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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ180096: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin hat sich um Ergänzungsleistungen zur IV aufgrund von Krankheitskosten bemüht, die von der EL-Durchführungsstelle abgelehnt wurden. Trotz verschiedener gesundheitlicher Probleme, darunter Diabetes und Depressionen, wurden die Zusatzkosten nicht anerkannt. Die Beschwerdeführerin legte Einspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass die Kosten nicht über den Einnahmenüberschuss hinausgingen. Letztendlich wurden die Beschwerden gegen die Entscheide abgewiesen, da die Krankheitskosten nicht den Einnahmenüberschuss überstiegen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ180096

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ180096
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ180096 vom 28.02.2019 (ZH)
Datum:28.02.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kosten- und Entschädigungsfolgen
Schlagwörter : Horgen; Bezirk; Bezirksrat; Verfahren; Ziffer; Antrag; Verfahrens; Entscheid; Parteien; Dispositiv; Gebühr; Recht; Beschluss; Bezirksrates; Parteientschädigung; Vorinstanz; Urteil; Unterhalt; Verfahrenskosten; Anträge; Begründung; Beistand; Interesse; Betrag; Beschwerdeführers; Mutter
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 108 ZGB ;Art. 108 ZPO ;Art. 110 ZPO ;Art. 279 ZGB ;Art. 287 ZGB ;Art. 314 ZGB ;Art. 326 ZPO ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 59 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:141 III 353;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ180096

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ180096-O/U

damit vereinigt Geschäfts-Nr. PQ190001

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Urteil vom 28. Februar 2019

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Kostenund Entschädigungsfolgen

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 27. November 2018; VO.2017.12. (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

Erwägungen:

    1. Der am tt.mm.2015 geborene A. ist der Sohn von B. und dem am tt.mm.2015 verstorbenen C. . Einen Unterhaltsvertrag hatten die Eltern

      A. s nicht abgeschlossen. A. ist gesetzlicher Erbe seines Vaters, welcher in einem Testament seine Mutter und seine beiden Schwestern als Erben eingesetzt hatte. Willensvollstrecker in der Erbangelegenheit ist Rechtsanwalt

      Z. . Der Nachlass, an dem A. zu ¾ partizipiert, ist bis heute ungeteilt und besteht soweit aus den Akten ersichtlich im Wesentlichen aus sämtlichen Aktien der D. AG, welcher vier Liegenschaften in der Stadt Zürich gehören. Rechtsanwalt X. ist von der KESB Horgen als Beistand für A. eingesetzt und hat ihn in der Erbschaftssache zu vertreten. A. s Mutter wird von Rechtsanwalt Y. vertreten.

    2. A. erhielt aus der Säule 3a seines verstorbenen Vaters einen Betrag von gut Fr. 300'000 ausbezahlt, seine Mutter einen solchen von gut Fr. 150'000. Der Willensvollstrecker zahlte A. s Mutter für dessen Unterhalt im Mai 2015 Fr. 10'000 (dieser Betrag war noch vom Vater vor seinem Ableben in Auftrag gegeben und nach seinem Hinschied überwiesen worden), im Juni 2015 Fr. 15'000, im Juli 2015 Fr. 10'000 und im August 2015 Fr. 25'400.

    3. A. s Beistand verlangte von der Erbengemeinschaft die Ausrichtung von vorläufig Fr. 4'500 pro Monat als Unterhaltsbeitrag für A. (vgl. KESB act. 125); der Willensvollstrecker erklärte sich damit einverstanden (KESB act. 150a und b), während der Rechtsvertreter der Mutter diesen Betrag nicht nur vorläufig ausgerichtet wissen wollte (KESB act. 129). Dieser als Akonto-Zahlung bezeichnete Betrag wurde/wird ab 1. März 2017 A. monatlich aus den Erträg- nissen des Nachlasses ausbezahlt.

    4. Mit Beschluss vom 27. März 2017 nahm die KESB Horgen Vormerk von diesen monatlichen Akonto-Zahlungen von Fr. 4'500 für A. , hob einen zuvor genehmigten Bankenvertrag auf und überband die Verfahrenskosten von Fr. 1'500 der Mutter B. (KESB act. 158).

    5. Auf Beschwerde der Mutter hin hob der Bezirksrat Horgen mit Entscheid vom 27. November 2018 die Vormerknahme der monatlichen Akonto-Zahlungen an A. auf und wies die KESB Horgen an, ergänzende Abklärungen zu treffen und neu zu entscheiden (act. 6). Zudem auferlegte der Bezirksrat Horgen die

      Kosten des Verfahrens vor der KESB Horgen je zur Hälfte B. und A. . Mutter und Sohn haben diesen Entscheid separat bei der Kammer angefochten (PQ180096: act. 2 [fortan: act. 2] und PQ190001: act. 2 = act. 9/2).

    6. Mit Beschluss vom 14. Januar 2019 sind die beiden getrennt angelegten Verfahren vereinigt worden. Im gleichen Beschluss wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, und es wurde ihr Frist angesetzt, um die Berufung (recte: Beschwerde) des Beschwerdeführers zu beantworten (act. 10). Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein.

    7. Es sind die vollständigen Akten der KESB Horgen (act. 7/4/1-164) und des Bezirksrates Horgen (act. 7/1-50) beigezogen worden. Das Verfahren ist spruchreif.

    1. Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 2) Dieser stellt folgende Anträge:

      1. Dispositiv Ziff. III des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 27. November 2018 sei insoweit aufzuheben, als die Gebühr von Fr. 1'500.hälftig A. auferlegt wird.

      1. Dispositiv Ziff. IV des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 27. November 2018 sei teilweise aufzuheben und wie folgt zu ändern:

        IV. Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten von Fr. 300.auferlegt.

        Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- (zzgl. 7,7% MwSt) zu bezahlen.

      2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.

    2. Beschwerde der Beschwerdeführerin (act. 9/2) Diese stellt folgende Rechtsbegehren:

      1. Ziffer III. des Urteiles vom 27. November 2018 sei aufzuheben und es seien diese Gebühren der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Horgen zu auferlegen.

      1. Ziffer IV. des Urteiles vom 27. November 2018 sei aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten von CHF 1'450.00 (Beschwerdeführerin) und CHF 950.00 (Beschwerdegegner) der KESB Horgen zu auferlegen.

        Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.

      2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen. [4. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege]

    3. Strittig ist demnach die Kostenverlegung und Regelung der Parteientschädigung im Urteil des Bezirksrates Horgen vom 28. November 2018 und zwar betreffend die Kostenund Entschädigungsregelung durch die KESB Horgen und den Bezirksrat Horgen.

    1. Die KESB Horgen hatte in ihrem Beschluss vom 27. März 2017, dem das nunmehr angefochtene Urteil des Bezirksrates Horgen vom 28. November 2018 zugrunde lag, wie oben unter 1.4. erwähnt, von den monatlichen AkontoZahlungen aus dem Nachlassertrag von C. zugunsten von A. zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten in der Höhe von monatlich Fr. 4'500.00 zuzüglich der auf dem Kindsvermögen anfallenden Steuern, zahlbar an die Kindsmutter B. , Vormerk genommen (act. 7/4/158 S. 8 Dispositiv Ziffer 1). Im Weiteren hob sie einen zuvor genehmigten Bankenvertrag auf (Dispositiv Ziffer 2), forderte die Mutter zur jährlichen Vorlage der Kontoauszüge mit dem Vermögensstand von A. auf (Dispositiv Ziffer 3), legte die Gebühr auf Fr. 1'500.00 fest und auferlegte diese der Mutter und heutigen Beschwerdeführerin (Dispositiv Ziffer 4).

    2. Der Bezirksrat Horgen seinerseits hob im angefochtenen Urteil vom 27. November 2018 die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der KESB Horgen vom

27. März 2017 auf (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] S. 25 Dispositiv Ziffer I und II), änderte Ziffer 4 des Beschlusses der KESB wie folgt: Die Gebühren werden auf Fr. 1'500.festgelegt und B. und A. je hälftig auferlegt. (Dispositiv Ziffer III), auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 1'450.- und dem Beschwerdegegner Verfahrenskosten von Fr. 950.- und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv Ziffer IV).

Zur Begründung führte der Bezirksrat Horgen aus, die Gebühr (der KESB Horgen) erweise sich aufgrund des Umfangs der zu tätigenden Abklärungen, der Schwierigkeit des Verfahrens sowie der Bedeutung der Sache ohne weiteres als gerechtfertigt. Beteiligte des vorinstanzlichen Verfahrens seien die Beschwerdeführerin (B. ) und der Beschwerdegegner (A. ). Beide hätten gleichermassen ein Interesse an klaren Verhältnissen bezüglich des Unterhaltsbetrages, sowie daran, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erlange, den sich auf dem -Konto befindenden Betrag für den Beschwerdegegner zu verwalten, weshalb es sich gerechtfertigt hätte, ihnen den Betrag je hälftig aufzuerlegen. Dies habe zwar zur Folge, dass entgegen dem Antrag auch dem Beschwerdegegner ein hälftiger Betrag aufzuerlegen sei, da es jedoch keinen Anlass gebe im Falle von A. von einer Gebührenauflage abzusehen, sei das entsprechende Dispositiv zu ändern (act. 6 S. 23). Bezüglich der Kosten für das eigene Verfahren differenzierte der Bezirksrat Horgen zwischen den Anträgen 1 und 2 und 5, bei welchen ganz teilweise ein Zweiparteienverfahren vorliege, und Antrag 3. Soweit es sich um ein Zweiparteienverfahren handle, rechtfertige sich eine hälftige Auflage entsprechend Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; gleiches gelte auch für Antrag

4. Bezüglich Antrag 3 obsiege die Beschwerdeführerin im Wesentlichen; da die KESB keine Parteistellung habe, seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Schliesslich rechtfertige sich bezüglich Antrag 4 eine hälftige Kostenauflage

(a.a.O. S. 23/24 Ziff. 7.1.). Sodann gewichtete der Bezirksrat die verschiedenen Anträge und auferlegte den Parteien Gebühren von je Fr. 700.00 bei einer grundsätzlichen Gebühr von Fr. 2'000.00, wobei er bezüglich Antrag 3 im Umfang von Fr. 600.00 keine Gebühren erhob (a.a.O. S. 24). Parteientschädigungen sprach

der Bezirksrat Horgen nicht zu. Sodann erwog der Bezirksrat Horgen, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich der Präsidialverfügung vom 30. Mai 2017 unterlegen, so dass ihr hiefür Fr. 500.00 aufzuerlegen seien (a.a.O. S. 24 Ziff. 7.2.). Bezüglich des verfahrensleitenden Beschlusses vom 14. November 2017 sei ebenfalls eine Gebühr von Fr. 500.00 angemessen; da diesbezüglich beide Parteien ein gleiches Interesse an der Klärung der betreffenden Fragen gehabt hätten, sei ihnen diese Gebühr je hälftig aufzuerlegen (a.a.O. S. 25). Abschliessend befand der Bezirksrat Horgen, Parteientschädigungen seien weder für das eine noch für den einen noch für den anderen Beschluss zuzusprechen (ebenda).

  1. Vorbemerkungen

    1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und soweit das EG KESR etwas nicht regelt ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

      Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind mit ihm aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Der Begriff der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR entspricht insoweit dem des ZGB.

    2. Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind die Entscheide der KESB und des Bezirksrates, soweit es bloss um die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten geht. Sie stellen vielmehr Kostenentscheide dar, wie sie in ihrem Art. 110 auch die ZPO kennt, auf welche Art. 450f ZGB verweist. Für die Behandlung solcher Kostenentscheide im Rechtsmittelverfahren kennen weder die Art. 450 ff. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln, weshalb sie nach

      § 40 Abs. 3 EG KESR gleich wie Kostenentscheide gemäss Art. 110 ZPO zu behandeln sind (vgl. OGer ZH, PQ160020 vom 5. April 2016, dort E. II/1.2 und OGer ZH, PQ160030 vom 10. Mai 2016, E. 2.1). Das führt zu einem Beschwerdeverfahren nach den Art. 319 ff. ZPO, in dem namentlich einerseits die Prozessvoraussetzungen i.S. des Art. 59 ZPO sowie anderseits die Art. 320 - 322 ZPO und der Art. 326 ZPO zu beachten sind. Die Partei, die den Kostenentscheid anficht, hat daher ihre Beschwerde zu begründen und in ihr ebenfalls einen Antrag zu stellen, wobei bei Laien an die Begründung und den Antrag nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, wenn in der Begründung dargelegt wird, warum die Beschwerde führende Partei mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, und aus der Begründung klar folgt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll. Fehlt es an einem solchen wenigstens sinngemässen Antrag und/oder an einer minimal hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in diesem Beschwerdeverfahren sodann ausgeschlossen.

    3. Beide Beschwerdeführer fechten die Kostenund Entschädigungsregelung des Bezirksrates Horgen an und darin eingeschlossen die entsprechende Regelung durch die KESB Horgen. In dem Sinne sind wie oben ausgeführt beide Beschwerden nach den Regeln der Zivilprozessordnung (Art. 319 ff. ZPO) zu behandeln. Dies bedeutet, dass die ein Rechtsmittel erhebende Partei einen konkreten Antrag zu stellen und diesen zu begründen hat. Desgleichen hat die rechtsmittelführende Partei sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, warum dieser falsch sein und wie er abgeändert werden soll.

      Beide Beschwerden enthalten Anträge und eine Begründung (act. 2 und act. 9/2). In dem Sinne steht einem Eintreten auf die Beschwerden nichts entgegen.

  2. Würdigung

    1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der Kosten des KESB-Beschlusses vor, die (ursprüngliche) Beschwerdegegnerin und (heutige) Beschwerdeführerin habe dem Bezirksrat beantragt gehabt, es sei die ihr auferlegte Gebühr von CHF 1'500.aufzuheben massiv herabzusetzen (act. 2 S. 2/3 Rz 2 mit Verweis auf act. 7/1 S. 2). Eine andere Verteilung der Kosten, geschweige denn eine zulasten von A. sei kein Thema gewesen. Die Vorinstanz gehe darüber hinweg, dass für ihr Verfahren konkrete Rechtsbegehren zu stellen gewesen wären, aus denen hervorgehe, in welchem Umfang der Entscheid der KESB angefochten werde. Die Beschwerdeführerin habe einzig beantragt, zu ihren Gunsten die Gebühr aufzuheben massiv herabzusetzen

      (a.a.O. Rz 3). Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Bezirksrat in einem unangefochten gebliebenen Beschluss vom 14. November 2017 entschieden habe, der Beschwerdeführer sei bezüglich der Anträge 3 und 4 nicht Partei, da die vorinstanzliche Gebührenerhebung einzig die Interessen der Beschwerdeführerin betreffe (a.a.O. Rz 5 mit Verweis auf act. 7/24 S. 9 Dispositiv Ziffer I). Bezüglich Dispositiv Ziffer 4 des Beschlusses der KESB Horgen vom

      27. März 2017 sei der Beschwerdeführer nicht Partei gewesen; er sei denn auch mit Verfügung vom 16. Januar 2018 explizit aufgefordert worden nur soweit Stellung zu nehmen, als ihm gemäss Beschluss vom 14. November 2017 Parteistellung zuerkannt worden sei (act. 2 S. 3/4 Rz 5). Es gehe nicht an, ihn bei der Führung des Beschwerdeverfahrens über die KESB-Gebühr explizit auszuschliessen, um dann im Endentscheid unvermittelt zu seinen Lasten doch Parteipflichten festzusetzen. Der Entscheid würde andernfalls seinen Gehörsanspruch gänzlich missachten und wäre verboten widersprüchlich (a.a.O.). Im Übrigen hätte der Bezirksrat Horgen auf den Antrag, die Gebühr zugunsten der Beschwerdeführerin massiv zu reduzieren, gar nicht eintreten dürfen, da jedenfalls angesichts der

      anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eine Bezifferung des Antrages erforderlich gewesen wäre (a.a.O. Rz 6).

    2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst allgemeine Ausführungen zu den Verfahren bei der KESB Horgen und dem Bezirksrat Horgen im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für A. und sich selber (act. 9/2 S. 2/3 sub BS 2 und 3). In der Sache bringt sie vor, sie habe im angefochtenen Urteil in materieller Hinsicht vollkommen obsiegt: so sei Ziffer 1 des Beschlusses der KESB aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die KESB zurückgewiesen worden. Auch sei Ziffer 2 des Beschlusses der KESB aufgehoben und ausdrücklich festgestellt worden, dass der Beschluss vom 4. Juli 2016 bis dato nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Diese zwei wesentlichen Punkte betreffend Unterhalt und Hinterlegungsvertrag, welche hier natürlich nicht angefochten würden, seien stets der Grund für die Beschwerdeführung gewesen. Endlich sei auch in Ziffer III eine teilweise Gutheissung zu ihren Gunsten erfolgt (act. 9/2 S. 3 sub BS 4). Allerdings sei die tatsächliche Verlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz falsch und durch nichts zu rechtfertigen. Zwar gehe die Vorinstanz davon aus, dass Verfahrenskosten nach Obsiegen/Unterliegen verteilt würden, wobei in familienrechtlichen Angelegenheiten die Kosten in der Regel den Eltern hälftig auferlegt würden. Eine weitere Begründung fehle jedoch, was stossend und nicht akzeptabel sei. Damit habe die Vorinstanz willkürlich gehandelt und nicht nach geltender Judikatur und einhelliger Doktrin entschieden (a.a.O. S. 3/4). Die Vorinstanz verweigere ohne Begrün- dung und allein unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Ausrichtung von Parteientschädigungen. Es sei nicht ihre Sache, die Verweigerung der Parteientschädigungen zu begründen und dann darzulegen, dass dieser Entscheid falsch gewesen sei. Angesichts der Ausgangslage hätte die Vorinstanz sämtliche Verfahrenskosten und die Parteientschädigungen nach Art. 108 ZGB (recte: ZPO) der KESB Horgen auferlegen müssen, da unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen habe, der sie verursacht hat, und Verursacher unnötiger Kosten könne auch die Vorinstanz ein Rechtsvertreter sein, der mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen habe (a.a.O. S. 4 sub BS 5).

Im weiteren hält sie das vom Bezirksrat Horgen konstruierte Zweiparteienverfahren (Kindsmutter gegen Sohn) für falsch und nicht zielführend und meint, der von der KESB Horgen eingesetzte Beistand habe sich bis heute nie gegen Beschlüsse der Vorinstanz gestellt. Ebenso habe die Vorinstanz seine Anträge immer kritiklos durchgewunken, was auch der Grund sei, weshalb überhaupt erst Beschwerde habe erhoben werden müssen. Unrichtig sei auch der von der Vorinstanz behauptete Interessenkonflikt zwischen ihr und ihrem Sohn. Sie sei nicht Erbin, so dass zwischen ihr und ihrem Sohn keine Interessenkollision drohe

(a.a.O. S. 5 sub BS 6).

Sodann weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Beistand entgegen der Behauptung der Vorinstanz in Urkunde 4 nicht genau für solche Fälle der Interessenkollision als Beistand und Verfahrensvertreter von A. bestellt worden sei; vielmehr sei er damit beauftragt worden, die Interessen von A. im Nachlass seines verstorbenen Vaters wahrzunehmen und ihn bei einer allfälligen Regelung des Unterhaltes zu vertreten. Es müsse gerichtlich überprüfbar sein, ob es im Interesse des Kindes liege, dass sich die Kindsmutter verschulde und selbst beim Sozialamt antraben müsse. Weiter fährt die Beschwerdeführerin fort, was es einem Kind nütze, zum Zeitpunkt der Volljährigkeit einen absolut ungeschmälerten Erbteil zu bekommen, dagegen jedoch nicht eine standesgemässe Erziehung und Ausbildung erhalten zu haben. Der von der KESB bereits bestellte Beistand hätte auf alle Fälle nicht als Prozessvertreter eingesetzt werden dürfen

(a.a.O. S. 5/6 sub BS 7).

Zur Beschwerde des Beschwerdeführers äussert sich die Beschwerdeführerin hingegen nicht.

      1. Die KESB Horgen hat wie oben unter 3.1. erwähnt in ihrem Beschluss vom

        27. März 2017 u.a. die vereinbarten monatlichen Akonto-Zahlungen für den Beschwerdeführer vorgemerkt und ebenso einen zuvor am 4. Juli 2016 genehmigten Bankenvertrag vom 14. Juni 2016 aufgehoben und die Kosten von Fr. 1'500.00 der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 7/4/158).

        Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin und beantragte, es sei die ihr auferlegte Gebühr von Fr. 1'500.00 aufzuheben massiv herabzusetzen (Antrag 4). Zur Begründung dieses Antrages brachte sie in ihrer Beschwerde an den Bezirksrat Horgen einzig vor, sie sei hoch verschuldet und es sei ihr nicht möglich diese Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 zu bezahlen (act. 7/1 S. 10 sub BS 13). Angefochten hat sie mit diesem Antrag und seiner Begründung weder konkret die Höhe der festgesetzten Entscheidgebühr noch die Kostenverlegung,

        d.h. die Kostenauflage an sie. Ihr Antrag beinhaltete vielmehr ein Erlassoder Stundungsgesuch. Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, hätte der Bezirksrat Horgen richtigerweise auf diesen Antrag nicht eintreten dürfen (act. 2 S. 3 Rz 3), da die Beschwerdeführerin es unterlassen hatte, ihren Antrag auf Reduktion der Entscheidgebühr konkret zu beziffern. Im Ergebnis ist aber nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat Horgen die von der KESB Horgen festgelegte Gebühr von Fr. 1'500.00 aufgrund des Umfangs der zu tätigenden Abklärungen, der Schwierigkeit des Verfahrens und der Bedeutung der Sache daher für ohne weiteres gerechtfertigt hielt (act. 6 S. 23).

        In ihrer nunmehrigen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, diese Gebühr sei der KESB Horgen aufzuerlegen (act. 9/2 S. 1 Ziffer 1). Dies ist ein vom ersten Beschwerdeverfahren verschiedener Antrag, da sie nun die Kostenauflage an sie selber anficht. Dieser Antrag ist neu und unzulässig, da Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge zulässt. Auf den Antrag in Ziffer 1 ihrer Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

      2. Zur vom Bezirksrat Horgen vorgenommenen Verlegung der Verfahrenskosten für das KESB-Verfahren äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht konkret. Namentlich macht sie keine Ausführungen zur hälftigen Kostenauflage an den Beschwerdeführer, obschon sie die Dispositiv Ziffer III des bezirksrätlichen Urteils aufgehoben haben will, was auch die hälftige Kostenauflage an den Beschwerdeführer A. betrifft (act. 6 S. 25 Dispositiv Ziffer III; act. 9/2).

        Soweit der Bezirksrat Horgen dem Beschwerdeführer A. Kosten des KESB-Verfahrens auferlegt hat, fehlt es der Beschwerdeführerin an der Legitimation zur Beschwerdeerhebung, da sie ihren Sohn A. nicht vertreten kann. Insoweit ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

      3. Unrichtig ist hingegen, dass der Bezirksrat Horgen eine andere Verteilung dieser Entscheidgebühr vornahm, wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert (act. 2 S. 3 Rz 3): die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerde an den Bezirksrat Horgen keine andere Kostenverlegung beantragt, so dass der Bezirksrat Horgen nicht von Amtes wegen einzugreifen hatte, da bezüglich der Kostenverlegung die Verhandlungsmaxime gilt. Darüber hinaus rügt in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer denn auch zu Recht, dass sich der Bezirksrat Horgen verboten widersprüchlich verhalten habe, wenn er ihm mit Beschluss vom 14. November 2017 beschieden habe, er werde in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge 3 und 4 nicht als Partei behandelt (vgl. act. 7/24 S. 9 Dispositiv Ziffer I), und dementsprechend aufgefordert habe, eine Vernehmlassung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin einzureichen, soweit ihm Parteistellung zukomme (act. 7/30), um ihm dann im Endentscheid unvermittelt zu seinen Lasten doch Parteipflichten festzusetzen (act. 2 S. 3/4 Rz 5). Durch die Kostenauflage der KESB Horgen an die Beschwerdeführerin war der Beschwerdeführer nicht betroffen. Wollte der Bezirksrat diese Kostenverlegung zu Lasten des Beschwerdeführers ändern, hätte er ihn zur Wahrung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich ins Verfahren aufnehmen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Dies hat er unterlassen.

      4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kostenfestsetzung der KESB von Fr. 1'500.00 und die Auflage an die Beschwerdeführerin korrekt war und vom Bezirksrat Horgen fälschlicherweise abgeändert wurde. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Ziffer III des angefochtenen Entscheides des Bezirksrates Horgen vom 27. November 2018 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; gutzuheissen ist dagegen die Beschwerde des Beschwerdeführers, Dispositiv Ziffer III des Urteils des Bezirksrates Horgen aufzuheben und die Kostenfestsetzung und -verlegung der KESB Horgen zu bestätigen.

      1. Hinsichtlich der Kostenund Entschädigungsregelung des Bezirksrates Horgen für das eigene Verfahren bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dieser dürfe ihm wegen fehlender Parteistellung bezüglich des Antrages 4 (der Beschwerdeführerin) und mangels (konkreten) Antrages der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Reduktion der KESB-Gebühr, keine hälftigen Kosten bezüglich Antrag 4 auferlegen. Zudem entspreche das vom Bezirksrat Horgen angeführte Interesse an klaren Verhältnissen keinem Verteilungsgrundsatz gemäss Art. 107 ZPO. Vielmehr sehe § 60 Abs. 5 EG KESR eine Kostenverteilung primär unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs vor, also wie in Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO nach dem Erfolgsprinzip. Es seien ihm daher weder bezüglich Antrag 4

        Fr. 100.00 noch für den verfahrensleitenden Beschluss vom 14. November 2017 Kosten von Fr. 250.00 aufzuerlegen. Es könnten ihm in Dispositiv Ziffer IV des angefochtenen Urteils höchstens Fr. 600.00 Verfahrenskosten auferlegt werden (act. 2 S. 4/5 Rz 9). Im weiteren kritisiert der Beschwerdeführer das Vorgehen des Bezirksrates Horgen, welcher nicht nur je einzeln von Antrag zu Antrag mal dieses und mal ein anderes (Verteilungs-)Kriterium heranziehe. Der Verteilungsgrundsatz nach § 60 Abs. 5 EG KESR und Art. 106 ZPO führe zu einer anderen Kostentragungspflicht und die Vorinstanz begründe nicht, inwiefern dies ungerecht sein sollte (a.a.O. Rz 10). Konkret sei der mit der Beschwerde vom 27. April 2017 gestellte Antrag 1 abgewiesen und der eventualiter gestellte Antrag 2 teilweise (bezüglich der Rückweisung an sich) gutgeheissen worden. Den Antrag 4, die Gebühr von Fr. 1'500.00 aufzuheben, habe die Vorinstanz abgewiesen. Er sei lediglich bezüglich Antrag 2 teilweise unterlegen, so dass ihm für das bezirksrätliche Verfahren Gebühren von Fr. 300.00 auferlegt werden dürften (a.a.O. Rz 11). Allerdings sei zu berücksichtigen, dass das Erfolgsprinzip ein Anwendungsfall des Verursacherprinzips sei. Der teilweise gutgeheissene Antrag 2 auf Rückweisung sei jedoch nicht von ihm, sondern von der Beschwerdeführerin verursacht worden. Sie habe den Prozess begonnen und sie habe jede Begründung unterlassen, weshalb ihr zulasten von ihm ein Mehrbetrag über die Fr. 5'389.00 monatlich plus Steuern zustehen sollte, was dem Bezirksrat verwehrt habe, ohne vorherige Ermittlungen einen eigenen Entscheid zu fällen. Wegen der fehlenden Begründung der Beschwerdeführerin habe der Bezirksrat die Sache zur ergänzenden Klärung

        und zum erneuten Entscheid an die KESB zurückgewiesen. An sich wäre sachlich begründet, dass die Beschwerdeführerin als Verursacherin des Rückweisungsentscheides auch für diese Fr. 300.00 kostenpflichtig würde; aus Gründen des für den Gesamtstreitbetrages zu betrachtenden Prozessrisikos sehe er von einem solchen Antrag ab (a.a.O. S. 5/6 Rz 12).

        Zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers äussert sich die Beschwerdeführerin nicht.

      2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung von Ziffer IV des angefochtenen Entscheides (act. 9/2 S. 1 Ziffer 2). Sie wirft dem Bezirksrat Horgen mangelnde Begründung vor, was stossend und nicht akzeptabel und letztlich willkürlich sei (act. 9/2 S. 3 sub BS 4). Sie geht offenbar davon aus, dass die KESB Horgen als Verursacherin des Verfahrens die Kosten zu übernehmen habe

(a.a.O. und a.a.O. S. 4 sub BS 5). Sie meint denn auch, sie habe sich bis anhin sowohl gegen den Beistand und gegen den Willensvollstrecker bis zum letzten wehren müssen und sie habe auch gegen Beschlüsse der KESB Horgen beim Bezirksrat Horgen Beschwerde erheben müssen (a.a.O. S. 2 sub BS 3), wohingegen der eingesetzte Beistand sich bis dato nie gegen Beschlüsse der Vorinstanz gestellt und die Vorinstanz seine Anträge immer kritiklos durchgewunken habe (a.a.O. S. 5 sub BS 6).

Dazu ist folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin hatte dem Beistand A. s im Oktober 2016 ein Budget für die Unterhaltsberechnung eingereicht, welches verschiedene Positionen umfasste und rund Fr. 3'600.00 betrug (act. 7/4/126/3). Der Beistand erachtete diesen Betrag als zu tief berechnet und beantragte demgegenüber der KESB Horgen, es sei zulasten der Erträge des Kindesvermögens für den laufenden Unterhalt von A. ab sofort ein monatlicher Betrag von Fr. 4'500.00 auszurichten, vorläufig und längstens bis zur Vollendung des dritten Altersjahres des Kindes (act. 7/4/125 S. 3). Mit dieser Regelung zeigte sich die Beschwerdeführerin in der Folge grundsätzlich einverstanden, beanstandete allerdings die vorgeschlagene Alterslimite (act. 7/4/129). Der vom Beistand vorgeschlagene Betrag von Fr. 4'500.00 fand auch die Zustimmung des Willensvollstreckers, wobei dieser diesen Unterhaltsbeitrag als Akontozahlung

deklarierte (act. 7/4/150b). Diese Übereinstimmung der an der Erbschaft Beteiligten und der Beschwerdeführerin führte zum Beschluss der KESB Horgen vom 27. März 2017. Vor diesem Hintergrund ist der erwähnte Vorwurf der Beschwerdeführerin an den Beistand des Beschwerdeführers bzw. an die KESB Horgen verfehlt. Offen bleiben kann, ob die spätere Aufhebung der Vormerknahme dieser AkontoZahlungen durch den Bezirksrat Horgen sich nicht als Bumerang für die Beschwerdeführerin erweist erweisen wird, fehlt es doch nunmehr an einer vorsorglichen behördlichen Vormerknahme monatlicher Unterhaltsbeiträge für

A. , bis die Beteiligten selber eine definitive Regelung gefunden haben werden eine solche von den zuständigen Behörden autoritativ festgelegt werden wird.

      1. as die konkrete Kostenverlegung für das bezirksrätliche Verfahren angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die KESB Horgen Vorinstanz des Bezirksrates Horgen und dieser wiederum Vorinstanz der Kammer ist. Die KESB Horgen ist aber nicht Gegenpartei, wie die Beschwerdeführerin unter allgemeinem Hinweis auf die Praxis in anderen Kantonen meint (act. 9/2 S. 5 sub 6), der beim Unterliegen analog eines Zivilprozesses Kosten aufzuerlegen sind; als Verfahrenspartei wäre sie beispielsweise zur Ergreifung von Rechtsmitteln befugt, was gerade nicht der Fall ist (Art. 450 Abs. 2 ZGB; BGE 141 III 353 E. 4, OGer ZH, PQ180053).

        Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht legitimiert ist, die in Ziffer IV des bezirksrätlichen Entscheides dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten anzufechten, da sie wie bereits ausgeführt ihren Sohn in dieser Angelegenheit nicht vertreten kann. Insoweit ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

        Im Weiteren hat es der Bezirksrat Horgen unterlassen, in seinem Urteil vom

        27. November 2018 im Dispositiv für sein eigenes Verfahren eine Entscheidgebühr festzusetzen. Er hat lediglich in den Erwägungen Überlegungen zur Angemessenheit einer Gebühr für den Hauptsachenentscheid (act. 6 S. 24 Ziff. 7.1.) und für die Gebühren für die beiden Zwischenentscheide (a.a.O. S. 24/25

        Ziff. 7.2.) angestellt und sodann in Berücksichtigung des jeweiligen Verfahrensausgangs den Parteien Anteile an den von ihm angemessen scheinenden Gebühren zugewiesen und schliesslich in Dispositiv Ziffer IV den Parteien die so errechneten Beträge auferlegt (a.a.O. S. 25 Dispositiv Ziffer IV). Bei der Zuweisung der Kostenanteile erwog der Bezirksrat Horgen, die Verfahrenskosten würden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt, wobei bei familienrechtlichen Angelegenheiten eine Ausnahme bestehe, indem die Kosten in der Regel zwischen den Eltern hälftig auferlegt würden. Weiter führte der Bezirksrat Horgen aus, soweit es sich vorliegend um ein Zweiparteienverfahren handle, rechtfertige sich eine hälftige Auflage gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (act. 6 S. 23-25). Dieser Verteilungsgrund nach Ermessen ist in diesem Verfahren jedoch nicht angebracht: es handelt sich nicht um den klassischen Fall einer Auseinandersetzung zwischen Eltern über Kinderbelange wie elterliche Sorge und Betreuung, bei welchen in der Regel beide Parteien gute Gründe für ihren jeweiligen Standpunkt haben; hier dreht sich der Streit in erster Linie um die Höhe der Unterhaltsbeiträge für A. , welche dieser wohlgemerkt letztlich selber aus seinem eigenen Vermögen bzw. dessen Erträgen finanziert. Strittig sind insoweit einzig finanzielle Belange in einem familiären Kontext. Dies rechtfertigt die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nicht, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist (act. 2

        S. 4/5 Rz 9 und 10).

        Der Klarheit halber ist die vom Bezirksrat für sein gesamtes Verfahren als angemessen erachtete Gebühr von Fr. 3'000.00 (vgl. act. 6 S. 24 und 25), welche beide Beschwerdeführer der Höhe nach nicht anfechten, im Dispositiv festzuhalten.

      2. Die Beschwerdeführerin stellte dem Bezirksrat Horgen grundsätzlich drei Hauptanträge (Ziff. 1, 3 und 4) und einen Eventualantrag (Ziff. 2), während Antrag Nummer 5 in der gerichtsüblichen Sprache gehalten verlangt, die Kosten des Verfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Diesem Antrag kommt bei der Berücksichtigung von Obsiegen und Unterliegen keine eigenständige Bedeutung zu.

Der Bezirksrat Horgen hat in seinem Zwischenentscheid vom 14. November 2017 zu Recht festgehalten, der Beschwerdeführer werde in Bezug auf die Anträge 3 und 4 nicht als (Gegen-)Partei behandelt (act. 7/24 S. 9 Ziffer I), da er von

diesen Anträgen nicht betroffen sei resp. es dabei einzig um Interessen der Beschwerdeführerin gehe (a.a.O. S. 7/8). Zwar stellt die Beschwerdeführerin diesen Entscheid nunmehr in Frage, unterlässt es aber, diesbezüglich einen konkreten Antrag zu stellen und/oder einen solchen zu begründen (act. 2 S. 5 sub BS 6). Weiterungen dazu erübrigen sich daher. Wer nicht Partei eines Verfahrens ist, hat in der Regel auch keine Kosten zu tragen (Art. 106 und 107 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat hingegen zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist offenbar der Meinung, die KESB Horgen habe unnötigerweise Kosten verursacht (act. 9/2 S. 4 sub BS 5). Sie führt jedoch in keiner Weise aus, inwiefern die KESB Horgen unnötigerweise Kosten verursacht haben soll. Ebenso wenig tut sie dar, worin die Unsorgfalt seitens der KESB bestanden haben soll, die zu Kosten geführt habe (a.a.O.). Nicht unnötig war insbesondere die Vormerknahme der von den Parteien getroffenen vorläufigen Unterhaltsregelung für den Beschwerdeführer (vgl. Art. 287 Abs. 1 ZGB). Der KESB Horgen gestützt auf Art. 108 ZPO Kosten aufzuerlegen, fehlt es bereits an einem konkret behaupteten Sachverhalt.

Damit ist die Kostenverlegung nach den generellen Bestimmungen von Art. 106 und 107 ZPO vorzunehmen. Zu prüfen ist dabei, ob ein Einoder Zwei-

parteienverfahren gegeben ist und welches Schicksal die gestellten Anträge erleiden. In Bezug auf den Hauptantrag 1 und den Eventualantrag dazu (Antrag 2) besteht ein Zweiparteienverfahren, nicht hingegen in Bezug auf die Anträge 3 und 4. Der Bezirksrat Horgen hat den Hauptantrag 1 in der Sache ausdrücklich nicht behandelt, implizit jedoch abgewiesen, indem er erwog, der ordentliche Unterhaltsbedarf sei nochmals konkret sowie unter Berücksichtigung einer Komponente für den Betreuungsunterhalt zu ermitteln (act. 6 S. 17). Er hob in der Folge in Gutheissung des eventualiter gestellten Antrages 2 Ziffer 1 des Beschlusses der KESB Horgen auf und wies die Sache zur Ergänzung der Abklärungen und zu neuem Entscheid an die KESB Horgen zurück (a.a.O. S. 25 Dispositiv Ziffer I). Dies blieb unangefochten. Es hat daher ungeprüft zu bleiben, ob die Aufhebung der materiell betrachtet vorsorglichen Massnahme sachlich angezeigt war. In diesem Punkt hat der Bezirksrat Horgen die Beschwerde der Beschwerdeführerin insoweit gutgeheissen, als er die Sache zur ergänzenden Abklärung zurückwies,

und ist der Beschwerdeführer unterlegen. Dies sieht er grundsätzlich auch so (act. 2 S. 5 Rz 11). Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin hat der Bezirksrat Horgen die KESB Horgen aber nicht beauftragt, einen Unterhaltsvertrag abzuschliessen und zu genehmigen (act. 6 S. 17 und S. 25 Ziffer I). In dem Sinne war die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualantrag nur teilweise erfolgreich. Anzumerken ist, dass die KESB Horgen für die Beteiligten keinen Unterhaltsvertrag abschliessen kann; sie kann den Beteiligten dabei behilflich sein, und wenn ein solcher zustande kommt, hat sie ihn zu genehmigen. Können sich die Beteiligten nicht einigen, hat das zuständige Gericht den Unterhalt festzulegen (Art. 287 Abs. 1 ZGB und Art. 279 ZGB). Der Bezirksrat Horgen hat ausgehend von

Fr. 2'000.00 Verfahrenskosten für die Hauptsache (vgl. act. 6 S. 24 Mitte) für die Anträge 1 und 2 6/10 veranschlagt, mithin Fr. 1'200.00 und in der Folge ohne weitere Begründung jeder Partei je Fr. 600.00 auferlegt. Ausgehend vom tatsächlichen Obsiegen und Unterliegen war die Beschwerde der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Anträge 1 und 2 zu einem Viertel erfolgreich; dementsprechend hat sie ¾ der auf Fr. 1'200.00 veranschlagten Gebühr zu übernehmen, d.h.

Fr. 900.00, und der Beschwerdeführer ¼, d.h. Fr. 300.00.

Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages 3 erwog der Bezirksrat Horgen, dieser sei mit 3/10 zu bemessen, und es seien den Parteien diesbezüglich die Kosten von Fr. 600.00 nicht aufzuerlegen. Dies wird von den Parteien nicht beanstandet.

Dem Antrag 4 der Beschwerdeführerin mass der Bezirksrat gemessen an der Gebühr für die Hauptsache einen Wert von 1/10 bei und auferlegte ohne weitere Begründung beiden Parteien davon je die Hälfte, also je Fr. 100.00 (act. 6

S. 24). Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, es gehe nicht an, ihm diesbezüglich Kosten aufzuerlegen, da der Bezirksrat Horgen ihn ausdrücklich nicht als Partei behandelt habe (act. 2 S. 4/5 Rz 9). Zwar hat der Bezirksrat Horgen die Beschwerdeführerin von der Übernahme der Kosten zur Hälfte entlastet, dies allerdings zu Unrecht. Mangels Beschwerdeantwort liegt von der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme zu diesem Punkt vor. Der Betrag von Fr. 200.00 ist daher

der Beschwerdeführerin alleine aufzuerlegen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist in diesem Punkt gutzuheissen.

Angefochten vom Beschwerdeführer sind sodann die ihm auferlegten Kosten von Fr. 250.00 für den verfahrensleitenden Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 14. November 2017. Diesbezüglich erwog der Bezirksrat Horgen, es hätten beide Parteien ein gleiches Interesse an der Klärung der betreffenden Fragen (act. 6 S. 25). Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, ein gleiches Interesse an der Klärung von Fragen sei kein gesetzlich vorgesehenes Kriterium der Kostenverlegung (act. 2 S. 4/5 Rz 9). Dies trifft zu. Die Beschwerdeführerin nahm zu den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Stellung. Im Übrigen sah sich der Bezirksrat Horgen durch das Vorgehen der Beschwerdeführerin, welche für ihren Sohn A. und sich selber Beschwerde erhob (vgl. act. 7/1 S. 1), veranlasst, zur Frage der Beschwerdelegitimation einen Entscheid zu treffen. Es war in dem Sinne die Beschwerdeführerin, welche ursächlich diesen Zwischenentscheid notwendig gemacht hatte. Es ist daher gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin diesen Anteil der Kosten von Fr. 500.00 allein aufzuerlegen.

Was die vom Bezirksrat Horgen erhobenen Fr. 500.00 für den Erlass der superprovisorischen Verfügung angeht, welche der Beschwerdeführerin alleine auferlegt wurden (act. 6 S. 24), nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dazu nicht konkret Stellung (act. 9/2). Insofern ist ihre Beschwerde nicht ausreichend begründet und ist insoweit nicht darauf einzutreten.

5.6. Zusammenfassend ist bezüglich der Kosten folgendes festzuhalten:

Dispositiv Ziffer III des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 27. November 2018 ist wie folgt zu ändern:

tigt.

Ziffer 4 des Beschlusses der KESB Horgen vom 27. März 2017 wird bestäDas Dispositiv des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 27. November 2017 ist um die Ziffer IIIa zu ergänzen:

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt.

Dispositiv Ziffer IV des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 27. November 2018 ist wie folgt zu ändern:

Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 2'100.00 und dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 300.00 auferlegt; die restlichen Fr. 600.00 werden der Kasse des Bezirksrates Horgen belassen.

  1. Zu regeln sind im Weiteren die von beiden Parteien geltend gemachten Parteientschädigungen (act. 2 S. 2 und act. 9/2). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Parteientschädigungen Teil der Prozesskosten seien und nach dem gleichen Massstab zu verteilen seien wie die Gebühren und sonstigen Gerichtskosten. Er unterliege nur beim Hauptsachenentscheid teilweise betreffend Antrag 2 und damit dort höchstens zu 3/10, während im Übrigen die Beschwerdeführerin, namentlich auch bezüglich der verfahrensleitenden Entscheide, unterliege. Sie sei daher zu verpflichten, ihm für das Verfahren vor Bezirksrat Horgen eine auf 4/10 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% MwSt zu bezahlen

    (a.a.O. S. 2 und S. 6 Rz 13). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, es stehe ihr aus der Kasse der KESB Horgen eine Parteientschädigung zu (act. 9/2). Zum konkret gestellten Antrag des Beschwerdeführers äussert sich die Beschwerdeführerin dagegen nicht. Soweit ein Zweiparteienverfahren vorliegt, bemisst sich auch die Parteientschädigung nach dem Ausgang des Verfahrens, mithin nach Obsiegen und Unterliegen. Liegt ein Einparteienverfahren vor, fehlt es auch im Falle der Gutheissung einer Beschwerde an der gesetzlichen Grundlage zur Ausrichtung einer Entschädigung aus der Staatskasse. Vorliegend besteht ein Zweiparteienverfahren einzig bezüglich des Hauptantrages 1 und des dazu gestellten Eventualantrages 2, bezüglich dessen die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt. Nicht zu berücksichtigen ist das Unterliegen der Beschwerdeführerin bezüglich der Anträge 3 und 4, da der Beschwerdeführer insoweit nicht Partei ist. Entsprechend dem oben dargestellten Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer zu ¾ und die Beschwerdeführerin zu ¼. Dies führte zu einer Parteientschädigung von ½, welche die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer zu entrichten hätte. Der Beschwerdeführer verlangt indessen eine auf 4/10 reduzierte

    Parteientschädigung von Fr. 800.00 (act. 2 S. 6 Rz 13 und S. 2). Die Höhe der vom Beschwerdeführer beantragten Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% MwSt wird von der Beschwerdeführerin mangels Stellungnahme nicht beanstandet. Sie ist demnach entsprechend zu verpflichten.

    Demgemäss ist Dispositiv Ziffer IV wie folgt zu ergänzen:

    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% MwSt zu bezahlen.

  2. Zu regeln sind schliesslich die Kosten und Entschädigungen für das obergerichtliche Verfahren.

Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen vollständig; demgegenüber obsiegt der Beschwerdeführer vollständig. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'200.00 festzusetzen. Sodann hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer zu entschädigen. Obschon im vorliegenden Verfahren über die Frage der Kostenund Entschädigungsregelung durch die Vorinstanzen zu befinden ist, stehen diese im Zusammenhang mit einem Verfahren vor der KESB, so dass es sich rechtfertigt, von einem nicht vermögensrechtlichen Verfahren auszugehen. Als Rahmen gilt dabei § 5 Abs. 1 AnwGebV, der eine Gebühr von Fr. 1'400 bis Fr. 16'000 vorsieht. Gemessen am eher geringen Aufwand und der angesichts des im Streit liegenden Verfahrens betreffend Unterhalt bescheidenen Bedeutung dieses Verfahrens ist eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 zuzüglich 7,7% MwSt angemessen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird gutgeheissen.

    Dem entsprechend werden die nachstehend aufgeführten Dispositiv Ziffern des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 27. November 2018 wie folgt ge- ändert und ergänzt:

    Dispositiv Ziffer III:

    Ziffer 4 des Beschlusses der KESB Horgen vom 27. März 2017 wird bestätigt.

    Dispositiv Ziffer IIIa:

    Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt.

    Dispositiv Ziffer IV:

    Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 2'100.00 und dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 300.00 auferlegt; die restlichen Fr. 600.00 werden der Kasse des Bezirksrates Horgen belassen. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% MwSt zu bezahlen.

  2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zuzüglich 7,7% MwSt zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Horgen sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am:

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