Zusammenfassung des Urteils PQ170087: Obergericht des Kantons Zürich
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sperrte vorläufig sämtliche Vermögenswerte von A. bei verschiedenen Banken in Zürich und ordnete eine Vertretungsbeistandschaft an. A. erhob Beschwerde gegen diese Massnahme und forderte, dass seine Tochter nicht als Partei einbezogen wird. Der Bezirksrat Zürich wies einige Anträge ab, aber setzte eine Frist für Stellungnahmen. Die Tochter, vertreten durch ihren Anwalt, forderte im Verfahren die formelle Parteistellung und argumentierte, dass sie als nahestehende Person im Verfahren involviert sein sollte. Das Gericht entschied, dass die Tochter keine Parteistellung hat und hob entsprechende Beschlüsse auf. Die Kosten des Verfahrens wurden der Tochter auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ170087 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 21.12.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB / superprovisorisches Vollstreckungsverbot |
Schlagwörter : | Verfahren; Person; Recht; Stellung; Tochter; Interesse; Parteistellung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Stellungnahme; Personen; Bezirksrat; Interessen; Beschluss; Beschwerdeführers; Verfahrens; Vater; KESB-act; Dispositiv; KESB-Verfahren; Bezirksrates; Vermögens; Rechtsvertreter; Schweiz; Vorinstanz; Vaters; ähig |
Rechtsnorm: | Art. 395 ZGB ;Art. 397a OR ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 76 BGG ;Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Stefan Trechsel, Mark Pieth, Praxis StGB, Art. 22 StGB, 2018 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170087-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler
Urteil vom 21. Dezember 2017
in Sachen
,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2.
gegen
,
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB / superprovisorisches Vollstreckungsverbot
Erwägungen:
Mit Zirkulationsbeschluss Nr. 1651 vom 24. März 2017 sperrte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich (fortan KESB) im Sinne einer superprovisorischen Anordnung sämtliche auf A. (nachfolgend auch Beschwerdeführer) lautenden Vermögenswerte bei der C. (Schweiz) AG, der D. (Schweiz) AG und der E. Switzerland AG bis auf weiteres und widerrief allfällige Vollmachten auf diesen Konti. A. , geb. tt. Februar 1959, mit Wohnsitz in F. , Zypern, verfügt über namhafte Vermögenswerte in der Schweiz, welche bei verschiedenen Bankinstituten in Zürich liegen. Zum Schutz seines Vermögens und verschiedener Gesellschaften, an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, hatten die Rechtsanwälte Z1. und Z2. am 27. Februar 2017 bei der KESB erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen beantragt. Den Rechtsanwälten Z1. und Z2. als Antragsteller sowie A. und dessen Tochter, B. , wurden gleichzeitig Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen bzw. zur Stellungnahme angesetzt. Auf die Begehren zum Schutz von Vermögenswerten der G. Limited, der H. Holdings Limited, der
, der J. Investments Ltd. sowie der K. Ltd trat die KESB nicht
ein (act. 3/3 = KESB-act. 23).
Nach Eingang der angeforderten Unterlagen und Stellungnahmen, zu welchen jeweils die anderen ins Verfahren einbezogenen Personen wiederum Stellung nehmen konnten, ordnete die KESB mit Beschluss Nr. 4812 vom 6. September 2017 für A. eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an (act. 3/2 = KESB-act. 90, Dispositiv Ziff. 2) und traf weitere Einzelregelungen. Der Entscheid wurde u.a. den genannten Rechtsanwälten und A. sowie dessen Tochter zugestellt. Am 9. Oktober 2017 liess A. Beschwerde erheben (act. 3/4 = BR-act. 2). Er wandte sich gegen die Beistandschaft und verlangte, es seien keine Massnahmen im Sinne des Erwachsenenschutzrechtes für ihn anzuordnen und entsprechend die zypriotischen Behörden auch nicht zu informieren. Alsdann liess er auch verschiedene Eventualsowie auch prozessuale Anträge stellen, u.a.:
( )
Es seien Frau B. und ihrem Rechtsvertreter, Herr Y. , im vorliegenden Beschwerdeverfahren alle Mitwirkungsrechte, insbesondere das Antragsrecht und das Recht zur Stellungnahme, zu verweigern und ihnen keine Kenntnis vom Beschwerdeverfahren, von der Beschwerdeschrift und anschliessenden Stellungnahmen von Zwischen- und Endentscheiden zu geben sowie Akteneinsicht zu gewähren.
Eventualiter seien Frau B. und ihrem Rechtsvertreter, Herr Y. , im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Mitwirkungsrechte dahingehend einzuschränken, dass ihnen auf deren begründeten Antrag lediglich Kenntnis vom Verfahrensstand und von Endentscheiden gegeben wird.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 wies der Bezirksrat Zürich die Anträge 3 und 4, soweit sie darauf abzielten, dass der Tochter des Beschwerdeführers (und Beschwerdegegnerin im bezirksrätlichen Verfahren) die Parteieigenschaft versagt bleiben solle (Dispositiv Ziff. II), ab. Des weiteren liess er der KESB sowie der Beschwerdegegnerin die Beschwerde zukommen und setzte Frist zur Stellungnahme bzw. zur Beschwerdeantwort zur Frage der Suspensivwirkung (10 Tage) und zur Hauptsache (30 Tage) (Dispositiv Ziff. III und IV BR-act. 5). Der Entscheid des Bezirksrates ging dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2017 zu (BR-act. 10/1a).
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksrates Beschwerde erheben (act. 2). Auf Ziff. 1, 2, 4 und 5 seiner Anträge trat die Kammer mit Beschluss vom 30. Oktober 2017 nicht ein (act. 11). Zu befinden bleibt über Ziff. 3 der gestellten Anträge (act. 2 S. 2), die folgenden Wortlaut hat:
( )
3. Es seien Dispositiv-Ziffern II und IV des Beschlusses der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 16. Oktober 2017 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuhalten, B. keine Parteistellung einzuräumen und an diese keine weiteren Mitteilung im Beschwerdeverfahren zu tätigen,
eventuell sei ein Einsichtsbzw. Mitwirkungsrecht von B. dahingehend einzuschränken, dass ihr auf begründeten Antrag hin lediglich Kenntnis vom Verfahrensstand und von Endentscheiden im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren gegeben wird.
5. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wurde B. , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , Zürich Gelegenheit gegeben, sich zur Frage ihrer Stellung im Verfahren zu äussern (act. 5). Die Stellungnahme ging hierorts am
21. November 2017 ein (act. 15). Das Verfahren ist nunmehr auch, soweit es die Stellung der Tochter im Verfahren betrifft, spruchreif. Dem Beschwerdeführer ist mit dem Entscheid ein Doppel von act. 15 zuzustellen.
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Bezirksrates Zürich, mit welchem die Prozessanträge des Beschwerdeführers abgewiesen wurden, soweit sie die Mitwirkungsrechte von B. betrafen (Dispositiv Ziff. II).
Im Verfahren vor der KESB, welches dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, werden wie gesehen erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen für den Beschwerdeführer geprüft. Eingeleitet wurde das Verfahren durch die Rechtsanwälte Z1. und Z2. gestützt auf Art. 397a OR. Mit Zirkulationsbeschluss Nr. 1651 der KESB vom 24. März 2017 erhielt die in der Schweiz lebende Tochter von A. , B. , welche am 15. Februar 2016 zusammen mit ihrem Ehemann die dann mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. März 2017 eingestellte Strafuntersuchung zur Anzeige gebracht hatte (KESB-act. 23), Gelegenheit zur Stellungnahme (KESB-act. 23 Dispositiv Ziff. 8). Der Rechtsvertreter von B. äusserte sich mit Eingabe vom
18. April 2017 (KESB-act. 37). Vorgängig und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens fanden telefonische Kontakte zwischen der KESB und dem Rechtsvertreter von B. statt, worin dieser kundtat, dass die Tochter den Vater unterstützen wolle und er auch weitere Umstände und Sachverhalte schilderte (KESB-act.
25, 61, 67 und 73). Eine weitere Stellungnahme betreffend Schutzbedürftigkeit und Kontosperren erstattete der Rechtsvertreter von B. am 17. Juli 2017 (KESB-act. 77). Der Entscheid Nr. 4812 der KESB vom 6. September 2017 wurde alsdann auch dem Rechtsvertreter von B. zugestellt (act. 3/2 S. 27).
Gegen den dargestellten Einbezug von B. in das KESB-Verfahren wehrte sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Im vorliegenden Verfahren wehrt er sich dagegen, dass der Bezirksrat Zürich B. im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegnerin ins Verfahren aufgenommen hat (BR-act. 5).
Der Bezirksrat hielt dafür, dass B. als Tochter des Beschwerdeführers ohne weiteres nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sei; dass sie nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht seine Interessen vertrete, spiele keine Rolle. Zudem habe sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Damit sei sie zur Beschwerde legitimiert und es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund ihr im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung mehr zukommen solle (act. 8 S. 7/8).
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie verkenne, dass die Tochter nicht Gegenpartei der Beschwerde sei. Das Erwachsenenschutzrecht stelle ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar und sei nicht kontradiktorisch. Von der Anordnung betroffen sei einzig der Beschwerdeführer selbst. B. werde nicht müde zu beteuern, dass sie keine eigenen Interessen in der Sache verfolge, sondern um das Wohlergehen des Vaters besorgt sei. Auch aus diesem Grund komme ihr damit nicht die Stellung einer Beschwerdegegnerin zu. Der Einbezug der Tochter verletze das Verfahrensrecht, da der Betroffene Anspruch darauf habe, dass sich Dritte nicht in ein Verfahren einmischten, welches seine höchstpersönliche Privatsphäre betreffe. Das Ausüben von Parteirechten komme nur dem Personenkreis zu, welcher sich in der Aufzählung von Art. 450 Abs. 2 ZGB erschöpfe. Die Einladung der KESB an B. , ob sie als Angehörige ihn bei der Wahrung seiner persönlichen Interessen nicht unterstützen könne, sei übereilt und allein deshalb erfolgt, weil die Tochter in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich wohne. Er, der Beschwerdeführer, habe der KESB aber unmissverständlich angezeigt, dass er jegliche Einmischung in seine finanziellen Verhältnisse durch die Tochter und den Schwiegersohn ablehne und er diese nicht als Vertrauenspersonen betrachte. Er habe es auch abgelehnt, sie als mögliche Beistandspersonen in Erwägung zu ziehen. B. sei als Tochter nicht ohne weiteres nahestehende Person, zumal sie dem Beschwerdeführer tatsächlich gerade nicht nahestehe. Auch könne sie die Beschwerdelegitimation nicht auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB stützen, weil ein tatsächliches, aktuelles Interesse fehle. Ihr Interesse ziele nachdrücklich darauf ab, jeden Abfluss an Familienvermögen zu verhindern bzw. auszuschliessen, welcher ihre erwartete Erbanwartschaft schmälern könnte. Aufgrund der konflikthaften Beziehung, dem Fehlen einer persönlichen sozialen Bande sowie der Tatsache, dass die Tochter nicht die Interessen des Vaters wahrnehme, könne B. nicht als nahestehende Person gelten. Durch die übereilte und mangelhaft erwogene Einbeziehung der Tochter in das Beschwerdeverfahren würden zudem die Interessen des Beschwerdeführers massiv gefährdet. Wohl könne das Akteneinsichtsrecht auch für Verfahrensbeteiligte eingeschränkt werden, es seien indes bereits jetzt klare Verhältnisse zu schaffen (act. 2 S. 12 - 22).
In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2017 beantragt B. , es sei ihr im Zuge der Fortführung des vorliegenden Verfahrens per sofort die formelle Parteistellung als Beschwerdegegnerin mit den entsprechenden vollen Parteirechten zuzuweisen und ihr Frist anzusetzen für die Erstattung der Beschwerdeantwort (act. 15 S. 2). In ihren generellen Ausführungen verweist sie zunächst auf die bedeutsame Rechtsstellung Dritter und insbesondere nahestehender Personen im Erwachsenenschutzrecht. Letzteren habe der Gesetzgeber die Aufgabe zugedacht, die betroffene hilfsbedürftige Person im Verfahren vor der KESB zu unterstützen; der Begriff der nahestehenden Person sei dabei weit auszulegen (act. 15
S. 2 - 5). Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die KESB nach freiem, pflichtgemässem Ermessen darüber entscheide, welche Personen sie in ihr Verfahren mit einbeziehen wolle. Werde ein Sohn eine Tochter begrüsst und einbezogen, dann werde er sie eo ipso Verfahrensbeteiligte/r. Vorliegend sei evident, dass B. sehr viel zu den Lebensumständen ihres Vaters sagen könne und sie sei auch die einzige Person, die vor Ort und nicht im Ausland lebe.
Sie habe auch allen Grund, sich für den Schutz des Vermögens ihres Vaters einzusetzen, damit dieses nicht im kleineren grösseren Umfang (d.h. in einstelligen dreistelligen Millionenbeträgen) durch Personen dezimiert werde, die prinzipiell kein Recht auf die Geldbeträge hätten, und sich bei ihm durchsetzen wollten. Sodann gebe es aktuell niemanden, der sich dafür einsetze, dass ein (bedeutender) Vermögensabfluss bei G. verhindert werden könne. Sie,
B. , habe entschieden, sich am KESB-Verfahren aktiv zu beteiligen und habe die ihr von der KESB offerierte Möglichkeit der Teilnahme von der ersten Minute an selbstverständlich wahrgenommen, um der in Zürich bestehenden Gefahr eines unberechtigten Kapitalabzuges wirksam zu begegnen. Infolge Demenz müsse dem Vater jemand zur Seite stehen. Als von der KESB kontaktierte Person sei sie als Verfahrensbeteiligte zu betrachten, weshalb ihr gemäss § 59 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) der Entscheid in der Sache auch mitgeteilt werde und sie einen Anspruch auf Anhörung habe. Dies sei vorliegend im KESB-Verfahren in korrekter Weise erfolgt und es sei nur sachlogisch, wenn diesen Personen auch prozessuale Mittel als Parteien zur Verfügung gestellt würden. Dem habe der Gesetzgeber mit Art. 450 ZGB Rechnung getragen. Im KESB-Verfahren herrsche eine spezielle Prozessstruktur, weil Angehörigen und weiteren Dritten formelle Verfahrensrechte eingeräumt würden. Sie, B. , sei am KESB-Verfahren beteiligt gewesen, was ihr das Recht und die Legitimation gebe, selbständig gegen den Beschluss Beschwerde zu erheben. Es könne nicht anders sein, wenn nun der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben habe. Die Vorinstanz habe ihr im Verfahren die Parteistellung als Beschwerdegegnerin zuerkannt, weil die Anwälte des Beschwerdeführers Standpunkte vertreten würden, welche ihrer Position widersprächen. Aus dem Devolutiveffekt der Beschwerde ergebe sich, dass sich an der Parteienstruktur im obergerichtlichen Verfahren nichts ändern dürfe. Wer im vorinstanzlichen Verfahren formell die Stellung eines (Direkt-)Prozessbeteiligten gehabt habe, behalte diese Stellung im Instanzenzug bei. Würde B. für das obergerichtliche Verfahren die Parteistellung bereits bei Prozessbeginn abgesprochen, läge ein Fall von formeller Rechtsverweigerung vor. Weil sie vor Bezirksrat eine formelle Parteistellung inne habe, behalte sie diese im vorliegenden Verfahren automatisch
(act. 15 S. 2 - 16). B. geht sodann davon aus, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers letzteren nicht rechtsgültig vertreten können, weil dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vollmachterteilung die hiezu notwendige Urteilsfähigkeit gefehlt habe. Sie wolle diese Frage indes im vorliegenden ZwischenVerfahren nicht vertiefen. Zu den tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers äussert sich B. in ihrer Stellungnahme nicht.
3. Über die Stellung von B. im Verfahren ist vorab zu entscheiden. Damit wird ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wie sie es geltend machen will (act. 15 S. 10 ff. insbes. S. 15/16). Geht es um ihre Stellung im Verfahren, ist sie unmittelbar betroffen, es kommt ihr in dieser Frage ohne weiteres Parteistellung zu, weshalb sie im vorliegenden Verfahren, in welchem es ausschliesslich um diese Frage geht, auch als Beschwerdegegnerin ins Verfahren einzubeziehen ist. B. hat jedenfalls insoweit Anspruch darauf, dass sie vor einem Entscheid angehört wird. Dies ist mit der Fristansetzung vom 27. Oktober 2017 ausdrücklich erfolgt, und B. hat die Gelegenheit zur Stellungnahme auch genutzt (act. 15). Sollte ihr vor Vorinstanz im Übrigen zu Unrecht Parteistellung eingeräumt worden sein, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dann kann aus dem Devolutiveffekt der vorliegenden Beschwerde nicht abgeleitet werden
(act. 15 S. 13/14), dass ihr diese Stellung auch im weiteren Verfahren zugestanden werden muss. Vielmehr ist es Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, diese Stellung zu überprüfen. Unzutreffend ist, dass B. bereits im KESB-Verfahren als Partei beteiligt war (act. 15 S. 12), was sich ohne weiteres aus dem Rubrum der KESB-Entscheide ergibt (act. 3/2 und 3/3).
Es ist unstreitig, dass die im KESB-Verfahren zu prüfenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen einzig A. betreffen; er allein ist direkt betroffen und er war es auch, welcher vorliegend sowohl erstwie auch zweitinstanzlich Beschwerde erhoben hat. B. wurde im Rahmen der Sachverhaltsabklärung, die von Amtes wegen zu erfolgen hat (Art. 446 ZGB), von der KESB in das Verfahren einbezogen, ohne direkt betroffen zu sein.
Parteistellung kommt in den erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren nur einem eingeschränkten Personenkreis zu. Es sind dies neben den betroffenen
Personen jene, die der betroffenen Person nahe stehen, und Personen, die ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse haben. Diese Personen sind insbesondere legitimiert, Entscheide der KESB anzufechten. Der Kreis der zum Verfahren Zugelassenen stimmt in Art. 419 und Art. 450 ZGB überein (vgl. dazu auch: PQ170040, OGer Zürich vom 29. September 2017 E. 4.1). B. leitet ihre Parteistellung sowohl daraus ab, dass sie am Verfahren beteiligt war, wie auch aus ihrer Position als nahestehende Person, die sie für sich als Tochter des Bschwerdeführers beansprucht.
Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind neben der betroffenen Person weitere am Verfahren beteiligte Personen zur Beschwerde legitimiert. Vorausgesetzt ist nach der bundesgerichtlichen Praxis und insbesondere nach dem Entscheid 5A_746/2016 vom 5. April 2017, auf den sich vorliegend sowohl der Beschwerdeführer (act. 2 S. 16) wie auch B. berufen (act. 15 S. 9), ein tatsächliches, aktuelles Interesse an der Beschwerde (5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.1 mit Verweis auf 5A_960/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.2; 5A_663/2013 vom
5. November 2013 E. 3.2 und 3.3). Die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren
zusammen mit einem rechtlich geschützten Interesse genügt damit nicht. Dies im Gegensatz zum bundesgerichtlichen Verfahren, für welches das Bundesgerichtsgesetz die Beschwerdelegitimation eigenständig und abschliessend in Art. 76 BGG regelt (5A_600/2017 vom 17. August 2017 mit weiteren Hinweisen). Es genügt damit entgegen der Auffassung von B. (act. 15 S. 5 ff.) nicht, dass sie von der KESB ins Verfahren einbezogen wurde. Da sie selbst keine eigenen Interessen geltend macht, sondern im Gegenteil die Interessen ihres Vaters und Beschwerdeführers vertreten will, kann sie ihre Legitimation nicht auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB stützen. Auch die Parteistellung kann sie damit nicht darauf abstützen.
Nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist nach Lehre und Rechtsprechung eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu wahren. Der Begriff wird weit ausgeslegt; eine Rechtsbeziehung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit (STECK, in: BSK-ZGB I, 5. Aufl., Art. 450 N 32 und 33). Dabei anerkennt die Rechtsprechung oftmals Verwandte im gleichen Haushalt lebende Personen gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung als nahestehende Person (Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Die nahe stehende Person muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zudem als geeignet erscheinen, die Interessen wahrzunehmen und die Interessen des Betroffenen auch tatsächlich verfolgen (5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 2.5.1.2). Dies ist nicht der Fall, wenn die von der nahe stehenden Person angestrebte Massnahmen nicht den Wünschen des Betroffenen entspricht wenn sich dies der insoweit urteilsfähige Betroffene ausdrücklich verbittet (PQ170040 , OGer Zürich vom 29. September 2017).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend, dass er keine Einmischung seiner Tochter (und des Schwiegersohns) ins Verfahren wünsche und er hat dies auch bereits im Rahmen des KESB-Verfahrens moniert (KESB-act. 49 S 10). B. ist in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde nicht darauf eingegangen. Sie geht selber davon aus, dass sie sich materiell gegen den Willen des Vaters stellt, wobei sie geltend macht, dass dies in dessen wohlverstandenen Interesse sei. Hierauf kann es indes nicht ankommen. Nicht in Frage gestellt wurde im Beschwerdeverfahren sodann, dass B. ihrem Vater tatsächlich eben gerade nicht nahesteht und damit die massgebliche faktische Verbundenheit gar nicht besteht. Der Einwand der fehlenden Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bezieht sich sodann in erster Linie auf die im konkreten Fall komplexe Vermögenssorge, welche der Beschwerdeführer nicht mehr selbst soll wahrnehmen können. Dies abzuklären, wird Sache des Hauptverfahrens sein. Im Übrigen wurde die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers von B. für das Zwischenverfahren ausdrücklich ausgeklammert (act. 15 S. 2/3). Es bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Schilderung der familiären Verhältnisse nicht urteilsfähig ist mit Bezug auf die Frage, ob er durch seine Tochter unterstützt werden will. Solches hat B. auch nicht geltend gemacht. Mit Bezug auf diese Fragen hat der Beschwerdeführer damit als urteilsfähig zu gelten. Lehnt er sie als Interessenvertreterin ab und widersprechen ihre Vorbringen dem, was der Beschwerdeführer selbst geltend macht, dann kann B. ihre Legitimation aber auch nicht auf Art. 450 Abs. 2
Ziff. 2 ZGB stützen, und es braucht auf ihre tatsächliche Interessenlage daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Nach dem Gesagten kann B. eine Parteistellung weder auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB noch auf Ziff. 2 der nämlichen Bestimmung stützen. Ein Anwendungsfall von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ist nicht behauptet und auch nicht ersichtlich. Eine Parteistellung kann ihr daher nicht zukommen. Entsprechendes ist festzustellen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt begründet und ist gutzuheissen. Entsprechend sind Dispositiv Ziff. II und IV des Beschlusses der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 16. Oktober 2017 aufzuheben. Wie bereits im Beschluss vom 30. Oktober 2017 festgehalten (act. 11 S. 8), ist es indes nicht Sache der Rechtsmittelbehörde, die Vorinstanz zu einem bestimmten Verhalten anzuweisen. Der entsprechende Antrag im Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach der Gerichtsgebührenverordnung (GebV) vom 8. September 2010 (Art. 450f. ZGB i.V.m. § 40 EG KESR und Art. 96 ZPO).
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens, das sich wie gesehen ausschliesslich auf die Frage der Stellung von B. im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren bezieht, Letzterer aufzuerlegen. Soweit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers im Übrigen nicht eingetreten werden konnte, erfolgte die Kostenauflage bereits im Beschluss vom 30. Oktober 2017. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 500.00 festzusetzen. Sodann ist B. zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine (reduzierte) Prozessentschädigung von ebenfalls
CHF 500.00 zu bezahlen. Ein Ersatz der Mehrwertsteuer wurde nicht verlangt und
ist daher auch nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziff. II und IV des Beschlusses des Bezirksrates Zürich (Kammer II) vom 16. Oktober 2017 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass B. im Verfahren der Vorinstanzen keine Parteistellung zukommt.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 15, die Beschwerdegegnerin, den Bezirksrat Zürich sowie die KESB Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Teil-Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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