Zusammenfassung des Urteils PQ190071: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerde betrifft persönliche Beiträge als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2012. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt grösstenteils durch Vermögensverzehr und sieht eine Doppelbelastung seines Vermögens durch eine bestimmte gesetzliche Regelung. Die Beschwerdegegnerin verteidigt den Entscheid und argumentiert, dass die Regelung rechtmässig sei. Das Gericht prüft die Verfassungsmässigkeit der Regelung und kommt zu dem Schluss, dass sie nicht gegen die Verfassung verstösst. Die Beschwerde wird abgewiesen, es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ190071 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 18.12.2019 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_71/2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB (Akteneinsicht) |
Schlagwörter : | Akten; Akteneinsicht; Schwester; Interesse; Beiständin; Bezirksrat; Entscheid; Interessen; Urteil; Recht; Luxemburg; BR-act; Verfahren; Beschluss; Kammer; Person; Geheimhaltung; Akteneinsichtsrecht; Parteien; Schwestern; Obergericht; Bezirksrates; Bundesgericht; Familie; Verfahrens; Antrag |
Rechtsnorm: | Art. 395 ZGB ;Art. 401 ZGB ;Art. 442 ZGB ;Art. 449b ZGB ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190071-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner
Urteil vom 18. Dezember 2019
in Sachen
,
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
gegen
,
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. ,
betreffend Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB (Akteneinsicht)
Erwägungen:
1. Die Parteien sind Schwestern. Sie sind in Luxemburg aufgewachsen und haben praktisch ihr ganzes Leben in Luxemburg verbracht. Die Vorfahren der Schwestern haben mit Unternehmertum ein grosses Vermögen erwirtschaftet. Die Schwestern als Erbinnen sind vermögend. Die Beschwerdeführerin (A. ) war in Luxemburg verheiratet, ist seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2012 verwitwet und hat keine Kinder. Sie verliess im Dezember 2014 im Alter von 77 Jahren Luxemburg und zog nach Zürich. Inzwischen lebt sie in der Residenz C. in D. . Das Obergericht des Kantons Zürich ist ungeachtet des Wohnsitzwechsels von A. in den Kanton Schwyz für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 442 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 62 Abs. 2 EG KESR).
Grund der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Schwestern ist der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2017 an die KESB, die Beiständin, Frau E. , unverzüglich aus ihrem Amt zu entlassen, eventualiter die Ernennung eines zusätzlichen Berufsbeistands, welchem die ausschliessliche Verwaltung des Vermögens von A. zu übertragen sei, und die Verpflichtung der Beiständin, der KESB umfassend Rechenschaft abzulegen (KESB-act. 10/110
S. 2). Die Beschwerdegegnerin bedarf zur Führung des Prozesses Akteneinsicht.
Die Kammer war bereits mit der vorliegenden Sache befasst (Prozess Nr. PQ180062). Mit Urteil und Beschluss vom 29. März 2019 (BR-act. 9/1) stellte sie fest, dass die (heutige) Beschwerdegegnerin, B. , eine nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist und deshalb zur Beschwerde legitimiert. Sie hob den anderslautenden Entscheid des Bezirksrates Zürich (nachfolgend Bezirksrat) auf und wies den Prozess an den Bezirksrat zum Entscheid in der Sache zurück (BR-act. 9/1 S. 22 E. 4.4.; S. 24 Dispositivziffer 1 des Urteils). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhoben hatte, mit Urteil vom 24. Juli 2019 nicht ein (BRact. 9/12/1). Die Feststellung der Kammer, wonach die Beschwerdegegnerin eine nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist, ist verbindlich.
In Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses vom 29. März 2019 entschied die Kammer, dass der Antrag von B. , ihr Einsicht in die vollständigen Akten der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde zu gewähren, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen wird (BR-act. 9/1 S. 24). Die Kammer erwog entsprechend, dass die Beschwerdegegnerin als nahestehende Person nach Art. 449b ZGB grundsätzlich ein Recht auf die von ihr verlangte Akteneinsicht hat. Da die allenfalls entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht auf der einen Seite und an deren Verweigerung auf der anderen Seite noch gegeneinander abzuwägen waren, wurde der Prozess zum Entscheid an den Bezirksrat zurückgewiesen (BR-act. 9/1 S. 23,
E. 5.1. und 5.2., S. 24 Dispositivziffer 1 des Urteils).
Der Bezirksrat hiess mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 das Gesuch von B. um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten gut (act. 4 S. 6, Dispositivziffer I.). Er hielt dafür, die (heutige) Beschwerdeführerin bringe zu pauschal vor, dass sie ein Interesse habe, von ihrer Schwester nicht ausspioniert zu werden. Um die Akteneinsicht zu verweigern, brauche es triftige Gründe (act. 4
S. 5 unten f.). Die (heutige) Beschwerdeführerin müsste konkret darlegen, in welche Akten und aus welchen Gründen ihrer Schwester keine Einsicht gewährt werden solle, was nicht gemacht werde.
Gegen diesen Entscheid des Bezirksrates führte die Beschwerdeführerin am
29. Oktober 2019 fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie verlangt die vollumfängliche Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs ihrer Schwester, eventualiter die Beschränkung der Akteneinsicht auf einzelne Aktenteile (act. 2
S. 2). Die Beschwerdeführerin wiederholte ihre Ausführungen, wonach sich die Beziehung der Schwestern in den letzten Jahren massiv verschlechtert habe, die Einsetzung von E. als Beiständin auf ihrem inständigen Wunsch beruhe, und die Beiständin strikte durchsetze, dass sie von ihrer luxemburgischen Familie verschont bleibe (act. 2 S. 2-5). Die Beschwerdegegnerin wolle sie mit dem Gesuch um Akteneinsicht einzig unter Druck setzen und ausspionieren, weshalb die behauptete Sorge der Beschwerdegegnerin um ihr, der Schwester, Wohlergehen klar vorgeschoben sei (act. 2 S. 5 Rz. 15, S. 6 Rz. 18). Ihre Schwester habe kein schützenswertes Interesse daran, eine pflichtbewusste und tadellos arbeitende Beiständin auszuspionieren und absetzen zu lassen (act. 2 S. 7 Rz. 24). Ohnehin sei es nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin die Beiständin zu überwachen und deren Arbeit zu bewerten. Diese Aufgabe nehme die KESB wahr. Die Rechenschaftsberichte seien von der KESB immer ohne Beanstandung angenommen worden, es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Pflichtverletzung vorliege (act. 2 S. 7 Rz. 22, S. 8 Rz. 25). Es sei zudem evident, dass die Beschwerdeführerin ein eminentes Interesse an der Geheimhaltung ihrer privaten und geschäftlichen Sphäre habe (act. 2 S. 8 Rz. 29). Das Ziel ihrer Schwester und der weiteren Familienmitglieder sei klar: Sie wollten an das Vermögen der Beschwerdeführerin kommen (act. 2 S. 8 Rz. 30). Sie, die Beschwerdeführerin, werde immer noch von ihrer Familie psychisch massiv unter Druck gesetzt mit dem Ziel, an ihr Vermögen heranzukommen (act. 2 S. 9 Rz. 32).
3. Das Obergericht zog die Akten vom Bezirksrat und der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde bei (§§ 66 ff. EG KESR, act. 8/1-25, act. 9/1-30, act. 10/1-242). Der Prozess ist spruchreif. Es ist nachfolgend auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen.
1. Verfahrensgegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdegegnerin im Prozess um den Beistandswechsel. Das Akteneinsichtsrecht betrifft ein pendentes Verfahren vor der KESB.
Die Kammer stellte, wie bereits erwähnt, verbindlich fest, dass die Beschwerdegegnerin eine nahestehende Person ist und daher als Verfahrenspartei legitimiert ist. Dementsprechend steht ihr grundsätzlich auch ein Akteneinsichtsrecht zu (BSK Erw.Schutz-Auer/Marti, N 21 zu Art. 449b ZGB).
Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 449b ZGB gilt nicht absolut. Seine Grenzen findet es an überwiegend privaten Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person im öffentlichen Interesse des Staates. Die Schweigepflicht der KESB gilt grundsätzlich auch gegenüber Verwandten und nahestehenden Personen, weshalb ihnen ein Recht auf Akteneinsicht nur aufgrund eines schutzwürdigen Interesses im Einzelfall zusteht.
Im Urteil und Beschluss vom 29. März 2019 fasste die Kammer ihre Erwägungen (BR-act. 9/1 S. 13-22) dahingehend zusammen (BR-act. 9/1 S. 22, e), dass A. (Beschwerdeführerin) die konsequente, keine Zwischentöne zulassende Ablehnung ihrer Schwester nicht einigermassen plausibel habe erklären können. Aus den Akten sei weder ein Anlass für den Kontaktabbruch ersichtlich, noch würden sich konkrete Anhaltspunkte für den wiederholt und stets sehr pauschal erhobenen Vorwurf gegenüber der bösen und geldgierigen Familie in Luxemburg ergeben, die es auf das Vermögen von A. abgesehen habe. Vor dem Hintergrund der Demenzerkrankung und der von A. bereits vor dem Zuzug in die Schweiz empfundenen Bedrohungsangst liege es nahe, dass
A. in ihrer Haltung gegenüber der Herkunftsfamilie beeinflusst worden sei. Dies wecke erhebliche Zweifel daran, ob A. den Kontakt zu ihrer Schwester in Luxemburg aus freiem Willen abgebrochen habe.
Die Beschwerdeführerin setzt diesen Erwägungen im Urteil vom 29. März 2019 nichts Substantielles entgegen. Die Beschwerdeführerin wiederholt, dass sie Anspruch auf Schutz ihrer Daten gegenüber Dritten, das heisst insbesondere auch gegenüber ihrer Schwester, habe. Es wurde aber bereits im Urteil vom 29. März 2019 verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht Drittperson ist, sondern nahestehende Person und deshalb Verfahrenspartei (act. 2 S. 14
Rz. 45).
Im Lichte der im Urteil und Beschluss vom 29. März 2019 aufgezeigten Entwicklung (BR-act. 9/1 S. 13-22) kann die Fürsorge der Beschwerdegegnerin für ihre verbeiständete Schwester nicht nur als vorgeschoben angesehen werden und der Antrag auf Akteneinsicht lediglich als Verfolgung eigener Interessen. Eigene finanzielle Interessen, konkret das Bestreben einer Grossfamilie, das von den Vorfahren akkumulierte Vermögen (auch für sich selbst) zu erhalten, sind nicht zu
übersehen. Die finanziellen Interessen lassen die Fürsorge für die Schwester aber zu. Im Übrigen haben Miterben auch gemeinsame, nicht nur gegenläufige (finanzielle) Interessen.
Das schützenswerte Interesse der Beschwerdegegnerin an der Akteneinsicht ist gegeben.
Das Recht der Beschwerdegegnerin auf Akteneinsicht wird nicht durch überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteresse verdrängt.
Die Beschwerdeführerin macht keine überwiegenden öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung ihrer KESB-Akten geltend (act. 2 S. 8 f. Rz. 27-33). Das öffentliche Interesse an einem Erwachsenenschutzgeheimnis, insbesondere dem Schutz von Informationsquellen, steht nicht im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin führt (überwiegende) private Interessen an (act. 2 S. 8 ff.).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Vermögen sei unmittelbar in Gefahr, wenn die Beschwerdegegnerin Akteneinsicht erhalte (act. 2 S. 8 Rz. 30).
Sie hält fest, sie müsse sich vor ihrer Familie schützen. Als Beleg für die Zerstrittenheit reicht die Beschwerdeführerin zwei Schreiben von ihren luxemburgischen Rechtsvertretern ein, die mehrere gerichtliche Verfahren zwischen den Schwestern in Luxemburg bestätigen und die den Grund der nicht enden wollenden gerichtlichen Auseinandersetzungen bei der Beschwerdegegnerin sehen (act. 2 S. 5 Rz. 16 ff., act. 3/1, act. 3/2). Es ist aufgrund der Akten nicht möglich zu beurteilen, warum die Parteien vor den Gerichten in Luxemburg streiten, ob die gerichtlichen Auseinandersetzungen überhaupt (noch) dem freien Willen der Beschwerdeführerin entsprechen und ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich überwiegend die Gründe setzt für das jahrelange Prozessieren. Grund für die Auseinandersetzung könnte Angaben der Parteien zufolge das Verschwindenlassen von Vermögenswerten sein, die immer noch unverteilter elterlicher Nachlass sind (siehe auch
BR-act. 9/1 S. 16 E. 4.3.4.b, act. 3/1, act. 3/2). Jahrelange gerichtliche Verfahren in hohen Erbschaften sind allerdings nichts Aussergewöhnliches.
Die Beschwerdegegnerin als allernächste Verwandte will angesichts der gegebenen Umstände von den Instanzen geklärt haben, ob die Beiständin E. (ungeachtet des Vorschlagsrechts der Beschwerdeführerin) für die Führung der Beistandschaft geeignet ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB; KESB-act. 10/110 S. 2). Die Beschwerdegegnerin selbst will nicht Beiständin ihrer Schwester werden, sondern einen von der jetzigen Beiständin unabhängigen, neutralen Berufsbeistand eingesetzt haben, der nicht primär eigene Interessen verfolge. Es ist evident, dass die
Beschwerdegegnerin, wie bereits erwähnt, zur Führung des Prozesses über die Geeignetheit der Beiständin Akteneinsicht haben muss, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Akteneinsicht das Vermögen der Beschwerdeführerin unmittelbar gefährdet.
Die Beschwerdeführerin kann kein wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse darlegen.
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sollte Akteneinsicht gewährt werden, drohe der Druck auf sie noch viel grösser zu werden. Insbesondere die Arztberichte zu ihrem Gesundheitszustand sowie alle Dokumente betreffend ihr Vermögen würden ihrer Schwester nur dazu dienen, Schwachpunkte zu finden. So werde die Beschwerdegegnerin gezielt gegen sie vorgehen können und den psychischen Druck noch weiter erhöhen. Davor gelte es die Beschwerdeführerin unbedingt zu schützen (act. 2 S. 9 Rz. 32).
Mit diesen wenig konkreten Ausführungen kann die Beschwerdeführerin das grundsätzlich umfassende Akteneinsichtsrecht der Beschwerdegegnerin nicht in die Schranken weisen. Die Beschwerdeführerin hätte konkret darlegen müssen, welche ihrer vom Persönlichkeitsschutz des Privatrechts erfassten Rechtsgüter, insbesondere der seelischen und geistigen Integrität, das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdegegnerin überwiegen. Sie nennt zwar für einzelne Aktenstücke den Persönlichkeitsschutz und den Vermögensschutz, welche gegen das Akteneinsichtsrecht sprechen. Sie führt aber nicht aus, weshalb die Abwägung der Interessen im Einzelfall zugunsten ihres Geheimhaltungsinteresses ausfallen soll
(act. 2 S. 11 ff.; Rz. 45). Die durch einen Prozess entstehenden Unannehmlichkeiten sind hinzunehmen. Berechtigte Interessen Dritter, konkret der Beiständin, an der Geheimhaltung von Daten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht erklärt (act. 2 S. 14 Rz. 45).
Im Ergebnis kann die Beschwerdeführerin keine Gründe nennen, die das Recht der Beschwerdegegnerin an der Akteneinsicht zu relativieren einzuschränken vermögen.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Entscheid des Bezirksrates vom
10. Oktober 2019 zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung der §§ § 5 und 10 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (GerGebV) auf Fr. 500.-festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 10. Oktober 2019 wird abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat Einsicht in die Akten der KESB zu ihrer Schwester, A. .
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Ochsner
versandt am:
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