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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ190020: Obergericht des Kantons Zürich

Das Gericht hat in einem Jugendstrafverfahren über die Strafzumessung entschieden. Es wurde festgestellt, dass die Strafe vorrangig am Erziehungsziel und dem Schutzbedürfnis des Jugendlichen ausgerichtet sein soll. Dabei wird das Tatverschulden als Korrektiv nach unten bzw. als Strafuntergrenze betrachtet. Das Gericht hat die Strafe anhand des Verschuldens des Jugendlichen festgelegt und dabei auch spezialpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt. Es wurden verschiedene Strafmöglichkeiten wie Verweis, persönliche Leistung und Busse in Betracht gezogen. Letztendlich wurde ein Freiheitsentzug von einem Monat als angemessen erachtet.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ190020

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ190020
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ190020 vom 21.05.2019 (ZH)
Datum:21.05.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anordnung von Verfügungssperren
Schlagwörter : Schweiz; Vermögens; Beschwerdeführers; Massnahme; Verfahren; Vermögenswerte; Bezirksrat; Entscheid; Beschluss; Erwachsenenschutz; Recht; Schutz; Anordnung; Massnahmen; Vorinstanz; Urteil; Herrn; Deutsche; Kammer; Gefahr; KESB-act; Dispositiv; Bezirksrates; Verfahrens; Verfügung; Behörde; Deutschen; Konto
Rechtsnorm:Art. 389 ZGB ;Art. 390 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 397a OR ;Art. 445 ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 85 IPRG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:115 II 237; 142 III 56;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ190020

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190020-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 21. Mai 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Anordnung von Verfügungssperren

Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom
7. Februar 2019; VO.2018.76 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

I.
  1. A. , geb. tt. Februar 1959, russischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in B. , Zypern, verfügt über namhafte Vermögenswerte in der Schweiz, welche bei verschiedenen Bankinstituten in Zürich liegen. Auf Antrag seiner damaligen Rechtsvertreter sperrte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) am 24. März 2017 superprovisorisch sämtliche auf

    A. lautenden Vermögenswerte bei der LGT Bank (Schweiz) AG, der Deutschen Bank (Schweiz) AG und der UBS Switzerland AG bis auf Weiteres und widerrief allfällige Vollmachten auf diesen Konten (KESB-act. 33). In dem von

    A. erhobenen Verfahren betreffend Aufhebung der Verfügungssperren ordnete die KESB am 6. September 2017 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an (KESB-act. 90). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess der Bezirksrat Zürich am 15. Februar 2018 teilweise gut; er wies die Sache an die KESB zu neuem Entscheid zurück (KESB-act. 127). Die Kammer wies die Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 5. April 2018 ab (KESB-act. 131).

  2. Mit Beschluss Nr. 4812 vom 30. August 2018 entschied die KESB was folgt (KESB-act. 149 = BR-act. 2/1):

    1 Die mit superprovisorischem Entscheid vom 24. März 2017 angeordneten Kontosperren werden gestützt auf Art. 391 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB mit folgenden Änderungen bestätigt:

    1. Sämtliche auf Herrn A. lautenden Vermögenswerte bei der LGT Bank (Schweiz) AG bleiben bis auf weiteres gesperrt (Bestätigung der superprovisorischen Anordnung vom 24. März 2017). Davon ausgenommen sind Rückzüge von maximal US$ 100'000 pro Monat, sofern sie durch Herrn A. persönlich ausgelöst werden durch Überweisung auf ein auf seinen Namen lautendes Konto. Die weitere Verwaltung der Vermögenswerte ist im Rahmen der bisherigen Anlagestrategie weiterzuführen.

    2. Sämtliche auf Herrn A. lautenden Vermögenswerte bei der Deutschen Bank (Schweiz) AG bleiben bis auf weiteres gesperrt (Bestätigung der superprovisorischen Anordnung vom 24. März 2017). Davon ausgenommen sind Rückzüge von maximal US$ 50'000 pro Monat, sofern sie durch Herrn A. persönlich ausgelöst werden durch Überweisung auf ein auf seinen Namen lautendes

      Konto. Die weitere Verwaltung der Vermögenswerte ist im Rahmen der bisherigen Anlagestrategie weiterzuführen.

    3. Sämtliche auf Herrn A. lautenden Vermögenswerte bei der UBS (Switzerland) AG bleiben bis auf weiteres gesperrt (Bestätigung der superprovisorischen Anordnung vom 24. März 2017). Die weitere Verwaltung der Vermögenswerte ist im Rahmen der bisherigen Anlagestrategie weiterzuführen.

  1. Über die Aufrechterhaltung der Verfügungssperren gemäss Ziffer 1 vorstehend ist neu zu befinden, sobald die zypriotischen Behörden über allfällige Erwachsenenschutzmassnahmen entschieden haben.

  2. Es wird darauf verzichtet, für Herrn A. eine Beistandschaft anzuordnen.

  3. Die Anträge der Rechtsvertreter auf persönliche Anhörung von Herrn A. in Zypern sowie die Einvernahme von Frau Dr. C. , Herrn D. , Frau E. , Herrn F. und Frau G. als Zeuginnen bzw. Zeugen werden abgewiesen.

  4. Der vorliegende Entscheid ist nach Eintritt der Rechtskraft in Übersetzung zusammen mit den Arztzeugnissen von Herrn Dr. H. (act. 2) und Herrn Dr. I. (act. 9/4 und act. 9/5) auf dem Wege der Rechtshilfe an die für Erwachsenenschutz zuständigen zypriotischen Behörden zu übermitteln, mit dem Ersuchen, erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen für Herrn A. zu prüfen.

( .)

Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 1 des Dispositivs entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (Dispositiv Ziff. 8).

  1. Am 4. Oktober 2018 liess A. gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben (BR-act. 1). Im Hauptstandpunkt liess er beantragen, es seien in Aufhebung des Beschlusses keine erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen anzuordnen, eventualiter sei das Verfahren zu ergänzen und dann von solchen Massnahmen abzusehen. Subeventualiter liess er beantragen, dass zum Schutz von A. dessen Verfügungsfähigkeit über die auf ihn lautenden Vermögenswerte dahingehend einzuschränken sei, dass die folgenden Rechtshandlungen und Vermögensdispositionen die vorgängige Zustimmung der KESB erfordern:

    1. Erteilung Einräumung einer Kontovollmacht Kontozeichnungsberechtigung;

    2. Festsetzung und/oder Änderung der Anlagestrategie des Kundenrisikoprofils;

    3. Einzelbezüge, die den Betrag CHF 1'000'000.00 übersteigen;

    4. Rückzüge Transaktionen, die zu einer Unterschreitung folgender Schwellenwerte der Vermögenswerte bei den genannten Banken führen (Referenzwährung USD):

      • LGT Bank (Schweiz) AG: USD 10'000'000.00

      • Deutsche Bank (Schweiz) AG: USD 4'900'000.00

      • UBS Switzerland AG: USD 100'000.00.

        Alsdann beantragte er von einer Übermittlung des KESB-Entscheides und der Akten an die zypriotischen Behörden des Erwachsenenschutzes abzusehen und diese nur über die angeordnete Massnahme in Kenntnis zu setzen. Die Kosten des Verfahrens sollten dem Beschwerdeführer im Maximalbetrag von CHF 4'500.00 auferlegt werden. Sub-subeventualiter liess er die Rückweisung zur Verfahrensergänzung an die KESB beantragen mit der Anordnung einer Ab-

        änderung des Beschlusses vom 24. März 2017, der A. eine freie Verfügung über monatliche Rückzüge von maximal USD 100'000.00 bei der LGT Bank (Schweiz) AG und von maximal USD 50'000.00 bei der Deutschen Bank (Schweiz) AG gewährt. Ausserdem sollte den Banken erlaubt sein, auf Freigabe durch die KESB Rechnungen betreffend das Schiedsverfahren in London, eigene Anwaltskosten, Vorschüsse für Schiedsrichterhonorare, Expertenund Übersetzungskosten zu begleichen.

        Am 9. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer die Anordnung superprovisorischer Massnahmen beantragen (BR-act. 6). Der Bezirksrat lehnte am 10. Oktober 2018 eine superprovisorische Massnahme ab und holte die Vernehmlassung ein (BR-act. 6 und 10). Mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 wies der Bezirksrat das Massnahmegesuch ab (BR-act. 13), welchen Entscheid die Kammer mit Urteil vom 13. November 2018 bestätigte (BR-act. 21).

        Nach Einholung der Vernehmlassung in der Hauptsache und einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers wies der Bezirksrat mit Urteil vom 7. Februar 2019 die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr (BR-act. 24 = act. 5). Der Entscheid wurde den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 11. Februar 2019 zugestellt (BR-act. 26).

  2. Am 13. März 2019 liess der Beschwerdeführer Beschwerde erheben und im Wesentlichen dieselben Anträge wie vor Bezirksrat stellen, nämlich (im Wortlaut; act. 2 und act. 3/1 - 16):

1. Das Urteil des Bezirksrates Zürich, Kammer I, vom 7. Februar 2019 (VO.2018.76/3.02.16) sei aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde von A. vom

4. Oktober 2014 gegen den Beschluss Nr. 4812 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 30. August 2018 vollumfänglich gutgeheissen wird und entsprechend der Beschluss Nr. 4812 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 30. August 2018 aufgehoben wird und keine Massnahmen im Sinne des Erwachsenenschutzrechts für Herrn A. angeordnet werden.

  1. Eventualiter sei das angefochtene Urteil des Bezirksrates Zürich, Kammer I, vom 7. Februar 2019 (VO.2018.76/3.02.16) aufzuheben und es seien folgende Anordnungen zu treffen:

    (i.) die mit Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses Nr. 4812 der KESB vom 30. August 2018 vorgesehene Anordnung von Verfügungssperren wird aufgehoben und stattdessen wird zum Schutze von Herrn A. und gestützt auf Art. 392 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB

    seine Verfügungsfähigkeit über die auf ihn lautenden Vermögenswerte bei der LGT Bank (Schweiz) AG, der Deutschen Bank (Schweiz) AG sowie der UBS Switzerland AG dahingehend eingeschränkt, dass nachfolgende Rechtshandlungen und Vermögensdispositionen der vorgängigen Zustimmung der KESB erfordern:

    1. Erteilung Einräumung einer Kontovollmacht Kontozeichnungsberechtigung;

    2. Festsetzung und/oder Änderung der Anlagestrategie des Kundenrisikoprofils;

    3. Einzelbezüge, die den Betrag CHF 1'000'000.00 übersteigen;

    4. Bezüge Transaktionen, die zu einer Unterschreitung folgender Schwellenwerte der Vermögenswerte bei den genannten Banken führen (Referenzwährung USD):

      • LGT Bank (Schweiz) AG: USD 10'000'000.00

      • Deutsche Bank (Schweiz) AG: USD 4'900'000.00

      • UBS Switzerland AG: USD 100'000.00

        (ii) von der in Dispositiv-Ziffern 5 und 7 des Beschlusses Nr. 4812 der KESB vom 30. August 2018 vorgesehenen Übermittlung des erwachsenenschutzrechtlichen Entscheides sowie von Kopien von Aktenstücken des KESB-Verfahrens (wie insbesondere von Arztzeugenissen) an die zypriotische Behörden wird abgesehen und die für Erwachsenenschutz zustän- dige zypriotische Behörde wird lediglich über die Anordnung einer erwachsenenschutzrecht-

        lichen Massnahme durch die KESB mit Bezug auf das in der Schweiz gelegene Privatvermögen von A. in Kenntnis gesetzt;

        zudem seien die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen und dem Beschwerdeführer nur anteilig und maximal zu einem Betrag von CHF 4'500.aufzuerlegen.

  2. Sub-eventualiter seien das Urteil des Bezirksrates Zürich, Kammer I, vom 7. Februar 2019 (VO.2018.76/3.02.16) und der Beschluss Nr. 4812 der KESB vom 30. August 2018 aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und zur neuen Entscheidung an die KESB zurückzuweisen mit der Anordnung, dass die Verfügungssperre gemäss Zirkulationsbeschluss

    Nr. 1651 vom 24. März 2017 mit sofortiger Wirkung dahingehend abgeändert wird, dass die Verfügungsfähigkeit von A. mit Bezug auf die auf ihn lautenden Vermögenswerte bei der LGT Bank (Schweiz) AG, der Deutschen Bank (Schweiz) AG sowie der UBS Switzerland AG dahingehend eingeschränkt wird, dass nachfolgende Rechtshandlungen und Vermögensdispositionen der vorgängigen Zustimmung der KESB erfordern:

    1. Erteilung Einräumung einer Kontovollmacht Kontozeichnungsberechtigung;

    2. Festsetzung und/oder Änderung der Anlagestrategie des Kundenrisikoprofils;

    3. Einzelbezüge, die den Betrag CHF 1'000'000.00 übersteigen;

    4. Bezüge Transaktionen, die zu einer Unterschreitung folgender Schwellenwerte der Vermögenswerte bei den genannten Banken führen (Referenzwährung USD):

      • LGT Bank (Schweiz) AG: USD 10'000'000.00

      • Deutsche Bank (Schweiz) AG: USD 4'900'000.00

      • UBS Switzerland AG: USD 100'000.00

  3. Sub-sub-eventualiter seien das Urteil des Bezirksrates Zürich, Kammer I, vom 7. Februar 2019 (VO.2018.76/3.02.16) und der Beschluss Nr. 4812 der KESB vom 30. August 2018 aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und zur neuen Entscheidung an die KESB zurückzuweisen mit den Anordnungen, dass die Verfügungssperre gemäss Zirkulationsbeschluss Nr. 1651 vom 24. März 2017 mit sofortiger Wirkung und für die Dauer des weiteren Verfahrens dahingehend abgeändert wird, dass:

    1. dem Beschwerdeführer aus dem von der Verfügungssperre erfassten Vermögen monatlich ein Freibetrag von USD 150'000 mittels Überweisung auf ein auf seine Namen lautendes Konto ausgerichtet wird und die KESB hierzu die LGT Bank (Schweiz) AG anweist, monatlich auf das bezeichnete Konto USD 100'000 zu überweisen, und die Deutsche Bank (Schweiz) AG anweist, monatlich auf das bezeichnete Konto USD 100'000 zu überweisen;

    2. die Kosten für das Schiedsverfahren Nr. 173711 des London Court of International Arbitration zwischen der Klägerin J. und A. , wie insbesondere die eigenen Anwaltskosten, Vorschüsse für Schiedsrichterhonorare, Expertenkosten und Übersetzungskosten, über die Konten bei der LGT Bank (Schweiz) AG und bei der Deutschen Bank (Schweiz) AG beglichen werden, und hierzu die beiden Banken angewiesen werden, ihnen von den Schweizer Rechtsvertretern des Beschwerdeführers unterbreitete, diesbezügliche Rechnungen auf Freigabe der zugrundeliegenden Rechnungen durch die KESB hin soweit sich die KESB nicht innert 10 Arbeitstagen nach Vorlage solcher Rechnungen bezüglich Freigabe gegenüber der Bank geäussert hat, zulasten der Konten des Beschwerdeführers zu bezahlen;

    3. die KESB über ihr von den Schweizer Rechtsvertretern des Beschwerdeführers unterbreitete, anderweitige auf den Namen von A. lautende Rechnungen und über von A. getätigte Ersuchen um Ausrichtung eines zusätzlichen Geldbetrages innert 20 Tagen nach Zugang eines gehörig dokumentierten Ersuchens entscheidet und bei einem positiven Befund umgehend die Zahlung durch eine der drei Banken veranlasst.

  4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Es wurden die Akten des Bezirksrates (act. 6/1 - 27) und der KESB

(act. 8/1 - 195) beigezogen. Am 29. März 2019 reichte die KESB u.a. ein Schreiben der LGT Bank (Schweiz) AG vom 21. März 2019 zu den Akten, welches ein ganz anderes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zeichne, als es seine Rechtsvertreter täten (act. 9 und 10/198, 199 und 201). Dieses wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. April 2019 zur Stellungnahme zugestellt (act. 11). Innert erstreckter Frist (act. 13) nahm der Beschwerdeführer am 26. April 2019 dazu Stellung (act. 15 und 16/17 - 19). Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer mit dem Vermerk DRINGEND ein Gesuch um Prüfung, Anpassung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragen (act. 17 und 18/1-4). Gleichentags erging von der KESB ein Zirkulationsbeschluss Nr. 2462, gemäss welchem auf ein dringliches Gesuch des Beschwerdeführers um Freigabe der Verfügungssperren nicht eingetreten wurde. Dieser Beschluss ging am 6. Mai 2019 zusammen mit dem entsprechenden Gesuch des Beschwerdeführers bei der Kammer ein (act. 19 und 20/213 und 214). Das Verfahren ist spruchreif. Je eine Kopie der act. 19 und act. 20/213 und 214 ist dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.

II.
  1. Das Verfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), soweit das kantonale Verfahrensrecht nichts Abweichendes regelt

    (Art. 450f ZGB und § 40 Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Nach Eingang der Beschwerde überprüft die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen. Das angerufene Obergericht ist als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450

    Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist von der Anordnung betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet innert Frist erhoben (Art. 450 Abs. 3 und Art. 445 Abs. 3 ZGB). Dem Eintreten steht nichts entgegen.

  2. Mit Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und Gerichte gilt auch im vorliegenden Verfahren nichts anderes als die Kammer bereits in den Entscheiden vom 5. April 2018 (KESB-act. 131) und vom 13. November 2018 (KESB-act. 173 = BR-act. 21) festgehalten hat. Um unnötige Wiederholungen

zu vermeiden, kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (vgl. insbes. KESBact. 131 S. 8 ff. E. 3.3). Eine Notzuständigkeit der hiesigen Behörden und Gerichte besteht gestützt auf Art. 85 Abs. 3 IPRG, soweit das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers gefährdet ist. Allein die Sorge für dieses in der Schweiz gelegene Vermögen, und nicht die Person des Beschwerdeführers allgemein, kann Gegenstand allfällig notwendiger Schutzmassnahmen sein. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers selbst spielt dennoch eine Rolle, weil das in in der Schweiz gelegene Vermögen in Gefahr sein kann, wenn der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, eigen-

ständig darüber zu entscheiden. Die Frage der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers beschlägt sowohl die Eintretensfrage (internationale Notzuständigkeit) sowie auch die Begründetheit der Massnahme und bildet eine doppelt relevante Tatsache (vgl. BGE 115 II 237 E. 1a). Sie wurde von der Vorinstanz zu Recht im Rahmen der materiellen Prüfung erörtert (act. 5 S. 10/11 und S. 31/32).

Auch für das vorliegende Verfahren ist die Schutzbedürftigkeit im Rahmen der materiellen Beschwerdeprüfung zu beurteilen und im Rahmen der Eintretensfrage (Bejahung der Not-Zuständigkeit) vorläufig zu bejahen.

    1. In seinem als DRINGEND bezeichneten Gesuch lässt der Beschwerdeführer beantragen (act. 17 S. 2/3):

      1. Es sei dem Gesuchsteller für die Dauer des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen das Urteil des Bezirksrates Zürich (Kammer I) vom 7. Februar 2019 zu erlauben, die mit Ziffer 1.a und 1.b des Dispositivs des Beschlusses Nr. 4812 der KESB vom 30. August 2018 bewilligten Freibeträge von:

      • USD 100'000 pro Monat aus den auf Herrn A. lautenden Vermögenswerte bei der LGT Bank (Schweiz) AG; und

      • USD 50'000 pro Monat aus den auf Herrn A. lautenden Vermögenswerte bei der Deutschen Bank (Schweiz) AG,

      mittels monatlicher Überweisung auf sein Bankkonto bei der Hellenic Bank PCL, K. , Zypern voraussetzungslos und in Einschränkung der im Beschluss Nr. 4812 der KESB vom

      30. August 2018 angeordneten Kontosperren zu beziehen, und insbesondere ohne dass der Gesuchsteller jeweils die Überweisung des Freibetrags vorgängig noch persönlich auslösen persönlich gegenüber der Bank instruieren bzw. bestätigen muss.

      1. Es sei dei LGT Bank (Schweiz) AG für die Dauer des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 7. Februar 2019 und bis auf Mitteilung einer anderweitigen Anordnung durch das Obergericht des Kantons Zürich anzuweisen, dem Gesuchsteller den mit Ziffer 1.a des Dispositivs des Beschlusses Nr. 4812 der KESB vom 30. August 2018 verfügten Freibetrag von USD 100'000 pro Monat aus den auf Herrn A. lautenden Vermögenswerte bei der LGT Bank (Schweiz) AG:

        1. rückwirkend für die Monate März und April 2019 im Gesamtbetrag von USD 200'000 umgehend; und

        2. ab Mai 2019 mit Valuta per 25. des jeweiligen Monats

          auf das folgende Bankkonto zu überweisen: Inhaber: A.

          Bank: Hellenic Bank PCL, K. , Zypern IBAN: 1

          SWIFT: HEBACY2N

      2. Es sei die Deutsche Bank (Schweiz) AG für die Dauer des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 7. Februar 2019 und bis auf Mitteilung einer anderweitigen Anordnung durch das Obergericht des Kantons zürich anzuweisen, dem Gesuchsteller den mit Ziffer 1.b des Dispositivs des Beschlusses Nr. 4812 der KESB vom 30. August 2018 verfügten Freibetrag von USD 50'000 pro Monat aus den auf Herrn A. lautenden Vermögenswertebei der Deutschen Bank (Schweiz) AG jeweils mit Valuta des jeweiligen Monats auf das folgende Bankkonto zu überweisen:

        Inhaber: A.

        Bank: Hellenic Bank PCL, K. , Zypern IBAN: 1

        SWIFT: HEBACY2N

      3. Die vorsorgliche Massnahmen seien dringlich anzuordnen, weshalb für eine etwaige vorinstanzliche Vernehmlassung nur eine sehr kurze, nicht erstreckbare Frist anzusetzen sei.

    2. Zur Begründung lässt er vorbringen, es gehe darum, den Bezug des ihm von der KESB zugestandenen Freibetrages für die Dauer des weiteren Rechtsmittelverfahrens effektiv zu ermöglichen, nachdem sich erwiesen habe, dass die von der KESB verlangten formellen Voraussetzungen für einen Bezug des Freibetrages unpraktikabel seien und er auf die Leistung des Freibetrages Anspruch habe bzw. dringend angewiesen sei (act. 17 S. 6). Er nimmt Bezug auf den Beschluss der Kammer vom 13. November 2018, in dem festgehalten worden sei, dass der Freibetrag dem Beschwerdeführer voraussetzungslos zustehe, weshalb der Betrag auch ohne Einzelabruf auszuzahlen sei. Die LGT habe inzwischen Auszahlungen abgelehnt, weil es ihr nicht mehr möglich sei, die von A. unterzeichneten Zahlungsanweisungen telefonisch bei ihm rückzubestätigen. Dies sei ihr auch beim Treffen vom 14. März 2019 in Zypern nicht möglich gewesen. Im Ergebnis sei deshalb bereits seit zwei Monaten eine Auszahlung unterblieben.

      A. sei jeglicher Zugriff auf sein Vermögen verwehrt, welche Situation die KESB mit ihrem Beschluss vom 30. August 2018 eigentlich habe vermeiden wollen. Die von der KESB angeordnete Massnahme greife in einem übermässigen, vom Schutzzweck nicht gedeckten Umfang in die Persönlichkeitsund Eigentumsrechte des Beschwerdeführers ein und sei ungeeignet, den Anspruch auf Ausrichtung des Freibetrages effektiv zu wahren (act. 17 S. 7 - 10). Mittels Übersichtstabellen über die Vermögensabflüsse bei der L. Ltd. und die Vermögenszuflüsse auf den Konti des Beschwerdeführers bei der LGT Bank (Schweiz) AG und der Deutschen Bank (Schweiz) AG (act. 18/3) legt der Beschwerdeführer im weiteren dar, dass die gesamte 2016 ihm ausgeschüttete Dividende im Gesamtwert von USD 37'169'183.50 auf eben diese Konti geflossen sei und deshalb vollumfänglich blockiert sei; er verfüge über keine anderen Einkünfte, weshalb er zur Bestreitung seiner Lebenshaltung dringend darauf angewiesen sei, dass ihm mindestens der monatliche Freibetrag vollumfänglich und ohne Verzögerungen effektiv ausgerichtet werde (act. 17 S. 11 - 15). Die zeitliche Dringlichkeit begründet er damit, dass er nunmehr seit zwei Monaten nicht einmal mehr über den Freibetrag verfügen könne, weshalb er aufgrund akuter Liquiditätsschwierigkeiten in eine existentielle Notlage zu geraten drohe, wenn das Obergericht nicht umgehend die beantragte, verhältnismässige vorsorgliche Massnahme anordne (act. 17 S. 15 - 18).

    3. Die Erwachsenenschutzbehörde bzw. die mit der Sache befasste Rechtsmittelbehörde trifft auf Antrag von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Vorausgesetzt ist für die Anordnung Dringlichkeit, welche dann vorliegt, wenn der Endentscheid nicht abgewartet werden kann und der Verzicht auf die Massnahme einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person bedeuten würde. Darüber hinaus muss die Behörde zum Schluss gelangen, dass die in Betracht fallende Massnahme zumindest eine Massnahme von ähnlicher Tragweite wahrscheinlich im Endentscheid angeordnet würde (Maranta/Auer/Marti, BSK ZGB I, 6. A.,

      Art. 445 N 5 ff.).

    4. In der Sache verlangt der Beschwerdeführer mit seinem vorsorglichen Massnahmebegehren eine Modifikation des Beschlusses Nr. 4812 der KESB vom

30. August 2018 in dem Sinne, dass ihm der ihm zugebilligte Freibetrag monatlich voraussetzungslos ausbezahlt wird. Demgegenüber sieht der vom Bezirksrat bestätigte Beschluss Nr. 4812 der KESB vom 30. August 2018 vor, dass die Beträge jeweils durch A. persönlich ausgelöst werden müssen. Dem Begehren ist als vorsorgliche Massnahme stattzugeben, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Aufrechterhaltung der von der KESB angeordneten Auszahlungsvoraussetzung

sich als nicht gerechtfertigt erweist und es in zeitlicher Hinsicht als geboten erscheint, sofort darüber zu entscheiden. Die Anträge entsprechen im Wesentlichen dem Sub-sub-eventualiter gestellten Antrag lit. a) (act. 2 S. 4).

Aufgrund der nach Eingang der Beschwerde im obergerichtlichen Verfahren produzierten Akten, insbesondere der Anfrage der LGT Bank (Schweiz) AG vom

21. März 2019 an die KESB (act. 10/198), ob (u.a.) die monatlichen Rückzüge von USD 100'000 ohne weitere Anweisung von A. ausgeführt werden könnten (act. 10/198), was die KESB in ihrem Schreiben an die LGT Bank (Schweiz) AG vom 25. April 2019 verneinte (act. 16/18), erscheint ohne Weiteres glaubhaft, dass die dem Beschwerdeführer gemäss Beschluss Nr. 4812 der KESB vom 30. August 2018 zustehenden USD 100'000 derzeit faktisch nicht ausbezahlt werden. Dass dies auch für die USD 50'000 gilt, welche ihm darüber hinaus von der Deutschen Bank (Schweiz) AG monatlich ausbezahlt werden sollen, wird im vorsorglichen Massnahmebegehren des Beschwerdeführers indes nicht einmal behauptet. Die von ihm wegen des Wegfalls der Zahlungen seitens der LGT Bank (Schweiz) AG geltend gemachte existentielle Notlage erscheint damit nicht glaubhaft, weshalb die Dringlichkeit des Anliegens, bereits vor dem Endentscheid darüber zu entscheiden, nicht gegeben scheint. Die beantragten vorsorglichen Massnahmen wären damit abzuweisen. Da sogleich über die Beschwerde zu entscheiden ist, werden die beantragten Massnahmen indes ohnehin gegenstandslos.

  1. Es ergibt sich aufgrund der Akten und wird auch vom Beschwerdeführer seit Beginn der erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren so dargelegt, dass das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers, das derzeit durch die angeordneten Massnahmen weitgehend gesperrt ist, nur einen kleinen Teil seines Gesamtvermögens darstellt. Der Hauptteil seines Vermögens besteht aus seinem 50%-igen Anteil an der L. Ltd mit Sitz in K. , Zypern, die über Vermögenswerte von mehreren hundert Millionen US$ verfügt (vgl. dazu KESB-act. 141/13). Diese Vermögenswerte sind unbestrittenermassen blockiert und Gegenstand eines Schiedsverfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau J. , welcher die zweiten 50% der Anteile an der L.

    Ltd. zustehen. Das Verfahren wird beim London Court of International Arbritration (LCIA) geführt.

    Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, er werde auch bei einem vollständigen Verzehr seiner in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte in keine Notlage geraten (act. 2 S. 32 Rz 88). Auf der anderen Seite machte er im Verfahren wiederholt - und eindringlich insbesondere wieder in seiner jüngsten Eingabe vom 3. Mai 2019 geltend, er sei zur Bestreitung seiner Lebenshaltung dringend darauf angewiesen, dass ihm mindestens der für die Dauer des Verfahrens gewährte monatliche Freibetrag regelmässig und vollumfänglich ausbezahlt werde (act. 17 S 15). Er begründet dies damit, dass es sich bei den in der Schweiz liegenden Vermögenswerten um die einzigen liquiden Mittel handle. Ein Schutzbedürfnis für die hier gelegenen Vermögenswerte ist bei diesen Verhältnissen jedenfalls zu bejahen, auch wenn das - namhafte - Vermögen des Beschwerdeführers in der Schweiz nur einen kleinen Teil seines Gesamtvermögens ausmacht.

  2. Das auf Schutzmassnahmen anwendbare Recht vor schweizerischen Behörden richtet sich nach dem Haager Erwachsenenschutzübereinkommen HEsÜ vom 13. Januar 2000, das für die Schweiz seit 1. Juli 2009 in Kraft ist. Für den Erlass von Schutzmassnahmen gilt dabei grundsätzlich die lex fori (Art. 13 HEsÜ). Die Kollisionsnormen verweisen auf das materielle Recht von Vertragsstaaten von Nichtvertragsstaaten (Art. 18 HEsÜ; Guillaume, FamKomm Erwachsenenschutz, ARt. 85 IPRG N 6 ff.; HEsÜ N 79 f.). Die Frage, ob die gestützt auf Art. 85 Abs. 3 IPRG zuständigen schweizerischen Behörden erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen anzuordnen haben, beurteilt sich demnach nach schweizerischem Recht. Dieses verlangt für die Anordnung behördlicher Massnahmen eine rechtlich relevante Gefährdung des zu schützenden Vermögens als Folge eines Schwächezustandes und daraus resultierend ein Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (Art. 388 und Art. 390 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, BSK ZGB I, 6.A.,

N 5 vor Art. 388 - 399). Dabei gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit, d.h. jede Massnahme muss erforderlich und geeignet sein und ist nur anzuordnen, wenn anderweitige Unterstützung nicht ausreicht

(Art. 389 ZGB). Sowohl für die Begründung der Zuständigkeit wie auch für die Anordnung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen ist mithin gefordert, dass dies zum Schutz des Vermögens des Beschwerdeführers notwendig ist (BGE 142 III 56 E. 2.14; Guillaume, a.a.O. HEsÜ N 32 f.).

    1. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist wesentlich für die Beurteilung der Frage, ob sein in der Schweiz gelegenes Vermögen des Schutzes bedarf, weil dieses Vermögen in Gefahr sein kann, wenn der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, eigenständig darüber zu entscheiden (vgl. Entscheid der Kammer vom 5. April 2018, KESB-act. 131 S. 9).

    2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sich die KESB wie bereits in den Zwischenentscheiden für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers auf den in den Akten liegenden Arztbericht von M.Sc. M. und Dr. med. H. vom 7. Dezember 2014 stützen durfte. Dieser liege zwar bereits einige Jahre zurück, doch sei er von Dr. I. später, im August und Dezember 2016 hinsichtlich der Diagnose einer neurodegenerativen Hirnkrankheit bestätigt worden. Es handle sich bei den genannten Personen um ausgewiesene Fachärzte; der Bericht sei Teil einer umfassenden polydisziplinären Untersuchung und beruhe auf einer eingehenden Eigenund Fremdanamnese. Den Verständigungsschwierigkeiten sei damals Rechnung getragen worden, die Berichte seien sodann von der Familie des Beschwerdeführers veranlasst worden. Der Bericht von Dr. D. vom 18. Dezember 2017 sei zwar der aktuellste Arztbericht, Dr. D. sei indes nicht Neurologe, sondern der Hausarzt des Beschwerdeführers. Dessen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung schliesse die vorangegangenen Diagnosen nicht aus. Ob die Diagnose von Dr. D. , dem Vertrauensarzt des Beschwerdeführers, zutreffe nicht, könne offen bleiben. Es genüge die Feststellung, dass er die Folgerungen der Berichte von M.Sc. M. und Dr. H. sowie Dr. I. jedenfalls nicht in Frage zu stellen vermöge. Die Vorinstanz ging gestützt auf die genannten Berichte davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer neurodegenerativen Gehirnerkrankung leide und die Hirnleistungen mittelschwer bis schwer vermindert seien, mnestische Defizite und exekutive Schwierigkeiten

vorlägen. Es bestehe der Verdacht auf eine mittelschwere bis bereits schwer ausgeprägte Demenz, höchstwahrscheinlich des Alzheimer-Typs. Insbesondere aufgrund der im Rahmen der 2014 erfolgten medizinischen Untersuchung ergangenen Tests und der daraus gezogenen Erkenntnisse von Dr. H. bestätigte die Vorinstanz sodann die Schlussfolgerung der KESB, dass der Beschwerdefüher nicht mehr in der Lage sei, sein Vermögen aktiv zu gestalten, Vollmachten einzuräumen eigenverantwortlich neue Anlageinstruktionen zu erteilen. Die Informationen der involvierten Banken liessen das Unvermögen des Beschwerdeführers in keinem anderen Licht erscheinen.

Die Vorinstanz hielt im Weiteren dafür, dass der Beschwerdeführer selbst eine Anhörung in der Schweiz abgelehnt habe, eine Befragung durch eine Delegation der KESB auf Zypern sei nicht zulässig und eine rechtshilfeweise Anhörung durch zypriotische Behörden vermöchte den persönlichen Eindruck nicht zu vermitteln. Die KESB habe zu Recht auf die persönliche Anhörung und auch auf die Einvernahme der vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen verzichtet, die überdies nicht medizinische Fachpersonen seien, indes offensichtlich in einem Auftragsverhältnis zum Beschwerdeführer stünden.

Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer an einem Schwächezustand leide und nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten hinsichtlich seines in der Schweiz liegenden Vermögens ausreichend zu besorgen. Er sei überdies ausserstande, seine Vertreter zu kontrollieren, zu überwachen und nötigenfalls zu ersetzen. Denkbar sei, dass er unter dem Einfluss von Dritten nachteilige Vermögensdispositionen treffen könnte, wovor ihn auch seine sensibilisierten Bankberater nicht schützen könnten. Das Vermögen sei ausnehmend gross, was unabhängig davon, ob es sich nur um einen kleineren Teil des Gesamtvermögens handle, Schutzmassnahmen rechtfertige. Dies sei umso wichtiger, als dieses Vermögen nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers den grössten Teil seiner liquiden Mittel bilden solle (act. 5 E. 4.3 - 4.8, S. 16 - 32).

      1. Der Beschwerdeführer geht wie bereits vor Bezirksrat auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren davon aus, die Notzuständigkeit sei nicht gegeben, weil die Akten den Schluss, der Beschwerdeführer sei schutzbedürftig im

        Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, nicht zuliessen. Das Schutzbedürfnis (und damit auch die Notzuständigkeit) sei im bisherigen Verfahren aufgrund einer vorläufigen Prüfung bejaht worden, wie sich aus den Entscheiden der Kammer vom

        5. April 2018 und des Bezirksrates vom 15. Februar 2018 ergebe. Dabei sei eine abschliessende Sachprüfung vorbehalten worden. Die KESB (und die Vorinstanz) habe nun aber auch ihren das Verfahren abschliessenden Entscheid wieder einzig auf dieselben Grundlagen gestellt und im (dem vorinstanzlichen

        Urteil zugrunde liegenden) Beschluss der KESB vom 30. August 2018 (KESBact. 149 E. III.6) einzig schliessen können, dass bei ihm, dem Beschwerdeführer, einstweilen von einem ausgeprägten Schwächezustand auszugehen sei. Zu Unrecht übergehe die Vorinstanz, dass gemäss den Berichten von Dr. I. keine derart schwere medizinische Beeinträchtigung vorliege, dass ihm jegliches eigenverantwortliche Handeln verunmöglicht wäre. Die medizinischen Berichte von

        Dr. H. und Dr. I. äusserten sich in keiner Weise dazu, ob bei ihm eine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, die es ihm verunmöglichen würde, seine hiesigen Vermögenswerte gehörig zu verwalten bzw. verwalten zu lassen (act. 2 Rz 43 - 54 S. 18 ff.). Die Notzuständigkeit sei restriktiv auszulegen. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Berichten Dr. H. und Dr. I. erhöhten, demjenigen des Hausarztes demgegenüber keinen Beweiswert zumesse. Auch gehe es nicht an, dass sie die erforderlichen Sachverhaltserhebungen trotz seiner Beweisofferten nicht vornehme. Die von der Vorinstanz einzig herangezogenen Beweismittel wiesen den erforderlichen Schwächezustand bei ihm, dem Beschwerdeführer, nicht aus; dies umso mehr, als die jüngsten Untersuchungen (des Hausarztes) eine andere medizinische Diagnose vermuten liessen (act. 2 Rz 55 - 70).

        Der Beschwerdeführer lässt ausführen, es sei ihm bewusst und werde nicht bestritten, dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung unter gewissen mnestischen Defiziten und Aufmerksamkeitsstörungen leide bzw. in gewissem Masse gesundheitlich und geistig beeinträchtigt sei. Die Annahme der Vorinstanz, die Beeinträchtigung stelle eine neurodegenerative Gehirnerkrankung dar, sei aber nicht begründet. Die posttraumatische Belastung habe zwar Auswirkungen auf seine persönliche und soziale Lebensweise. Sie verunmögliche es ihm aber nicht,

        dass er innerhalb seines gewohnten Umfeldes seine persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten besorgen könne. Die von der Vorinstanz als massgeblich betrachteten Berichte seien nicht aktuell und gänzlich losgelöst von einem Erwachsenenschutzverfahren ergangen. Die Vorinstanzen missachteten zudem den Grundsatz der Relativität der Urteilsfähigkeit, wonach die geistigen Fähigkeiten einer Person im jeweiligen konkreten Zusammenhang zu beurteilen seien. Sowohl Dr. I. wie auch der langjährige Vertrauensarzt hätten überdies bestätigt, dass er in der Lage sei, sich um seine finanziellen Angelegenheiten gehörig zu kümmern. Dem habe die Vorinstanz zu Unrecht keine Bedeutung zugemessen. Da es sich bei den in der Schweiz liegenden Vermögenswerten um liquide bzw. leicht verwertbare Mittel handle, welche im Rahmen einer konservativen Anlage durch die Banken verwaltet werden, könne man vorliegend durchaus von basic matters sprechen, die er, der Beschwerdeführer, nach den Einschätzungen von Dr. I. und dem Vertrauensarzt insbesondere aufgrund seiner grossen Erfahrung in finanziellen Angelegenheiten zu besorgen in der Lage sei. Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass die Auskünfte der Bankberater entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus Rückschlüsse auf seine Fähig-keiten zuliessen. Bereits die medizinischen Berichte von Dr. I. und von

        Dr. D. sowie die Auskünfte der Bankberater zeigten somit auf, dass er in der Lage sei, die Verwaltung der hiesigen Vermögenswerte gehörig zu besorgen (act. 2 Rz 71 - 84).

        Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass er unter einem rechtlich relevanten Schwächezustand litte, käme die Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme nicht in Betracht, da seine in der Schweiz bei der LGT, der Deutschen Bank und der UBS liegenden Vermögenswerte zum einen nicht gefährdet seien und zum anderen selbst bei gänzlichem Verzehr dieses Vermögens sein Wohl nicht unmittelbar gefährdet sei. Er verweist auf die Erwägungen der Kammer im Entscheid vom 5. April 2018 und macht geltend, unter dem Aspekt der Notzuständigkeit sei eine konkrete und unmittelbare Gefährdung umso stärker zu fordern, je schwächer der Bezug zur Schweiz sei. Dass sein Vermögen konkret in Gefahr sei, habe die KESB verneint; diese wie auch die Vorinstanz gingen von einer blossen Gefährdungsmöglichkeit aus. Dies genüge nicht. Es gebe im Weiteren auch keine Hinweise, dass er, der Beschwerdeführer, irgendwelche Drittpersonen auf seine Konten zugreifen lasse dass irgendwelche ungewöhnlichen Transaktionen ohne Wissen und ohne Einverständnis des Berechtigten stattfän- den. Zwischen 2015 und 2018 seien keine ungerechtfertigten Dispositionen getroffen worden. Bei einer allfälligen künftigen Gefährdung bestehe für die betroffenen Banken sodann eine Meldepflicht, was die Vorinstanz zu Unrecht als irrelevant bezeichne. Wenn die Vorinstanz den rein hypothetischen Gefährdungstatbestand allein mit dem Umstand begründe, dass es sich bei dem in der Schweiz liegenden Vermögen um erhebliche Vermögenswerte handle, dann widerspreche dies klar den gesetzlichen Voraussetzungen für ein mögliches Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde (act. 2 Rz 85 - 97).

      2. In seiner Stellungnahme vom 26. April 2019 (act. 15) äusserte sich der Beschwerdeführer zum Treffen mit den Vertretern der LGT in Zypern vom 14. März 2019, welches die Bankvertreter zum Anlass nahmen, sich an die KESB zu wenden. Er hielt fest, dass das Treffen alles andere als ideal verlaufen sei. Es sei auf Verlangen der LGT angesetzt worden, welche zur Auslösung der von ihm unterzeichneten Zahlungsinstruktionen eine nochmalige mündliche Bestätigung verlangten. Die ihm, dem Beschwerdeführer, vertraute Vertreterin der LGT sei nicht dabei gewesen, statt dessen seien ihm nicht bekannte Vertreter der LGT verspätet und enerviert gekommen und hätten ihm in einer Art und Weise befragt, die mehr mit einer strafprozessualen Einvernahme als mit einem Kundengespräch zu tun gehabt habe. Vor dem Hintergrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung und der damit verbundenen Einschränkung der mnestischen und kognitiven Fähigkeiten könne es nicht überraschen, dass er in dieser Situation die ihm gestellten Fragen nicht beantwortet habe und den Vertretern der LGT als geistig abwesend erschienen sei. Es entspreche dem von Dr. D. und Dr. C. geschilderten Krankheitsbild, dass er sich in sich zurückzieht, wenn er sich ihm unbekannten Personen gegenübergestellt und mit einer Stresssituation konfrontiert sehe. Der Rechtsvertreter habe die Vertreterin der LGT auch darauf hingewiesen, dass es nötig sei, ihm ruhig und sanft, anstatt konfrontativ und verärgert anzusprechen; dies umso mehr, als er auf ihm unbekannte Personen schlecht reagiere. Grund für den schlechten Verlauf des Treffens sei gewesen, dass die Ver-

treter der LGT seinen gesundheitlichen Zustand nicht gebührend Rechnung getragen hätten und sich ungeschickt verhalten hätten. Das Treffen bestätige im Wesentlichen seine Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand, wonach er teilweise mit mnestischen Defiziten und Aufmerksamkeitsstörungen bzw. mit gewissen mentalen und kognitiven Einschränkungen zu kämpfen habe; er habe teilweise Mühe, sich an gewisse Ereignisse zu erinnern einem Gespräch zu folgen. Das Ausmass solcher Einschränkungen sei indes nicht konstant, sondern situativ stärker schwächer, je nach Kontext, Umgebung, Stimmung, Laune usw. Er habe in der Tat Mühe, mit belastenden konfrontativen Situationen umzugehen. Was genau die Ursache der Erkrankung sei und in welchem Ausmasse er durch diese bleibend beeinträchtigt sei, sei nicht bekannt. Auch das Schreiben der LGT vom 21. März 2019 stelle keine verlässliche Beschreibung der aktuellen Verfassung seines Gesundheitszustandes dar (act. 15 S. 6 - 10).

6.4 Der Bezirksrat hat wie dargestellt die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers bejaht, nachdem er die im Recht liegenden ärztlichen Berichte ausführlich gewürdigt hat. Dabei begründete er, weshalb auf die Berichte von Dr. H. und Dr. I. abzustellen sei und folgte deren Diagnose einer neurodegenerativen Gehirnerkrankung und dem Verdacht auf eine mittelschwere bis bereits schwer ausgeprägten Demenz, wahrscheinlich des Alzheimer-Typs (act. 6 E. 4.3). Dies kritisiert der Beschwerdeführer wie gesehen nicht minder ausführlich in verschiedenster Hinsicht. Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (act. 2 S. 19 Rz 49) weder die Kammer (KESB-act. 173 und 131) noch der Bezirksrat (KESB-act. 127) in ihren bisherigen Entscheiden dahingehend geäussert haben, dass die medizinischen Berichte von Dr. H. und Dr. I. keine hinreichende Grundlage bilden, um auf einen Schwächezustand des Beschwerdeführers schliessen zu können. Für die Beurteilung der Sache ist dies letztlich aber nicht entscheidend. Ob Handlungsbedarf

bei den hiesigen Behörden besteht, hängt davon ab, ob das Vermögen des Beschwerdeführers, das in der Schweiz liegt, als Folge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gefährdet ist; die medizinische Diagnose ist nicht von entscheidender Bedeutung.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor den Vorinstanzen und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt, dass er an einer neuropsychologischen Krankheit leide. Er hat auf seine mnestischen Defizite und Aufmerksamkeitsstörungen hingewiesen und gewisse mentale und kognitive Einschränkungen eingeräumt. In seiner Stellungnahme zum Schreiben der LGT Bank (Schweiz) AG vom 21. März 2019 (act. 15) schilderte er sodann deren Auswirkungen am Beispiel des Treffens vom 14. März 2019 eindrücklich. Gemäss eigenen Angaben zog er sich weil er die Situation als belastend und konfrontativ empfand in sich zurück, was dem von Dr. D. und Dr. C. geschilderten Krankheitsbild entspreche. Den im Schreiben der LGT Bank (Schweiz) AG geschilderten Ablauf bestreitet der Beschwerdeführer nicht, d.h. er bestreitet nicht, dass er in dieser Stresssituation als Folge seiner Krankheit die Fragen der ihm nicht vertrauten Bankenvertreter nicht beantworten und eine zuvor erteilte Zahlungsinstruktion mündlich nicht bestätigen konnte mochte. Damit räumt er selber ein, dass er mindestens teilweise, nämlich in ihn belastenden Situationen nicht in der Lage ist, auf im Kontext gestellte Fragen sachgerecht zu reagieren. Aufgrund welcher Diagnose dies der Fall ist, kann dabei nicht entscheidend sein. Manifestieren sich die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers gerade in Stressund Belastungssituationen so wie von ihm beschrieben, dann ergeben sich erhebliche Zweifel, ob er (noch) in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst so zu besorgen, wie er dies für sich normalerweise in Anspruch nimmt. Auch ist davon auszugehen, dass er von ihm mandatierte Dritte jedenfalls zeitweise nicht hinreichend kontrollieren und instruieren kann, zumal naturgemäss eine konfrontative und damit spannungsgeladene Situation vorliegend dürfte, wenn sein Einschreiten notwendig sein sollte. Es erscheint mindestens fraglich, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Schilderungen in der Lage wäre, von ihm bevollmächtigte Personen effektiv zu kontrollieren und nötigenfalls zu ersetzen. Die Schlussfolgerungen des Bezirksrates erweisen sich bei diesen Verhältnissen als nachvollziehbar und sind nicht zu beanstanden. Ein Schutzbedürfnis und damit die Notzuständigkeit sind daher zu bejahen.

    1. Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens teilweise - nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten in Bezug auf sein in der Schweiz gelegenes Vermögen zu besorgen, ist im Weiteren zu prüfen, ob eben dieses Vermögen dadurch in Gefahr ist.

    2. Der Bezirksrat geht davon aus, es genüge, wenn ein Schwächezustand und Unvermögen zusammen eine relevante Gefährdung bewirkten; es sei nicht erforderlich, dass sich die Gefahr schon verwirklicht habe. Es sei denkbar, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss Dritter nachteilige Vermögensdispositionen treffen könnte. Bei dem festgestellten Schwächezustand genüge bereits der Umstand, dass das hier liegende Vermögen ausnehmend gross sei, um Schutzmassnahmen zu treffen, und zwar unbekümmert darum, dass das grosse Vermögen hier nur einen kleinen Teil des Gesamtvermögens des Beschwerdeführers ausmache (act. 6 S. 31/32).

    3. Der Beschwerdeführer hält demgegenüber wie gesehen dafür, es bedürfe unter dem Aspekt einer blossen Notzuständigkeit der hiesigen Behörden einer konkreten und unmittelbaren Gefährdung, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestünden. Eine allein mit der Grösse des Vermögens begründete hypothetische Gefährdung genüge den gesetzlichen Voraussetzungen nicht (act. 2 S. 31 ff.).

    4. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass keine Anhaltspunkte für eine konkrete und unmittelbare Gefahr für sein in der Schweiz liegendes Vermögen bestehen. Die KESB stellte in ihrem Entscheid Nr. 4812 vom 30. August 2018 fest, es könne den eingereichten Bankauszügen entnommen werden, dass eine konservative Anlagestrategie mit überschaubaren Risiken verfolgt werde und keine ungerechtfertigten Dispositionen getroffen worden seien. Die involvierten Bankberater seien sensibilisiert und es drohe keine unmittelbare Gefahr für die hier befindlichen Vermögenswerte (KESB-act. 149 S. 12/13). Zutreffend weist

der Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass auf den auf ihn lautenden Konten der LGT Bank (Schweiz) AG, der Deutschen Bank (Schweiz) AG und der UBS einzig er selbst zeichnungsberechtigt sei; dies ist in den Akten dokumentiert (KESB-act. 9/6 i.V.m. KESB-act. 17 und 22). Die mit den Konti befassten Bankberater wurden in das Verfahren involviert (vgl. KESB-act. 57, 59 und 60 sowie act. 10/198) und sind mit der Problematik vertraut. All dies schliesst selbstredend nicht aus, dass sich künftig dennoch eine Gefahr für das in der Schweiz liegende

Vermögen des Beschwerdeführers realisieren könnte. Insbesondere ist dem Bezirksrat zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss Dritter nachteilige Vermögensdispositionen treffen könnte. Dies muss dem Beschwerdeführer als vermögende Person zwar grundsätzlich möglich sein, doch ist nicht auszuschliessen, dass er sich eines ihn schädigenden Einflusses zufolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht gewahr wird, was Schutzmassnahmen zu rechtfertigen vermöchte. Hiefür bestehen indes heute wie gesehen keine Anhaltspunkte, und es kann hievon mindestens solange ausgegangen werden, als die sensibilisierten Bankberater den Beschwerdeführer betreuen und von der gewählten Anlagestrategie nicht abgewichen wird. Zu ergänzen bleibt, dass bis heute auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die immensen Rechtsvertretungskosten, welche dem Beschwerdeführer für das vorliegende und insbesondere für das LCIA-Schiedsverfahrens bisher in Rechnung gestellt worden sind und allenfalls noch anfallen werden, nicht rechtens sind. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das in der Schweiz liegende Vermögen des Beschwerdeführers derzeit nicht in Gefahr scheint und auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass eine solche Gefahr in naher Zukunft eintreten könnte. Ob diese Situation heute insbesondere unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens sich so ergeben hat, muss offen bleiben.

Die Gefahr, dass sich die Situation künftig zulasten des Beschwerdeführers ver- ändern könnte, lässt sich auf der andern Seite aber auch nicht gänzlich ausschliessen. Angesichts der Höhe des Vermögens des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass (im Vergleich zu kleineren Vermögen) eine erhöhte Gefahr besteht, dass sich auch nur vermeintlich am Wohl des Beschwerdeführers interessierte Berater um den Beschwerdeführer kümmern wollen, sei es in finanziellen, rechtlichen anderen Belangen. Solange hiefür aber keine Anhaltspunkte bestehen, erwiese sich ein rein prophylaktischer Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers zum Schutz vor solchen Gefahren als nicht verhältnismässig.

    1. Würde angesichts der verbleibenden Gefahren von einem Handlungsbedarf ausgegangen, dann wäre zu prüfen, wie den Geboten der Verhältnismässigkeit

      und der Subsidiarität angemessen Rechnung zu tragen wäre. Der Beschwerdeführer rügt denn auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. 2 S. 34 f.).

    2. Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen sind bei gegebenen Voraussetzungen anzuordnen, wenn die Unterstützung nicht anderweitig, zum Beispiel durch Dritte, geleistet wird eine solche Hilfe als ungenügend erscheint, bzw. wenn bei Urteilsunfähigkeit keine keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 und 2). Behördliche Massnahmen dürfen mithin nur dann angeordnet werden, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen private öffentliche Dienste nicht ausreicht. Wenn zwar die Erforderlichkeit eines Eingriffs feststeht, aber eine Auswahl von Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks zur Verfügung steht, ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität diejenige zu wählen, welche die persönliche Freiheit der betroffenen Person am geringsten einschränkt (Häfeli, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 389 N 10 und 14).

    3. Wie gesehen ist heute das bei der LGT Bank (Schweiz) AG, der Deutschen Bank (Schweiz) AG und der UBS gelegene Vermögen des Beschwerdeführers konservativ angelegt (d.h. auf die Erhaltung des Vermögens ausgerichtet), und es wird von Bankberatern betreut, welche dem Beschwerdeführer vertraut sind und um die Problematik wissen, die sich im vorliegenden Verfahren gezeigt hat. Das Vermögen des Beschwerdeführers in der Schweiz ist jedenfalls so lange nicht in Gefahr, als diese Strategie beibehalten wird. Bei wesentlichen und allenfalls Verdacht erzeugenden Veränderungen sind die Bankberater gegebenenfalls zur Meldung an die KESB verpflichtet (Art. 397a OR). Die Interessenwahrung des Beschwerdeführers erfolgt zudem durch die von ihm beauftragten Rechtsvertreter, welche ihrerseits zur Interessenwahrung des Beschwerdeführers verpflichtet sind. Die vom Beschwerdeführer selbst getroffenen Massnahmen erscheinen aus heutiger Sicht hinreichend, um einer allfälligen künftigen Gefahr für sein in der Schweiz gelegenes Vermögen (für welche heute wie gesagt keine Anhaltspunkte bestehen) zu begegnen. Auch aus diesem Grund ist auf behördliche Massnahmen zu verzichten.

9. Als Konsequenz aus den vorstehenden Erwägungen ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers gutzuheissen, und es erübrigen sich Weiterungen, wie sie der Beschwerdeführer erneut verlangt (act. 2 S. 38 ff.), so insbesondere seine persönliche Anhörung, die Anhörung von Zeugen die Einholung eines Gutachtens. Das Urteil des Bezirksrates vom 7. Februar 2019 sowie der Beschluss

Nr. 4812 der KESB vom 30. August 2018 sind aufzuheben. Dies bedeutet, dass die angeordnete Vermögenssperre gemäss Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses der KESB aufgehoben wird und kein Bedarf mehr besteht für einen Entscheid über die Aufrechterhaltung (Dispositiv Ziff. 2). Es erübrigen sich die Anhörung des Beschwerdeführers und von Zeugen (Dispositiv Ziff. 3 und 4) und es fehlt schliesslich auch an einer Grundlage für eine Mitteilung an die für den Erwachsenenschutz zuständigen zypriotischen Behörden (Dispositiv Ziff. 5).

III.
  1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren von der Erhebung einer Entscheidgebühr abzusehen. Für die Zusprechung einer Prozessentschädigung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

  2. Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ist auch der Kostenentscheid (Dispositiv Ziff. II) aufgehoben. Die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens sind der Bezirksratskasse zu belassen. In Bezug auf die Parteientschädigung gilt das oben Erwähnte (Ziff. 1). Bei der Kostenregelung des Verfahrens vor der KESB ist zu berücksichtigen, dass die in Dispositiv Ziff. 6 festgelegte Gebühr in der Höhe von Fr. 14'000.-gemäss deren Wortlaut alle bisherigen Verfahrensentscheide der Erwachsenenschutzbehörde deckt. Gegenstand der Aufhebung kann im vorliegenden Verfahren indes einzig derjenige Teil sein, welcher mit dem angefochtenen Entscheid entstanden ist. Es wird Sache der KESB sein, über die Kostenausscheidung und -erhebung neu zu befinden.

Es wird erkannt:

  1. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgeschrieben.

  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksrates Zürich (Kammer I) vom 7. Februar 2019 sowie der Beschluss Nr. 4812 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 30. August 2018 (Dispositiv-Ziff. 1 - 5) werden aufgehoben. Dispositiv Ziff. 6 des Beschlusses Nr. 4812 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich wird aufgehoben, soweit die Gebühr den aufgehobenen Entscheid betrifft.

  3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.

  4. Die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden der Bezirksratskasse belassen.

  5. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich wird eingeladen, soweit notwendig über die Kostenregelung neu zu befinden.

  6. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  7. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer im Doppel und unter Beilage je einer Kopie von act. 19 und 20/213 und 214, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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