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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ190068: Obergericht des Kantons Zürich

Der Versicherte war als Abteilungsleiter bei der Firma B. AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch versichert. Am 24. Oktober 2004 war er in einen Auffahrunfall verwickelt, bei dem er eine HWS-Distorsion erlitt. Nach dem Unfall bestand eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit, die sich später auf 30% verbesserte. Die Suva stellte die Versicherungsleistungen ein, worauf der Versicherte Einsprache erhob und weitere Unfälle erlitt. Es folgten medizinische Gutachten, welche die Ursache der Beschwerden diskutierten. Das Versicherungsgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise gut geheissen wird und die Streitsache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Suva zurückverwiesen wird. Es folgten weitere Gutachten und Einsprachen, wobei die Suva letztendlich die Leistungen einstellte. Der Versicherte erhob Beschwerde und forderte die Fortsetzung der Unfallversicherungsleistungen. Nach einer umfassenden medizinischen und rechtlichen Prüfung wurden die Leistungen der Suva per 31. Mai 2008 eingestellt, da keine ausreichende Kausalität zwischen den Unfällen und den Beschwerden festgestellt werden konnte.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ190068

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ190068
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ190068 vom 25.11.2019 (ZH)
Datum:25.11.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beistandschaft
Schlagwörter : Recht; Entscheid; Interesse; Vorinstanz; Beistand; Interessen; Beschluss; Bezirk; Horgen; Beschwerde; Bezirks; Kindes; Mutter; Ersatzbeistand; Bezirksrat; Verfahren; Interessenkollision; Beistands; Kinder; Beistandschaft; Bruder; Erben; Urteil; Rechnung; Erwachsenenschutzbehörde; Erbengemeinschaft; Eltern; Lassvermögen; Ersatzbeistandschaft; Person
Rechtsnorm:Art. 306 ZGB ;Art. 314 ZGB ;Art. 369 ZGB ;Art. 392 ZGB ;Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 402 ZGB ;Art. 403 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:107 II 105; 118 II 101; 138 III 374; 141 III 569;
Kommentar:
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 95 OR, 2016

Entscheid des Kantongerichts PQ190068

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190068-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Beschluss und Urteil vom 25. November 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

betreffend Beistandschaft

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 17. September 2019; VO.2018.28 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

Erwägungen:

  1. Mit Beschluss des Bezirksrats Horgen (nachfolgend Vorinstanz) vom 17. Januar 1986 wurde B. wegen Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 aZGB entmündigt. Als Vormund wurde sein Bruder A. (nachfolgend Beschwerdeführer) eingesetzt (act. 7/4/25), nachdem im Jahr 1985 die Mutter als zweiter Elternteil verstorben war. Die beiden Brüder bilden eine Erbengemeinschaft über die Nachlässe ihrer Eltern, zur Hauptsache zwei Liegenschaften umfassend. Im Hinblick auf die damals angestrebte Erbteilung wurde sodann mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde C. vom 11. November 1992 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 aZGB angeordnet und Rechtsanwalt D. als Beistand ernannt (act. 7/4/41). Nachdem keine Erbteilung erfolgte, wurde die Kollisionsbeistandschaft mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde C. vom 29. März 1995 aufgehoben und Rechtsanwalt D. als Beistand entlassen (act. 7/4/54). Der Beschwerdeführer amtete fortan als Vormund seines Bruders. Mit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 wurde die altrechtliche Vormundschaft von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft nach neuem Recht umgewandelt und diese anschliessend mit Beschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (nachfolgend KESB) vom 11. Februar 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB überführt, welche nach wie vor durch den Beschwerdeführer geführt wird (act. 7/4/143).

    Mit Beschluss vom 13. Juni 2018 ernannte die KESB in der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung E. als Ersatzbeistand mit der Aufgabe, die Interessen von B. im Nachlassvermögen der 1985 verstorbenen Mutter zu wahren sowie Berichte und Rechnungen über die Berichtsperioden 2013 bis 2017 zu erstellen, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde (act. 7/1A).

    Gegen diesen Entscheid der KESB erhoben der Beschwerdeführer sowie sein Bruder, beide vertreten durch Rechtsanwalt X. , mit Eingabe vom 13. Juli 2018 Beschwerde an die Vorinstanz mit den Anträgen, den Entscheid der KESB ersatzlos aufzuheben sowie die KESB anzuweisen, die Rechnung

    2013/2014 in Rücksprache mit dem Beschwerdeführer zu genehmigen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (act. 7/1). Der Bezirksrat trat mit Beschluss und Urteil vom 17. September 2019 auf die Beschwerde von B. sowie auf den Antrag, die KESB anzuweisen, die Rechnung 2013/2014 in Rücksprache mit dem Beschwerdeführer zu genehmigen, nicht ein, schrieb das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ab und wies im Übrigen die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (act. 7/11 = act. 3).

  2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 3

  1. 18 i.V.m. act. 2 S. 1) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Er beantragt (act. 2 S. 2):

    Formell:

    Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.

    Materiell:

    1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und der ursprüngliche Beschluss der KESB Horgen vom 13. Juni 2018 sei bezüglich Dispositiv 1 bis 5 vollumfänglich aufzuheben. Die KESB Horgen sei anzuweisen, in Rücksprache mit A. die Rechnung 2013/2014 zu genehmigen.

    2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge für alle Instanzen zuzüglich MWSt von 7,7 % zu Lasten des Staates.

      Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-4; act. 7/5-11) sowie diejenigen der KESB (act. 7/4/1-206) wurden beigezogen. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die Prozessleitung delegiert (act. 5). Weiterungen erscheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Verfahren ist spruchreif.

    3. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR (LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und

      soweit das EG KESR etwas nicht regelt ergänzend die Vorschriften des GOG

      sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

      Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Daneben enthält die Beschwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.

    4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

II.
  1. Der Beschwerdeführer wehrt sich inhaltlich hauptsächlich gegen die Errichtung einer Ersatzbeistandschaft und beantragt wie gesehen zudem, die KESB sei anzuweisen, in Rücksprache mit ihm die Rechnung 2013/2014 zu genehmigen. Die Vorinstanz war auf Letzteres nicht eingetreten mit der Begründung, die KESB habe im angefochtenen Beschluss betreffend Rechnung 2013/2014 nichts entschieden, so dass dieses Begehren nicht Streitgegenstand sei (act. 3 E. 2.4). Dem ist so. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid der Vorinstanz, welche zu Recht nicht auf diesen Antrag eingetreten war. Entsprechend ist auch im vorliegenden Verfahren nicht auf diesen Antrag einzutreten.

  2. Die Beistandschaft, welche der Beschwerdeführer für seinen Bruder seit mehr als drei Jahrzehnten wahrnimmt, beschlägt einerseits Vermögen, welches dem Verbeiständeten gehört (dessen privates Vermögen) und andererseits Vermögen, welches zur Nachlassmasse der 1985 verstorbenen Mutter gehört. Die Ersatzbeistandschaft, welche durch den obgenannten Beschluss der KESB errichtet wurde, betrifft nur (aber immerhin) die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Nachlassvermögen der verstorbenen Mutter. Die Vorinstanz hat denn auch ausdrücklich festgehalten, es gehe vorliegend nicht um die Mandatsführung des Beschwerdeführers als Beistand im Sinne von Art. 405 ff. ZGB, sondern es sei einzig der behauptete Interessenkonflikt in der Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Beschwerdeführer und seinem Bruder, der gegebenenfalls die Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers für seinen Bruder in diesem Rahmen ausschliesse (act. 3 E. 4.1 f.). Die Vorinstanz hat im Folgenden das Vorliegen einer Interessenkollision im Rahmen der Verwaltung des Nachlassvermögens geprüft und bejaht (act. 3 E. 5 f.) und entsprechend die Beschwerde gegen den Beschluss der KESB abgewiesen.

    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, entgegen der Vorinstanz bestehe vorliegend keine abstrakte Interessenkollision. Vielmehr sei damals nach dem Tod der Mutter bewusst und in Absprache mit der damaligen Vormundschaftsbehörde eine Erbteilung nicht vollzogen worden, um den Lebensunterhalt von

    B. nachhaltig zu sichern. Hätte man die beiden Liegenschaften damals verkauft, so wäre der Erlös wohl zwischenzeitlich längst aufgebraucht. Durch das Engagement des Beschwerdeführers habe sich das Vermögen von B. dauernd vergrössert und es liege in dessen persönlichen Interesse, dass die Liegenschaftsverwaltung effizient und kostengünstig ausfalle; die von der KESB angeordnete Lösung eines Ersatzbeistandes betreffend das gemeinsame Nachlassvermögen sei ineffizient und kostenintensiv, da sämtliche Ausgaben bei der Liegenschaftsverwaltung mit dem Ersatzbeistand abgesprochen werden müssten, was eine effiziente Geschäftsführung massiv erschwere. Ferner habe der heute 75-jährige B. keine Nachkommen und der Beschwerdeführer bzw. seine Nachkommen seien seine einzigen Erben. Eine abstrakte Interessenkollision sei damit auch theoretisch nicht begründbar (act. 2 S. 8 ff.). Zudem stelle es ein (rechtsmissbräuchliches) venire contra factum proprium dar, wenn eine Behörde vor über 20 Jahren die Verwaltung des Erbschaftsvermögens durch ihn angeordnet habe, diese etablierte Lösung über all die Jahre gelten lasse und dann beim Amtsantritt von neuen Behördenmitgliedern durch eine ineffiziente und kostenintensive Lösung ersetzen wolle (act. 3 S. 2, S. 10).

  3. Gemäss Art. 403 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand eine Ersatzbeiständin, wenn die Interessen des Beistands in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person widersprechen. Bei Interessenkollision entfallen die Befugnisse des Beistands in der entsprechenden Angelegenheit von Gesetzes wegen (Art. 402 Abs. 2 ZGB). Dabei genügt, dass eine abstrakte Gefährdung der Interessen der handlungsunfähigen Person vorliegt, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung zu Recht festgehalten hat, d.h. es ist diesfalls nicht zu prüfen, ob der Beistand im Einzelfall Vertrauen verdient nicht (act. 3 E. 5.2 m.H. auf BGE 107 II 105 E. 4 sowie BGE 118 II 101 E. 4 und seitherige Rechtsprechung). Eine solche Interessenkollisionsbeistandschaft möge bei den Angehörigen nicht immer auf Anklang stossen und werde wohl des Öfteren und auch im vorliegenden Fall als störender Eingriff bzw. Bevormundung empfunden werden. Die externe Intervention komme aber einem (zwar entgeltlichen) rechtlichen Service gleich und sei im Interesse der verbeiständeten Person unverzichtbar (so act. 3 E. 5.3, [wörtlich] zitierend aus

    ANNASOFIA KAMP/PETER BREITSCHMID, Minderjährige Erben, in: successio 2013

    90 ff., 93). Eine Interessenkollision, so die Vorinstanz weiter, werde praxisgemäss bejaht, wenn die verbeiständete Person und der Beistand der gleichen Erbengemeinschaft angehören, zumal in solchen Fällen die Interessen des Letzteren denjenigen der betroffenen Person zumindest hypothetisch entgegenlaufen könnten (act. 3 E. 5.4 mit Verweis auf BGer 5P.199/2003 vom 12.08.2003). In Zweifelsfällen sei eine Beistandschaft anzuordnen (ebenda, mit Verweis auf BGer 5A_743/2009 vom 04.03.2010, E. 2.3).

      1. Die von der Vorinstanz aufgeführten Präjudizien haben eine Gemeinsamkeit: Immer steht ein Rechtsgeschäft zumindest über Teile des Nachlassvermögens an. In BGE 107 II 105 hatte der Vormund eine Ferienwohnung seines minderjährigen Mündels an seine mit ihm im gleichen Haushalt lebende Stieftochter verkauft. Auf Klage seines Nachfolgers wurde der Kauf infolge Verstosses gegen

        Art. 392 Ziff. 2 ZGB für ungültig erklärt - und dies nicht, weil der Verkaufspreis zu tief gewesen wäre, sondern wegen der abstrakten Gefährdung der Interessen des Mündels (etwa schon den Entscheid betreffend, ob die Liegenschaft überhaupt zu verkaufen sei). In BGE 118 II 101 hatte die Mutter von vier minderjährigen Kindern mit den Eltern ihres vorverstorbenen Ehemannes einen als Erbauskauf betitelten Vertrag geschlossen: Sie verzichtete namens ihrer Kinder auf ein späteres Erbe von den Grosseltern der Kinder väterlicherseits, gegen Auszahlung einer Auskaufssumme von Fr. 1'000'000.-. Auf Klage der volljährigen Kinder gegen die Geschwister ihres Vaters (nach dem Versterben der Grosseltern) wurde der Erbauskauf-Vertrag für ungültig erklärt: Massgebend sei nicht, ob die Mutter damals für ihre Kinder nur das beste gewollt habe, sondern der Umstand, dass die Mutter ein (eigenes) Interesse daran hatte, während ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern mit einer grossen Zahlung finanziell entlastet zu werden, sowie dass die Vermehrung des Kindesvermögens durch einen Verzicht auf künftige Rechte der Kinder habe erkauft werden müssen.

        Im Entscheid 5A_743/2009 vom 4. März 2010 wollte der Onkel seinem zweijährigen Neffen (vertreten durch dessen Mutter, die Schwester des Schenkers)

        u.a. eine Wohnung im Stockwerkeigentum schenken, verbunden mit einem lebenslänglichen entgeltlichen Nutzungsrecht des Schenkers, wobei die Entgeltlichkeit darin bestand, dass der Schenker die auf dem Grundstück haftenden Lasten (Hypothekarschuld) übernehmen würde. Wenig überraschend wurde auch dieses Rechtsgeschäft ohne Ernennung einer Ersatzbeistandschaft nicht zugelassen, da zumindest eine abstrakte Gefährdung der Interessen des Vertretenen bestand, zu denken sei etwa an die auf den Beschenkten zukommenden Kosten und Lasten, für die er persönlich als Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft haften würde. Anders als die entsprechende Erwägung der Vorinstanz (act. 3 E. 5.4.) insinuiert, hat das Bundesgericht in diesem Entscheid nicht etwa festgehalten, es sei allgemein im Zweifelsfall eine (Kollisions-)Beistandschaft anzuordnen. Die Aussage des Bundesgerichts, im Zweifelsfall sei eine Beistandschaft anzuordnen, bezieht sich auf Fälle, in denen zweifelhaft ist, ob eine Schenkung ausschliesslich Vorteile bringe und keinerlei Verpflichtungen Belastungen zur Folge habe (a.a.O., E. 2.3 i.f.). Im von der Vorinstanz ebenfalls zitierten Urteil 5P.199/2003 vom 12. August 2003 schliesslich hatte das höchste Gericht nicht über eine Beistandschaft infolge Interessenkollision zu entscheiden.

      2. Im vorliegenden Fall bilden der Beschwerdeführer und sein Bruder eine Erbengemeinschaft, deren Masse im Wesentlichen aus zwei Mehrfamilienhäusern besteht. Anders als in den genannten höchstrichterlichen Urteilen stehen indes weder ein Verkauf einer Liegenschaft noch von Teilen davon (etwa einer einzelnen Wohnung) noch sonstige Rechtsgeschäfte an, welche über die normale Verwaltung der Nachlassmasse hinausgehen würden. Auf eine Erbteilung wurde vor mehr als 20 Jahren nach Absprache mit der Vormundschaftsbehörde verzichtet, und dass eine solche nunmehr zur Debatte stehen würde, lässt sich weder dem Entscheid der Vorinstanz noch den Akten entnehmen. Alleine aus dem Umstand, dass der Beistand und die verbeiständete Person ein und derselben Erbengemeinschaft angehören, lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht auf eine (abstrakte) Interessenkollision schliessen mit dem Resultat, dass eine Ersatzbeistandschaft zu bestellen wäre. Ansonsten wäre etwa im Fall des Vorversterbens eines Elternteils den Kindern jedes Mal ein Beistand gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB (der kindesschutzrechtlichen Parallelnorm von 403 Abs. 1 ZGB) zu bestellen, bilden doch der überlebende Elternteil sowie die Kinder eine Erbengemeinschaft. Dem

    ist offensichtlich nicht so. Eine Beistandschaft wird nur erforderlich, falls der überlebende Elternteil als gesetzlicher Vertreter der Kinder ein Rechtsgeschäft abschliessen möchte, welches eine abstrakte Gefährdung der Kindesinteressen mit sich bringt, wie etwa obiges Beispiel von BGE 118 II 101 zeigt.

    Wie aus den obigen Beispielen aus der Rechtsprechung ebenfalls erhellt, wäre auch im vorliegenden Fall eine Ersatzbeistandschaft gemäss Art. 403 Abs. 1 ZGB dann zu prüfen, wenn der Beistand Rechtsgeschäfte, welche über die Verwaltung der Nachlassmasse hinausgehen würden, vorzunehmen gedächte. Anders als in der Beschwerde geltend gemacht (act. 3 S. 9), schliesst der Umstand, dass der Beschwerdeführer und Beistand der einzige Erbe des kinderlosen

    75-jährigen Verbeiständeten sein dürfte, eine abstrakte Interessenkollision nicht (auch) theoretisch aus: Wohl würde beispielsweise ein zu günstiger Verkauf eines der beiden Mehrfamilienhäuser auch seinen Anteil an der gemeinsamen Nachlassmasse sowie seine eigene Anwartschaft in der Erbschaft von seinem Bruder schmälern, doch könnten die Motive für einen solchen Verkauf auf seiner Seite liegen (vgl. etwa BGE 118 II 101 E. 4.a S. 104; BGE 107 II 105 E. 4 S. 111),

    weshalb ein Verkauf nicht ohne Errichtung einer Ersatzbeistandschaft gemäss Art. 403 Abs. 1 ZGB möglich wäre. Solcherlei steht indes vorliegend nicht zur Debatte.

  4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz Art. 403 Abs. 1 ZGB verletzt hat, indem sie zu Unrecht das Vorliegen einer abstrakten Interessenkollision bejaht hat. Wie es sich mit der vom Beschwerdeführer weiter

geltend gemachten Rüge des venire contra factum proprium verhält, kann damit offen bleiben.

Die Vorinstanz hat die Beschwerde zu Unrecht abgewiesen, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des KESB-Beschlusses vom 13. Juni 2018 verlangt hatte. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Vorinstanz sowie der Beschluss der KESB vom 13. Juni 2018 sind aufzuheben. Damit werden die KESB und der Beschwerdeführer (auch) im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Nachlassvermögen der verstorbenen Mutter weiterhin zusammen arbeiten, was auf

beiden Seiten Anstrengungen erforderlich machen wird, dürfte doch das Klima nach einem über zwei Instanzen ausgetragenen Gerichtsverfahren nicht unbelastet sein. Der Referent hat dem Beschwerdeführer sowie der KESB nach Eingang der Vorakten angeboten, im Rahmen einer Instruktionsverhandlung nach Lösungen für eine gedeihliche Zusammenarbeit zu suchen (act. 8). Dass nur der Beschwerdeführer, nicht aber die KESB an einem solchen Vorgehen interessiert war (act. 9 f.), ist zu bedauern und wird der Behörde nunmehr Veranlassung sein, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Wogen zu glätten.

III.

Die Beschwerde wird im Hauptpunkt gutgeheissen und im Nebenpunkt wird darauf nicht eingetreten. Es rechtfertigt sich, von der Erhebung einer Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren abzusehen. Als Folge der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sind die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens der Bezirksratskasse und diejenigen des KESB-Verfahrens der KESB zu belassen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der angefochtene Entscheid nicht qualifiziert unrichtig war (vgl. OGer PQ160068 vom 9. November 2016,

E. 2.3).

Es wird beschlossen:

  1. Auf den Antrag, die KESB Horgen sei anzuweisen, in Rücksprache mit dem Beschwerdeführer die Rechnung 2013/2014 zu genehmigen, wird nicht eingetreten.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksrates Horgen vom

    17. September 2019 sowie der Beschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Horgen vom 13. Juni 2018 werden aufgehoben.

  2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  3. Die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens werden der Bezirksratskasse, diejenigen für das Verfahren der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen der Kasse jener Behörde belassen.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am:

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