Zusammenfassung des Urteils PQ170058: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB entschieden, dass eine solche Beistandschaft für eine Person angeordnet wird. Der Sohn der betroffenen Person hat Beschwerde gegen diesen Beschluss erhoben, die jedoch abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass die betroffene Person trotz Demenz in Bezug auf ihren Aufenthaltsort urteilsfähig ist. Der Beschwerdeführer hat daraufhin weitere Beschwerden eingereicht, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurden. Es wurde entschieden, dass die betroffene Person vorerst im Pflegezentrum bleiben soll, da sie sich dort wohlfühlt. Der Beschwerdeführer wurde für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ170058 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 21.08.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB |
Schlagwörter : | Bezirk; Entscheid; Bezirksrat; Beschwerde; Recht; Massnahme; Verfahren; Entzug; Massnahmen; Erwachsenenschutz; Bezirksrates; Pfäffikon; Vorinstanz; Akten; Urteil; Beschluss; Begründung; Bezirksrats; Patienten; Kindes; Vermögens; Beiständin; Dispositiv; Wiederherstellung; Beschwerdeführers; Person; Patientenverfügung; örperlich |
Rechtsnorm: | Art. 370 ZGB ;Art. 391 ZGB ;Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450c ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 450g ZGB ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 III 617; 138 III 374; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170058-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler
Urteil vom 21. August 2017
in Sachen
,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.
sowie
,
Verfahrensbeteiligte vertreten durch C.
betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer A. ist der Sohn von B. , geb. tt. Mai 1931. Mit Entscheid vom 13. Juni 2017 ordnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (KESB) für B. eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB an (act. 7/3 = act. 10/72). Die KESB traf folgende Anordnungen:
1. Für B. , gesetzlicher Wohnsitz in D. , wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen:
B. beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen und weiteren Institutionen sowie Privatpersonen;
sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;
zu prüfen, ob B. zum Zeitpunkt der mutmasslichen Schenkung des Hauptteil ihres Vermögens im Jahre 2015 diesbezüglich als noch urteilsfähig erachtet werden konnte (unter Beizug medizinischer Fachpersonen) und sie bei allen diesbezüglichen Handlungen zu vertreten; diesbezüglich wird die Substitutionsbefugnis erteilt.
sie in sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten, alle sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche geltend zu machen und die Zahlungen (insbesondere aus AHV, Zusatzleistungen, beruflicher Vorsorge) direkt in Empfang zu nehmen;
für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten;
stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, insbesondere die Anmeldung in einem geeigneten Pflegeheim in die Wege zu leiten und sie bei allen notwendigen Handlungen im Hinblick auf einen baldigen Umzug zu vertreten und diesen zu koordinieren. Der Beiständin wird gestützt auf Art. 391 Abs. 3 ZGB die Kompetenz erteilt, die Wohnräume ihrer Klientin betreten zu können und gestützt auf Art. 450g ZGB nötigenfalls polizeiliche Hilfe zu beanspruchen.
Als Beiständin mit den in Dispositiv Ziff. 1 genannten Aufgaben wird C. , Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH, Effretikon, ernannt, mit dem Auftrag:
nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;
sobald als nötig, ordentlicherweise erstmals per 31. Mai 2019 Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen.
Die Beiständin wird gebeten, in Zusammenarbeit mit der KESB ein Inventar per 13. Juni 2017 über die Vermögenswerte aufzunehmen und der KESB bis spätestens 8. August 2017 einzureichen.
Allfällige Gebühren und Kosten werden nach Abnahme des Inventars erhoben. ( )
Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (act. 7/3 Dispositiv Ziff. 6 a.E.).
Am 28. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte dessen Aufhebung, eventualiter sei das Verfahren zur Klärung von verhältnismässigen Massnahmen in Absprache mit dem Beschwerdeführer an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (act. 7/1). Mit Beschluss vom 27. Juli 2017 wies der Bezirksrat Pfäffikon den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositiv Ziff. I und II). Des Weiteren entschied er, dass B. durch den Bezirksratspräsidenten angehört werde. Einem allfälligen Rechtsmittel entzog er die aufschiebende Wirkung (Dispositiv Ziff. III und IV; act. 7/14 = act. 6). Der Entscheid wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 4. August 2017 zugestellt
(act. 7/15).
Gleichentags erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Er beantragt (act. 2 S. 2):
I. Ziffer I und II des Beschlusses vom 27. Juli 2017 seien aufzuheben.
Es sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Rekursgegnerin.
Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1-9 und 7/11-26) und der KESB (act. 7/10/1-
83) wurden beigezogen und gingen hierorts am 15. August 2017 ein. Mit Eingabe vom 15. August 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Protokoll des Bezirksrates über die Anhörung von B. vom 14. August 2017 ein, welche in Anwesenheit der Beiständin, des Beschwerdeführers und seiner
Rechtsvertreterin durch den Bezirksratspräsidenten und die Bezirksratsschreiberin erfolgt war (act. 10 und 11).
Das Verfahren ist spruchreif.
Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das angerufene Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist als Sohn der mit dem KESB-Beschluss vom 13. Juni 2017 verbeiständeten B. zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid des Bezirksrates vom 27. Juli 2017 und wurde am 4. August 2017 rechtzeitig erhoben (act. 2 i.V.m. act. 7/15). Sie ist mit Anträgen versehen und schriftlich begründet. Dem Eintreten steht nichts entgegen.
Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rügeund Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Pflicht zur Begründung gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (Art. 446 ZGB; §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311
N 36 und 37). Fehlt die Begründung, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen genügt die Begründung den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz teilweise nicht eingetreten (REETZ/THEILER, a.a.O.,
Art. 311 N 38).
Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksrates betreffend die aufschiebende Wirkung. Allein dies bildet auch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Beschwerden im Erwachsenenschutzrecht haben aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung in Verfahren des (Kindesund) Erwachsenenschutzes bildet die Ausnahme vom Grundsatz gemäss Art. 450c ZGB. Er hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage überwiegen. Er kommt immer nur bei Gefahr im Verzug und Dringlichkeit in Frage (BSK ZGB I-GEISER, 5.A., Art. 450c
N 6/7). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung stellt eine vorsorgliche
Massnahme dar und ergeht aufgrund einer summarischen Prüfung. Für die Voraussetzungen im Einzelnen kann auf die Darlegung im angefochtenen Entscheid des Bezirksrates verwiesen werden (act. 6 E. 4 S. 6 - 9).
Die KESB ordnete am 13. Juni 2017 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung mit einem detaillierten Aufgabenkatalog für die Beiständin an. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde bezieht sich auf die Anordnung als Ganzes. In den Beschwerdeverfahren wird der Entzug der aufschiebenden Wirkung zwar generell angefochten, inhaltlich beziehen sich die Beschwerden des Beschwerdeführers vor beiden Beschwerdeinstanzen aber einzig auf die Frage der Unterbringung von B. , mithin auf Ziff. 1 lit. f des KESB-Entscheides (act. 7/3 S. 7). Hinsichtlich aller andern Anordnungen wurde der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht konkret angefochten. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Begründung, weshalb auf den Antrag der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur insoweit eingegangen werden kann, als davon die Unterbringung von B. betroffen ist. Für die übrigen Anordnungen bleibt es beim Entscheid des Bezirksrats bzw. der KESB, mithin beim Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde(n).
Gestützt auf die beigezogenen Akten der KESB, insbesondere die Gefährdungsmeldung des Enkels von B. vom 6. Februar 2017 sowie die zahlreichen sich aus den Akten ergebenden Aussagen von B. , dass sie gerne im Altersheim sei, ging die Vorinstanz davon aus, dass B. trotz bestehender aber nicht abgeklärter - Demenz hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes urteilsfähig sei; der Wille der betroffenen Person sei hoch zu gewichten und zu respektieren. Bis zur Klärung der Frage, ob sie diesbezüglich urteilsfähig sei, sei B. im Pflegezentrum E. , wo sie sich gemäss verschiedenen Aussagen sehr wohl fühle, zu belassen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei zu bestätigen (act. 6 E. 5.2 S. 12/13). Die KESB hatte den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde damit begründet, dass sich der Gesundheitszustand von B. , insbesondere die Gewichtsabnahme sowie der psychische Zustand, stetig verschlechtert habe. Es sei somit dringlich erforderlich, dass die Beistandsperson umgehend ihre Tätigkeit aufnehmen könne (act. 7/3 S. 7).
Der Beschwerdeführer verweist in seiner zweitinstanzlichen Beschwerde auf seine Beschwerde vor Bezirksrat und reicht neu einen Bericht der Hausärztin vom
16. Juli 2017 ins Recht, welche B. einen altersentsprechenden körperlichen Zustand bescheinige; namentlich werde keine Mangelernährung diagnostiziert (act. 2). Er rügt eine unzutreffende Feststellung des Sachverhaltes, soweit die Vorinstanz festhalte, B. habe gegenüber der KESB sowie ihrem Enkel den Willen geäussert, ins Altersheim zu gehen. Dies habe sie beim Hausbesuch am
28. März 2017 nicht so geäussert. In Missachtung der Beurteilung der Hausärztin komme die Vorinstanz sodann zum Schluss, es sei unklar, in welchem Stadium die Demenz sei und wie sie sich auf die Urteilsfähigkeit von B. auswirke, was eine Rechtsverletzung darstelle. Alsdann missachte die Vorinstanz die Patientenverfügung von B. vom 1. September 2015, worin diese den Beschwerdeführer als Vertrauensperson bezeichnet habe; ebenso den Bericht des früheren Hausarztes, dem B. mitgeteilt hatte, wie gerne sie bei ihrem Sohn
wohne. Aufgrund der Akten ergebe sich, dass B. nicht urteilsfähig und der Beschwerdeführer gemäss Patientenverfügung als ihre Vertrauensperson in Bezug auf die Unterbringung zur Entscheidung ermächtigt sei. Die Vorinstanz gehe zusammenfassend davon aus, dass B. einen klaren Willen geäussert habe, was schon deshalb nicht zutreffe, weil sie nach ärztlicher Beurteilung hierzu nicht in der Lage sei. Zudem erweise sich die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als falsch ungenau, und sie prüfe auch die weiteren Voraussetzungen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht; die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seien klar gegeben (act. 2 S. 2 - 6).
In der erstinstanzlichen Beschwerde hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ohne saubere ärztliche Abklärung erfolgt sei; die für die Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung angeführten Gründe lägen nicht vor resp. liessen sich nicht belegen (act. 7/1 S. 4/5).
Gestützt auf das nachgereichte Protokoll über die Anhörung von B. durch den Bezirksratspräsidenten vom 14. August 2017 macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. August 2017 geltend, es habe sich klar ergeben, dass Frau B. nicht mehr in der Lage sei, einen Entscheid über ihre Wohnsituation zu treffen. Sie habe zwar ausgesagt, dass sie gerne an ihrem heutigen Aufenthaltsort bleiben möchte, aber auch zu Protokoll gegeben, dass sie gar nicht wisse, wo sie sei. Erneut habe sie zudem zu Protokoll gegeben, dass sie für den Fall, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, selber über ihren Aufenthaltsort zu entscheiden, diesen Entscheid ihrem Sohn übertragen möchte; dieser möchte seine Mutter gerne wieder zurück in seine Familie holen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, die einen weiteren Verbleib von B. im Pflegeheim E. rechtfertigen würden (act. 10 und 11).
Am 6. Februar 2017 meldete sich F. , der Enkel von B. , bei der KESB und teilte mit, dass seine Grossmutter dement sei und bei seinen Eltern und ihm wohne. Er habe den Eindruck, dass sie sich nicht wohl fühle und eigentlich in ein Altersheim wolle; dies und wie sie behandelt werde (ein wenig wie ein
Tier), müsse mit seinen Eltern besprochen werden (act. 10/2). Gestützt auf diese Meldung holte die KESB verschiedene Berichte, u.a. von der in die Betreuung von B. involvierten Seniorenbetreuung G. (act. 10/18 vom 20. Februar 2017) sowie von der Spitex H. (act. 10/46 vom 23. März 2017), ein und sie führte Anhörungen und telefonische Gespräche mit dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau, B. selbst sowie den betreuenden Personen durch (vgl. z.B.: act. 10/23, 28, 35, 36, 38, 43, 52, 56). Aus den Berichten ergibt sich, dass
B. , die seit dem 18. März 2015 beim Beschwerdeführer und dessen Familie wohnt, weil sie selbständig nicht mehr wohnen konnte, im Verlauf der Betreuung körperlich schwächer wurde; am 15. März 2017 betrug ihr Körpergewicht 46,8 kg. Verschiedentlich wird B. als belastet beschrieben (act. 10/46) und geschildert, dass sie sich allein und einsam fühle (act. 10/43). Am 21. März 2017 bezeichnete die zuständige Kundenbetreuerin von G. die aktuelle Betreuungssituation als nicht ausreichend (act. 10/43). Die Körperpflege stellt gemäss Spitexbericht vom 23. März 2017 nach anfänglicher Stuhlproblematik mit zum Teil prekären Auswirkungen keine Schwierigkeit mehr dar (act. 10/46).
Die Erhebungen der KESB, wie sie sich in den Akten wiederfinden, werden vom Beschwerdeführer an sich nicht bestritten. Sie sind sowohl im angefochtenen Entscheid des Bezirksrates wie auch im KESB-Entscheid ausführlich wiedergegeben und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden.
Was der Beschwerdeführer rügt, ist die fehlende saubere, ärztliche Abklärung mit Blick auf die Urteilsfähigkeit von B. in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung, mithin die Abklärung ihrer Demenz bzw. des Demenzfortschrittes sowie der körperlichen und psychischen Gesundheit. Sodann beanstandet er die von der KESB und dem Bezirksrat aus den erhobenen Akten gezogenen Schlüsse.
Eine abschliessende Klärung dieser Fragen ist dem Entscheid in der Sache vorbehalten, dem sich der Bezirksrat zu widmen hat. Dabei wird er die von der KESB angeordneten Massnahmen insbesondere auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen haben, wobei die wohlverstandenen Interessen der betroffenen B. im Vordergrund stehen. Zu beachten wird auch sein, wie dem Grundsatz der Subsidiarität angemessen Rechnung zu tragen ist. Mit Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass die Erhebungen der KESB unabhängig von der Frage der Urteilsfähigkeit (mit Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung) objektive Anhaltspunkte für eine Gefährdungssituation (Körpergewicht, psychische Belastung) für B. zutage förderten, die sich während ihres Aufenthaltes beim Beschwerdeführer und dessen Familie ergaben. Ob diese Gefährdungssituation tatsächlich besteht und wie ihr gegebenenfalls im wohlverstandenen Interesse von B. und unter Berücksichtigung der oben erwähnten Prinzipien am besten zu begegnen ist, wird im Hauptverfahren möglichst zeitnah zu entscheiden sein. Die sofortige Rückkehr von B. zum Beschwerdeführer, wie dieser sie mit seinem Beschwerdeantrag verlangt, bedeutete, dass B. in eine ungeklärte Situation mit Gefährdungsmöglichkeit zurückkehrte. Demgegenüber steht fest und ist auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen, dass sich
B. im Pflegezentrum E. wohl fühlt; dies hat sie beim Hausbesuch vom
28. März 2017 denn auch klar so geäussert (act. 10/49). Hinweise, dass sie im Pflegezentrum E. nicht genügend umsorgt ist, bestehen keine. Sie dort zu belassen, bis der Entscheid in der Hauptsache über die Beschwerde getroffen ist, erscheint in dieser speziellen Konstellation sachgerecht und im Interesse der betroffenen Person. Der von der Vorinstanz bestätigte Entzug der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht zu beanstanden und entsprechend der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
Es bleibt festzuhalten, dass in einer Patientenverfügung die urteilsfähige Person bestimmt, welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit zustimmt und welche sie ablehnt. Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll (Art. 370 Abs. 2 ZGB). Medizinische Massnahmen sind alle Handlungen, die mit einem Eingriff in die körperliche und/oder psychische Integrität der Patienten verbunden und deshalb nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich widerrechtlich sind. Der Begriff der medizinischen Massnahmen umfasst Massnahmen mit diagnostischem, präventivem und therapeutischem Zweck. Massnahmen, die nicht mit einer Verletzung der körperlichen Integrität einherge-
hen, beispielsweise das Anbieten von Nahrung und Körperpflege, fallen nicht unter diesen Begriff und können deshalb auch nicht in einer Patientenverfügung geregelt werden (FamKomm Erwachsenenschutz-BÜCHLER/MICHEL, Art. 370 N 18 ff.; BSK ZGB I-WYSS, 5.A., Art. 370 N 14). Vorliegend ist zu entscheiden, wo sich
B. während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens vor Bezirksrat aufhalten soll, ob im Heim E. beim Beschwerdeführer und dessen Familie; dies ist keine medizinische Frage. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Missachtung der Patientenverfügung ist unbegründet.
Ist die Beschwerde abzuweisen, wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig. Parteientschädigungen sind keine auszurichten.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen und Dispositiv Ziffer I und II des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 27. Juli 2017 werden bestätigt.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteiligte, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 93 und 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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