Zusammenfassung des Urteils PQ190030: Obergericht des Kantons Zürich
Gemäss Art. 319 ZPO sind erstinstanzliche Entscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in bestimmten Fällen bzw. bei drohendem Nachteil (lit. b) sowie Fälle von Rechtsverzögerung (lit. c) anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids oder zehn Tage bei summarischen Verfahren. Ein Kostenentscheid kann selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden. In diesem Fall hatten die Parteien 30 Tage Zeit, um gegen den Kostenentscheid vorzugehen. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten, und die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerde ist somit zulässig, da alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ190030 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 04.06.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Weisung nach Art. 307 Abs. 3 |
Schlagwörter : | Beschneidung; Recht; Kindes; KESB-act; Kinder; Eingriff; Entscheid; Kindeswohl; Trauma; BR-act; Verfahren; Bezirksrat; Traumatisierung; Beschwerdegegner; Gericht; Vorinstanz; Schwierigkeiten; Beschluss; Urteil; Sachverhalt; Mutter; Rechtsvertreter; Rechtspflege; Erwachsenenschutz; Hinweis; Zuwarten; Bericht |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 124 StGB ;Art. 301 ZGB ;Art. 303 ZGB ;Art. 307 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 317 ZPO ;Art. 445 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 129 III 250; 129 III 689; 138 III 374; 141 III 576; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190030-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Beschluss und Urteil vom 4. Juni 2019
in Sachen
,
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
,
Beschwerdegegner
sowie
,
Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. , betreffend Weisung nach Art. 307 Abs. 3
Erwägungen:
C. , geb. tt.mm.2009, (Beschwerdegegner 2), ist der Sohn der geschiedenen A. (Beschwerdeführerin) und B. (Beschwerdegegner 1). C. steht unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. Mit Verfügung des Eheschutzgerichts vom 12. Oktober 2013 wurden die Kinder der Parteien unter die Obhut der Mutter gestellt und es wurde für die Kinder der Parteien eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (KESB-act. 13). Mit Verfügung der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 11. Juli 2014 wurde C. gestützt auf Art. 310 ZGB unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter im Sinne einer superprovisorischen Massnahme im Kinderheim D. untergebracht (KESB-act. 33). Diese Massnahme wurde mit Beschluss der KESB vom 3. Oktober 2014 bestätigt (KESB-act. 60). Einen Antrag auf Rückplatzierung lehnte die KESB mit Beschluss vom 28. November 2017 ab (KESB-act. 176).
Am 12. April 2017 kündigte die Beschwerdeführerin der Beiständin an, dass sie plane, C. in den Sommerferien 2017 beschneiden zu lassen (KESB-act. 135). Nach Einholung einer Einschätzung des Betreuungsteams im D. , beantragte das Sozialzentrum E. die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin nach Art. 308 Abs. 3 ZGB dahingehend einzuschränken, dass die Mutter nicht befugt sei, eine Beschneidung durchführen zu lassen (a.a.O.). Nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2017 (KESB-act. 140), an welcher vereinbart wurde, dass neben der zuständigen Kinderärztin, Frau Dr. F. , auf Wunsch der Beschwerdeführerin auch Dr. G. befragt werden solle, der C. schon sehr lange kenne, weil er jedes Jahr die Herzkontrollen durchführe, wurde ein
Fragenkatalog an die Ärzte erstellt und mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereinigt (KESB-act. 143 ff.; KESB-act. 149 und 150). Am 6. Juli erstattete das Betreuungsteam im D. seine Stellungnahme (KESB-act. 152). Nach Eingang der Stellungnahmen der Beiständin und der Beschwerdeführerin dazu (KESB-act. 158 und 159) bestellte die KESB dem Kind mit Verfügung vom 5. September 2017 eine Verfahrensbeiständin (KESB-act. 165). Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 erfolgte ein Beistandswechsel (KESB-act. 170). Am 18. Januar 2018 nahm die Kindesvertreterin zur Frage der Beschneidung Stellung (KESBact. 182), wozu wiederum der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Stellung nahm (KESB-act. 194). Am 18. Mai 2018 äusserte sich der Kindsvater (KESB-act. 195). Mit Beschluss Nr. 3817 vom 12. Juli 2018 untersagte die KESB der Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB, ihren Sohn C. beschneiden zu lassen (KESB-act. 199 = BR-act. 1/2).
Dagegen liess die Beschwerdeführerin Beschwerde erheben (BR-act. 1). Die KESB beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde könne und verwies zur Begründung auf ihren Entscheid (BR-act. 4). Die Kindesvertreterin beantragte ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (BR-act. 6), der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin nahm am 5. November 2018 zur Beschwerdeantwort der Kindesvertreterin Stellung (BR-act. 8). Diese Eingabe wurde den Beschwerdegegnern zugestellt (BR-act. 9), die Kindesvertreterin äusserte sich dazu am 11. Januar 2019 (BR-act. 10). Mit Verfügung stellte der Bezirksrat die Eingabe der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 zu (BR-act. 12), am 28. März 2019 erging der Endentscheid (BR-act. 13 = act. 6). Dieser wurde der Beschwerdeführerin am 1. April 2019 zugestellt (BR-act. 15).
Am 16. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie beantragt (act. 2 S. 2):
1. Es sei das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 28. März 2019 (VO.2019.59/3.02.02) unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse aufzuheben;
Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung (fachärztliches Gutachten) und zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen;
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Es wurden die Akten des Bezirksrates (act. 7/1 - 16) sowie der KESB (act. 8/1 -
203) beigezogen (act. 4). Diese gingen am 24. April 2019 ein. Auf Weiterungen im Sinne von §§ 66 und 68 Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]) kann verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.
Das Verfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Nach Eingang der Beschwerde überprüft die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen. Das angerufene Obergericht ist als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin ist von der Anordnung betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet innert Frist erhoben (Art. 450 Abs. 3 und Art. 445 Abs. 3 ZGB). Dem Eintreten steht nichts entgegen.
Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen
zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). No-
ven, denen im Rahmen der Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen nachzugehen wäre, können unabhängig von Art. 317 ZPO berücksichtigt werden (vgl. OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2 m.w.H.).
Der Bezirksrat kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in übereinstimmender Einschätzung der befragten Ärzte sowie der Betreuungspersonen eine Beschneidung von
C. medizinisch nicht indiziert sei. Die Beschwerdeführerin könne zwar als Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge über die religiöse Erziehung innerhalb der Schranken des Kindeswohls bestimmen. Da genügend konkrete Hinweise dafür vorlägen, dass C. s Wohl durch eine Beschneidung und deren Nachbehandlung zum jetzigen Zeitpunkt gefährdet wäre, sei diese zu untersagen. Ein Zuwarten mit der Zirkumzision habe keine negativen Auswirkungen auf die Aus- übung des Glaubens und auf die religiöse Erziehung und eine konkrete Gefährdung durch ein Zuwarten sei auch aus kulturellen Gründen nicht ersichtlich, zumal keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht worden seien, dass C. von muslimischen Kindern gemobbt worden wäre (act. 8).
Die Beschwerdeführerin rügt, der Bezirksrat habe wie die KESB den Sachverhalt nicht genügend erforscht, um eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu haben. Im Wesentlichen gestützt auf drei Arztberichte (KESB-act. 149, 150 und
153) sowie die Feststellungen der Betreuungspersonen im Kinderheim (KESBact. 135 und 152) habe die Vorinstanz lediglich mit einer Wahrscheinlichkeitsabwägung operiert und den Sachverhalt überdies faktenwidrig ermittelt. So hätten nicht alle drei angefragten Ärzte die medizinische Indikation für eine Beschneidung verneint. Ausserdem widersprächen sich die Aussagen der Betreuungspersonen und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schwierigkeiten von C. beim Urinieren. Es hätte unter diesen Umständen dringender Anlass für weitere Abklärungen bestanden, die Abklärungen der KESB seien ungenügend (act. 2 S. 3 und 4). Sie macht weiter geltend, dass der Bericht von Dr. med. H. , wonach eine konkrete Gefahr für eine erneute Traumatisierung bestehe, nunmehr zwei Jahre alt sei und C. sich seither weiter entwickelt habe. Die Nachbehandlung könnte überdies auf ein Minimum reduziert werden. Aufgrund der Abklärungen der Vorinstanz hätten überdies zwei Ärzte bestätigt, dass eine Beschneidung von C. keine Kindeswohlgefährdung darstelle.
Die Beschwerdeführerin geht auch im zweiten Beschwerdeverfahren (vgl. BR-act. 1 S. 5) davon aus, dass sich ein Zuwarten mit der Beschneidung kontraproduktiv auf die Entwicklung von C. auswirken würde. So liege insbesondere eine erhöhte Gefahr einer sozial-gesellschaftlichen Ausgrenzung mit Kindermobbing nahe. Da überdies religiöse Gründe geltend gemacht würden, verletze die Weisung auch Verfassungsrecht und sei diskriminierend. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb ein Gutachten nicht die Frage der Zumutbarkeit der Beschneidung beantworten könne, gehe es doch darum die medizinische Zumutbarkeit des Eingriffs für C. zu beurteilen (act. 2 S. 5 - 7).
5.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Grundlagen für den zu fällenden Entscheid zutreffend dargelegt. Diese werden in der Beschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt. Die elterliche Entscheidungskompetenz, wie sie Art. 301 Abs. 1 ZGB umschreibt, steht einerseits unter dem Vorbehalt der Handlungsfähigkeit des Kindes und wird andererseits beschränkt durch das Kindeswohl und die Achtung der Persönlichkeit des Kindes (SCHWENZER/COTTIER, BSK ZGB I, 6. A., N 2 und 3 zu Art. 301 ZGB). Gleiches gilt mit Bezug auf die religiöse Erziehung des Kindes (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 3 und 6 zu Art. 303). Das Kindeswohl ist das massgebliche Kriterium des Kindesrechts überhaupt, dessen Gefährdung bildet damit die Grenze des elterlichen Vertretungsrechts.
Mit Bezug auf die rechtlichen Grundlagen der vorliegend in Frage stehenden männlichen Beschneidung verwiesen sowohl der Bezirksrat wie auch die KESB auf die Erwägungen eines Urteils des Kantonsgerichts Graubünden vom 8. Oktober 2013 (ZK1 13 42 E. 6 ff.; abrufbar bei swisslex). Unter Hinweis auf die Materialien zu dem seit 1. Juli 2012 in Kraft stehenden Art. 124 StGB (vgl. BBl 2010 5651 - 5677), welche Bestimmung die Verstümmelung der weiblichen Genitalien explizit unter Strafe stellt, hielt das Kantonsgericht fest, dass es der Gesetzgeber bewusst unterlassen habe, die Beschneidung von Knaben explizit unter Strafe zu stellen. Es verwies darauf, dass es diesbezüglich keine internationalen Vorgaben gebe. Die rechtliche Situation sei unklar, zumal es in der Schweiz weder eine gesetzliche Regelung noch einschlägige Gerichtsentscheide zum Thema gebe. Es sei daher auf die allgemeinen (strafund zivilrechtlichen) Normen abzustellen. Das Gericht folgte alsdann den Erkenntnissen, welche das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) in einem Grundlagenpapier festgehalten hatte (vgl. Grundlagenpapier des SKMR, Die Knabenbeschneidung aus juristischer Sicht, Juli 2013 S. 13; auch: Beatrice Giger, Genitalverstümmelung - Voraussetzungen und Grenzen der Einwilligung S. 29 ff.). Dort wird dargelegt, dass die Zirkumzision den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfülle, indes auch ohne medizinische Indikation per se keine Kindeswohlgefährdung darstelle und eine Einwilligung der Eltern deshalb möglich sei, sofern der Eingriff von medizinische Fachpersonen nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werde. Diese Auffassung halte auch der internationalen Rechtsprechung und Praxis stand. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die Beschneidung mit Einwilligung der Eltern zulässig sei, wenn das Kindeswohl nicht gefährdet sei. Werde das Kindeswohl gefährdet, müsse der Eingriff unterbleiben, bis der Knabe selbst die nötige Urteilsfähigkeit für eine gültige Einwilligung besitze. Die Grenze zur einer Gefährdung festzulegen, sei Ermessensund Wertungsfrage (ZK1 13 42 ff. E. 7). Diesen überzeugenden Erwägungen ist ohne weiteres zu folgen. Auch die Beschwerdeführerin setzt dem nichts entgegen.
Zutreffend und sachgerecht erweist sich auch, bei der Prüfung einer Kindeswohlgefährdung von einem umfassenden Begriff des Kindeswohls auszugehen. Anzustreben ist grundsätzlich eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in
geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht, wobei in Beachtung aller konkreten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen ist
(a.a.O. unter Hinweis auf BGE 129 III 250 ff; E. 3.4.2 und dort erwähnte weitere Entscheide). Dabei sind im vorliegenden Zusammenhang auch soziale und kulturelle Aspekte zu berücksichtigen.
Unstrittig ist, dass der heute noch nicht 10 Jahre alte C. mit Bezug auf seine Beschneidung noch nicht als urteilsfähig betrachtet werden kann. Es obliegt damit grundsätzlich der Beschwerdeführerin als Mutter und Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge darüber zu entscheiden. Bei einem medizinischen Eingriff handelt es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht, welches auch durch den gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden kann (FANKHAUSER, BSK ZGB I, 6.A., N 6 und 7 zu Art. 19c). Die Beschwerdeführerin befindet wie gesehen grundsätzlich auch über die religiöse Erziehung ihrer Kinder (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 3 zu Art. 303; BGE 129 III 689 ff.).
Die Beschwerdeführerin erwähnte bei ihrer Ankündigung vom 12. April 2017, C. beschneiden lassen zu wollen, religiöse Gründe und zusätzlich, dass
beim Urinieren Schwierigkeiten habe (KESB-act. 135). Im Rahmen der Anhörung vom 2. Juni 2017 (KESB-act. 140) war Letzteres kein Thema. Die Beschwerdeführerin erklärte als Reaktion auf den Antrag auf Beschränkung der elterlichen Sorge, sie sehe die Traumatisierung ihres Sohnes was ärztliche Eingriffe betreffe und wolle deshalb auch, dass die Beschneidung unter Vollnarkose vorgenommen werde. Sie verneinte aber, dass C. auch bei normalen ärztlichen Kontrollen panisch reagiere. Sie wolle den Eingriff aus religiösen Gründen ausführen lassen und nicht länger zuwarten, zumal in ein zwei Jahren das Trauma nicht überwunden sein werde (a.a.O.). Wie bereits im vorstehend geschilderten Ablauf des Verfahrens dargestellt (E. I. 2), besprach man das weitere Vorgehen und man holte nicht nur bei der Kinderärztin, sondern auf Wunsch der Beschwerdeführerin auch bei Dr. G. , der C. schon lange kenne, einen Bericht ein. Auf Wunsch des Rechtsvertreters wurde der Fragenkatalog ergänzt und den beiden Ärzten unterbreitet (KESB-act. 143 - 147). Die Kinderärztin Dr. med. I. verneinte alle ihr gestellten Fragen, d.h. sie verneinte ein Trauma von C. in Bezug auf ärztliche Konsultationen ebenso wie die Frage, ob er aus ärztlicher Sicht ein erhöhtes Schmerzempfinden habe. Sie verneinte, dass aus ärztlicher Sicht die Beschneidung von C. mit Teiloder Vollnarkose eine Kindswohlgefährdung darstelle; ebenso verneinte sie die Notwendigkeit aus ärztlicher Sicht, die Beschneidung baldmöglichst durchzuführen (KESB-act. 150). Dr. med. G. schilderte, dass er bis ins Jahr 2013 begleitender Kinderarzt von C. gewesen sei, wobei er ihn zum Teil adäquat und zum Teil in grossen Ängsten (vor Spritzen) erlebt habe. Er habe insgesamt sicher traumatische Erlebnisse durchgemacht, dies auf ärztliche Konsultationen zu verallgemeinern sei nicht angebracht. Die Beschneidung von C. sieht er als primär kulturell bedingt; von einer Kindswohlgefährdung sei nicht zu sprechen, allerdings könne eine Vollnarkose bei grossen Ängsten diskutiert werden. Ob C. Schwierigkeiten beim Urinieren habe, sei er aktuell nicht orientiert, bei Durchsicht der Krankengeschichte habe es früher keine Schwierigkeiten gegeben (KESB-act. 149). Dr. med. H. , Kinderpsychiater, reichte von sich aus einen Bericht bei der KESB ein, in welcher er sich zur beabischtigten Zirkumzision äusserte: Er legte dar, dass er seit Mai 2015 C. in einer spielzentrierten KinderPsychotherapie behandle, dies in enger Zusammenarbeit mit der Institution
, der Beiständin und der Kindsmutter (unter Begleitung), und er erklärte, dass C. ein Kind mit einer mehrfach traumatischen Vergangenheit sei. Er zeige ein sehr auffälliges Verhalten vor allem in Drucksituationen mit Fremdsteuerung und medizinischen Eingriffen und erwähnte als Beispiel: Zahnspange anpassen. Er verliere dann komplett die Fassung und zeige Aussetzer mit Herumschreien, Zerstörung von Mobiliar etc. Es bestünden klare Hinweise auf Hypersensibilität was Hautkontakte anbelange. Dr. med. H. erachtete deshalb in seinem Bericht vom 6. Juli 2017 einen nicht notwendigen medizinischen Eingriff als unzumutbare Belastung für C. , von welcher er dringend bitte, abzusehen (KESB-act. 153).
Es trifft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass Dr. med. H. die Beschneidung als nicht notwendigen Eingriff qualifizierte. Aus dem Bericht ergibt sich, dass er sich zu dieser Frage gar nicht äussert, indes unmissverständlich festhält, der Eingriff sei für C. aus seiner Sicht nicht zumutbar,
wenn er medizinisch nicht notwendig sei. Dies ist nicht dasselbe. Selbstredend konnte sich Dr. med. H. als behandelnder Kinderpsychiater zur Frage der Zumutbarkeit des Eingriffs für C. kompetent äussern. Die behandelnde Kinderärztin für die Frage der medizinischen Indikation primäre medizinische Ansprechund Fachperson verneinte die medizinische Notwendigkeit einer Beschneidung bei C. klar, Dr. med. G. konnte sich zur aktuellen Situation nicht äussern und bestätigte, dass ihm aus der Zeit als er behandelnder Kinderarzt gewesen war, keine Schwierigkeiten bekannt seien. Alle diese Berichte sind in der Aussage klar und überzeugend. Eine medizinische Notwendigkeit sah aber offenbar auch die Beschwerdeführerin selbst nicht, erwähnte sie Schwierigkeiten beim Urinieren doch nur als zusätzlichen Grund für ihren Plan, C. beschneiden zu lassen. In der Anhörung erwähnte sie dies gar nicht mehr. Das Betreuungsteam vom Kinderheim D. äusserte sich nicht zur Notwendigkeit (KESB-act. 152).
Aus den in Abstimmung mit der Beschwerdeführerin getätigten Abklärungen ergibt sich, dass ausser der in keiner Weise konkretisierten Bemerkung der Beschwerdeführerin am 12. April 2017 keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihr geplante Beschneidung von C. medizinisch indiziert wäre. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass medizinische Gründe für die Beschneidung in den Beschwerden (BR-act. 1 und 8 sowie act. 2) erneut pauschal geltend gemacht werden. Es bestand bzw. besteht bei dieser Sachlage kein Anlass für weitere diesbezüglich Untersuchungen. Der Vorwurf der unrichtigen und ungenügenden Sachverhaltsermittlung geht fehl.
Neben dem behandelnden Kinderpsychiater Dr. med. H. schilderte
J. vom Kinderheim D. gegenüber der KESB, dass C. mehrfach traumatisiert sei, an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und auf sämtliche körperlichen Eingriffe sehr heftig, überreizt, ja panisch reagiere. Das Anbringen einer Zahnspange mittels Klebestoff habe nach zweimaligem Versuch in der Schulzahnklinik abgebrochen werden müssen; auf eine Korrektur werde nun trotz deutlicher Indikation verzichtet, um eine Re-Traumatisierung zu verhindern. Sie schilderte zudem, dass insbesondere die medizinische Nachversorgung
nach einer Beschneidung die Gefahr einer erneuten Traumatisierung berge (KESB-act. 152). Die Beschwerdeführerin hat weder die Traumatisierung an sich noch die im Zusammenhang mit der Zahnbehandlung aufgetretenen Schwierigkeiten bestritten. Sie weist diese Traumatisierung und die Gefahr einer ReTraumatisierung indes der Vergangenheit zu und macht in der Beschwerde geltend, dass sich C. in der Verarbeitung und Überwindung des Traumas unterdessen um zwei Jahre weiterentwickelt habe (act. 2 S. 5). Sodann will sie den Schwierigkeiten mit einem besonders schonenden Eingriff (Vollnarkose, Verzicht auf Verbandswechsel und Auftragen der Salbe bei der Nachbehandlung) Rechnung zu tragen (a.a.O.). Noch in der Anhörung vom 2. Juni 2017 war sie allerdings davon ausgegangen, dass nicht damit zu rechnen sei, ihr Sohn werde in ein zwei Jahren sein Trauma überwunden haben (KESB-act. 140).
Die Traumatisierung von C. ist nach den überzeugenden Einschätzungen des behandelnden Psychiaters sowie des betreuenden Teams im Kinderheim, der sich auch die Kindesvertreterin bereits vor der KESB angeschlossen hatte (KESBact. 182), als erwiesen zu betrachten. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet sie im Grundsatz nicht. Als feststehend kann auch betrachtet werden, dass diese Traumatisierung insbesondere im Zusammenhang mit körperlichen Eingriffen besteht. Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass die Beschneidung als körperlicher Eingriff, auch wenn dieser Eingriff als solcher grundsätzlich das Kindeswohl nicht gefährdet, im konkreten Fall von C. dessen Wohl tangiert und die Gefahr einer Re-Traumatisierung besteht. Sein Wohl erscheint durch die Vornahme einer Beschneidung derzeit gefährdet.
Soweit die Beschwerdeführerin auf der andern Seite auch im zweiten Beschwerdeverfahren geltend macht, ein Zuwarten mit der Beschneidung sei kindswohlgefährdend und wirke sich kontraproduktiv auf die Entwicklung von C. aus, weil aufgrund seines anders aussehenden Glieds des fehlenden religiösen Rituals bei Knaben in seiner Familie und Verwandtschaft einerseits und bei muslimischen Kindern anderseits er sich benachteiligt bzw. nicht zugehörig fühlen könnte (act. 2 S. 5 Rz 9), ist folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin belässt es insoweit wie bereits vor Vorinstanz auch im vorliegenden Verfahren bei
der Behauptung von Möglichkeiten, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Gefährdung auch nur zu behaupten. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass konkrete Anhaltspunkte für ein Mobbing durch muslimische Kinder fehlten und es auch wenig plausibel sei, dass dies in nächster Zeit zu einem Problem werden könnte, zumal in der Schweiz nicht alle Knaben beschnitten seien und es gemäss Kindsvater auch Fälle gebe, in denen mit der Beschneidung bis zur Urteilsfähigkeit des Kindes zugewartet werde (act. 8 S. 12 unter Hinweis auf KESB-act. 195). Dabei muss es auch im vorliegenden Verfahren sein Bewenden haben. Die Beschwerdeführerin kommt in diesem Punkt ihrer Rügeobliegenheit nicht nach. Zudem genügt die von ihr geäusserte Befürchtung einer (möglichen) sozial-gesellschaftlichen Ausgrenzung nicht, um eine (konkret drohende) Kindeswohlgefährdung zu begründen.
Zusammenfassend kann ohne dass es weiterer Abklärungen bedarf -, davon ausgegangen werden, dass eine medizinische Indikation für eine Beschneidung von C. derzeit nicht besteht. Weiter kann nach dem vorgeschilderten Stand der derzeitigen Diskussion der Auffassung gefolgt werden, dass die männliche Beschneidung als solche nicht als Kindeswohlgefährdung zu qualifizieren ist. Im konkret zu beurteilenden Fall von C. , der mit Bezug auf körperliche Eingriffe aus früher Kindheit her traumatisiert ist, muss eine Beschneidung aber im heutigen Zeitpunkt als kindeswohlgefährdend beurteilt werden. Bei einem Zuwarten mit dem Eingriff sind demgegenüber keine sozio-kulturellen Nachteile für das Kind erkennbar.
Bedeutet die Beschneidung von C. derzeit eine Kindeswohlgefährdung, dann verletzt der angefochtene Entscheid, welcher der Beschwerdeführerin die Beschneidung ihres Sohnes derzeit verbietet, eine Beschneidung von C. vornehmen zu lassen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 2
S. 5/6 Rz 10) ihr Recht zur religiösen Erziehung gemäss Art. 303 ZGB nicht, weil dieses Recht unter dem Vorbehalt des Kindeswohls steht.
Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.
6. Ergänzend sei angemerkt, dass sowohl die Beschwerdeführerin (BR-act. 1
S. 5) wie auch der Kindsvater und Beschwerdegegner 1 im KESB-Verfahren (KESB-act. 195) bestätigt haben, dass ein Zuwarten mit der Beschneidung für
C. auch keine direkten Nachteile bei der Ausübung seines Glaubens habe. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren denn auch keine Verletzung der Glaubensund Gewissensfreiheit mehr geltend gemacht.
Ist die Beschwerde abzuweisen, dann wird die Beschwerdeführerin kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Sie stellt für das vorliegende Verfahren wie schon bei den Vorinstanzen ein Gesuch um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (act.2 S. 2). Sie verweist zur Begründung darauf, dass sie seit einigen Jahren von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werde, ihre Argumente nicht zum vornherein als aussichtslos erschienen und aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten der Beizug eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt sei (act. 2 S. 6). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche gemäss letztem Rechenschaftsbericht der Beiständin per 31. Oktober 2016 (KESB-act. 120) wirtschaftlich von den Sozialen Diensten unterstützt wird, verändert hat. Die Vorinstanzen haben sodann der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege umfassend gewährt (KESB-act. 162 und act. 6 S. 16). Es ist daher weiterhin von deren Mittellosigkeit auszugehen. Ihre Begehren erschienen nicht von Anfang an nicht als geradezu aussichtslos und es ist davon auszugehen, dass sie für die vorliegende Beschwerde auf anwaltliche Unterstützung angewiesen war. Damit sind die Voraussetzung für die Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt (Art. 117 und 118 ZPO). Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dessen Entschädigung wird einem separaten Beschluss vorbehalten.
Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin sobald sie hiezu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Eine Entschädigung an die Beschwerdegegner entfällt, weil ihnen durch das Verfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
Es wird beschlossen:
Der Beschwerdeführerin wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis.
und erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksrates Zürich, Kammer I, vom 28. März 2019 wird bestätigt.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Den Beschwerdegegnern wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter bleibt einem separaten Beschluss vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
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