Zusammenfassung des Urteils PQ180035: Obergericht des Kantons Zürich
Die Mutter von B. hat gegen das Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 14. Juni 2018 Beschwerde eingelegt. Es geht um Kindesschutzmassnahmen und die Platzierung von B. in einer Institution. Die Mutter weigerte sich, B. in den Kindergarten zu schicken, was zu behördlichen Eingriffen führte. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich ordnete unter anderem die Fremdplatzierung von B. an. Die Beschwerdeführerin kämpft um die Rückgabe ihrer Tochter und kritisiert die Behörden. Es wird diskutiert, ob die getroffenen Massnahmen gerechtfertigt und verhältnismässig waren. Die Beschwerdeführerin fordert die Aufhebung der Massnahmen und die Rückkehr ihrer Tochter. Es handelt sich um ein komplexes Verfahren, bei dem die Interessen des Kindeswohls im Vordergrund stehen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ180035 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 16.07.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kindesschutzmassnahmen |
Schlagwörter : | KESB-act; Kindes; Kontakt; Mutter; Tochter; Recht; Bezirksrat; Verfahren; Beistand; Massnahme; Abklärung; Entscheid; Beschluss; Kontakte; Eingabe; BR-act; Dispositiv; Schule; Massnahmen; Stadt; Urteil; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kinder; Behörde; Gefährdung; Anhörung; Aufhebung; Anordnung; Erwachsenenschutz; Aufenthaltsbestimmungsrechts |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ;Art. 130 ZPO ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 327c ZGB ;Art. 445 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 III 617; 138 III 374; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180035-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal
Urteil vom 16. Juli 2018
in Sachen
,
Beschwerdeführerin
sowie
,
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. , betreffend Kindesschutzmassnahmen
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von B. , geb. tt.mm.2012. Am
18. Juni 2012 hat C. B. als seine Tochter anerkannt (KESB-act. 18). Gemäss der Anerkennungsurkunde lebt der Vater in New York. Ein Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter ist aus den Akten nicht ersichtlich; in das vorliegende Verfahren wurde er bisher nicht involviert.
Am 3. Februar 2012 erging eine erste Gefährdungsmeldung für das damals noch ungeborene Kind (KESB-act. 1), die Mutter wurde mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde D. angewiesen, Termine für die
Abklärung des Kindeswohls durch die beauftragten Sozialarbeiterinnen sowie diejenigen beim Kinderarzt wahrzunehmen, dies unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Falle der Nichtbefolgung (KESB-act. 16). Die Abklärungsberichte der mit der Abklärung beauftragten Sozialarbeiterinnen des Sozialzentrums
E. vom 31. August 2012 und vom 26. November 2013 kamen zum Schluss, dass die Kindsmutter die Zusammenarbeit zwar verweigere, sie sich jedoch um das Wohl von B. kümmere. Auch die Rückmeldung bezüglich des Halbbruders F. (geb. tt. März 1997) lasse darauf schliessen, dass für sein Wohl geschaut werde. Die Sozialarbeiterinnen erkannten indes als Gefährdungsmomente: wenn der Kindergarteneintritt von B. erfolgen sollte, wenn durch Autonomieentwicklung und Ablösungsprozesse eine Veränderung im jetzigen Familiensystem stattfinde und wenn ein behördlicher Eingriff in das bestehende Familiensystem erfolge (KESB-act. 24 und 33). Mit Beschluss Nr. 925 vom 13. Februar 2014 wurde für B. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet, mit der Aufgabe, das Kind bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Vater zu vertreten (KESB-act. 35). Mit Urteil vom 10. September 2015 wurde der Kindsvater C. zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für B. von CHF 840.00 verpflichtet (KESB-act. 42).
Am 9. Dezember 2016 wurde der nunmehr zuständigen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (fortan KESB) mitgeteilt, dass B.
von ihrer Mutter nicht mehr in den Kindergarten geschickt werde (KESB-act. 50). Nachdem sich die Situation beruhigt hatte, erging am 11. Mai 2017 seitens der Kreisschulpflege G. eine neue Gefährdungsmeldung (KESB-act. 52). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 empfahl die Stellenleiterin des Sozialzentrums E. die Errichtung einer Beistandschaft und den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie
Art. 310 ZGB (KESB-act. 62). Der Abklärungsbericht vom 26. Oktober 2017 der mit der Abklärung beauftragten Sozialarbeiterinnen desselben Sozialzentrums empfahl dasselbe (KESB-act. 67). In der Folge ernannte die KESB für B. eine Verfahrensbeistandschaft in Anwendung von Art. 314abis ZGB (KESB-act. 95). Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 stellte der Beistand u.a. den Antrag, es sei der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu entziehen und B. in einer geeigneten Institution unterzu-
bringen (KESB-act. 101). Dies erfolgte als superprovisorische Massnahme mit Beschluss Nr. 1126 vom 26. Februar 2018 bis zu einem definitiven Entscheid zwecks Abklärung der Bedürfnisse und Befindlichkeit des Kindes unter Einbezug des Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienstes in einer der Behörde bekannten Institution. Die KESB ordnete ebenfalls als superprovisorische Massnahme eine Abklärung der Befindlichkeit, des Entwicklungsstandes und der Bedürfnisse des Kindes an und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit im Einzelnen spezifizierten Aufgaben. Alsdann bezeichnete sie den Beistand und lud die Beschwerdeführerin zur Anhörung vor (KESB-act. 103). Am 27. Februar 2018 wurde B. mit polizeilicher Unterstützung auf der Strasse von der sie begleitenden Mutter getrennt und verdeckt platziert (vgl. Bericht der Stadtpolizei Zürich, KESB-act. 115).
Am 1. und 16. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin angehört, am 5. März
2018 B. (KESB-act. 103, 108 und 125). Nach den Anhörungen und Einholung der Stellungnahme des Kindesvertreters (KESB-act. 122) bestätigte die KESB mit Beschluss Nr. 1610 vom 22. März 2018 die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von B. zur Abklärung von
B. und der Erziehungsfähigkeit der Mutter. Ausserdem wurde die Einholung einer Einschätzung bei einer geeigneten Fachstelle zur Frage der Kontaktregelung zwischen Mutter und Kind angeordnet und jeglicher Kontakt bis zum Vorliegen dieser Einschätzung einstweilen untersagt. Bestätigt wurde alsdann die Anordnung der Beistandschaft mit erweitertem Aufgabenkatalog. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-act. 130).
Am 28. März 2018 ging eine an das Obergericht gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Zürich ein (BR-act. 1). Sie ist mit Mangelbeseitigung, Schadenersatzerfahren / Grob fahrlässiges Verfahren überschrieben und richtete sich gegen eine Vielzahl von namentlich genannten Personen der Stadt Zürich. Die Beschwerdeführerin verlangte u.a. die sofortige Rückgabe des Kindes und schilderte aus ihrer Sicht wie es zur Wegnahme gekommen war. Sie legte auch zahlreiche Dokumente bei (BR-act. 1/1 - 1/16), in welchen insbesondere die Kontakte im Zusammenhang mit der Einschulung von B. dokumentiert sind sowie die zahlreichen Schreiben der Beschwerdeführerin an eine Vielzahl von Behörden (bis zum Bundesrat), mit welchen sie ihre Anliegen umzusetzen versuchte. Sie machte geltend, dass die Platzierung für B. (oder offspring wie sie schreibt) ein grosses Trauma sei. Des weiteren stellte sie das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BR-act. 1/2). Im Rahmen des bezirksrätlichen Verfahrens wandte sich die Beschwerdeführerin wiederholt an den Bezirksrat, um sich nach dem Aufenthaltsort und dem Befinden von B. zu erkundigen und um ihrer Forderung nach Rückgabe der Tochter Nachdruck zu verleihen (BR-act. 7, 9,.16, 21, 27, 36, 37, 38 - 41, 43, 44, 49, 50, 52, 66; Kon-
taktaufnahme über den Sohn F. : BR-act. 34). Sie mandatierte sodann einen Rechtsvertreter, welcher als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde (BRact. 14) und die Beschwerde mit Eingabe vom 23. April 2018 ergänzte. Er beantragte die Wiederherstellung der elterlichen Obhut der Beschwerdeführerin und entsprechend die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des vorläufigen Kontaktverbotes (KESB-Beschluss Nr. 1610, Dispositiv Ziff. 1 und 4), eventualiter ein mindestens tägliches Besuchsrecht. Sodann verlangte er die Aufhebung der Beistandschaft, eventualiter deren Beschränkung auf Unterstützungsund Überwachungsmassnahmen gemäss Dispositiv Ziff. 5 lit. a und b des angefochtenen KESB-Beschlusses (BR-act. 19).
Nach Eingang der Vernehmlassung der KESB (BR-act. 24) und der Stellungnahme des Kindesvertreters (BR-act. 32), erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit sich dazu zu äussern, welche sie mit Eingabe vom 11. Juni 2018 persönlich wahrnahm (BR-act. 58 und 61), nachdem sie von ihrem Rechtsvertreter nicht mehr vertreten werden wollte. Am 14. Juni 2018 erging der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem zunächst das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entlassung ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters und sodann die Beschwerde abgewiesen und der Beschluss Nr. 1610 der KESB der Stadt Zürich vom 22. März 2018 bestätigt wurde. Die Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Kindervertretungskosten) wurden - unter Hinweis auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege - der Beschwerdeführerin auferlegt. Einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (BR-act. 64 = act. 13). Der Entscheid ging der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 zu (BR-act. 69). Bereits am 15. Juni 2018 war der Beschwerdeführerin auf ihre erneute Anfrage bei der Bezirksratskanzlei, wo ihre Tochter sei, mitgeteilt, dass über ihre Beschwerde entschieden und diese im Wesentlichen abgewiesen worden sei (BR-act. 67).
Vom 15. Juni 2018 (act. 2, 3, 7 und 11; act. 11, im Wesentlichen gleich wie act. 2 [Faxeingabe], act. 3 [Eingabe per E-Mail], act. 7 [nicht unterzeichnete Eingabe] , act. 8 [eingeschrieben und unterzeichnet, aber leicht verkürzte Fassung]) datiert eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den bezirksrätlichen Entscheid, womit sie im Wesentlichen die sofortige Rückführung der Tochter zu ihr und die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide inklusive Kostenentscheid verlangt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10, BR-act. =
act. 14/1-71 und KESB-act. = act. 15/1 - 205). Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 wurde dem Kindesvertreter Frist angesetzt um sich zur Beschwerde zu äussern (act. 17). Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 (Eingang 9. Juli 2018) beantragt dieser die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 21). Am 5. Juli 2018 erschien die Beschwerdeführerin beim Obergericht und bat darum, die Tochter zu holen und ihr zurückzugeben (act. 19). Am 6. Juli 2018 deponierte sie eine weitere (handschriftliche) Eingabe (act. 20). Das Verfahren ist spruchreif.
Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht
[EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR).
Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Art. 450f ZGB, teilweise in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und Art. 327c ZGB). Das Gericht tritt auf das Rechtsmittel ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Das angerufene Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 GOG). Eingaben sind dem Gericht unterzeichnet, schriftlich (nach einem im Einzelnen vorgeschriebenen Verfahren) elektronisch einzureichen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Eingaben per Fax E-Mail bzw. nicht unterzeichnet einreichte, ist darauf nicht einzugehen (act. 2, 3, 7). Eine Nachfristansetzung für die nicht unterzeichnete Eingabe erübrigt sich, weil sich der Inhalt der Eingabe im Wesentlichen mit den weiteren Eingaben deckt. Act. 4 und 16 gingen ebenfalls per E-Mail ein und enthalten eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
30. Mai 2018 zu einer Eingabe des Kindesvertreters vor Bezirksrat. Auch hierauf ist nicht weiter einzugehen. Mit ihrer Vorsprache beim Gericht am 5. Juli 2018 sowie der weiteren (handschriftlichen) Eingabe der Beschwerdeführerin vom
6. Juli 2018 wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Anliegen. Insgesamt zeigen die Eingaben die Verzweiflung der Beschwerdeführerin auf, die um das Wohlergehen der Tochter bangt und diese sofort zurück haben will.
Die Beschwerdeführerin ist als sorgeberechtigte Mutter von B. zur Beschwerdeführung ohne weiteres befugt. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen solchen über vorsorgliche Massnahmen. Er erging als Beschwerdeentscheid gegen einen Entscheid der KESB vom 22. März 2018, mit welchem die superprovisorischen Anordnungen bestätigt wurden. Gegen vorsorgliche Massnahmen beträgt die Beschwerdefrist nach der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung von Art. 445 Abs. 3 ZGB zehn Tage. Die Rechtsmittelbelehrung sowohl im bezirksrätlichen wie auch im KESB-Entscheid, welche eine 30-tägige Frist belehren, erweisen sich als unzutreffend. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnisnahme des Entscheides formuliert hatte, wirkt sich dies jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht aus. Die (teilweise zwar nicht leicht verständliche) Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung. Es ist daher grundsätzlich darauf einzutreten. Auch im zweiten Beschwerdeverfahren ist sodann davon auszugehen, dass auch die Anordnungen für eine Begutachtung sowie weiterer Abklärungen jedenfalls sinngemäss angefochten sind (vgl. act. 11 S. 3).
Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dabei werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt, d.h. es genügt, wenn sinngemäss erkennbar ist, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll;
eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz wird nicht verlangt (Art. 446 ZGB; EG KESR §§ 65 und 67; BGer 5A_855/2012 vom
13. Februar 2013; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311 N 34 - 37).
Der Bezirksrat erwog, es liessen sich den Akten mehrere Hinweise entnehmen, dass die Beschwerdeführerin psychisch eingeschränkt sein könnte, was auch ihre Erziehungsfähigkeit einschränke (wenn auch nicht zwangsläufig). Ihre
immer wiederholten Vorwürfe des Mobbing gegen B. in der Schule könnten nicht anders als mit einem teilweisen Realitätsverlust erklärt werden, was sich auch darin zeige, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 1. März 2018 daran festgehalten habe, sie sei zur privaten Unterrichtung der Tochter befugt, obwohl ihr das ausdrücklich untersagt worden war; das entsprechende Schreiben habe sie für manipuliert betrachtet. Die Beschwerdeführerin sei offenkundig vom Gedanken beseelt, dass die ganze Umwelt ihr und ihrer Familie feindlich gesinnt sei. Dies belaste B. s Wohl erheblich, wie auch der schulpsychologische Dienst im Verlaufsbericht vom 6. Oktober 2017 mit der Feststellung, in den Aussagen und Mitteilungen der Beschwerdeführerin befänden sich realitätsfremde und wahnhafte Anzeichen, festgehalten habe. Sie scheine in der Möglichkeit eingeschränkt, eine stabile und positive Bezugsperson für B. sein zu können. Der schulpsychologische Dienst folgere sodann daraus, dass ihm ein ausserschulischer Austausch B. s nicht bekannt sei, auf eine symbiotische Beziehung und das Fehlen eines wichtigen, resilienzfördernden Schutzfaktors. Sie verhindere und verweigere den Kontakt mit den Behörden und die Einsichtnahme in ihr und B. s Leben. Erst unter dem Druck der Fremdplatzierung habe die Beschwerdeführerin Kontakte mit der KESB zugelassen, was wenig Gewähr biete, dass sie B. dauerhaft wieder zur Schule schicken werde, wie sie beteuere. Dadurch, dass sie B. zuerst aus dem Kindergarten und alsdann wiederholt aus der Schule genommen habe, habe sie dem Kind das Recht auf Bildung verweigert, was schwer wiege. Auch wenn die Trennung von ihrer Mutter B. belaste, hemmten diese Gefährdungen des Kindeswohls
B. s Entfaltung ganz erheblich; diese seien schwer wiegender als die durch die Trennung erfahrene Belastung. Die von der KESB getroffenen Massnahmen seien deshalb zu Recht getroffen worden; mildere Massnahmen seien nicht erfolgversprechend hinreichend angezeigt, zumal die Beschwerdeführerin Gespräche mit der Behörde rundweg abgelehnt habe. Eine isoliert angeordnete Beistandschaft hätte mutmasslich nichts gefruchtet, und eine weitere Weisung wäre mutmasslich nicht befolgt worden. Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts spreche zudem, dass es B. inzwischen besser zu gehen scheine; der Kindesvertreter habe es als unglaublich bezeichnet, wie positiv sie
sich entwickelt habe (act. 13 E. 3 S. 16 - 23). Der Bezirksrat bestätigte sodann die Anordnung der KESB, B. s Befindlichkeit, Entwicklungsstand und Bedürfnisse sowie die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären und die Frage der Kontaktregelung fachkundig einschätzen zu lassen. Er verneinte, dass bereits jetzt ein Kontaktrecht anzuordnen sei, weil die Gefahr bestehe, dass die bis jetzt erzielten Fortschritte B. s zunichte gemacht würden und starke emotionale Reaktionen auslösen könnten. Ebenfalls sei die Anordnung der Beistandschaft mit den von der KESB festgelegten Aufgaben zu bestätigen (act. 13 E. 4 S. 23).
In ihrer an die Kammer gerichteten Berufung beschwert sich die Beschwerdeführerin einerseits über frühere Vorkommnisse und wirft den Behörden (erneut) vor, dass sie seit Jahren gemobbt werde, durch das Sozialzentrum
E. und auch die KESB. Das Finden einer grösseren Wohnung sei sabotiert worden und sie hätten für ihre Tochter, die weit voraus sei, keine geeignete Schule gefunden. Die Tochter sei aber gerne zur Schule gegangen; nur wenn die Lehrerinnen schlechte Dinge geäussert hätten, sei sie, die Beschwerdeführerin, enttäuscht gewesen. Sie sei überall gewesen und niemand habe ihr geholfen. Nun hätten sie ihr die Tochter weggenommen, aufgrund von Vermutungen und ohne Fakten und ohne Recht. Nirgends im Urteil stehe etwas über die Lehrerinnen, die ihre Tochter gemobbt hätten. Das sei der Grund, weshalb sie als Mutter die Tochter in Sicherheit vor dem Volksschulamt gebracht habe. Die Beschwerdeführerin zeigt sich enttäuscht über den Kindesvertreter und ihren eigenen Rechtsvertreter, welche um die Pläne der Kindswegnahme gewusst hätten. Ausserdem widersetzt sie sich einem Gutachten, welches durch die KESB (die nicht glaube, dass ihr psychisch nichts fehle) angeordnet worden sei. An die KESB habe sie sich deshalb nicht gewendet, weil sie bereits im Zusammenhang mit ihrem Sohn F. schlechte Erfahrungen gemacht habe. Sie beklagt das Unrecht, das ihr und ihrer Familie durch die KESB und nun auch durch den Bezirksrat widerfahre, ihre Tochter sei traumatisiert und brauche sie als Mutter. Sie, die Beschwerdeführerin, habe die Tochter aus der Schule genommen, weil sie dort in Gefahr gewesen sei; eine Rechts Person sei damit einverstanden gewesen und habe gesagt, sie solle in eine Privatschule. Sie beantragt sinngemäss die Gutheissung ihrer Beschwerde, die Aufhebung des Entscheides und die sofortige Rückbringung der Tochter, ebenso die Aufhebung der Kostenauflage; die UN-Kinderrechte und die Menschenrechte seien zu beachten und es seien alle Akten sehr genau anzuschauen. Ausserdem solle ihr von der Stadt eine anständige Wohnung gegeben werden, damit sie und ihre Familie ihr Leben weiter führen könne (act. 8 und 11). In der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ergangenen handschriftlichen Eingabe wiederholt die Beschwerdeführerin ihr dringliches Anliegen auf Rückgabe der Tochter. Sie schildert sodann ausführlich ihre Darstellung über die erfolglose und seitens der Behörden sabotierte Wohnungssuche, die fehlende materielle und andere Unterstützung etc. (act. 20). Hierauf ist nicht weiter einzugehen.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 Abs. 1 ZGB zutreffend dargelegt. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des sorgeberechtigten Elternteils ist anzuordnen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile 5A_875/2013 vom 10. April 2014
E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in: FamPra.ch 2010 S. 715). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: sie können in den Anlagen in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3 unter Hinweis auf: 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2;
5A_212/2013 vom 5. September 2013 E. 3.1; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013
E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010
E. 4, in: FamPra.ch 2010 S. 715). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; dazu die (nicht publizierte) Erwägung E. 6.3 des Urteils 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016; ferner die Urteile 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1 und 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015
E. 4.3).
Auch wenn die Beschwerde sodann zahlreiche Wiederholungen enthält und nur vereinzelt Bezug nimmt auf die einzelnen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, ergibt sich daraus doch mit aller Deutlichkeit, dass die Beschwerdeführerin die getroffenen Massnahmen als unbegründet, gesetzeswidrig und als nicht verhältnismässig beurteilt. Hierauf ist nachstehend einzugehen.
Für die Beurteilung der Frage, ob die angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin rechtens und verhältnismässig war, ist nach dem Gesagten ein strenger Massstab anzuwenden und auf den Zeitpunkt der Entziehung abzustellen, mithin auf den 26. Februar 2018, an welchem Tag die superprovisorische Anordnung erfolgte bzw. auf den 22. März 2018, an welchem die superprovisorische Anordnung bestätigt wurde.
Auslöser für das mit eben diesen Entscheiden vorläufig beendete Verfahren war die Gefährdungsmeldung der Kreisschulpflege G. vom 11. Mai 2017 (KESB-act. 52). Danach begann B. , damals im ersten Kindergartenjahr, im November 2016 auffällige Absenzen zu zeigen; die Mutter wünschte die Umteilung des Kindes in die 1. Klasse. Diesem Wunsch wurde per Januar 2017 probeweise entsprochen. Nach weiteren Abklärungen wurde eine definitive Platzierung abgelehnt, wogegen die Beschwerdeführerin opponierte. Ihr Antrag, die Tochter privat zu unterrichten, wurde abgelehnt. Ab Mitte März 2017 soll die Beschwerdeführerin die Tochter nicht mehr zur Schule geschickt haben. Es fanden Gespräche am 4. und 12. April 2017 statt, anlässlich welchen die Beschwerdeführerin die nicht hinreichende Förderung von B. beklagte (KESB-act. 53/10 und 53/15). Aufgrund der Gefährdungsmeldung erteilte die KESB dem Sozialzentrum E. einen Abklärungsauftrag (KESB-act. 55). Die Abklärungen ergaben, dass B.
kognitiv in die 3. Klasse einzustufen wäre, das Kind aber von der Entwicklung her noch nicht so weit sei. Die Mutter beschwerte sich, das Kind sei im Kindergarten immer wieder geplagt worden. Es kam alsdann zur probeweisen Einschulung in die 2. Klasse in einem andern Schulhaus (KESB-act. 58). Die Mutter soll dann kooperiert haben (KESB-act. 59), in der Schule sei es dann aber nicht gut gegangen, die Kooperation mit der Mutter soll wieder schwierig geworden sein (KESBact. 60). Am 10. Oktober 2017 stellte die Stellenleiterin des Quartierteams
H. des Sozialzentrums E. den Antrag auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter (KESB-act. 62). Sie hielt das Wohl von B. für stark gefährdet, listete verschiedene Risikofaktoren auf und wies dabei auch auf die Erfahrungen hin, welche mit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit B. s Halbbruder F. gemacht worden waren. B. sei seit dem 4. Oktober 2017 nicht mehr zur Schule geschickt worden, die Mutter formuliere seit der Einschulung des Kindes ständige Vorwürfe an die Adresse der Schule, die jeder Grundlage entbehrten; sie sei höchst auffällig und scheine das erwiesenermassen hoch begabte Kind zu instrumentalisieren und zu isolieren; sodann sei die wirtschaftliche Situation der Familie prekär (a.a.O.) Am 3. Oktober 2017 hatte ein Elterngespräch stattgefunden, zu dem die Beschwerdeführerin mit B. und ihrem Sohn I. erschienen war und das der Klärung solcher Vorwürfe dienen sollte, indes seitens der Beschwerdeführerin abgebrochen worden war (KESB-act. 63/10). Der Antrag stützte sich u.a. auch auf einen schulpsychologischen Verlaufsbericht vom 6. Oktober 2017 (KESB-act. 63/9), der zur Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Mutter geraten und aufgrund von Wahrnehmungsstörungen der Mutter und vermuteter Symbiose sowie sozialer Isolation des Kindes eine mögliche Gefahr für die psychische Entwicklung von B. erwähnt hatte. Im Abklärungsbericht des Sozialzentrums E. vom 26. Oktober 2017 wurde die Einschätzung der Stellenleiterin übernommen und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Platzierung des Kindes beantragt. Aufgrund der Abklärungen sei anzunehmen, dass B. ihre primäre Bezugsperson aufgrund von mutmasslich vorhandenen psychischen Einschränkungen als emotional instabil wahrnehme. Das Schutzund Sicherheitsbedürfnis scheine durch die totale Ablehnung von Hilfsangeboten durch die Kindsmutter verletzt zu
werden. Ebenso werde aufgrund des beengten Wohnraums ihre Bewegungsfreiheit eingeengt und nicht zuletzt scheine die permanente Überhöhung und die damit einhergehende Überforderung des Kindes einen negativen Einfluss auf die soziale und emotionale Entwicklung von B. zu haben, was sich in auffälliger Weise bei Kontakten zu Klassenkameraden zeige; die zukünftige Entwicklung von B. werde massiv gefährdet und beeinträchtigt, sollte die aktuelle Situation nicht unterbrochen werden (KESB-act. 67).
Die KESB nahm gestützt darauf Kontakt auf mit dem Ambulatorium der Klinik für Kinderund Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP), welches gestützt auf die Akten auf die Gefahren einer abrupten Trennung des Kindes von der Mutter hinwies und ein psychiatrisches Gutachten vorschlug (KESB-act. 70/1 und 70/2). Die Beschwerdeführerin wurde zur Besprechung auf den 8. Dezember 2017 eingeladen, zu welcher sie unentschuldigt nicht erschien (KESB-act. 72); mit (nach dem Anhörungstermin eingegangenem) Schreiben vom 6. Dezember 2017 (KESB-act. 78) hatte sie die Ablehnung der Anhörung kundgetan, mit weiteren Schreiben (KESB-act. 79 und 80) beklagte sie die Schlechtbehandlung von
in den bisher besuchten Schulen J. und K. (Mobbing und Drohungen). Bezug nehmend auf diese Schreiben wurde die Beschwerdeführerin erneut zur Anhörung vorgeladen (KESB-act. 84), am 11. Dezember 2017 war sie überdies zur Stellungnahme zu in Aussicht genommenen Kindesschutzmassnahmen und der Bestellung einer Verfahrensvertretung für B. eingeladen worden (KESB-act. 75), welche sie ablehnte (KESB-act. 86). Auf eine Aufforderung, B. wieder in die Schule gehen zu lassen (KESB-act. 88), kam sie unter Hinweis darauf, dass B. für das Homeschooling angemeldet sei, nicht nach (KESB-act. 89). Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 bestellte die KESB für B. in der Person von Rechtsanwalt X. , (welcher früher bereits eine Verfahrensbeistandschaft für den Halbbruder F. geführt hatte) einen Verfahrensbeistand (KESB-act. 95). Nachdem die Beschwerdeführerin auch den zweiten Anhörungstermin verstreichen liess, wurde sie mit Schreiben vom 19. Januar 2018 darüber aufgeklärt, dass eine psychologisch/psychiatrische Abklärung der Bedürfnisse und Befindlichkeit von B. als angezeigt erachtet werde und aufgrund des Nichterscheinens davon ausgegangen werde, dass sie auf das
rechtliche Gehör verzichte (KESB-act. 97). Der Kindesvertreter versuchte eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin (KESB-act. 102) und stellte alsdann am 22. Januar 2018 den Antrag auf vorsorgliche Platzierung des Kindes in einer Institution unter Unterbindung des Kontaktes zur Mutter in einer ersten Phase sowie die psychologische Begleitung des Kindes und die Bestellung eines Beistandes (KESB-act. 101). Am 26. Februar 2018 beschloss die KESB die Fremdplatzierung, welche sie tags darauf vollzog (KESB-act. 103). Gleichentags erfolgte die ambulante Notfalluntersuchung des KJPP (KESB-act. 105). Am
März 2018 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem erwachsenen Sohn I. begleitet, der unmittelbar nach der Trennung der Beschwerdeführerin von B. bei der KESB erschien, um sich zu erkundigen (KESB-act. 104 und 108); die getroffenen Massnahmen lehnte die Beschwerdeführerin dezidiert ab. Am 5. März 2018 folgte die Anhörung von B. durch eine Delegation der KESB (KESB-act. 103), am 16. März 2018 eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin zu der vom Beistand beantragten Aufgabenerweiterung (KESB-act. 125). Nach Eingang der Stellungnahme des Kindesvertreters, welcher die getroffenen Massnahmen beantragt und unterstützt hatte, folgte der bestätigende Entscheid durch die KESB wie gesehen am
22. März 2018 (KESB-act. 130).
Aufgrund der geschilderten, sich aus den Akten ergebenden Verhältnisse und dabei insbesondere auch der Einschätzungen der bisher involvierten Fachpersonen, ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass die Ergreifung von Kindesschutzmassnahmen zugunsten von B. angezeigt und notwendig waren und sind. Bereits kurz nach dem Kindergarteneintritt von B. verlangte die Beschwerdeführerin aufgrund der (unbestrittenen) Hochbegabung des Kindes die Versetzung in die Schule, was probeweise erfolgte, jedoch aufgrund der Erfahrungen im Alltag und umfassenderen Abklärungen nicht dauerhaft angeordnet wurde. Auch die auf Wunsch der Mutter erfolgte Einschulung von B. (direkt) in die zweite Klasse war mit Schwierigkeiten verbunden, was die Beschwerdeführerin ausschliesslich den zuständigen Behörden und Lehrpersonen anlastete. Ihre nicht ablassenden Vorwürfe vor allem an die Lehrpersonen, welchen sie insbesondere Mobbing, aber auch z.B. vorwirft, sie hätten ihr und der Tochter Getränke
angeboten, die dann zu Übelkeit führten andere Schulkinder aufgefordert, B. zu treten (vgl. KESB-act. 108 S. 2 und 3), lassen Zweifel daran aufkommen, ob die Beschwerdeführerin jederzeit in der Lage ist, die realen Begebenheiten zu erkennen und insbesondere auch die Bedürfnisse von B. in einem umfassenden Sinn wahrzunehmen und diesen gerecht zu werden. Seitens der Beschwerdeführerin (und auch ihres Sohnes I. ) bestritten ist, ob vor der
Platzierung ausserschulisch eine weitergehende Isolierung von B. durch die Mutter stattfand. Handlungsbedarf für die zuständigen Behörden ergab sich insbesondere, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Tochter seit dem 4. Oktober 2017 und trotz Verbot der privaten Unterrichtung nicht mehr zur Schule schickte. Für den zu beurteilenden Zeitpunkt (Februar bzw. März 2018) ist daher davon auszugehen, dass das behördliche Eingreifen im Sinne einer Notwendigkeit dringend war. Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit, dies mittels einer verdeckten Platzierung und damit abrupt und überraschend zu tun, sind indes nicht erkennbar. Wie bereits in den 2012 und 2013 ergangenen Abklärungsberichten des Sozialzentrums E. (KESB-act. 24 und 33) ist der Kindsmutter auch heute zuzugestehen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten durchaus um B. kümmert. Ihre Interventionen bei den Schulbehörden zielten darauf ab, für
B. das aus ihrer Sicht Richtige zu erreichen. Wie schon damals zeigte sie indes im Verhältnis zu den Behörden eine Verweigerungshaltung, als die Behör- den diese Vorstellungen nicht teilten. Die bereits in den damaligen Berichten erwähnten Gefährdungsmomente haben sich damit realisiert: Nachdem sich ihre Vorstellungen über die Beschulung von B. nicht umsetzen liessen, verweigerte die Beschwerdeführerin die Kooperation. Mit dieser Haltung sah sich das abklärende Sozialzentrum E. in die gleiche Situation versetzt, welche sie so der Abklärungsbericht vom 10. Oktober 2017 (vgl. KESB-act. 62 S. 5) offenbar bereits im Zusammenhang mit dem heute erwachsenen Halbbruder von
B. , F. , angetroffen hatte. Insoweit erscheint nachvollziehbar, dass sogleich eine Fremdplatzierung beantragt wurde. Aus dem weiteren Bericht vom
26. Oktober 2017 (KESB-act. 67) ergibt sich indes auch (vgl. dort S. 3), dass der älteste Sohn der Beschwerdeführerin, I. , seine Mutter im Zusammenhang mit der Schulproblematik von B. begleitete und offenbar auch in der Lage
zu sein scheint, auf eine gewisse Kooperation der Beschwerdeführerin hinzuwirken. Dies zeigte sich gleichermassen und deutlich auch in der KESB-Anhörung vom 1. März 2018, wo dieser die Wichtigkeit der Schule für B. erkannte und sich bereit erklärte, bei der Sicherstellung des Schulbesuchs seiner Halbschwester mitzuwirken (KESB-act. 108 S. 3). Im Umfeld der Beschwerdeführerin waren (und sind) damit durchaus Ressourcen vorhanden, deren Nutzbarmachung nicht als zum vornherein erfolglos erscheinen. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsgebotes für behördliche Eingriffe hätten diese gegenüber der schwer wiegenden verdeckten Platzierung vorgehen müssen; dies insbesondere auch mit Blick auf die mit einer solchen abrupten Trennung verbundenen Traumatisierung (vgl. KESB-act. 70/2) der damals noch nicht 6-jährigen B. , deren Leben bis anhin auf die Mutter fokussiert war. Die Verhältnismässigkeit der mit Beschluss der KESB vom 26. Februar 2018 superprovisorisch angeordneten verdeckten Fremdplatzierung, welche anderntags durch eine abrupte Trennung des Kindes von der Mutter vollzogen und am 22. März 2018 von der KESB und alsdann im ersten Beschwerdeverfahren auch vom Bezirksrat bestätigt wurde, erscheint daher nicht gegeben. Dies kann allerdings nicht bedeuten, dass die Massnahme heute, d.h. mehr als fünf Monate später, ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann. Die Notwendigkeit von Schutzmassnahmen zugunsten von B. ist auch heute zu bejahen, weshalb eine Rückführung des Kindes zur Mutter ohne unterstützende Massnahmen nicht in Frage kommen kann. Die beigezogenen Akten erhellen sodann, dass es B. entgegen den wiederholten Befürchtungen und Bedenken der Beschwerdeführerin am derzeitigen Unterbringungsort nicht schlecht geht. So hielt L. , Therapeutin von B. (vgl. KESB-act. 153), in ihrem Bericht zuhanden des Beistandes und der KESB vom 17. April 2018 fest, dass B. ihres Erachtens noch ganz in der Einfindungsphase im Kinderheim sei, sie jedoch kontinuierliche erfreuliche Fortschritte und Entwicklungen beobachten könne (KESB-act. 155). Der Kindesvertreter sprach in seiner Mitteilung gegenüber der KESB am 6. April 2018 ebenfalls von positiven Veränderungen (KESB-act. 148). Diese Stabilisierung der Verhältnisse gilt es im Rahmen der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen aufrechtzuerhalten und nicht durch eine neuerliche Umbzw. Rückplatzierung zu gefährden. Damit muss es auch im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens bei der derzeitigen Platzierung von B. bleiben.
8. Es ist wie eingangs erwähnt zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde auch die von der KESB angeordnete und vom Bezirksrat bestätigte Anordnung, B. s Befindlichkeit, Entwicklungsstand und Bedürfnissse sowie die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären, angefochten hat. Die Notwendigkeit dieser Massnahme ergibt sich ohne weiteres aus den vorstehenden Erwägungen. Ziel dieser Abklärungen, welche während der vorläufig aufrecht zu erhaltenden Fremdplatzierung laufen bzw. zu erfolgen haben, ist es, die Grundlagen für den Entscheid über die Schutzmassnahmen zu schaffen, welche den Bedürfnissen von B. unter den gegebenen Umstän- den am besten Rechnung tragen. Die Beschwerdeführerin setzt den mit Bezug auf B. heute bereits laufenden - Massnahmen substantiell nichts entgegen, sondern lässt es beim pauschalen Einwand der fehlenden Notwendigkeit bewenden. Nach dem Gesagten erweisen sich demgegenüber die Anordnungen als sachgerecht. Gleiches gilt für die mit Beschluss der KESB vom 22. März 2018 angeordnete Beistandschaft, welche im vorliegenden Verfahren nicht explizit angefochten ist. Der Klarheit halber ist festzustellen, dass diese Anordnungen (Dispositiv Ziff. 2, 5 lit. a - d sowie lit. f) bis h) und 6 des Beschlusses Nr. 1610 der KESB vom 22. März 2018) als vorsorgliche Massnahmen weiterhin Bestand haben.
Die KESB ordnete im Weiteren an, es sei eine Einschätzung bei einer geeigneten Fachstelle zur Frage der Kontaktregelung zwischen der Beschwerdeführerin und B. einzuholen und untersagte der Mutter jegliche Kontakte zur Tochter bis zum Vorliegen der Einschätzung (Dispositiv Ziff. 3 und 4 des Beschlusses mit entsprechenden Kompetenzen des Beistandes, Dispositiv Ziff. 5
lit. e). Der Bezirksrat sah keine Veranlassung ein Kontaktrecht anzuordnen, lehnte insbesondere die von der Beschwerdeführerin verlangten täglichen Besuche ab und erachtete die einstweilige Kontaktverweigerung als rechtens (act. 13 S. 23
E. 4.2).
Es steht fest und ergibt sich aus den wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese seit der verdeckten Fremdplatzierung von B. ,
d.h. seit dem 27. Februar 2018, keinen Kontakt zu ihrer Tochter hat. Aus ihrem Antrag auf sofortige Rückführung des Kindes in ihre elterliche Obhut, ergibt sich sinngemäss der Antrag, es sei ihr auch unverzüglich der Kontakt zu ihr zu ermöglichen. In der ergänzenden Beschwerde vor Bezirksrat (BR-act. 19), welche die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren gutgeheissen haben will (act. 11 S. 5 Ziff. 3), verlangte sie mindestens tägliche Kontakte.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist insbesondere auch zu überprüfen, ob der Ausschluss des Kontaktrechts als wiederum äusserst einschneidende Massnahme heute noch als gerechtfertigt erscheint. Gemäss Beschluss der KESB ist der eingesetzte Beistand gehalten, sich nach Eingang der Einschätzung durch eine Fachbehörde um eine einvernehmliche Kontaktregelung zwischen Mutter und Tochter zu bemühen. Gemäss seinem Bericht gegenüber der KESB vom 30. April 2018 (KESB-act. 174; auch KESB-act. 179) steht er in wöchentlichem telefonischen Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Diese Kontakte haben nach seiner Darstellung das Ziel, die Mutter einerseits laufend über das Befinden der Tochter und die aktuellen Geschehnisse, welche die Tochter betreffen, zu informieren und andererseits die Mutter auf den Erstkontakt mit dem Kind möglichst gut vorzubereiten. Aus den Kontakten ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst auf Gespräche über die Ausgestaltung von Kontakten nicht einlassen, sondern die Tochter einfach zurückhaben wollte (KESB-act. 174, 189 und 191), wogegen sie offenbar anlässlich des Kontaktes vom 8. Juni 2018 geäussert hat, mit der Tochter unverzüglich telefonieren und sie sehen zu wollen (KESB-act. 202). Unmittelbar nach der Platzierung gingen die Meinungen sowohl des Arztes im Rahmen der Aufnahme wie auch diejenige der nun eingesetzten Therapeutin dahin, dass eine Kontaktaufnahme nicht vor Eingang der Einschätzung einer Fachbehörde erfolgen solle. Noch am 28. Mai 2018 hielt die Therapeutin von B. hieran fest (KESB-act. 188) und die gleiche Empfehlung erging auch seitens des KJPP (KESB-act. 187). Mit einer Begutachtung ist die Beschwerdeführerin wie gesehen nicht einverstanden (vgl. auch KESB-act. 188).
Auch wenn es sinnvoll erscheinen mag, die Kontakte zwischen Mutter und Kind (erst) nach Einholung einer Einschätzung durch eine Fachbehörde definitiv zu gestalten und dies in Abstimmung mit den Erkenntnissen aus den Abklärungen bei der Beschwerdeführerin und der Tochter, lässt sich aus heutiger Sicht ein Zuwarten mit der Wiederaufnahme des Kontaktes zwischen der Beschwerdeführerin und B. nicht rechtfertigen. Es kann dies heute insbesondere auch nicht mehr damit begründet werden, dass B. sich nach der abrupten Trennung von der Mutter zuerst zurechtund in der neuen Umgebung erst einfinden muss. Nach den erwähnten, im Recht liegenden Berichten des Beistandes und der Therapeutin ist B. hier auf einem guten Weg. Die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, auch im Umgang mit den Behörden, ist den involvierten Kreisen sodann hinlänglich bekannt, so dass diese bei der Ausgestaltung einbezogen werden können. Es kann hieraus jedenfalls aus heutiger Sicht keine akute Gefahr für B. abgeleitet werden, die es gebieten würde, jeglichen Kontakt zwischen der Mutter und dem Kind zu unterbinden. Wie der Beistand bereits in seinem Bericht vom 30. April 2018 festgehalten hat (KESB-act. 174), bleibt auch wenn sich die Beschwerdeführerin auf eine Expertise nicht einlassen will wenn ein solche ergibt, dass die Mutter mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht fähig sein wird, ihr Verhalten bei einem Eltern-Kind-Kontakt so zu steuern, wie es von der Behörde gewünscht wird, nichts anderes übrig, als dass erste Kontakte angesetzt und behutsam durchgeführt werden und mit den so gewonnenen Erfahrungswerten gearbeitet wird (KESB-act. 174). Eben dies ist nun unverzüglich an die Hand zu nehmen. Wenn auch nicht im Sinne der Anträge vor Vorinstanz (BR-act. 19 i.V.m. act. 11 S. 5 Ziff. 3), ist in einer ersten Phase ein Besuchsrecht festzulegen, das jedenfalls einen wöchentlichen persönlichen Kontakt von zwei Stunden sicherstellt. Darüber hinaus sind zweimal wöchentlich telefonische und ein brieflicher Kontakt zu gewähren. Die Besuche haben vorerst begleitet am Unterbringungsort an einem andern geeigneten Ort stattzufinden, wobei der Mutter der Aufenthaltsort des Kindes bekannt zu geben ist. Dem Beistand ist in Präzisierung von Dispositiv Ziff. 5 lit. e des Beschlusses Nr. 1610 der KESB vom 22. März 2018 die Aufgabe zu übertragen, diese Kontakte zu organisieren und zu überwachen und nötigenfalls bei der KESB eine Änderung zu beantragen, welche sich aus den Er-
kenntnissen erster Kontakte, den Reaktionen der Beteiligten hierauf aber aufgrund der Abklärungen ergeben können.
10. In den vorinstanzlichen Akten liegen in englischer Sprache abgefasste Schreiben des Vaters von B. , C. . Diese datieren vom 12. März 2018 (KESB-act. 131), vom 17. April 2018 (KESB-act. 156) und vom 16. Mai 2018 (KESB-act. 185). Die ersten beiden richten sich gegen die KESB, das letzte gegen die CITY OF ZURICH. Alle sind an den THE INTERNATIONAL COURT OF JUSTICE adressiert und mit NOTICE OF INTERNATIONAL TORT CLAIM
überschrieben. Die Eingabe vom 17. April 2018 wurde am 20. April 2018 zustän- digkeitshalber an den Bezirksrat weitergeleitet und als sinngemässe Beschwerde betrachtet (KESB-act. 158; vgl. auch BR-act. 18 und 18/1); ebenso leitete die KESB die Eingabe vom 16. Mai 2018 weiter (BR-act. 31). Mit Schreiben vom
14. April (recte wohl Juni) 2018 teilte der Bezirksrat dem Vater an seine Adresse in New York mit, dass er sich nicht veranlasst sehe, die Eingabe(n) als Beschwerde entgegen zu nehmen, da sie sich offenkundig an eine andere, nicht schweizerische Behörde richte. Im Falle der Beschwerdeerhebung habe diese in Deutsch zu erfolgen und es wäre ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben (BR-act. 65).
In seinen Schreiben beklagt der Kindsvater das Vorgehen der KESB im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung von B. und fordert die sofortige Rückgabe des Kindes an die Mutter. Alsdann macht er finanzielle Forderungen geltend. Es trifft zwar zu, dass die Schreiben nicht an die KESB den Bezirksrat gerichtet und in englischer Sprache abgefasst sind. Ob sie von der Vorinstanz hätten als Beschwerde entgegen genommen werden müssen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Der Kindsvater, von dem nicht bekannt ist, ob und allenfalls wie er zu seiner Tochter in Kontakt steht, ist aufgrund seiner Vorbringen von der KESB indes jedenfalls in das weitere Verfahren einzubeziehen.
Die unter Ziffer 1 - 3 sowie 6 - 8 aufgelisteten Punkte sind mit den vorstehenden Erwägungen behandelt. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen, Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 14. Juni 2018 entsprechend aufzuheben ist. Im Sinne der Erwägungen ist
alsdann im Ergebnis die Fremdplatzierung von B. durch die KESB als vorsorgliche Massnahme zu bestätigen (Dispositiv -Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1610 der KESB vom 22. März 2018), ebenso die Anordnung der Abklärungen und Begutachtungen (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Dispositiv Ziff. 4 ist aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Beschwerdeführerin ist ab sofort ein Besuchsrecht einzuräumen: einmal wöchentlich, jeweils am Mittwoch nachmittags für zwei Stunden, durch eine Fachperson begleitet, am Unterbringungsort von B. an einem vom Beistand zu bezeichnenden Ort. Darüber hinaus: zweimal wöchentlich telefonische Kontakte von je maximal 15 Minuten sowie briefliche Kontakte. Dispositiv Ziff. 5 und 6 sind wiederum zu bestätigen, wobei Ziff. 5 lit. e dahingehend neu zu fassen ist, dass dem Beistand die Aufgabe übertragen wird, die Kontakte gemäss Ziff. 4 zu organisieren und zu überwachen und nötigenfalls bei der KESB eine Änderung zu beantragen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Zuweisung einer anständigen Wohnung beantragt (Antrag Ziff. 5 in act. 11), kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden, da die Wohnsituation nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren war und daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann.
Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Kostenauflage des Bezirksrates unter Verweis auf die ihr vor Vorinstanz gewährte unentgeltliche Rechtspflege (act. 7 und 11 S. 5 Antrag Ziff. 4). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt sich die vollständige Kostenauflage nicht. Es sind ihr die vorinstanzlichen Kosten unter Aufhebung von Dispositiv Ziff. II des bezirksrätlichen Urteils zur Hälfte aufzuerlegen. Aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten indes einstweilen auf die Bezirksratskasse zu nehmen. Dabei bleibt die Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO vorbehalten;
d.h. die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, wenn sie dazu in der Lage ist.
Die Beschwerdeführerin war im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr anwaltlich vertreten. Nach dem Gesagten obsiegt sie teilweise. Umständehalber rechtfertigt es sich von der Kostenerhebung abzusehen.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 14. Juni 2018 aufgehoben, und es wird mit Bezug auf den Beschluss Nr. 1610 der KESB vom 22. März 2018 wie folgt entschieden:
Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1610 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 22. März 2018 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
Die Fremdplatzierung von B. , geb. tt.mm.2012, gemäss Beschluss Nr. 1610 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom
22. März 2018 wird unter Aufrechterhaltung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Beschwerdeführerin im Ergebnis als vorsorgliche Massnahme bestätigt.
Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 1610 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 22. März 2018 wird bestätigt.
Dispositiv Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 1610 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 22. März 2018 wird wie folgt gefasst:
Es wird eine Einschätzung bei einer geeigneten Fachstelle zur Frage des Umfangs und der Ausgestaltung der Kontaktregelung zwischen der Beschwerdeführerin und B. eingeholt.
Dispositiv Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 1610 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 22. März 2018 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
Der Beschwerdeführerin wird ab sofort ein Besuchsrecht wie folgt eingeräumt: einmal wöchentlich, jeweils am Mittwoch, nachmittags für zwei Stunden, durch eine Fachperson begleitet, am Unterbringungsort von
B. an einem vom Beistand bezeichneten Ort. Darüber hinaus: zweimal wöchentlich telefonische Kontakte von je maximal 15 Minuten (die Zeiten werden durch den Beistand in Absprache mit dem Unterbringungs-
ort festgelegt) sowie briefliche Kontakte. Diese Regelung gilt vorläufig bis zu einer allfälligen von der KESB angeordneten Änderung.
Dispositiv Ziff. 5 und 6 des Beschlusses Nr. 1610 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 22. März 2018 werden bestätigt, wobei Ziff. 5 lit. e wie folgt neu gefasst wird:
e) die Kontakte gemäss Ziff. 4 zu organisieren und zu überwachen und nötigenfalls bei der KESB eine Änderung zu beantragen.
Ziff. II des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 14. Juni 2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bezirksrat von Fr. 2'586.65, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 und Kindsvertretungskosten von Fr. 1'386.65, werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege indes einstweilen auf die Bezirksratskasse genommen.
Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bezirksrat auf die Bezirksratskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
Von der Erhebung einer Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird abgesehen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin unter Beilage des Doppels von act. 21, an die Verfahrensbeteiligte unter Beilage einer Kopie von
act. 20, den Kindsvater (auf dem Rechtshilfeweg), die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich, den Beistand M. , Sozialzentrum E. , [Adresse], sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten
an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal versandt am:
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