Zusammenfassung des Urteils PQ170085: Obergericht des Kantons Zürich
Die Grosseltern haben vor Gericht ein Besuchsrecht für ihren Enkel D. eingeklagt, da die Mutter den Kontakt abgebrochen hatte. Nach einer ausführlichen Prüfung der Sachlage und der Verhaltensweisen aller Beteiligten entschied das Obergericht des Kantons Zürich, dass ein Besuchsrecht dem Wohl des Kindes dienen würde. Die Grosseltern haben sich stets um eine Aussprache und eine gute Beziehung zur Mutter bemüht. Daher wurde festgelegt, dass ein Besuchsrecht von zwei Stunden alle zwei Monate sowie telefonische Kontakte an bestimmten Feiertagen angemessen ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Besuchsrecht im Interesse des Kindeswohls zu respektieren ist.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ170085 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 28.03.2018 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_380/2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Persönliche Kontakte der Grosseltern |
Schlagwörter : | Grosseltern; Mutter; Besuch; Kindes; Kontakt; Parteien; Vorinstanz; Besuchs; Besuchsrecht; Recht; Anhörung; Kontaktrecht; Beziehung; Grossmutter; Entscheid; Verhandlung; Eltern; Enkel; Sachverhalt; Hinwil; Verfahren; Umstände |
Rechtsnorm: | Art. 229 ZPO ;Art. 274 ZGB ;Art. 274a ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 307 ZGB ;Art. 315 ZGB ;Art. 317 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 142 III 732; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170085-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler
Urteil vom 28. März 2018
in Sachen
Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend persönliche Kontakte der Grosseltern mit D.
Erwägungen:
(Verfahren vor KESB und Vorinstanz)
D. , geboren am tt.mm.2011, ist das Kind von C. (nachfolgend Mutter) und E. . Am tt. Mai 2012 verunfallte E. tödlich (act. 8/6/1). Am
19. Oktober 2012 wandten sich dessen Eltern und Beschwerdeführer (nachfolgend Grosseltern) erstmals an die damalige Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F. und ersuchten um eine Unterredung, weil die Mutter des Kindes Mitte September 2012 den persönlichen Kontakt zu ihnen abgebrochen habe, sie jedoch wünschten, weiterhin mit D. Umgang haben zu können (act. 8/6/5). Die Behörde verwies die Grosseltern an die Jugendund Familienberatung
F. (Anhang zu act. 8/6/5).
Am 4. April 2014 stellten die Grosseltern bei der KESB Bezirk Hinwil das Gesuch, es sei ihnen ein angemessener Kontakt zum Enkelsohn D. einzuräumen (act. 8/6/11/1). Sie begründeten ihr Gesuch damit, sie hätten eine rege Beziehung zu D. und dessen Mutter gepflegt und nach dem Tod ihres Sohnes den Enkel bis anfangs September 2012 bei beruflichen Abwesenheiten der Mutter, einer Pilotin, betreut. Diese habe jedoch im September 2012 unerwartet erklärt, sie benötige ihre Hilfe nicht mehr, und jeden Kontakt zwischen ihnen und D. unterbunden. Es lägen ausserordentliche Umstände im Sinne von Art. 274a ZGB vor, die ein Kontaktrecht rechtfertigten (act. 8/6/11/1).
ihrer Vernehmlassung an die KESB beantragte die Mutter vollumfängliche Abweisung des Gesuchs. Nach dem Tod von E. hätten die Grosseltern D. nur einige Male betreut und sie habe ab Ende September 2012 eine andere Betreuungslösung gefunden. Die Grosseltern seien mit der Betreuung offensichtlich überfordert gewesen. Zudem hätten sie sich abschätzig ihr gegenüber sowie gegenüber ihrer Mutter geäussert. Auch habe eine gehässige
Auseinandersetzung über die Gestaltung des Grabs von E. stattgefunden und die Grosseltern hätten von ihr und D. auf dem Grab niedergelegte Objekte und Zeichnungen entfernt (act. 8/6/14/2).
Die KESB Hinwil führte einen zweiten Schriftenwechsel durch. Darin hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren bisherigen Vorbringen und Anträgen fest (act. 8/6/18, 8/6/23). Am 30. Januar 2015 sandte die Mutter der KESB eine Eingabe zu, worin sie den Grosseltern vorwarf, allfällige Zeugen unter Druck zu setzen, und darum ersuchte, unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB die Grosseltern aufzufordern, von ihr genannte Zeugen weder zu kontaktieren noch unter Druck zu setzen (act. 8/6/29). Im März 2015 teilte die Mutter der KESB schriftlich mit, sie lehne eine Schlichtungsverhandlung mit den Grosseltern ab, eine allfällige Anhörung ihrerseits sei ohne Beisein derselben durchzuführen und sie verzichte schon jetzt auf die Teilnahme an einer allfälligen persönlichen Anhörung der Grosseltern (act. 8/6/30).
Im Juni 2015 hörte die KESB die Mutter an und lud die Grosseltern zu einer separaten Anhörung im August 2015 ein (act. 8/6/39, 8/6/41 und 8/6/45). An deren Anhörung informierte die Präsidentin der KESB lediglich darüber, dass keine gesetzliche Grundlage für ein Besuchsrecht gegen den Willen der Mutter bestehe. Eine Anhörung der Grosseltern zur Sache unterblieb. Auf ihren Wunsch wurde vereinbart, dass sie sich zuerst um eine gütliche Einigung mit der Mutter bemühen wollten, bevor die KESB ihre ablehnende Rechtsauffassung der Mutter mitteile (act. 8/6/45).
Am 23. Dezember 2015 informierten die Grosseltern die KESB, die Mutter habe sich einer einvernehmlichen Lösung verweigert und lehne jeglichen Kontakt der Grosseltern zu D. ab. Zudem rügten sie, die KESB habe das Protokoll der Anhörung mit ihrer vorläufigen, das Gesuch abweisenden Rechtsauffassung der Mutter vorgängig absprachewidrig zugestellt, und verlangten eine Protokollberichtigung (act. 8/6/48). In ihrer Stellungnahme zu dieser Eingabe hielt die Mutter unter Hinweis auf das zerrüttete Verhältnis zwischen ihr und den Grosseltern an der Ablehnung des Kontaktrechts fest. Die Wiederherstellung der Beziehung zu ihnen scheine ausgeschlossen und sie wolle sich selbst der Belastung eines gemeinsamen Gerichtstermins nicht aussetzen. Sie beantragte deshalb, die KESB möge nun einen das Gesuch ablehnenden Entscheid fällen (act. 8/6/51).
Mit Schreiben vom 7. April 2016 informierte die KESB die Parteien schriftlich über ihre Absicht, das Gesuch unter Kostenfolge zu Lasten der Grosseltern abzuweisen, und gewährte den Parteien Frist zur Stellungnahme (act. 8/6/57). Während die Mutter mitteilte, mit dem in Aussicht gestellten Entscheid einverstanden zu sein, und die Kostennote ihrer Rechtsvertretung einreichte (act. 8/6/59+60), lehnten die Grosseltern das beabsichtigte Vorgehen ab (act. 8/6/61).
Am 19. Juli 2016 trat die KESB auf das Protokollberichtigungsbegehren der Grosseltern nicht ein und wies die Anträge auf ein grosselterliches Besuchsund Kontaktrecht sowie eine Mediation ab. Sie setzte die Gebühr auf Fr. 4'000.00 fest und auferlegte diese den Grosseltern.
Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, es bestehe grundsätzlich nur ein gesetzlicher Anspruch auf persönlichen Kontakt zwischen Kind und Eltern. Ein Besuchsrecht Dritter nach Art. 274a ZGB stelle die absolute Ausnahme dar. Die Tatsache, dass es sich bei den Gesuchstellern um die Grosseltern des Kindes väterlicherseits handle, stelle keine ausserordentlichen Umstände dar. Solche ergäben sich einzig aus der Interessenlage des Kindes. Es sei der Nachweis einer gewissen affektiven Verbundenheit zwischen Kind und Grosseltern zu verlangen. Insbesondere sei vorauszusetzen, dass sie tatsächlich elterliche Aufgaben übernommen hätten bzw. sich zeitlich und emotional um das Kind gekümmert hätten (act. 6/8/65 = act. 6/2 S. 6). Selbst wenn die Grosseltern nach eigenen Angaben das Kind rund 25 Tage innert vier Monaten nach dem Tod von E. betreut hätten, sei dies nicht ausreichend, um eine Eltern-Kind ähnliche Beziehung aufzubauen. Zudem würde das Kindswohl wegen der Zerstrittenheit der Parteien bei Einräumung eines Besuchsrechts gefährdet. Das Verhalten der Grosseltern, im Januar/Februar 2013 dem damals rund zweijährigen Enkel zwei Karten mit eher despektierlichem Inhalt gegenüber der Mutter zuzusenden, sowie das unangemeldete Erscheinen der Grossmutter im Juni 2014 vor der Kinderkrippe von
D. zeigten, dass sie keine Rücksicht auf das kindliche Bedürfnis, vor Konflikten der Erwachsenen geschützt zu werden, nähmen. Auch die zwei Briefe der
Grosseltern an G. , eine frühere Freundin des Verstorbenen, zeugten nicht von einer respektvollen Haltung gegenüber der Mutter und seien geeignet, beim Kind einen Loyalitätskonflikt zu erzeugen. Ein Besuchsrecht würde die Belastung für das Kind erhöhen, weil seine Hauptbezugsperson, seine Mutter, in Frage gestellt würde, was sich negativ auf die kindliche Entwicklung auswirken würde. Auch ein telefonisches schriftliches Kontaktrecht sei wenig adäquat, handle es sich doch bei den Grosseltern heute um für D. fremde Personen
(act. 8/2).
egen diesen Entscheid erhoben die Grosseltern am 19. August 2016 Beschwerde beim Bezirksrat Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) und beantragten die Einräumung eines angemessenen Besuchsrechts, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Zudem seien die Verfahrenskosten der Mutter, eventualiter den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (act. 8/1 = act. 8/6/69).
In der Beschwerde bestritten sie die Rechtsauffassung der KESB. Für die Annahme ausserordentlicher Umstände im Sinne von Art. 274 a ZGB sei nicht erforderlich, dass eine enge Beziehung zum Kind bestehe, zumal ein Kleinkind, wie es D. bei Abbruch der Beziehungen gewesen sei, noch nicht in der Lage sei, eine affektive Beziehung zu einer Drittperson aufzubauen. Ausserordentliche Umstände seien bereits aufgrund des Todes des Vaters des Kindes bzw. des Sohnes der Grosseltern gegeben. Weiter bestritten sie nachteilige Auswirkungen unzumutbare Belastungen für D. durch das Besuchsrecht; dieses diene gegenteils dem Kindeswohl. Die KESB stütze sich bei ihrer Schlussfolgerung auf blosse Mutmassungen. Die Grosseltern hätten seit den schriftlichen Äusserungen vom Januar/Februar 2013 wiederholt glaubhaft versichert, es liege ihnen fern, Qualitäten und Kompetenzen der Mutter in Frage zu stellen; es sei ihnen wichtig, die Missverständnisse zu klären und eine gute Beziehung zu Mutter und Kind zu unterhalten. Die KESB habe es zudem pflichtwidrig unterlassen, ein begleitetes Besuchsrecht geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 307 ZGB zu prüfen. Die Grosseltern hätten eine mündliche Verhandlung eine Mediation verlangt, um die persönlichen Spannungen zwischen der Mutter und ihnen zu beheben. Indem die KESB diese Möglichkeiten nicht in Betracht gezogen habe,
habe sie ihr Ermessen unterschritten und den Sachverhalt nicht abgeklärt (act. 8/1).
Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung der KESB ein (act. 8/4) und bot der Mutter Gelegenheit, sich zur Beschwerde sowie zur Vernehmlassung der KESB zu äussern (act. 8/4 und 8/7). Die KESB hielt in ihrer Stellungnahme am gefällten Entscheid samt Erwägungen fest (act. 8/5); die Mutter beantragte in ihrer Vernehmlassung vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 (act. 8/9). Sie brachte vor, die Grosseltern würden die schwerwiegenden Konflikte zwischen ihnen nicht erwähnen und als Missverständnisse herunterspielen. Sie wiederholte kränkende und verletzende Äusserungen der Grosseltern sowie deren angeblich unsägliches Verhalten in Bezug auf Grabgestaltung und verweigerte Herausgabe persönlicher Gegenstände des Verstorbenen an Mutter und Kind. Die Grosseltern würden nicht realisieren, wie schwer sie mit ihrem Verhalten die Mutter verletzt hätten; eine Wiedergutmachung liege ihnen fern. Zudem würden sie über keinerlei emotionale Intelligenz und nur sehr beschränkte Sozialkompetenzen verfügen.
it Urteil vom 6. September 2017 hob die Vorinstanz den Entscheid der KESB im Punkt der Kostenfolge auf und auferlegte die Gebühren von Fr. 4'000.00 den Parteien je zur Hälfte. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (act. 8/17 = act. 7).
Die Vorinstanz erwog, dass entgegen der Rechtsauffassung der KESB ausserordentliche Umstände im Sinne von Art. 274a ZGB zu bejahen seien, wenn dem Kind nahestehende Dritte infolge Veränderung der Familiensituation mit ihm nicht (mehr) verkehren könnten. Dies sei beispielsweise anzunehmen, wenn wie vorliegend ein Elternteil sterbe und der andere den Eltern des Verstorbenen den persönlichen Verkehr mit dem Enkel verweigere. Aufgrund von Äusserungen der Grosseltern gegenüber der Mutter sei jedoch bei einem Kontaktrecht ein Loyalitätskonflikt des Kindes zur Mutter zu prognostizieren. Zwar seien die beiden ihm Anfang Januar und Februar 2013 gesendeten Karten der Grosseltern bzw. des Grossvaters nicht geeignet gewesen, bei D. einen Loyalitätskonflikt auszulösen, weil der damals knapp Zweijährige noch nicht habe lesen können. Doch
enthalte die Karte vom Februar 2013 die Mutter verletzende Passagen, was darauf schliessen lasse, dass sich die Grosseltern bzw. der Grossvater keine Rechenschaft über die Wirkung derselben gegeben die verletzende Wirkung bewusst in Kauf genommen hätten, was auf mangelnde Empathiefähigkeit eine gewisse rücksichtslose Haltung der Mutter gegenüber hindeute. Ebenso seien die an G. adressierten Briefe für die Mutter sehr verletzend; es sei nachvollziehbar, dass sie darin bestätigt gesehen habe, dass die Grosseltern ihre Lebensweise sowie ihre Qualitäten als berufstätige Mutter und Ehefrau nicht schätzten. Das Verhalten der Grosseltern zeige, dass sie Vorstellungen hätten, die in einer Weltanschauung gründeten, worin sich die Ehefrau dem Ehemann unterzuordnen, ihre eigenen Interessen hinter diejenigen der Familie zu stellen und den eigenen Beruf für die Familie aufzugeben habe. Diese Weltanschauung der Grosseltern mit Jahrgängen 1925 und 1938 würde sich nicht mehr ändern. Es sei zu befürchten, dass sie die moderne Erziehung der Mutter kritisch betrachteten, den Erziehungsstil wenn auch unbewusst vor D. kritisierten und das Kind damit in einen Loyalitätskonflikt brächten. Auch das unangemeldete Auftauchen der Grossmutter in der Kinderkrippe belege, dass sie keine Rücksicht auf das kindliche Bedürfnis nehme, vor Konflikten der Erwachsenen geschützt zu werden. Zudem sei darin ein Akt der Selbstjustiz zu sehen. Insgesamt würde bei einem Besuchsrecht die Gefahr, das Kind in einen Loyalitätskonflikt zu bringen, gegenüber dem Nutzen für dessen Identitätsbildung überwiegen (act. 8/17).
egen diesen Entscheid führten die Grosseltern rechtzeitig bei der
II. Zivilkammer des Obergerichts Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 2 S. 2):
Es sei Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksrats Hinwil vom 6. September 2017 aufzuheben, soweit damit die Beschwerde gegen den Entscheid KESB des Bezirks Hinwil abgewiesen wurde, und es sei den Grosseltern ein angemessener Kontakt zu ihrem Enkelsohn D. einzuräumen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzgl. MWST) zulasten der Mutter. Eventualiter seien die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.
Ferner stellten sie den prozessualen Antrag, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen (act. 2 S. 2).
Die Grosseltern bestreiten in der Begründung eine mögliche Gefährdung des Kindswohls bei Einräumung eines Besuchsrechts. Sie hätten nach dem Tod ihres Sohnes am tt. Mai 2012 bis anfangs September 2012 den Enkel bei Abwesenheit der Mutter wiederholt alleine betreut. Bei der letzten Betreuung hätten sie das Gepäck der Mutter zu sich nach H. VD transportiert, weil die Mutter in Genf gelandet sei und anschliessend nach [Stadt in Frankreich] in die Ferien habe weiterreisen wollen. Zwei Tage später habe sie ohne erkennbaren Anlass telefonisch mitgeteilt, dass sie ihre Hilfe nicht mehr benötige. Die Grosseltern hätten die Mutter vergeblich mehrmals um eine Aussprache, allenfalls unter Beizug eines Mediators, ersucht und sich schliesslich an die KESB gewandt. Die Vorinstanz habe die heutige Situation und die Einstellung der Grosseltern weder abgeklärt noch beurteilt. Die zitierten Briefe an eine frühere Freundin des Verstorbenen seien in einer Ausnahmesituation geschrieben worden und gäben höchstens Einblicke in die verzweifelte Gefühlslage der Grosseltern. Die Grosseltern hätten in ihren Eingaben an die KESB und die Vorinstanz sowie in mehreren Schreiben an die Mutter wiederholt glaubhaft zum Ausdruck gebracht, es liege ihnen fern, die Qualitäten und Kompetenzen der Mutter in Zweifel zu ziehen. Der spontane Besuch der Grossmutter im Juni 2014 bei der Kita zeige, wie sehr sie D. vermisse. Die Frage, ob der beantragte Kontakt dem Kindeswohl entspreche, lasse sich nicht anhand weniger alter Briefe und Karten sowie des einmaligen Besuchs bei der Kita beantworten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die KESB zurückzuweisen die Parteien selbst zu befragen. Damit habe sie den Sachverhalt nicht nur unvollständig festgestellt, sondern zugleich verkannt, dass die KESB das Recht der Grosseltern auf Beweis missachtet habe. Zudem habe die Vorinstanz zweifach eine willkürliche Tatsachenfeststellung vorgenommen, indem sie zunächst aus al-
ten, in einer Ausnahmesituation verfassten Briefen auf eine generelle Weltanschauung der Beschwerdeführer geschlossen und überdies festgestellt habe, dass die Grosseltern diese seit damals bis heute nicht geändert hätten und für alle Zukunft nicht ändern würden. Diese Unterstellungen seien nicht nur willkürlich, sondern auch unzutreffend. Die Grossmutter habe während der Ehe einen Abschluss an der Universität (License en Lettres) gemacht und eine Anstellung als Organistin in der Ortskirche innegehabt. Die behauptete Weltanschauung betreffe daher nicht einmal die grosselterliche Ehe. Selbst wenn die Parteien unterschiedliche Auffassungen hätten, fehlten Hinweise dafür, dass sich diese zum Nachteil des Kindes auswirken würden, weil kein Anteil an der Betreuung des Kindes, sondern nur ein angemessener Kontakt, allenfalls im Beisein einer Begleitperson, verlangt werde. Die Vorinstanz habe es schliesslich versäumt zu prüfen, ob den Befürchtungen durch geeignete Massnahmen nach Art. 273 Abs. 2 und 307 Abs. 3 ZGB begegnet werden könne. Die vollständige Verweigerung des Kontakts sei unangemessen. Es sei wichtig, dass sich die Parteien aussprächen und das Verfahren beförderlich beendet werde, weshalb eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei.
it Verfügung des Vorsitzenden vom 9. November 2017 wurde der Mutter Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 9). In ihrer undatierten, aber innert Frist eingegangenen Beschwerdeantwort beantragt sie Folgendes:
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Der Antrag auf eine mündliche Verhandlung sei ebenfalls abzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer, über alle Instanzen.
Zur Begründung hielt sie an ihren bisherigen Vorbringen fest, wonach aufgrund der negativen Haltung der Grosseltern ihr gegenüber ein Kontaktrecht dem Kindeswohl schaden würde. Sie bestreitet im Übrigen die Ausführungen der Gegenseite. Schon vor den Schreiben an G. , nämlich in ihrer Eingabe an die KESB, hätten sich die Grosseltern äusserst negativ über sie geäussert. Der Besuch der Grossmutter in der Kita manifestiere deren Selbstzentriertheit bzw.
mangelnde Empathie. Die Grosseltern seien zwar nach dem Tod von E. hilfsbereit, mit der alleinigen Betreuung von D. aber überfordert gewesen und hätten auch kein besonders enges Vertrauensverhältnis zum Kind aufgebaut. D. habe keine bewusste Erinnerung mehr an seine Grosseltern väterlicherseits. Die Mutter unterhalte ein gutes Verhältnis zu den Onkeln und Tanten des Verstorbenen, welche D. ein wohlwollendes Bild seines Vaters vermitteln könnten. Die Grosseltern würden zudem persönliche Gegenstände des Verstorbenen nicht herausgeben. Abklärungen in 3. Instanz zum Kindeswohl würden die Novenregelung gemäss Art. 317 ZGB verletzen. Aufgrund der eindeutigen Aktenlage sei eine mündliche Verhandlung nicht nötig (act. 12).
Am 22. Januar 2018 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung mit Anhörung der Parteien und Vergleichsgesprächen vorgeladen (act. 14/1-2). Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 liess die Mutter darum ersuchen, sie und die Rechtsvertreterin vom Erscheinen zu dispensieren, eventualiter sie alleine zu dispensieren, subeventualiter die Verhandlung zu verschieben (act. 16). Sie begrün- dete ihr Gesuch damit, die Vergleichsgespräche seien offensichtlich aussichtslos, weil sich die Stimmung zwischen den Parteien über Weihnachten verschlimmert habe. Es sei vereinbart worden, dass sie endlich diverse Sachen und Andenken des Verstorbenen bei den Grosseltern abholen lassen könne. Diese seien jedoch zum angekündigten Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, als das Transportunternehmen gekommen sei. Auch sei sie vom 22. Februar bis 27. Februar 2018 beruflich als Pilotin im Einsatz. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 hiess die Referentin das Gesuch im Sinne des Eventualantrags gut und erliess der Mutter das persönliche Erscheinen an der Verhandlung, zumal sich ihre Rechtsvertreterin bereit erklärt hatte, mit den erforderlichen Instruktionen zu erscheinen (act. 18 und 19).
An der Verhandlung vom 26. Januar 2018 wurden die Grosseltern angehört und die Vertreterin der Mutter zur Sache befragt. Beiden Seiten wurde im Anschluss daran Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Befragungen gewährt (Prot. S. 5 ff.). Anschliessende Vergleichsgespräche blieben erfolglos (Prot. S. 31 f.).
Die Sache ist zur Spruchreife gediehen.
(Zur Beschwerde im Einzelnen)
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich in Kindesschutzsachen nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) sowie subsidiär nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und der ZPO (§ 40 EG KESR). Mit der Beschwerde können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, eine unrichtige unvollständige Sachverhaltsfeststellung Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Den kantonalen Beschwerdeinstanzen kommen sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis sowie die volle Ermessensüberprüfung zu (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Die Kammer hat daher die mit Beschwerde erhobenen Rügen in voller Kognition umfassend und frei zu prüfen. Vor der Beschwerdeinstanz gilt Art. 446 Abs. 1 ZGB sinngemäss (§ 65 EG KESR). Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Rechte der Parteien auf Mitwirkung bei der Erhebung des Sachverhalts zu beachten (BGE 142 III 732 E. 3.4.1 S. 735, Urteil Bundesgericht 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017). Es obliegt dem Gericht, über welche ungeklärten umstrittenen Tatsachen Beweis zu führen ist. Es hat jedoch alle notwendigen Beweise zu erheben und bei seinem Entscheid zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse bei Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeinstanz kann von Amtes wegen auf Antrag einer beteiligten Person eine mündliche Verhandlung anordnen (§ 66 EG KESR) und die Sachverhaltsfeststellung, sofern notwendig, ergänzen.
Was den Vorwurf betrifft, die Vorinstanz hätte die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die KESB zurückweisen die Parteien persönlich befragen sollen (act. 2 S. 5 ff.), fällt in Betracht, dass die KESB die Grosseltern zwar zur persönlichen Anhörung einlud, diese aber nicht zu den von der Mutter erhobenen Vorwürfen sowie zu den für die Einräumung und Ausgestaltung eines Kontaktrechts wesentlichen aktuellen Umständen anhörte (act. 8/6/45). Auch die Vorinstanz nahm keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor und sah davon ab, die Parteien persönlich zu befragen, obwohl die Grosseltern eine mündliche Verhandlung beantragten. Angesichts der im Raume stehenden Vorwürfe seitens der Mutter wäre eine Anhörung zumindest der Grosseltern geeignet und notwendig gewesen, um die Vorhalte abklären und die massgeblichen Umstände für ein Kontaktrecht untersuchen zu können. Indem sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid einzig unbesehen auf die Angaben der Mutter, das Alter der Grosseltern, die an D. adressierten Karten, die zwei Briefe an G. sowie den unangemeldeten Besuch der Grossmutter bei der Kita stützte, hat sie den Sachverhalt in Verletzung der Untersuchungsmaxime unvollständig abgeklärt und das Recht der Parteien auf Mitwirkung bei Erhebung des Sachverhalts verletzt. Diese Verfahrensverletzung wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch die Anhörung der Grosseltern sowie die Befragung der instruierten Rechtsvertreterin der Mutter durch die Referentin geheilt, weshalb auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des Verfahrens verzichtet werden kann.
Das Kontaktrecht der Grosseltern beurteilt sich nach Art. 274a ZGB. Danach gilt, dass der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen (als den Eltern) eingeräumt werden kann, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und der Verkehr dem Wohle des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB). Die
für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechts gelten dabei sinngemäss (Art. 274a Abs. 2 ZGB). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen und zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum persönlichen Verkehr des Kindes mit Drittpersonen verwiesen werden (act. 7
S. 19 ff., Ziffer 3.4.1. - 3.4.3.). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhielt, ist mit dem Vorversterben des Vaters die Voraussetzung ausserordentlicher Um-
stände für ein grundsätzliches Kontaktrecht der Grosseltern väterlicherseits erfüllt. Strittig bleibt damit einzig, ob ein solches dem Wohl von D. dient.
Vorweg ist festzuhalten, dass die generellen Erwägungen der Vorinstanz zum Wohl des Kindes ebenfalls zutreffend sind (act. 7 S. 22, Ziffer 3.4.4.). Es ist vor Augen zu halten, dass das Kindswohl oberste Richtschnur bildet und nicht in
erster Linie den Wünschen der Eltern bzw. eines Elternteils Verwandter zu entsprechen ist. Weiter ist allgemein anerkannt und auch von keiner Partei in Abrede gestellt worden, dass es für die Identitätsentwicklung eines Kindes förderlich und empfehlenswert ist, wenn dieses zu den Herkunftsfamilien väterlicherwie mütterlicherseits Beziehungen aufbauen und unterhalten kann. Ist ein Elternteil verstorben, liegt es folglich grundsätzlich im Interesse und Wohl des Kindes, zu den Grosseltern des Verstorbenen Kontakte zu pflegen. In diesem Fall gilt deshalb die tatsächliche Vermutung, dass der persönliche Verkehr mit den Grosseltern dem Kindeswohl dient (BK ZGB-II-CYRIL HEGNAUER, Art. 274a N 16). Diese Überlegungen bilden im vorliegenden Fall Ausgangspunkt der Beurteilung.
Die Vorinstanz begründete die Gefahr eines das Kindeswohl mindernden Loyalitätskonflikts bei einem Besuchsrecht hauptsächlich mit der unterschiedlichen Weltanschauung der Parteien. Divergierende Auffassungen in Bezug auf Berufstätigkeit und Kinderbetreuung einer Mutter kommen häufig vor und treten nicht nur unter Personen verschiedener Generationen auf. Unterschiedliche Weltanschauungen zur Rollenteilung in der Familie unter Kontaktberechtigten rechtfertigen denn auch für sich betrachtet keine Verweigerung des Besuchsrechts, weil sie das Kindeswohl nicht per se gefährden. Entscheidend ist vielmehr, wie die Erwachsenen mit Meinungsverschiedenheiten umgehen und die Differenzen austragen. Es ist nun weder aus den Akten ersichtlich noch wird von der Mutter geltend gemacht, dass die Grosseltern vor dem Abbruch der Beziehungen in irgendeiner Weise die Kindsinteressen gefährdet hätten, indem sie weltanschauliche Differenzen zur Mutter vor dem Kind auf unsachliche Weise ausgetragen dieses einseitig gegen die Mutter beeinflusst hätten. Die Mutter behauptet auch nicht, die Parteien hätten Meinungsverschiedenheiten jemals diskutiert deswegen gestritten die Grosseltern hätten ihr Vorwürfe wegen ihrer Berufstätigkeit gemacht. Den Aussagen der Grosseltern an der persönlichen Anhörung lässt sich zwar entnehmen, dass sie damals gewisse Bedenken hegten, weil
bereits im Kleinkindalter drei Tage pro Woche in der Kita weilte, die Mutter teilweise auch am Abend nicht nach Hause kam und E. neben seinem anspruchsvollen Beruf mit der Betreuung des Kleinkindes sehr gefordert gewesen sei (Prot. S. 7 ff. und 11). An der Anhörung haben sie aber glaubhaft versichert,
sie hätten die Lebensweise der Mutter damals wie heute akzeptiert, nach dem Tod ihres Sohnes bei beruflichen Abwesenheiten der Mutter D. betreut und in die Krippe gebracht. Sie hätten die Situation so genommen, wie sie gewesen sei, und die Mutter unterstützt. Es habe nie Streit gegeben (Prot. S. 8 f.). Auch den von der Vertreterin der Mutter an der Anhörung erhobenen Vorwurf, es sei zum Bruch gekommen, weil die Grosseltern der Mutter gesagt hätten, D. ginge besser in eine Pflegefamilie, haben diese glaubhaft entkräftet und ausgeführt, sie hätten die Mutter einfach im Sinne einer Information darauf hingewiesen, dass es in F. eine Familie gebe, die Kinder betreue. Diese Möglichkeit hätten sie lediglich anstelle der Krippe vorgeschlagen (Prot. S. 19 f. und 22). Ferner erklärten beide Grosseltern an der Anhörung, bis September 2012 sei die Beziehung zu C. sehr gut gewesen, diese sei stets sehr freundlich gewesen, habe Reisen für sie organisiert; sie seien eine Familie gewesen, in der man sich helfe. Sie wüssten die Gründe für die plötzliche Verhaltensänderung der Mutter nicht (Prot. S. 14). Das versöhnliche Verhalten der Grosseltern während des jahrelangen Verfahrens, namentlich ihre dokumentierten wiederholten Bemühungen um Aussprache und Aussöhnung mit der Mutter (vgl. u.a. act. 8/6/11/4, 8/6/11/5 und 8/6/14/3), sowie ihre Erklärungen, es liege ihnen fern, die Mutter von D. zu kritisieren, sprechen dagegen, dass sich allfällige Differenzen in der Weltanschauung zu einem das Kindswohl gefährdenden Konflikt ausdehnen könnten. Es sind gegenteils keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, die Zusicherung der Grosseltern und ihr wiederholt manifestierter guter Wille zur Konfliktbereinigung und gutem Einvernehmen seien nicht ernst gemeint. Es kann deshalb darauf verzichtet werden abzuklären, ob und in welchem Ausmass die Parteien divergierende Weltanschauungen haben.
Die Vorinstanz stützte ihre Annahme, die veraltete Weltanschauung der Grosseltern könne zu einem das Kindeswohl schädigenden Loyalitätskonflikt führen, im Wesentlichen auf das Alter der Grosseltern, die an D. adressierten Karten der Grosseltern vom Januar/Februar 2013 (act. 8/6/22/14 und 8/6/14/3/6), die im Frühjahr 2013 datierten Briefe an G. (act. 8/6/22/12 und 13) sowie auf den unangemeldeten Besuch der Grossmutter bei der Kita von D. im Juni 2014 (act. 8/6/14/8). Alle diese Dokumente und Umstände sind indessen
nicht geeignet, begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärungen der Grosseltern aufkommen zu lassen, es liege ihnen fern, die Mutter vor dem Kind zu kritisieren. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, handelt es sich bei der Karte vom Januar 2013 um eine freundlich abgefasste Mitteilung, in der die Grosseltern ihrem Gefühl der Trauer Ausdruck verleihen, Weihnachten ohne D. und dessen Mutter verbracht zu haben (act. 8/6/22/14). Die zweite Karte vom Februar 2013, worin der Grossvater schrieb, sie würden D. nicht vergessen, auch wenn die Mutter den Weg nach H. nicht mehr finde (act. 8/6/14/3/6), sowie die Schreiben an G. , in denen sie sich über die Mutter beschwerten (sinngemäss: die Mutter sei wie ein Knabe erzogen worden, womit ihre Persönlichkeit missachtet worden sei, sie habe durch den Verstorbenen begonnen, ihre weiblichen Talente zu entwickeln, habe noch einen weiten Weg vor sich, habe den Kindsvater in seinen handwerklichen Fähigkeiten nicht geachtet und ihn belächelt, als Pilotin stehe man natürlich über dem, so hoch, dass man vergesse, dem Ehemann Sorge zu tragen, Pilot sei ein Beruf für Ledige, ein Beruf, wo man den richtigen Hebel im richtigen Moment betätigen müsse, ohne jegliche persönliche Kreativität), lassen ebenfalls nicht auf die von der Vorinstanz prognostizierte Beeinträchtigung des Kindeswohls bei Einräumung eines Kontaktrechts schliessen, auch wenn die Schreiben an G. eine gewisse Voreingenommenheit gegen die Mutter zum Ausdruck bringen. Die Briefe wie auch der Besuch der Grossmutter bei der Kita von D. im Juni 2014 erfolgten Monate nach dem einseitigen, für die Grosseltern unverständlichen Abbruch der Beziehung durch die Mutter im September 2012. Sie müssen somit im Zusammenhang mit bzw. als Folge der von den Grosseltern als ungerechtfertigt empfundenen Rückweisung und Ausgrenzung vom Leben ihres Enkels verstanden werden. Sie taugen folglich nicht zum Beweis, die Grosseltern würden bei veränderter Lage, nämlich bei Einräumung eines Kontaktrechts zu D. , die Mutter vor dem Kind derart kritisieren, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt geraten könnte. Die Vorinstanz mass auch dem unangemeldeten Besuch der Grossmutter bei der Kita im Gesamtkontext unangemessen grosses Gewicht zu. Die Grosseltern betreuten D. nach dem Tod von
an rund 20 bis 25 Tagen innert knapp vier Monaten. Sie kannten, wie sie an der Anhörung ausführten, die Kita des Enkels deshalb sehr gut, hätten sie ihn doch rund 20 Mal morgens dorthin gebracht (Prot. S. 11). Die Grossmutter berichtete an der Anhörung, sie sei damals für ein Klassentreffen in Zürich gewesen.
Sie habe noch etwas Zeit gehabt und habe D. wieder einmal sehen wollen. Sie sei nur am Garten der Krippe vorbeigegangen (Prot. S. 11). Der Wunsch der Grossmutter, D. rund eineinhalb Jahre nach Abbruch der Beziehung in der ihr bekannten Kita aufzusuchen, entspricht einem natürlichen Bedürfnis und widerspiegelt glaubhaft ihr ehrliches Interesse am Enkel. Inwiefern ein solcher Besuch das Wohl von D. gefährdet haben könnte, selbst wenn er seine Grossmutter nicht als solche erkannt haben sollte, ist nicht erkennbar und wird weder von der Mutter noch von der Vorinstanz der KESB nachvollziehbar begründet. Aus dem Besuch auf eine das Besuchsrecht ausschliessende mangelnde Empathiefähigkeit der Grossmutter zu schliessen, erweist sich als unhaltbar. Die Grossmutter unterlag im Übrigen keinem behördlichen Kontaktverbot zu D. , weshalb es ihr nicht verboten war, D. bei der Kita zu besuchen.
Weiter fällt in Betracht, dass die Mutter keine konkreten Vorwürfe erhebt, die Grosseltern hätten die Betreuung früher nicht zum Wohle des Kindes ausgeübt. Der sich in den Akten findende Vorwurf, die Grosseltern seien mit der Betreuung überfordert gewesen, erweist sich als pauschal und wird nirgends näher ausgeführt. Die Mutter selber hat ihr Kind überdies wiederholt der Obhut der Grosseltern überlassen, wovon sie wohl bei einer ernsthaften Gefährdung der Kindsinteressen abgesehen hätte. Vorliegend steht im Übrigen kein Anteil an der Betreuung des Kindes, sondern ein gegenseitiges Kontaktrecht zur Diskussion. Ein das Kindeswohl gefährdendes Verhalten der Grosseltern vor Abbruch der Beziehung ist folglich nicht dargetan.
Die Grosseltern haben verschiedentlich versucht, sich mit der Mutter auszusprechen und allfällige Differenzen zu bereinigen, wovon das vorliegende, Jahre dauernde Verfahren ebenfalls zeugt, in welchem sie vor jeder Instanz um eine mündliche Verhandlung sowie Aussprache mit der Mutter ersuchten. Es ist anzunehmen, dass sie sich bei Einräumung eines Besuchsrechts aufgrund der jahrelangen, einschneidenden Kontaktverweigerung um ein gutes Auskommen mit der Mutter bemühen würden. Diese Annahme wird durch die Zusicherung des Grossvaters erhärtet, sie würden sich, wenn sie den Enkel sehen könnten, neutral verhalten und das Ganze sicher nicht komplizieren (Prot. S. 10). An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Vorbringen der Mutter betreffend Grabgestaltung und Rückbehaltung von persönlichen Gegenständen des Verstorbenen durch die Grosseltern nichts zu ändern. Die Grosseltern haben diese Vorwürfe im Übrigen bestritten bzw. ihre abweichenden Meinungen zu Protokoll gegeben (Prot. S. 12 ff. und 15). So hätten sie niedergelegte Zeichnungen Gegenstände von
D. nie vom Grab entfernt, sondern es von ihm sehr lieb gefunden, dass er Zeichnungen gemacht habe. Sie hätten das Herz nur etwas verrückt, um Blumen niederlegen zu können (Prot. S. 13). Die Mutter habe sich ferner nicht an die von den Rechtsvertretern der Parteien ausgehandelte Vereinbarung betreffend Abholen der Gegenstände gehalten. Sie selber seien damals zwischen Weihnachten und Neujahr eingeladen gewesen.
D. ist heute sieben Jahre alt und lebt bei seiner Mutter sowie deren neuem Lebenspartner in I. BL. Er wächst als Einzelkind auf. Die Rechtsvertreterin der Mutter berichtete an der Verhandlung, D. entwickle sich hervorragend, sei sportlich, lebhaft und ein sehr guter Schüler (Prot. S. 22 f.). Es darf angenommen werden, dass er eine enge und stabile Beziehung zur Mutter hat. Unter diesen Umständen ist selbst bei unterschiedlich gelebten Familienmustern der Parteien bei einem angemessenen Kontakt zu den Grosseltern mit einem das Kindswohl gefährdenden Loyalitätskonflikt von D. zur Mutter nicht zu rechnen. Die Mutter arbeitet noch immer als Pilotin. Der Tod ihres früheren Ehemannes liegt nunmehr sieben Jahre zurück. Ihre persönlichen Verhältnisse lassen vermuten, dass sie neuen Lebensmut fassen und ihre Lebenssituation festigen konnte. Auch eine abweichende, unmoderne Einstellung der Grosseltern über Beruf und Familie dürfte sie deshalb nicht überfordern.
Auch fügt sich ein Besuchsrecht von D. zu den Grosseltern problemlos in die bestehenden Kontakte ein. Die Mutter liess ausführen, sie unterhalte nach wie vor Beziehungen zu den Geschwistern der Grossmutter (u.a. Prot.
S. 23); auf konkretes Nachfragen räumte ihre Rechtsvertreterin zwar ein, dass seit 2013 kein Kontakt mehr zur Schwester der Grossmutter (Familie J. ) bestehe (Prot. S. 28). Insgesamt erscheint es nun wichtig und sinnvoll für das weitere Wohl von D. , möglichst bald Kontakte zu seinen engsten Verwandten
der Herkunftsfamilie väterlicherseits aufbauen zu können. Die Grosseltern vermittelten an der Anhörung einen geistig vitalen und körperlich dem Alter entsprechend guten Eindruck. Anzeichen, dass ein kurzes Besuchsrecht sie geistig körperlich überfordern würde, bestehen deshalb nicht.
Zusammenfassend entspricht ein Kontaktrecht zu den Grosseltern dem Wohl von D. . Folglich sind die Voraussetzungen gemäss Art. 274a ZGB zur Einräumung eines solchen erfüllt.
Die Parteien wurden an der Anhörung zur Ausgestaltung eines Kontaktrechts befragt. Die Grosseltern haben realistische Auffassungen vertreten, nur ein sehr begrenztes, allenfalls begleitetes Besuchsrecht von anfänglich wenigen Malen pro Jahr verlangt und sich bereit erklärt, zur Ausübung des Kontaktrechts nach I._ zu fahren und die Kosten zu übernehmen (Prot. S. 17 f.). Die Mutter bzw. ihre Vertreterin äusserte sich in Anlehnung an ihre ablehnende Haltung nicht konkret zur Ausgestaltung des Besuchsrechts (Prot. S. 24 und 27 f.). Beim Umfang des Besuchsrechts ist der räumlichen Trennung der Parteien, dem Alter der Grosseltern und des Kindes sowie dem Umstand, dass sie sich seit Jahren nicht mehr gesehen haben und D. seine Grosseltern persönlich nicht mehr kennt, Rechnung zu tragen. Anderseits ist das Besuchsrecht so auszugestalten, dass
D. die Möglichkeit erhält, zu seinen Grosseltern eine nachhaltige Beziehung aufzubauen. Es ist daher ein Kontaktrecht im Umfang von zwei Stunden alle zwei Monate festzulegen. Zudem sind die Grosseltern berechtigt zu erklären, jeweils am Geburtstag sowie an Weihnachten D. ein Geschenk zuzusenden und ihm an Weihnachten, Ostern und Pfingsten sowie am Geburtstag je einmal zu telefonieren. Die Parteien sind abschliessend darauf hinzuweisen, dass die Schranken des persönlichen Verkehrs im Sinne von Art. 274 Abs. 1 ZGB auch beim Besuchsrecht zu den Grosseltern analog gelten. Demnach haben die Mutter und die Grosseltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu den Grosseltern beeinträchtigt die Aufgabe der Mutter erschwert. Der Mutter obliegt es zudem, D. positiv-wohlwollend auf die Besuche einzustimmen.
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde
die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 2 ZGB). Angesichts der seit Jahren verfahrenen Situation erscheint es unumgänglich, dass eine von der KESB ernannte geeignete Person das Besuchsrecht im ersten Jahr begleitet. Während der Dauer des Verfahrens verlegte die Mutter mit D. ihren Wohnort von F. ZH nach I. BL. Damit ist die Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen auf die KESB Birstal übergegangen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZGB). Diese ist daher einzuladen, eine geeignete Person zur Begleitung des Besuchsrechts zu ernennen.
(Kosten und Entschädigung)
Davon ausgehend, dass beide Parteien im wohlverstandenen Interesse von D. prozessierten, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, die Kosten des Beschwerdeverfahrens wie vor Vorinstanz - den Parteien je hälftig aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer I. Absatz 3 des Urteils des Bezirksrats Hinwil vom 6. September 2017 aufgehoben, und die Beschwerdeführer werden berechtigt erklärt, ihren Enkel D. , geboren tt.mm.2011, alle zwei Monate, jeweils am ersten Samstag im Monat von 14.00 Uhr bis
16.00 Uhr, erstmals am 5. Mai 2018, auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem werden sie berechtigt erklärt, D. an dessen Geburtstag sowie an Weihnachten ein Geschenk zuzusenden und an Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie am Geburtstag des Kindes jeweils einmal mit ihm zu telefonieren.
Die Übergaben beim Besuch finden jeweils am Wohnort von D. , [Strasse] , I. , statt.
Die KESB Birstal wird eingeladen, zur Begleitung der ersten sechs Besuche eine geeignete Person zu ernennen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.00 festgesetzt. Sie wird den Beschwerdeführern (unter sich solidarisch) und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden Birstal (St. Jakobstrasse 41, 4132 Muttenz) und Bezirk Hinwil sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.