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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ180076
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ180076 vom 13.11.2018 (ZH)
Datum:13.11.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anordnung von Verfügungssperren; vorsorgliche Massnahmen
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Recht; Entscheid; Zahlung; Massnahme; Schiedsverfahren; Rechtsvertreter; Vermögens; Verfahren; Bezirksrat; Verfügung; Vorsorgliche; Vermögenswerte; Beschwerdeführers; Anordnung; Beschluss; BR-act; Gungssperre; Rechnung; Verfügungssperre; Liegende; Massnahmen; Bezahlen; Gerichtliche; Über; Vorinstanz; Obergerichtlichen
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 394 ZGB ; Art. 395 ZGB ; Art. 409 ZGB ; Art. 445 ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 85 IPRG ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:142 II 307;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ180076-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler

Urteil vom 13. November 2018

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2.

betreffend Anordnung von Verfügungssperren; vorsorgliche Massnahmen

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 16. Oktober 2018; VO.2018.76 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

I.
  1. A. , geb. tt. Februar 1959, russischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in [Ortschaft], Zypern, verfügt über namhafte Vermögenswerte in der Schweiz, welche bei verschiedenen Bankinstituten in Zürich liegen. Mit Zirkulationsbeschluss Nr. vom 24. März 2017 sperrte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (fortan KESB) im Sinne einer superprovisorischen Anordnung gestützt auf Art. 445 Abs. 2 ZGB sämtliche auf A. (nachfolgend auch Beschwerdeführer) lautenden Vermögenswerte bei der B. (Schweiz) AG, der C. (Schweiz) AG und der D. AG bis auf weiteres und widerrief allfällige Vollmachten auf diesen Konti (act. 3/3). Anlass für die Sperre bildete eine Gefährdungsmeldung der damaligen Rechtsvertreter von A. vom 27. Februar 2017, wonach dieser aufgrund einer neurodegenerativen Erkrankung zumindest für komplexere geschäftliche Angelegenheiten dauerhaft urteilsunfähig sei. Mit Beschluss vom 6. September 2017 ordnete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an; dies unter Entzug der diesbezüglichen Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB (act. 3/4). Dagegen erhoben die heutigen Rechtsvertreter von A. Beschwerde. Der Bezirksrat bejahte die von den Rechtsvertretern bestrittene Zuständigkeit der KESB, hiess die Beschwerde indes in der Sache teilweise gut und hob den Entscheid der KESB vom 6. September 2017 auf. Die Sache wurde zur Verfahrensergänzung und zu neuem Entscheid an diese zurückgewiesen

    (act. 3/5). Im zweitinstanzlichen Beschwerdeentscheid bejahte die Kammer mit Beschluss und Urteil vom 5. April 2018 die Notzuständigkeit der schweizerischen Behörden gestützt auf Art. 85 Abs. 3 IPRG. Sie erwog, dass aufgrund der inhaltlich unterschiedlichen Berichte über die gesundheitliche Situation von A. Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein Schutzbedürfnis vorhanden sein könnte, welches erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zum Schutz des in der Schweiz gelegenen Vermögens erforderlich machten (E. II. 3.3).

  2. Mit dem bezirksrätlichen Entscheid vom 15. Februar 2018 waren die Anordnungen der KESB gemäss deren Entscheid vom 6. September 2017 aufgehoben und es lebten die am 24. März 2017 superprovisorisch angeordneten Kontosperren wieder auf. Mit Beschluss vom 30. August 2018 bestätigte die KESB diese mit Änderungen (act. 3/7): Sie ordnete an:

1.a) Sämtliche auf Herrn A. lautenden Vermögenswerte bei der B. (Schweiz) AG bleiben bis auf weiteres gesperrt (Bestätigung der superprovisorischen Anordnung vom 24. März 2017). Davon ausgenommen sind Rückzüge von maximal US$ 100'000 pro Monat, sofern sie durch Herrn A. persönlich ausgelöst werden durch Überweisung auf ein auf seinen Namen lautendes Konto. Die weitere Verwaltung der Vermögenswerte ist im Rahmen der bisherigen Anlagestrategie weiterzuführen.

  1. Sämtliche auf Herrn A. lautenden Vermögenswerte bei der C. (Schweiz) AG bleiben bis auf weiteres gesperrt (Bestätigung der superprovisorischen Anordnung vom 24. März 2017). Davon ausgenommen sind Rückzüge von maximal US$ 50'000 pro Monat, sofern sie durch Herrn A. persönlich ausgelöst werden durch Überweisung auf ein auf seinen Namen lautendes Konto. Die weitere Verwaltung der Vermögenswerte ist im Rahmen der bisherigen Anlagestrategie weiterzuführen.

  2. Sämtliche auf Herrn A. lautenden Vermögenswerte bei der D. AG bleiben bis auf weiteres gesperrt (Bestätigung der superprovisorischen Anordnung vom

24. März 2017). Die weitere Verwaltung der Vermögenswerte ist im Rahmen der bisherigen Anlagestrategie weiterzuführen.

2. Über die Aufrechterhaltung der Verfügungssperren gemäss Ziffer 1 vorstehend ist neu zu befinden, sobald die zypriotischen Behörden über allfällige Erwachsenenschutzmassnahmen entschieden haben.

Die KESB verzichtete auf die Anordnung einer Beistandschaft und wies die Anträge auf persönliche Anhörung sowie auf Einvernahme von seitens der Rechtsvertreter angerufenen Zeugen ab (Dispositiv Ziff. 3). Der Entscheid sollte auf dem Rechtshilfeweg der für den Erwachsenenschutz zuständigen zypriotischen Behörde zugestellt werden (Dispositiv Ziff. 5), die Kosten wurden A. auferlegt

(Dispositiv Ziff. 6). Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 1 des Dispositivs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 8).

  1. Gegen diesen Entscheid erhoben die Rechtsvertreter von A. am

  2. Oktober 2018 wiederum Beschwerde (BR-act. 1). Der Bezirksrat forderte am

9. Oktober 2018 die KESB zur Vernehmlassung auf (BR-act. 3). Gleichentags stellten die Rechtsvertreter von A. ein Gesuch um (superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragten (BR-act. 4 = act. 3/2 S. 2):

1. Es sei dem Gesuchsteller für die Dauer des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss Nr. der KESB vom 30. August 2018 zu erlauben, die Kosten für das Schiedsverfahren Nr. des London Court of International Arbitration zwischen Frau E. und ihm, insbesondere eigene Anwaltskosten, Vorschüsse für Schiedsrichterhonorare, Expertenkosten und Übersetzungskosten, unter Verwendung seiner Vermögenswerte bei der B. (Schweiz) AG und der C. (Schweiz) AG zu bezahlen und es sei entsprechend der B. (Schweiz) AG und der C. (Schweiz) AG zu erlauben, die ihnen von A. mit Bezug auf solche Schiedskosten erteilten Zahlungsaufträge (unter Vorlage der zu bezahlenden Rechnungen in Kopie) auszuführen, wobei der Gesuchsteller mit dem jeweiligen Zahlungsauftrag gegenüber der Bank den Nachweis zu erbringen hat, dass er die KESB über die intendierte Zahlung mindestens 5 Tage vorab informiert hat;

  1. Eventualiter zu Antrag 1 sei dem Gesuchsteller zu erlauben, den vom London Court of Arbitration im Schiedsverfahren Nr. verlangten Vorschuss von GBP 35'000.-- sowie die mit Zahlungsinstruktion des Gesuchstellers vom 20. Juli 2018 genehmigten Honorarrechnungen Nr. 00225400 und Nr. 00231388 von F. AG unter Verwendung seiner Vermögenswerte bei der B. (Schweiz) AG zu bezahlen und es sei entsprechend der B. (Schweiz) AG zu erlauben, diese Zahlungen umgehend auszuführen.

  2. Die vorsorgliche Massnahme sei unverzüglich und ohne vorgängige Stellungnahme der Vorinstanz anzuordnen.

Am 10. Oktober 2018 wies der Bezirksrat den Antrag auf superprovisorische Anordnung ab (BR-act. 6), am 11. Oktober 2018 beantragte die KESB die Gesuchsabweisung (BR-act. 10). Am 15. Oktober 2018 setzten die Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers den Bezirksrat darüber in Kenntnis, dass sie mit gleichentags erfolgter Eingabe an die KESB darum ersucht hätten, zwei Zahlungen (Rechnung Nr. 0023 8014 über CHF 68'990.25 von F. AG vom 21. September 2018 sowie Rechnung der Inkassostelle des Obergerichts über CHF 1'000.00) über das B. -Konto bezahlen zu dürfen (BR-act. 12/1). Mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 wies der Bezirksrat das Massnahmegesuch ab (BR-act. 13 = act. 3/1).

4. Am 29. Oktober 2018 stellten die Rechtsvertreter von A. bei der Kammer folgende Begehren (act. 2 S. 2):

1. Es sei der Beschluss des Bezirksrates Zürich, Kammer I, vom 16. Oktober 2018 aufzuheben und in Gutheissung des Gesuchs um Erlass von vorsorglichen Massnahmen vom 9. Oktober 2018 (VO.2018/76) sei:

  1. dem Beschwerdeführer bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und endgültigen Entscheides im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss Nr. der KESB vom

    30. August 2018 zu erlauben, seine Vermögenswerte bei der B. (Schweiz) AG und der C. (Schweiz) AG zur Tragung der Kosten, insbesondere zur Tragung von eigenen Anwaltskosten, von Vorschüssen für Schiedsrichterhonorare, von Expertenkosten und von Übersetzungskosten, im Schiedsverfahren Nr. des London Court of International Arbitration (LCIA) zwischen Frau E. und ihm zu verwenden;

  2. der B. (Schweiz) AG und der C. (Schweiz) AG zu erlauben, die ihnen vom Beschwerdeführer mit Bezug auf Kosten im Schiedsverfahren Nr. unterbreiteten Zahlungsaufträge (unter Vorlage der zu bezahlenden Rechnungen in Kopie) auszuführen, wobei der Beschwerdeführer jeweils gegenüber der Bank den Nachweis zu erbringen hat, dass er die KESB über die intendierte Zahlung mindestens 5 Tage vorab informiert hat;

2. Eventualiter zu Antrag 1 sei der angefochtene Beschluss des Bezirksrates Zürich aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer erlaubt wird, seine Vermögenswerte bei der B. (Schweiz) AG unter vorgängiger Information der KESB dazu zu verwenden, (i) vom London Court of Arbitration im Schiedsverfarhen Nr. bis zum Datum des obergerichtlichen Beschwerdeentscheids einverlangte, seitens des Beschwerdeführers aber unbezahlt gebliebene

Vorschüsse für das Schiedsverfahren, (ii) vom Beschwerdeführer schriftlich genehmigte, für Tätigkeiten im Schiedsverfahren ergangene und per Datum des obergerichtlichen Beschwerdeentscheids bereits ausgestellte und zur Zahlung fällige, aber noch unbezahlt gebliebene Honorarforderungen seiner Anwälte sowie (iii) von Übersetzungsdienstleistern für im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren erfolgte Übersetzungen gestellte Rechnungen zu begleichen.

Sodann liess er die prozessualen Anträge stellen:

1. Die Beschwerde sei dringlich zu behandeln.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für die Dauer des obergerichtlichen Verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu erlauben, aus seinen Vermögenswerten bei der B. (Schweiz) AG und/oder der C. (Schweiz) AG seinen schweizerischen Anwälten von F. AG einen Vorschuss von CHF 100'000 und seinen englischen Anwälten von G. LLP einen Vorschuss von GBP 20'000 für künftige, bis zum Datum des obergerichtlichen Beschwerdeentscheides im LCIA Schiedsverfahren anfallende anwaltliche Tätigkeiten zu leisten.

Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1 - 16) und der KESB (act. 8/1 - 154) wurden beigezogen (act. 4). Sie gingen am 7. November 2018 ein. Das Verfahren ist spruchreif.

II.
  1. Das Verfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), soweit das kantonale Verfahrensrecht nichts Abweichendes regelt

    (Art. 450f ZGB und § 40 Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Nach Eingang der Beschwerde überprüft die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen. Das angerufene Obergericht ist als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450

    Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist von der Anordnung betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet innert Frist erhoben (Art. 450 Abs. 3 und Art. 445 Abs. 3 ZGB). Dem Eintreten steht nichts entgegen.

  2. Mit Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und Gerichte kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im Beschluss der Kammer vom

5. April 2018 verwiesen werden. Es bleibt damit dabei, dass eine Notzuständigkeit der hiesigen Behörden und Gerichte besteht, soweit das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers gefährdet ist. Wie in besagtem Entscheid festgehalten, kann nur die Sorge für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers, nicht aber die Sorge um seine Person Gegenstand allfällig notwendiger Schutzmassnahmen sein.

  1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Bezirksrates, mit welchem dieser die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer seines Verfahrens abgelehnt hat. Dieser Entscheid ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer verlangt vor zweiter Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Bezirksratsentscheides und modifiziert dabei seine vor dem Bezirksrat gestellten Anträge. Sie sollen für die Dauer bis zum rechtskräf- tigen und endgültigen Entscheid im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der KESB vom 30. August 2018 Geltung haben. Diese Modifikation ist nicht zu beanstanden. In der Sache geht es darum, dass der Beschwerdeführer im Stande sein soll, Zahlungsverpflichtungen, welche ihm im Rahmen des Schiedsverfahrens Nr. des London Court of International Arbitration (LCIA) zwischen ihm und der von ihm geschiedenen Ehefrau entstanden sind bzw. entstehen, während der Dauer des hierorts geführten Erwachsenenschutzverfahrens aus seinem Vermö- gen in der Schweiz zu erfüllen. Hieran ändert die Modifikation der Anträge im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts. Anzumerken ist, dass die auf A. lautenden Vermögenswerte bei der D. AG vom vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht tangiert sind.

  2. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm für die Dauer des obergerichtlichen Verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu erlauben, bis zum obergerichtlichen Entscheid anfallende Kostenvorschüsse für die schweizerischen und englischen Anwälte aus den Vermögenswerten auf

    den Konti in der Schweiz zu bezahlen (act. 2 S. 3). Da der Beschwerdeführer dies bereits vor Ergehen des obergerichtlichen Entscheides über die vorsorglichen Massnahmen beurteilt haben will, stellt er sinngemäss das Begehren als superprovisorische Anordnung.

    Der Antrag ist abzuweisen. Anwälte können zwar grundsätzlich einen Vorschuss verlangen, welcher künftige voraussichtliche Kosten für ihre Tätigkeit decken soll. Sie können unter Umständen sogar gehalten sein, dies zu tun (BGE 142 II 307

    E. 4.3.3 mit Hinweisen auf das Schrifttum). Dass nur so vorliegend die kontinuierliche anwaltliche Vertretung im Schiedsverfahren bis zum Ergehen des obergerichtlichen Entscheides sichergestellt sein soll, wie dies die Rechtsvertreter geltend machen (act. 2 S. 6 Rz 11), erscheint indes nicht einsichtig. Dies, zumal sie selbst darlegen, dass der Beschwerdeführer Vermögenswerte von mehreren hundert Millionen besitzt und sehr wohlhabend ist. Der Antrag ist ohne weiteres abzuweisen.

  3. Da in der Sache sofort zu entscheiden ist, wird der weitere prozessuale Antrag, es sei die Beschwerde dringlich zu behandeln, gegenstandslos.

  4. Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er im Schiedsverfahren bis 26. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von GBP 35'000.00 bezahlen müsse. Auch sei davon auszugehen, dass die nicht fristgerechte Zahlung Säumnisfolgen für die Widerklage des Beschwerdeführers haben könne. Glaubhaft seien daneben die Rechnungen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 25. Januar und vom 15. Mai 2018 für ihre anwaltlichen Tätigkeiten im Schiedsverfahren bis zum

30. April 2018 in der Höhe von total CHF 413'038.05; ebenso, dass der Beschwerdeführer die Rechtsvertreter ermächtigt habe, diesen Gesamtbetrag von seinem Konto bei der B. (Schweiz) AG zu beziehen. Notorisch sei überdies, dass dem Beschwerdeführer weitere Kosten (in unbekannter Höhe) aus dem Schiedsprozess entstehen würden. Da der Beschwerdeführer aufgrund der (vollstreckbaren) Anordnung der KESB vom 30. August 2018 spätestens seit Anfang September 2018 über einen Betrag von monatlich USD 150'000 frei verfügen könne, sei er aber in der Lage, den im Schiedsprozess erhobenen Kostenvorschuss zu begleichen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen kön- nen, dass er die weiteren fälligen Schiedsprozesskosten sowie andere Kosten (des Lebensunterhalts) nicht laufend aus dem nun verfügbaren Vermögen begleichen könne, bevor ihm aus einem allfälligen Zahlungsverzug Nachteile erwüchsen. Das gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer einräume, seine laufenden Auslagen auch mit auf zypriotischen und russischen Banken liegendem Vermö- gen mitzufinanzieren (act. 3/1 E. 2.4).

7. Die Rechtsvertreter wenden sich im Beschwerdeverfahren gegen die nun seit über eineinhalb Jahren ungerechtfertigte Kontosperre, welche zur absurden Situation geführt habe, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsvertreter nicht mehr bezahlen könne und es ihm drohe, seiner anwaltlichen Vertretung im Schiedsverfahren verlustig zu gehen. Dies, obwohl er ein Vermögen von mehreren hundert Millionen besitze. Weder die KESB noch der Bezirksrat hätten sich in ihren Entscheidungen je dazu geäussert, welche Interessen des Beschwerdefüh- rers durch das verhängte Verbot, die Kosten seiner Verteidigung im Schiedsverfahren über sein Schweizer Bankguthaben (über rund CHF 34 Millionen) zu begleichen, geschützt werden solle. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Verfügungssperre in diesem Punkt der Interessenwahrung von A. dienen könnte (act. 2

S. 5/6). Konkret beanstanden die Rechtsvertreter, dass die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, die von der KESB zugestandenen Rückzüge in der Höhe von monatlich USD 150'000 genügten, um die aufgelaufenen, offenen und künftig anfallenden Kosten des LCIA-Verfahrens zu begleichen. Zu Unrecht habe sie auch die Dringlichkeit verneint; dies angesichts der günstigen Hauptsachenprognose und des Umstandes, dass die beantragte Massnahme den behördlichen Eingriff abschwächen würde, ohne dass dies zum Nachteil von A. wäre. Die rechtzeitige Bezahlung bestehender Schulden stelle sodann ein berechtigtes Interesse des Betroffenen dar. Der dem Beschwerdeführer als Freibetrag gewährte Betrag müsse weiterhin zur freien Verfügung stehen (vgl. dazu ausführlich act. 2 S. 23 ff.). Schliesslich trage der Entscheid dem zentralen Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit nicht Rechnung (dazu im Einzelnen act. 2 S. 25 ff.). Die KESB habe im Beschluss vom 30. August 2018 ausdrücklich festgehalten, dass eine Verfü- gungssperre sich nur rechtfertige, um die Gefahr allfälliger Vermögensdispositionen zum klaren Nachteil von Herrn A. abzuwenden. Eine solche Gefahr bestehe bei der Bezahlung der Kosten in dem dem Beschwerdeführer aufgezwungenen Passivprozess nicht. Eine günstige Hauptsachenprognose sei gegeben und es sei auch nicht zu prüfen, ob die Nichtzulassung der Zahlungen einen zusätzlichen Nachteil wie etwa Säumnisoder Verzugsfolgen bewirkten. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz auch davon aus, dass der Beschwerdeführer die Dringlichkeit seines Anliegens nicht habe glaubhaft machen können (act. 2 S. 10 ff.). Sie füh- ren im Einzelnen aus, dass die ihm zur Verfügung stehenden Freibeträge nicht genügten, um seinen Verpflichtungen im Rahmen des LCIA-Verfahrens nachzukommen (act. 2 S. 18 ff.). Abschliessend halten die Rechtsvertreter fest, er müsse die unberechtigte Schiedsklage seiner Ex-Frau abwehren, was er nicht erreichen könne, wenn er aufgrund fehlender Liquidität seine Anwälte nicht mehr bezahlen und die Vorschüsse für das Schiedsgericht nicht erbringen könne. Bei den Kosten für seine Verteidigung im Schiedsverfahren handle es sich um Kosten, die zur gehörigen Wahrung seiner Interessen anfielen und daher geboten seien; die Verfü- gungssperre sei damit unzulässig. Die Begründung der Vorinstanz sei sowohl in Bezug auf die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen widersprüchlich, wie auch in der Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Da der dem Beschwerdeführer monatlich zustehende Freibetrag weder zur Begleichung der Kosten des LCIA-Schiedsverfahrens ausreiche, noch dazu verwendet werden müsse, verfange auch die Erwägung, es liege keine Dringlichkeit vor, nicht. Es entziehe sich jeglicher gesetzlicher Grundlage und Rechtfertigung und auch der Verhältnismässigkeit, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sein eigenes Vermö- gen vorenthalte, ohne dass damit ein Schutzzweck verfolgt werde (act. 2 S. 27 f.).

    1. Mit den beantragten vorsorglichen Massnahmen verlangt der Beschwerdeführer die Erlaubnis, während des laufenden Verfahrens, in welchem es um die Klärung der Berechtigung der Verfügungssperre an sich geht, gewisse Zahlungen über die mit der Verfügungssperre belegten Konti in der Schweiz abwickeln zu können. Eine solche Erlaubnis bedeutete, dass der Umfang dieser Verfügungssperre eingeschränkt wird. Dem Begehren ist als vorsorgliche Massnahme stattzugeben, wenn glaubhaft gemacht ist, dass für die beantragten Zahlungen die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Verfügungssperre nicht gegeben

      sind und es in zeitlicher Hinsicht geboten ist, hierüber nicht erst im Endentscheid in der Sache, sondern im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu entscheiden, ansonsten dem Beschwerdeführer ein Nachteil entstünde.

    2. Die KESB hat in ihrem Entscheid vom 30. August 2018 ein Schutzbedürfnis für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers bejaht, bis die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers selbst geklärt ist. Nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegende Vermögensabflüsse von den drei in der Schweiz gelegenen Konti können mit der angeordneten Verfügungssperre verhindert werden. Den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers ist zuzustimmen, dass die Bezahlung ausgewiesener und notwendiger Kosten im Zusammenhang mit dem beim LCIA hängigen Schiedsverfahren grundsätzlich im Interesse des Beschwerdeführers liegt. Dabei kann es nicht darauf ankommen, wo ein solches Verfahren stattfindet, wenn auch mit der KESB (vgl. act. 3/7 S. 16 Ziff. 6) davon auszugehen ist, dass es nicht deren Sache ist, solche Verfahren zu begleiten. Immerhin kommt sie nicht umhin, die von ihr gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 und 2 ZGB angeordnete Massnahme jeweils darauf hin zu prüfen, ob sie als solche oder im gegebenen Umfang gerechtfertigt erscheint, wenn der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreter die Freigabe für einzelne Zahlungen beantragen.

    3. Aufgrund der Akten erscheint glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im LCIA-Verfahren einen Kostenvorschuss von GBP 35'000 zu leisten hat. Die Frist lief bis am 26. Oktober 2018, wobei die Rechtsvertreter um eine weitere Erstreckung ersuchten (BR-act. 5/16, act. 2 S. 17 und act. 3/10); ob diese gewährt wurde, war im Zeitpunkt der Beschwerdebegründung noch offen. Die Grundlagen für die Erhebung von Vorschüssen im Schiedsverfahren ergeben sich aus den LCIA Arbitration Rules (act. 3/9). Mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer ist sodann davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls mit Bezug auf seine im Schiedsverfahren erhobene Widerklage Säumnisfolgen drohen, wenn der Vorschuss nicht rechtzeitig bezahlt wird. Zutreffend ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer seit Anfang September 2018 im Wesentlichen voraussetzungslos über einen monatlichen Betrag von USD 150'000 frei verfügen kann. Der Kostenvorschuss in der Höhe von GBP 35'000 wäre damit bezahlbar. Der Beschwerdeführer lässt dazu zu Recht einwenden, dass die ihm in diesem Umfang gestützt auf Art. 409 ZGB überlassenen Beträge nicht für einen bestimmten Zweck verwendet werden müssen, sondern diesbezüglich Verfügungsfreiheit besteht. Mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne den Vorschuss für das Schiedsverfahren mit den ihm monatlich frei zur Verfügung stehenden USD 150'000 bezahlen, darf die Erlaubnis zur Zahlung dieses Betrages dem Grundsatze nach jedenfalls nicht verweigert werden. Indes ist nicht zu beanstanden, wenn angesichts des zur Verfügung stehenden Betrages die zeitliche Dringlichkeit der anbegehrten Massnahme verneint wurde, wie dies die Vorinstanz tat. Dies, zumal nicht dargetan ist, dass und wenn ja in welchem Umfang die frei zur Verfügung stehenden monatlichen Mittel anderweitig verwendet wurden oder werden.

      Es ergibt sich nach dem Gesagten, dass mit Bezug auf den Prozesskostenvorschuss im Schiedsverfahren der Wegfall der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Verfügungssperre zwar glaubhaft ist, dass es indes angesichts der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden freien Mitteln nicht als geboten erscheint, hierüber im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu befinden.

    4. Als glaubhaft gemacht erachtete die Vorinstanz auch die Honorarrechnungen der Rechtsvertreter vom 25. Januar 2018 und vom 15. Mai 2018 über anwaltliche Leistungen der heutigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im LCIAVerfahren im Zeitraum 1. Dezember 2017 bis 30. April 2018 im Gesamtbetrag von CHF 413'038.05. In den bezirksrätlichen Akten liegt eine Genehmigung der Rechnungen und Freigabe der Zahlung, welche durch den Beschwerdeführer unterzeichnet ist. Die Urkunde ist überdies mit einer Apostille versehen (BR-

      act. 5/6). Im zweitinstanzlichen Verfahren machen die Rechtsvertreter geltend, dem Massnahmegesuch vom 9. Oktober 2018 seien irrtümlich die beiden vorgenannten Rechnungen eingereicht worden. Diese beiden Rechnungen habe der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit begleichen können (act. 2 Rz 50). Sie verweisen auf ihr vorinstanzliches Massnahmegesuch (act. 3/2 Rz 26 und Rz 60), woraus sich indes nicht eine Zahlung ergibt, sondern einzig, dass sie die diesbezügliche Zahlung erbeten. Wann und aus welchen Mitteln die Zahlung der Honorarforderung über CHF 413'038.05 erfolgte, legen die Vertreter nicht dar. Letztlich

      bleibt damit immer noch unklar, über welche freien Mittel der Beschwerdeführer wo verfügt. Der Bezirksrat wies darauf hin, in der Beschwerde sei eingeräumt worden, dass der Beschwerdeführer seine laufenden Auslagen auch mit auf zypriotischen und russischen Banken liegendem Vermögen mitfinanziere (act. 6 S. 11 mit Hinweis auf BR-act. 4 S. 14). Der Beschwerdeführer hatte ausführen lassen, er sei nicht in der Lage die Kosten des Schiedsverfahrens mittels seines Vermö- gens bei Banken in Zypern und Russland zu tragen. Diese Mittel seien in ihrem Umfang verhältnismässig gering. Im vorliegenden Verfahren legt er einen Beleg der H. Bank ein, welcher per 25. Oktober 2018 ein verfügbares Vermögen über EUR 370'468.17 ausweist (act. 3/15). Über Vermögenswerte, welche bei russischen Banken liegen, ist nichts bekannt. Vorliegend kann dies aber auch offen bleiben: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer andernorts noch über frei verfügbares Vermögen verfügt, vermöchte die Aufrechterhaltung der Verfügungssperre für notwendige Auslagen, welche im Interesse des Beschwerdeführers sind, nicht zu rechtfertigen. Im Rahmen des Massnahmeverfahrens könnten hinreichend vorhandene liquide Mittel indes wie gesehen dazu führen, dass die zeitliche Dringlichkeit entfällt und deshalb ein vorsorglicher Entscheid nicht zu ergehen hat.

      Mit Bezug auf die im vorliegenden Verfahren nunmehr neu geltend gemachten Honorarrechnungen kann diese Prüfung indes unterbleiben. Nach der Zahlung der Honorarrechnung für Bemühungen zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem 30. April 2018 in der Höhe von CHF 413'038.05, werden für den Zeitraum

      1. Mai bis 18. September 2018 weitere CHF 525'821.70 und für den Zeitraum

      1. September bis 19. Oktober 2018 CHF 106'202.70, insgesamt somit

      CHF 632'024.40 in Rechnung gestellt (act. 3/11 und 3/13), mithin ein weit überdurchschnittlicher, wenn nicht geradezu immenser Aufwand. Dieser Aufwand ist äusserst summarisch begründet (act. 2 S. 18 und 19) und nicht belegt, so dass es gestützt auf die vorliegenden Akten heute nicht als hinreichend glaubhaft erscheint, dass mit Bezug auf diese Kosten das mit der Verfügungssperre bezweckte Schutzbedürfnis ohne weiteres entfällt.

    5. Für künftig im LCIA-Verfahren anfallende, weitere Kosten, seien dies weitere Vorschüsse, Rechtsvertretungs-, Übersetzungsoder weitere Kosten fehlen konkrete Angaben, wann und in welcher Höhe solche entstehen und fällig werden. Eine vorsorgliche Freigabe muss bei diesen Verhältnissen zum vornherein entfallen.

    6. Offen bleiben kann nach dem Gesagten die auch im bezirksrätlichen Verfahren streitig gebliebene Frage, wohin die unbestrittenermassen erfolgte Dividendenausschüttung der in Zypern domizilierten I. Ltd. für das Jahr 2014 ausbezahlt wurde. Die KESB ging in ihrem Beschluss vom 30. August 2018 davon aus, es lasse sich den eingereichten Auszügen der gesperrten Depots/Konti (KESB-act. 141/8 - 10) nicht entnehmen, dass der dem Beschwerdeführer für das Jahr 2014 zustehende Anteil von USD 35 Mio. darauf geflossen sei (act. 3/7

      S. 14). Dies trifft zu. Der Beschwerdeführer widersprach dem indes in beiden Beschwerdeverfahren. Im vorliegenden Verfahren verweist er wie schon vor Vorinstanz (BR-act. 4 S. 14) insbesondere auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. März 2018 (BR-act. 5/15 S. 20), wo diese festhält, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Konti bei der B. (Schweiz) AG und der C. (Schweiz) AG erst im Dezember 2015 eröffnete und am 18. Januar 2016 je CHF 24'604'641.52 auf das B. -Konto des Beschwerdeführers (und des privaten Accounts von J. ) überwiesen worden sei, am 20. Januar 2016 sodann je USD 11'171'165.55 auf das Konto des Beschwerdeführers bei der C. (Schweiz) AG und zugunsten der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Zahlungen seien in Erfüllung einer Teilungsvereinbarung vom 2. November 2015 zwischen den ehemaligen Ehepartnern erfolgt. Diese hätten vereinbart, dass die Dividenden für das Jahr 2014 in der Höhe von

      USD 73'000'000 je hälftig auf die Parteien verteilt würden (BR-act. 4 S. 14 / 15

      i.V.m. BR-act. 3/14 [Supplementary Agreement] und BR-act. 3/15).

      Für die Darstellung des Beschwerdeführers spricht die zeitliche Nähe zwischen der erwähnten Vereinbarung und den Auszahlungen. In der Einstellungsverfü- gung wird allerdings weder die Vereinbarung noch eine Dividendenausschüttung erwähnt und die Beträge stimmen betragsmässig nicht überein, so dass im Ergebnis nach wie vor nicht klar erscheint, wohin die Dividendenausschüttung geflossen ist. Im vorliegenden Verfahren kann aber auch dies offen bleiben.

    7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

III.

Die Kostenund Entschädigungsregelung richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Die Kosten sind der unterliegenden Partei und damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Eine Prozessentschädigung wurde nicht verlangt und entfällt.

Es wird erkannt:

  1. Der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

  2. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksrates (Kammer I) vom 16. Oktober 2018 wird bestätigt.

  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

  4. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten - an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler versandt am:

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