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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ190076: Obergericht des Kantons Zürich

Die Sozialen Dienste St. Gallen haben die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für die Mutter von A. eingestellt, nachdem A. volljährig wurde. A. und ihre Rechtsvertreterinnen fordern die Fortführung der Bevorschussung gemäss der Scheidungskonvention, die besagt, dass die Unterhaltsbeiträge bis zum Abschluss der Erstausbildung geschuldet sind. Die Verwaltung lehnt die Beschwerde ab und argumentiert, dass die Unterhaltsklausel bereits vor der Senkung des Mündigkeitsalters verwendet wurde. Nach verschiedenen rechtlichen Auseinandersetzungen entscheidet das Versicherungsgericht schliesslich, dass A. Anspruch auf elterlichen Unterhalt bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung hat. Der Rekurs wird gutgeheissen, es werden keine Gerichtskosten erhoben, und die Vorinstanz muss die Rekurrentinnen entschädigen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ190076

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ190076
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ190076 vom 11.12.2019 (ZH)
Datum:11.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anordnung eines ambulanten Gutachtens
Schlagwörter : Bezirk; Bezirksrat; KESB-act; Recht; Urteil; Entscheid; Begründung; Akten; Angelegenheiten; Rechtsmittel; Begutachtung; Interesse; Meilen; Rechtsanwalt; Kinder; Erwägungen; Gutachten; Kammer; Beschwerdeverfahren; Sachverhalt; Massnahme; Vermögens; Anordnung; Bezirksrates; Kindes; Konflikt; Verfahren
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 314 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450d ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374; 141 III 576;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ190076

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190076-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 11. Dezember 2019

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin

    betreffend Anordnung eines ambulanten Gutachtens

    Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 22. Oktober 2019; VO.2019.10 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)

    Erwägungen:

    I.

    (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)

    1. - 1.1 Die heute 92-jährige A. lebt in der Altersund Pflegeeinrichtung B. in C. . Sie ist die Mutter von vier erwachsenen Kindern, nämlich

      von D. , E. , F. sowie G. . Seit 2004 ist A. verwitwet; eine nähere Beziehung besteht aktuell nur noch zur Tochter G. , deren Vertrauensperson ein H. ist (vgl. etwa KESB-act. 13 S. 1, KESB-act. 12 KESB-act. 71-75).

      1. Um die finanziellen Belange des Ehepaares kümmerte sich bis zu seinem Tod der Ehemann von A. . Bei der Besorgung der finanziellen Angelegenheiten half ihr dann für längere Zeit der Sohn E. ; hernach kümmerte sich G. darum sowie kurzzeitig die I. GmbH. Zwischen den Kindern von A. schwelte seit Jahren ein Konflikt und traten zunehmend Unstimmigkeiten u.a. wegen Vorerbschaften und Darlehen auf sowie im Zusammenhang mit der Liegenschaft -strasse in Zürich, die A. gehört und in der G. wohnt (vgl. KESB-act. 3 S. 2 und KESB-act. 15). Im März 2018 übernahm deshalb Rechtsanwalt X. den Auftrag von A. , sie in ihren finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen.

        Am 26. Oktober 2018 legte Rechtsanwalt X. sein Mandat nieder (vgl. KESB-act. 3). Zur Begründung führte er neben anderem an, dass ihm versprochene Unterlagen wie z.B. Inventar, vollständige Unterlagen zum Vermögen und Bankverkehr nie übergeben worden seien (vgl. a.a.O., S. 1), dass angeblich an G. versandte Unterlagen für das Erstellen der Steuererklärung unauffindbar geblieben seien und dass die mit dem Umzug ins Altersund Pflegezentrum aktuell gewordene Frage der Pflegefinanzierung nicht habe an die Hand genommen werden können, weil er die vereinbarungsgemäss von H. vorzubereitenden Formulare nicht erhalten habe (vgl. a.a.O., S. 2). Zudem habe sich ergeben, dass vor seiner Tätigkeit Vermögen in der Höhe von etwa Fr. 125'000.verschwunden sei (a.a.O.).

        Aus der unterlassenen Anmeldung der Pflegefinanzierung erlitt A. offenbar einen Verlust von gut Fr. 10'000.- (vgl. KESB-act. 86/1). Der von Rechtsanwalt X. vermerkte Vermögensschwund war im Januar 2019 im Umfang von rund Fr. 84'000.immer noch unerklärt geblieben (vgl. KESB-act. 94).

      2. Im November 2018 gelangten drei Kinder von A. mit Gefährdungsmeldungen an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Meilen (fortan nur: KESB). Eine Delegation der KESB besuchte daraufhin A. am

  1. November 2018 im Alterszentrum B. , um sie anzuhören. Das war allerdings nur im Beisein von G. und H. möglich (vgl. KESB-act. 13). Am

  2. November 2018 fand nochmals ein Gespräch einer Delegation der KESB mit A. statt, in dem A. Akteneinsicht gewährt wurde, nachdem sie am Vortag darum ersucht hatte (vgl. KESB-act. 16). In diesem zweiten Gespräch wurde auch die Frage einer Vertretungsbeistandschaft erörtert.

    1. erklärte am 13. November 2018 wiederholt, sie habe nicht das Wissen, um sich um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Ihre Tochter

G. habe das auch nicht (vgl. KESB-act. 16 S. 1, S. 2). Ihre Tochter G. kümmere sich um sie. Sie wisse, dass sie von ihrer Tochter abhängig sei, aber sie vertraue ihr (a.a.O., S. 1). A. zeigte sich über den Streit unter ihren Kindern orientiert, bei dem es vor allem um das Haus an der -strasse in Zürich gehe (vgl. a.a.O., S. 2 f.).

2. - 2.1 Am 19. November 2018 errichtete die KESB für A. superprovisorisch eine Verfahrensbeistandschaft und bestellte Rechtsanwältin J. zur Beiständin. Ferner wurde superprovisorisch eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet und K. zum Beistand ernannt (vgl. KESB-act. 26). Die letztgenannte Anordnung wurde mit Entscheid der KESB vom

13. Dezember 2018 im Sinne einer vorsorglichen Massregel bestätigt und es wurde superprovisorisch der Zugriff von A. auf Vermögen und Liegenschaft eingeschränkt. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorsorglichen Massregeln wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. KESB-act. 53). Die Verfahrensbeistandschaft für A. wurde mit Entscheid vom gleichen Tag bestätigt (vgl. KESB-act. 54).

Am 7. Februar 2019 erging der Entscheid der KESB zur superprovisorisch angeordneten Einschränkung des Zugriffsrechts von A. , der am 11. Februar in Wiedererwägung gezogen wurde (vgl. KESB-act. 93). Die Einschränkung wurde dabei im Sinne einer vorsorglichen Massregel aufrecht erhalten. Neu und korrekt wurde als Rechtsmittel die Beschwerde innert 10 Tagen belehrt. Zudem wurde das Einholen eines Gutachtens mit separatem Entscheid in Aussicht gestellt (vgl. act. 95).

    1. A. liess gegen die Entscheide der KESB, mit denen vorsorgliche Massregeln angeordnet worden waren, beim Bezirksrat Meilen Beschwerden erheben. Diese wurden offenbar teilweise bzw. gänzlich gutgeheissen (vgl. act. 6 S. 2). In welchen Punkten eine der Beschwerde nicht gutgeheissen wurde, lässt sich aus den Akten nicht genau erschliessen, tut indes hier nichts zur Sache.

      Nach diversen Abklärungen und Rückfragen u.a. bei der Vertreterin von

      A. ordnete die KESB am 21. März 2019 ein fachärztliches Gutachten über A. an und betraute mit der Erstellung des Gutachtens Dr. med. L. , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. KESB-act. 137 [= act. 3/1 und 7/2], Dispositivziffern 1-2). In Dispositivziffer 4 ihres Entscheides listete die KESB die Fragen auf, die zu beantworten sie den Gutachter ersuchte und traf in den Dispositivziffern 3 und 5 weitere für die Gutachtenserstattung erforderliche Anordnungen (vgl. KESB-act. 137 S. 6 f.). Als Rechtsmittel belehrte sie die Beschwerde innert 10 Tagen an den Bezirksrat (vgl. a.a.O.).

    2. A. liess gegen diesen Entscheid der KESB durch ihre Vertreterin am 2. April 2019 beim Bezirksrat Meilen Beschwerde erheben (vgl. act. 7/1).

      1. Der Bezirksrat führte in der Folge sein Verfahren durch. In diesem äusserten sich auch Kinder von A. wiederholt unaufgefordert (vgl. act. 7/8, act. 7/17) und ersuchte G. um Akteneinsicht, die ihr mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 bewilligt wurde.

        Während des bezirksrätlichen Verfahrens erklärte G. am 18. Juni 2019 E. gegenüber, sie erachte sowohl den Eheund Erbvertrag vom 20. März 1985 als auch den Vertrag über die Zuweisung eines Grundstücks im Rahmen der Erbteilung vom 17. November 2005 wegen Willensmängeln auf ihrer Seite für unverbindlich (vgl. act. 7/18/1). Sie betrieb E. zudem über Fr. 500'000.- nebst Zins zu 5 % sei dem 17. November 2005, angeblich zwecks Verjährungsunterbrechung (vgl. act. 7/18/2).

      2. Am 22. Oktober 2019 fällte der Bezirksrat sein Urteil (act. 6 [= act. 7/23 = act. 3/2]). In Dispositivziffer I wies er die Beschwerde von A. ab und bestätigte den Entscheid der KESB vom 21. März 2019. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.auferlegte er A. ; Parteientschädigungen sprach er keine zu (vgl. a.a.O., Dispositivziffern II-III). Als Rechtsmittel belehrte er die Beschwerde an die Kammer innert 30 Tagen.

3. Mit diesem Urteil ist A. (fortan: die Beschwerdeführerin) nicht einverstanden. Sie liess von H. eine an die Kammer gerichtete Beschwerde verfassen, die auf den 22. Oktober 2019 datiert ist und die sie selbst auch unterzeichnete (act. 2). Diese Eingabe wurde am 22. November 2019, also noch innert der belehrten Rechtsmittelfrist von 30 Tagen, der Post übergeben und ging am 25. November 2019 bei der Kammer ein (vgl. act. 2 S. 1 oben).

Von Amtes wegen wurde am 25. November 2019 der Beizug der vorinstanzlichen Akten (darunter auch die Akten der KESB) veranlasst (vgl. act. 4). Diese Akten sind mittlerweile eingegangen. Weitere Verfahrensschritte erübrigen sich, weil die Sache spruchreif ist.

II.

(Zur Beschwerde im Einzelnen)

  1. - 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und soweit das EG KESR etwas nicht regelt ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB).

    Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als

    erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen Entscheid der KESB. Daher ist im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Wiedererwägung der KESB i.S. des Art. 450d ZGB ausgeschlossen (vgl. § 68 Abs. 2 EG KESR). Ansonsten gelten für das Beschwerdeverfahren in Sachen des Kindesund Erwachsenenschutzes in erster und zweiter Instanz grundsätzlich die gleichen Regeln. Das bezieht sich namentlich auch auf die Beschwerdefristen.

      1. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rügebzw. Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ferner z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Zudem ist ein Antrag zu stellen, aus dem hervorgeht, wie die Kammer nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei zu entscheiden hat. Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien werden weder an die Begründung noch an den Antrag hohe Anforderungen gestellt. Als Begründung genügt, wenn der Beschwerdeschrift ohne Weiteres entnommen werden kann, an welchen Mängeln der bezirksrätliche Entscheid leiden soll; allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Urteil und Wiederholungen von bereits früher Vorgetragenem genügen allerdings nicht. Ein formeller Antrag ist sodann nicht erforderlich es genügt, wenn sich aus der Begründung unschwer nehmen lässt, wie von der Kammer in der Sache entschieden werden soll.

        Soweit es an einem wenigstens sinngemässen Antrag an einer hinreichenden Begründung fehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR, BGE 138 III 374, E. 4.3.1, OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81], OGer ZH, PQ170027 vom 3. April 2017, REETZ/THEILER in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER,

        ZPO Komm. 3. A., Art. 311 N 33-36, N 36 und N 38). Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend die Untersuchungsund die Offizialmaxime zum Tragen kommen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 ZGB; siehe ferner etwa Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2).

      2. Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher insbesondere die Art. 59 f. ZPO zu beachten.

  2. - 2.1 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil richtig erkannt, dass es sich beim Entscheid der KESB vom 21. März 2019 um einen sog. prozessleitenden Entscheid handelt (vgl. act. 6 S. 6). Ebenso richtig hat er erkannt, dass für die Anfechtung solcher Entscheide gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 450f ZGB die Bestimmungen der ZPO gelten und deshalb die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (vgl. auch Urteil vom 15. Januar 2015 OGer ZH PQ140086, Erw. 2.1). Diese Frist gilt daher (vgl. vorn Erw. II/1.1) ebenfalls für eine Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates, mit dem der Bezirksrat über eine prozessleitende Anordnung der KESB befunden hat, wie im Urteil vom 22. Oktober 2019. Weshalb der Bezirksrat in seinem Urteil gleichwohl eine Beschwerde an die Kammer innert 30 Tagen belehrt hat, ist hier nicht zu ergründen. Die Belehrung ist falsch, darf aber der nicht fachkundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, weil die Beschwerdeführerin das nicht erkennen musste. Ihre innert der falsch belehrten Frist rechtzeitig erhobene Beschwerde ist deshalb als rechtzeitig erhobenes Rechtsmittel entgegenzunehmen.

    Der guten Ordnung halber bleibt immerhin noch anzumerken, dass die auf 10 Tage bemessene Beschwerdefrist bei prozessleitenden Entscheiden ein rasches Rechtsmittelverfahren sicher stellen will bzw. einen raschen Entscheid der Beschwerdeinstanz, damit das Hauptverfahren, in dem der prozessleitende Entscheid erging, nicht erheblich verzögert wird. Letzteres verlangt auch eine speditive Behandlung des Rechtsmittels selbst. Mit seiner falschen Rechtsmittelbelehrung und der Behandlung der Beschwerde während gut sechseinhalb Monaten, hat der Bezirksrat das Gegenteil all dessen bewirkt. Hinzu kommt, dass ab Mitte

    Juli 2019 keine Prozessschritte mehr vorzunehmen waren und vorgenommen wurden.

    2.2 Die Beschwerde enthält eine Begründung, aber keinen formellen Antrag. Verlangt wird in der Begründung immerhin, es sei das bezirksrätliche Urteil aufzuheben (vgl. act. 2 S. 1). Darin liegt zwar auch noch kein eigentlicher Antrag zur Sache. Allerdings kann der übrigen Begründung unschwer entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit einer Begutachtung nicht einverstanden ist und sie will, dass eine solche nicht durchgeführt wird. Einem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen. Ob die Begründung auch sonst hinreichend im vorhin erläuterten Sinn ist, wird sich bei ihrer näheren Prüfung zeigen.
  3. - 3.1 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil (act. 6) in der Erw. 4.1.3 einlässlich dargelegt, dass die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat, wenn eine Massnahme des Erwachsenenschutzes im Raume steht. Weiter hat er im Wesentlichen dargetan, dass ein Mittel dieser Sachverhaltserforschung die Begutachtung ist, auf das dann zurückzugreifen ist, wenn das Gesetz das mit Blick auf die im Raume stehende Massnahme verlangt, die Behörden nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt um festzustellen, ob und inwieweit sich ein bestimmter Sachverhalt verwirklicht hat, der die Anordnung der im Raume stehenden Massnahme wie z.B. die Einschränkung der Handlungsfähigkeit gebieten könnte, was namentlich bei medizinischen Sachverhalten oft zutrifft (vgl. a.a.O., S. 11 f.). In der Erw. 4.1.4 seines Urteils hat der Bezirksrat die Stellung eines Gutachters ebenso dargelegt wie den Stellenwert eines Gutachtens selbst (vgl. a.a.O., S. 12). Alle diese Erwägungen im angefochtenen Urteil erweisen sich grundsätzlich als zutreffend, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden kann. Mit der Beschwerde (act. 2) werden alle diese Erwägungen nicht näher in Frage gestellt. Die Beschwerde ist insoweit offenkundig unbegründet geblieben, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (vgl. vorn Erw. II/1.2).

Im sachlichen Anschluss an die Erw. 4.1.4 hat der Bezirksrat in den Erw. 4.3.2-3 seines Urteil einlässlich begründet, weshalb der von der KESB als Gutachter vorgesehene Dr. med. L. für die Übernahme der Begutachtung geeignet und auch sonst sachlich und persönlich nichts ersichtlich ist, was der Beauftragung von Dr. med. L. als Gutachter im Wege stehen könnte (vgl. act. 6 S. 16-18). Auch diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend und sie sind hier deshalb nicht mehr im Einzelnen zu wiederholen. Mit der Beschwerde (act. 2) werden auch sie richtigerweise nicht mehr in Frage gestellt. Dasselbe gilt für die Erwägungen, in denen sich der Bezirksrat mit den Fragen befasst hat, die dem Gutachter unterbreitet werden sollen (vgl. act. 6 S. 18-21) - die Beschwerde geht darauf gar nicht ein (vgl. act. 2). Auch insoweit ist die Beschwerde unbegründet geblieben, was zu einem Nichteintreten führt (vgl. Erw. II/1.2). Es ist daher fast müssig darauf hinzuweisen, dass die Erwägungen des Bezirksrates sachlich auch zutreffend und daher nicht zu wiederholen sind.

    1. In den Erw. 4.1.1 und 4.1.2 (vgl. act. 6 S. 9-11) seines Urteils hat der Bezirksrat die rechtlichen Grundlagen skizziert, die erfüllt sein müssen, damit eine Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen hat, ob eine Massnahme zum Schutze einer erwachsenen Person angezeigt ist. Wesentlich ist, dass ein Schwächezustand vorliegt, welcher es der betroffenen Person erschwert gar verunmöglicht, ihre eigenen Angelegenheiten ganz teilweise selbst zu besorgen. Dieser Schwächezustand kann psychischer physischer Art sein andere Grün- de haben, die sich vergleichbar auf die Fähigkeit einer Person auswirken, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Liegt ein Schwächezustand vor, hat die deswegen zu ergreifende behördliche Massnahme allerdings verhältnismässig zu sein sie muss also erforderlich und geeignet zu sein, um den Schwächezustand zu kompensieren, und sie darf nicht über das dazu Notwendige hinaus gehen; weiter muss die Massnahme zumutbar sein und gilt das Subsidiaritätsprinzip.

      Auch diese hier nur sehr verknappt wiedergegebenen Erwägungen sind grundsätzlich richtig, weshalb wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden kann. Mit der Beschwerde werden sie denn auch richtigerweise nicht in Frage gestellt, sondern es wird der Sache nach teilweise sogar darauf verwiesen (vgl. act. 2 S. 2/3).

    2. Um die Anordnung einer solchen Massnahme geht es hier und heute allerdings nicht, sondern um die Klärung der Frage, ob eine solche allenfalls angezeigt

      ist. Die Beschwerdeführerin stellt das in ihrer von H. abgefassten Beschwerde in Abrede und wirft dem Bezirksrat vor, er habe sein Urteil auf einen unrichtig bzw. unvollständig abgeklärten Sachverhalt abgestützt (vgl. act. 2 S. 2), und zwar im Wesentlichen, weil er unbesehen bzw. ohne nähere Prüfung die Behauptungen der KESB Meilen übernommen habe (vgl. act. 2 S. 3 f.).

      Das trifft nicht zu. Der Bezirksrat hat sich in den Erw. 4.2.3-5 seines Urteils einlässlich mit der Frage befasst, ob begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein könnte, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen bzw. allenfalls von ihr mit deren Besorgung betrauten Personen Weisungen zu erteilen und diese Personen bzw. Tätigkeiten auch zu überwachen. Er hielt dabei u.a. fest, die Beschwerdeführerin bestreite selbst nicht, sie sei in finanziellen Belangen auf Hilfe angewiesen, was durchaus zutrifft auch in der Beschwerde an die Kammer hält sie fest, es sei naheliegend, dass sie aufgrund ihres Alters Unterstützung brauche (vgl. act. 2 S. 2). Und es deckt sich die Auffassung des Bezirksrates z.B. mit der Einschätzung, die der Hausarzt der Beschwerdeführerin der KESB gegenüber abgegeben hatte, nämlich die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich urteilsfähig, könne ihre Finanzen jedoch nicht besorgen, habe das ihr Leben lang noch nie getan (vgl. KESB-act. 15). Macht die Beschwerdeführerin heute geltend, es gebe keine Indizien dafür, die ihre Urteilsfähigkeit in finanziellen Angelegenheiten als fraglich erscheinen liessen und eine Abklärung mit dem Gutachten verlangten (vgl. act. 2 S. 3), übergeht sie das.

      Gleiches gilt für die in der Beschwerde vorgetragene Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei ihr anders als vom Bezirksrat festgestellt kein Schaden entstanden, weil sie angeblich nicht rechtzeitig für die Anmeldung der Pflegefinanzierung besorgt gewesen sei; man könne solche Leistungen zudem auch rückwirkend beanspruchen (vgl. a.a.O.). Letzteres hat der vorsorglich eingesetzte Beistand, auf dessen Abklärungen der Bezirksrat sich stützte (vgl. act. 6 S. 14), durchaus vermerkt, als er auflistete, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ihr zustehender Leistungen verlustig ging, weil die rechtzeitige Anmeldung unterblieben war (vgl. KESB-act. 86/1: längstens 6 Monate rückwirkend; siehe auch KESB-act. 72). Entgangen sind der Beschwerdeführerin gut Fr. 10'000.- (vgl.

      a.a.O.) und darin liegt sehr wohl ein Schaden. Wenn die Beschwerdeführerin das so nicht gelten lassen will, darf das durchaus als Indiz dafür gelten, es fehlten in finanziellen Belangen ein gewisses Verständnis und ein entsprechender Überblick. Darauf deutet auch die in der Beschwerde vorgetragene Ansicht hin, es stehe nicht fest, dass tatsächlich gegen ihren Willen und ohne ihr Wissen Geld im behaupteten Umfang aus dem Tresor entwendet worden sei. Der vorsorglich eingesetzte Beistand habe während seines Mandates (November 2018 bis April 2019) keine Unregelmässigkeiten festgestellt (act. 2 S. 3). Denn der vorsorglich eingesetzte Beistand hat sich am 10. Januar 2019 der KESB gegenüber durchaus zu Geld geäussert, das aus ungeklärten Gründen aus dem Bankschliessfach verschwunden sei (vgl. KESB-act. 72). Die Gründe des Verschwindens sind bis heute nicht geklärt; auch die Beschwerdeführerin behauptet das in der Beschwerde so nicht und äussert sich weder zu ihrem Wissen noch zu ihrem Wollen in Bezug auf das aus dem Tresor Verschwundene.

      Unerklärtes an Vermögensschwund hat überdies einst Rechtsanwalt

      X. festgestellt. Im Umfang von rund Fr. 84'000.ist es immer noch zu keiner Klärung des Schwundes gekommen (vgl. KESB-act. 94). Der Bezirksrat wies zu Recht darauf hin (vgl. act. 6 S. 14) und die Beschwerdeführerin bringt dazu in der Beschwerde nichts Erhellendes vor (vgl. act. 2). Ob die KESB zu einer Strafanzeige befugt war nicht, spielt daher keine Rolle. Eine Rolle spielt hingegen, dass sich die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin in der Altersresidenz auf jährlich mehr als Fr. 120'000.-belaufen (vgl. KESB-act. 84 S. 7). Gemäss Inventar des vorsorglich eingesetzten Beistands verfügt die Beschwerdeführerin zur Deckung dieser Kosten im Wesentlichen über ein bescheidenes Renteneinkommen (vgl. KESB-act. 84) und ist sie vor allem auf die Erträge angewiesen, die sie aus der Vermietung der Liegenschaft -strasse erzielen kann, die wiederum das Hauptaktivum ihres Vermögens darstellt. Weil die gesamten jährlichen Einkünfte die jährlichen Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin nicht vollständig decken, ist die Beschwerdeführerin auf einen Vermögensverzehr angewiesen. Platz für unerklärte Vermögensverluste von Fr. 84'000.-lassen diese wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu. Ob sich die Beschwerdeführerin dessen bewusst ist, lässt sich aus den ganzen Akten nicht erschliessen und schon gar

      nicht auf Grund der Beschwerde (act. 2) - Abklärungsbedarf dazu besteht insoweit nachgerade offensichtlich.

      Mit ihrer Behauptung in der Beschwerde, sie hätte Rechtsanwalt X. den Auftrag zur Vermögensverwaltung kündigen wollen (act. 2 S. 4), lässt sich zudem nicht wegdiskutieren, dass es Rechtsanwalt X. war, der kündigte. Und es ändert die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte auch gekündigt, wenn Rechtsanwalt X. nicht gekündigt hätte, vor allem nichts an den Grün- den, die Rechtsanwalt X. zur Kündigung bewogen. Zu diesen gehörte neben z.B. nicht übergebenen Unterlagen u.a. auch der damals schwelende Konflikt zwischen den Kindern der Beschwerdeführerin. Dieser Konflikt hat seit Sommer 2019 eine neue Dimension erfahren und richtet sich nun auch gegen die Beschwerdeführerin, nachdem G. ihren Geschwistern gegenüber erklärt hat, sie erachte wegen Willensmängeln ihrerseits sowohl den Eheund einen Erbvertrag aus dem Jahr 1985 wie auch den Erbteilungsvertrag aus dem Jahr 2005, in dem das Grundstück (wohl die Liegenschaft -strasse ) zugewiesen worden sei, als unverbindlich und lasse diese Verträge nicht gegen sich gelten (vgl. act. 7/18/1). Denn will G. diese Verträge nicht gegen sich gelten lassen, stellt sie den Bestand der Verträge in Frage, was sich auf alle Parteien auswirkt, die an diesen Verträgen beteiligt waren. Es wirkt sich das namentlich auch auf die Beschwerdeführerin als Vertragspartei der Erbteilung im Jahr 2005 aus (offenbar hatten in dieser, die G. nicht gegen sich gelten lassen will, alle Kinder zu Gunsten der Beschwerdeführerin einen Erbverzicht abgegeben; vgl. act. 7/17). Es besteht damit objektiv gesehen ein erheblicher Konflikt zwischen den Interessen von G. und denen der Beschwerdeführerin. Das gilt unbeschadet dessen, dass sich auf Grund der Erklärung von G. (act. 7/18/1) gar nicht erschliessen lässt, bei welchen Verträgen G. überhaupt Vertragspartei war und an welchen Willensmängeln einst ihre Zustimmung zu den Verträgen gelitten haben soll (beides lässt immerhin die Wirksamkeit der Erklärung von G. als höchst zweifelhaft erscheinen). Dass es ohnehin rätselhaft erscheint, weshalb G. heute der Meinung ist, sie könne z.B. einen im Jahr 1985 abgeschlossenen Eheund Erbvertrag nicht gegen sich gelten lassen, weil sie bei dessen Abschluss 1985 irgendeinen Willensmangel hatte, kommt noch hinzu.

      Eine andere Frage ist, ob und inwieweit der Beschwerdeführerin die ihren Interessen offensichtlich entgegengesetzte Haltung von G. überhaupt bewusst ist bzw. ob sie diese zu erkennen vermag. Das lässt sich weder auf Grund der Akten noch anhand der Beschwerde (act. 2) erschliessen - Akten und Beschwerde legen, wenn schon, eher das Gegenteil nahe. Die Fähigkeit, die eigenen Interessen und die diesen objektiv entgegengesetzten Interessen zu erkennen, ist nun aber wesentlich, wenn es um deren Wahrung und um die Besorgung der eigenen finanziellen Angelegenheiten geht. Die Wahrung der eigenen Interessen erfordert überdies auch ein gewisses Mass an Unabhängigkeit und eine damit verbundene Abgrenzung. Inwieweit sich die Beschwerdeführerin hinreichend eine eigene Meinung bilden und sich von Personen abzugrenzen vermag, die nicht in ihrem Interesse liegende andere Interessen verfolgen, ist nach dem eben Dargelegten ebenfalls offenkundig abklärungsbedürftig (dass der Berater der Tochter auch Berater der Beschwerdeführerin ist, mag das noch verdeutlichen; vgl. act. 2

      S. 3: mein[em] Berater, Herrn H. ). Der Bezirksrat hat das streckenweise aus anderen Überlegungen bereits zutreffend erkannt (vgl. act. 6 S. 16). Ergänzend kann daher auf die Erwägungen 4.2.5 des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

    3. Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen dafür, eine Begutachtung greife übermässig und ungerechtfertigt in ihre Persönlichkeitsrechte ein. Es bestehe keine zwingende Notwendigkeit dafür (vgl. act. 2 S. 4). Nach dem eben Dargelegten trifft letzteres allerdings nicht zu: Es bestehen vielmehr erhebliche sachliche Grün- de, die eine Abklärung der Beschwerdeführerin geradezu nahelegen, und zwar in ihrem objektiv verstandenen Interesse. Ebenso wenig ist auszumachen, worin der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil liegen soll, den die Beschwerdeführerin durch eine Abklärung erleiden soll (vgl. a.a.O.). Gewiss ist es nicht angenehm, sich einer Begutachtung stellen zu müssen, zumal im Zusammenhang mit dem belastenden Konflikt unter den Kindern. Die Begutachtung bietet allerdings der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, sich unbelastet einer neutralen Drittperson gegenüber äussern zu können (was - nebenbei bemerkt -ebenfalls Chancen für eine Beilegung des Konfliktes eröffnen könnte). Von einer Begutachtung nichts zu befürchten hat ohnehin, wer weiss, dass er seit jeher fähig war und ist, seine finanziellen Angelegenheiten selbständig zu organisieren, wie es die Beschwerdeführerin von sich geltend macht. Denn trifft das zu, wird die Begutachtung genau das bestätigen. Trifft es hingegen nicht zu, war die Begutachtung im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin dringend angezeigt.

    4. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was zu einem anderen als dem Ergebnis führen könnte, zu dem der Bezirksrat in seinem Urteil gekommen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

III.

(Kostenund Entschädigungsfolgen)

Ausgangsgemäss (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) sind die Prozesskosten dieses Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und bleibt es bei der bezirksrätlichen Kostenfestsetzung und -verlegung, zumal die Bemessung der bezirksrätlichen Gerichtskosten nicht näher beanstandet wird (vgl. act. 2).

Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist gestützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen. Zu berücksichtigen ist, dass die Sache keine Schwierigkeiten bot, das tatsächliche Streitinteresse indessen durchaus ein gewisses Gewicht hat.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Beschwerdeführerin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Meilen.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am:

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