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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ170079
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ170079 vom 05.02.2018 (ZH)
Datum:05.02.2018
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_241/2018
Leitsatz/Stichwort:Elterliche Sorge / Regelung Betreuungsanteile
Schlagwörter : Beschwerde; Degegner; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Sorge; Betreuung; Kindes; Parteien; Elterliche; Eltern; KESB-; Bfin:; KESB-act; Elterlichen; Woche; Kommunikation; Kinder; Wochen; Krippe; Entscheid; Bezirksrat; Beschwerdegegners; Abend; Alleinige; Gemeinsame; BR-act; Mutter; Konflikt; Gerecht
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 272 ZGB ; Art. 273 ZGB ; Art. 274 ZGB ; Art. 276 ZGB ; Art. 296 ZGB ; Art. 298b ZGB ; Art. 298d ZGB ; Art. 302 ZGB ; Art. 308 ZGB ; Art. 311 ZGB ; Art. 314 ZGB ; Art. 450 ZGB ; Art. 450b ZGB ; Art. 450f ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:141 III 471; 141 III 472;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ170079-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Urteil vom 5. Februar 2018

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. ,

betreffend Elterliche Sorge / Regelung Betreuungsanteile

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 28. August 2017
i.S. C. , geb. tt.mm.2014; VO.2016.50 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Meilen)

Erwägungen:

1. Streitgegenstand und Prozessverlauf

A. (fortan Beschwerdeführerin) und B. (fortan Beschwerdegegner) sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von

C. , geb. tt.mm.2014. Die Parteien sind Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge, wobei die Beschwerdeführerin entgegen dem Antrag des Beschwerdegegners und den Entscheiden der Vorinstanzen um Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ersucht und ferner auch das Kontaktrecht des Beschwerdegegners eingeschränkt wissen möchte. Den Akten ist folgender Prozessverlauf zu entnehmen:

    1. Die Parteien erklärten noch vor der Geburt von C. , gemeinsam die elterliche Verantwortung zu übernehmen und sich über die Obhut, den persönlichen Verkehr bzw. den Betreuungsanteil sowie über den Unterhaltsbeitrag verständigt zu haben (KESB-act. 2), diese Vereinbarung wurde behördlich genehmigt, nachdem der Beschwerdegegner seinen Sohn bereits im April 2014 anerkannt hatte (KESB-act. 3).

    2. Offenbar trennten sich die Parteien noch im selben Jahr. Am 23. Dezember 2014 wandte sich der Beschwerdegegner an die KESB Meilen und teilte ihr mit, dass ihm die Beschwerdeführerin den persönlichen Kontakt zu C. seit dem

      6. Dezember 2014 verweigere und ihn mit einem Unterhaltsvertrag erpresse. Den Vertrag müsse er unterzeichnen, um seinen Sohn zu sehen. Es gehe ihm nicht primär um den Unterhaltsbeitrag, den er für den letzten Monat bereits entrichtet habe, sondern ihn ängstige der Umstand, dass C. als Druckmittel instrumentalisiert werde. Er wolle aber am Leben und der Entwicklung seines Sohnes gleichermassen beteiligt sein und strebe eine alternierende Obhut an (KESB-

      act. 5).

    3. Die Parteien wurden am 23. Januar 2015 von der KESB gemeinsam angehört. Sie erklärten, mit einer 50/50 Betreuung bis zum Kindergarteneintritt einverstanden zu sein. Bis zu einer verbindlichen Regelung erklärte sich der Beschwer-

      degegner ferner bereit, Fr. 1'300.- monatlich an Kinderunterhalt zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin war auch damit einverstanden, dass der Beschwerdegegner nach D. zieht, da es gut für ihn sei, Kontakt zur Herkunftsfamilie zu haben. Sie wolle aber richtigstellen, dass sie den Beschwerdegegner nicht erpresst habe. Es sei ein aufwühlendes und belastendes Jahr gewesen und sie habe Abstand gebraucht (KESB-act. 10). In der Folge wurde erfolglos versucht, unter Mitwirkung des regionalen Rechtsdiensts eine konkrete Vereinbarung der Parteien zu erzielen. Herausfordernd waren dabei die Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Interesse des Kindes und unter Einbezug der Interessen der Parteien, die Planung der alternierenden Betreuung des Kindes, die Weiterbildung des Beschwerdegegners bis Ende 2016 bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, damals ohne Anstellung; schliesslich führte auch die hochkonflikthafte und/oder die fehlende Kommunikation der Parteien zu Diskussionen (KESB-act. 15A).

    4. Am 10. September 2015 ersuchte der Beschwerdegegner die KESB um Regelung der Betreuungsanteile und beantragte die Bestellung eines Beistands als Kindesschutzmassnahme (KESB-act. 16). Am 7. Oktober 2015 teilte er telefonisch mit, die Beschwerdeführerin habe ihn in der medizinischen Betreuung von C. ausgeschlossen und habe C. zusätzlich auch eigenmächtig, ohne Absprache mit ihm in der Krippe (E. F. [Ort]) angemeldet. Ihm komme ein 14-tägliches Besuchsrecht zu; wenn er mehr Betreuung wolle, müsse er mehr bezahlen, habe ihm die Beschwerdeführerin gesagt (KESB-act. 20). In einer Anhörung bei der KESB Meilen vom 18. November 2015 einigten sich die Parteien unter Mitwirkung des Behördenmitglieds auf eine Betreuung C. s durch den Beschwerdegegner wie folgt: Donnerstagabend bis Montagmorgen in den ungeraden Wochen; Donnerstagabend bis Freitagabend in den geraden Wochen (KESB-act. 24).

    5. Am 24. Februar 2016 trafen sich die Parteien erneut zu einer Vergleichsverhandlung, wobei beide Eltern erklärten, die wechselnde Betreuung habe sich eingespielt. Seitens der KESB wurde für die Alltagsbetreuung ein erweiterter Vorschlag unterbreitet, bei welchem im Wesentlichen zu oben erwähnter Betreuung

      durch den Beschwerdegegner in den geraden Wochen ein Tag hinzukommen sollte (Betreuung ab Mittwochabend; KESB-act. 34). Die Beschwerdeführerin erklärte sich damit nicht einverstanden: Der Beschwerdegegner habe keine Zeit für eine derart umfassende Betreuung und C. sei mit der momentanen Betreuung sehr glücklich. Es sei auch klar, dass der Beschwerdegegner nicht mehr persönliche Zeit mit C. wolle, sondern den Jungen seiner Mutter weitergebe. Sie habe aber begründeten Anlass dazu, dass dessen Familie C. einer Gehirnwäsche unterziehe und den Jungen gegen sie aufbringe. So habe ihr die Grossmutter, G. , per SMS geschrieben: C. wird dich hassen so wie du deine Mutter hasst. Du willst naemlich, dass ich ihn nur alle 24 Tage sehe. Es sei klar, dass die Mutter des Beschwerdegegners im Hintergrund die Fäden ziehe. Schliesslich weigere sich der Beschwerdegegner auch einen Unterhaltsvertrag zu unterzeichnen. Er tue alles, um sich seiner finanziellen Verantwortung zu entziehen. Sie zahle für alles, auch die erheblichen Kosten der Krippe. Jeder, dem sie davon erzähle, sei schockiert, dass ein Schweizer damit davon kommen könne, nichts an die Kosten des Kindes beizutragen. Er profitiere davon, dass sie Ausländerin und in einer verletzlichen Position sei. Sie und ihr neuer Freund würden C. aber ein sehr glückliches und stabiles Leben in F. ermöglichen; es sei im Interesse von C. , in einer Krippe betreut zu werden (KESB-act. 40).

    6. Der Beschwerdegegner beantragte mit seiner Stellungnahme vom

      28. März 2016 neu, es sei ihm die alleinige elterliche Sorge über C. zu erteilen (KESB-act. 49 f.). Bei der Beschwerdeführerin betreue grösstenteils die Krippe, nicht sie selber. Seine eigene Mutter sei für C. keine fremde Person und früher habe sie im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin Teile der Betreuung übernommen. Die Betreuung durch Familienmitglieder sei ferner der Grundstein für lebenslange Beziehungen. Die Beschwerdeführerin sei nicht an einer konstruktiven Zusammenarbeit interessiert, sondern wolle ihren Willen durchsetzen. Sie sei beispielsweise bis heute nicht bereit, die Betreuung in der Kinderkrippe mit ihm zu besprechen. Es bestehe ein von der Beschwerdeführerin geschürter Dauerkonflikt. Sie sei seiner Familie gegenüber negativ eingestellt und werde bei C. eines Tages einen Loyalitätskonflikt auslösen. Die alleinige Sorge würde den Konflikt massiv entschärfen, wobei er nach wie vor eine geteilte

      Obhut der Parteien anstrebe. In diversen Eingaben vom April 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin in der Folge dahingehend, dass sie mit einer Ausdehnung der Betreuungszeit durch den Beschwerdegegner nicht einverstanden sei (KESBact. 57-67). Er verhalte sich einseitig und unkooperativ und solle seinen Sohn

      14-täglich sehen können. In der Folge beantragte auch sie mit Eingabe vom

      1. April 2016 die alleinige Sorge. Der Beschwerdegegner verhalte sich in Drucksituationen aggressiv, delegiere die Betreuung an seine Mutter, halte sich nicht an Abmachungen und verweigere die Kommunikation, könne C. kein stabiles Umfeld bieten, habe sie mit dem Kind im Stich gelassen, eine finanzielle Unterstützung vermissen lassen und bei der Krippenanmeldung nicht kooperiert. Es sei falsch gewesen, die gemeinsame elterliche Sorge zu vereinbaren (KESBact. 68/1). Dazu reichte sie eine umfassende Dokumentation (Tagebücher der Krippe; Stellungnahmen von Drittpersonen, Mails etc.; KESB-act. 68/2-18) ein. Der Beschwerdegegner liess sich dazu vernehmen (KESB-act. 84).

    7. Das früher eingeleitete Verfahren betreffend Kinderunterhalt wurde bis zur Regelung der Betreuungsanteile sistiert (KESB-act. 56). Anlässlich einer weiteren Anhörung vom 8. Juni 2016 konnten sich die Parteien nicht annähern (KESB- act. 80). Mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 wies die KESB die beiden Gesuche um Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ab, stellte C. unter die geteilte Obhut seiner Eltern, mit der Verantwortung, die Hälfte der Betreuungszeit zu übernehmen, errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und erliess einstweilen folgende Betreuungsregelung (KESB-act. 93 S. 11 f.):

      Jede Woche Montag bis Mittwoch Kinderkrippe E. F. , abends und nachts Betreuung durch die Kindsmutter.

      Ungerade Wochen Mittwochabend bis Montagmorgen (von / zur Kinderkrippe) Betreuung durch den Kindsvater.

      Gerade Wochen Mittwochabend ab der Kinderkrippe bis Freitag 18 Uhr (Übergabeort Bahnhof ) Betreuung durch den Kindsvater, Freitag 18 Uhr bis Montagmorgen Betreuung durch die Kindsmutter.

      Ferien Jeder Elternteil ist berechtigt, C. während 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit / zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Daten sind sechs Monate voraus abzusprechen.

      Feiertage Über Weihnachten verbringt C. mit jedem Elternteil einen Tag (inkl. Übernachtung) und zwar alternierend entweder den 24. Dezember oder den 25. Dezember.

      Die Betreuungszeit während der Osterwochenenden beginnt am Donnerstag ab der Kinderkrippe und dauert bis Dienstagmorgen. Die Betreuungszeit während der Pfingstwochenenden dauert bis Dienstagmorgen.

    8. Am 26. Oktober 2016 schrieb die Beschwerdeführerin daraufhin der KESB, dass der Vater ihres Sohnes in den letzten zwei Jahren jedes der Treffen auf der KESB eingeleitet habe und sie keinen Fehler gemacht habe, weshalb die Rechnung für das KESB-Verfahren dem Beschwerdegegner zu schicken sei, damit er bezahlen könne (KESB-act. 101), um in der Folge mit Schreiben vom 16. November 2016 Beschwerde zu erheben (BR-act. 1). Ihr sei die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen und dem Beschwerdegegner sei ein 14-tägliches Wochenendbetreuungsrecht zuzubilligen. Nach Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und der Stellungnahme des Beschwerdegegners (BR-act. 7 und 10) sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (vgl. BR-act. 13), welche sich mit einer erneuten Stellungnahme vom 14. März 2017 vernehmen liess (BR-act. 22), was wiederum den Beschwerdegegner zu einer Eingabe veranlasste (BR-act. 26) wies der Bezirksrat den Antrag der KESB, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ab (BR-act. 28). Mit Urteil vom 28. August 2017 stellte der Bezirksrat in teilweiser Gutheissung der Beschwerde schliesslich C. unter die Obhut der Beschwerdeführerin und reduzierte die Betreuung des Beschwerdegegners in Abweichung zum Entscheid der KESB beginnend jeweils ab Donnerstagabend nicht schon vom Mittwochabend an (BR-act. 30 = act. 7).

    9. Am 6. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats mit folgendem Rechtsbegehren (act. 2):

1. Es sei Dispositivziffer I. des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 28. August 2017 (VO.2016.50/3.02.16) in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an die Kindsmutter vollständig aufzuheben und es sei der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht über C. zuzuteilen.

    1. Es sei Dispositivziffer I. des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 28. August 2017 (VO.2016.50/3.02.16) in Bezug auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts des Kindsvaters teilweise aufzuheben und es sei das Besuchsrecht wie folgt zu gestalten (Än- derungsanträge kursiv und unterstrichen hervorgehoben):

      2. C. , geboren tt.mm.2014, wird unter die Obhut seiner Mutter gestellt.

    2. Der Kindsvater ist berechtigt, C. wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

Ungerade Wochen: Freitagabend 18:00 (von Kinderkrippe) bis Sonntagabend 18:00 (Übergabeort Bahnhof

Ferien: Jeder Elternteil ist berechtigt, C. während 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Daten sind sechs Monate im Voraus abzusprechen.

Feiertage: Jeweils der zweite Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr

Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern oder Pfingsten, dauert sein Besuchsrecht bis Montagabend 18:00.

  1. Es sei Dispositivziffer IV. des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 28. August 2017 (VO.2016.50/3.02.16) vollständig aufzuheben und es sei die Entscheidgebühr der Vorinstanz vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

  2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern zulasten des Beschwerdegegners.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 8/1-33; KESB- act. = act. 8/12/1-120). Die Beschwerde des Beschwerdegegners in der Sache ist in einem separaten Verfahren zu entscheiden (PQ170081-U). Die Kammer hat auf den 21. November 2017 eine Instruktionsverhandlung mit dem Zwecke einer einvernehmlichen Lösungsfindung anberaumt (act. 13). Eine Vereinbarung kam

nicht zu Stande (act. 19 S. 11). Die Sache ist spruchreif; mit dem Entscheid ist dem Beschwerdegegner die Beschwerdeschrift samt Beilagen zuzustellen.

  1. Beschwerdevoraussetzungen

    1. Das Urteil des Bezirksrats wurde der Beschwerdeführerin am 7. September 2017 zugestellt (BR-act. 31/1), womit die Beschwerde vom 6. Oktober 2017 fristgerecht erfolgte (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie erfolgte schriftlich und mit begründetem Antrag (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist vom Entscheid der Vorinstanz schliesslich unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdevoraussetzungen sind gegeben.

    2. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbesondere die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und - soweit das EG KESR etwas nicht regelt - ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZPO). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.

  2. Elterliche Sorge

    1. Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist

      (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten für die Zuteilung der alleinigen Sorge nicht die gleichen

      Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts. Vielmehr kann auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann (BGE 141 III 472 E. 4.6). Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bleibt eine eng begrenzte Ausnahme. Das Bundesgericht verweist auf den vom Gesetzgeber mit der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall klarerweise angestrebten Paradigmenwechsel und hält fest, dass der Konflikt in jedem Fall erheblich und chronisch sein muss, um Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts zu bieten (BGE 141 III 471 E. 4.7). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden bestätigt und konkretisiert (vgl. BGer 5A_292/2016 vom

      21. November 2016, E. 5; 5A_499/2016 vom 30. März 2017, E. 2.3).

    2. Der Bezirksrat hat sich im angefochtenen Urteil mit der Frage der elterlichen Sorge in der Erwägung 5.1 befasst (act. 7 S. 14 ff.). Kurz zusammengefasst erwog er, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb die Parteien nicht imstande sein sollten, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben. Es fehle sodann an der Voraussetzung von Art. 311 Abs. 1 ZGB, dass bereits andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben seien oder von vorneherein als ungenügend erschienen. Ein Sorgerechtsentzug bei einem der Parteien sei daher unverhältnismässig. Die Parteien führten auch aus, dass es C. sehr gut gehe, was auch von dessen Kinderärztin in einem Schreiben bestätigt werde. Eine Kindswohlgefährdung bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei nicht auszumachen. Es liege zwar ein Konflikt der Parteien vor, der aber nicht als schwerwiegender Dauerkonflikt oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit zu bezeichnen sei. Punktuelle Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten rechtfertigten die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge nicht. Vorliegend werde das Kontaktrecht ohne nennenswerte Probleme ausgeübt. Die Voraussetzungen für eine Neuregelung der elterlichen Sorge seien nicht gegeben und die Anträge auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge abzuweisen.

    3. Die Beschwerdeführerin hält dem mit ihrer Beschwerde entgegen, dass der Bezirksrat zutreffend festgestellt habe, dass zwischen den Parteien keine konfliktfreie Kommunikation möglich sei. Entgegen der Ansicht des Bezirksrats liege eine erhebliche und chronische Kommunikationsund Kooperationsunfähigkeit der Parteien vor. Der Beschwerdegegner äussere sich abfällig, aggressiv, und verhalte sich unkooperativ. Zur Untermauerung dieses Vorwurfs kommentierte sie diverse Auszüge der Kommunikation der Parteien per SMS zwischen Mai 2015 und September 2016. Es liege ein tiefgreifender, chronischer Konflikt vor. Die Parteien seien nur noch über Behörden und Gerichte in der Lage, ihre Konflikte zu regeln. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht sei eine Verstärkung dieses Konflikts vorprogrammiert, was grosse negative Auswirkungen auf das Kindswohl habe (act. 2

      S. 12 - 18). Es sei ferner so, dass das heute gelebte Betreuungsmodell nicht gut funktioniere (act. 2 S. 18 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es nicht sachgerecht, eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nur in ganz krassen Ausnahmefällen zuzulassen und den gleichen Massstab anzulegen, wie er für den Sorgerechtsentzug gegenüber Eltern im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme gelte. Ein schwerwiegender Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern genügten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindswohl auswirken würde und von der Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne. Wie gezeigt worden sei, liege ein fundamentaler, chronischer und schwerwiegender Dauerkonflikt sowie eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Parteien vor. Es sei absehbar, dass sich der Konflikt ausweite und die Behörden dauernd zu Entscheidungen herangezogen werden müssten. Das sei mit dem Kindswohl nicht zu vereinbaren. Es sei der Mutter das alleinige Sorgerecht zuzuteilen (act. 2 S. 22 f.).

    4. Kinder können sich ihre Eltern nicht aussuchen; die Eltern hingegen haben einander ausgesucht. Das bürdet ihnen eine entsprechende Verantwortung gegenüber ihrem gemeinsamen Kind auf: Sie haben für sein Wohl zu sorgen, für seinen Unterhalt aufzukommen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB) und das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen. Weiter trifft sie die Aufgabe, die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung des Kindes zu fördern und zu schützen (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), in gegenseitiger Achtung und gegenseitigem Respekt (vgl.

      Art. 272 ZGB). Zu fördern ist um der Persönlichkeit des Kindes Willen - und damit zum Wohl des Kindes - ebenfalls dessen familiäre und soziale Entfaltung. Sind die Eltern nicht verheiratet und/oder leben sie nicht im gleichen Haushalt zusammen, so haben das Kind und der Elternteil, der nicht die Obhut über das Kind inne hat, gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr; Vater und Mutter haben dabei zum einen alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil erschwert (vgl. Art. 273 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 1 ZGB), sowie zum anderen dafür zu sorgen, dass das Kind im persönlichen Verkehr die für seine Identität und Persönlichkeit wichtigen verwandtschaftlichen Beziehungen aufbauen und pflegen kann. Die Eltern tragen insoweit stets eine gemeinsame Verantwortung und sind daher angehalten, Sorge zu ihrem Kind zu tragen und es zu erziehen, wenn es sich bei ihnen aufhält. Der persönliche Verkehr kann im wohl verstandenen Interesse des Kindes allerdings nur dann mög- lichst reibungslos von statten gehen, und beide Eltern können nur dann auch entsprechende Verantwortung für ihr Kind tragen, wenn sie zugleich über alle wesentlichen Belange des Alltags ihres Kindes beim anderen Elternteil sowie über besondere Vorkommnisse in etwa gleich informiert sind. Das impliziert zum einen die Pflicht der Eltern zur gegenseitigen Information, aber ebenso das Recht beider Eltern, sich zu informieren und notwendige Informationen bei Dritten gegebenenfalls auch selbst einzuholen. Zum Wohl des Kindes statuiert das Gesetz aus allen diesen und weiteren Gründen (vgl. etwa TUOR/SCHNYDER/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, Zürich 2015, S. 500, S. 502 f.) den Grundsatz der gemeinsamen Sorge beider Eltern für ihr Kind, und zwar unabhängig vom Zivilstand der Eltern (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB). Die Pflicht der Eltern, sich um ihr gemeinsames Kind zu kümmern, seine Entwicklung und Persönlichkeit zu fördern, ihm die Möglichkeit zu geben, über den persönlichen Verkehr zu beiden Eltern und zu deren Verwandtschaft eine Beziehung zu bilden und zu pflegen, besteht allerdings unabhängig davon, ob sie gemeinsam die elterliche Sorge tragen oder ob diese nur einem von ihnen zugeteilt ist. Im wohl verstandenen Interesse des Kindes sind Eltern stets gehalten, möglichst verständig zusammen zu wirken. Eigeninteressen der Eltern haben insoweit zurückzutreten und Konflikte zwischen ihnen sind tunlichst zu vermeiden - denn das Kind ist nicht ihres, sondern das

      gemeinsame, und keinem Elternteil, namentlich nicht dem Obhutsoder Alleinsorgeberechtigten kommt ein irgendwie geartetes Recht zu, das gemeinsame Kind als ausschliesslich seines zu betrachten, wie wenn es gleichsam eine Sache wäre.
      1. Einhergehend mit der Auffassung der Beschwerdeführerin ist für die Frage der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in der vorliegenden Konstellation nicht auf die Voraussetzungen des Sorgerechtsentzugs als Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 311 ZGB abzustellen. Das Bundesgericht hielt überzeugend fest, dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts gelten (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.6). Die Erwägungen des Bezirksrats unter Bezugnahme auf Art. 311 ZGB gehen damit an der Sache vorbei.

      2. Wie auch die Beschwerdeführerin ausführte, bedarf es für die Alleinzuteilung eines schwerwiegenden Dauerkonflikts oder einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit der Eltern, sofern sich der Mangel negativ auf das Kindswohl auswirkt und von der Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Inwiefern von der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ein entscheidender Gewinn zum Wohl des Kindes zu erwarten ist, ist von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde aber weder dargetan noch ist es aufgrund der Akten ersichtlich.

        C. geht es gemäss übereinstimmender Darstellung sehr gut. Selbst wenn also der Konflikt der Parteien, wie von der Beschwerdeführerin behauptet - als chronisch und erheblich taxiert würde - so ist vorliegend nicht dargetan, dass sich diese Kommunikationsunfähigkeit negativ auf das Kindeswohl auswirkte. Es fehlt an einer konkreten Feststellung, in welcher Hinsicht das Wohl C. s beeinträchtigt ist. Die Alleinzuteilung ist aber nur dann zulässig, wenn diese geeignet ist, eine festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beseitigen oder zumindest zu lindern. Daran gebricht es und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ist schon aus diesem Grund abzuweisen.

    5. Auf die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte, und weitgehend nicht die Belange der Sorge betreffende SMS-Kommunikation kommt es damit

      gar nicht an. Gleichwohl sei der Vollständigkeit halber noch auf die von ihr eingereichten SMS-Auszüge mit der entsprechenden Kommentierung eingegangen. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin durch Auslassung eines Teils der Kommunikation den Verlauf in ihrem Sinne verfremdet, wie sich bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren ergibt (vgl. BR-act. 7 S. 29 ff. und BR-act. 22 S. 28 ff.). Ihre jeweiligen Folgerungen treffen mithin so nicht zu. Zur Illustration seien folgende Beispiele angeführt, wobei der von der Beschwerdeführerin weggelassene Teil kursiv gefasst ist:

      30.04.2015 Bfin: I registered the domain: www.C. .com Just in case

      C. ist going to be a star Now we have ist. No one else can get it. 03.05.2015 Bfin: Hallo. Wann kommst du heute Abend mit C.

      03.05.2015 Bg: Um 18:00 Uhr.

      04.05.2015 Bfin: I signed C. up für a baby music course for May, on Mondays at 11:00, and Tuesdays at 15:00. He loves it. He sings a lot. It costs 250 chf, and I was wondering if you would be willing to pay for half of it (125 chf). You can go with him some time if you want instead of me, it's a lot of fun.

      04.05.2015 Bfin: Also, könntest du C. sehen am Wochenende des 23. Mai

      04.05.2015 Bg: Du hast das mit dem kurs bereits bestimmt, also mach es selbst wenn du das brauchst. Ich habe keine starallüren und bin für das bodenständige in C. s leben zuständig. Frage mich nie mehr für solchen blödsinn.

      04.05.2015 Bfin: Ok.

      04.05.2015 Bg: Das weekend vom 23. mai ist ok. 04.05.2015 Bfin: Ok, danke.

      04.05.2015 Bfin: C. hat einen Kinderarzt-Termin am Montag um 13:30. 04.05.2015 Bg: Ich weiss, ist bei mir im Terminkalender.

      05.05.2015 Bfin: When you wanted to sign up for the baby massage kurs, I was happy to pay for 50 % of that, even though it was your choice. It's some-

      thing that was good for the baby. Some people would consider that to be nonsense.

      Der umfassende SMS-Auszug der Parteien zeigt auf, dass eine Kommunikation über die Kinderbelange sehr wohl möglich ist; Anhaltspunkte für einen umfassenden Konflikt fehlen; des Weiteren erscheint die harsche Reaktion des Beschwerdegegners zum Musikkurs als nachvollziehbarer, insbesondere wenn man zusätzlich veranschlagt, dass eines seiner Hauptanliegen darin besteht, als Sorgeberechtigter in der Entscheidfindung, was

      C. macht, einbezogen zu werden (z.B. Krippe) und nicht einzig in der Bezahlung.

      28.07.2015 Bg: Gut ich komme C. mittwoch abend abholen. Am 5. September bin ich in den ferien (habe dir das vor langem schon mitgeteilt). Schlage vor das ich C. am 29.8 sehe und am weekend 5.9.

      28.07.2015 Bfin: Ok, can you come to pick him up tomorrow night at 18.45. So you want to take him the 29th of August, and I take him the 5th

      28.07.2015 Bg: The 5th I'm on holidays in barcelona, maybe he can come with me 28.07.2015 Bfin: Only if you can pay the first quater krippe fees.

      28.07.2015 Bg: :) Dear citygirl, stop with your blackmail!!

      28.07.2015 Bfin: Suit yourself. You think a baby comes without responsabilities. 28.07.2015 Bg: Ah, what does responsability mean to you

      28.07.2015 Bfin: Time AND money. 28.07.2015 Bg: Time', sehr interessant.

      28.07.2015 Bfin: You owe me 11'000 chf in back payments for C. . As this is about the same amount as the first quater krippe fees. I hate you for not taking any responsability and not wanting C. to have a nice life, which requires that I go to work, an he goes to the krippe.

      28.07.2015 Bfin: My boyfriend has a daughter in Germany and he pays the maximum amount of child support even though he barley sees her or even

      speaks to her. He cannot understand why (if you love your son) you don't want to help C. financially. No one can.

      28.07.2015 Bfin: For tomorrow when you pick up little C. , he has a new cough syrup medication that he should take 3x per day. I put it in his bottle to make it easier. He should take it for 5 days (so continue until Sunday). I called Medgate before taking him to the doctor.

      28.07.2015 Bg: Pobrecito benqueno preciso No te precupes ma, te prometo voy a curalo!! Que el domingo no tiene nada mas.

      28.07.2015 Bfin: no hay comprension paco. In English oder Deutsch bitte, Wieso sprichst du mit mir in Spanisch

      28.07.2015 Bg: Porfavor dejame vivir. C. va tener muchos abrazos y mucho amor en los proximos dias. Como dicho antes, no te precupes mi amor.

      28.07.2015 Bfin: Stop writing me in Spanish you weirdo.

      Die Beschwerdeführerin erkennt in diesem Austausch exemplarisch die Abfälligkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners (act. 2 S. 13). Der vollständige Auszug zeigt aber auf, dass die Beschwerdeführerin einen ihr an sich möglichen Tausch der Wochenenden - der Beschwerdegegner wollte mit C. ein Wochenende in Spanien verbringen - von einer Zahlung von Fr. 11'000.- abhängig macht. Sie bringt auch zum Ausdruck, den Beschwerdegegner zu hassen, weil er nicht die gleiche Vorstellung eines schönen Lebens für C. teilt, das darin bestehen soll, dass C. in die Krippe gehen kann, wofür sie arbeiten muss. Sodann stellt sie in Frage, dass der Beschwerdegegner seinen Sohn liebt, um nachzuschieben, dass niemand nachvollziehen könne, dass er keinen Unterhalt bezahle. Schliesslich erteilt sie dem Beschwerdegegner die Anweisung, wie

      C. zu medizieren sei. Wenn der Beschwerdegegner daraufhin auf Spanisch antwortet und verspricht, den Jungen bis am Sonntag zu heilen, ist das zwar keine optimale Kommunikation, im Zusammenhang gesehen aber auch keine besonders abfällige Antwort. Eher noch sind die Textnachrichten der Beschwerdeführerin als abfällig und wertend zu qualifizieren.

      Do. 7.7.16 12.05 Bfin: I got a new job (beginning next Monday,) and my boss said that I can take October 7 th -16th as holiday. I would like to take C. this week, if it is okay with you. This will be the only opportunity that I have to take holiday this year.

      Do. 7.7.16 13.34 Bg: Wo arbeitest du

      Do. 7.7.16 13.35 Bfin: H. , it's an asset manager just like my last company.

      Do. 7.7.16 15.13 Bfin: Do you need C. 's British passport to travel to Barcelona in August Or did you get him a Swiss passport

      Do. 7.7.16 15.14 Bg: It's ok, he has a swiss passport.

      Do. 7.7.16 15.14 Bfin: I thought so.

      Do. 7.7.16 21.24 Bfin: Are the holiday dates okay with you, October 7-16 th Fr. 8.7.16 08.42 Bfin: I've called the KESB to confirm these dates firmly.

      Auch diese Konversation zeigt die grundsätzliche Fähigkeit der Parteien, sich über Belange des gemeinsamen Kindes und auch darüber hinaus auszutauschen, insbesondere wenn man sich vergegenwärtigt, dass diese Passagen ausgesucht wurden, um das Gegenteil zu belegen. Dass sich die Parteien einzig noch über Behörden verständigen können, trifft also nicht zu. Die Beschwerdeführerin erkennt im Verhalten des Beschwerdegegners vorliegend eine Weigerung, sich zu ihrem Ferienwunsch zu äussern (act. 2 S. 15). Es ist zwar sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bestrebt war, mit dem neuen Arbeitgeber möglichst rasch die Ferientermine zu klären, dem Beschwerdegegner gegenüber hat sie aber nicht erklärt, bis wann sie eine Antwort erwartet. Wenn die Beschwerdeführerin nach weniger als 24 Stunden nach der Anfrage bereits von einer Weigerung spricht und die KESB unilateral über die Ferienplanung orientiert, so ist darin ihrerseits ein vorschnelles Handeln zu erkennen. Mangels anderer Hinweise hätte der Beschwerdegegner davon ausgehen dürfen, dass eine Antwort am Wochenende, also noch vor dem ersten Arbeitstag der Beschwerdeführerin ausreicht. So lange hat die Beschwerdeführerin aber nicht zugewartet.

    6. Angesichts dieser exemplarischer Beispiele erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin zur Kommunikationsunfähigkeit als überzeichnet. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen und mit Blick auf andere umstrittene Fälle ist der Konflikt der Parteien nicht als schwerwiegender Dauerkonflikt zu bezeichnen und die Beschwerde in diesem Punkt wäre auch aus diesem Grund abzuweisen.

  3. Persönlicher Verkehr

    1. Eltern, denen die elterliche Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB).

    2. Der Bezirksrat erwog im Wesentlichen, dass C. in die Kinderkrippe gehe, zumal die Beschwerdeführerin in einem 100 % Pensum arbeite. Der Beschwerdegegner arbeite ab Juli 2017 zu 80 % und könne sich jeweils freitags persönlich um C. kümmern. In C. s Alter sei es wichtig, dass er mit beiden Elternteilen einen regelmässigen Kontakt pflege. Der Beschwerdeführerin sei Recht zu geben, dass C. in der Krippe in vielen Bereichen gefördert werde und im Kontakt mit anderen Kindern stehe. Es treffe aber nicht zu, dass ein Wechsel zwischen Vater und Grossmutter innerhalb eines Tages C. nicht die notwendige Stabilität gebe. Auch in der Krippe werde er durch mehrere Personen betreut. Ein Unterschied in der Stabilität der Betreuung sei weder dargetan noch ersichtlich. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdegegners würden zum sozialen Umfeld C. s gehören. Es entspreche dem Wohl von C. am besten, wenn die Obhut der Beschwerdeführerin zugeteilt, dem Beschwerdegegner allerdings ein ausgedehntes Besuchsrecht eingeräumt werde, gerade auch im Hinblick auf die bisherige Betreuung und die damit gewonnene Stabilität und Kontinuität. Auch wenn die Beschwerdeführerin moniere, der Beschwerdegegner betreue C. freitags nie persönlich und er wolle die zusätzliche Betreuungszeit einzig, damit er weniger Unterhalt zahlen müsse, so habe sie doch nie bestritten, dass die aktuelle Regelung funktionieren würde. Folglich sei

      C. in den ungeraden Wochen von Donnerstagabend bis Montagmorgen (von / zur Kinderkrippe) und in den geraden Wochen von Donnerstagabend ab

      der Kinderkrippe bis Freitag 18.00 Uhr (Übergabeort Bahnhof ) vom Beschwerdegegner zu betreuen (act. 7 S. 23 ff.).

    3. Die Beschwerdeführerin hält mit ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen dafür, dass die Voraussetzungen für ein ausgedehntes Besuchsrecht nicht gegeben seien, da ein immanenter elterlicher Konflikt vorliege, der Beschwerdegegner eine mangelnde Kommunikationsund Kooperationsbereitschaft aufweise, die Distanz zwischen den Wohnsitzen zu gross sei und der Kindergarteneintritt bald anstehe und der Beschwerdegegner die Betreuung nicht persönlich wahrnehme, sondern an seine Verwandtschaft delegiere. Es sei zum gemeinsam vereinbarten Besuchsrecht zurück zu kehren, als der Beschwerdegegner C. jedes zweite Wochenende bei sich hatte. Problematisch sei insbesondere, dass C. nach einem Wochenende mit dem Beschwerdegegner erst am Montagmorgen direkt in die Krippe zurückgebracht werde. Am Abend sei er dann extrem müde und bekunde grosse Schwierigkeiten, bis zum Abendessen wach zu bleiben. Das frühe Aufstehen sei ein Eingriff in den Tagesrhythmus und mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. An den Freitagen komme es sodann regelmässig vor, dass C. nicht vom Beschwerdegegner, sondern von dessen Mutter oder Schwester betreut werde. Es werde keine konstante Struktur geboten und die Betreuung wechsle ständig. Es gehe dem Beschwerdegegner also nicht um die persönliche Betreuung, sondern darum, sich seinen finanziellen Verpflichtungen zu entziehen. Auch das Abholen donnerstags bringe den Tagesrhythmus von C. durcheinander. Schliesslich versage der Beschwerdegegner ihr die Informationen über die elementarsten Dinge von C. .

    4. Es ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:

      1. Der Wohnort des Beschwerdegegners liegt weniger als 10 km Luftlinie von der Krippe entfernt; eine Autofahrt dauert normalerweise weniger als 25 Minuten und die Strecke Tür zu Tür mit den öffentlichen Verkehrsmittel weniger als 45 Minuten (vgl. maps.google.com). Bei dieser Ausgangslage von einem nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbarenden Eingriff zu sprechen, ist mithin übertrieben. Massgeblicheren Einfluss auf ein allfälliges Unbehagen C. s dürfte das eingeschränkte Zusammenwirken der Parteien und ein dadurch beim Kleinkind bewirkter Loyalitätskonflikt haben.

      2. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner nehme die Betreuung C. s nicht persönlich wahr, ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitet und C. daher durchwegs fremdbetreuen lässt, wenig überzeugend. Auch der Vorwurf des ständigen Wechsels der betreuenden Personen (offenbar der Beschwerdegegner, dessen Mutter sowie Schwester), ist unbegründet, da in einer Krippe auch verschiedene Personen angestellt sind und darüber hinaus eine gewisse Personalfluktuation zu erwarten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der entsprechenden Argumentation im vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinander. Widersprüchlich erscheint ferner, dass die Beschwerdeführerin anführt, sie sei über die Betreuungssituation beim Beschwerdegegner nicht informiert, gleichzeitig aber wissen will, dass keine konstante Struktur geboten werde und die Betreuung ständig wechsle. Die Beschwerdeführerin fürchtet vor allem, dass der Beschwerdegegner C. freitags nicht persönlich betreut. Wie erörtert, erwartet sie mehr von ihm, als von sich selbst; andererseits setzt sie sich auch nicht mit der aktuellen Situation auseinander. Der Beschwerdegegner hat sein Studium beendet, ist zu 80 % angestellt und hat freitags seinen arbeitsfreien Tag (vgl. act. 18, act. 19 S. 8). Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin die bisherige Delegation ohnehin aus einem einzigen Vorfall abzuleiten, als C. am 10. Februar 2017 (als 2 ½-Jähriger) die Frage, ob er einen schönen Tag bei Papa gehabt habe, angeblich verneint und als Grund schlicht Oma angegeben habe (act. 2 S. 20 f.). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde hat der Beschwerdegegner denn auch nie bestätigt, dass C. während seiner Betreuungszeit regelmässig von Verwandten betreut werde (vgl. act. 2 S. 21 und BR-act. 7 S. 40 f.).

      3. Die Beschwerdeführerin beruft sich wie auch schon bei den Vorinstanzen darauf, dass in der Zeit von Juni bis November 2015 das Kontaktrecht am stabilsten gewesen sei und am besten funktioniert habe, als der Beschwerdegegner

        C. jedes zweite Wochenende habe sehen dürfen; darauf habe man sich gegenseitig geeinigt (act. 2 S. 4 f.). Von einer einvernehmlichen Regelung bis Ende November 2015 zu sprechen, ist schlicht aktenwidrig; die Beschwerdeführerin selber führte vor Vorinstanz noch aus, der Beschwerdegegner habe dagegen nichts eingewendet (BR-act. 1 S. 10). Aktenkundig schrieb der Beschwerdegegner aber bereits am 10. September 2015 der KESB, er möchte seinen Sohn zu mindestens 50 % betreuen, was ihm von der Beschwerdeführerin verwehrt werde, obwohl diese zu 100 % arbeite und C. deshalb fünf Tage die Woche in der Krippe verbringe. Ihm sei schon seit geraumer Zeit der Kontakt zu seinem Sohn verwehrt worden (KESB-act. 16). In einem Telefonat vom 7. Oktober 2015 machte er sodann geltend, die Anmeldung zur Krippe und die Aufteilung des Kontaktrechts sei eigenmächtig durch die Beschwerdeführerin erfolgt (vgl. KESB-act. 20). Im Übrigen wies er im Januar 2015 darauf hin, dass ihm eine Betreuung zu je

        50 % wichtig sei und die Beschwerdeführerin zeitweise nur zu einem 14-täglichen Besuchsrecht eingewilligt habe (KESB-act. 10).

      4. Der Beschwerdegegner nimmt die Betreuungsverantwortung für C. freitags seit über zwei Jahren wahr und C. geht es gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien grundsätzlich gut (vgl. act. 2 S. 9; act. 7 S. 16).

      5. Die Beschwerdeführerin stellt fest, dass der Beschwerdegegner mit einem Besuchsrecht genügend Anteil an der Entwicklung seines Sohns habe (act. 2

        S. 21). Sie zieht damit die Betreuung durch die Krippe der persönlichen Betreuung durch den Beschwerdegegner vor. Die Aussage illustriert eine Vermischung von Eigeninteressen der Mutter mit denen des Kindes und eine Missachtung der Interessen und der Persönlichkeit C. s, zu denen der Vater ebenso gehört wie der Anspruch, entsprechende verwandtschaftliche Beziehungen pflegen zu dürfen. Was schliesslich ihren Vorwurf anbelangt, dem Beschwerdegegner gehe es allein darum, sich seinen finanziellen Pflichten zu entziehen, fällt auf, dass es vor allem sie selber ist, welche die finanziellen Belange in den Vordergrund rückt. Beim Entscheid der KESB äusserte sie sich in einem ersten Schreiben nicht zu C. , sondern zu den Kosten, die der Beschwerdegegner zu tragen habe, da sie keinen Fehler gemacht habe (KESB-act. 101). In der SMS-Kommunikation

        machte sie den persönlichen Kontakt von einer Zahlung abhängig, wie zuvor erör- tert. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch etliche Drittpersonen dahingehend informiert, dass der Beschwerdegegner seinen finanziellen Pflichten überhaupt nicht nachkomme, obwohl die Pflichten in ihrem Sinne gar nie festgelegt wurden (vgl. KESB-act. 56 und 119) und er auch nach Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. KESB-act. 119 und BR-act. 18) sehr wohl, wenn für die Beschwerdeführerin auch unzureichende Beträge geleistet hat (vgl. KESB-act. 68/3 - 11).

      6. Die Beschwerdeführerin will C. früh einschulen lassen und erachtet das Besuchsrecht mit Blick auf den baldigen Kindergarteneintritt als nicht angemessen (vgl. act. 19 S. 7; act. 2 S. 25). Die Beschwerdeführerin ist auf zweierlei hinzuweisen: Einerseits erstaunt, dass sie eine so wesentliche Frage nicht mit dem Beschwerdegegner abspricht (vgl. act. 19 S. 7 ff.), ihm aber gleichzeitig mangelnde Kommunikation vorwirft, andererseits ist angesichts der einschlägigen gesetzlichen Grundlage eine vorzeitige Einschulung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a der Volksschulverordnung). Ihr Argument ist damit nicht stichhaltig.

      7. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich dartut, das aggressive und unkooperative Verhalten des Beschwerdegegners sei darauf ausgerichtet, gegen sie zu agieren (vgl. act. 2 S. 25), so ist auf die Erwägungen zur elterlichen Sorge zu verweisen, woraus hervorgeht, dass ihre Darstellung überzeichnet und kein schwerwiegender Konflikt zwischen den Parteien zu erkennen ist.

    5. Insgesamt erscheint die von der Beschwerdeführerin beantragte Einschränkung des Kontaktrechts zwischen C. und dem Beschwerdegegner daher dem Kindswohl nicht als förderlich und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Die Parteien sind aber daran zu erinnern, sich - wie in Erwägung

      3.4. festgehalten - über die wesentlichen Belange C. s auszutauschen.

  4. Fazit

    Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. Von einer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist angesichts der hängigen Zweitbeschwerde des Beschwerdegegners abzusehen.

  5. Kostenund Entschädigungsfolge

    1. Mit der Abweisung der Anträge in der Sache ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Kostenverlegung im Verfahren der Vorinstanz abzuweisen (vgl. act. 2 S. 2).

    2. Die Kosten dieses zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind dem Verfahrensausgang entsprechend zu verlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.- festzusetzen, weil der Fall keine wesentlichen Schwierigkeiten und keinen erheblichen Aufwand bot und auch sonst innerhalb dessen, was nicht

vermögensrechtliche Streitigkeiten sind, die es im Rahmen der §§ 64 ff. EG KESR zu beurteilen gilt, als insgesamt leicht erscheint. Dem Beschwerdegegner ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie 3/1-7, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Meilen, das Gemeindeamt des Kantons Zürich sowie an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten verbleiben zur Bearbeitung des zweiten Beschwerdeverfahrens einstweilen auf der Kammer.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Mülller versandt am:

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