Zusammenfassung des Urteils PQ160100: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin A. und ihr Bruder wurden aufgrund einer Interessenkollision mit ihrem Vater in der Erbteilung ihrer verstorbenen Grossmutter vaterlicherseits unter Beistandschaft gestellt. Nach dem Erreichen der Volljährigkeit wurde die Beistandschaft aufgehoben, und die KESB setzte die Entschädigung des Beistandes auf CHF 2'000 fest. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Entschädigung, die vom Bezirksrat abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin beanstandete unter anderem, dass Arbeiten nach ihrer Volljährigkeit in Rechnung gestellt wurden. Das Gericht entschied, dass diese Abschlussarbeiten gerechtfertigt waren. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Beschwerdeführerin muss die Verfahrenskosten tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ160100 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 01.02.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entschädigung des Beistandes |
Schlagwörter : | Beistand; Entscheid; Schlussbericht; Rechnung; Beistandes; Bülach; Volljährigkeit; Beistandschaft; Entschädigung; Bruder; Erbteilung; Akten; Bemühungen; Schlussrechnung; Verkauf; Interesse; Bezirksrat; Genehmigung; Erwachsenenschutz; Bundesgericht; Kantons; Urteil; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Vater; Vertretungsbeistandschaft; Interessen; Verfahren; Stunden |
Rechtsnorm: | Art. 306 ZGB ;Art. 404 ZGB ;Art. 480 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160100-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter
lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen
Urteil vom 1. Februar 2017
in Sachen
Beschwerdeführerin
betreffend Entschädigung des Beistandes
Erwägungen:
Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB) vom 17. Dezember 2015 wurde für die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin A. , geboren am tt. Februar 1998, und ihren Bruder B. , geboren am tt.mm.2003, wegen einer Interessenkollision mit ihrem Vater in der Erbteilung der am tt.mm.2015 verstorbenen Grossmutter väterlicherseits, C. , eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet.
Zum Beistand wurde D. , E. AG, Rechtsund Treuhandpraxis,
F. [Ort], ernannt und beauftragt, in der Erbteilung die Interessen der beiden Geschwister zu vertreten und dabei insbesondere zu beurteilen, ob der angestrebte Verkauf (einer Liegenschaft in G. ) aus dem Nachlass zum jetzigen Zeitpunkt im Interesse und im Wohl der Jugendlichen ist. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 9. Februar 2016 wurde diese Liegenschaft unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Zustimmung der KESB veräussert. Mit Entscheid vom 24. März 2016 erteilte die KESB ihre Zustimmung nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zu diesem Geschäft.
Mit dem Erreichen der Volljährigkeit fiel die Beistandschaft für A. am tt. Februar 2016 dahin. Mit Entscheid vom 25. Juli 2016 genehmigte die KESB den Schlussbericht des Beistandes vom 14. Juni 2016 und entlastete diesen unter bester Verdankung seiner geleisteten Dienste. Gestützt auf die Rechnung des Beistandes vom 14. Juni 2016 setzte die KESB seine Entschädigung auf
CHF 2'000.fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin.
Mit Eingabe vom 1. September 2016 erhob A. Beschwerde an den Bezirksrat und verlangte, die Entschädigung des Beistandes sei zu reduzieren und der KESB zu auferlegen, und erhob Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
Mit Urteil vom 9. November 2016 wies der Bezirksrat Bülach die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid, der ihr am 14. November 2016 zugestellt wurde, erhebt A. mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer mit den Anträgen, die Entschädigung des Beistandes sei zu reduzieren und vollumfänglich von der KESB zu übernehmen (act. 2).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR act. 7/1-10; KESB act. 8/1-60). Stellungnahmen waren nicht einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif.
Wie in seinem Schlussbericht vom 14. Juni 2016 erwähnt wird, belastete der Beistand seine Bemühungen bis und mit 14. März 2016 je hälftig der Beistandschaft über die Beschwerdeführerin und derjenigen über ihren Bruder (KESB
act. 8/41 S. 3). Der Vergleich mit der Zusammenstellung der bis zum damaligen Datum in der Beistandschaft über B. aufgelaufenen Stunden zeigt, dass der Beistand bei beiden Geschwistern jeweils an den gleichen Daten dieselben Aufwendungen verrechnete (KESB act. 40/1 und act. 42/1). Die Vorinstanz bemerkte deshalb zutreffend, dass doppelt so viel Aufwand angefallen sei, als in der Schlussrechnung für die Beistandschaft über die Beschwerdeführerin ausgewiesen wird (act. 6 S. 7 oben). Der angefallene Aufwand ist jedoch nicht offensichtlich unangemessen und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht beanstandet. Das gleiche gilt für den verrechneten Stundensatz von Fr. 250.-, der nicht ausserhalb des Rahmens entsprechender Berufstarife liegt.
Die Beschwerdeführerin moniert, dass in der Schlussrechnung auch Arbeiten nach ihrer Volljährigkeit am tt. Februar 2016 in Rechnung gestellt werden, und macht geltend, dass ihr diese, abgesehen von der Erstellung des Schlussberichts, nicht mehr in Rechnung gestellt werden könnten. Aus dem Schlussbericht ergebe sich, dass man ihre Volljährigkeit überhaupt nicht ernst genommen habe. Mehr
als der halbe Inhalt des Schlussberichts beschreibe Vorkommnisse nach ihrer Volljährigkeit (act. 2).
Die Vorinstanz erwog, dass auf die Zeit von einem Monat nach der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin 0.59 Stunden für Telefonate und Mailverkehr mit der KESB und dem Willensvollstrecker entfielen. Sie schloss, es handle sich dabei um auch nach dem Ende einer Beistandschaft noch zulässige Abschlussarbeiten, die von der Beschwerdeführerin zu entschädigen seien (act. 6 S. 7).
Ein Blick in die Akten, wo diese Bemühungen in Form von Aktennotizen über Telefongesprächen und als Ausdruck von E-Mailnachrichten dokumentiert sind, bestätigt diesen Befund (vgl. KESB act. 8/33 und act. 8/34 sowie nicht nummerierte E-Mailnachricht vom 8. März 2016 zwischen act. 8/34 und 8/33). Darin zeigt sich, dass diese Bemühungen darauf gerichtet waren, die behördliche Genehmigung des am 9. Februar 2016 öffentlich beurkundeten Kaufvertrags über den Verkauf der Nachlassliegenschaft an der H. -Strasse in G. zu bewirken, welche schliesslich mit Entscheid der KESB vom 24. März 2016 erfolgte.
Da dieser Verkaufsvertrag am 9. Februar 2016 und damit vor der Mündigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen wurde, war nicht nur für ihren jüngeren Bruder, sondern auch für sie die Genehmigung der KESB gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB erforderlich, obwohl die Beschwerdeführerin bereits am tt. Februar 2016 und damit weniger als eine Woche später volljährig wurde, denn für das Genehmigungserfordernis kommt es auf die Situation bei Vertragsschluss an. Bei den Vorbereitungen für die Genehmigung handelt es sich daher in der Tat um Abschlussarbeiten, die vom Beistand im Rahmen seines Mandats für die Beschwerdeführerin zu erbringen waren und die er unter diesem Titel in Rechnung stellen durfte.
Weitere Bemühungen nach dem tt. Februar 2016, etwa im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung in G. , stellte der Beistand im Zusammenhang mit der Beistandschaft für die Beschwerdeführerin nicht mehr in Rechnung. Dass er diese Bemühungen im Schlussbericht erwähnte, wirkt sich nicht auf die Schlussrechnung aus. Daraus kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die KESB und der Beistand hätten sie nicht unzureichend informiert. Ohne Rücksprache mit ihr und ohne sie zu informieren, hätten der Beistand und die KESB vereinbart, mit dem Bericht zuzuwarten. Weder der Beistand noch die KESB hätten für sie etwas Nützliches geleistet. Die KESB solle die (entsprechend ihrem Antrag) reduzierte Entschädigung für den Beistand übernehmen (act. 2).
Die Frist für die Einreichung des Schlussberichts gemäss § 18 Abs. 2 EG KESR stellt eine Ordnungsvorschrift dar. Als die KESB nach Ablauf dieser Frist feststellte, dass der Bericht fehlte, forderte sie den Beistand mit Schreiben vom 9. Mai 2016 auf, den Bericht bis am 20. Juni 2016 nachzureichen, was sie als Fristerstreckung bezeichnete (KESB act. 8/38). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch beschwert wurde. Insbesondere wirkte sich diese Verzögerung nicht auf die Höhe der Schlussrechnung aus, welche Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Die Vertretungsbeistandschaft wurde errichtet, weil zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater als ihrem gesetzlichen Vertreter in der Erbteilung ihrer verstorbenen Grossmutter väterlicherseits, C. , eine Interessenkollision bestand, da die Erblasserin gegenüber dem Vater der Beschwerdeführerin letztwillig eine Präventiventerbung i.S. von Art. 480 Abs. 1 ZGB verfügt und den verfügbaren Teil der Beschwerdeführerin und ihrem jüngeren Bruder B. zugewendet hatte (vgl. KESB act. 8/26). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft erfüllt waren.
In der Folge begleitete der Beistand für die Beschwerdeführerin und ihren Bruder die Erbteilung, die beim Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen war, was vielleicht zum subjektiven Eindruck beitrug, der Beistand habe für sie nichts Nützliches geleistet. Dem ist zu widersprechen: aus den Akten geht hervor, dass der Beistand die Erbteilung mit seiner Arbeit voran brachte. Nach der gesetzlichen Regel hat die Beschwerdeführerin angesichts ihres erheblichen Vermögens (vgl. act. 6 S. 8) als Nutzniesserin der Massnahme den Beistand angemessen zu entschädigen (FamKomm Erwachsenenschutz / Steck, Art. 404 ZGB N 3; vgl. § 25 Abs. 2 EG KESR).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es weder für eine Reduktion der Schlussrechnung des Beistandes noch für die Übernahme dieser Rechnung durch die KESB einen Grund gibt. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin unterliegt und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Dem vergleichsweise geringen Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad ist mit einer Reduktion der ausgehend vom Streitwert ermittelten Grundgebühr Rechnung zu tragen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an den Beistand
D. , die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 2'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Menghini-Griessen versandt am:
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