Zusammenfassung des Urteils PQ180037: Obergericht des Kantons Zürich
Die unverheirateten Eltern A. und B. sind Eltern von C., die im Jahr 2014 geboren wurde. Aufgrund von Problemen mit der Mutter wurde eine Vormundschaft für C. eingerichtet. Nach verschiedenen Vorfällen entschied die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, C. in eine Pflegefamilie zu platzieren. Die Eltern erhoben Beschwerde gegen diese Entscheidung, jedoch wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Gericht entschied, dass C. vorläufig bei den Pflegeeltern bleiben soll, da ein Hin und Her für das Kind schädlich wäre. Die Eltern erhielten unentgeltliche Rechtspflege, mussten jedoch die Gerichtskosten tragen. Der Richter P. Diggelmann entschied über den Fall.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ180037 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 05.07.2018 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_644/2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Kindesschutzmassnahmen |
Schlagwörter : | Eltern; Recht; Entscheid; Bezirk; Bezirksrat; Kindes; Mutter; Dietikon; KESB-act; Pflegefamilie; Verfahren; Erwachsenen; Pflegeeltern; Rechtspflege; Erwachsenenschutzbehörde; Platzierung; Obhut; Verfügung; Rechtsmittel; Obergericht; Bezirksrates; Antrag; Umplatzierung; Akten; Beschwerdeverfahren; Rechtsbeistand; Bundesgericht; Oberrichter; Rechtsanwalt; Geburt |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 308 ZGB ;Art. 314 ZGB ;Art. 315 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 327a ZGB ;Art. 450c ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | -, , 2. A., Zürich, Art. 315 ZPO, 2015 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss und Urteil vom 5. Juli 2018
in Sachen
Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt X.
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Erwägungen:
1. - 1.1 A. und B. sind die unverheirateten Eltern von C. .
C. ist am tt.mm.2014 geboren worden. Die Mutter war im Zeitpunkt der Geburt von C. 16 Jahre alt, weshalb die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon (fortan: KESB) mit Entscheid vom 28. April 2014 für
C. eine Vormundschaft gemäss Art. 298 Abs. 3 und Art. 327a ZGB errichtete. Zur Vormundin wurde D. vom kjz Dietikon ernannt. Für die Mutter von
C. , B. , bestand damals eine früher errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, die am 25. Juli 2013 wegen Zuzugs von B. von [Ort] nach E. von der KESB per 1. August 2013 zur Weiterführung übernommen worden war (vgl. KESB-act. 1/20 im Dossier DT-2013/00587).
Dem Entscheid der KESB vom 28. April 2014 waren diverse Gefährdungsmeldungen für das noch ungeborene Kind vorangegangen. Offenbar war B. auch mit ihrer absehbaren Mutterschaft überfordert, was sich u.a. in Tätlichkeiten bzw. sog. häuslicher Gewalt äusserte. Bemühungen der KESB, mit B. vor dem Entscheid vom 28. April 2014 ein Gespräch zu führen, blieben ebenfalls erfolglos (vgl. etwa KESB-act. 1/34 und 1/41 im Dossier DT-2013/00587).
Nach der Geburt von C. trat die Mutter mit der Tochter wegen akuter Gefährdung des Wohls von C. auf Anordnung der zuständigen Behörde am
9. Mai 2014in die Institution Mutter-Kind-Wohnen des Zentrums F. ein. Diese Institution musste sie wegen ihres Verhaltens am 4. August 2014 verlassen. C. wurde im G. platziert. Die Mutter lebte in der Folge in unsteten Verhältnissen, bis sie im Februar 2015 in die Wohngruppe in H. eintrat. Zweck des Eintritts in die Wohngruppe war neben der Stabilisierung der persönlichen Lebenssituation der Besuch der Oberstufe, um den Schulabschluss zu erlangen.
Mit Entscheid vom 3. Mai 2016 entzog die KESB der mittlerweile volljährig gewordenen Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C. , ordnete die Weiterführung der Platzierung von C. im G. an und errichtete eine Beistandschaft für C. nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Zur Beistädin ernannt wurde die bisherige Vormundin D. , kjz Dietikon (vgl. KESB-act. 8).
Im Juni 2016 brach die Mutter die Schule ab und trat vorzeitig aus der Wohngruppe aus.
Am 23. August 2016 stellte das kjz Dietikon bei der KESB den Antrag,
C. in einer Pflegefamilie zu platzieren (vgl. KESB-act. 24). Die Mutter war damit nicht einverstanden und verlangte, es sei C. in ihre Obhut zu geben. Auch der Vater lehnte eine Platzierung in einer Pflegefamilie ab. Die KESB führte ihr Verfahren durch und holte dabei u.a. ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern ein, das am 4. Oktober 2017 erstattet wurde und im Ergebnis empfahl, den Eltern die Obhut für C. nicht zu übertragen (vgl. KESB-act. 103). Mit Entscheid vom 26. Januar 2018 wies die KESB den Antrag der Mutter ab,
C. in ihre Obhut zu geben, und ordnete die Platzierung von C. in einer Pflegefamilie an; zudem wurde die bestehende Beistandschaft den neuen Gegebenheiten angepasst. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. KESB-act. 147 [= act. 7/2/3], S. 23 ff.).
In der Folge wurde die Umplatzierung von C. in eine Pflegefamilie an die Hand genommen (vgl. KESB-act. 153 f.) und die Übergabe an die Pflegeeltern auf den Juni 2018 terminiert, wovon die Eltern Kenntnis hatten (vgl. etwa
act. 7/13). Am tt.mm.2018 gebar B. die Tochter I. (vgl. KESB-act. 161).
- 2.1 Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018 liessen die Eltern Beschwerde gegen den Entscheid der KESB beim Bezirksrat Dietikon erheben und beantragten dabei u.a., es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (vgl. act. 7/1 S. 2). Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch. Am 12. Juni 2018 liessen die Eltern den Antrag stellen, es sei der KESB superprovisorisch zu verbieten, die Obhut über die Tochter C. vor dem rechtskräftigen Entscheid über das Obhutsrecht an eine Pflegefamilie zu übertragen.
Der Bezirksrat erkundigte sich daraufhin bei der KESB nach dem Stand der Vorbereitungen zur Übergabe. Es wurde ihm mitgeteilt, der Prozess sei nach dem Entscheid vom 26. Januar 2018 eingeleitet worden. C. habe die Pflegeeltern kennengelernt, auch schon probeweise bei diesen übernachtet und freue sich darauf, zu ihnen zu gehen. Die Übergabe sei auf den 15. Juni 2018 verabredet
worden. Am 18. Juni 2018 sei ein erstes Standortgespräch vorgesehen (vgl. act. 7/14).
Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 wies der Präsident des Bezirksrates den Antrag der Eltern ab und belehrte als Rechtsmittel die Beschwerde innert 10 Tagen (vgl. act. 6 [= act 7/15]).
Am 15. Juni 2018 informierte die KESB den Bezirksrat sowie die Eltern und deren Vertreter über den Vollzug der Platzierung sowie ihre Anordnung, den Aufenthaltsort von C. den Eltern einstweilen nicht bekannt zu geben
(vgl. act. 16/1 und 16/2 S. 8).
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018, der am 26. Juni 2018 bei der Kammer einging, liessen die Eltern gegen die Verfügung vom 14. Juni 2018 Beschwerde bei der Kammer erheben. Sie beantragen dabei zum einen die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung ihres Gesuchs vom 12. Juni 2018 an den Bezirksrat sowie zum anderen die Bewilligung der sog. umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. a.a.O., S. 2).
Am 26. Juni 2018 wurde der Beizug der bezirksrätlichen Akten veranlasst (vgl. act. 4). Die Akten, die auch die Akten der KESB umfassen, gingen am 2. Juli 2018 bei der Kammer ein (vgl. act. 5: Eingangsstempel).
Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.
(vgl. Art. 450c ZGB). Entzieht eine Kindesund Erwachsenenschutzbehörde einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung, so wird der Entscheid vollstreckbar, was von der Sache her zwar einer vorsorglichen Massregel gleichkommen kann. Die Bestimmung entspricht vom Zweck her indes der Regelung von Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO, welche einen zeitgerechten Rechtsschutz ermöglichen will (vgl. etwa GASSER/RICKLI, ZPO Kurzkommentar,
2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 315 N 3).
Der Beschwerde an den Bezirksrat die aufschiebende Wirkung entzogen hat allerdings nicht der Bezirksrat mit der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2018, sondern bereits die KESB in ihrem Entscheid vom 26. Januar 2018. Bei der Verfügung vom 14. Juni 2018, welche daran nichts änderte, handelt es sich folglich um einen prozessleitenden Entscheid i.S. des Art. 319 lit. b ZPO. Die Beschwerdefrist beträgt daher gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage.
Der angefochtene Entscheid wurde am 15. Juni 2018 der Post übergeben und am Mittwoch, 20. Juni 2018 durch den Rechtsvertreter der Eltern entgegengenommen (vgl. act. 7/15B). Die Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig.
Der Präsident des Bezirksrates erwog in seiner Verfügung im Wesentlichen, es sei abzuwägen, inwieweit es dem Kindeswohl von C. entspreche, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens entweder im G. zu verbleiben bei der Pflegefamilie zu sein, um dann allenfalls zur Mutter zurückzukehren, nachdem der Prozess zur Umplatzierung bereits nach dem Entscheid vom 26. Januar 2018 eingeleitet worden sei und nun unmittelbar vor dem Vollzug stehe (vgl. act. 6 S. 6). Es sei zu befürchten, der Abbruch der aufgegleisten Unterbringung werde zu einer erheblichen Verunsicherung des Kindes führen, was dessen Entwicklung stark beeinträchtigen könnte. Die rasche Unterbringung bei Pflegeeltern sei zudem geboten, weil C. dadurch anders als beim Heimaufenthalt
- über verlässliche und konstant verfügbare Bezugspersonen verfüge. Das entspreche eher dem Kindeswohl als ein weiterer Verbleib im G. (vgl. a.a.O., S. 6 f.).
Die Eltern erachten das als falsch. Im Wesentlichen machen sie geltend,
C. sei seit ihrer Geburt im G. und kenne nichts anderes. Hätte sie dort nicht über einen stabilen Rahmen mit konstant verfügbaren Bezugspersonen verfügt, würde die Qualität des Heimes in Frage gestellt (vgl. act. 2 S. 3). Es sei unverhältnismässig, nun die Fremdplatzierung in eine Pflegefamilie über den Stab zu brechen und sofort anzuordnen (a.a.O.). Es sei auch willkürlich zu behaupten, wegen einiger Wochen längeren Verbleibs im G. werde die Entwicklung des Kindes nachhaltig gestört. Zudem habe die KESB in einer Besprechung mit den Eltern am 22. Juni 2018 entschieden, das zweite Kind I. dürfe bei den Eltern verbleiben, was beim Entscheid über die Platzierung von
C. mit zu berücksichtigen sein werde (vgl. a.a.O., S. 3 f.).
Kindesschutzmassnahmen sind regelmässig dringlich, was auch von Rechtsmittelinstanzen wie dem Bezirksrat zu beachten ist. Von daher erstaunt es, dass das von den Eltern Ende Februar 2018 anhängig gemachte Gesuch nie behandelt wurde. Mit Blick auf den kindlichen Zeitbegriff, der schon relativ kurze Zeitspannen als wesentlich länger empfindet als derjenige von Erwachsenen, kann es sich in Ausnahmefällen aufdrängen, bei Massnahmen, die unmittelbar in die Situation des Kindes eingreifen, Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. BREITSCHMID, in: BSK ZGB I, 4. A., Basel 2010, Art. 314 N 6; ähnlich DERS.,
in BSK ZGB I, 5. A., Basel 2014 Art. 314a/314abis N 3). Sind die Massnahmen bereits getroffen, gebietet es das Kindeswohl allerdings, Zustände zu vermeiden, welche die davon betroffenen Kinder erheblichen Spannungen aussetzen. Vor allem ist ein dem Kind schädliches Hin und Her zu vermeiden (vgl. ZR 2006 Nr. 73 [dort insbes. auch E. 3]). Bei der Beurteilung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils ist das zwingend ebenso zu berücksichtigen wie neue Tatsachen (vgl. § 65 EG KESR).
Wie gesehen wurde die Umplatzierung von C. zur Pflegefamilie im Anschluss an den Entscheid vom 26. Januar 2018 in die Wege geleitet, wovon die Eltern ebenso Kenntnis hatten wie davon, dass die Umplatzierung im Juni 2018 erfolgen solle. Am 15. Juni 2018 wurde sie denn auch vollzogen, worüber die Eltern von der KESB in Kenntnis gesetzt wurden. Heute geht es deshalb nicht mehr darum, ob C. im G. zu verbleiben hat, bis über die Beschwerde entschieden wird, ob sie zu den Pflegeeltern umzuplatzieren ist, verbunden mit der Möglichkeit, dass sie danach bei der Mutter wohnen wird. Es geht einzig darum, ob C. von den Pflegeeltern weg und zurück ins G. soll, um nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens dann entweder erneut zu diesen zurückzukehren aber zur Mutter zu gehen - die Eltern klammern das in ihrer Beschwerde aus. Dass ein solches Hin und Her einem vierjährigen Kind, das eben daran ist, sich in neuen Verhältnissen zurechtzufinden, weder zugemutet werden kann noch darf, braucht keine grossen Erläuterungen; es liegt auf der Hand. Im wohlverstandenen Interesse von C. liegt heute folglich einzig der Verbleib bei den Pflegeeltern. Unbefriedigend bleibt, dass die lange Verfahrensdauer beim Bezirksrat diese Situation wesentlich mit geschaffen hat.
Umstände, die eine andere Wertung als diese gebieten würden, sind nicht ersichtlich und werden daher von den Eltern so auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde erweist sich somit sachlich als unbegründet und ist abzuweisen.
4. - 4.1 Die Eltern haben um Bewilligung der sog. umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Befreiung von Gerichtskosten, Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes). Die unentgeltliche Rechtspflege ist dann zu bewilligen, wenn zum einen die ersuchende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess selbst zu finanzieren, sowie zum anderen ihr Rechtsbegehren im Rechtsmittelverfahren sind das die Rechtsmittelanträge - nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Diese Voraussetzungen sind heute noch erfüllt, weshalb das Gesuch zu bewilligen ist. Demgemäss ist Rechtsanwalt X. zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.festzusetzen, verbunden mit dem bemerken, dass in rechtlicher Hinsicht für das Obergericht ein nicht besonders schwieriger Fall vorlag. Die Gebühr ist den Eltern aufzuerlegen, jedoch infolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Die Eltern sind auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist unter Hinweis auf § 23 Abs. 2 AnwGebV einem separaten Beschluss vorzubehalten.
Es wird beschlossen:
Den Beschwerdeführern wird für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend Befreiung von den Gerichtskosten sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung, bewilligt.
Als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt X. ernannt.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag auferlegt, jedoch infolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen.
Vorbehalten bleibt gestützt auf Art. 123 ZPO die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführer.
Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Beschwerdeführer, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Dietikon.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am:
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