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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ180057: Obergericht des Kantons Zürich

Es handelt sich um einen Gerichtsfall vor dem Obergericht des Kantons Zürich, in dem es um Erwachsenenschutzmassnahmen geht. Ein Mann namens B. wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung auferlegt. Sein Sohn, A., hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Der Bezirksrat Winterthur hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen, aber die Befugnisse des Beistands eingeschränkt. A. hat daraufhin erneut Beschwerde eingereicht und fordert unter anderem, dass er selbst oder er und eine weitere Person als Beistand ernannt werden. Das Gericht prüft die Beschwerde und entscheidet, dass die Einsetzung des Berufsbeistands gerechtfertigt ist. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil wird an die beteiligten Parteien verschickt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ180057

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ180057
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ180057 vom 09.10.2018 (ZH)
Datum:09.10.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erwachsenenschutzmassnahmen
Schlagwörter : Beistand; Entscheid; Verfahren; KESB-act; Bezirksrat; Beistandschaft; Verfahrens; Belange; Angelegenheiten; Aufgabe; Vater; Person; Akten; Anhörung; Winterthur; Entscheide; Berufsbeistand; Aufgaben; BR-act; Entscheides; Begründung; Erwachsenenschutz; Antrag; Vaters; Gericht; Sinne; Erwägungen; Beschwerdeanträge; Beschwerdeführers; ätigte
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 395 ZGB ;Art. 400 ZGB ;Art. 401 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:137 III 617; 138 III 374;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ180057

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ180057-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Urteil vom 9. Oktober 2018

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    sowie

  2. ,

Verfahrensbeteiligter

vertreten durch Beistand C.

betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 13. Juli 2018; VO.2018.21 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde WinterthurAndelfingen)

Erwägungen:

I.
  1. Mit Beschluss vom 20. März 2018 ordnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (fortan KESB) für B. , geb. tt. September 1923, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an. Als Beistand wurde der Berufsbeistand C. eingesetzt. Ihm wurden die Aufgaben übertragen,

    B. in Angelegenheiten der Wohnsituation und Unterkunft, in administrativen Angelegenheiten und im Verkehr mit Behörden und Ämtern etc., sowie in finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten. Dabei wurde

    B. mit Ausnahme eines Kontos in eigener Verwaltung der Zugriff auf sämtliche Einkommensund allfällige Vermögenswerte nach Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen. Mit Bezug auf das gesundheitliche Wohl und die medizinische Betreuung wurde dem Beistand die Aufgabe übertragen, B. in Absprache mit dessen Ehefrau D. sowie dessen Sohn und Beschwerdeführer, A. , zu beraten und zu begleiten. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 20. März 2018 entzog diese die aufschiebende Wirkung (BR-act. 2 = KESB-act. 70).

    Das Verfahren war aufgrund einer Gefährdungsmeldung eingeleitet worden, welche durch die Kundenberatung des Alterszentrums E. , Winterthur, am 20. April 2017 ergangen war (KESB-act. 1). B. ist seit dem 14. März 2016 (KESB-act. 2) Bewohner dieses Alterszentrums. Grund für die Gefährdungsmeldung waren die Ausstände bei den Heimrechnungen, welche der Beschwerdeführer für seinen Vater trotz Ermahnungen nicht beglichen hatte, und die damit verbundene Gefahr des Verlusts des Heimplatzes.

  2. Gegen den Entscheid der KESB erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2018 Einsprache (BR-act. 1), welche er am 24. Mai 2018 ergänzte (BR-act. 9). Nach Eingang der Stellungnahme der KESB vom 12. Juni 2018 (BR-act. 12) hiess der Bezirksrat Winterthur die Beschwerde mit Urteil vom 13. Juli 2018 teilweise gut und beschränkte die Befugnisse des Beistandes hinsichtlich der Wohnsituation bzw. der Unterkunft sowie der medizinischen Belange auf ein Informationsund Auskunftsrecht. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab und verzichtete auf die Erhebung einer Entscheidgebühr (BR-act. 13 = act. 6). Die Sendung wurde am 13. August 2018 der Post übergeben (BR-act. 13 Anhang).

  3. Am 13. September 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (act. 2). Er stellt folgende Anträge:

1. Per sofort: Die KESB sei anzufragen, warum die Errichtung einer Beistandschaft nicht bereits unmittelbar nach Eintreffen des ärztlichen Berichts vom 10. Mai 2017 erfolgte.

  1. Vorsorglich - nach Eintreffen der Antword der KESB eventuell ganz teilweise zurückzuziehen: die Punkte 1 und 2 der beanstandeten Verfügung seien aufzuheben.

  2. Eventualiter: Sollte sich die Aufrechterhaltung der Beistandschaft für B. als unumgänglich erweisen, so sei unter Berücksichtigung von ZGB Art. 420

    1. der Sohn A. oder

    2. A. und eine weitere Person (gemäss ZGB Art. 402) zum Beistand zu ernennen.

  3. Punkt 6 der beanstandeten Verfügung sei aufzuheben.

  4. die Kosten der Beistandschaft seien der KESB bzw. ihrer Trägerschaft anzlasten.

  5. Eventualiter: Die Entschädigung für den dem Einsprecher unnötigerweise entstandenen administrativen Aufwand sei auf Fr. 1500.-festzusetzen.

Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1-15) und der KESB (act. 8/1-97) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

II.
  1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]); im Übrigen sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR).

  2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Art. 450f ZGB). Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB

    i.V.m. § 64 GOG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Mitteilung des Entscheides schriftlich und begründet sowie mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 und 450 Abs. 3 ZGB), was vorliegend erfüllt ist. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung im Sinne von Art. 450 Abs. 2 ZGB befugt, wie dies bereits der Bezirksrat im Einzelnen zutreffend erwogen hat (act. 6 S. 5/6).

  3. Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass die Beschwerde führende Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Fehlt eine Begründung genügt diese den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz teilweise nicht eingetreten. Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen dabei an das Erfordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Ihr kommt eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessenüberprüfung; es gilt der Untersuchungsgrundsatz (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Gerügt werden kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die Unangemessenheit des Entscheides (Art. 450a Abs. 1 ZGB; BGE 138 III 374 E.4.3.1; BGE 137 III 617).

  4. Sämtliche Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers richten sich entweder direkt gegen den Entscheid der KESB (act. 2 S. 2 Ziff. 3 - 6) aber sie stellen das Vorgehen der KESB in Frage (act. 2 S. 2 Ziff. 1 - 2). Hiezu ist vorab festzuhalten, dass Anfechtungsobjekt des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der angefochtene Entscheid, mithin der Entscheid des Bezirksrates vom 13. Juli 2018, ist. Die Anordnungen der KESB sind nicht direkt Anfechtungsgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung bzw. Modifikation des KESB-Entscheides verlangt (Beschwerdeanträge Ziff. 3 - 6), richtet er sich

    aber sinngemäss auch gegen den bezirksrätlichen Entscheid, welcher diese Anordnungen der KESB im Wesentlichen bestätigte.

  5. Mit den Beschwerdeanträgen Ziff. 1 und 2 stellt der Beschwerdeführer einerseits die Frage, weshalb die Beistandschaft nicht bereits unmittelbar nach Eintreffen des ärztlichen Berichts vom 10. Mai 2017 errichtet wurde. Je nachdem welche Gründe die KESB für das Zuwarten vorbringe, sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seinen Antrag 2 zurückzuziehen aufrecht zu erhalten (act. 2 S. 2 und S. 6). Damit richtet sich der Beschwerdeführer nicht gegen eine Anordnung der Vorinstanzen, sondern stellt das Vorgehen der KESB insoweit zur Diskussion als er anfragt, weshalb nicht anders entschieden wurde. Dies kann indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, weshalb auf die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2 zum vornherein nicht einzutreten ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aufhebung der angeordneten Massnahme in Ziff. 2 der Beschwerdeanträge nicht (mehr) explizit, sondern nur noch bedingt verlangt wird, was dem Antragserfordernis einer Beschwerde nicht genügte.

    Für den Verfahrensablauf bei der KESB ist der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Akten der KESB zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass diese gestützt auf die eingegangene Gefährdungsmeldung mit der Abklärung begann und in diesem Zusammenhang den vom Beschwerdeführer erwähnten ärztlichen Bericht (KESBact. 15) einholte, die finanziellen Verhältnisse abklärte und auch mit dem Umfeld,

    d.h. insbesondere mit der Ehefrau von B. sowie dem Beschwerdeführer als Sohn in Kontakt trat. Dies geschah im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung (Art. 446 ZGB). Wie sich aus den KESB-Akten weiter ergibt und ausführlich belegt ist, folgte dann der Versuch, die von der KESB als erforderlich erachtete erwachsenenschutzrechtliche Massnahme im Sinne des Subsidiaritätsund Verhältnismässigkeitsprinzips durch die Familie und private Dienste sicherzustellen. Erst nachdem sich dies nach Auffassung der KESB als nicht umsetzbar erwies, erging der Beschluss mit der Bestellung eines Berufsbeistandes. Die Beantwortung der vom Beschwerdeführer in Beschwerdeantrag Ziff. 1 aufgeworfenen Frage ergibt sich somit ohne weiteres aus den beigezogenen Akten über das KESB-Verfahren.

  6. Die Anordnung der Beistandschaft - und insbesondere auch die vom Bezirksrat gegenüber der KESB vorgenommene Modifikation der Aufgabenbereiche des Beistandes wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde an die Kammer nicht mehr explizit angefochten. Auch die der Antragsbegründung vorangestellten Anmerkungen zum Sachverhalt (act. 2 S. 3 ff.) befassen sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz. Selbst wenn davon ausgegangen würde, diese sei mit dem bedingten Antrag gemäss Ziff. 2 der Beschwerde (bzw. mit der Formulierung: Sollte sich die Aufrechterhaltung der Beistandschaft für B. als unumgänglich erweisen in Ziff. 3 der Anträge) sinngemäss angefochten, wäre der Antrag nicht begründet, fehlt es doch an jeglicher Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz. Es hat daher dabei sein Bewenden, zumal auch die im zweitinstanzlichen Verfahren anwendbaren Verfahrensgrundsätze eine Korrektur nicht gebieten.

7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde primär dagegen, dass anstatt der von seinem Vater (und seiner Mutter) gewünschten Beistandsperson eine Drittperson eingesetzt wurde. Unter Beilage einer handschriftlich deponierten Willenserklärung seiner Eltern vom 11. September 2018 (act. 3/4) macht er geltend, diese hätten konsistent den Wunsch geäussert, dass die zur Debatte stehenden Angelegenheiten durch ihn, den Sohn (und Beschwerdeführer), betreut werden (act. 2 S. 7 Rz 2.6). Er rügt, dass die von der Vorinstanz angeführten Argumente gegen seine Einsetzung als Beistand mit nachweislich falschen Behauptungen untermauert worden seien. Dies gelte für den Vorwurf der Vermischung finanzieller Interessen ebenso wie dafür, dass seine Schwierigkeiten bei Entgegennahme und Versand von Briefpost als erschwerend beurteilt worden sei. Insgesamt hätten keine Gründe nachgewiesen werden können,

  1. die Eignung zur Wahrnehmung der genannten elterlichen Interessen abzusprechen. Dem Wunsch der Eltern nach Vertretung durch den Sohn sei somit zu entsprechen (act. 2 S. 6 - 8 i.V.m. S. 3 - 5). Der Beschwerdeführer stellt dabei insbesondere auch den Stellenwert des Protokolls über die Anhörung vom 22. Juni 2017 (KESB-act. 23) in Frage (act. 2 S. 5 Rz 1.16 und 1.17).

      1. Der Bezirksrat bestätigte den Entscheid der KESB im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwar dokumentiert sei, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter, D. , die Rechnungen seines Vaters bezahlt und selber über keine Vollmacht verfügt habe, dass er indes nur die dringendsten Rechnungen auf der dritten Mahnstufe bedient habe. Dabei habe er teilweise die eigenen Interessen mit jenen des Vaters vermischt. Überdies unterliege der Beschwerdeführer aufgrund einer Zwangsstörung gewissen Einschränkungen im Verkehr mit den Behörden, weshalb unter Würdigung der Gesamtumstände der Beschwerdeführer als Beistand für die finanziellen und administrativen Belange nicht geeignet erscheine (act. 6 S. 12/13 E. 3.8).

        Es trifft zu, dass sich der Bezirksrat mit dieser Begründung im Wesentlichen auf das Protokoll über die Anhörung vom 22. Juni 2017 stützt, bei welcher B. , dessen Ehefrau und der Beschwerdeführer anwesend waren. Dieses Protokoll erging nach Massgabe der Protokollierungsvorschrift im Verfahren vor der KESB, welche sich in § 52 EG KESR findet und dahingehend lautet, dass der wesentliche Inhalt der Anhörung von der Person, welche die Anhörung durchführt, von einer Mitarbeiterin einem Mitarbeiter des Sekretariats schriftlich festgehalten wird. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Bezirksrat dieses Protokoll zur Begründung seines Entscheides heranzog.

      2. Die KESB ernennt gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB als Beistand eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand vor, so entspricht die KESB diesem Wunsch, wenn die betreffende Person zur Übernahme bereit und auch dazu geeignet ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB).

        1. Gestützt auf die Akten und dabei insbesondere die besagte Anhörung vom

          22. Juni 2017, wo B. wiederholt erklärt hat, dass sich soweit nötig Herr F. und sein Sohn um seine Angelegenheiten kümmern sollen (KESB-act. 23), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Wille bei

  2. im Zeitpunkt des KESBund des bezirksrätlichen Entscheides bestand.

Auch in der Gefährdungsmeldung vom 20. April 2017 (KESB-act. 1) wurde das enge und gute Verhältnis des Sohnes zu seinen Eltern erwähnt und es ist nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter die Angelegenheiten bis zu jenem Zeitpunkt auch tatsächlich besorgte. Bis im April 2017 gab dies offenbar zu keinen Bedenken Anlass. Damit kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Eignung zur Übernahme der Beistandschaft nicht grundsätzlich abgesprochen werden kann.

      1. In der Anhörung vom 22. Juni 2017 bestätigte der Beschwerdeführer den Ausstand von vier Monatsrechnungen für den Heimaufenthalt und auch, dass ihm bewusst sei, dass die Steuererklärung fällig sei. Er bestätigte Kontakte mit Banken und Behörden und erklärte, dass die Steuererklärung vom Treuhänder des Vaters, Herrn F. , gemacht worden sei (KESB-act. 23). Gestützt auf die Vorbringen der Beteiligten an der Anhörung wurde im Sinne des geäusserten Wunsches versucht, Herrn F. für die Mitwirkung bei der Regelung der finanziellen und administrativen Belange von B. zu gewinnen. Dieser erklärte sich denn auch an einer zweiten Anhörung (ohne Beschwerdeführer) bereit dazu (KESB-act. 46), war aber - nach ersten Bemühungen (KESB-act. 50) für die KESB ab Ende Januar 2018 nicht mehr erreichbar (KESB-act. 51 - 55). Nach Informationen des Beschwerdeführers sollen gesundheitliche Gründe in der Person von Herrn F. dafür verantwortlich gewesen sein (KESB-act. 57). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass während all dieser Zeit der Beschwerdeführer in die Bereinigung der Schuldensituation mitinvolviert blieb. Wiederholt wies dabei der Beschwerdeführer darauf hin, dass wegen eigener Angelegenheiten (Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Auszahlung von Ergänzungsleistungen) und des erhöhten Zeitbedarfs, welchen er wegen seiner Zwangserkrankung zur Bewältigung der Aufgaben habe, seine zeitlichen Möglichkeiten und auch die physischen Kapazitäten streckenweise bis an die Grenze ausgeschöpft seien (KESB-act. 23, KESB-act. 47). Hierauf verweist der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde mit der Präzisierung, dass seine gesundheitliche Situation, über welche er im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren rückhaltlos informiert habe, sein angespanntes Zeitbudget bei der Entgegennahme und Aufgabe von Postsendungen zusätzlich belaste (act. 2 S. 4 Rz 1.11 und 1.14 und 1.15). Als

        Lösung sieht der Beschwerdeführer die Nutzung elektronischer Kanäle bzw. darin, dass er im Zusammenhang mit seinen eigenen Ansprüchen Unterstützung erhält. Dass die Normabweichung automatisch zum Disqualifikationsgrund erhoben und die Frage nach möglicherweise zielführenden Hilfestellungen gar nicht erst gestellt werde, stimme bedenklich und stehe in krassem Widerspruch zur aktuellen Gesetzgebung in Sachen Behindertenintegration (act. 2 S. 8 Rz 2.11).

        Es ist anerkennend einzuräumen, dass sich der Beschwerdeführer wie sich dies aus den Akten klar ergibt - um die Belange seiner Eltern in wesentlichem Umfange bemüht und kümmert. Dabei stösst er, insbesondere in Situationen, in denen seine eigenen Angelegenheiten besonderen Aufwand erfordern, an zeitliche und physische Grenzen, wie er selbst einräumt. Das Ziel, dem mit der zusätzlichen Beauftragung des ehemaligen Treuhänders des Vaters Rechnung zu tragen und damit dem Wunsch von B. nachzukommen, hat sich als nicht umsetzbar erwiesen, was die KESB ohne Weiterungen annehmen durfte. Da nach dem Gesagten Ausnahmesituationen, wie sie sich während des KESB-Verfahrens zugetragen haben, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn die KESB für die zu regelnden finanziellen, administrativen und sozialversicherungsrechtlichen Belange von B. (auch im Sinne einer Entlastung des Beschwerdeführers) einen Berufsbeistand ernannte.

        Soweit der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid erwähnt, der Beschwerdeführer vermische die eigenen Angelegenheiten mit jenen des Vaters, trifft dies insofern zu, als der Beschwerdeführer die Zahlung der Heimrechnungen vom Erhalt eigener Zusatzleistungen abhängig machte. Sodann steht fest, dass er nach Eingang dieser Leistungen damit Heimrechnungen des Vaters zahlte. Damit stehe eine gewisse Vermischung ausser Frage, die sich indes nicht zulasten von

        1. ausgewirkt hat.

      2. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere in besonders komplexen Fällen, kann es sinnvoll sein, mehrere Personen mit der Führung der Beistandschaft zu beauftragen (Art. 400 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Ein solcher Fall liegt nicht vor, weshalb dem vom Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren

erstmals gestellten Eventualantrag (act. 2 S. 2 Ziff. 3 b) auch dann nicht stattgegeben werden könnte, wenn er sich als zulässig erwiese.

Darauf hinzuweisen ist immerhin, dass die Übertragung der finanziellen, administrativen und sozialversicherungsrechtlichen Belange von B. auf den Berufsbeistand nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer (und seine Mutter) sich nicht weiterhin um B. kümmern sollen und dürfen. Einerseits sind die medizinischen Belange ebenso wie die Belange um Wohnsituation und Unterkunft nur im Sinn eines Informationsanspruchs des Beistandes von der Beistandschaft tangiert. Auf der andern Seite dürfte der Beistand jede konstruktive Zusammenarbeit in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen sowohl mit der Ehefrau wie auch dem Sohn von B. begrüssen.

7.5. Als Ergebnis ergibt sich, dass die Einsetzung des Berufsbeistandes für die finanziellen, administrativen und sozialversicherungsrechtlichen Bereiche nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb insoweit abzuweisen ist.

    1. Der Beschwerdeführer wendet sich auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren dagegen, dass die KESB die Verfahrenskosten zusammen mit den weiteren Kosten (Kosten für den ärztlichen Bericht von Dr. med. G. vom 10. Mai 2017) sowie der Beistandschaft zulasten von B. auferlegte. Der Bezirksrat bestätigte den Entscheid in diesem Punkt unter Hinweis darauf, dass die Verfahrenseinleitung bei der KESB weder vom Willen des Betroffenen noch von Drittanträgen abhängig sei und die Verfahrenskosten nach dessen Ausgang zu verlegen seien (act. 6 S. 14/15 E. 4.1 - 4.3).

    2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die von der KESB erbrachten Leistungen nicht im Interesse des Betroffenen und auch nicht notwendig gewesen seien. Die Aktivitäten des federführenden Behördenmitgliedes hätten völlig am Problem vorbei gezielt (act. 2 S. 8 Rz 2.13 ff.). Dem kann nach den vorstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden. Auf die weiteren, die Grenze des Gebührlichen kaum mehr einhaltenden Auslassungen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen.

    3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch mit Bezug auf seine Ausführungen zu den Kosten der Beistandschaft. Er macht zwar geltend, er habe durch die Beistandschaft echte Hilfe erfahren; weil der geleistete Aufwand mindestens teilweise hätte vermieden werden können, sollen diese indes nicht dem Betroffenen auferlegt werden (act. 2 S. 9 Rz 2.21). Die vorstehenden Erwägungen zeigen auf, dass die Einsetzung des Berufsbeistandes nicht zu beanstanden ist, weshalb auch die daraus entstehenden Kosten vom Betroffenen zu tragen sind. Welcher Aufwand konkret hätte vermieden werden können, tut der Beschwerdeführer im Übrigen nicht dar.

    4. Als unbegründet erweist sich auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Entschädigung für das KESB-Verfahren. Solche werden in der Regel nicht zugesprochen (§ 60 Abs. 6 EG KESR).

III.

Die Kostenund Entschädigungsregelung richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Umständehalber ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.-festzusetzen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an den Beistand

    1. im Doppel (für sich und den Verfahrensbeteiligten), die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie - unter Rück-

    sendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am:

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