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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ170082: Obergericht des Kantons Zürich

Es geht um eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in die KESB-Akten eines verstorbenen Vaters. Die Beschwerdeführerin, eine Tochter des Verstorbenen, möchte die Gründe für den Besuch der KESB bei ihrem Vater erfahren, obwohl der Hausarzt davon abriet. Die Vorinstanzen verneinten ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht, doch das Obergericht hob diese Entscheidung auf und gewährte die Akteneinsicht. Es wurde festgestellt, dass das Interesse der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht wurde und überwog die Interessen der Behörde an der Geheimhaltung. Das Obergericht entschied zugunsten der Beschwerdeführerin und ordnete die Akteneinsicht an.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ170082

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ170082
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ170082 vom 05.02.2018 (ZH)
Datum:05.02.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Akteneinsicht
Schlagwörter : Akten; Interesse; Akteneinsicht; Vater; Person; Gefährdungsmeldung; Personen; Interessen; Bezirksrat; Einsicht; Besuch; Vaters; Informations; Verfahren; Personendaten; Bülach; Akteneinsichtsgesuch; Behörde; Informationsperson; Anspruch; Daten; Belastung; Entscheid; Auskunft; Informationen; Verwandte
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 449b ZGB ;Art. 451 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:129 I 249;
Kommentar:
Richner, Hand zum DBG, Art. 26 DBG, 2016

Entscheid des Kantongerichts PQ170082

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ170082-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli

Urteil vom 5. Februar 2018

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

betreffend Akteneinsicht

Beschwerde gegen das Urteil Nr. 292 des Bezirksrates Bülach vom 13. September 2017 i.S. B. , geb. tt.11.1938, gest. tt.mm.2016; VO.2017.32 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

Erwägungen:

I.
    1. Am tt.mm.2016 verstarb im Alter von 78 Jahren B. . B. hinterliess seine Ehefrau, C. , geboren tt. März 1941, und vier Töchter. Zuletzt hat das Ehepaar B. C. zusammen im Altersheim D. gelebt. B. litt unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

      1. , die Beschwerdeführerin, ist eine der vier Töchter des Ehepaars B. C. .

    2. Am 13. September 2016 wurde aufgrund einer Gefährdungsmeldung bei der KESB Bülach Nord (nachfolgend: KESB) ein Erwachsenenschutzverfahren für

  1. eröffnet. Bereits drei Monate zuvor, im Juni 2016, war bei der KESB Bülach Nord eine Gefährdungsmeldung eingegangen. Am tt.mm.2016 besuchten ein Behördenmitglied und eine Fachmitarbeiterin der KESB C. und B. im Alterszentrum D. . Das Gespräch dauerte laut Protokoll 35 Minuten. Mit Schreiben vom tt.mm.2016 teilte das verantwortliche Behördenmitglied der KESB C. und B. mit, dass das Verfahren formlos eingestellt werde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihrem Vater nach dem Gespräch sichtlich schlechter gegangen, er habe mehrere Parkinson-Schübe bekommen. Unbestritten ist, dass der KESB ein Attest des Hausarztes von B. vom tt.mm.2017 vorlag, wonach aus medizinischen Gründen die vorgesehene KESB Befragung derzeit und bis auf Weiteres nicht durchgeführt werden dürfe (act. 7 S. 10). Am tt.mm.2016 verstarb B. .

    1. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten ihres Vaters bei der KESB beantragen. Die KESB ersuchte um einen Interessennachweis. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 8. Februar 2017 und 3. März 2017 ausführen, dass sie als nahe Verwandte ein Interesse daran habe zu erfahren, auf welcher Tatsachengrundlage es zum Besuch der KESB bei ihrem Vater gekommen sei, obwohl der behandelnde Hausarzt festgehalten habe, solche Besuche seien aus gesundheitlichen Gründen zu unterlassen. Der

      Besuch sei für ihren Vater sowohl psychisch wie auch physisch sehr belastend gewesen. Wenige Tage nach dem Besuch sei ihr Vater gestorben. Aus diesen Umständen ergebe sich ein klares Interesse zu erfahren, warum ihr Vater der Belastung ausgesetzt worden sei.

    2. Die KESB wies mit Entscheid vom 25. April 2017 das Akteneinsichtsgesuch von A. ab (act. 8/1). Die KESB differenzierte zusammengefasst zwischen Personendaten und besonderen Personendaten und erwog, der von der Beschwerdeführerin angerufene § 19 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz , LS 170.41), wonach Verwandtschaft bereits eine rechtliche Vermutung für ein bestehendes Interesse an der Akteneinsicht begründe, würde im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. § 19 IDV würde sich auf die Auskunft von Personendaten beziehen. Die Beschwerdeführerin verlange aber Auskunft über besondere Personendaten. Einen Interessennachweis auf Auskunft über besondere Personendaten habe die Beschwerdeführerin nicht geliefert. Das Akteneinsichtsgesuch sei daher abzuweisen (act. 8/1 S. 3).

    3. A. liess Beschwerde gegen die Abweisung des Akteneinsichtsgesuches erheben (act. 8/2). Sie stellte sich auf den Standpunkt, gemäss § 19 IDV werde Auskunft über Personendaten von verstorbenen Personen erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein Interesse an der Auskunft nachweise und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person von Dritten entgegenstehen würden (act. 8/2 S. 6). Bei nahen Verwandten werde ohne weiteren Nachweis ein Interesse an der Auskunft angenommen. Eine Differenzierung zwischen Personendaten und besonderen Personendaten mache die Verordnung nicht. Darüber hinaus habe sie geltend gemacht, dass sie ein Interesse habe zu erfahren, weshalb ihr Vater entgegen einer zeitnahen ärztlichen Einschätzung einer gesundheitlichen Belastung ausgesetzt worden sei, die möglicherweise derartig schwerwiegend gewesen sei, so dass ihr Vater wenige Tage nach dem Besuch verstarb (act. 8/2 S. 6). Dies stelle ein konkretes Interesse einer nahen Angehörigen dar. Zudem habe sie auch ein Interesse zu erfahren, ob sich in den Akten ihres Vaters Informationen über ihre eigene Person befinden würden. Ihr Interesse an der Akteneinsicht würde das Interesse der Behörde auf

Vertraulichkeit von Informationen und das Interesse Dritter auf Geheimhaltung bei Weitem überwiegen (act. 2 S. 10).

    1. Der Bezirksrat Bülach wies mit Urteil vom 13. September 2017 die Beschwerde kostenfällig ab. Er hielt dafür, die Beschwerdeführerin habe kein Interesse an einer Akteneinsicht in die KESB Akten ihres verstorbenen Vaters darlegen können (act. 7 S. 11 oben, Ziffer 3.3 am Schluss). Die Feststellungen der Beschwerdeführerin, wonach der plötzliche Tod ihres Vaters etwas mit dem Besuch der KESBMitarbeiter zu tun haben könnte, und sie, die Beschwerdeführerin, allfällige Haftungsansprüche prüfen wolle, seien noch keine triftigen Gründe für eine umfassende Akteneinsicht (act. 7 S. 9 f., Rz. 3.3.). Im Weiteren treffe zwar zu, dass grundsätzlich ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten bestehe. Da aber Gefährdungsmeldungen geeignet seien auch etwas über die meldende Person auszusagen, sei in Abwägung der Interessenlagen die Einsicht zu verweigern (act. 7 S. 12).

    2. Gegen den Entscheid des Bezirksrates Bülach führte die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2017 fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie verlangte die Aufhebung des Entscheides des Bezirksrates und damit die Aufhebung des Entscheides der KESB vom 25. April 2017 (act. 2 S. 2 f.). Sie verlangte wie bereits vor den Vorinstanzen, es sei ihr die Einsicht in die Akten ihres Vaters zu gewähren, eventualiter unter Beschränkung auf einzelne Aktenteile. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihre Ausführungen, wonach sie gestützt auf § 19 IDV ein gewichtiges Interesse an der Akteneinsicht habe (act. 2 S. 7 ff.). Sie ergänzte, dass der Bezirksrat mit seinen Ausführungen (in act. 7 S. 9 f., Rz. 3.3.) völlig das Rechtschutzziel der Beschwerdeführerin verkenne und in Willkür verfalle (act. 2 S. 9, Rz. 27). Sie habe nicht behauptet, sie wolle in den Akten der KESB Hinweise auf die medizinische Todesursache ihres Vaters finden, sondern sie habe ihr Interesse auf Akteneinsicht immer dahingehend begründet, zu erfahren, weshalb ihr Vater der Belastung durch den Besuch ausgesetzt worden sei, dies, obwohl gemäss eines Schreibens des Hausarztes solche Besuche zu unterlassen seien (act. 2 S. 9, Rz. 27). Sie, die Beschwerdeführerin, wolle als nahe Angehörige die Hintergründe erfahren, weshalb die Behörde entgegen dieser ärztlichen

Einschätzung gehandelt habe. Es könnten ihr sodann nicht pauschal Interessen Dritter entgegengehalten werden (act. S. S. 10 Rz. 31). Es gehe vorliegend um die Einsicht in eine konkrete Akte, dementsprechend sei auch anhand konkreter Aktenteile zu ermitteln, ob die konkreten Informanten ein Interesse daran haben können, dass ihre konkreten Informationen von der Behörde vertraulich behandelt würden. Dies müsse und könne die Behörde abklären, was vorliegend aber nicht geschehen sei (act. 2 S. 10 Rz. 33). Inbesondere sei auch eine partielle Akteneinsicht nicht geprüft worden (act. 2 S. 10 Rz. 34).

4. Die Akten des Bezirksrates wurden beigezogen (act. 8/1-10). Die unter Verschluss gehaltenen Akten der KESB zog das Obergericht ebenfalls bei. Das Verfahren vor Obergericht ist spruchreif.

II.
    1. Mit der Beschwerde ist ausschliesslich die Verweigerung der Einsicht in die (wenigen) Akten der KESB von B. angefochten, insbesondere richtet sich die Beschwerde auf die Verweigerung der Einsicht in die zweite Gefährdungsmeldung vom September 2016. Über die erste Gefährdungsmeldung vom Juni 2016 ist die Beschwerdeführerin laut der Informationsperson selbst bereits informiert (siehe diese Gefährdungsmeldung S. 3 oben). Das geltend gemachte Akteneinsichtsrecht betrifft ein abgeschlossenes Verfahren vor der KESB.

    2. Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein (BGE 129 I 249 E. 3).

    3. Es ist umstritten, auf welche konkrete gesetzliche Grundlage sich das Akteneinsichtsgesuch bei einem abgeschlossenen Verfahren im Bereich des Erwachsenenschutzes zu stützen hat (FamKomm Erwachsenenschutz/Steck, N 8, N 10 zu Art. 449b ZGB, Art. 449b ZGB).

Einerseits wird die Meinung vertreten, ein solches Akteneinsichtsgesuch habe sich auf Art. 449b ZGB zu stützen. Art. 449b ZGB besagt, dass die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht haben, soweit nicht überwiegende Interesse entgegenstehen. Unter verfahrensbeteiligte Personen können auch nahestehende Personen fallen, wie vorliegend die Beschwerdeführerin als Tochter des von den Gefährdungsmeldungen betroffenen B. (Steck, a.a.O., N 8 zu Art. 449b ZGB). Andererseits besteht die Meinung, dass für Akteneinsichtsgesuche ausserhalb von Verfahren die Datenschutzgesetze massgebend sind (BSK Erw.-Schutz-Auer/Marti N. 28 zu Art. 449b ZGB).

Für die Beschwerdeführerin wie auch die Vorinstanzen ist das Datenschutzgesetz einschlägig. Die Beschwerdeführerin stützt, wie der Bezirksrat, das Akteneinsichtsgesuch auf das Informationsund Datenschutzrecht des Kantons (act. 2

S. 7, act. 7 S. 5, S. 6 oben). Entsprechend führt die Beschwerdeführerin § 19 IDV Satz 2 an. § 19 der kantonalen Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV; LS 140.41) regelt die Erteilung von Auskünften von Personendaten verstorbener Personen. § 19 Satz 2 IDV besagt, dass nahe Verwandtschaft ein Interesse an der Auskunft begründet. Die Beschwerdeführerin stellt sich deshalb auf den Standpunkt, dass das Gesetz ihr ohne Weiteres die Möglichkeit gibt zu erfahren, weshalb die Behörde entgegen dem Schreiben des Hausarztes gehandelt und ihren Vater der erwähnten Belastung durch den Besuch ausgesetzt habe (act. 2 S. 7, S. 9).

    1. Unabhängig davon, auf welche Grundlage sich das Akteneinsichtsgesuch für ein abgeschlossenes Verfahren stützt (ob auf Art. 449b ZGB Datenschutzbestimmungen), hat die Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anspruch auf Bekanntgabe von Informationen eines nahen Verwandten ausserhalb eines abgeschlossenen Verfahrens besteht, dieser Anspruch aber nicht voraussetzungslos gilt (Praxis 6/2000 S. 447, BGE 129 I 249, 253 E. 3; Steck, a.a.O., N 10 zu

      Art. 449b ZGB). Das Akteneinsichtsrecht findet auf jeden Fall seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates an berechtigen Interessen Dritter.

    2. Dem Anspruch auf Akteneinsicht steht die Schweigepflicht der KESB gegenüber. Die Schweigepflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber nahestehenden Personen und Verwandten, und sie dauert nach dem Tod des Betroffenen fort. Es steht deshalb Verwandten ein Anspruch auf Akteneinsicht nur aufgrund

      eines schützenwertes Interesses im Einzelfall zu. Es ist dem Bezirksrat deshalb zuzustimmen, wenn er für die Akteneinsicht den einfachen Interessennachweis der Verwandtschaft als solchen nicht genügen lässt (act. 7 S. 9 oben). Es ist daher in erster Linie zu klären, ob die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht hat.

    3. Die Vorinstanzen sehen kein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsicht in die KESB Akten ihres verstorbenen Vaters. Der Bezirksrat vergleicht die Geheimhaltung von KESB Akten mit derjenigen von Krankengeschichten (act. 7 S. 9 oben). Folglich genügt dem Bezirksrat der einfache Interessensnachweis der nahen Verwandtschaft nach § 19 IDV nicht. Der Bezirksrat sieht aber unabhängig von Verwandtschaft auch sonst kein Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht. Er führt aus, die Vermutung, der plötzliche Tod des Vaters könne etwas mit dem Besuch der KESB zu tun haben, sei nicht völlig haltlos. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, allfällige Haftungsansprüche ein strafrechtliches Vorgehen zu prüfen, stelle daher ein gewichtiges Interesse an einer Akteneinsicht dar. Doch würde ihre, der Beschwerdeführerin, Feststellung noch keinen triftigen Grund für eine umfassende Akteneinsicht abgeben. Würde das allein genügen, so wäre die Geheimnissphäre Verstorbener kaum mehr hinlänglich geschützt, bei hinreichend überzeugender Darstellung liesse sich praktisch immer ein Einsichtsanspruch konstruieren (act. 7 S. 9).

    4. Die Beschwerdeführerin besuchte ihre Eltern regelmässig im Altersheim und kümmerte sich um sie. Der Vater war von den Pflegepersonen je nach Zustand mehr weniger abhängig. Die Belastungssituation für die Eltern war im streitgegenständlichen Zeitraum gross. Die KESB sah sich aufgrund der im September 2016 eingegangen Gefährdungsmeldung zum Tätigen von Abklärungen beim Ehepaar B. C. veranlasst, obwohl der Hausarzt davon abriet. Eine Woche nach der Anhörung durch die Verantwortlichen der KESB verstarb der Vater. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht muss aufgrund der Abfolge der Ereignisse als ernsthaft bezeichnet werden. Es ist nachvollziehbar, dass angesichts der gegebenen Umstände eine im Familiengeschehen involvierte Tochter das Handeln der Behörde verstehen will. Die Beschwerdeführerin

      führte erstmals in der Beschwerde an den Bezirksrat zur Begründung des Interessennachweises an, dass sie Haftungsansprüche bzw. ein strafrechtliches Vorgehen prüfe (act. 8/2 S. 6). Im Vordergrund steht aber nicht eine angebliche Fehleinschätzung der KESB. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht bereits auf ein bestimmtes Vorgehen festgelegt hat (act. 2 S. 9). Die Prüfung von weiteren rechtlichen Schritte kann im Übrigen ein Akteneinsichtsrecht begründen.

      Es ist glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin in erster Linie anhand der Akten der KESB ein Bild machen will, aufgrund welcher konkreter Tatsachengrundlage es zum Besuch der Mitarbeitenden der KESB bei ihrem Vater gekommen war (act. 4/4, act. 4/6, act. 4/8). Sie will einschätzen können, ob die betroffenen Mitarbeiterinnen aufgrund der Akten in guten Glauben gehandelt hätten, insbesondere will sie beurteilen können, dass entgegen der ärztlichen Einschätzung ein Besuch gleichwohl unumgänglich gewesen war (act. 2 S. 9 unten). Die Einsicht in die Akten der KESB, insbesondere in die Gefährdungsmeldungen, verschafft über die Beweggründe der Verantwortlichen der KESB Aufschluss.

    5. Zusammenfassend ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht.

    1. Die Vorinstanzen verneinen ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht, was zur Folge hat, dass die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht auf der einen Seite und an deren Verweigerung auf der anderen Seite nicht gegeneinander abzuwägen waren (act. 7 S. 13-15). Diese konkrete Abwägung der Interessen ist nachfolgend vorzunehmen.

    2. Die Geheimhaltung der streitgegenständlichen KESB-Akten kann nicht tel quel mit derjenigen von Krankengeschichten verglichen werden. Der Bezirksrat hält zwar zu Recht dem Sinn nach fest, es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ein Verstorbener, auch wenn er mit einem nahen Verwandten eng verbunden war, einzig auf Grund dieses Umstandes zulassen würde, diesem ein ärztliches Dossier voll und ohne Einschränkungen zur Einsicht zugänglich zu machen. Der vorliegende Fall ist allerdings anders gelagert. Es steht nicht so sehr

      der Schutz des Privatlebens des verstorbenen Vaters im Vordergrund, als vielmehr das öffentliche Interesse an einem (Kindesund) Erwachsenenschutzgeheimnis. Das Erwachsenenschutzgeheimnis hat zwei Aspekte. Die KESB hat alles geheim zu halten, was sie an Daten und Informationen über die betroffene Person sowie auch über Angehörige und Dritte sammelt und austauscht. Darüber hinaus bezweckt das Kinderund Erwachsenenschutzgeheimnis auch den Schutz von öffentlichen Interessen, so insbesondere des Interesses, die Bereitschaft der Beteiligten zu gewinnen, der KESB die notwendigen Informationen für deren Arbeit zu geben (FamKomm Erwachsenenschutz/Cottier/Hassler, N 2 zu Art. 451 ZGB). Es ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen die KESB nur deshalb informiert wird, weil sich die Informationsperson auf die Vertraulichkeit verlassen kann (Interesse der Informationsperson an der Vertraulichkeit ihrer Information).

    3. Es ist in erster Linie, wie bereits erwähnt, die Einsicht in die zweite Gefährdungsmeldung vom September 2016 strittig. In dieser Meldung finden sich keine heiklen Informationen gesicherte Angaben, die zu den geschützten persönlichen Verhältnissen des verstorbenen Vaters gehören deren Offenbarung den verstorbenen Vater stichhaltig in ein schlechtes Licht rücken könnten. Vielmehr zeichnet in der 12-seitigen Gefährdungsmeldung eine Tochter des verstorbenen B. ein subjektives, auf weiten Strecken verzweifeltes Bild ihrer Sicht auf das Geschehen innerhalb der Herkunftsfamilie. Es finden sich viele Mutmassungen und Belastungen anderer Familienmitglieder, insbesondere von zwei Schwestern. Die Gefährdungsmeldung schliesst mit dem Anliegen, dass eine unabhängige, neutrale Instanz die Vorgänge (in der Familie) überwachen, kontrollieren und allenfalls eingreifen solle; die Informationsperson will im Übrigen verhindern, dass sie einmal den Vorwurf des Nichthandelns trifft.

Das Interesse der Informationsperson an der Vertraulichkeit bzw. an der Geheimhaltung (der zweiten Gefährdungsmeldung) ist nicht allzu gewichtig, nachdem diese Person selbst ausführt, sie sei selbstverständlich bereit, mit jedem offen und ausführlich darüber (über den Inhalt der Gefährdungsmeldung) zu reden. Zum Schutz der Informationsperson vor missliebigen Reaktionen (durch Familienmitglieder) und damit auch zu ihrem eigenen Schutz kann die Einschränkung des

Einsichtsrechts folglich nicht gerechtfertigt werden. Aus dem gleichen Grund ist dieser Informationsperson auch nicht Frist anzusetzen, um sich zum Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin zu äussern.

Das Interesse an der Bekanntgabe des Namens der Informationsperson und des Inhalts der (zweiten) Gefährdungsmeldung wird abgeschwächt durch den Tod des gemeinsamen Vaters und die Tatsache des schlechten Gesundheitszustandes der gemeinsamen Mutter, welche im Heim umsorgt ist: Ein Einblick in die streitgegenständlichen Akten hat aller Voraussicht nach die weitere Verhärtung des Familienstreites zur Folge. So betrachtet wäre aus unbeteiligter Warte der Beschwerdeführerin zu raten, den Antrag auf Akteneinsicht fallen zu lassen. Wie gezeigt, will die Beschwerdeführerin aber aufgrund der Akten (auch) das Behördenhandeln nachvollziehen können. Zudem vermutet die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die (zweite) Gefährdungsmeldung Ausführungen enthält, die sie selbst betreffen. Diesbezüglich steht der Beschwerdeführerin ein Informationsund damit ein Akteneinsichtsrecht zu. Eine Verweigerung Einschränkung liesse sich mit zu schützenden geheimen Daten Dritter rechtfertigen, was hier aber nicht ersichtlich ist: Berechtigte Interessen Dritter, konkret der Mutter und der zwei anderen Schwestern, an der Geheimhaltung der (zweiten) Gefährdungsmeldung sind nicht ersichtlich. Die Informationsperson holt in ihren Ausführungen so weit aus, dass die Belastungen der einzelnen Familienmitglieder durch sie bereits wieder ins Unklare kehren.

4. Zusammenfassend zeigt die Interessenabwägung, dass die Gründe der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht die Interessen der Erwachsenenschutzbehörde an der Geheimhaltung überwiegen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akteneinsicht ist zu gewähren. Die entsprechenden Entscheide der Vorinstanzen sind aufzuheben.

III.

Es sind für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR). Für eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin aus der Staatskasse besteht keine gesetzliche Grundlage.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates Bülach vom 13. September 2017 wird gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin ist Einsicht in die Akten der KESB zu ihrem Vater, B. , geb. tt. November 1938, gest. tt.mm.2016, zu gewähren.

  2. Für das obergerichtliche Verfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord, das Gemeindeamt des Kantons Zürich sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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