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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ190019: Obergericht des Kantons Zürich

Die Ehegatten haben ein gemeinsames Kind, das bei der Mutter lebt, nachdem sie sich vor einem Jahr getrennt haben. Das Gericht muss entscheiden, ob der Vater das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Kind haben soll, unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Es wird diskutiert, ob der persönliche Kontakt begleitet sein sollte, da der Vater in der Vergangenheit aggressives Verhalten gezeigt hat. Es wird auch erwähnt, dass der Vater wegen schwerer Verbrechen an Kindern verurteilt wurde. Die Mutter hält eine Begleitung der Besuche für notwendig, während der Vater darauf besteht, das Kind alleine betreuen zu können. Das Gericht muss das Besuchsrecht festlegen, wobei das Kindeswohl oberste Priorität hat.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ190019

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ190019
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ190019 vom 26.04.2019 (ZH)
Datum:26.04.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Beistandschaft / Anpassung der Aufgaben der Beiständin etc. / vorsorgliche Massnahmen
Schlagwörter : Kinder; Mutter; Kindes; Recht; Massnahme; Verfahren; KESB-act; Familie; Bezirksrat; Entscheid; Massnahmen; Anordnung; Kindern; Verfahrens; Kindesvertreterin; Antrag; Anhörung; Dispo; Schule; Dispositiv; Schwester; Beschlüsse; BR-act; Akten; Homeschooling; Platz; Platzierung
Rechtsnorm:Art. 307 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 314 ZGB ;Art. 317 ZPO ;Art. 327c ZGB ;Art. 445 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 450c ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:137 III 475; 138 III 374; 141 III 576; 143 III 197;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ190019

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190019-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Urteil vom 26. April 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. C. ,
  3. D. ,

Beschwerdegegner

1, 2, 3 vertreten durch Y.

betreffend Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Beistandschaft / Anpassung der Aufgaben der Beiständin etc. / vorsorgliche Massnahmen

Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom
28. Februar 2019; VO.2018.102 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

I.

1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter und alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für die Kinder C. , geb. tt.mm.2005, D. , geb. tt.mm.2011, sowie B. , geb. tt.mm.2013. Die beiden jüngeren Kinder werden in der Familie und daher fortan auch hier D. und B. genannt.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 beantragte E. vom Sozialzentrum

F. die Anordnung einer Beistandschaft für die Kinder sowie die verdeckte vorläufige Platzierung nach Art. 310 ZGB (KESB-act. 168). Am 29. Oktober 2018 hatte auch die Kreisschulpflege G. eine Gefährdungsmeldung erstattet (KESB-act. 170). Am 1. November 2018 vollzog die KESB den superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und platzierte die Kinder an einem der Behörde bekannten Ort. Dies wurde der Beschwerdeführerin gleichentags mündlich mitgeteilt. Gleichzeitig ordnete die KESB für die drei Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und stellte ihnen für das laufende Verfahren eine Kindesvertreterin nach Art. 314abis ZGB zur Seite (KESBact. 172 und 173). Diese superprovisorischen Anordnungen wurden mit Beschlüssen vom 5. November 2018 schriftlich festgehalten und nach Anhörung der Mutter und der Kindesvertreterin mit Beschlüssen Nr. 6669, 6670 und 6671 vom

30. November 2018 als vorsorgliche Massnahme bestätigt (vgl. KESBact. 218 = BR-act. 2/3 - 2/5 Dispositiv Ziff. 1). Die KESB bestellte H. als Beiständin und wies einen Antrag der Mutter auf Platzierung der Kinder bei ihrer Schwester bzw. auf Bestellung der Schwester der Beschwerdeführerin als Beiständin ab. Für die Mutter ordnete sie für die maximale Dauer von fünf Monaten ein begleitetes Besuchsrecht einmal pro Woche während 2-3 Stunden an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (BR-act. 2/3 - 2/5 Dispositiv Ziff. 2 - 6).

  1. Am 23. Dezember 2018 erhob die Mutter Beschwerde gegen diese Beschlüsse (BR-act. 1a - 1c). Sie beantragte beim Bezirksrat deren Aufhebung und verlangte im Hauptantrag, es seien ihr die drei Kinder unverzüglich wieder in ihre Obhut zu geben. In prozessualer Hinsicht verlangte sie, es sei unverzüglich, eventualiter provisorisch nach Anhörung der KESB festzustellen, dass der Beschwerde die gesetzlich aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen sei und es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (BR-act. 1a - 1c, je S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember 2018 wies der Bezirksrat den superprovisorischen Antrag der Beschwerdeführerin ab und setzte der KESB Frist an zur Vernehmlassung und den Kindern als Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen (BR-act. 3). In ihrer Vernehmlassung beantragte die KESB, es sei der Beschwerde nachträglich die aufschiebende Wirkung zu entziehen (BR-act. 11). Nach Eingang der weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin hiezu (BRact. 18) gewährte der Bezirksrat mit Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2019 der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr ihren Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Begehren der Beschwerdeführerin, es seien die Kinder für die Dauer des Verfahrens in ihre Obhut zu stellen, wies er ab und entzog den Beschwerden gegen die Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 der KESB vom 30. November 2018 die aufschiebende Wirkung

    (BR-act. 27 = act. 6). Der Entscheid wurde am 1. März 2019 versandt (act. 6

    S. 15) und der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben am 4. März 2019 zugestellt (act. 2 S. 2).

  2. Mit Eingabe vom 14. März 2019 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Beschwerde (act. 2). Sie stellt die folgenden Anträge:

    Es seien Ziff. I. und II. und V. des Dispositivs des Urteils im angefochtenen Entscheid aufzuheben.

    Prozessuale Anträge:

    • Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

    • Es sei der Beschwerdeführerin für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und in meiner Person die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1 - 11 und 12/1 - 28) sowie die KESBVerfahrensakten betreffend C. (act.7/12/0-254 und act. 8/256 - 288) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 26. März 2019 wurde eine mündliche Verhandlung angeordnet, die Prozessleitung delegiert (act. 9) und es wurde zur Verhandlung vorgeladen (act. 11/1 und 11/2). Mit Beschluss vom 1. April 2019 wurde der prozessuale Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen und der Beschwerdeführerin die umfassende unentgeltliche Rechtspflege gewährt (act. 13). Anlässlich der Verhandlung vom 11. April 2019 wurden die Beschwerdeführerin, deren Mutter und Schwester angehört. Alsdann nahm die Kindsvertreterin Stellung. Die Beschwerdeführerin äusserte sich ebenfalls zur Anhörung. Am 12. April 2019 ging eine Stellungnahme der Kindesvertreterin ein, welche sie anlässlich der Verhandlung hatte einreichen wollen (act. 20 und 21/1-2). Diese wurde mit Verfügung vom gleichen Tag der Beschwerdeführerin zur freigestellten Stellungnahme zugesellt (act. 23). Am gleichen Tag überbrachte die Beschwerdeführerin sodann zwei Fotos und einen Zeitungsartikel über Homeschooling (act. 22/1-3). In der Stellungnahme vom 22. April 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Neu beantragt sie superprovisorisch und unter Anordnung von Massnahmen zur Vermeidung der Veränderung des Beweismittels, die den Zweck der Beweiserhebung vereiteln könnte, die Edition des von der Stiftung I. bisher geführten Verlaufsprotokolls bezüglich der Kinder ab der Heimeinweisung am 1. November 2018 (act. 25). Hierauf ist nachstehend vorab einzugehen. Im Übrigen erweist sich das Verfahren als spruchreif. Ein Doppel der Stellungnahme vom 22. April 2019 (mit Beilagen, act. 25 und 26/1 und 2) ist der Kindesvertreterin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.

II.

  1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht

    [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR).

  2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Art. 450f ZGB, teilweise in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 und Art. 327c ZGB). Das Gericht tritt auf das Rechtsmittel ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

    Das angerufene Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 GOG). Die Beschwerdeführerin ist als sorgeberechtigte Mutter von C. , D. und B. zur Beschwerdeführung ohne weiteres befugt. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen solchen über vorsorgliche Massnahmen. Er erging am 28. Februar 2019 als Beschwerdeentscheid gegen die Entscheide der KESB vom 30. November 2018, mit welchem die superprovisorischen Anordnungen vom 1. November 2018 bestätigt wurden. Gegen vorsorgliche Massnahmen beträgt die Beschwerdefrist nach der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung von Art. 445 Abs. 3 ZGB zehn Tage. Es ist davon auszugehen, dass diese Frist im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingehalten ist, da bei einem Versand am 1. März 2019 (act. 6 S. 15) der Empfang des Bezirksratsentscheids frühestens am 4. März 2019 erfolgen konnte, wovon die Beschwerdeführerin denn auch ausgeht (act. 2 S. 2). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet und enthält Anträge, so dass darauf einzutreten ist.

  3. Mit Bezug auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt es festzuhalten, dass die KESB entgegen der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung (Art. 445 Abs. 3 ZGB) für ihren vorsorglichen Massnahmeentscheid eine 30-tägige Rechtsmittelfrist belehrte (BR-act. 2/3 - 2/5 Dispo Ziff. 11), wovon auch die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin (fälschlicherweise gestützt auf

    Art. 450b ZGB) ausging (BR-act. 1a - 1c S. 2) und innert eben dieser Frist Beschwerde erhob. Der Bezirksrat ging von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus und führte entsprechend das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren vollstän- dig bis zum Entscheid in der Sache durch, belehrte alsdann aber korrekt eine

    10-tägige Frist gegen seinen Entscheid (act. 6). Aus der falschen Rechtsmittelbelehrung darf der Beschwerdeführerin bei diesen Verhältnissen gestützt auf Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen.

  4. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf superprovisorische Anordnung der Edition des von der Stiftung I. bisher geführten Verlaufsprotokolls bezüglich der Kinder einerseits mit der im Verfahren herrschenden Offizialund Untersuchungsmaxime sowie andererseits mit dem Interesse auch der Rechtsmittelinstanzen, sich ein Bild über die Situation der Kinder zu machen. Das Verlaufsprotokoll sei auch Beweismittel für die Beurteilung der Gefährdung des Kindeswohls (act. 25 S. 3 und 4). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erweist sich ein solcher Beizug für das vorliegende Verfahren indes als nicht notwendig, weshalb der Antrag ohne weiteres abzuweisen ist.

  5. Anzumerken bleibt in formeller Hinsicht, dass die Kinder der Beschwerdeführerin entgegen dem Rubrum des bezirksrätlichen Verfahrens nicht als Partei, sondern als Verfahrensbeteiligte am Verfahren teilnehmen.

III.

1. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird.

Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). Neue

Tatsachen und Beweismittel können auch in Verfahren welche der Untersuchungsmaxime unterliegen - nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgebracht werden (BGE 141 III 576 E. 2.3.3). Es bleibt der Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsund Offizialmaxime immerhin erlaubt, von sich aus Untersuchungen anzustellen und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). In Kinderbelangen können sodann Noven unabhängig von Art. 317 ZPO berücksichtigt werden, denen im Rahmen der Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen nachzugehen wäre (vgl. OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2 m.w.H.).

    1. Der Bezirksrat lehnte das Begehren der Beschwerdeführerin, es seien die Kinder für die Dauer des Verfahrens in ihre Obhut zu stellen, ab (Dispositiv Ziff. I). Er entzog als Rechtsmittelinstanz sowohl den Beschwerden gegen die Beschlüsse der KESB vom 30. November 2018 (Dispositiv Ziff. II) wie auch einer allfälligen Beschwerde gegen seinen eigenen Entscheid (Dispositiv Ziff. V) im Sinne von Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung. Über den prozessualen Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung (Aufhebung von Dispositiv Ziff. V des angefochtenen Entscheides) wurde mit Beschluss vom 1. April 2019 entschieden (act. 13).

    2. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ist der Sache nach eine vorsorgliche Massnahme (vgl. BGE 137 III 475 E. 2). Namentlich im Bereich des Kindesund Erwachsenenschutzes kann der Vollzug einer Anordnung dringlich sein und den Entzug der aufschiebenden Wirkung gebieten. Es ist im Einzelfall eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen (BGE 143 III 197 E. 4; GEISER, in BSK ZGB I, 6.A. N 6 und 7 zu Art. 450c ZGB).

Vorliegend scheint die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschlüsse der KESB vom 30. November 2018 zu bezwecken, für die Dauer der Rechtsmittelverfahren die Obhut über ihre Kinder wieder zu erlangen. Dies kann sie damit indes nicht erreichen, weil mit der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung die Vollstreckbarkeit der Beschlüsse der KESB entfiele und die Regelung gemäss der superprovisorischen Anordnung vom 1. November 2018 wieder auflebte (vgl. auch act. 13 S. 4 mit Hinweisen). Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die KESB-Beschlüsse wurde erreicht, dass die angeordnete Kontaktregelung zwischen den Kindern und der Mutter zum Tragen kommen kann, was nicht zu beanstanden ist. Der Antrag, es sei Dispositiv Ziff. II des angefochtenen Bezirksratsentscheides aufzuheben, ist daher abzuweisen.

  1. Die Beschwerdeführerin verlangt vor Obergericht einzig die Aufhebung von Dispositiv Ziff. I des Bezirksratsurteils. Aus der Begründung ergibt sich indes zwanglos - und dies wurde anlässlich der Anhörung nochmals bekräftigt (act. 2 und Prot. S. 7 ff. und S. 34 f.), dass sie für die Dauer des Verfahrens die Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder C. , D. und B. und die Rückplatzierung der Kinder in ihre Obhut beantragen will. Die Beschwerdeführerin liess ausführen, die Kinder seien vorher nicht gefährdet gewesen und sie seien es heute nicht. Es gehe ihnen gut und in einer solchen Situation, in der das Kindeswohl nicht gefährdet sei, habe der Staat nicht hineinzureden. Die Kindesschutzmassnahmen seien sofort aufzuheben, jeder Tag sei ein Tag Leid mehr für die Kinder und die Mutter und zu viel (act. 2 und Prot. S. 34). Sie beanstandet die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der von der KESB für die Dauer des Verfahrens angeordneten Kindesschutzmassnahmen.

    1. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass sich die KESB beim Entscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sachliche Gründe stütze. Die Beschwerdeführerin habe sich der Zusammenarbeit mit den Behörden entzogen. Zur Ungewissheit über die Wohnund Schulsituation der Kinder hinzu komme, dass die Kinder auf die Behörde einen besorgniserregenden Eindruck hinterlassen hätten (KESB-act. 168). Unabhängig davon, ob die Anordnung einer Fremdplatzierung gerechtfertigt gewesen sei, müsse die bestehende Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens dazu führen, von einer Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Beschwerdeführerin abzusehen, weil es das Risiko eines unnötigen Hin und Her zu vermeiden gelte (act. 6 S. 10/11).

    2. Die Beschwerdeführerin rügt die vom Bezirksrat vorgenommene Abwägung und Beurteilung des Kindeswohls als abwegig und falsch. Unter Berücksichtigung des Alters der Kinder erheische das Kindeswohl, dass die Kinder gemäss ihrem mehrfach geäusserten Wunsch bei ihrer Mutter und im Kreise ihrer Familie aufwachsen können. Der Bezirksrat habe nicht berücksichtigt, dass von der KESB unwidersprochen auch für die KESB bereits seit längerem ersichtlich sei, dass die Kinder entgegen den ursprünglichen Befürchtungen nicht verwahrlost seien und auch nach Ansicht der Kindesvertreterin in einem Familiensystem lebten, das sie unterstütze. Es sei somit seit längerem ersichtlich, dass das Wohl der Kinder in der Obhut der Beschwerdeführerin nicht gefährdet sei, was für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen Voraussetzung wäre. Die Tatsache allein, dass aus den Akten ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren nicht zur Zufriedenheit der KESB mit den Behörden zusammengearbeitet habe, berechtige die KESB nicht, ihr ohne Vorwarnung die Obhut über ihre Kinder zu entziehen. Letzteres sei rechtswidrig und unverhältnismässig, zumal Alternativmassnahmen nicht geprüft worden seien. Die Kinder seien der Beschwerdeführerin am 1. November 2018 ohne Vorankündigung in traumatisierender Weise überfallartig mit Polizeigewalt entzogen worden. Die Aufrechterhaltung dieser Anordnung während der Dauer des Verfahrens verletze das Recht auf Achtung der persönlichen Freiheit sowie des Privatund Familienlebens der Kinder und der Beschwerdeführerin. Für die Kinder sei die Trennung von Mutter und Familie schwer erträglich. Sie beeinträchtige das Kindeswohl, was sich durch die sofortige Aufhebung für die Verfahrensdauer beheben lasse (act. 2 S. 5/6). Sie rügt weiter die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der Bezirksrat auf ihre Argumente nicht eingegangen sei (act. 2 S. 7 f.). Hiezu ist vorab festzuhalten, dass auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Vorbringen der Beschwerdeführerin nachstehend ausführlich eingegangen wird, so dass (bei der umfassenden Überprüfungskognition der Kammer) eine allfällige Gehörsverletzung geheilt wäre. Es erübrigen sich Weiterungen dazu.

    3. Anlässlich der Anhörung äusserte sich die Beschwerdeführerin sehr ausführlich, ebenso wurden ihre Mutter J. sowie ihre Schwester K. angehört:

      1. Die Beschwerdeführerin beklagte, es seien ihr gesunde, beschulte, lebensfrohe und sehr weit entwickelte Kinder weggeraubt worden. Obwohl sie nach dem, was diese erlebt hätten, einen Scherbenhaufen zurück erhalten werde, wolle sie die Kinder so rasch als möglich zurück. Sie tue alles für die Kinder, habe als alleinerziehende Mutter ausschliesslich für deren Wohl gesorgt; die Kinder seien beschult, machten einen anspruchsvollen Sport (Kunstturnen), seien im Schwimmtraining gewesen, seien tänzerisch sehr weit und beweglich. Es seien gesunde Kinder gewesen. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung, die nicht wahr sei, und basierend auf einem Wöschwibergschnurr habe es für ihre Kinder und die ganze Familie einen wahnsinnig schwer wiegenden Eingriff in die Persönlichkeit gegeben, was sie und die Kinder ein Leben lang prägen werde. Wenn die Kinder aus schlimmen Verhältnissen gekommen wären, dann wäre dies eine ganz andere Geschichte. Hier sei aber das pure Gegenteil der Fall. Sie habe als Mutter den Kindern nichts angetan, sondern nur das Beste für sie gemacht. Sie sei perplex, dass so etwas in der Schweiz überhaupt möglich sei. Die Kinder hätten zu ihr, zu ihrer Mutter, der Grossmutter und auch zu ihrer Schwester eine sehr gute Beziehung gehabt, jetzt seien sie einer Gehirnwäsche unterzogen worden, seien instruiert worden, nicht zu weinen und gewisse Themen nicht anzusprechen, wenn sie sie sähen. Es sei geradezu zynisch: Es seien ihr gesunde Kinder weggenommen worden und diese seien jetzt immer wieder krank und C. habe im Skills Park in Winterthur, in welchen sie mit den Kindern nie gegangen wäre, einen Knochenbruch erlitten. B. gehe nun in den öffentlichen Kindergarten in L. , D. und C. in die heimeigene Schule, was für D. sicher nicht der richtige Ort sei. Man habe auch in keiner Weise differenziert zwischen den Kindern. Alle drei Kinder seien von der KESB wie ein Paket behandelt worden. Es sei auch nicht so, dass sie, die Beschwerdeführerin, einfach abgetaucht sei. Es sei ihr sehr schlecht gegangen. Man habe ihr die Kinder weggenommen. Das sei das Schlimmste, was man einer Mutter antun könne. Das Einzige, was sie gemacht habe, sei, für die Kinder zu sorgen. Auch beim Unfall von C. sei sie erreichbar gewesen und sie habe mit dem Notarzt telefoniert und die Grossmutter sei anwesend gewesen. Diese sei von ihr, der Mutter, bevollmächtigt gewesen. Mit der Operation sei sie überdies einverstanden gewesen, sie habe diese aber in Zürich durchführen lassen wollen.

        Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie aus Rücksicht auf das Kindeswohl heute keinen persönlichen Kontakt mit den Kindern habe, sondern nur in telefonischem Kontakt stehe, wenn die Kinder bei ihrer Schwester seien. Jedes Mal wenn die Kinder sie sahen, sei es sehr schlimm für die Kinder gewesen, dass sie nicht zusammen bleiben konnten. Es erleichtere die Situation psychologisch, wenn die Kinder sie, die Mutter, aktuell gar nicht sähen.

        Darauf angesprochen, wie der Tagesablauf aussehen würde (Prot. S. 13 ff.), wenn die Kinder wieder bei ihr wären, erklärte die Beschwerdeführerin, dass das, was sie aufgebaut habe, nun zerstört sei. Die Ergebnisse hätten aber gezeigt, dass das bisherige Vorgehen sich bewährt habe. Jetzt wären die Kinder vorübergehend sie könne nicht sagen für wie lange in der zuständigen öffentlichen Schule, dort wo sie sie angemeldet habe: B. und D. im M. und C. im Schulhaus N. . So, wie sie dies bereits bei der Anmeldung beim Sozialamt angegeben habe, sei die Meldeadresse der Kinder die O. -strasse

        , die Wohnadresse aber die P. -strasse , wo ihre Mutter wohne. Die Betreuung würde sie so weiter machen, wie es vorher sehr gut geklappt habe. Sie habe in erster Linie die Betreuung übernommen, viele Aufträge aber auch ihrer Mutter gegeben, z.B. Abholen, in die Schule bringen etc. In ihrer an der Verhandlung eingereichten Stellungnahme (act. 17 S. 6) hatte die Beschwerdeführerin dargelegt, dass sie nach einem Jahr bewilligtem Homeschooling die Kinder für das laufende Schuljahr (ab Sommer 2018) via Kreisschulpflege angemeldet habe. Sie habe dann aber am 20. August 2018 weiter das Homeschooling eingesetzt. Sie habe leider den Anmeldeprozess für C. für die - Schule verpasst. Heute sei die Sache eine andere (Prot. S. 30 ff.): Sie sei nach wie vor überzeugt -

        und das zeige auch das schulische Wissen ihrer Kinder -, dass sich das, was sie mit den Kindern gemacht hatte, bewährt habe. C. sei auf Gimi-Niveau und habe gute Fremdsprachenkenntnisse. Es gebe in der Schweiz keine Schulpflicht, sondern eine Lernpflicht. Ihre Kinder bewiesen, dass sie gelernt hätten. Sie sei nach wie vor der Überzeugung, dass sich das Homeschooling bewährt habe. Wenn ihr dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde bewilligt werde, dann dürfe sie das machen. Wenn sie die Bewilligung nicht erhalte, würde sie die Kinder in der Schule lassen. Sie wolle nicht, dass man ihr die Kinder wieder weg nehme.

        Die Beschwerdeführerin erklärte, sie könne sich einfach nicht damit zu Recht finden, dass sie eine solche Behandlung erhalte mit solchen schwerstwiegenden Eingriffen.

      2. Die Mutter der Beschwerdeführerin (Prot. S. 22 ff.), J. , bezeichnete ihre Beziehung zu den Kindern als etwas ganz Inniges. Sie hätten viel bei ihr gewohnt. Die Beschwerdeführerin sei eine ganz gute Mutter; die Kinder hätten einen riesigen Vorsprung gehabt, was das Leben anbelange. Nun müsse man schauen, wie man das verkraften könne. Es sei für ihre Tochter wie ein Todesurteil gewesen; man wolle lieber sterben als so etwas erdulden zu müssen. Ihre andere Tochter K. sei eine beliebte Tante gewesen. Die Tochter K. sei allgemein eine beliebte Frau und habe viele Schulen gemacht und auch noch gut geheiratet. Sie passe in ihrer ganzen Art nach Zürich und habe deshalb nun auch alle Rechte erhalten. Demgegenüber habe A. , die Beschwerdeführerin, ein ganz anderes Leben gehabt, welches hier nicht akzeptiert werde. Das habe den Behörden nicht gefallen.

      3. Die Schwester der Beschwerdeführerin (Prot. S. 26 ff.), K. , bezeichnete ihre Beziehung zu den Kindern, aber auch zu ihrer Mutter und zur Beschwerdeführerin als sehr gut. Die Kinder seien am Wochenende jeweils bei ihr und hätten von ihr aus telefonischen Kontakt zur Mutter, der die Kinder freue. Ausserdem bringe sie die Kinder vom Heim aus jeweils zum Sport und wieder zurück, was sehr aufwändig sei. Sie, K. , unternehme viel mit den Kindern und sie habe auch versucht, ihnen ihre Werte mitzugeben. Sie habe ihrer Schwester auch zugesagt, dass sie immer auf sie zählen könne. Sie stehe zur Verfügung

        und könne sie beraten. Sie habe gewusst, dass ihre Schwester Homeschooling mache und sie habe keinerlei Indizien gehabt, dass etwas nicht stimme. Sie glaube aber auch, dass ihre Schwester absolut ok damit sei, dass die Kinder nun in die öffentliche Schule gingen. Sie wolle, dass die Kinder in die Schule gingen. Sie, K. , sei der Meinung, dass die Kinder zurück zu ihrer Mutter sollten. Das sei das, was die Kinder wollten. Die Kinder könnten ihrer Ansicht nach gut bei der Mutter sein; diese mache es gut und habe ihre Unterstützung. Sie bestätigte, dass wenn die Kinder wieder bei der Mutter wären, sie, J. und die Beschwerdeführerin dafür sorgen würden, dass es funktioniere (Prot. S. 30).

    4. Die Kindesvertreterin (Prot. S. 32 ff.) erklärte im Anschluss an die Anhörung, dass man der Beschwerdeführerin immer wieder sehr wohlwollend begegnet sei. Es habe Unmengen von Einladungen gegeben, aber es habe einfach keine Kommunikation stattfinden können. Die Beschwerdeführerin habe auch Geschichten erzählt, die nicht gestimmt hätten, z.B. dass sich die Kinder in Lindau aufhielten, wo sie dann nicht gewesen seien. Dies habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin einfach nicht mehr glaubwürdig gewesen sei. Bereits im Jahr 2013 habe man Abklärungen machen wollen, die dann nicht möglich gewesen seien. Ihre Aufgabe als Kindesvertreterin sei es, mit den Kindern zu sprechen und zu schauen, wie es ihnen gehe. Sie sei in die I. gegangen und die Buben hätten ihr klar gesagt, dort bleiben zu wollen. Sie habe mehrere Gespräche gehabt. Die Kinder seien nicht deprimiert, zerstört. Das heisse aber nicht, dass sie die Familie nicht vermissen. Merkwürdig sei aber, wie wenig die Kinder auf die Platzierung reagiert hätten. Es wirke auch extrem irritierend, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zu den Kindern nicht gesucht habe, wenigstens wenn diese sich bei ihrer Schwester aufhalten. Konfrontiert mit der Ausführung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, er habe eine Kopie eines Schreibens der Kinder erhalten, wonach diese zu ihrer Mutter zurück wollten, erklärte die Kindesvertreterin, die Kinder hätten ihr das auch gesagt, vor allem seit die Kinder wüssten, dass sie nicht in der I. bleiben könnten. Sie habe aber auch Meldungen, wonach B. traurig sei, weil er lieber im Heim bleiben würde, aber sagen müsse, er wolle nach Hause (Prot. S. 35). Abschliessend hielt die Kindesvertreterin fest, es bleibe weiterhin vieles unklar, wie die Situation in den ganzen

Jahren gewesen sei. Sie sehe Ressourcen in der Familie und sei der Meinung, dass diese es irgendwann werde managen können. Dennoch wisse sie nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin bereit sei, wirklich mit den Leuten zusammen zu arbeiten (Prot. S. 37). In ihrer nachträglich eingereichten Eingabe (act. 21/2) hielt die Kindesvertreterin fest, es sei in den ersten Wochen schwierig gewesen, den tatsächlichen Willen der Kinder festzustellen. Es seien freundliche, intelligente Kinder, die ausgelassen und fröhlich wirkten. Doch würden sie weder im Heim noch ihr, der Kindesvertreterin gegenüber, etwas von zu Hause erzählen. Die beiden Jungen hätten beide klar geäussert, dass sie in der Stiftung I. bleiben wollen. C. habe sich weniger klar geäussert, aber dann bereits schnell gesagt, dass sie zurück zu ihrer Mutter wolle. Seitdem die beiden Jungen wüssten, dass die I. nur eine vorübergehende Lösung sei und sie die Institution wechseln müssten, sagten sie, dass sie zurück zur Mutter wollen (act. 21/2

S. 2 und 3). Im Recht liegt ein von den drei Kindern verfasstes Schreiben vom

7. April 2019 mit folgendem Inhalt (act. 19):

Sehr geehrte Frau Y.

Wir haben gehört, dass unsere Mutter am Donnerstag angehört wird.

Bitte teilen Sie dem Gericht mit, dass wir nicht mehr im Heim bleiben wollen, sondern zur unserer Mutter zurückkehren wollen.

Liebe Grüsse

C. , D. , B.

    1. Die KESB trifft auf Antrag von Amtes wegen die zum Schutz des Kindes notwendigen und geeigneten Massnahmen (Art. 307 ff. ZGB). Dabei sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar. Soweit notwendig, trifft sie alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen Massnahmen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB; MARANTA/AUER/MARTI, in BSK ZGB I, 6.A., Art. 445 N 3). Vorausgesetzt für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist die Hängigkeit eines Verfahrens sowie die zeitliche Dringlichkeit für deren Anordnung. Im Zusammenhang mit der sog. günstigen Hauptsachenprognose, d.h. mit der Frage, ob die in Betracht fallende vorsorgliche Massnahme mindestens eine Massnahme von ähnlicher Tragweite wahrscheinlich auch im Endentscheid angeordnet werden wird, ist in der Literatur

      umstritten, ob eine vorläufige Massnahme allenfalls auch weitergehen darf als eine voraussichtlich definitive. Das Bundesgericht hat die Frage im Zusammenhang mit der Einschränkung der Handlungsfähigkeit offen gelassen (BGer 5P.41/2005 vom 28. Juni 2005 E. 4.2.3). Berücksichtigt man, dass vorsorglichen Massnahmen auch die Funktion zukommen kann, das Hauptverfahren zu entlasten, weil durch die vorsorgliche Regelung hinreichend Zeit für vertiefte Abklärungen bleibt (vgl. dazu MARANTA/AUER/MARTI, a.a.O., Art. 445 N 2; VOGEL, Vorsorgliche Massnahmen, in: Häner/Waldmann, Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, S. 91), sollte dies nicht gänzlich ausgeschlossen sein. Geht es wie hier um eine sehr einschneidende Massnahme, nämlich den Entzug der Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder, vorliegend von Kindern im Alter von knapp 6, knapp 8 sowie gut 13 ½ Jahren, ist diesbezüglich allerdings grösste Zurückhaltung geboten. Jedenfalls zu beachten gilt es die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität. Diese Grundsätze sind eingehalten, wenn die Massnahme sich als notwendig und geeignet erweist und anderweitige Abhilfe nicht möglich und ausreichend erscheint (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 445 N 11).

    2. Jede Kindesschutzmassnahme setzt zwingend eine Kindswohlgefährdung voraus. Elterliches Wirken hat sich am Wohl des Kindes zu orientieren. Je nach Alter und dem gesamten Lebensumfeld kann ein Tun Unterlassen vertretbar sein eine das Kindeswohl gefährdende Pflichtwidrigkeit darstellen. Davon können das körperliche Wohl (z.B. Fehlernährung, Gesundheitspflege bis zu Misshandlungen) und das geistige Wohl betroffen sein. Unter Letzteres fällt z.B. die soziale Isolation, gefühllos-rohe überbetont verhätschelnde Behandlung, aber auch fehlende Erziehungsoder Durchsetzungsfähigkeit fehlende Zusammenarbeit mit Schulbehörden Ausbildnern; oft kann auch eine Kombination gegeben sein. Wo zum Beispiel der Familie die Ressourcen zur Problembewältigung fehlen, ist ein Kind im familiären Netz nicht geschützt, sondern gefährdet (BREITSCHMID, BSK ZGB I, 6.A., Art. 307 N 18 ff.).

      Die Massnahmen zum Schutz der Kinder können in Ermahnungen der Erteilung von Weisungen bestehen (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB) und gehen über

      die Bestellung einer Beistandschaft (Art. 308 ZGB) weiter bis hin zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) und der elterlichen Sorge (Art. 311). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen anzupassen, bei Wegfall einer Gefährdung sind sie aufzuheben.

    3. Auslöser für die am 1. November 2018 vollzogene superprovisorische verdeckte Platzierung der Kinder der Beschwerdeführerin war ein entsprechender Antrag von E. vom Sozialzentrum F. vom 23. Oktober 2018. Das Sozialzentrum F. ist seit Juni 2017 im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe mit der Beschwerdeführerin befasst (KESB-act. 168). Am 29. Oktober 2018 machte überdies die Präsidentin der Kreisschulbehörde G. eine Gefährdungsmeldung an die KESB, weil die Beschwerdeführerin ihre Kinder nach einem bewilligten Jahr Homeschooling zwar für die Einschulung angemeldet, sie dann aber doch nicht in die Schule geschickt hatte und für die Schulbehörden nicht mehr erreichbar war (KESB-act. 170). Letzteres stellt die Beschwerdeführerin wie ausgeführt in Abrede. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es gehe ja nur um 5 Wochen, welche die Kinder in der Schule verpasst hatten, weshalb die Reaktion der KESB absolut unverhältnismässig gewesen sei, dann ist ihr entgegenzuhalten, dass dies wohl für den heute knapp 6-jährigen B. zwar richtig ist, nicht aber für D. , welcher bereits knapp 8 Jahre alt ist und erst recht nicht für die heute 13 ½-jährige C. , die die öffentliche Schule bereits vor dem bewilligten Jahr Homeschooling seit Jahren nicht besucht hatte. Gemäss dem Antrag von

      E. auf verdeckte superprovisorische Platzierung der Kinder gestaltete sich die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin seit 2017 als schwierig und unverbindlich. Sie sei immer wieder nicht erreichbar gewesen, über die Verhältnisse der Kinder, wo und wie diese lebten, sei nichts bekannt gewesen. Im Juli 2017 sollen die Kinder offen und sehr lebendig gewirkt haben, bei einem Besuch der Beschwerdeführerin beim Sozialzentrum vom 16. Oktober 2018 sollen sie hingegen auf zwei im Sozialzentrum arbeitenden Sozialarbeiterinnen, einen besorgniserregenden Eindruck gemacht haben, was den Antrag schliesslich mitbegründete (KESB-act. 168 S. 3 und 4). Im Antrag ist davon die Rede, dass das familiäre System und der Entwicklungsstand der Kinder im eigentlichen Sinne eine Black Box seien. Die beantragte einschneidende Massnahme sei notwendig, da es in

      den letzten Jahren und aktuell nicht möglich gewesen sei, mit der Mutter die Situation der drei Kinder offen und transparent zu besprechen (KESB-act. 168). In den Beschlüssen der KESB vom 5. November 2018 (für C. Beschluss Nr. 6083, KESB-act. 176) wird auf die Vorgeschichte hingewiesen und festgehalten, dass die undurchsichtigen, gleichwohl aber äusserst belasteten und schwierigen Familienverhältnisse aus den Akten bekannt seien. Die jahrelangen Bemühungen verschiedener Behörden, die Familie auf freiwilliger Basis zu unterstützen und eine Kooperation mit der Mutter zum Wohl der Kinder zu erreichen, seien gescheitert. Der Antrag des Sozialzentrums zeige, dass sich die Situation der Kinder verschlechtert habe und heute besorgniserregend sei. Verschiedene Hinweise deuteten auf eine gravierende Verwahrlosung und damit Gefährdung der Kinder in physischer wie auch psychischer Hinsicht hin (seit Jahren fehlende Beschulung, unzureichende Pflege und Versorgung, Geheimhaltung des Aufenthaltes, abgeschottetes Familiensystem, fehlende Sicherstellung geeigneter Lebensverhältnisse). Die Kinder seien aufgrund der schwierigen Verhältnisse in so hohem Masse gefährdet, dass sofortige Massnahmen notwendig, sinnvoll und verhältnismässig seien. Aufgrund der boykottierenden, unkooperativen Haltung der Mutter sei eine Unterbringung der Kinder die einzige Möglichkeit, der Gefährdung der Kinder zu begegnen, ihren Entwicklungsstand vertieft abzuklären und allenfalls erforderliche Massnahmen zu ergreifen (KESB-act. 176 S. 6 Ziff. 3).

    4. Die von der KESB am 5. November 2018 angenommene, in hohem Masse bestehende Gefährdung der Kinder lässt sich aufgrund der Akten nicht erhärten:

      1. Zutreffend ist, dass eine fehlende Beschulung von Kindern allein für sich eine Kindeswohlgefährdung darstellt, wie dies die KESB in ihren bestätigenden Beschlüssen vom 30. November 2018 festgestellt hat (KESB-act. 218 S. 12). Wenn die Inhaberin der elterlichen Sorge dies nicht selbst veranlasst und gewährleistet, sind Massnahmen zu treffen, um die Beschulung sicher zu stellen. Der Beschwerdeführerin war für das Schuljahr 2017/2018 das Homeschooling bewilligt worden mit dem Hinweis, dass nach diesem Jahr die Anmeldung in die öffentliche Schule zu erfolgen habe. Im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme war aus den Akten bekannt, dass C. über mehrere Jahre keine öffentliche

        Schule besucht hatte. Die Einschulung erfolgte trotz entsprechenden Zusagen der Beschwerdeführerin nicht, was sie an der Anhörung bei der KESB am 8. November 2018 (KESB-act. 191) nicht erklären konnte. Die von der Beschwerdeführerin an der Verhandlung vorgebrachten Gründe vermögen sie nicht zu entlasten. Es ist deshalb nachvollziehbar und richtig, dass die KESB Massnahmen in Erwägung zog, um die Beschulung der Kinder sicher zu stellen. Dass wie die Beschwerdeführerin geltend macht - die Kinder durchaus eine Beschulung erfuhren, insbesondere auch C. , wie dies die Beschwerdeführerin sowohl bei der KESB (KESB-act. 191) als auch hierorts nunmehr erklärte, war den zuständigen Behör- den nicht bekannt und konnte ihnen auch nicht bekannt sein, weil die Beschwerdeführerin sich einer Zusammenarbeit entzog und keinerlei Einblick in die Art der Beschulung gewährte. Diese ist bis heute nicht klar geworden. Aus den Befragungen ergibt sich immerhin, dass ihr die Ausbildung der Kinder wichtig ist und sie sich auch dafür einsetzt (KESB-act. 191 und Prot. S. 30f.). Die Beschwerdeführerin erklärte sich in der Anhörung nach wie vor überzeugt, dass sich das Homeschooling bewährt habe. Das zeige insbesondere C. , die auf GymiNiveau sei. Sie wolle sich weiterhin um eine Bewilligung dafür bemühen. Wenn die Kinder zu ihr zurück kämen, würde sie die Kinder aber sofort in die Schule schicken und sie auch dort belassen, wenn sie keine Bewilligung mehr für das Homeschooling erhalte (Prot. S. 30/31).

      2. Von den betreuenden Personen im Heim sowie auch von der Kindesvertreterin wurden die Kinder als aufgeweckt, fröhlich, höflich und interessiert geschildert (KESB-act. 184, 185, 196). Eine Schulstandeinschätzung der Geschwister vom 20. Dezember 2018 nach sieben Wochen im Heim ergab, dass C. ein sehr gutes Arbeitsverhalten zeige, selbständig Aufträge lese, verstehe und ausführe, Neues dazulerne und sie sich bei Bedarf Unterstützung hole. Sie wies in Mathematik ein Niveau Ende 6. Klasse/1. Sekundarstufe aus und hatte wenige Stofflücken, in Deutsch/Rechtschreibung brauche sie noch Unterstützung, in Englisch sei die Rechtschreibung gut. D. könne Zwei-Buchstaben-Silben lesen und addiere und subtrahiere im Zahlenraum bis 20. Er wird als Kind mit grossem Bewegungsdrang beschrieben, das Unterstützung bei der Anstrengungsbereitschaft und der Konzentration brauche. B. wird für den Regelkindergarten

        empfohlen, er könne sich länger als andere Kinder in seinem Alter konzentrieren (KESB-act. 234/3 = BR-act. 2/7). Am 20. März 2019 hielt die Beiständin zuhanden der Beschwerdeführerin zum Kindergartengespräch von B. fest, dass dieser sehr gerne in den Kindergarten gehe, er dort gut angekommen, gut integriert und während des Unterrichts gut führbar sei. Er verstehe die Anforderungen und kön- ne sich an diese halten. Er sei auf einem guten Weg und sollte im Sommer in die

        1. Klasse übertreten können. Gewisse Wörter kenne er nur auf Englisch. Er werde als fröhliches, aktives und zufriedenes Kind wahrgenommen, sei aber manchmal den Tränen nahe. Er könne sich altersgerecht konzentrieren, Nachholbedarf habe er beim Zählen. Bei D. wird festgehalten, dass er sich altersentsprechend konzentrieren könne, wenn er sich in eine Aufgabe vertiefen könne. Er habe einen grossen Bewegungsdrang und suche den Kontakt zu Mitschülern. Sowohl im Bereich Mathematik wie auch Deutsch wird eine Weiterentwicklung gegenüber dem Dezember 2018 beschrieben. C. werden weiterhin ein sehr gutes Arbeitsverhalten, gute Konzentration, pflichtbewusstes Lernen, Kritikfähigkeit und grosse Fortschritte in der Rechtschreibung attestiert. Im Umgang mit Menschen sei sie immer anständig gegenüber Lehrpersonen, hilfsbereit und sie könne sich gut in Andere hineinversetzen. Sie zeige Verständnis für Andere und sage es angemessen, wenn sie etwas störe (act. 16).

        Es ergibt sich bei dieser Sachlage, dass sich die von der KESB bei Anordnung der Massnahmen befürchtete Gefährdung der Kinder im Bereich der schulischen Entwicklung nicht bestätigt hat, wobei sich dies wie sich aus den Berichten deutlich ergibt - nicht nur auf das schulische Wissen bezieht, wird doch allen drei Kindern attestiert, dass sie sich gut integriert haben. Verhaltensauffälligkeiten werden nicht erwähnt.

      3. Weiter fehlen Anhaltspunkte für eine gravierende Verwahrlosung, wie sie in den Beschlüssen der KESB angenommen wurde. Die Beschwerdeführerin vermochte glaubhaft zu erklären, dass sie und die Kinder am 16. Oktober 2018, als sie im Sozialzentrum waren, einen langen Tag mit Gartenarbeit hinter sich hatten (KESB-act. 191 S. 3; act. 17 S. 3/4). In der Aktennotiz über die Anhörung vom

21. Januar 2019, welcher die Beschwerdeführerin ferngeblieben ist, wobei sie

sich durch ihren Rechtsvertreter vertreten liess, und zu der sich auch ihre Schwester K. sowie die Mutter, J. , einfanden, wird abschliessend ausdrücklich attestiert, dass es vor der Platzierung der Kinder tatsächlich keine aktenkundige Gefährdung betreffend die gesundheitlichen Belange der Kinder gegeben habe (KESB-act. 274). Im Laufe des Verfahrens äusserte auch der mit der Familie vertraute Kinderarzt, der insbesondere im Zusammenhang mit der Schlafapnoe von B. mit der Familie befasst war, dass sich bei B. keine Hinweise auf eine Verhaltensstörung eine Vernachlässigung durch die Mutter gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin verhalte sich wohl nicht ganz gesellschaftskonform, aber sei eine gute Mutter und habe auch ihre Stärken. Er befand im Zusammenhang mit der Nachbetreuung von C. s Unfall auch, dass man mit der Mutter die Angelegenheit sicher besprechen könne (KESB-act. 243). An der Anhörung vor der Kammer zeigte sich die Beschwerdeführerin sehr differenziert bezüglich der Eigenheiten ihrer Kinder, deren Stärken und Schwächen und auch ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten, die sie kannte und um die sie besorgt scheint. Insgesamt bestehen damit entgegen den Befürchtungen sowohl der Sozialund Schulbehörden, wie auch der KESB keine Anzeichen, dass C. , D. und B. , auch nur eines der Kinder, in der gesunden psychischen und physischen Entwicklung gefährdet ist.

    1. All dies war den Behörden im Zeitpunkt der Platzierung nicht bekannt, was wesentlich der teilweise gänzlich fehlenden der teilweise unzureichenden Erreichbarkeit und Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit den Behörden zuzuschreiben ist und Befürchtungen entstehen liess. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin Abklärungen entzog und die Lebensverhältnisse der Kinder seit Jahren nicht abgeklärt werden konnten sowie die Sorge, dass dies auch weiterhin so bleiben wird, muss letztlich als ausschlaggebend für die Platzierung betrachtet werden. Der Antrag spricht wie erwähnt vom familiären System als einer eigentlichen Black Box und von der Unmöglichkeit, mit der Mutter die Situation der drei Kinder offen und transparent zu besprechen (KESB-act. 168). Die Kindesvertreterin schilderte in ihren Eingaben und auch vor der Kammer den Klärungsbedarf bezüglich der Verhältnisse in der Familie, der Wohnsituation, der tatsächlichen Unterbringung und Betreuung der Kinder, eine Klärung des Sachverhalts und eine vertretbare Regelung der Zuständigkeiten innerhalb des Familiensystems, wer welche Rolle übernehme, mehr Transparenz bei der Mutter und Verbindlichkeiten, und sie schilderte seit Beginn, dass die Kinder selbst über das Zuhause und die Familie nichts erzählten (KESBact. 196 S. 11 = BR-act. 9/2; BR-act. 9/1 S. 2Prot. S. 32, S. 37). All dies lässt es als nachvollziehbar erscheinen, dass die Behörden Handlungsbedarf sahen und sehen, und je länger die fehlende Transparenz und Kooperation andauerten, sie auch dringliches Handeln erkannten.

      Auch in der Anhörung blieb Vieles unklar. Immerhin legte die Beschwerdeführerin dar, dass ihre und der Kinder Meldeadresse - O. -strasse - nicht der Wohnort der Kinder sei. Es ergab sich, dass sie diesen Ort für sich selbst nutzt. Die Kinder wohnten indes nicht dort, sondern bei der Mutter der Beschwerdeführerin, die Platz habe (act. 17 S. 3). Wie konkret die Beschulung insbesondere von C. vonstatten ging, vor allem in der Zeit vor dem bewilligten Homeschooling, blieb ebenfalls unklar. Damit bleibt es bei der Unsicherheit, ob hinreichend überprüfbar sein wird, dass bei sich stets verändernden Bedürfnissen der heranwachsenden Kinder das Kindeswohl gewährleistet ist. Dies gilt jedenfalls für die schulische Entwicklung und die Gewährleistung jener Ausbildung, welche den drei Kindern je angemessen ist. Die nach wie vor bestehende Sorge um die Sicherstellung der angemessenen Beschulung der Kinder, sei es durch die öffentlichen Schulen durch allfällige bewilligte alternative Formen, lässt die Anordnung von entsprechenden Schutzmassnahmen deshalb als angezeigt erscheinen.

    2. Die Kindesvertreterin erkannte in ihrer Stellungnahme vor Bezirksrat (BRact. 20 S. 8), dass das Familiensystem grosse Bereitschaft zeige, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zu unterstützen; die Beschwerdeführerin verfüge über die entsprechenden Ressourcen. Dies ergibt sich auch aus den Akten: Zur ersten Anhörung nach der Platzierung der Kinder, am 8. November 2018, wurde die Beschwerdeführerin nebst ihrem Rechtsvertreter von ihrer Mutter, ihren beiden Schwestern und ihrem Schwager begleitet, die Grossmutter und die Schwester K. standen bzw. stehen in Kontakt mit der Kindesvertreterin und dem Heim. Sie pflegten mit den Kindern einen intensiven Kontakt, was sämtliche Beteiligten

      bestätigen und nicht in Frage steht. So sind es die Kinder gewohnt, am Wochenende bei K. zu sein. Seit der Platzierung der Kinder kümmert diese sich darum, dass es den Kindern möglich ist, einer sportlichen Aktivität ausserhalb des Heims nachzugehen, und bei ihr können die Kinder auch zu Besuch sein am Wochenende. Sie unterbreitete der KESB bereits im November 2018 konkrete Vorschläge für die künftige Betreuung der Kinder und steht weiterhin unterstützend zur Verfügung (vgl. Prot. S. 6 ff.). Der trotz grosser Unterschiede in der Lebensweise starke Zusammenhalt der Familie und das gemeinsame Einstehen für das Wohl der Kinder wurde anlässlich der Anhörung allseits bekräftigt. Diese Ressource im weiteren Familienkreis der Beschwerdeführerin ist insbesondere im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung allfälliger Massnahmen zu beachten. Im vorliegenden Zusammenhang ist glaubhaft gemacht, dass die erweiterte Familie der Beschwerdeführerin bereits bis anhin in die Betreuung der Kinder einbezogen war und sie unterstützte und auch in Zukunft hiefür zur Verfügung steht.

    3. Die Kinder selbst wurden kurz nach der Platzierung von der KESB angehört, wobei sich C. einem Gespräch entzog (KESB-act. 200). In den Akten liegt sodann im Doppel die Aktennotiz über die Anhörung von B. (KESB-act. 201 und 202); es fehlt jene über die Anhörung von D. . Über die Kontakte mit ihrer Verfahrensbeiständin konnte die Sicht der Kinder für das vorliegende Verfahren aber hinreichend einbezogen werden. Der Kinderwille wird allerdings von den beteiligten Personen unterschiedlich übermittelt. Während die Kindesvertreterin wiederholt darauf hingewiesen hat, dass die Buben geäussert hätten, im Heim bleiben zu wollen, können sich dies die Familienangehörigen und dabei insbesondere K. , welche die Kinder regelmässig zu Besuch hat, nicht vorstellen. Im Recht liegt insbesondere auch das vorzitierte Schreiben aller drei Kinder vom

      9. April 2019. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass B. wiederholt geäussert hat, seine Mutter zu vermissen, und C. stets geäussert haben soll, zur Mutter zurückkehren zu wollen. Auf der andern Seite wurde sowohl seitens der Heimverantwortlichen wie auch der Kindesvertreterin festgestellt, dass sich die Kinder im Heim wohl fühlen und sie keine Heimkehrwünsche äussern. Im Rahmen dieses Verfahrens kann eine weitergehende Ergründung der möglicherweise

      widersprüchlichen Äusserungen der Kinder unterbleiben, weil die angeordnete Massnahme nicht aufrecht zu erhalten ist.

    4. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin für ihre Kinder C. , D. und B. nicht gegeben sind. Eine aktuelle Gefahr für das Kindeswohl ist nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der nach wie vor wenig transparenten Verhältnisse und Lebenssituation auf Seiten der Beschwerdeführerin als Inhaberin der elterlichen Sorge verbleiben zwar Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Entwicklung. All dies rechtfertigt indes nicht die Aufrechterhaltung der angeordneten schwer wiegenden vorsorglichen Massnahme, zumal die Beschwerdeführerin in einem familiären Umfeld weitgehende Unterstützung erhält und glaubhaft ist, dass sie auch weiterhin darauf zählen darf. In Gutheissung der Beschwerde sind daher Dispositiv Ziff. I des Bezirksratsurteils vom

28. Februar 2019 sowie Ziff. 1 und 2 der Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 der KESB der Stadt Zürich vom 30. November 2018 aufzuheben und es sind die Kinder C. , D. und B. für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Beschwerdeführerin zu stellen.

  1. Die Wichtigkeit der Beschulung der Kinder wurde dargestellt und ist von der Beschwerdeführerin auch anerkannt. Sie hat zugesichert, dass sie die Kinder sofort, nachdem diese bei ihr zurück sind, einschulen lassen will (Prot. S. 30 und 31). Solche Zusagen der Beschwerdeführerin lagen bereits nach dem ihr gewährten Jahr des Homeschoolings vor und wurden nicht umgesetzt. Dies sowie die nach wie vor bestehende grosse Unsicherheit darüber, ob die Beschwerdeführerin bereit und in der Lage ist zur notwendigen Zusammenarbeit mit den involvierten Behörden, lässt es als notwendig und verhältnismässig erscheinen, ihr eine entsprechende strafbewehrte - Weisung zu erteilen.

  2. Der Bezirksrat hat sich im angefochtenen Entscheid als Folge der Abweisung der Beschwerde nicht zur ebenfalls angefochtenen Beistandschaft gemäss Dispositiv Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 der KESB der Stadt Zürich vom 30. November 2018 geäussert. Die Beschwerdeführerin erachtete auch diese in ihren Beschwerden an den Bezirksrat als nicht

    gerechtfertigt (BR-act. 1a c, jeweils S. 6, auch S. 13), ohne sich im Einzelnen mit den der Beiständin erteilten Aufgaben auseinander zu setzen. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird die Beistandschaft nicht thematisiert. Es fehlt damit die Grundlage für die Überprüfung im vorliegenden Verfahren. Als Folge der Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts entfallen im Rahmen des vorliegenden vorsorglichen Massnahmeverfahrens immerhin die im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung erteilten Aufgaben ohne weiteres. Ob und wenn ja, mit welchen Aufgaben eine Beistandschaft als notwendig und verhältnismässig erscheint, wird im Hauptverfahren abschliessend zu klären sein.

  3. Aus den beigezogenen KESB-Akten (Akten von C. , bis KESB-act.

    288) ergibt sich, dass zwischenzeitlich mit Beschluss Nr. 728 vom 5. Februar 2019 die am 10. Januar 2019 superprovisorisch angeordnete Einschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin für die medizinische Versorgung und Betreuung bestätigt wurde (KESB-act. 284). Mit Verfügung Nr. 896 vom 12. Februar 2019 wurde zudem eine Begutachtung zur Klärung der Situation der Kinder C. , D. und B. angeordnet (KESB-act. 288). Die Anordnung der Begutachtung soll Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Anhörung ausführte (Prot. S. 6). Beide Anordnungen können nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Es wird Sache der KESB im Rahmen des weiteren Hauptverfahrens sein bzw. Sache des Bezirksrates im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens, diese Anordnungen allenfalls im Lichte dieses Entscheides zu überprüfen.

  4. Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen in der Hauptsache als begründet. Es rechtfertigt sich deshalb von der Erhebung einer Entscheidgebühr abzusehen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird einem separaten Beschluss vorbehalten.

Es wird erkannt:

  1. Der Antrag auf superprovisorische Anordnung der Edition des von der Stiftung I. bisher geführten Verlaufsprotokolls bezüglich der Kinder

    C. , D. und B. wird abgewiesen.

  2. Der Antrag, es sei Dispositiv Ziff. II des angefochtenen Bezirksratsentscheides aufzuheben, wird abgewiesen.

  3. Die Beschwerde wird im Übrigen gutgeheissen: Dispositiv Ziff. I des Bezirksratsurteils vom 28. Februar 2019 sowie Ziff. 1 und 2 der Beschlüsse

    Nr. 6669, 6670 und 6671 der KESB der Stadt Zürich vom 30. November 2018 werden aufgehoben und die Kinder C. , D. und B. werden für die Dauer des Verfahrens in die Obhut der Beschwerdeführerin gegeben.

  4. Der Beschwerdeführerin wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, ihre Kinder C. , D. und B. unverzüglich einzuschulen, sobald diese sich wieder in ihrer Obhut befinden.

    Im Unterlassungsfall bei nicht sofortiger Einschulung der Kinder kann die Beschwerdeführerin wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch bestraft werden.

    Der Art. 292 hat folgenden Wortlaut: Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

  5. Die Aufgaben der Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 4 der Beschlüsse

    Nr. 6669, 6670 und 6671 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 30. November 2018 werden für die Dauer des Verfahrens aufgehoben soweit sie im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung der Kinder stehen.

  6. Eine Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

7 Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird einem separaten Beschluss vorbehalten.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel), die Kindesvertreterin unter Beilage je eines Doppels von act. 25 und 26, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

  2. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am:

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