Zusammenfassung des Urteils PQ170013: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführer sind die Eltern von C., der an Autismus leidet. Der Bezirksrat entmündigte C. und unterstellte ihn der elterlichen Sorge. Nach dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wurde eine umfassende Beistandschaft angeordnet. Die Eltern erhoben Beschwerde gegen die Anordnung und forderten, weiterhin als Beistände bestätigt zu werden. Das Obergericht entschied, dass die Eltern weniger geeignet als eine Amtsbeiständin sind und ordnete an, dass eine Amtsbeiständin für bestimmte Bereiche eingesetzt wird. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und die Kosten wurden den Beschwerdeführern zur Hälfte auferlegt. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Die Entscheidungsgebühr für das Verfahren wurde festgelegt. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, ein Inventar zu erstellen und einzureichen. Keine Parteientschädigung wurde zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ170013 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 30.03.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB / Person des Beistands |
Schlagwörter : | Verfahren; Entscheid; Beistand; Verfahrens; Beistands; Bezirk; Bereich; Beistandschaft; Massnahme; Bezirksrat; Meilen; Eltern; Tagesstruktur; Erwachsenenschutz; Aufgabe; BR-act; Vorinstanz; KESB-; Urteil; Verfahrensbeiständin; Beistände; Vertretungs; Wohnsituation; Aufgaben; Bereiche; Entscheide; Anordnung; KESB-act; Bezirksrates |
Rechtsnorm: | Art. 103 BGG ;Art. 369 ZGB ;Art. 389 ZGB ;Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 398 ZGB ;Art. 400 ZGB ;Art. 405 ZGB ;Art. 414 ZGB ;Art. 423 ZGB ;Art. 445 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450c ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 III 617; 138 III 374; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Beschluss und Urteil vom 30. März 2017
in Sachen
Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
sowie
Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Vertretungsund Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB / Person des Beistands
Erwägungen:
Die Beschwerdeführer sind die Eltern von C. , geb. tt. Oktober 1991. Gemäss Gutachten des Psychiatriezentrums Rheinau vom 10. November 2009 leidet C. an einer Entwicklungsstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus. Es bestehe eine tiefgreifende, normabweichende psychische Störung mit zusätzlicher Intelligenzminderung, welche einer ressourcenorientierten Behandlung in einer auf sein Krankheitsbild spezialisierten Institution bedürfe. Es sei von einer chronischen, oft lebenslangen Störung auszugehen; die Behandlungsaussichten seien gering und die Entwicklung eines normalen Lebensstils sei kaum möglich (KESB-act. 7/6/36). Gestützt auf das Gutachten und auf Antrag der Sozialkommission D. vom 15. Juli 2010 entmündigte der Bezirksrat Meilen
C. mit Beschluss vom 16. August 2010 und unterstellte ihn der erstreckten elterlichen Sorge (KESB-act. 7/6/48).
Mit Inkrafttreten des neuen Kindesund Erwachsenenschutzrechts per
1. Januar 2013 wurde die altrechtliche Vormundschaft gemäss Art. 369 aZGB von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB umgewandelt. Im Rahmen der Prüfung allfälliger Anpassungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Schlusstitel ZGB wurden die Beschwerdeführer angehört, es wurden verschiedene Abklärungen getroffen und für C. eine Verfahrensbeiständin bestellt (KESB-act. 7/6/56 ff.). Mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 entschied die nunmehr zuständige Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (nachfolgend KESB) was folgt (KESB-act. 7/6/122 = BR-act. 7/2/1):
1. Die für C. , geboren tt. Oktober 1991, von der Türkei, von Gesetzes wegen per 1. Januar 2013 bestehende umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB (ehemals Vormundschaft nach Art. 369 aZGB) wird auf den Zeitpunkt der Rechtskraft aller Punkte dieses Entscheids aufgehoben.
Für C. , geboren tt. Oktober 1991, mit Staatsangehörigkeit der Türkei, wird gestützt auf Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet.
E. wird im Rahmen dieser Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung übertragen,
für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und C. bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten, insbesondere die Eignung der aktuelle Wohnsituation bei den Eltern abklären zu lassen und gegebenenfalls nötige Anpassungen zu veranlassen.
die Selbständigkeit von C. zu fördern und ihn bei der Suche nach einer Tagesstruktur in einer für seine Problematik spezialisierten Institution zu vertreten,
C. beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,
C. beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommmen und das gesamte Vermögen zu verwalten.
A. und B. werden mit Verdankung für die geleistete Arbeit aus dem Amt entlassen und aufgefordert dem neuen Beistand sämtliche zur Führung der Beistandschaft benötigten Dokumente zu übergeben.
Als Beistand wird E. , Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Meilen, ernannt mit der Einladung, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (Art. 414 ZGB).
Das Honorar wird gemäss den aktuellen Richtlinien für die Entschädigung und den Spesenersatz für Beistände errichtet.
Der Beistand wird gebeten per Rechtskraft dieses Entscheids ein Inventar gestützt auf Art. 405 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 17 EG KESR aufzunehmen und der KESB innert zwei Monaten einzureichen.
Nächster Berichtstermin: 31. Dezember 2017.
Die Gebühren gemäss Richtlinie gestützt auf § 60 Abs. 2 EG KESR werden auf CHF 1'200.00 (Grundgebühr zuzüglich Kosten für die Dolmetscherin im Umfang von
CHF 141.50) festgelegt und C. belastet. Wegen ausgewiesenem geringem Vermögen wird vorerst auf deren Bezug verzichtet.
Rechtsmittel
und 12. Schriftliche Mitteilung.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 beim Bezirksrat Meilen Beschwerde (BR-act. 6/1). Sie verlangten, es sei für ihren Sohn die umfassende Beistandschaft zu belassen und sie seien als Beistände zu bestätigen. Zusätzlich solle Frau E. als Beiständin für den Bereich Wohnen und Tagesstruktur mit bestimmten Aufgaben eingesetzt werden. Nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB (BR-act. 6/5) sowie einer Stellungnahme der Verfahrensbeiständin des Verbeiständeten (BR-act. 6/7), zu welchen Eingaben die Beschwerdeführer sich wiederum äusserten (BR-act. 6/10), hob der Bezirksrat mit Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2016 DispositivZiff. 3 lit. a des KESB-Entscheides auf und ersetzte sie durch folgende Fassung:
a) für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft und die für C. nötige medizinische und soziale Betreuung besorgt zu sein und C. bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten, insbesondere die Eignung der aktuellen Wohnsituation bei den Eltern abklären zu lassen und gegebenenfalls nötige Anpassungen zu veranlassen.
Im Übrigen wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der KESB Meilen vom 10. Dezember 2015 unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer (BR-act. 6/14 = act. 6). Der Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 29. Dezember 2016 zugestellt (BR-act. 6/15/1).
Am 30. Januar 2017 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde. Sie stellen folgende Anträge (act. 2 S. 2):
1. Das Urteil des Bezirksrates sei vollumfänglich aufzuheben.
Es sei die bestehende umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB für C. zu bestätigen.
Die Eltern von C. seien in ihrem Amt als Beistände ihres Sohnes zu bestätigen.
Zusätzlich sei Frau E. als Beiständin für den Bereich Wohnen und Tagesstruktur zu ernennen. Im Rahmen dieser Vertretungsbeistandschaft sind ihr konkret folgende Aufgabenbereiche zu übertragen:
die Selbständigkeit von C. zu fördern und ihn bei der Suche nach einer Tagesstruktur in einer für seine Problematik spezialisierten Institution zu vertreten.
C. bei der Suche nach einer geeigneten externen Wohnmöglichkeit zu unterstützen und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Die Akten des Bezirksrates und der KESB Meilen wurden beigezogen (act. 6/1 - 17 und 7/1 - 126). Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 wurde dem Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde zu äussern (act. 8). Die Stellungnahme erging fristgerecht am 6. März 2017 (act. 10). Die Verfahrensbeistän- din des Verfahrensbeteiligten beantragt auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen zugunsten eines baldigen Endentscheides zu verzichten und materiell den vorinstanzlichen Entscheid zu bestätigen. Sodann geht sie davon aus, dass es auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keines gesonderten Antrages um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bedürfe (act. 10). Die Stellungnahme ging den Beschwerdeführern am 9. März 2017 zu (act. 11 und 12); sie liessen sich dazu innert der für das Replikrecht üblicherweise zu gewährenden Frist von zehn Tagen nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
Für das Erwachsenenschutzverfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen gelten primär die Bestimmungen des ZGB und die ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) und des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Subsidiär gelangen sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung. Das angerufene Obergericht ist als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig
(Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR).
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben; sie ist begründet und enthält konkrete Anträge. Die Beschwerdeführer sind von der Anordnung unmittelbar betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen.
Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rügeund Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Solchen Anforderungen genügt eine Berufung nicht, wenn darin lediglich auf die vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verwiesen wird wenn der angefochtene Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert wird. Die Pflicht zur Begründung gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (Art. 446 ZGB; EG KESR §§ 65 und 67; BGE 138 III 374 E.4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311 N 36 und 37). Fehlt die Be-
gründung, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen genügt die Begründung den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz teilweise nicht eingetreten (REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 38).
Die Beschwerdeführer verweisen in ihrer Beschwerde nicht auf ihre vorinstanzlichen Eingaben. Die zweitinstanzliche Beschwerdeschrift ist indes über weite Strecken mit der erstinstanzlichen (BR-act. 6/1) identisch. Ergänzt wird sie durch Vorbringen, welche die Beschwerdeführer in ihrer weiteren Eingabe vor Vorinstanz, in der Stellungnahme zur Eingabe des Verfahrensbeteiligten, vorbrachten (BR-act. 6/10) sowie durch das vor Vorinstanz gestellte Begehren um vorsorgliche Massnahmen (BR-act. 6/13). Mit den ausführlichen Erwägungen des Bezirksrats setzen sich die Beschwerdeführer nur sehr pauschal auseinander, indem sie mitunter ausführen lassen, dass sie den Entscheid nicht verstehen und
akzeptieren können und KESB und Bezirksrat statt behutsam eine Lösung zu finden mit der Holzhammermethode vorgingen (act. 2 S. 5). Sodann halten sie die Ausführungen zur Aufhebung der umfassenden Beistandschaft für einen überspitzten Formalismus hinter nichtssagenden juristischen Worthülsen (act. 2 S. 6); die Ausführungen zur mangelnden Eignung der Eltern werden als nicht überzeugend abgetan (act. 2 S. 7). Damit genügt die Beschwerdeschrift den Begrün- dungsanforderungen in weiten Teilen nicht.
C. wohnt bei seinen Eltern (und Beschwerdeführern) und wird seit seiner Geburt von ihnen umsorgt und betreut. Hieran soll sich nach Ansicht der Beschwerdeführer auch in Zukunft einstweilen nichts ändern, sie gehen davon aus, dass kein Handlungsbedarf der KESB besteht und es deshalb auch bei der umfassenden Beistandschaft bleiben soll. Die Beschwerdeführer sind damit einverstanden, dass sich eine aussenstehende Beiständin um eine Tagesstruktur (am besten zusammen mit einer externen Wohnlösung) für C. kümmern soll, nachdem ihre eigenen diesbezüglichen Bemühungen erfolglos geblieben sind (act. 2 S. 3/4).
Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2013 erfolgte Umwandung der früheren Vormundschaft in eine umfassende Beistandschaft von Gesetzes wegen einer Überprüfung zu unterziehen war (Art. 14 Abs. 2 SchlT ZGB). Gegenstand der Prüfung war nicht, aufgrund veränderter tatsächlicher Verhältnisse die Massnahme zu ändern; behördliche Aufgabe war es, im System des neuen Rechts die angemessene Erwachsenenschutzmassnahme anzuordnen. Es ging nicht darum, zwingende Gründe zu finden, welche die Aufhebung der umfassenden Beistandschaft erfordern, sondern darum, die von Gesetzes wegen eingetretene umfassende Beistandschaft auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen.
Zentrale Grundsätze des neuen Erwachsenenschutzrechtes bilden das Verhältnismässigkeitsund auch das Subsidiaritätsprinzip. Behördliche Massnahmen sind nur dann anzuordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie andere Personen nicht ausreicht von vornherein als ungenügend erscheint. Für die persönliche Fürsorge und Betreuung von C.
sorgen heute die Beschwerdeführer, wie sie dies seit seiner Geburt tun. Sie sind auch bereit, dies weiterhin zu tun. Da die Unterstützung durch die Familie in diesen Bereichen ausreichend ist, bedarf es keiner behördlichen Massnahmen. Die Regelung der persönlichen Fürsorge und Betreuung von C. ging nicht vergessen, wie die Beschwerdeführer im Verfahren geltend machen, sondern sie erscheint als nicht notwendig, weil die erforderliche Unterstützung durch die Familie hinreichend gewährleistet ist. Der Bezirksrat kam entsprechend folgerichtig zum Schluss, dass die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft als weitestgehende erwachsenenschutzrechtliche Massnahme für C. nicht notwendig ist. Dabei verneinte er nicht besondere Hilfsbedürftigkeit von C. ; vielmehr ging er davon aus, dass die bestehende Urteilsunfähigkeit zwar als offenkundig bezeichnet werden müsse, ein weiteres Schutzbedürfnis (Gefahr der Selbstschädigung der Ausnützung durch Dritte) aber nicht ersichtlich sei. Damit erwies sich weder die umfassende Beistandschaft noch der Entzug der Handlungsfähigkeit als notwendig.
Mit all diesen Erwägungen der Vorinstanz (act. 6 S. 6 - 10) haben sich die Beschwerdeführer in keiner Weise auseinandergesetzt. Sie genügen damit ihrer Begründungsobliegenheit nicht, weshalb auf die Beschwerde insoweit (Ziff. 2 der Begehren) nicht einzutreten ist. Immerhin bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanzen mit ihrem Entscheid nach Massgabe des geltenden Verhältnismässigkeitsprinzips gehandelt (Art. 389 ZGB) und eine Beistandschaft nur soweit notwendig angeordnet haben, was den Intentionen des geltenden Kindesund Erwachsenenschutzrechts entspricht und nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil viele Fragen von der KESB und vom Bezirksrat unbeantwortet geblieben seien. Die Möglichkeit eines schrittweisen und für die Familie akzeptablen Vorgehens sei von den Vorinstanzen nie geprüft bzw. in Erwägung gezogen worden; die Eltern fühlten sich durch eine rücksichtslose Vorgehensweise als störende Objekte denn als Partner in der Sorge um das Wohl von C. (act. 2
S. 5/6).
Diese pauschal erhobene Kritik an KESB und Bezirksrat geht fehl: Sie basiert im Wesentlichen auf dem bereits umschriebenen grundsätzlichen Fehlverständnis über die angeordnete Beistandschaft. Diese regelt die umschriebenen Aufgabenbereiche. In den nicht geregelten Bereichen - und damit im Bereich der persönlichen Fürsorge für C. besteht keine Beistandschaft und damit auch kein Eingriff des Staates in die Privatsphäre. Ein behördliches Eingreifen im Bereich der persönlichen Fürsorge ist wie dargelegt nicht notwendig, weil ein zusätzliches Schutzbedürfnis für den urteilsunfähigen C. fehlt und er die erforderliche Unterstützung durch die elterliche Pflege und Fürsorge erhält. Demgegenüber würden bei einer umfassenden Beistandschaft wie es der Begriff sagt alle Lebensbereiche der behördlichen Aufsicht unterstellt, und es bliebe kein Raum mehr für die Umschreibung von speziellen Aufgaben (HENKEL, BSK Erwachsenenschutz, Art. 391 N 13). Die von der Vorinstanz angeordnete Ergänzung in der Umschreibung der Beistandsaufgaben (act. 6, Erw. 4.3.5, S. 16/7) ist insofern missverständlich, als daraus geschlossen werden könnte, es sei mit der angefochtenen Anordnung auch die persönliche Fürsorge von der behördlichen Massnahme erfasst. Dies trifft wie gesehen nicht zu. Es kann indes davon ausgegangen werden, dass mit der Neuregelung der Wohnsituation auch die Betreuung umfasst ist, zumal für C. nichts anderes als ein betreutes Wohnen in Frage kommen kann.
Die Beschwerdeführer wenden sich heute nicht mehr gegen eine von einer Drittperson geführte Beistandschaft soweit es die Bereiche Wohnen und Tagesstruktur betrifft; sie beantragen diese vielmehr selber (act. 2 S. 2/3) auch als vorsorgliche Massnahmen. Sie machen geltend, es seien sich alle Beteiligten von Anfang an einig gewesen, dass so schnell als möglich ein geeignetes Behindertenheim für C. gefunden werden solle. Seit Erlass des KESB-Entscheides im Dezember 2015 sei indes nichts in diese Richtung unternommen worden
(act. 2 S. 4), was sie den Behörden vorwerfen.
Hiezu ist vorab festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 10. Dezember 2015 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam (Art. 450c ZGB), die Beschwerdeführer mithin mit ihrer Beschwerde bewirkten, dass die Anordnungen der KESB vom 10. Dezember 2015 nicht vollstreckt werden konnten. Ein Antrag auf (teilweisen) Entzug der aufschiebenden Wirkung stellten sie nicht, das Gesuch um Anordnung der Beistandschaft für die erwähnten Bereiche als vorsorgliche Massnahme im bezirksrätlichen Verfahren erst am 27. Oktober 2016 (BR-act. 7/13). Dieses Gesuch wurde mit dem Entscheid der Vorinstanz in der Sache vom
21. Dezember 2016 gegenstandslos. Auch der Beschwerde an die Kammer kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Bis zum Entscheid über die nunmehr auch in diesem Verfahren beantragten vorsorglichen Massnahmen war ein Tätigwerden der KESB gar nicht möglich und der entsprechende Vorwurf fehl am Platz.
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB setzt neben der Rechtshängigkeit des Verfahrens und einer günstigen Hauptsachenprognose insbesondere auch Dringlichkeit voraus, was sich im Gesetz daraus ableiten lässt, dass die vorsorgliche Massnahme notwendig sein muss. Solange es noch vertretbar ist, mit der Anordnung einer Massnahme bis zum Abschluss des Verfahrens zuzuwarten, ist sie (noch) nicht dringlich. Dringlich ist eine Angelegenheit, wenn es sich als geboten erweist, die fragliche Massnahme sofort zu treffen, weil ansonsten der Zweck des Hauptverfahrens und sein Erfolg in Frage stehen würde und ein erheblicher Nachteil entsteht (AUER/MARTI, BSK Erwachsenenschutzrecht, Art. 445 N 6 ff.).
Zur Dringlichkeit äussern sich die Beschwerdeführer nicht. Sie weisen zur Begründung ihres Gesuches einzig darauf hin, dass sich alle Beteiligten von Anfang an einig gewesen seien (act. 2 S. 4), was in dieser Form indes nicht zutrifft, da die Beschwerdeführer erst unmittelbar vor dem Entscheid der KESB sich als neu damit einverstanden erklärten, dass eine Amtsperson als Beistand für die Bereiche Wohnen und Tagesstruktur ernennt wird (KESB-act. 7/6/120); dies nachdem ihre eigenen diesbezüglichen Bemühungen wiederholt gescheitert waren. Die Wünschbarkeit, für C. möglichst bald eine Tagesstruktur ausserhalb des Elternhauses zu installieren und auch die Wohnsituation zu überprüfen, ist unbestrittenermassen gegeben. Entsprechende Bemühungen durch die
Beschwerdeführer sind denn auch jederzeit möglich. Dafür, dass die Einsetzung einer Amtsbeiständin für diese Bereiche bereits während des Verfahrens notwendig wären, haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht und es ergibt sich dies auch nicht aus den Akten. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wäre daher abzuweisen. Mit dem Endentscheid wird es indes ohnehin gegenstandslos.
Indem die Beschwerdeführer selbst den Antrag auf Ernennung von Frau
E. als Beiständin für den Bereich Wohnen und Tagesstruktur beantragen wenn auch mit einer etwas modifizierten Umschreibung der Aufgabe (act. 2
S. 2/3) -, kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Anordnung der Vorinstanz unangefochten geblieben ist, weshalb hierauf nicht näher einzugehen werden braucht. In der Sache erweist sich die Anordnung als angemessen, nachdem die bisherigen Bemühungen der Eltern, für C. eine angemessene Tagesstruktur zu finden, bisher zu keiner nachhaltigen Lösung geführt haben.
Für die Bereiche Administration und Finanzen (Dispositiv Ziff. 3 lit. c) und d) des angefochtenen KESB-Entscheides vom 10. Dezember 2015, KESB-
act. 7/6/122 = BR-act. 7/2/1) beantragen die Beschwerdeführer, dass sie als Beistände zu belassen seien. In Frage steht nicht die Notwendigkeit der Verbeistän- dung in diesen Bereichen an sich, sondern einzig die Frage, wer die Beistandschaft führen soll.
Die Beschwerdeführer machen wie schon vor Vorinstanz geltend, es sei lediglich im administrativen Bereich nicht alles optimal gelaufen, die Fehler und Versäumnisse hätten aber mittlerweile behoben werden können. Sie halten es für überspitzt formalistisch dem Beschwerdeführer seinen nicht sauberen Betreibungsregisterauszug entgegen zu halten, wenn ihm auch nach jahrelanger Verwaltung der Finanzen seines Sohnes kein Fehlverhalten Unregelmässigkeiten vorgeworfen werden könne. Die Mutter wegen schlechten Deutschkenntnissen als persönlich für die Verwaltung der Finanzen des Sohnes ungeeignet zu bezeichnen, sei sodann ein nicht sachgerechter und daher irrelevanter Einwand. Es gehe völlig unter, dass die Eltern ihren Sohn seit 26 Jahren umfassend umsorgten. Vielleicht hätten sie nicht alles perfekt gemacht und schnitten im Vergleich zu einer Fachkraft schlechter ab. Dies rechtfertige aber keinen so massiven Eingriff des Staates in das Familienleben. Solange C. noch bei seinen Eltern lebe, gebe es keinen vernünftigen Grund, sie als Beistände zu entlassen und dies mache ökonomisch auch keinen Sinn (act. 2 S. 6 - 8).
Die Verfahrensbeiständin des Verfahrensbeteiligten hatte im Verfahren vor der KESB noch beantragt, den Bereich Finanzen der Beschwerdeführerin zu übertragen, der Beschwerdeführerin dabei eine einmalige Unterstützung zu leisten und zu regeln, welche Beträge vom Konto des Verbeiständeten jeweils für Kost, Logis und persönliche Bedürfnisse auf ein Konto der Eltern überwiesen werden dürfen (KESB-act. 102 S. 1/2, 5 und 6). Vor Vorinstanz sprach sie sich für eine einzige familienexterne Amtsperson als Beiständin aus, zusammengefasst mit der Begründung, dass alles in allem die Beschwerdeführer weder einzeln noch zusammen als in der Lage erschienen, die administrativen und finanziellen Belange gut, transparent, effizient und vorausschauend zu erledigen (BR-act. 7
S. 5 - 7). Im vorliegenden Verfahren verlangt sie wie gesehen die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (act. 10 S. 2).
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer hätten die Anmeldung bei der SVA Zürich nicht vorgenommen und über längere Zeit kein eigenes Konto für
C. eingerichtet. Der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Gesprächs bei der KESB sodann erklärt, die Einnahmen von C. für den Familienunterhalt zu benötigen. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien diverse Bedingungen, die für die Erhaltung der Beistandschaft gestellt worden waren, nicht eingehalten worden und die Anmeldung für Ergänzungsleistungen nicht erfolgt. Letztlich sei der Beschwerdeführer deswegen sowie wegen seiner Betreibungsregistereinträge und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ungenügenden Deutschkenntnisse als Beistände für C. weniger geeignet als ein Amtsbeistand (act. 6 S. 20/21).
Bei der Entlassung eines Beistandes infolge mangelnder Eignung nach Art. 423 ZGB kommt der KESB ebenso wie bei der Prüfung der Eignung nach
Art. 400 ZGB ein grosses Ermessen zu. Die Eignung im erwähnten Sinn ist relativ zu verstehen; sie ist im Hinblick auf einen konkreten Aufgabenbereich zu prüfen. Es geht letztlich um eine Abwägung zwischen den Interessen an der Weiterführung des Mandates und derjenigen an der Beendigung, gemessen primär an den Interessen der schutzbedürftigen Person. Wenn eine Person nach Art. 400 ZGB nicht mehr wählbar erscheint, so liegt in jedem Falle auch ein wichtiger Grund vor, der zur Entlassung führen muss (ROSCH, FamKomm Erwachsenenschutz,
Art. 423 ZGB N 5 f.; VOGEL, BSK Erwachsenenschutz, Art. 421 - 424 ZGB, N 22
ff.; BOTSCHAFT vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7060).
Die Vorinstanz hielt in ihrer Schlussfolgerung nach Würdigung der konkreten Verhältnisse wie gesehen fest, die Beschwerdeführer seien weniger geeignet als ein Amtsbeistand, was von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt ist. Dass den Beschwerdeführern - und insbesondere der Beschwerdeführerin - die Eignung zur Ausübung der Beistandschaft im administrativen und finanziellen Bereich gänzlich fehlt abhanden gekommen ist, lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen nicht entnehmen.
Fest steht, dass die Beschwerdeführer diese Aufgaben für C. seit seiner Geburt wahrnehmen. Den Verfahrensakten und den Entscheiden der KESB und des Bezirksrates ist zu entnehmen, dass eine Prüfung im Rahmen der Überprüfung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ergab, dass die Beschwerdeführer verschiedene formelle Anforderungen nicht nur zögerlich erfüllten. Auch die Verfahrensbeiständin des Verfahrensbeteiligten hat hierauf hingewiesen (BR-act. 7/7). Ebenfalls zeigte sich, dass der Beschwerdeführer per Oktober 2014 in einem erheblichen Ausmass Betreibungen und offene Verlustscheine aus Pfändungen auswies (KESB-act. 68). Die Beschwerdeführer bestreiten dies alles nicht. Auf der andern Seite kann aber auch davon ausgegangen werden, dass jedenfalls seit der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 11. November 2015 die Finanzen von C. und jene der Eltern (vgl. KESB-act. 7/6/114) getrennt sind und die Beschwerdeführerin mit den ihr obliegenden Beistandspflichten vertraut ist. Ergänzungsleistungen werden für C. seit Januar 2014 bezogen (KESBact. 7/6/67). Als Beistände unterliegen die Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechnung und der Beistandsführung sodann der Kontrolle der KESB. Sie haben dieser regelmässig Bericht über die Rechnungsführung zu erstatten (Art. 410 ff. ZGB). Damit kann einer allfälligen Gefährdung der (finanziellen) Interessen von
C. rechtzeitig begegnet werden. Dass eine solche heute bestünde, ist nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Anhörung der Beschwerdeführerin bei der KESB (KESB-act. 114) wie auch die dazu eingeholten mündlichen Stellungnahmen sowohl der Vertreterin der Beschwerdeführerin wie auch der Verfahrensbeiständin von C. ergaben, dass mit Bezug auf die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der sprachlichen Schwierigkeiten keine Bedenken geäussert wurden, dass sie zusammen mit dem Beschwerdeführer - nicht weiterhin für die finanziellen und administrativen Belange von C. sorgen kann. Insbesondere zeigte sie sich auch bereit, die behördlichen Anforderungen zu erfüllen (KESB-act. 114).
Es ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nach dem Gesagten die Beschwerdeführer als Beistände für C. in den Bereichen Wohnen, Tagesstruktur, Administration und Finanzen als weniger geeignet erachtet als die Amtsbeiständin. Die Beschwerdeführer ziehen dies wie gesehen nicht in Zweifel, sondern liessen selbst vorbringen, dass sie im Vergleich zu einer Fachkraft sicher schlechter abschneiden (act. 2 S. 7). Eine Drittperson, im konkreten Fall Frau E. , als Amtsbeiständin für sämtliche für C. zu regelnden Bereiche einzusetzen, erweist sich daher grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt. Dass es den Beschwerdeführern, welche sich seit der Geburt von C. umfassend um ihren Sohn kümmern, schwer fällt, ihnen bisher anvertraute Aufgaben abzugeben, erscheint dabei (unabhängig vom kulturellen Hintergrund) ohne weiteres nachvollziehbar.
In den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur streben sämtliche Beteiligten, die Eltern von C. , dessen Verfahrensbeiständin und auch die KESB an, für
C. möglichst bald ein geeignetes Behindertenheim bzw. mindestens eine längerfristige Tagesstruktur zu finden. Eine solche konnte seit Beendigung von C. s Schulzeit im Jahre 2009 nicht gefunden werden. In der Hoffnung, dass die Suche unter der Leitung der einzusetzenden Amtsbeiständin Erfolg zeitigen wird, haben die Beschwerdeführer der Amtsbeistandschaft insoweit auch zugestimmt. Mit Bezug auf den administrativen und finanziellen Bereich wenden die Beschwerdeführer demgegenüber u.a. auch ein, dass ein Wechsel zur Amtsbeistandschaft ökonomisch nicht sinnvoll sei, solange der Sohn noch bei ihnen wohne (act. 2 S. 5 und S. 7/8). Dieser Einwand erscheint berechtigt. Solange C. bei seinen Eltern und ohne feste Tagesstruktur lebt, ist davon auszugehen, dass seine Bedürfnisse und die täglichen Abläufe gleich bleiben wie sie bis anhin waren, weshalb ein Wechsel in der Betreuung der anfallenden Aufgaben im administrativen und finanziellen Bereich nicht notwendig erscheint, um den Interessen von C. gerecht zu werden; dies zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass diese heute gefährdet wären und wie gesehen - die Beschwerdeführer den oberwähnten Rechenschaftsund Berichterstattungspflichten unterliegen. Zur Bewältigung des unveränderten Alltags kann den Interessen von C. im administrativen und finanziellen Bereich mit der heutigen Regelung hinreichend Rechnung getragen werden und erscheint es sinnvoll und angezeigt, die Aufgaben weiterhin den Eltern zu belassen; allein der Umstand, dass die Amtsbeistän- din als Fachkraft auch für diese Belange grundsätzlich als besser geeignet erscheint, rechtfertigt die Veränderung im heutigen Zeitpunkt nicht.
Insgesamt und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles erscheint die Entlassung der Beschwerdeführer als Beistände für die Bereiche Administration und Finanzen im heutigen Zeitpunkt damit nicht angemessen. Ist eine neue Wohnsituation bzw. eine Tagesstruktur installiert, ist gegebenenfalls eine Anpassung zu prüfen. Anzumerken bleibt, dass die Verständigungsschwierigkeiten mit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Berichterstattung an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die sprachlichen Schwierigkeiten liessen sich auch bei der Einsetzung einer Amtsbeiständin nicht ausschliessen, sondern höchstens verlagern. Berichterstattungspflichtig gegen- über der KESB würde dann zwar die Amtsbeiständin. Für eine erfolgreiche Mandatsführung bleibt es aber unabdingbar, die Beschwerdeführer als wichtigste Bezugspersonen von C. angemessen einzubeziehen.
Wird die Amtsbeiständin mit dem Bereich Wohnen und Tagesstruktur betraut, dann ist ergänzend festzuhalten, dass ihre Vertretungsbefugnis für C.
soweit sie für die Installierung der Tagesstruktur bzw. einer neuen Wohnsituation für C. notwendig sind auch administrative und finanzielle Belange umfassen muss. Dies ist in der Umschreibung der Vertretungsbefugnis zu berücksichtigen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde soweit auf sie eingetreten werden kann teilweise gutzuheissen ist. Dispositiv Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 21. Dezember 2016 ist aufzuheben und die Anordnungen der KESB Meilen vom 10. Dezember 2015 sind soweit notwendig aufzuheben und anzupassen. E. ist im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgabe zu übertragen, für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und C. bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten, insbesondere die Eignung der aktuellen Wohnsituation bei den Eltern abklären zu lassen und gegebenenfalls nötige Anpassungen zu veranlassen. Die Regelung gemäss Dispositiv Ziff. 3 lit. b des Entscheides der KESB vom 10. Dezember 2015 kann unverändert bleiben. Den Beschwerdeführern ist im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als neue Ziff. 4 die Aufgabe zu übertragen, C. beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten und sein Einkommen und Vermögen zu verwalten. Ziff. 5 - 8 des Entscheides der KESB sind anzupassen.
Die Beschwerdeführer beantragen zwar im Beschwerdeverfahren die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Bezirkrates Meilen vom 21. Dezember 2016. Zur vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsregelung stellen sie indes weder Anträge noch äussern sie sich dazu in der Begründung. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Regelung, welche der Klarheit halber im Dispositiv zu bestätigen ist.
Beim vorgenannten Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern die Kosten, inkl. diejenigen der Verfahrensbeiständin, zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist, weil es an
den entsprechenden Voraussetzungen fehlt, nicht zuzusprechen (vgl. auch OGer ZH, 5. Januar 2011, LF110070)
Die Verfahrensbeiständin von C. geht im vorliegenden Verfahren gestützt auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid davon aus, dass kein gesondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt werden muss (act.10 S. 2). Dem ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrates und die dort erwähnte Praxis der Kammer zuzustimmen (act. 3
S. 22/23 mit Hinweis auf OGer ZH, 7. Januar 2016, PQ150072 E. 2.2). Die Entschädigung für die Verfahrensbeiständin ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 sowie
§ 13 Abs. 1 und 2 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (AnwGebV OG) auf CHF 500.-zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen.
Die Verfahrensbeiständin beantragt in formeller Hinsicht den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG (act. 10 S. 2).
Die gerichtliche Beschwerde vor den kantonalen Beschwerdeinstanzen hat aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht entzogen wird (Art. 450c ZGB). Demgegenüber hat die bundesgerichtliche Beschwerde in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Damit soll einer falschen Attraktivität des Rechtsmittels entgegengewirkt werden (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202 S. 4342). Dieser Zweck legt eine einschränkende Auslegung der in Art. 103 Abs. 2 BGG genannten Ausnahmen nahe (Urteil 4A_116/2007 E. 2 vom 27. Juni 2007). So hat das Bundesgericht in seiner Praxis teilweise entgegen in der Lehre vertretener Meinungen - den Charakter eines Gestaltungsurteils verneint für den Entscheid von Kindesschutzmassnahmen (Urteil 5A_94/2007) eine Markeneintragung (vorerwähntes Urteil 4A_116/2007 E. 2 vom 27. Juni 2007; vgl. VON WERDT, Die Beschwerde in Zivilsachen, 2010, Rz 542 ff.). Vorliegend, wo es letztlich um die Art der anzuordnenden Erwachsenenschutzmassnahme sowie um die Person des Beistandes geht, dürfte der Charakter als Gestaltungsurteil im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG ebenfalls verneint werden, so dass
der Antrag der Verfahrensbeiständin als gegenstandslos geworden abzuschreiben wäre, sofern die Zuständigkeit der Kammer, in Anwendung von Art. 450c ZGB darüber zu befinden, überhaupt gegeben wäre. Letztlich ist es jedenfalls Sache des allfällig angerufenen Bundesgerichts hierüber zu entscheiden.
Es wird beschlossen:
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist gegenstandslos und wird abgeschrieben.
Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ist gegenstandslos und wird abgeschrieben, soweit darauf eingetreten werden kann.
Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil.
und erkannt:
Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen.
Dispositiv Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 21. Dezember 2016 und Dispositiv Ziff. 3 - 8 des Entscheides der KESB Meilen vom 10. Dezember 2015 werden aufgehoben. Der Entscheid der KESB Meilen vom 10. Dezember 2015 wird wie folgt neu gefasst:
3. E. , Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Meilen, wird im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als Beiständin ernannt und es werden ihr folgende Aufgabenbereiche übertragen:
für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und
C. bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten, insbesondere die Eignung der aktuellen Wohnsituation bei den Eltern abklären zu lassen und gegebenenfalls nötige Anpassungen zu veranlassen.
die Selbständigkeit von C. zu fördern und ihn bei der Suche nach einer Tagesstruktur in einer für seine Problematik spezialisierten Institution zu vertreten.
Im Rahmen dieser Aufgabenbereiche gemäss lit. a) und b) stehen der Beiständin soweit nötig sämtliche Vertretungsrechte auch in administrativer und finanzieller Hinsicht zu. Sie wird eingeladen, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (Art. 414 ZGB).
A. und B. werden im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als Beistände ernannt. Es wird ihnen die Aufgabe übertragen, C. beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten und sein Einkommen und Vermögen zu verwalten.
Das Vertretungsrecht gilt im Rahmen der Mandatsausübung soweit notwendig gegenüber sämtlichen möglichen Drittansprechern.
Das Honorar wird gemäss den aktuellen Richtlinien für die Entschädigung und den Spesenersatz für Beistände entrichtet.
Die Beistände A. und B. werden aufgefordert innert zwei Monaten ab Mitteilung dieses Entscheides ein Inventar gestützt auf Art. 405 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 17 EG KESR aufzunehmen und der KESB zur Genehmigung zu unterbreiten.
Berichtstermin für die Beistände in je ihrem Aufgabenbereich ist der 31. Dezember 2017.
Dispositiv Ziff. II - V des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 21. Dezember 2016 werden bestätigt.
Die Entscheidgebühr wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens inklusive Entschädigung für die Verfahrensbeiständin gemäss Ziff. 6 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Der Verfahrensbeiständin des Verfahrensbeteiligten wird für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Fr. 500.-zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (= Fr. 40.--), total Fr. 540.-aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer und den Verfahrensbeteiligten, die Beiständin E. , [Adresse], die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Meilen sowie die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahme.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am:
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