Zusammenfassung des Urteils PQ190034: Obergericht des Kantons Zürich
Frau A besitzt Grundstücke in Jona, auf denen sie zwei Mehrfamilienhäuser errichten liess. Die Elektrizitätswerk Jona-Rapperswil AG verlangte von Frau A einen Anschlussbeitrag, den sie jedoch nicht akzeptierte. Nach einem Vermittlungsverfahren und einer Klage vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts Gaster-See wurde entschieden, dass die Klage eingetreten wird. Die Beklagte erhob Berufung, welche jedoch abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dem Privatrecht unterliegt, da die Klägerin keine hoheitlichen Befugnisse hat. Die Berufung wurde abgewiesen und auf die Klage eingetreten.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ190034 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 16.08.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kindesschutzmassnahmen |
Schlagwörter : | Mutter; Pflege; Eltern; Kindes; Winterthur; Pflegefamilie; Entscheid; Beistand; Recht; Vater; Institution; Bezirksrat; Dispositiv; Mutter-Kind; Ziffer; Besuch; Eintritt; Andelfingen; Verfahren; Kindesvertreterin; Unterbringung; Mutter-Kind-Institution; Aufenthalt; Bezirksrates; Bezirke; Entscheide; Kontakt; Erwachsenenschutzbehörde |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ;Art. 298a ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 314 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450c ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190034-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer
Beschluss und Urteil vom 16. August 2019
in Sachen
,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
1. B. ,
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
2. C. ,
Verfahrensbeteiligter
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Erwägungen:
Sachverhalt / Verfahrensverlauf
1. A. , geboren tt.mm.2018, ist der Sohn von B. , geboren tt. Februar 2000. B. ist zudem Mutter des am tt.mm.2015 geborenen D. . Dieser lebt seit 2016 in einer Pflegefamilie. Bereits vor der Geburt von A. befasste sich die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen mit möglichen Unterstützungsmassnahmen und beabsichtigte die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für das ungeborene Kind mit der besonderen Befugnis, die Eltern bei der Suche nach einer geeigneten Wohnform zu unterstützen (vgl. act. 11/7 S. 2 oben). Eine entsprechende Anordnung traf die KESB mit Entscheid vom 17. Juli 2018. Als Beistand wurde E. eingesetzt mit dem Auftrag, mit der Mutter und dem mutmasslichen Vater zusammen für eine geeignete Anschlusslösung nach dem Spitalaufenthalt des Kindes besorgt zu sein und den Eintritt in eine geeignete Mutter-Kind-Institution zu organisieren und die Mutter bei der Sicherstellung der Finanzierung zu unterstützen sowie das erforderliche Helfernetz zu koordinieren und mit diesem in engem Austausch zu stehen (act. 11/13).
Der Eintritt in eine Mutter-Kind-Institution wurde in der Folge von der werdenden Mutter abgelehnt und stattdessen eine Fremdplatzierung des erwarteten Kindes befürwortet (act. 11/16).
Nach der am tt.mm.2018 erfolgten Geburt von A. brachte B. ihren Sohn am tt.mm.2018 ins F. in Zürich (act. 11/28). Die Kontakte der Mutter (und des Vaters) zu A. fanden in der Folge nur unregelmässig statt (vgl. act. 11/35 und /36 sowie 11/46 und /47). Die von den Eltern A. s ins Auge gefasste Wohnmöglichkeit in der Wohnung der Grosseltern (Eltern von B. ) konnte von der KESB nach einem unangemeldeten Hausbesuch (act. 11/48) nicht befürwortet werden, da die Wohnverhältnisse nicht säuglingsgerecht, sondern vielmehr als desolat bezeichnet werden mussten. Dies veranlasste die KESB, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter mit superprovisorischem Entscheid vom
5. Oktober 2018 aufzuheben und A. bis auf weiteres im F. unterzubringen (act. 11/55). In der Folge mandatierten die Eltern Rechtsanwalt Dr.
Z. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen (act. 11/63). Für A. wurde zudem Rechtsanwältin lic. iur. X. als Kindesvertreterin bestellt (act. 11/55). Am 25. Oktober 2018 wurde den Eltern der bisherige Entscheid durch die KESB mündlich erörtert und diese hatten Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge vorzutragen (act.11/81). Mit Entscheid vom 12. November 2018 bestätigte die KESB die superprovisorisch erlassenen Anordnungen vom 25. Oktober 2018 als vorsorgliche Massnahmen (act.11/102). Dieser Entscheid wurde von der Mutter angefochten (vgl. act. 11/143 und 11/144). Der Bezirksrat Winterthur schrieb mit Beschluss vom 22. Januar 2019 dieses Verfahren als gegenstandslos geworden ab (act.11/184).
Mit Schreiben vom 15. November 2018 beantragte der Beistand der KESB die (langfristige) Unterbringung von A. in einer Pflegefamilie (act. 11/106). Am 21. November 2018 wurde B. in Begleitung des Stellvertreters ihres Rechtsvertreters mündlich angehört (act. 11/117). Dabei ergab sich, dass die Eltern per 1. Dezember 2018 eine eigene Wohnung in Aussicht hätten. Die Mutter führte weiter aus, dass ihr regelmässige Besuche bei A. im F. nicht möglich gewesen seien, hauptsächlich aus finanziellen Gründen. Ferner zeigte sich die Mutter gegen den Eintritt in eine Mutter-Kind-Institution nicht grundsätzlich abgeneigt (a.a.O.). Dem Vater wurde gleichentags auch das rechtliche Gehör gewährt; dieser zeigte sich einem Eintritt der Mutter in eine Mutter-Kind-Institution gegenüber abgeneigt (act. 11/118). Die Kindesvertreterin beantragte demgegen- über, es sei der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen (gegebenenfalls auch gegenüber dem Vater) und A. sei weiterhin im F. platziert zu lassen (act. 11/136).
Mit Entscheid vom 10. Dezember 2018 fällte die KESB in der Sache einen Endentscheid. Dabei hielt sie am Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gegenüber der Mutter (und gegebenenfalls auch gegenüber dem Vater) fest, bestätigte die Unterbringung von A. im F. bis zum Übertritt in eine MutterKind-Institution, welcher an verschiedene Voraussetzungen geknüpft war, und forderte die Eltern und dabei insbesondere die Mutter zu dreistündigen täglichen Besuchen bei A. auf. Daneben traf die KESB weitere Anordnungen (vgl.
act. 11/161). Diesen Entscheid focht die Mutter beim Bezirksrat Winterthur an (vgl. act. 11/174 und 11/175). Mit Entscheid vom 9. April 2019 hiess der Bezirksrat Winterthur die Beschwerde teilweise gut, wies sie teilweise ab und änderte mehrere Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheides (act. 11/198 =
act. 10/11). Auf die einzelnen Bestimmungen ist nachfolgend, soweit erforderlich, näher einzugehen.
Mit Schreiben vom 23. April 2019 informierte der Beistand die KESB über die aktuelle Situation von A. (act. 11/204).
Beschwerdeverfahren
Verfahrensverlauf vor der Kammer
Mit Schreiben vom 30. April 2019 erhob die Rechtsvertreterin von A. Beschwerde gegen den bezirksrätlichen Entscheid vom 9. April 2019, wobei sie vorab die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung verlangte (act. 2). Dieses Gesuch wurde vorerst mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 (act. 5) und hernach nach Eingang der zustimmenden Stellungnahme der Mutter (act. 7) mit Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2019 (act. 13) gutgeheissen. Innert Frist reichte die Kindesvertreterin sodann ihre ausführlich begründete Beschwerdeschrift ein (act. 15).
Es sind in der Folge die Akten des Bezirksrates Winterthur (act. 10/1 - 13) und der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen (act. 11/1 - 207) beigezogen worden.
Auf Fristansetzung durch den Referenten (act. 17) reichte die Mutter ihre Berufungsantwort ein (act. 19).
Seitens des Bezirksgerichtes Winterthur wurde ferner das mit Rechtskraftbescheinigung versehene Urteil und die Verfügung vom 28. Mai 2019 eingereicht, in dem festgestellt wurde, dass C. Vater von A. ist. Im selben Entscheid wurde den Eltern die elterliche Sorge für A. gemeinsam übertragen
und zugleich dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A. entzogen (act. 20).
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2019 wurden den Parteien die Änderungen in der Gerichtsbesetzung bekannt gegeben. Zugleich wurde ihnen aufgegeben, allfällige ergänzende Stellungnahmen zu den bisherigen schriftlichen Äusserungen der Parteien einzureichen und sich insbesondere zu den Kontakten von Mutter und Sohn und den persönlichen Verhältnissen der Eltern von A. zu äussern (act. 22).
Mit Eingaben vom 28./29./30. Juli 2019 äusserten sich die Mutter (act. 27), der Beistand (act. 28), welcher seiner Stellungnahme einen Bericht des Beistands (act. 28A) und den Austrittsbericht des F. s beifügte (act. 29), sowie die Koordinatorin des Vereins G. , welcher die Pflegefamilie H. K. begleitet (act. 30), zu den aufgeworfenen Fragen. Diese Unterlagen wurden den Beteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 32).
Am 7. August 2019 sind anlässlich einer Instruktionsverhandlung vor der Kammer die Eltern, die Pflegemutter, die Kindesvertreterin und der Beistand angehört worden (Prot. S. 7 - 14). Bei dieser Gelegenheit unterzeichneten die Eltern, die Kindesvertreterin und der Beistand einen gemeinsamen Antrag an das Gericht (vgl. act. 37). Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif.
Allgemeines
Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der
Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und soweit das EG KESR etwas nicht regelt ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, da er vom Entscheid der Vorinstanz betroffen ist. Daneben enthält die Beschwerde Anträge und eine Begrün- dung (act. 2). Insoweit ist hierauf einzutreten.
Vorinstanzliche Entscheide
Die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen ordnete in ihrem Entscheid vom 10. Dezember 2018 folgendes an (act. 11/161):
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter, B. , geb. tt. April.2000, von Zürich ZH und SO, über ihren Sohn A. , geb. tt.mm.2018, von Zürich, wird aufgehoben (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
Sollten die Eltern in Zusammenhang mit der Anerkennung der Vaterschaft die gemeinsame elterliche Sorge erklären (Art. 298a ZGB), wird dem Vater,
C. , geb. tt. Februar.1999, deutscher Staatsangehöriger, das Aufent-
haltsbestimmungsrecht über seinen Sohn A. , geb. tt.mm.2018, von Zürich, ebenfalls aufgehoben (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
A. wird bis zum Übertritt entweder in eine Mutter-Kind-Institution
(I. , Zürich J._ , , Zürich) in eine geeignete Pflegefamilie, vorübergehend weiterhin im Kinderheim der Stiftung F._ [Adresse], behördlich untergebracht. Er darf dort nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde WinterthurAndelfingen (KESB) weggenommen werden (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
Solange A. im Kinderheim der Stiftung F._ , Zürich, untergebracht ist, sind die Eltern, insbesondere die Mutter, berechtigt und aufgefordert, ihren Sohn täglich für drei Stunden, nach Absprache mit der Leitung, in der Institution zu besuchen.
A. wird im Anschluss an das Kinderheim der Stiftung F. , Zürich, in eine Mutter-Kind Institution vorderhand entweder I. , Zürich J. , , [Adresse] - untergebracht, sofern die nachfolgenden Bedingungen kumulativ (allesamt) erfüllt sind:
um den Beziehungsaufbau zu ihrem Sohn zu ermöglichen, nimmt die Mutter ab sofort und grundsätzlich ausnahmslos tägliche Besuche im
Umfang von drei Stunden bei ihrem Sohn im Kinderheim der Stiftung F. , Zürich, wahr.
die Mutter (und auf seinen Wunsch auch der Vater) nimmt folgende zwei Informationsgespräche im Hinblick auf einen voraussichtlichen Eintritt wahr:
im J. , [Adresse], am Dienstag, 18. Dezember 2018, um
im I. , Zürich, am Dienstag, 18. Dezember 2018, um 14.00 Uhr.
Für den 18. Dezember 2018 gilt aufgrund der obigen zwei Termine eine offizielle Ausnahme von der Auflage unter vorstehend lit. a (tägliche Besuche).
Die Mutter tritt mit der Absicht eines effektiven Aufenthalts bis spätestens am 14. Januar 2019 in eine der vorgenannten Mutter-KindEinrichtungen (lit. b) ein und hält sich dort im Sinne einer Vorbereitung auf das gemeinsame Wohnen zusammen mit A._ und zwecks Kennenlernen der Strukturen der Einrichtung zuerst noch ohne ihren Sohn auf.
Sobald und solange A._ in einer Mutter-Kind-Einrichtung (vgl. Dispositiv Ziffer 5) untergebracht ist, ist C. berechtigt, seinen Sohn A. nach Absprache mit dem Beistand und der Institution, zu besuchen. Allfällige institutionelle Vorgaben zu Besuchskontakten/Aufenthalten von Lebenspartnern/Väter in der Einrichtung sind bei der Ausübung von Besuchen zu beachten.
Ausgänge der Mutter zusammen mit A. sind durch die entsprechende Mutter-Kind Einrichtung, gegebenenfalls unter Rücksprache mit dem Beistand des Kindes, zu regeln.
Sollten die Bedingungen gemäss Dispositiv-Ziffer 5 nicht erfüllt werden, wird vorzugsweise eine Unterbringung von A. in der Pflegefamilie H. und K. , L. , angestrebt. Nach einem entsprechend vorgängigen Beziehungsaufbau mit hinreichend vertrautem Bezug zur Pflegemutter wird A. spätestens per Ende Januar 2019 in der vorgenannten Pflegefamilie untergebracht. Er darf dort ohne die Zustimmung der KESB nicht weggenommen entlassen werden (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
Sobald und solange A._ in der Pflegefamilie untergebracht ist, sind die Eltern berechtigt, ihren Sohn A. bis Ende Juni 2019 einmal pro Woche im Beisein der Pflegefamilie der involvierten Pflegeplatzorganisation für jeweils zwei Stunden zu besuchen. Danach soll die Besuchskontaktsituation
überprüft und gegebenenfalls neu geregelt werden (siehe untenstehend unter Dispositiv-Ziffer 13 lit. b). In einvernehmlicher Absprache seitens der Eltern mit dem Beistand und der Pflegefamilie, kann eine Erweiterung der Besuchskontakte, in erster Linie bezüglich Häufigkeit, erfolgen.
Es wird festgestellt, dass für A. die Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) weitergeführt wird.
Die Aufgaben in der Erziehungsbeistandschaft bleiben leicht angepasst bestehen (Art. 308 Abs. 1 ZGB):
die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für ihr Kind zu beraten und tatkräftig zu unterstützen;
für die gedeihliche persönliche Entwicklung des Kindes besorgt zu sein sowie in seinem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Der Beistand erhält neu die angepassten besonderen Befugnisse (Art. 308 Abs. 2 ZGB):
die aktuelle und vorübergehende Unterbringung von A. in der Stiftung F. , Zürich, zu begleiten und zu überwachen sowie weiterhin für deren Finanzierung besorgt zu sein;
die Mutter, B. bei einem Eintritt in eine Mutter-Kind Institution zu unterstützen, sie hierfür insbesondere zu den Informationsgesprächen am 18. Dezember 2018 zu begleiten und das weitere Vorgehen mit den jeweiligen Institutionen im Entscheidungsprozess bis zum Eintritt zu klären;
sich bei der Stiftung F._ , Zürich, über den Prozess und die Fortschritte im Beziehungsaufbau zwischen der Mutter/den Eltern und
A. zu erkundigen und bei wiederholt ausbleibenden Besuchskontakten zu reagieren (siehe nachfolgende Szenarien);
bei Erfüllung der Voraussetzungen von Dispositiv-Ziffer 5 und unter Beachtung der Qualität des Beziehungsaufbaus zwischen der Mutter und ihrem Kind, die geplante Umplatzierung von A. von der Stiftung F. , Zürich, je nach Aufenthalt der Mutter, entweder in das
J. , , Zürich, das I. , Zürich, in Absprache mit den involvierten Institutionen/Fachpersonen sorgfältig umzusetzen und zu be-
gleiten;
den unter den Voraussetzungen von Dispositiv Ziffer 5 gemäss Dispositiv Ziffern 3 und 12 lit. d effektiven Aufenthalt von A. und seiner Mutter entweder im I. Zürich J. , , Zürich, zu begleiten und zu überwachen sowie für die Finanzierung der Unterbringung besorgt zu sein;
Sollte es nicht zu einem Eintritt von A. in das I. das J. , , Zürich, kommen, mangels Erfüllung der Auflagen gemäss Dispositiv Ziffer 5, hat der Beistand die Umplatzierung von A. in
eine Pflegefamilie gemäss Dispositiv-Ziffer 8 umgehend einzuleiten und zu begleiten;
unter der Voraussetzung der Unterbringung gemäss Dispositiv Ziffer 8 hat der Beistand diese Unterbringung von A. vorzugsweise in der Pflegefamilie H. K. , L. , zu begleiten sowie für deren vertragliche Absicherung und Finanzierung besorgt zu sein sowie für
Fragen in Zusammenhang des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zu dienen;
für den Fall, dass die Voraussetzungen von Dispositiv Ziffer 5 nicht erfüllt werden und die Pflegefamilie H. K. zum dannzumaligen Zeitpunkt nicht mehr für eine Unterbringung von A. zur Verfügung steht, hat der Beistand umgehend eine neue geeignete Pflegefamilie zu suchen und der KESB entsprechend Antrag zu stellen;
mit den jeweiligen involvierten Fachpersonen im Austausch zu stehen und die Koordination des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern und A. , aber auch A. und seinem Halbbruder, vorzunehmen;
die Vernetzung der Familie mit den Fachstellen sowie die Koordination des Helfernetzes sicher zu stellen.
Der Beistand wird eingeladen,
nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;
zuhanden der KESB per Ende Mai 2019 eine Empfehlung einzureichen, wie der persönliche Verkehr zwischen A. und seinen Eltern ab Juli 2019 auszugestalten ist;
per 30. Juli 2020 Bericht zu erstatten.
Für A. wird eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft und Regelung des Unterhaltes (Art. 308 Abs. 2 ZGB) errichtet mit den Aufgaben,
für die Feststellung des Kindsverhältnisses zum Vater zu sorgen und dazu nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, wozu der Beistandsperson Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis erteilt wird;
das Kind bei der Wahrung des Unterhaltsanspruches gegenüber dem
Vater zu vertreten und dazu nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, wozu der Beistandsperson Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis erteilt wird;
nach Abschluss einer allfälligen aussergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung die Genehmigung der KESB einzuholen;
die Interessen des Kindes bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge zu wahren und es diesbezüglich zu vertreten;
die Mutter hinsichtlich der Belange gemäss Dispositiv Ziff. 14 lit. a, b und d zu beraten.
Zur Beiständin zur Feststellung der Vaterschaft und Regelung des Unterhaltes (Art. 308 Abs. 2 ZGB) wird Rechtsanwältin lic. iur. M. , Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst, [Ort], ernannt, mit der Einladung, sobald als tunlich, spätestens jedoch per 30. November 2020, über die Feststellung der Vaterschaft und die Unterhaltsangelegenheit sowie die Sorgerechtsregelung Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, ob diese Beistandschaft aufzuheben ist.
Die Kindesverfahrensvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X. , Zürich, wird ersucht, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides eine detaillierte Honorarnote einzureichen. Über die Höhe der Entschädigung wird in einem separaten Entscheid befunden.
Die Gebühr für dieses Verfahren wird auf CHF 2'400.00 festgesetzt und zusammen mit den weiteren Kosten für die Kindesverfahrensvertretung sowie für den Rechtsvertreter der Eltern in noch unbekannter Höhe, den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Die Verfahrenskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten der KESB WinterthurAndelfingen. Es wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Gegen diesen Entscheid kann innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung beim Bezirksrat, Hermann-Götz-Strasse 26, 8400 Winterthur, eine schriftlich begründete Beschwerde nach Art. 450 ZGB erhoben werden. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 43 Abs. 1 EG KESR).
Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 450c ZGB).
Mitteilung an
die Kindesverfahrensvertreterin lic. iur. X. , [Adresse], gegen Empfangsschein
den Rechtsvertreter der Eltern Dr.iur. Dr.rer.pol. Z. , [Adresse], im Doppel für sich und seine Mandanten, gegen Empfangsschein
den Beistand (Erziehungsbeistandschaft mit bes. Befugnissen) E. , [Adresse], inkl. Dispositiv zwecks Legitimation
die Beiständin (Regelung Vaterschaft und Unterhalt) Rechtsanwältin lic. iur. M. , [Adresse], inkl. Dispositiv zwecks Legitimation
Bezirksrat Winterthur, Geschäfts Nr. VO.2018.63/3.02.00, Hermann-GötzStrasse 26, 8400 Winterthur, gegen Empfangsschein und unter Beilage der vollständigen Akten
Mitteilung des Entscheiddispositivs (ohne Sachverhalt) jedoch mit auszugsweise Erwägungen 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5 an
die Gesamtleitung der Stiftung F. , N. , [Adresse], vorab per lncaMail
die Leitung des J. , O. , J. , , [Adresse]
die Leitung des I. , Zürich
Pflegeplatzorganisation Verein G. , [Adresse]
Fürsorgebehörde P. , Leiterin für Soziales, Q. , [Adresse].
Der Bezirksrat Winterthur entschied unterm 9. April 2019 folgendermassen
(act. 9)
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2019 wird teilweise gutgeheissen.
Die Dispositivziffern 1, 10, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21 des Entscheides der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2018 werden vollumfänglich bestätigt.
Die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7 des Entscheides der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2018 werden ersatzlos aufgehoben.
Die Dispositivziffern 8, 9, 11, 12, 13, 17 des Entscheides der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom
10. Dezember 2018 werden wie folgt abgeändert:
[ ... ]
A. wird einstweilen weiterhin in der Pflegefamilie H. und
K. , L. , behördlich untergebracht. Er darf dort nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Kindesund Erwachsenenschutzbehör- de der Bezirke Winterthur und Andelfingen weggenommen werden
(Art. 310 Abs. 1 ZGB).
8bis. Nach erfolgtem Eintritt von B. in eine Mutter-Kind-Institution (in erster Linie entweder I. , Zürich J. , , Zürich) wird A. in dieser Institution behördlich untergebracht. Allfällige institutionelle Vorgaben und Regeln zur vorgängigen Vorbereitung auf das gemeinsame Wohnen mit dem Kind, zu Ausgängen der Mutter zusammen mit dem Kind sowie zu Besuchskontakten/Aufenthalten von Lebenspartnern/Väter in der Einrichtung sind zu beachten und von der Mutter einzuhalten.
Solange A. in der Pflegefamilie H. untergebracht ist, wird B. für berechtigt erklärt, ihn, einstweilen per 30. Juni 2019, einmal
pro Woche im Beisein der Pflegefamilie der involvierten Pflegeplatzorganisation, alleine in Begleitung von C. , geb.tt. Februar 1999, deutscher Staatsangehöriger, für jeweils zwei Stunden zu besuchen. Da-
nach soll die Besuchskontaktsituation gemäss Dispositivziffer 13 lit. d überprüft und gegebenenfalls neu geregelt werden. In einvernehmlicher Absprache seitens der Kindsmutter mit dem Beistand und der Pflegefamilie, kann eine Erweiterung der Besuchskontakte, in erster Linie bezüglich Häu-
figkeit, erfolgen.
[ ... ]
Die Aufgaben in der Erziehungsbeistandschaft bleiben leicht angepasst bestehen (Art. 308 Abs. 1 ZGB):
die Kindsmutter in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für ihr Kind zu beraten und tatkräftig zu unterstützen;
für die gedeihliche persönliche Entwicklung des Kindes besorgt zu sein sowie in seinem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu treffen;
die Kindsmutter bei ihrer Wohnungssuche nach einer kindsgerechten Wohnung aktiv zu unterstützen.
Der Beistand erhält neu die angepassten besonderen Befugnisse (Art. 308 Abs. 2 2GB):
die Kindsmutter, B. , bei der Ermöglichung eines Eintritts in eine Mutter-Kind-Institution aktiv zu unterstützen und zu beraten, insbesondere die hierfür erforderlichen Informationsgespräche zu organisieren und die Kindsmutter zu diesen zu begleiten sowie das weitere Vorgehen mit den jeweiligen Institutionen zu klären;
nach Organisation eines Eintritts in eine Mutter-Kind-Institution die Umplatzierung von A. von der Pflegefamilie H. in die entsprechende Mutter-Kind-Institution in Absprache mit den involvierten Institutionen/Fachpersonen sorgfältig umzusetzen und zu begleiten;
bei einer Unterbringung von A. in einer Mutter-KindInstitution diesen Aufenthalt von A. und seiner Mutter zu begleiten und zu überwachen sowie für die Finanzierung der Unterbringung besorgt zu sein;
die aktuelle und vorübergehende Unterbringung von A. in der Pflegefamilie H. K. , L. , zu begleiten sowie für deren vertragliche Absicherung und Finanzierung besorgt zu sein sowie für Fragen in Zusammenhang des persönlichen Verkehrs als Ansprechsperson zu dienen;
mit den jeweiligen involvierten Fachpersonen im Austausch zu stehen und die Koordination des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und A. , aber auch A. und seinem Halbbruder, D. , vorzunehmen;
die Vernetzung der Familie mit den Fachstellen sowie die Koordination des Helfernetzes sicherzustellen.
Der Beistand wird eingeladen,
nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;
insbesondere die KESB über einen erfolgten Wohnungswechsel von B. umgehend in Kenntnis zu setzen und ihr den Antrag auf Neubeurteilung der Sache und Anpassung der behördlichen Massnahmen zu stellen;
zuhanden der KESB per 31. Mai 2019 einen Bericht über die getätigten Bemühungen zur Ermöglichung eines Eintritts der Kindsmutter in eine Mutter-Kind-Institution einzureichen, sollte zu diesem Zeitpunkt noch kein entsprechender Eintritt bereits umgesetzt worden sein;
zuhanden der KESB per 31. Mai 2019 zudem eine Empfehlung einzureichen, wie der persönliche Verkehr zwischen A. und der Kindsmutter ab Juli 2019 auszugestalten ist, sollte zu diesem Zeitpunkt weder ein Eintritt der Kindsmutter in eine Mutter-KindInstitution umgesetzt worden sein noch ein Wohnungswechsel bei der Kindsmutter erfolgt sein.
per 30. Juli 2020 Bericht zu erstatten. [ ]
17. Die Gebühr für dieses Verfahren wird auf CHF 2'400.00 festgesetzt und zusammen mit den weiteren Kosten für die Kindesverfahrensvertretung sowie für den Rechtsvertreter von B. in noch unbekannter Höhe B. auferlegt. Die Verfahrenskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen. Es wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
[ ... ]
Die Entscheidgebühren werden auf CHF 1'400.00 festgelegt und zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt, infolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege jedoch einstweilen vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.
Einern allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Es gilt kein Fristenstillstand. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Beschwerde muss die Anträge und deren Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Mitteilung an:
Herr RA Dr. iur. Dr. rer. pol. Z. , [Adresse] (Einschreiben)
Frau RAin lic. iur. X. , [Adresse] (Einschreiben)
KESB Winterthur-Andelfingen, Bahnhofplatz 17, Postfach, 8403 Winterthur (Einschreiben), unter separater Rückgabe der Akten (Empfangsschein)
den Beistand, Herr E. , [Adresse] (Einschreiben)
die Beiständin, Frau RAin lic. iur. M. , [Adresse], (Einschreiben)
Nach Eintritt der Rechtskraft an:
Direktion der Justiz und des Innern als Aufsichtsbehörde im KESR, Gemeindeamt, Postfach, 8090 Zürich.
Anträge der Parteien
Die Kindesvertreterin stellt in ihrer Beschwerde die folgenden Anträge (act. 2 und 15):
1. Es sei das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 9. April 2019, Ziff. IV, Ziff. 8bis ersatzlos aufzuheben;
Es sei das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 9. April 2019, Ziff. IV, Ziff. 9 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Ziff. 9.:
Solange A. in der Pflegefamilie H. K. untergebracht ist, wird B. für berechtigt erklärt, ihn einmal pro Woche im Beisein der Pflegefamilie der involvierten Pflegeplatzorganisation, alleine in Begleitung von C. , geb. tt. Februar 1999, deutscher Staatsangehöriger, für jeweils zwei Stunden zu besuchen. In einvernehmlicher Absprache seitens der Kindsmutter mit dem Beistand und der Pflegefamilie kann einer Erweiterung der Besuchskontakte erfolgen.
Es sei das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 9. April 2019, Ziff. IV., Ziff. 11 lit. c) ersatzlos aufzuheben;
Es sei das Urteils des Bezirksrates Winterthur vom 9. April 2019, Ziff. IV., Ziff. 12.a) c) ersatzlos zu streichen;
Es sei das Urteils des Bezirksrates Winterthur vom 9. April 2019, Ziff. IV., Ziff. 13 lit. b - d) ersatzlos zu streichen;
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Mutter beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde der Kindesvertreterin (act. 19; act. 27). An der Anhörung hat sich die Mutter nicht mehr konkret zur Beschwerde geäussert; ihren Ausführungen nach zu schliessen ist es ihr ein Anliegen, den Kontakt zu ihrem Sohn wieder herzustellen, damit er in Zukunft wieder bei ihr leben kann (Prot. S. 9/10).
Der Vater äusserte sich in gleicher Weise, indem er ausführte, er habe anfänglich Zeit gebraucht, weil er mit der ganzen Situation überfordert gewesen sei; nun möchte er aber den Kontakt zum Sohn herstellen, weil er den Sohn wieder bei sich haben möchte (Prot. S. 11).
Würdigung
Vorbemerkung
Parteien des Verfahrens bei der KESB, dem Bezirksrat und vor der Kammer sind grundsätzlich die Mutter und das Kind. Mit Entscheid vom 29. Mai 2019 hat das Bezirksgericht Winterthur die Vaterschaft von C. festgestellt (act. 20), die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam übertragen und zugleich dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Eine Kontaktregelung des Vaters zu A. wurde im Hinblick auf den noch nicht rechtskräftigen Entscheid des Bezirksrates Winterthur vom 9. April 2019 nicht getroffen (act. 20). An der Anhörung vor der Kammer haben Mutter und Vater teilgenommen und sich zusammen mit der Kindesvertreterin auf gemeinsame Anträge geeinigt (Prot. S. 7 f., S. 14;
act. 37). Es ist daher angezeigt, den Vater in das Verfahren einzubeziehen. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.
Kurz zusammengefasst geht es der Kindsvertreterin darum, dass ein Eintritt der Mutter mit A. in eine Mutter-Kind-Institution nicht mehr favorisiert und angestrebt werden sollte, sondern dass A. weiterhin in der Pflegefamilie
H. K. verbleiben kann. An der Anhörung hat sie nochmals klar gemacht, dass der Kontakt (der Eltern) zu A. stabil sein und stufenweise laufen soll und die Eltern schrittweise einbezogen werden sollen bzw. dass der Bezug einer eigenen Wohnung nicht genüge, das Kind zu sich zu nehmen (Prot. S. 13). Die Mutter dagegen will gemäss ihrer Beschwerdeantwort den vorinstanzlichen Entscheid bestätigt wissen (act. 19 S. 2), was bedeutet, dass sie eine Unterbringung mit A. in einer Mutter-Kind-Institution möchte. In ihrer Beschwerde an den Bezirksrat Winterthur hatte sie dagegen noch die ersatzlose Aufhebung des Entscheides der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen verlangt (act. 10/1 S. 2). Die Gutheissung dieses Antrages hätte bedeutet, dass der Mutter wiederum das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A. zugekommen wäre und sie ihren Sohn hätte zu sich nehmen können. Der Bezirksrat hielt dagegen den Eintritt von Mutter und Kind in eine Mutter-Kind-Institution nach wie vor für geeignet, welcher Massnahme sich die Mutter in ihrer Beschwerde zumindest
verbal nicht verschloss (act. 10/1 S. 6 Rz 3). Die Ausführungen der Mutter in ihrer Beschwerdeantwort deuten hingegen weiterhin darauf hin, dass sie A. gewissermassen ohne Umweg über eine Mutter-Kind-Institution zu sich nehmen möchte (act. 19). Dies ergibt sich sinngemäss auch aus ihrer ergänzenden Stellungnahme (act. 27). An der Anhörung äusserte sich die Mutter sinngemäss lediglich dahingehend, dass sie A. baldmöglichst zu sich nehmen will (Prot.
S. 9/10). Dies ist auch der Standpunkt des Vaters (Prot. S. 11).
A. selbst ist nach einer Eingewöhnungszeit (act. 29 S. 6) seit dem
7. Februar 2019 in der Pflegefamilie H. K. untergebracht, nachdem er die ersten 5 Lebensmonate im F. , Zürich, verbracht hatte. Gemäss Auskunft der Pflegemutter H. entwickle sich A. gut, er sei eher voraus, könne er doch bereits gehen, wenn er sich an etwas festhalten könne (Prot.
S. 11/12). Anhand ihrer Ausführungen in der Berufungsantwortschrift möchte die Mutter A. umgehend zu sich nehmen, da sie der Auffassung ist, die Vorbereitungen der Wiederaufnahme von A. in ihrem Heim seien quasi abgeschlossen (act. 19 S. 5 Rz 8). Damit meint sie offenbar die von ihr zusammen mit ihrem Partner und Vater von A. bewohnte Wohnung in R. (Prot. S. 8).
Dass die Wohnverhältnisse einen wichtigen Faktor für Stabilität in einem Familiengefüge darstellen (können), ist selbstredend zutreffend. Diese allein sind aber nicht ausschlaggebend dafür, ob es zu verantworten ist, A. von der Pflegefamilie weg in die Obhut der Eltern bzw. der Mutter zu geben. Von wesentlicher und entscheidender Bedeutung ist vielmehr die emotionale Beziehung und Bindung der Eltern zu ihrem Kind, daneben die Fähigkeit der Eltern (der Mutter/des Vaters), die Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen, auf diese einzugehen und zu befriedigen, das Kind seiner Entwicklung gemäss zu fördern und eigene Bedürfnisse und Wünsche in den Hintergrund zu stellen.
Die Kindesvertreterin hingegen ist der Auffassung, dass A. in der ihm nunmehr vertrauten Umgebung der Pflegefamilie H. K. verbleiben dürfen sollte. Es sei fraglich, ob dies im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz nur ein vorübergehender Zustand sein soll und ob es auch weiterhin das anzustrebende Ziel sei, A. raschmöglichst in die Obhut seiner Mutter zu stellen. Auch wenn grundsätzlich eine Rückplatzierung anzustreben sei, müsste die Erziehungsfähigkeit der Mutter gegeben sein. A. habe in seinem kurzen Leben noch keine verlässliche Bindung erfahren dürfen. Seine Mutter habe ihn seit dem 25. November 2018 nicht mehr besucht. Die stabilen Verhältnisse bei der Pflegefamilie dürften nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden. Auch eine kindsgerechte Wohnumgebung der Mutter vermöchte keine Neubeurteilung zu rechtfertigen, da die Mutter bis anhin nicht in der Lage gewesen sei, eine verlässliche Bindung zu A. herzustellen. A. sei vor einer unüberlegten Rückplatzierung zu schützen. Das bisherige Verhalten der Mutter zeige, dass grosse Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit bestünden (act. 15). Der Beistand von A. meinte an der Anhörung, es müsse zuerst ein Kontakt der Eltern zu den Pflegeeltern hergestellt und besprochen werden, wie es weitergehen und wann ein Besuch stattfinden soll (Prot. S. 12).
Wie bereits erwähnt verständigten sich die Eltern zusammen mit der Kindesvertreterin und dem Beistand an der Anhörung auf einen gemeinsamen Antrag (Prot. S. 14; act. 37). Dieser lautet wie folgt:
Die Kindsvertreterin und die Eltern von A. stellen dem Gericht gemeinsam folgende Anträge, im Hinblick auf das Ziel einer Platzierung des Kindes bei seinen Eltern:
Dispositiv Ziffer IV des Entscheides des Bezirksrates Winterthur vom 9. April 2019 sei wie folgt zu ändern bzw. neu zu fassen ( kursiv):
IV. Die Dispositivziffern 8, 9, 11, 12, 13, 17 des Entscheides der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2018 werden wie folgt abgeändert:
[ ... ]
A. wird einstweilen weiterhin in der Pflegefamilie H. und K. , L. , behördlich untergebracht. Er darf dort nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen weggenommen werden (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
[8bis: Wegfall]
Solange A. in der Pflegefamilie H. K. untergebracht ist, sind B. und C. berechtigt, ihn, einstweilen einmal pro Woche im Beisein der Pflegefamilie der involvierten Pflegeplatzorganisation, gemeinsam einzeln, für jeweils zwei Stunden zu besuchen. In einvernehmlicher Absprache seitens der El-
tern mit dem Beistand und der Pflegefamilie kann eine Erweiterung der Besuchskontakte erfolgen.
Die Aufgaben in der Erziehungsbeistandschaft bleiben leicht angepasst bestehen (Art. 308 Abs. 1 ZGB):
die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für ihr Kind zu beraten und tatkräftig zu unterstützen;
für die gedeihliche persönliche Entwicklung des Kindes besorgt zu sein sowie in seinem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu treffen;
Streichung
lit. a) bis lit. c): Streichung
die aktuelle und vorübergehende Unterbringung von A. in der Pflegefamilie H. K. , L. , zu begleiten sowie für deren vertragliche Absicherung und Finanzierung besorgt zu sein sowie für Fragen in Zusammenhang des persönlichen Verkehrs als Ansprechsperson zu dienen;
mit den jeweiligen involvierten Fachpersonen im Austausch zu stehen und die Koordination des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern und A. , aber auch A. und seinem Halbbruder, D. , vorzunehmen;
die Vernetzung der Familie mit den Fachstellen sowie die Koordination des Helfernetzes sicherzustellen.
Der Beistand wird eingeladen,
Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;
bis d): Streichung
e) per 30. Juli 2020 Bericht zu erstatten.
In Kinderbelangen gilt die Offizialmaxime, was bedeutet, dass das Gericht eine elterliche Vereinbarung im Hinblick auf das Kindeswohl zu prüfen und zu genehmigen hat.
A. ist mittlerweile 11 Monate alt. Die ersten fünf Lebensmonate lebte er im F. in Zürich, wohin ihn seine Mutter vier Tage nach seiner Geburt hingebracht hatte. Seit dem 7. Februar 2019 lebt er bei der Pflegefamilie
H. K. in L. , mithin seit sechs Monaten. Anhand der in den Akten liegenden Unterlagen hat die Mutter A. im F. sporadisch für jeweils kurze Zeit besucht (vgl. Zusammenstellung für die Zeit vom 18. September 2018 bis 11. Januar 2019 act. 11/180/1). An der Anhörung bestätigte die Mutter, sie habe A. das letzte Mal besucht, als er ca. 2 Monate alt gewesen sei
(Prot. S. 9). Der Vater seinerseits gab wie bereits erwähnt an, er habe anfänglich Distanz gebraucht, weil er überfordert gewesen sei (Prot. S. 11). Diese insgesamt nur wenigen Kontakte der Mutter zu A. verbieten die Annahme, es bestün- de zwischen Mutter und Kind eine enge, tiefe und vertraute Bindung. Gleiches gilt auch für den Vater. Es liegt an den Eltern, durch regelmässige Kontakte zu
die Voraussetzungen für eine tragfähige Beziehung zu schaffen. Mittlerweile sind die Eltern offenbar in der Lage und gewillt, den Kontakt zu den Pflegeeltern und A. aufzunehmen, was erfreulich und positiv zu werten ist und unabdingbare Voraussetzung für das Entstehen einer Bindung zu ihrem Kind darstellt. Gleichermassen scheint den Eltern klar zu sein, dass ohne eine sorgfältige Aufbauphase der Beziehungsgestaltung eine Platzierung von A. bei ihnen nicht in seinem Wohl liegt und er einstweilen in der Pflegefamilie H. K. jene Pflege und Betreuung erfahren soll, die er für ein gedeihliches Aufwachsen benötigt. Die Pflegeeltern bieten A. offenkundig die für ein Kind eminent wichtige Stabilität, Verlässlichkeit und Zuwendung. Zwar ist nicht zu übersehen, dass ein lange dauerndes Pflegeverhältnis ein Kind von seinen leiblichen Eltern entfremden kann, was eine Rückplatzierung schwierig bis unmöglich machen kann. Allerdings hatte A. bis anhin keine Möglichkeit, zu seiner Mutter und seinem Vater eine Beziehung aufzubauen, zu vertiefen und zu pflegen. Die Pflegeeltern sind seine bisherigen Hauptbezugspersonen. Es liegt offensichtlich nicht im Interesse und Wohl von A. , die erst entstandene emotionale Beziehung zu seinen Pflegeeltern wiederum zu unterbrechen bzw. abzubrechen und ihn in offenkundig unsichere familiäre Verhältnisse ohne bestehende persönliche Bindung zu geben. Damit A. dereinst in die Obhut seiner Eltern gegeben werden kann, was klarerweise erwünscht und anzustreben ist, braucht es vorerst einen intensiven Kontaktaufbau beider Eltern zu A. . Dies ist bis anhin nicht geschehen. Es versteht sich von selbst, dass eine einmal aufgebaute innere Bindung von A. zu seiner Mutter und zu seinem Vater durch allmählich auszuweitende Besuche verstärkt werden kann und soll, sei dies von anfänglich stundenweisen Kontakten zu halbbis tageweisen Besuchen bis hin zu solchen mit Übernachtungen und mehrtägigen Aufenthalten. Ob den Eltern diese anforderungsreiche Aufbauarbeit gelingen und sie die nötige Zuverlässigkeit, Verbindlichkeit und den erforderlichen Durchhaltewillen aufbringen werden, lässt sich derzeit nicht vorhersagen. Auch wenn verständlich ist, dass die Eltern die baldmögliche Platzierung von A. bei sich wünschen, erscheint es nicht angezeigt, die einzelnen nötigen Schritte auf diesem Weg bereits jetzt konkret und zeitlich festgelegt vorzugeben, da aktuell nicht abgeschätzt werden kann, wie die Eltern mit den auf sie zukommenden Aufgaben und Anforderungen werden umgehen und sie bewältigen können.
Aus heutiger Sicht nicht in Frage kommt aber die von der KESB und dem Bezirksrat angestrebte Unterbringung der Mutter mit A. in einer MutterKind-Einrichtung. Diesem Vorhaben stehen bereits der Umstand und Wunsch der Mutter entgegen, mit dem Vater von A. zusammenleben zu wollen, was sie mit dem Bezug einer gemeinsamen Wohnung verwirklicht haben. Die MutterKind-Einrichtung ist für die Mutter und auch den Vater denn auch tatsächlich keine realistische Option.
Als Fazit ist festzuhalten, dass die von der Eltern, der Kindesvertreterin und dem Beistand gemeinsam dem Gericht unterbreitete Vereinbarung die Interessen von A. und seiner Eltern angemessen berücksichtigt. Sie ist dementsprechend zu genehmigen. Dies führt zu folgenden Änderungen im Dispositiv des Entscheides des Bezirksrates vom 9. April 2019 (act. 9):
Wegfall von Ziffer IV Ziffer 8bis
Neufassung von Ziffer IV Ziffer 9:
Solange A. in der Pflegefamilie H. K. untergebracht ist, sind B. und C. berechtigt, ihn, einstweilen einmal pro Woche im Beisein der Pflegefamilie der involvierten Pflegeplatzorganisation, gemeinsam einzeln, für jeweils zwei Stunden zu besuchen. In einvernehmlicher Absprache seitens der Eltern mit dem Beistand und der Pflegefamilie kann eine Erweiterung der Besuchskontakte erfolgen.
Wegfall von Ziffer IV Ziff. 11 lit. c, Ziff. 12 lit. a) lit. c), Ziff. 13 lit. b) lit. d).
III. Kostenund Entschädigungsregelung
Die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung ist nicht angefochten und daher zu bestätigen.
Die Mutter beantragt für das Verfahren vor der Kammer die unentgeltliche Rechtspflege (act. 19 S. 2). Zwar unterlässt sie dazu eine konkrete Begründung und äussert sich auch nicht zu ihren finanziellen Verhältnissen. In dem Sinne wäre auf dieses Gesuch nicht einzutreten. Anhand der Akten der KESB ist indes bekannt, dass sie von Sozialhilfeleistungen lebt, so dass sie als mittellos zu betrachten ist. Daneben kann ihr Anliegen nicht von vorneherein als aussichtslos bezeichnet werden. Ausserdem ist sie offensichtlich auf rechtlichen Beistand angewiesen. Ihr Gesuch ist daher gutzuheissen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y. ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Im Übrigen ist angesichts der konkreten Umstände von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen und sind die Kosten dieses Verfahrens, inklusive die Entschädigung für die Kindesvertreterin, integral auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Kindesvertreterin und der unentgeltliche Rechtsvertreter der Mutter werden nach Vorlage ihrer Aufwandzusammenstellung mit separaten Beschlüssen zu entschädigen sein.
Es wird beschlossen:
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Y. als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Vereinbarung der Eltern, der Kindesvertreterin und des Beistandes vom
7. August 2019 wird genehmigt. Damit wird Dispositiv Ziffer IV des Entscheides des Bezirksrates Winterthur vom 9. April 2019 wie folgt geändert bzw. neu gefasst (kursiv):
IV. Die Dispositivziffern 8, 9, 11, 12, 13, 17 des Entscheides der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2018 werden wie folgt abgeändert:
[ ... ]
A. wird einstweilen weiterhin in der Pflegefamilie H. und K. , L. , behördlich untergebracht. Er darf dort nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen weggenommen werden (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
[8bis: Wegfall]
Solange A. in der Pflegefamilie H. K. untergebracht ist, sind B. und C. berechtigt, ihn, einstweilen einmal pro Woche im Beisein der Pflegefamilie der involvierten Pflegeplatzorganisation, gemeinsam einzeln, für jeweils zwei Stunden zu besuchen. In einvernehmlicher Absprache seitens der El-
tern mit dem Beistand und der Pflegefamilie kann eine Erweiterung der Besuchskontakte erfolgen.
Die Aufgaben in der Erziehungsbeistandschaft bleiben leicht angepasst bestehen (Art. 308 Abs. 1 ZGB):
die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für ihr Kind zu beraten und tatkräftig zu unterstützen;
für die gedeihliche persönliche Entwicklung des Kindes besorgt zu sein sowie in seinem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu treffen;
Streichung
lit. a) bis lit. c): Streichung
die aktuelle und vorübergehende Unterbringung von A. in der Pflegefamilie H. K. , L. , zu begleiten sowie für deren vertragliche Absicherung und Finanzierung besorgt zu sein sowie für Fragen in Zusammenhang des persönlichen Verkehrs als Ansprechsperson zu dienen;
mit den jeweiligen involvierten Fachpersonen im Austausch zu stehen und die Koordination des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern und A. , aber auch A. und seinem Halbbruder, D. , vorzunehmen;
die Vernetzung der Familie mit den Fachstellen sowie die Koordination des Helfernetzes sicherzustellen.
Der Beistand wird eingeladen,
Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;
bis d): Streichung
e) per 30. Juli 2020 Bericht zu erstatten.
Im Übrigen wird der Entscheid des Bezirksrates Winterthur vom 9. April 2019 (Dispositiv Ziffern I - III, IV/17 und V) bestätigt.
Für das Verfahren vor der Kammer wird keine Entscheidgebühr festgesetzt, die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kindesvertreterin und der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin werden nach Vorlage ihrer Aufwandzusammenstellung mit separaten Beschlüssen entschädigt werden.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an den Verfahrensbeteiligten, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur, den Beistand E. , kjz Winterthur, St. Gallerstrasse 42, 8400 Winterthur, sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
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