. s als dringend beurteilt wurde, entzog die Behörde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (im Einzelnen KESB-act. 49).
Am 18. August 2020 meldete sich B. telefonisch bei der KESB als Rechtsvertreter von C. . Er konnte sich gegenüber der Gesprächspartnerin allerdings nicht verständlich machen (KESB-act. 52). Am 19. August 2020 ging bei der KESB ein Brief von B. ein. Daraus ging hervor, dass dieser mit der getroffenen Massnahme nicht einverstanden war. Dass die KESB C. als nicht zurechnungsfähig betrachte, ist von mir aus gesehen denunzierend und grenzt an Rufmord hin. Denn ich sage Ihnen, das Gegenteil ist der Fall. Sie kön- nen ja und müssen vielleicht noch eine psychiatrische Begutachtung einholen! Um in diesem Punkt, auch Klarheit, zu schaffen (KESB-act. 54). Am 20. August 2020 berichtete die Beiständin der KESB, sie habe für C. einen Platz in einem Begleiteten Wohnen in Aussicht genommen. Am Vortag habe ihr B. telefoniert, sehr viel, teils schwer verständlich geredet - und zu Einigem 180 Grad in die andere Richtung als C. (KESB-act. 57, zur Option Begleitetes Wohnen KESB-act. 58). Die KESB übermittelte den Brief B. s an den Bezirksrat zur Prüfung, ob er als Beschwerde zu behandeln sei (KESB-act. 59).
C. hatte sich zwischenzeitlich zu Frau und Kind nach E. begeben. Am 21. August 2020 geriet er nach Beurteilung B. s in einen lebensbedrohlichen Zustand, sodass er notfallmässig ärztlich untersucht wurde. Es ergab sich, dass kein erhebliches gesundheitliches Problem bestand; er wurde gemäss seinem Wunsch auf die Bahn gebracht, und die Betreuer des Begleiteten Wohnens in G. holten ihn an der Station ab. Gegenüber der Beiständin sagte er, er möchte auf jeden Fall in das Begleitete Wohnen eintreten, allerdings setzten ihn B. , seine Ex-Frau und die Familie unter einen erheblichen Druck, das nicht zu tun (KESB-act. 60).
Der Bezirksrat zog die Akten der KESB bei. Am 24. August 2020 informierte die Beiständin, dass C. wieder in E. sei. Sie habe mit ihm telefoniert und erklärt, dass er in E. bleiben könne und sie ihn dann beim Abschluss eines Untermietvertrages unterstützen werde, dass er aber auch ins Begleitete Wohnen zurückkehren könne. Sie mache ihm die Angebote, aber entscheiden müsse er selber. Er habe erklärt, er fühle sich zerrissen zwischen den beiden Möglichkeiten. Zudem habe B. eine (weitere) Beschwerde angekün- digt (BR-act. 7/1). Am 25. August 2020 widerrief C. die B. erteilte Vollmacht (BR-act. 7/2).
Am 1. September 2020 beschloss der Bezirksrat, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Er erwog, B. sei als Nicht-Anwalt zur (wie hier) berufsmässigen Vertretung vor gerichtlichen Instanzen nicht berechtigt, und zudem sei die Vollmacht widerrufen worden. Auf Weiterungen könne verzichtet werden, da seine Beschwerde ohnehin nicht erfolgreich sein könnte: zunächst sei aufgrund des Briefes von B. nicht klar, ob C. damit eine Schutzmassnahme überhaupt ablehnen wolle. Vor allem sei aufgrund der Akten und der ärztlichen Berichte klar, dass C. der Unterstützung bedürfe. Insbesondere die mangelhafte Ernährung und der damit verbundene Gewichtsverlust von zwölf Kilo seien alarmierend, aber auch Hilfe bei Wohnungssuche und im Arbeits-Bereich sei nötig. Allerdings wurde auch ausdrücklich erwähnt, dass Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich und geeignet sein müssen sobald das nicht mehr der Fall sein sollte, müsste die Beiständin das der KESB melden, und zudem könnte auch C. mit dieser Begründung jederzeit einen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft stellen (BR-act. 9).
Der Entscheid des Bezirksrates wurde C. und B. am 8. September 2020 zugestellt (BR-act. 9, Anhang - die Zustellung ist mustergültig dokumentiert, was andere Bezirksräte mitunter vermissen lassen).
2. Am 22. September 2020 (und damit innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates) wandte sich A. an die Kammer, mit einer Beschwerde und Klage nach Art. 450 Abs. 2 ZGB. Sie beklagt ungerechtes Handeln von Behörden, namentlich der KESB Winterthur-Andelfingen, die doch mit Gottes Hilfe unser Land regieren sollten. Sie werde nie verstehen, weshalb Menschen aus anderen Ländern schikaniert und nicht ernst genommen wür- den. Sie habe sich 2009 von ihrem Mann getrennt wegen sehr tiefen + traumatischen Situationen, nicht wissend, dass ihn eigentlich schwerwiegende medizinische Probleme plagten. Er habe in Afrika Verfolgung und Folter durch NichtChristen erdulden müssen. Zum Glück sei die Nierenoperation gut verlaufen, und sie (beide) hätten sich seit 2017 wieder angenähert, wenn auch die Sache nicht spurlos an der Familie vorbei gegangen sei. In den letzten sechs Jahren sei ihrem Mann unglaubliches Unrecht angetan worden, obwohl er keinem Menschen je etwas Böses tat. Da er fast 20 Medikamente nehmen müsse, sei es verständlich, dass es Nebenwirkungen gebe, welche den Anschein erweckten, er könne sein Leben nicht (selber) gestalten wohl habe er Stimmungsschwankungen, aber deswegen sei er ja nicht unzurechnungsfähig. Nun habe die Beiständin ihn in eine Institution für psychisch Kranke eingeliefert, obschon es aus ärztlicher Sicht so wichtig sei, dass die ganze Familie ihn unterstütze. Das Ganze habe die Beistän- din eingefädelt unter dem Vorwand, ihm helfen zu wollen. Der Beistandschaft habe er nur zugestimmt, weil er dadurch Hilfe zu erhalten hoffte, aber das sei nicht so gewesen. Er brauche Ruhe und eine gute Umgebung, und in E. wäre es für ihn ideal. Er solle aus der Institution entlassen werden, damit er und die Familie nicht weiter leiden müssten (act. 2).
Es wurden die Akten von KESB und Bezirksrat beigezogen.
Am 5. Oktober 2020 ging bei der Kammer eine von A. unterzeichnete Vollmacht für B. ein (act. 9).
Vorweg stellt sich die Frage, ob A. selber Beschwerde führen kann, denn von der Beistandschaft betroffen ist in erster Linie ihr Ehemann.
Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind der betroffenen Person nahe stehende Personen ebenfalls zur Beschwerde berechtigt, wenn sie damit im Interesse der haupt-betroffenen Person handeln (wenn sie ein eigenes Interesse verfolgten, müsste sich ihre Legitimation auf Ziff. 3 der Bestimmung stützen). A. schreibt in ihrer Beschwerde konsequent von ihrem Noch-Ehemann. Das und der Umstand der Trennung der Eheleute könnte darauf hindeuten, dass eine Scheidung bevorsteht, und in diesem Fall könnte von Nahestehen im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden. Das scheint allerdings nicht der Fall zu sein. C. ging offenbar zu Frau und Tochter nach E. , um wieder dort zu wohnen - dass das nicht zustande kam, dürfte nicht auf einem Zerwürfnis der Eheleute beruht haben, auch wenn sich C. offenbar entschloss, das Angebot des Betreuten Wohnens in G. anzunehmen. Die ganze Beschwerde ist, was den Ehemann betrifft, ausgesprochen liebeund verständnisvoll abgefasst. Unter diesen Umständen spricht die aktuelle faktische Trennung nicht dagegen, dass die Beschwerdeführerin C. nahe steht, wie es unter Eheleuten zu vermuten ist.
Die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates ist demnach zu bejahen.
Zur Vollmacht an B. (act. 9): der Bezirksrat hat richtig erwogen, für eine berufsmässige Vertretung müsste der Vertreter Anwalt sein (was B. nicht ist), und dass er sich als Rechtsberater / Rechtsberatungsdienst / EDUPolitiker / (Sozial)Politik Schweiz bezeichne, deute darauf hin, dass er seine Dienste berufsmässig anbiete. Das stimmt durchaus. Ob der Bezirksrat ihn aus diesen Gründen als Vertreter von C. zu Recht nicht zuliess, kann offen bleiben, da es den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst. Die heutige Beschwerdeführerin A. ist aber seine Schwester (act. 10), C. damit sein Schwager. Für Geschwister und deren Ehegatten pflegen auch Berufsleute ihre Dienste und Beratungen nicht gegen Geld, sondern aufgrund der nahen persönlichen Beziehung, und damit nicht berufsmässig zu erbringen - dass sie diese Dienste unbestimmt vielen anderen Personen anbieten, was dort gewiss berufsmässig ist, ändert am Charakter der Beratung von Angehörigen nichts. Das Anwaltsgesetz verbietet damit nicht die dem Obergericht durch die Vollmacht angezeigte Vertretung.
In der Regel wird verlangt, dass eine Prozessvollmacht den konkreten Prozess wenigstens die Streitsache nennt. In diesem Fall steht allerdings ausser Frage, dass A. sich von ihrem Bruder in der Sache Beistandschaft / Beiständin für C. vertreten lassen will.
ist damit als Vertreter der Beschwerdeführerin für das Verfahren des Obergerichts zuzulassen und ins Rubrum aufzunehmen. Nur der Vollständigkeit halber sei die Beschwerdeführerin allerdings darauf hingewiesen, dass ihr Bruder sie für eine Beschwerde ans Bundesgericht, welche sie bereits in Aussicht stellt, nicht wird vertreten dürfen: eine Partei kann zwar ohne Vertretung selber ans Bundesgericht gelangen, wenn sie sich aber vertreten lassen will, muss sie nach Art. 40 BGG anders als nach Art. 68 ZPO einen Anwalt eine Anwältin beiziehen.
Eine Beschwerde muss einen Antrag enthalten (OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011) - damit das Gericht weiss, worüber es entscheiden muss, und damit eine Gegenpartei erkennt, wozu sie Stellung nehmen soll.
Die Beschwerde von A. enthält keine ausdrücklichen Anträge. Das ist etwas merkwürdig, weil das Papier von B. mitunterzeichnet ist, der sich als Rechtsberater bezeichnet. Offenbar beherrscht er aber das Prozessrecht nicht (was auch seine unprofessionelle Beschwerde an die KESB erkennen lässt). Es lässt sich dem Brief der Beschwerdeführerin immerhin entnehmen, dass diese die Anordnung einer Beistandschaft für ihren Mann als falsch ansieht. Ferner ist sie
dezidiert der Meinung, dessen Unterbringung im Begleiteten Wohnen G. durch die Beiständin sei nicht zulässig nicht im Interesse des Verbeiständeten gewesen. Das muss bei einer rechtlich nicht bewanderten Person wie der Beschwerdeführerin als Antrag reichen.
Vorweg ist wohl ein Missverständnis zu klären: Die KESB hat an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht, sie beurteile C. als zurechnungsunfähig. Sie kam aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss, er könne wegen seiner Krankheit seine persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht ausreichend überblicken und besorgen, und er müsse in diesen Bereichen Unterstützung haben. Das ist selbstverständlich unerfreulich wer wäre nicht lieber gesund und selbstbestimmt als krank und auf Hilfe angewiesen. Von denunzierend gar Rufmord, wie sich B. ausdrückte, ist aber keine Rede.
Und wenn die Beschwerdeführerin betont, ihr Mann habe nie jemandem etwas Böses getan, beruht auch das auf einem Missverständnis, denn das hat nie jemand (so) behauptet. Es wäre Voraussetzung für eine Strafe. Eine Beistandschaft ist aber keine Strafe, sondern soll Hilfe und Unterstützung für den Betroffenen sein.
Der Bezirksrat ist auf die von B. formulierte Beschwerde nicht eingetreten. Dagegen wendet A. in ihrer Beschwerde nichts ein. Immerhin wurde vorstehend erörtert, dass das Nicht-Zulassen von B. als Vertreter nicht unbedingt geboten war. Damit scheint es angezeigt, auch auf die materiellen Punkte der Beschwerde von A. einzugehen - und sie damit ernst zu nehmen, was sie offenbar aus ihrer Sicht bei anderen Instanzen vermisste (ob zu Recht zu Unrecht, spielt hier keine Rolle).
Wie vorstehend erwogen, beruhen die Vorwürfe der Beschwerdeführerin an die KESB und der Widerstand gegen die Beistandschaft mindestens zum Teil auf Missverständnissen. Die Massnahme wurde weder getroffen, weil
(generell) zurechnungsunfähig psychisch krank wäre, weil er sich irgend etwas zuschulden hätte kommen lassen, sondern weil ihn die Behörde objektiv als einer strukturierten Hilfe bedürftig betrachtete. Dagegen bringt die Be-
schwerde nichts vor. Die allgemeinen Bemerkungen, die Behörden in der Schweiz amteten nicht nach Gottes Hilfe, und es gebe hierzulande unbegreiflichen Rassismus, haben keinen konkreten Bezug zur Anordnung der KESB. Die Beschwerdeführerin sagt sodann selbst, ihr Mann sei schwer krank, und die zahlreichen Medikamente hätten gravierende Nebenwirkungen. Zu den ganz konkreten Erwägungen, wo C. Mühe hatte, seine Angelegenheiten zu besorgen resp. das eben nicht konnte, nimmt die Beschwerde nicht Stellung. Aufgrund der Akten und der verschiedenen Beurteilungen durch die Sozialbehörde und die Ärzte ist erstellt, dass eine Beistandschaft im Sinne des Gesetzes angezeigt und nötig war. Im Grunde reichte der eine Umstand als Begründung: dass C. zwölf Kilogramm an Gewicht verlor, weil er sich nicht genug Essen kaufen konnte. Das kann und darf eine humane Gesellschaft nicht hinnehmen gerade solche schlimmen Verhältnisse soll das Kindesund Erwachsenenschutzrecht verhindern helfen. Und auch hier ist noch einmal daran zu erinnern, was der Bezirksrat hervorhob: Die Massnahmen des Erwachsenenschutzes müssen erforderlich und geeignet sein; sobald das nicht mehr der Fall sein sollte, müsste die Beiständin es der KESB melden, und zudem könnte auch C. mit dieser Begründung jederzeit einen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft stellen.
Die Beistandschaft ist damit zu Recht errichtet worden, und weder aus den Akten noch aus der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass sie heute nicht mehr notwendig verhältnismässig wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht begründet.
stösst sich besonders daran, dass die Beiständin ihrem
Schutzbefohlenen einen Platz in einem Betreuten Wohnen in G. verschaffte. Soweit sie damit verlangen will, die Beiständin solle diesen Platz kündigen, ist das ein neuer Antrag, der nach Art. 317 ZPO in Verbindung mit § 67 EG KESR nicht zulässig ist.
Die KESB hat nicht angeordnet, dass C. in das Begleitete Wohnen in G. eintreten müsse, sondern der Beiständin lediglich aufgegeben, für eine geeignete Wohnsituation resp. Unterkunft besorgt zu sein (KESB-act. 49). Die Kritik der Beschwerde am Betreuten Wohnen betrifft also die Amtsführung durch
die Beiständin. Das könnte Gegenstand einer Beschwerde bei der KESB gegen die Beiständin sein (Art. 419 ZGB), sprengt aber den Rahmen des heutigen Verfahrens: dieses richtet sich nach der Eingabe B. s an den Bezirksrat (nur) gegen den Beschluss der KESB vom 15. Juli 2020.
Nur der Vollständigkeit halber sei hier noch ein weiteres offenkundiges Missverständnis angesprochen: A. und B. scheinen anzunehmen, wer in ein Begleitetes Wohnen eintrete, könne von dort nicht mehr austreten. Mit der Errichtung einer Beistandschaft wurde C. die Handlungsfähigkeit aber gerade nicht entzogen, und die Massnahmen des Erwachsenenschutzes sollen im Gegenteil die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Er hat denn auch einmal das Betreute Wohnen verlassen, ohne dass ihn jemand zurückhielt, ist dann in der Folge allerdings wieder eingetreten (KESB-act. 60, BR-act. 7/1 und 7/3). Die Beiständin hatte ihm zudem das Betreute Wohnen ausdrücklich als Möglichkeit angeboten, ihm aber frei gestellt, ob er nach E. ziehen wolle (insbesondere ihr Mail an ihn vom 20. August 2020, KESB-act. 58). Er erklärte, er fühle sich zwischen den beiden Varianten zerrissen und von der Familie überfordert (BR-act. 7/1). Damit brachte er offenkundig zum Ausdruck, dass er gerne bei Frau und Tochter leben würde - und wenn A. hervorhebt, die Geborgenheit in einer Familie wäre dem Genesungsprozess förderlich, ist das an sich gewiss richtig. Sie schildert aber in ihrer Beschwerde auch eindrücklich die Schwierigkeiten, die sich aus den gesundheitlichen Problemen ihres Mannes für das Zusammenleben ergaben und ergeben. Die Familie bedeutet für ihn offenbar nicht nur Geborgenheit, sondern (auch) Überforderung. Ein Versuch der Wiedervereinigung endete mit einem jedenfalls vermeintlichen gesundheitlichen Zusammenbruch (oben, 1.2 am Ende). Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass sich C. unter Druck fühlt, für seine Frau (die nach eigener Angabe nicht arbeitsfähig ist, weil die Tätigkeit als Reinigungskraft für sie zu viel war) und für seine Tochter Geld zu verdienen, auch ohne Rücksicht auf seine eigene Gesundheit (oben 1.1, zweiter Absatz). Möglicherweise hat die beschriebene gesundheitsgefährdende Unterernährung damit zu tun. C. mag befürchten, dieser Druck würde noch grösser, wenn er mit seiner Familie zusammen lebte. Das ist zwar eine Spekulation. Die Beweggründe
C. s, zur Zeit vom Angebot des Betreuten Wohnens in G. Gebrauch zu machen, sind aber nicht zu erforschen und dann zu hinterfragen, sondern in Respektierung seiner Persönlichkeit schlicht zu akzeptieren (wie das die Beistän- din in dem zitierten Mail KESB-act. 58 an ihn deutlich zum Ausdruck brachte).
Das Obergericht kann daher aufgrund der vorliegenden Akten, aber auch nach der zu beurteilenden Beschwerde A. s keine Pflichtverletzung der Beiständin erkennen, welche es zu einem Tätigwerden von Amtes wegen, etwa durch eine Anzeige an die KESB, veranlassen würde.
5. Umständehalber kann darauf verzichtet werde, A. für dieses Beschwerdeverfahren Kosten aufzuerlegen. Auch eine Parteientschädigung kommt aber nicht in Frage.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird.
Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Verfahrensbeteiligten und an dessen Beiständin, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Winterthur, alles gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.