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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ190069: Obergericht des Kantons Zürich

berwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer infolge der Unfallfolgen seine Tätigkeit als Geschäftsführer/Kellner nicht mehr ausüben konnte und daher eine Anpassung in eine andere, angepasste Tätigkeit notwendig war. Die medizinischen Gutachten und Berichte weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz gewisser Einschränkungen in der Schulter und im Unterschenkel in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70% aufweist. Es gibt keine klaren Hinweise auf eine Selbstlimitierung oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die eine höhere Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Daher ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ab September 2012 weiterhin zu 70% arbeitsfähig war.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ190069

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ190069
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ190069 vom 20.11.2019 (ZH)
Datum:20.11.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Zuständigkeit / Rechtsverzögerung
Schlagwörter : KESB-act; Recht; Entscheid; Verfahren; Massnahme; Massnahmen; Aufenthalt; Amtsgericht; Bezirks; Deutschland; Waldshut-Tiengen; Bülach; Bezirksrat; Entscheide; Rechtsschutzinteresse; Beiständin; Aufenthalts; Erwachsenen; Unterbringung; Konto; Behörde; Zuständigkeit; Rechtsverzögerung; Gericht; Verfahrens
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 20 IPRG ;Art. 23 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 442 ZGB ;Art. 59 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:126 III 415;
Kommentar:
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 241 ZPO, 2016

Entscheid des Kantongerichts PQ190069

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190069-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner

Urteil vom 20. November 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Zuständigkeit / Rechtsverzögerung

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 18. September 2019; VO.2019.16 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

Erwägungen:

I.
    1. Am 1. Dezember 2017 reichte das Spital Bülach bei der KESB Bülach Nord (nachfolgend: KESB) im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung schriftlich eine Gefährdungsmeldung über A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein (KESB-act. 9). Ein halbes Jahr zuvor hatte bereits die Polizei eine Gefährdungsmeldung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin erstattet (KESB-act. 2). Der im Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung vom Gericht beigezogene psychiatrische Gutachter bestätigte in der Anhörung vom 9. Januar 2018 eine deutliche dementielle Entwicklung und erachtete aus medizinischer Sicht eine Unterbringung der Beschwerdeführerin als sinnvoll. Da die fürsorgerische Unterbringung in rechtlicher Hinsicht als nicht erforderlich betrachtete wurde, entliess mit Urteil vom 9. Januar 2018 das zuständige Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, die Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung (KESB-act. 27, Prot. S. 9 im Prozess Nr. FF180001).

      Die KESB machte im Folgenden sorgfältige Abklärungen, sie zog insbesondere auch die Akten des Verfahrens über die Prüfung der fürsorgerischen Unterbringung vom Bezirksgericht Bülach bei (KESB-act. 27). Am 11. Januar 2018 und am

      20. April 2018 führten die Fallverantwortlichen der KESB Gespräche mit der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Partners, B. (KESB-act. 41).

    2. Mit superprovisorischem Entscheid vom 30. April 2018 ordnete die KESB für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an, sperrte gleichzeitig ein Konto bei der C. -Bank Zürich-..., lautend auf die Beschwerdeführerin und widerrief die an den Lebenspartner, B. , ausgestellte Vollmacht. Als Beiständin wurde D. , c/o Berufsbeistandschaften E. , ernannt (KESBact. 49). Den auf den 7. Mai 2018 angesetzten erneuten Anhörungstermin nahm die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht wahr (KESB-act. 49 S. 15, act. 64),

      weshalb sie neu auf den 14. Mai 2018 zu einer Anhörung eingeladen wurde (KESB-act. 64).

    3. Am 8. Mai 2018 vermeldete die Beiständin einen Bezug von Fr. 40'000.in bar vom Konto der Beschwerdeführerin bei der C. -Bank Zürich-... (KESBact. 69, act. 73, act. 78). Am gleichen Tag teilte die Beiständin der KESB mit, dass die Beschwerdeführerin sich per 4. Mai bei der Einwohnerkontrolle nach Deutschland abgemeldet habe und kein fester Wohnsitz mehr bekannt sei (KESBact. 70, act. 72). Eine Abmeldebestätigung habe die Beschwerdeführerin bei der Einwohnerkontrolle nicht hinterlassen, was bedeute, dass sich die Beschwerdeführerin (und ihr Partner) auch nicht an einem neuen Ort hätten anmelden können (KESB-act. 86).

      Am 9. Mai 2018 gab die Beiständin Informationen an die KESB weiter, die sie von Angestellten der Steuerverwaltung erhalten habe. Mitarbeiter der Steuerverwaltung hätten ihr geschildert, dass gegen den Partner der Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung laufe (KESB-act. 86). Auf Fragen der Mitarbeiter der Steuerverwaltung habe die Beschwerdeführerin nicht geantwortet, sie habe nicht geredet, sie sei verängstigt an der Wand gestanden. Herr B. habe die ganze Zeit geredet. Es sei merkwürdig so die Steuerverwaltung -, dass man sich bei der Steuerverwaltung abmelde. Herr B. habe aber gesagt, man könne die Post an die bekannte Adresse in F. schicken, der Wegzug sei nicht für immer, lediglich vorübergehend (KESB-act. 86).

      Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 teilte die Post auf entsprechende Anfrage der KESB vom 9. Mai 2018 mit, dass für Postsendungen der Beschwerdeführerin keine Umleitungen Nachsendeaufträge bestehen würden (KESB-act. 95).

    4. Die Wohnung der Beschwerdeführerin (und des Partners) in F. war (im damaligen Zeitraum) nicht gekündigt (KESB-act. 75, act. 77). Aus dem Auszug der Einwohnerkontrolle F. vom 8. Mai 2018 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin per 4. Mai 2018 nach Deutschland abgemeldet hat. In der Rubrik Bemerkungen wurde aufgeführt: Abmeldung nach Deutschland, da mit Wohnmobil unterwegs und kein fester Aufenthaltsort bekannt. Erreichbar unter

      1. gmx.ch (KESB-act. 72). Der KESB lag diese Information am 8. Mai 2018 vor (KESB-act. 70).

        Eine zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreterin legte am 3. Mai 2018 das Mandat nieder (KESB-act. 60).

    5. Da die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2018 nicht zum Anhörungstermin erschien, nahmen die Fallverantwortlichen der KESB am 9. Mai 2018 vor Ort (Liegenschaft) einen Augenschein vor. Sie trafen die Beschwerdeführerin nicht an, aber einen Nachbarn, der gesehen haben will, wie Herr B. am Morgen vom

      9. Mai 2018 die Wohnung verlassen hatte (KESB-act. 88). Am 13. Mai 2018 kam die Tochter der Beschwerdeführerin auf die KESB zu und hielt fest, dass sie am Vortag, 12. Mai 2018, am Abend einen kurzen Zwischenstopp an der Adresse ihrer Mutter gemacht habe. Am Briefkasten sei eine handgeschriebene Notiz Auslandaufenthalt! bis auf weiteres gehangen, es sei nicht die Handschrift ihrer Mutter gewesen. Das Licht habe in der Wohnung gebrannt (KESB-act. 90-92). Am 14. Mai 2019 ging ein vom 9. Mai 2018 datierendes maschinengeschriebenes Schreiben von Herrn B. bei der KESB ein, unterschrieben von der Beschwerdeführerin und Herrn B. , wonach sie sich legal am 26. April 2018 ins Ausland abgesetzt hätten; die Angelegenheit der KESB sei hiermit erloschen; die Vorladung Montag, 14. Mai, entfalle deshalb; aus Sicherheitsgründen würde die neue Adresse nicht bekanntgegeben, aber sicher sei, dass sie im Ausland gemeldet seien; die superprovisorische Verfügung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB sei ab sofort aufzuheben, da ihr (gemeint: die KESB) nicht mehr zuständig sei (KESBact. 93).

    6. Mit Entscheid der KESB vom 18. Mai 2018 wurde superprovisorisch eine weitere Sperre über auf die Beschwerdeführerin lautende Bankkonti bei der

  1. -Bank F'. -G._ verfügt (KESB-act. 102). Zur Begründung der Kontosperren mit Entzug der Verfügungsbefugnis führte die KESB an, dass die Beschwerdeführerin nach der Barauszahlung von Fr. 40'000.bei der C. Zürich-... nach der dortigen Kontosperre eine Barauszahlung von EUR 4'000.bei der C. -Bank F'. -G. habe auszahlen lassen. Es bestehe der Verdacht eines Abhängigkeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin zu B. .

Das Verhalten von B. zeuge von wenig Bereitschaft zu Kooperation und Transparenz, was vermuten lasse, es gehe ihm um eigene Interessen. Demnach würden der hilfsbedürftigen Beschwerdeführerin schwere Nachteile drohen, wenn die Sperrung der Bankkonti nicht umgehend angeordnet würden. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht mehr in Lage sich gegen die Einflussnahme von B. zur Wehr zu setzen (KESB-act. 102 S. 6). Dieser Entscheid konnte weder der Beschwerdeführerin noch B. zugestellt werden. Die Sendungen wurden retourniert mit dem Vermerk nicht abgeholt (KESB-act. 111-112).

    1. Am 30. Mai 2018 teilte auf entsprechende Anfrage die Einwohnerkontrolle der KESB mit, dass B. zwischenzeitlich am Schalter vorbei gekommen sei und eine Abmeldebestätigung verlangt habe. Er habe auch eine Abmeldebestätigung für die Beschwerdeführerin verlangt, welchem Anliegen aber nicht stattgegeben worden sei; eine Abmeldebestätigung müsse persönlich verlangt werden. Die Beschwerdeführerin habe im Auto gewartet. B. habe gesagt, dass er die Möbel der Wohnung räumen werde, er habe aber nicht sagen wollen, wo er seinen neuen Wohnsitz begründen werde (KESB-act. 116). Am 30. Mai 2018 war die Notiz Auslandaufenthalt immer noch an der Adresse der Beschwerdeführerin angebracht (KESB-act. 117). Im gleichen Zeitraum versuchte die Beschwerdeführerin eine Änderung der Zahlstelle ihrer Rente der H. zu erreichen (neu auf ein I. -Konto), was aber aufgrund der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen nicht möglich war (KESB-act. 119-121). Ebenso versuchte sie eine Rente der SVA neu auf ein Konto bei der Volksbank J. überweisen zu lassen (KESB-act. 127/2). Die KESB konnte die neue Adresse der Beschwerdeführerin in Deutschland durch die H. , und alsdann durch die SVA, in Erfahrung bringen (KESB-act. 121). Die Beschwerdeführerin war nach K. an die im Rubrum bezeichnete Adresse gezügelt.

    2. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 ersuchte die KESB das Amtsgericht Waldshut-Tiengen auf Übernahme der Massnahme für die Beschwerdeführerin (KESB-act. 137). Die KESB begründete den Antrag auf Übernahme damit, dass anlässlich eines Telefonats vom 15. Juni 2018 das Meldeamt K. bestätigt habe, dass die Beschwerdeführerin neu zugezogen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin demzufolge in K. an der L. -Strasse ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe.

      Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 teilte das Amtsgericht Waldshut-Tiengen der KESB mit, dass ein Betreuungsverfahren über A. eingeleitet worden sei (KESB-act. 140) und geprüft werde, ob eine Massnahmen nach deutschem Recht angeordnet werde (KESB-act. 141). Die deutschen Behörden würden zu diesem Zweck einen Gutachtensauftrag erteilen (KESB-act. 151).

    3. Mit Eingabe vom 1. September 2018 liess die Beschwerdeführerin durch den von ihr mittlerweile beauftragten neuen Rechtsvertreter die sofortige Aufhebung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, insbesondere die Aufhebung der Sperre der Bankkonti, beantragen und verlangte, es seien die Kosten inklusive der Aufwand der anwaltlichen Vertretung auf die Staatskasse zu nehmen (KESB-act. 147 S. 1 f.). Mit Schreiben vom 26. November 2018 teilte die KESB dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, sie werde nach Vorliegen des Entscheides des Amtsgerichtes Waldshut-Tiengen über die Anträge entscheiden. Damit die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ihren Lebensunterhalt bestreiten könne, solle sie sich an ihre Beiständin wenden (KESB-act. 167). Die KESB erkundigte sich im Folgenden immer wieder nach dem Stand des Verfahrens beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen (KESB-act. 164, act. 167, act. 172, act. 175).

    4. Am 14. Februar 2019 erging der Entscheid des Amtsgerichtes WaldshutTiengen (KESB-act. 178). Der Beschwerdeführerin wurde M. zum rechtlichen Betreuer (Berufsbetreuer) bestellt. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst die Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung, den Postempfang sowie die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern. Zur Begründung des Entscheides führt das Amtsgericht aus, die Betroffene (die Beschwerdeführerin) sei aufgrund einer fortgeschrittenen Demenz nicht in der Lage, die Angelegenheiten selbst zu besorgen. Dies folge aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aus dem ärztlichen Gutachten und der Anhörung der Betroffenen durch das Gericht und dem persönlichen Eindruck, den es dabei gewonnen habe.

Auf entsprechende Anfrage der KESB teilte das Amtsgericht Waldshut-Tiengen mit Schreiben vom 2. Mai 2019 mit, dass die Betreuungssache für A. in der Beschwerdeinstanz hängig sei (KESB-act. 183). Am 5. Juni 2019 ging ein Schreiben des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen bei der KESB ein mit der Mitteilung, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen am 21. Mai 2019 zurückgenommen worden sei (KESB-act. 184).

    1. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Entscheide der KESB vom 30. April und 18. Mai 2018 nichtig seien, eventualiter sei die KESB zu verpflichten, unverzüglich einen anfechtbaren Entscheid betreffend Zuständigkeit zu erlassen; die Beschwerde sei zudem der Direktion der Justiz und des Innern zur Kenntnis und zur Prüfung aufsichtsrechtlicher Schritte zu unterbreiten. Nach Einholung einer Vernehmlassung (BR-act. 5) und einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. August 2019 dazu

      (BR-act. 8), erging am 3. September 2019 der unbegründete, lediglich die Prozessgeschichte beinhaltende Entscheid der KESB (BR-act. 11). Die KESB schrieb das Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen ab (Dispositivziffer 1), nahm Vormerk davon, dass das Amt der Beiständin von Gesetzes wegen endet (Dispositivziffer 2) und beauftragte die ehemalige Beiständin in Zusammenarbeit mit dem vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen für A. bestellten Betreuer die Unterlagen der in der Schweiz deblockierten Bankkonti zu übergeben, den Schlussbericht und die Schlussrechnung einzureichen (Dispositivziffer 3); die Kontosperren wurden aufgehoben (Dispositivziffern 4 und 5), der Vorsorgeauftrag und die Vollmacht wurden der Beschwerdeführerin zurückgegeben (Dispositivziffern 6 und 7), der Antrag auf Kostenübernahme, inklusive Aufwand der anwaltlichen Vertretung durch den Staat abgewiesen (Dispositivziffer 8) und die Gebühr für den Entscheid auf Fr. 500.festgelegt (Dispositivziffer 9), und sinngemäss der Beschwerdeführerin auferlegt.

    2. Der Bezirksrat Bülach trat auf die bei ihm am 12. Juni 2019 eingegangene Beschwerde mit Beschluss vom 18. September 2019 nicht ein (BR-act. 12 =

      act. 5). Er behandelte die Beanstandungen hinsichtlich einer Rechtsverzögerung

      nicht, weil die Schweizer Behörden seit Juni 2018 nicht mehr befugt seien, in dieser Sache zu entscheiden (act. 5 S. 6). Sodann habe die KESB mittlerweile einen Entscheid gefällt, weshalb die Rechtsverzögerungsbeschwerde auch gegenstandslos geworden sei (act. 5 S. 7 oben). Nichtigkeit könne zwar auch dann untersucht werden, wenn die angerufene Instanz auf ein Rechtsmittel nicht eintreten könne. Immerhin sei aber für die Feststellung der Nichtigkeit ein Rechtsschutzinteresse erforderlich. Nachdem aber die KESB mittlerweile festgestellt habe, dass das Amt der Beiständin geendet habe, habe die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit der früheren Entscheide. Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin seit ihrem Umzug im Jahr 2018 die deutschen Behörde anrufen und dort beantragen können, die getroffenen Massnahmen abzuändern. Ein Rechtsschutzinteresse habe somit schon bei der Beschwerdeerhebung im Juni 2019 nicht bestanden. Auf den Antrag, die Entscheide der KESB vom 30. Mai 2018 und 18. Mai 2018 seien nichtig zu erklären, sei somit ebenfalls nicht einzutreten (act. 5 S. 9).

    3. Über dieses Urteil des Bezirksrates beschwerte sich die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2019 (act. 2) rechtzeitig bei der Kammer (BR-act. 12). Sie liess folgende Anträge stellen (vgl. act. 2 S. 2):

1. Es sei der Beschluss des Bezirksrates Bülach aufzuheben und das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

  1. Es seien der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.

  2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin im Umfang ihrer Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 7'620.zuzüglich 7.7 % MWST (Fr. 586.70) zu entschädigen.

  3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zulasten der Vorinstanz.

Die vorinstanzlichen Akten sind von Amtes wegen beigezogen worden. Weil sich die Beschwerde wie zu zeigen sein wird als unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Verfahrensschritte.

II.
    1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zwei Versäumnisse der Vorinstanz. Sie macht zunächst geltend, es treffe zwar zu, dass im Zeitpunkt des Entscheides des Bezirksrates kein aktuelles Interesse mehr bestanden habe, Rechtsverzögerung festzustellen, nachdem die KESB inzwischen mit Entscheid vom 3. September 2019 ja genau das entschieden habe, was sie, die Beschwerdeführerin, verlange (act. 2 S. 10). Bei Einreichung der Beschwerde beim Bezirksrat im Juni 2019 habe aber ein Rechtsschutzinteresse bestanden (act. 2 S. 9 unten; sinngemäss). Das Verfahren hätte vom Bezirksrat abgeschrieben werden müssen, ein Nichteintreten sei nicht korrekt (act. 2 S. 10).

    2. Es trifft zu, dass bei Anhängigmachung der Beschwerde im Juni 2019 ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin bestand auf Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung vorliegt (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO). Einem Eintreten auf die Beschwerde steht unter diesem Aspekt nichts im Wege. Es müssen sodann im Zeitpunkt des Urteils die Prozessvoraussetzungen (noch) gegeben sein. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens entfiel aufgrund des mittlerweile ergangenen Entscheides der KESB vom 3. September 2019 das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse war dementsprechend im Zeitpunkt des Entscheides des Bezirksrates vom 18. September 2019 nicht mehr gegeben. In der Lehre wird zwar uneinheitlich behandelt, wie zu verfahren ist, wenn das Rechtsschutzinteresse an der Klage im Verlaufe des Prozesses entfällt (ZK ZPO-ZÜRCHER, Art. 60 N 28, mit weiteren Hinweisen). Es ist allerdings nicht einzusehen, weshalb die Prozessvoraussetzung eines schutzwürdigen Interesses anders als die übrigen Eintretensvoraussetzungen behandelt werden sollte.

      Art. 59 Abs. 1 ZPO nennt als Sanktion fehlender Prozessvoraussetzung einzig das Nichteintreten auf die Klage. Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Prozesses dahin, so ist demzufolge auf die Klage nicht einzutreten. Ein Nichteintreten kommt einem materiellen Unterliegen gleich (Art. 106 Abs. 1 ZPO), was Kostenpflicht nach sich zieht.

      Doch selbst wenn man mit einem Teil der Lehre infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses während der Dauer des Prozesses die Klage als gegenstandslos erklären würde, zeigen die nachfolgenden Ausführungen, dass ein Abschreiben des Verfahrens nichts an der Kostenpflicht der Beschwerdeführerin ändert:

      Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen (gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO) abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren (oder ein Teil davon) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Kosten eines gegenstandslos gewordenen Prozesses werden nach ständiger Praxis in erster Linie gemäss mutmasslichem Obsiegen und Unterliegen und in zweiter Linie nach dem Verursacherprinzip verteilt. Das Abwägen des mutmasslichen Obsiegens und Unterliegens ergeht aufgrund einer summarischen Prüfung gestützt auf die Akten (KUKO ZPO-SCHMID, 2. A. 2010, Art. 107 N 9).

    3. Die Behauptung einer Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung zielt darauf ab, von der Rechtsmittelinstanz feststellen zu lassen, dass die Vorinstanz die Sache nicht innert angemessener Frist behandelt. Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung -verzögerung vorliegt, wobei der Gestaltungsspielraum der erstinstanzlichen Gerichte zu berücksichtigen ist und eine Pflichtverletzung deshalb nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. A. 2016, Art. 320 N 7). Die Be-

schwerdeführerin beanstandet, dass die KESB erst mit Entscheid vom 3. September 2019 das Verfahren abschrieb, obwohl sie nie zuständig gewesen sei für die angeordneten Massnahmen bzw. spätestens im Februar 2019 nach dem Entscheid des Amtsgerichtes Waldshut-Tiengen klar gewesen sei, dass sie nicht zuständig sei und die bestehenden Massnahmen hätten aufgehoben werden müssen (act. 2 S. 12).

Es kann der KESB entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Verzögerung des Verfahrens vorgeworfen werden. Wie die nachfolgenden Erwägungen unter E. II./2. zeigen, war die KESB zuständig zum Erlass von Massnahmen im April/Mai 2018. Sie hat im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen ohne Bearbeitungslücken das Verfahren geführt (vgl. E. I./1.-1.6.). Dass die KESB die Rechtskraft des Entscheides des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen über den Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen abwartete, ist nicht zu bestanden,

sondern war angesichts der Umstände des konkreten Falles geradezu geboten. Es sind zwar drei Monate verstrichen, ab Kenntnisnahme des Rückzugs der Beschwerde gegen den Entscheid des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, bis die KESB das Verfahren mit Entscheid vom 3. September 2019 abschrieb und die Verfügungssperren über die Bankkonti der Beschwerdeführerin aufhob. Eine Bearbeitungszeit von drei Monate in einem behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren liegt durchaus im Rahmen des Üblichen. Im Übrigen wies die KESB, wie bereits erwähnt (E.I./2.3.), die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie mit der Beiständin Kontakt aufnehmen soll, um Geld für die Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten erhältlich zu machen. Eine rechtsrelevante Verzögerung liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin unterliegt in Bezug auf die behauptete Rechtsverzögerung.

2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zweitens (sinngemäss) vor, da sie seit

22. April 2018 in K. wohne und nicht mehr in der Schweiz, liege die internationale Zuständigkeit für Massnahmen zum Schutz der Person des Vermögens in Deutschland und sei die KESB am 30. April und 18. Mai 2018 örtlich nicht mehr zuständig gewesen, (superprovisorisch) erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen anzuordnen (act. 2 S. 4). Ein Entscheid, welcher trotz fehlender Zustän- digkeit ergehe, das heisst, von einer unzuständigen Behörde gefällt werde, leide an einem derart schwerwiegenden Mangel, sodass dieser als nichtig betrachtet werden müsse (act. 2 S. 5). Als Konsequenz dieses fehlerhaften staatlichen Handelns verlangt die Beschwerdeführerin die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang der Anwaltskosten und die Auferlegung der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren an die KESB, welche die Beschwerdeführerin als Beschwerdegegnerin bezeichnet (act. 2 S. 2 und S. 12).

      1. a) Die im Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens vorhandenen Wohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Massnahmen errichtet und unter Vorbehalt von Art. 442 Abs. 5 ZGB geführt und beendigt werden (BGE 126 III 415 ff., E. 2c; BSK-Erwachsenenschutz-VOGEL, Art. 442 N 3).

        b) Das Erwachsenenschutzrecht knüpft hinsichtlich des Begriffs des Wohnsitzes an das Zivilrecht an, nämlich an Art. 23 ZGB (bzw. bei internationalen Verhältnissen an Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Gemäss diesen Bestimmungen befindet sich der Wohnsitz an dem Ort bzw. in dem Staat, an welchem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Entscheidend ist, wo sich unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Mittelpunkt der beruflichen, sozialen und privaten Lebensinteressen befindet, wobei es nicht auf den subjektiven Willen ankommt, sondern auf die für Dritte erkennbaren objektiven Gegebenheiten. Gewöhnlich befindet sich der Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse am Ort, wo man schläft und sich die persönlichen Effekten befinden. Hinweise bei der Bestimmung des Wohnsitzes sind etwa die Schriftenhinterlegung, ausländerrechtliche Bewilligungen, Identitätsausweise, Fahrzeugund Führerausweise das Bezahlen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

        Am 4. Dezember 2017 ging die den streitigen Anordnungen zugrunde liegende Gefährdungsmeldung bei der KESB ein (KESB-act. 9; E. I./1.1.). Drei Tage später lud die KESB die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch ein (KESB-act. 12). Gemäss § 47 Abs. 1 lit. d EG KESR sind Verfahren vor der KESB rechtshängig

        (d.h. eingeleitet) mit Eingang einer Gefährdungsmeldung. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2017 Wohnsitz in F. hatte, und demnach war die KESB zuständig zur Einleitung und Führung des Verfahrens.

      2. a) Gemäss dem hier angesichts des Wohnortswechsels während pendentem Verfahren nach Deutschland zusätzlich zu beachtenden Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (HEsÜ) gibt es im zwischenstaatlichen Verhältnis keine perpetuatio fori, sondern geht die Zuständigkeit grundsätzlich mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts auf den neuen Aufenthaltsstaat über (Art. 1 Abs. 2, Art. 2 und Art. 20 IPRG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 HEsÜ). Der gewöhnliche Aufenthalt i.S. der Haager Konventionen wird umschrieben als tatsächlicher Mittelpunkt der Lebensführung bzw. der Lebensbeziehungen, als Schwerpunkt der Bindungen Daseinsmittelpunkt einer Person. Der gewöhnliche Aufenthalt geht über den tatsächlichen Aufenthalt hinaus, seine Begründung setzt die soziale Integration einer Person in das Gemeinschaftsleben voraus. Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen altersdemente Personen

        wie die Beschwerdeführerin einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können (OGer ZH PQ160026 vom 1. Juli 2016, E. II./2.; mit weiteren Hinweisen).

        Die Lehre plädiert für die zurückhaltende Annahme eines ausschliesslichen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn dieser erst im pflegebedürftigen Zustand angetreten wird. Es ist aufgrund der Akten der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin (bereits) im Frühjahr 2018 an Demenz erkrankt war (KESB-act. 9, act. 34, act. 22, act. 27/5-8, act. 27/10-11, act. 99). Mit der Krankheit einher gehen kognitive Einschränkungen, die im Verlauf der Krankheit zunehmen. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob der Umzug nach Deutschland dem freien Willen der Beschwerdeführerin überhaupt entsprochen hatte, ist die Bildung eines freien Willens an einem neuen Ort im Ausland zu leben, vielschichtig und braucht Zeit, vor allem für eine Person mit kognitiven Einschränkungen. Bedenkt man die Faustregel, dass bei urteilsfähigen Erwachsenen ein tatsächlicher Aufenthalt von sechs Monaten zur Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts erforderlich ist, kann der per 4. Mai 2018 (KESB-act. 72) gemeldete Umzug der Beschwerdeführerin nach Deutschland noch nicht zur Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland im streitrelevanten Zeitraum geführt haben. Der Umzug nach Deutschland lässt sich im Übrigen, wie die Ausführungen unter E. I./1. und I./2. zeigen, datummässig nicht präzise feststellen. Die Beschwerdeführerin bzw. B. bemühten sich um die Abmeldebestätigungen, die ihnen die Anmeldung in Deutschland überhaupt erst möglich machten, erst gegen Ende Mai 2018 (KESB-act. 116). Die Wohnung in F. war damals nicht gekündigt und die Beschwerdeführerin bzw. B. zunächst mit dem Wohnmobil in Deutschland unterwegs. Gemäss eigener Darstellung war das Paar bis auf Weiteres auf einem Auslandaufenthalt (KESB-act. 91).

        b) Zusammenfassend blieb die internationale Zuständigkeit der KESB erhalten, und sie war zur Anordnung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB vom 30. April 2018 und 18. Mai 2018 zustän- dig. Die KESB hatte im Übrigen berechtigten Anlass zum Handeln, angesichts der fürsorgerischen Unterbringungen bestand Sorge um das persönliche Wohlergehen der Beschwerdeführerin. Die Barauszahlung am 23. April 2018 von Fr.

        40'000.vom Konto bei der C. -Bank Zürich-... lt. auf die Beschwerdeführerin erforderte in Anbetracht des fragilen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nachgerade eine Intervention durch die KESB (KESB-act. 73). Die 76jährige Beschwerdeführerin verfügt über ein überschaubares Vermögen (KESBact. 73, 97) weshalb möglichst ein Gleichgewicht zwischen Einnahmen (Renten) und Ausgaben (in der Höhe der Lebenshaltungskosten) anzustreben und das Vermögen für notwendige Auslagen zu sparen ist. B. , dessen Meinung für die Beschwerdeführerin richtungsgebend ist, hat der KESB zudem zu verstehen gegeben, es gebe keine Veranlassung für den Erlass vormundschaftlicher Massnahmen, und er zeigte sich nicht kooperativ (KESB-act. 41).

      3. Gemäss Art. 12 HEsÜ bleiben die von der zuständigen Behörde getroffenen Massnahmen in Kraft, selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der Zuständigkeit wegfällt, bis die nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen aufheben. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig (Art. 5 HEsÜ). Es wäre der Beschwerdeführerin daher frei gestanden, beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen einen Antrag auf Abänderung der Entscheide der KESB zu stellen (act. 2 S. 6, S. 10).

      4. Die Beschwerdeführerin unterliegt in Bezug auf die angeblich fehlende Prozessvoraussetzung der Zuständigkeit der KESB zum Erlass der Massnahmen vom 30. April 2018 und 18. Mai 2018.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

III.
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr sind § 12 GebV OG

    i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.bis Fr. 13'000.beträgt. Das vorliegende Verfahren erweist sich als nicht allzu aufwändig, weshalb die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.zu bemessen ist.

  3. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss keine zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Bülach Nord sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Ochsner

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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