Zusammenfassung des Urteils PQ170096: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin, eine ältere Frau mit Demenz und körperlichen Beschwerden, lebt mit ihrem behinderten Sohn zusammen. Nachdem ihr Zustand sich verschlechterte, wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, jedoch wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab und legte die Verfahrenskosten auf die Beschwerdeführerin. Daraufhin legte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich erneut Beschwerde ein. Das Obergericht hob den Entscheid des Bezirksgerichts teilweise auf und ordnete eine Vertretungsbeistandschaft nur für den Bereich der Wohnsituation an, wobei der Sohn der Beschwerdeführerin als Beistand ernannt wurde. Der Richter, lic. iur. P. Diggelmann, entschied über die Gerichtskosten in Höhe von CHF 400. Die Beschwerdeführerin war weiblich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ170096 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 05.03.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Erwachsenenschutzmassnahmen |
Schlagwörter : | Bezirk; Bezirks; Horgen; Beschwerde; Dispositiv-Ziff; Bezirksrat; Dispositiv-Ziffer; Wohnsituation; Urteil; Entscheid; Beschluss; Aufgabe; Massnahmen; Entwicklung; Schwächezustand; Kindes; Vermögensverwaltung; Vorinstanz; Person; Unterstützung; Beschlusses; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Erwachsenenschutzbehörde; Stadtspital; Vertretungsbeistandschaft; Beiständin; Aufgaben; -Verband; Angelegenheiten |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 388 ZGB ;Art. 390 ZGB ;Art. 391 ZGB ;Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170096-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw
C. Funck
Urteil vom 5. März 2018
in Sachen
,
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.
betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen
Erwägungen:
A. , geboren am tt. Juni 1929 (Beschwerdeführerin), leidet an einer dementiellen Entwicklung sowie an verschiedenen altersbedingten körperlichen Beschwerden. Sie ist verwitwet und wohnt zusammen mit ihrem Sohn B. in einer Wohnung an der C. -Strasse in D. . B. ist halbseitig gelähmt und leidet an einer starken Sehschwäche. Er ist nicht erwerbstätig und wird von der Beschwerdeführerin finanziell unterstützt. Ein zweiter Sohn der Beschwerdeführerin, E. , wohnt in F. und arbeitet bei einer Versicherungsgesellschaft.
Bis anhin kümmerten sich die Söhne E. und B. nach Kräften um das Wohl ihrer Mutter. Ergänzend wurden die Dienste einer Haushälterin für die Besorgung des Haushalts sowie eines Treuhänders für die Erledigung der Steuererklärung in Anspruch genommen. Gemäss Steuerausweis 2015 verfügte die Beschwerdeführerin über ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 33'700.00 und über ein steuerbares Vermögen von rund Fr. 1'500'000.00 (act. 8/4/7).
Im Jahr 2016 verschlechterte sich der Zustand der Beschwerdeführerin. Im Dezember 2016 hatte sie zwei notfallmässige Aufenthalte im Stadtspital (erster Aufenthalt vom 1. Dezember bis 13. Dezember 2016 aufgrund einer akuten Gallenwegentzündung; zweiter Aufenthalt am 15. Dezember 2016 während eines Tages aufgrund eines Sturzes). Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 erstattete der Sozialdienst des Stadtspitals der KESB Bezirk Horgen Meldung und beantragte, dass für die Beschwerdeführerin die Ergreifung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen zu prüfen sei. Zur Begründung führte der Sozialdienst zusammenfassend aus, dass sich die Beschwerdeführerin in einem fortgeschrittenen demenziellen Zustand befinde, dass sie externe Hilfe sowie einen Eintritt in ein Pflegeheim ablehne und dass ihr Umfeld, namentlich der mit ihr zusammenlebende Sohn B. , mit dieser Situation überfordert sei (act. 8/4/2).
In der Folge leitete die KESB des Bezirks Horgen ein Abklärungsverfahren ein. Mit Beschluss vom 29. März 2017 entschied die KESB wie folgt (act. 8/4/27):
1. Für A. wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet.
G. , -Verband H. , wird zur Beiständin ernannt, mit den Aufgaben,
A. beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherung, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
ihr gesamtes Einkommen und gesamtes Vermögen sorgfältig zu verwalten;
soweit notwendig für eine geeignete Wohnsituation besorgt sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit notwendig zu vertreten;
soweit erforderlich gestützt auf Art. 391 Abs. 3 ZGB die Post von
zu öffnen sowie die Wohnräume von A. an der C. - Strasse in D. zu betreten.
Die Beiständin wird eingeladen,
in Zusammenarbeit mit der KESB Bezirk Horgen unverzüglich ein Inventar per 29. März 2017 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen;
nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;
per 28. Februar 2019 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht und Rechnung mit Belegen einzureichen.
[Gebühren und Kosten].
[Rechtsmittelbelehrung; Entzug der aufschiebenden Wirkung bezüglich einer allfälligen Beschwerde].
Mit Beschwerde vom 3. Mai 2017 gelangte die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat Horgen und stellte folgende Anträge (act. 8/1):
1. Es sei der Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen vom 29. März 2017 [ ] vollumfänglich aufzuheben;
Eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen vom 29. März 2017 [ ] die Vertretungsbeistandschaft auf die Dispositiv-Ziffer 2 lit. c zu beschränken;
Eventualiter sei, falls an einer Beistandschaft festgehalten wird, in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen vom 29. März 2017 [ ] anstelle von Frau
G. , -Verband H. , der Sohn der Beschwerdeführerin, E. , als Beistand zu ernennen;
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu lasten der Beschwerdegegnerin.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2017 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde (act. 8/4). In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 8/7). Am 9. Oktober 2017 reichte die KESB dem Bezirksrat eine Telefonnotiz von einem Gespräch mit Frau I. vom Sozialdienst des Stadtspitals ein; darin wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Stadtspital in einer stationären Behandlung befinde; sie sei am 6. Oktober 2017 zu Hause gestürzt, und ihr Sohn B. sei aufgrund seiner eigenen Behinderung nicht in der Lage gewesen, ihr zu helfen resp. sie auf die Beine zu bringen; im Stadtspital erfolgten nun weitere Abklärungen, und es sei unklar, ob die Beschwerdeführerin wieder nach Hause könne (act. 8/36). In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass der Vorfall vom 6. Oktober 2017 keine Rückschlüsse zulasse in Bezug auf die Bereiche Administration, Finanzen, Wohnsituation und Post/Betreten der Wohnung, für welche eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet worden sei; sie sei am 10. Oktober 2017 zur Stabilisation ins D. verlegt worden, wobei die behandelnde Ärztin gegenüber B. versichert habe, dass sie in Kürze wieder nach Hause entlassen werden könne (act. 8/11).
Mit Urteil vom 31. Oktober 2017 wies der Bezirksrat Horgen die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer I), auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer II), belehrte das Rechtsmittel (Dispositiv-Ziffer III) und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer IV)
(act. 8/12 = act. 2). Die Beschwerdeführerin nahm das Urteil am 6. November 2017 entgegen (act. 8/13).
Am 5. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde ans Obergericht und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2):
1. Es sei das Urteil des Bezirksrats Horgen vom 31. Oktober 2017 [ ] aufzuheben und es sei der darin angefochtene Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen vom 29. März 2017 [ ] vollumfänglich aufzuheben.
Eventualtiter sei das Urteil des Bezirksrats Horgen vom 31. Oktober 2017 [ ] aufzuheben und es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des darin angefochtenen Entscheides der Kindesund Erwachsenschutzbehörde des Bezirks
Horgen vom 29. März 2017 [ ] die Vertretungsbeistandschaft auf die Dispositiv-Ziffer 2 lit. c zu beschränken;
Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksrats Horgen vom 31. Oktober 2017 [ ] aufzuheben und es sei, falls an einer Beistandschaft festgehalten wird, in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen vom 29. März 2017 [ ] anstelle von Frau G. , -Verband H. , der Sohn der Beschwerdeführerin,
E. , als Beistand zu ernennen;
Subsubeventualiter sei, für den Fall, dass das Obergericht die Angelegenheit für nicht spruchreif erachtet, das Urteil des Bezirksrats Horgen vom 31. Oktober 2017 [ ] aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
Alles mit Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Akten des Bezirksrates und der KESB wurden beigezogen (act. 8/1-18) und gingen am 8. Dezember 2017 hierorts ein (act. 6). Das Verfahren ist spruchreif.
Prozessuale Vorbemerkung
Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 450 ff.) und des kantonalen Einführungsgesetzes zum KESR (EG KESR) (§ 40 Abs. 1 EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR). Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides zu erheben (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Beschwerdeentscheide des Bezirksrates ist im Kanton Zürich das Obergericht sachlich zuständig (vgl. § 64 EG KESR und § 50 lit. a GOG).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde rechtzeitig an das sachlich zuständige Obergericht erhoben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen der Beschwerde sind eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Materielles
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Erlass von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen zutreffend wiedergegeben (act. 7 S. 12 f.). So setzt die Anordnung einer Beistandschaft für eine hilfsbedürftige Person das Bestehen eines Schwächezustandes voraus, welcher die Besorgung der eigenen Angelegenheiten erschwert verunmöglicht (Art. 390 ZGB). Wenn aufgrund dieser Ausgangslage erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen erforderlich sind, müssen diese dem Wohl und dem Schutz der hilfsbedürftigen Person dienen; sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Ferner müssen die Massnahmen den Erfordernissen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit entsprechen. Sie sind nur anzuordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen private bzw. öffentliche Dienste nicht ausreicht von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 398 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB [Erfordernis der Subsidiarität]). Im Weiteren müssen behördliche Massnahmen geeignet und erforderlich sein (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB [Erfordernis der Verhältnismässigkeit]).
Im vorliegenden Fall geht die Vorinstanz von einem Schwächezustand der Beschwerdeführerin aus, der auf eine dementielle Entwicklung zurückzuführen ist (act. 7 S. 12 f.). Auch die Beschwerdeführerin geht von einem Schwächezustand aufgrund einer dementiellen Entwicklung aus (act. 2 S. 6 Rz. 17). Dieser übereinstimmende Standpunkt der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin deckt sich mit den Akten. Das Stadtspital wies im Antrag auf Erlass von erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen vom 3. Januar 2017 auf eine fortgeschrittene demenzielle Entwicklung der Beschwerdeführerin hin (act. 8/4/2). Gemäss einer Telefonnotiz der KESB vom 12. Januar 2017 soll B. geäussert haben, dass seine Mutter - die Beschwerdeführerin - dement sei (act. 8/4/9). Gemäss dem Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin durch die KESB vom 19. Januar 2017 soll sich bei der Beschwerdeführerin eine fortgeschrittene demenzielle Entwicklung gezeigt haben (act. 8/4/10). Schliesslich spricht auch der Bericht des Hausarztes Dr. med. J. vom 20. Januar 2017 von einer dementiellen Entwicklung (act. 4/8/12). Insgesamt ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine dementielle Entwicklung und damit ein Schwächezustand im Sinn von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt.
Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur noch teilweise gar nicht mehr besorgen kann. Aus dem angefochtenen Urteil wird nicht restlos klar, für welche Aufgabenbereiche die Vorinstanz annimmt, dass der unbestrittene Schwächezustand (dementielle Entwicklung) die Besorgung der eigenen Angelegenheiten durch die Beschwerdeführerin erschwert verunmöglicht.
aa. Im Beschluss der KESB vom 29. März 2017, welcher vom Bezirksrat mit Urteil vom 31. Oktober 2017 bestätigt wurde, wird der Beiständin unter anderem die Aufgabe übertragen, soweit notwendig für eine geeignete Wohnsituation [der Beschwerdeführerin] besorgt zu sein und diese bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit notwendig zu vertreten (DispositivZiffer. 2c des Beschlusses der KESB). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustandes nicht in der Lage sei, nach einem geeigneten Heimplatz zu suchen und diesen soweit möglich zu reservieren (act. 7 S. 15 Abs. 2). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich für die bald 89-jährige Beschwerdeführerin aus verschiedenen Gründen in absehbarer Zeit ein Eintritt in ein Altersoder Pflegeheim konkretisieren könnte. Die Beschwerdeführerin musste innerhalb eines Jahres zweimal wegen Stürzen im Haushalt hospitalisiert werden (am 15. Dezember 2016 [act. 8/4/2] und ab 6. Oktober 2017 [act. 8/9 und act. 8/11]). Die Beschwerdeführerin wird zwar bei der Besorgung ihres Haushaltes und bei ihrer Pflege durch den Sohn
B. unterstützt, der zusammen mit der Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt lebt. Allerdings ist B. aufgrund seiner eigenen körperlichen Beeinträchtigungen (einseitige Lähmung und Sehbehinderung) in seiner Unterstützung für die Beschwerdeführerin eingeschränkt. B. deutete denn auch mehrmals selbst an, dass er bei der Betreuung der Beschwerdeführerin an seine Grenzen stosse (zum Beispiel act. 8/4/2 S. 2 [Antrag auf Erwachsenenschutzmassnahme vom 3. Januar 2017 durch Stadtspital ], act. 8/4/9 [Telefonnotiz KESB vom
12. Januar 2017], act. 8/4/10 [Anhörungsprotokoll vom 19. Januar 2017];
act. 8/4/18 [Telefonnotiz KESB vom 27. Februar 2017]). Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin Unterstützungsangebote Dritter (Spitex, Pro Senectute etc.) zwar vorübergehend in Anspruch genommen hatte, in der Folge aber wieder auf diese Dienste verzichtete (zum Beispiel act. 7 S. 2 [Vorinstanz] und act. 2 S. 9 Rz. 33 [Beschwerdeführerin]). Unter Würdigung der gesamten Umstände (Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und problematische Betreuungssituation) ist davon auszugehen, dass sich in absehbarer Zeit ein Eintritt der Beschwerdeführerin in ein Altersoder Pflegeheim konkretisieren könnte. Im Hinblick darauf müssen anstehenden Entscheide getroffen werden. Aufgrund ihres Schwächezustandes ist die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage, weshalb diesbezüglich zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft errichtet wurde.
bb. Insbesondere ist in Bezug auf die Aufgabenbereiche Wohnsituation eine behördliche Unterstützung notwendig, weil Familienangehörige Dritte die notwendige Unterstützung nicht bieten können. Der Sohn B. , der in der gleichen Wohnung wie die Beschwerdeführerin wohnt, ist gesundheitlich eingeschränkt, nicht arbeitstätig und wird von der Beschwerdeführerin finanziell unterstützt. Da nicht gesichert ist, dass der B. nach einem allfälligen Eintritt der Beschwerdeführerin in ein Altersbzw. Pflegeheim in der aktuellen Wohnung verbleiben kann, könnte sich ein Interessenkonflikt ergeben. Weiter sind auch der Sohn E. sowie Dritte nicht geeignet für eine Unterstützung der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Aufgabenbereich Wohnsituation, weil sie in ihren Bemühungen mehrfach gescheitert sind, mit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Regelung einer geeigneten Wohnsituation das Notwendige vorzukehren. Deshalb erweist sich der Eventualantrag der Beschwerdeführerin als nicht überzeugend, E. als Beistand zu ernennen (act. 2 S. 12 ff. Rz. 51 ff.). Vielmehr scheint es angebracht, eine neutrale bzw. aussenstehende Person als Beistän- din zu ernennen und ihr die Aufgabe zu übertragen, soweit notwendig für eine geeignete Wohnsituation der Beschwerdeführerin besorgt zu sein und diese - die Beschwerdeführerin bei allen erforderlichen Handlungen soweit notwendig zu vertreten. Der Bezirksrat hat mit seinem Entscheid die von der KESB ausgesuchte Person, G. , -Verband H. , dafür vorgesehen. Gründe, welche
G. als Beiständin für die ihr übertragene Aufgabe im Wohnbereich ungeeignet erscheinen liesse, sind nicht ersichtlich.
Abgesehen vom Aufgabenbereich Wohnsituation (Dispositiv-Ziffer 2 lit. c des Beschlusses der KESB) sind dem angefochtenen Urteil keine klaren Aussagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf andere Angelegenheiten wie Administratives (Dispositiv-Ziff. 2 lit. a des Beschlusses der KESB), Vermögensverwaltung (Dispositiv-Ziffer 2 lit. b des Beschlusses der KESB) und Post öffnen (Dispositiv-Ziffer 2 lit. d des Beschlusses der KESB) nicht in der Lage wäre, ihre Angelegenheiten selbst durch Familienangehörige bzw. Dritte ordnungsgemäss zu regeln. Es ist zwar naheliegend, dass die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auch in den Bereichen Administratives, Vermögensverwaltung und Post öffnen aufgrund ihres Schwächezustandes (dementielle Entwicklung) beeinträchtigt sind. Im Unterschied zur Angelegenheit Wohnsituation wird die Beschwerdeführerin aber in den Bereichen Administratives, Vermögensverwaltung und Post öffnen durch ihren Sohn E. wirkungsvoll unterstützt, der als Angestellter einer Versicherungsgesellschaft unbestritten über die fachlichen Kompetenzen verfügt (act. 7 S. 2 [Vorinstanz] und
act. 2 S. 14 Rz. 57 [Beschwerdeführerin]). Ergänzend wird für die Erstellung der Steuererklärung die Unterstützung eines Treuhänders in Anspruch genommen (act. 7 S. 2). In einer Bestätigung vom 2. Mai 2017 erklärte sich E. denn auch ausdrücklich bereit, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für seine Mutter - die Beschwerdeführerin zu übernehmen (act. 8/1/3). Da erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen nur dann in Frage kommen, wenn die notwendige Unterstützung nicht durch Familienangehörige, nahestehenden Personen private bez. öffentliche Dienste erbracht werden kann (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB [Erfordernis der Subsidiarität]) und wenn die betreffenden Massnahmen notwendig und geeignet sind (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB [Erfordernis der Verhältnismässigkeit]), ist eine Verbeiständung der Beschwerdeführerin für die Aufgabengereiche Administratives (Dispositiv-Ziff. 2 lit. a des Beschlusses der KESB), Vermögensverwaltung (Dispositiv-Ziffer 2 lit. b des Beschlusses der KESB) und Post öffnen (Dispositiv-Ziffer 2 lit. d des Beschlusses der KESB)
nicht angebracht.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich für den Bereich Wohnsituation eine Verbeiständung der Beschwerdeführerin aufdrängt und dass
G. , -Verband H. , als Beiständin zu ernennen und ihr die Aufgabe zu übertragen ist, soweit notwendig für eine geeignete Wohnsituation der Beschwerdeführerin besorgt zu sein und die Beschwerdeführerin bei allen erforderlichen Handlungen soweit notwendig zu vertreten. Für weitere Bereiche wie Administratives, Vermögensverwaltung und Post öffnen ist keine Verbeiständung erforderlich, weil diesbezüglich Familienangehörige (insbesondere E. ) und Dritte (insbesondere der Steuerberater) die Beschwerdeführerin genügend unterstützen.
Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, sind ihr die Verfahrenskosten für das erstund zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nur teilweise aufzuerlegen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Ferner ist der Beschwerdeführerin für das erstund zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die (reduzierte) Entschädigung bemisst sich nach § 13 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AnwGebV und § 12 Abs. 3 AnwGebV (für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren) und nach § 13 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AnwGebV (für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fall nicht aufwendig war und keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bot; immerhin ist von einer gewissen anwaltlichen Verantwortung auszugehen, weil letztlich über die Wohnsituation und damit eine wichtige Angelegenheit für die Beschwerdeführerin zu entscheiden ist. Insgesamt ist daher von einem gerade noch leichten Fall auszugehen. Die vor beiden Instanzen verlangte Mehrwertsteuer (act. 2 S. 2 und act. 8/1 S. 2) ist zu entschädigen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Urteil des Bezirksrats Horgen vom 31. Oktober 2017 sowie der Beschluss der KESB Bezirk Horben vom 29. März 2017 werden aufgehoben.
Für die Beschwerdeführerin wird eine Vertretungsbeistandschaft nach
Art. 394 Abs. 1 ZGB angeordnet, beschränkt auf den Aufgabenbereich, soweit notwendig für eine geeignete Wohnsituation der Beschwerdeführerin zu sorgen.
G. , -Verband H. , wird zur Beiständin ernannt und beauftragt, soweit notwendig für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und die Beschwerdeführerin bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit notwendig zu vertreten.
Die Beiständin wird eingeladen, der KESB Bezirk Horgen nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen und per 28. Februar 2019 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht und Rechnung mit Belegen einzureichen.
Für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren wird die reduzierte Entscheidgebühr auf Fr. 400.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird die reduzierte Entscheidgebühr auf Fr. 400.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Beschwerdeführerin wird für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Bezirksrats eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1'500.00 (8% Mehrwertsteuer darin inbegriffen) zugesprochen.
Der Beschwerdeführerin wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Obergerichts eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 (8% Mehrwertsteuer darin inbegriffen) zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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