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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ160082: Obergericht des Kantons Zürich

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich betrifft einen negativen Kompetenzkonflikt bezüglich der Zuständigkeit für die Beistandschaft einer Person, die unter vormundschaftlichen Massnahmen stand. Der Beschwerdeführer, der an Schizophrenie leidet, beantragte die Verlegung der Vormundschaft nach B. Der Bezirksrat Zürich entschied, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich für die Beistandschaft zuständig ist. Der Beschwerdeführer legte Rekurs ein, jedoch wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ160082

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ160082
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ160082 vom 24.11.2016 (ZH)
Datum:24.11.2016
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_985/2016
Leitsatz/Stichwort:Negativer Kompetenzkonflikt nach Art. 444 Abs. 4 ZGB
Schlagwörter : Beistand; KESB-act; Bezirksrat; Wallis; Beistands; Beistandschaft; Beschwerdeführers; Massnahme; Wohnsitz; Bruder; Entscheid; Behörde; Urteil; Behörden; Verfahren; Kanton; Übertragung; Zuständigkeit; Gemeinde; BR-act; Stadt; Erbteilung; Mutter; Klinik; Bezirksrates; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Zürcher
Rechtsnorm:Art. 23 ZGB ;Art. 314 ZGB ;Art. 444 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 450f ZPO ;Art. 92 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ160082

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160082-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter

lic. iur. H. Meister und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Urteil vom 24. November 2016

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

betreffend Negativer Kompetenzkonflikt nach Art. 444 Abs. 4 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der II. Kammer des Bezirksrates Zürich vom

15. September 2016; VO.2016.36 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

  1. Streitgegenstand / Prozessgeschichte

    1. Seit rund zehn Jahren bestehen für A. (fortan Beschwerdeführer genannt) vormundschaftliche bzw. erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen, angeordnet und vollzogen von den Behörden der Stadt Zürich. In der Abklärungsphase vor 10 Jahren meldete sich der Beschwerdeführer in Zürich ab und in

      B. (VS) an. Im Januar 2007 machte er sich sodann einer versuchten Brandstiftung schuldig und wurde unter anderem zu einer stationären Massnahme verurteilt, die indes scheiterte, woraufhin die Verwahrung angeordnet wurde. Derzeit ist der an einer hebephrenen Schizophrenie eine Schizophrenie, bei der die Veränderungen im affektiven Bereich im Vordergrund stehen leidende Beschwerdeführer in der Strafanstalt Pöschwies untergebracht. Seinem Ersuchen, die Beistandschaft den Behörden im Wallis zu übertragen, wurde zunächst nicht nachgekommen, da es vorab die komplizierte Erbteilung der verstorbenen Mutter zu regeln galt. Im Frühling 2015 kontaktierten die Zürcher Behörden schliesslich ihre Walliser Kollegen mit Blick auf die Übertragung der Beistandschaft, welche ihre Zuständigkeit verneinten. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB und für die Zeit vor dem Jahr 2013 VB genannt) rief daraufhin den Bezirksrat Zürich an, welcher mit Urteil vom 15. September 2016 feststellte, dass die KESB zur Führung der Beistandschaft zuständig sei. Dagegen führt der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragt die Verlegung der Vormundschaft nach B. .

    2. Im Einzelnen entwickelte sich die Angelegenheit wie folgt: Mit Schreiben vom 7. August 2006 wandte sich der Bruder des Beschwerdeführers an die VB und teilte mit, dass sich die Situation des Beschwerdeführers nicht zuletzt auch wegen des Ablebens ihrer Mutter am tt. Juli 2006 sowohl medizinisch als auch sozial weiter verschlechtert habe und nun eine Beistandschaft von der Familie und den Ärzten als dringend nötig erachtet werde. Derzeit sei der Beschwerdeführer in der kantonalen psychiatrischen Klinik Hard in Embrach untergebracht. Die sozialen Dienste seien gerade daran, die Wohnsituation festzulegen; dies sei ein

      entscheidender Punkt, da sich sein Bruder mit ständig wechselnden Anmeldungen in verschiedenen Gemeinden und Kantonen einer längerfristigen Verbindlichkeit habe entziehen können. Angesichts der Situation der letzten 25 Jahre müsse der Wohnsitz im Kanton Zürich bzw. der Stadt Zürich liegen (KESB-act. 20). Einer Aktennotiz der VB vom 13. Oktober 2006 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den anberaumten Anhörungstermin von kommender Woche nicht wahrnehmen könne, da er im Wallis in den Ferien sei (KESB-act. 27). Am 18. Oktober 2006 teilte der Beschwerdeführer der VB mit, dass er sich im Wallis angemeldet habe (KESB-act. 29). Nachdem der Beschwerdeführer dem ihm neu angesetzten Anhörungstermin unentschuldigt fern geblieben war, ordnete die VB mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB an, ernannte den Beistand und definierte dessen Aufgaben (KESB-act. 40).

      In einem Schreiben vom 21. Januar 2007 teilte der Beschwerdeführer dem Bezirksrat unter anderem mit, dass er jetzt im Besitz einer französischen Aufenthaltsbewilligung wäre und die Zürcher Behörden nicht mehr so viel Macht über ihn ausüben könnten, hätte er gewusst, dass die Gemeinderatskanzlei in B. auch an einem Mittwoch geöffnet habe (KESB-act. 47). Mit Datum vom 16. Februar 2009 erstattete der Beistand C. seinen ersten Rechenschaftsbericht für die Zeitspanne vom 14. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2008 (KESB-act. 83) und hielt unter anderem folgendes fest:

      • Der Beschwerdeführer legte in seinem kleinen Studio in B. am 27.

        Januar 2007 einen Brand, woraufhin er in Untersuchungshaft genommen und anschliessend in die forensische Klinik des Psychiatriezentrums Rheinau verlegt wurde.

      • Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich keine Anmeldung in Zürich gewünscht.

      • Am 24. September 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Martigny und St. Maurice zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen versuchter Brandstiftung verurteilt. Zudem wurde eine stationäre therapeutische

        Massnahme in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt angeordnet. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers wurde nicht eingetreten.

      • Mit Entscheid vom 6. November 2008 stellte das Strafund Massnahmegericht des unteren Wallis fest, dass die Massnahme gescheitert sei, hob sie auf und ordnete die Verwahrung des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer war weder zur Zusammenarbeit mit Ärzten bereit, noch krankheitseinsichtig gewesen und hatte im Gefängnis Teile seiner Zelle demoliert sowie in der Klinik Exkremente an die Wände geschmiert. Am

        18. November 2008 wurde er in die Strafanstalt nach Orbe verlegt. Gegen die Verwahrung wollte sich der Beschwerdeführer nicht wehren.

      • Der Beschwerdeführer leidet an der hebephrenen Verlaufsform einer Schizophrenie und musste wegen seines Gesundheitszustands mehrfach in die Gefängnisabteilung des Inselspitals Bern verlegt werden.

      • Im Nachlass der Mutter des Beschwerdeführers betrauten der Beistand und der Bruder des Beschwerdeführers einen Anwalt mit der Erbenvertretung, wobei beschlossen wurde, die Wertschriften in einem ersten Schritt einer partiellen Erbteilung zuzuführen und die Liegenschaften zur Gebäu- deschätzung sowie Abwägung der Möglichkeiten der Versilberung Aufteilung einstweilen weiter zu verwalten.

        Am 3. Oktober 2009 hielt das zuständige Behördenmitglied in einer Telefonnotiz betreffend ein Gespräch mit dem Beistand fest, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Errichtung der Beistandschaft nach B. geflohen sei, um die Erwachsenenschutzmassnahme zu verhindern. Bereits einen Monat danach sei er in eine Klinik eingewiesen worden und in der Folge ins Gefängnis gekommen. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, sich wieder in Zürich anzumelden. Der Lebensmittelpunkt sei nie wirklich in B. gewesen, weshalb eine Übertragung fraglich sei; ferner sei eine Erbteilung pendent. Es sei zu einem späteren Zeitpunkt zu klären, ob ein Antrag auf Übertragung der Massnahme gestellt werden solle (KESB-act. 84).

        Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 wandte sich der Beschwerdeführer an seinen Beistand und hielt fest, dass die Erbschaft seiner Mutter endlich geteilt sei. Er wolle jetzt, dass die Beistandschaft von der Gemeinde B. im Wallis geführt werde. Das sei die einzige Möglichkeit, dass er sich irgendetwas sagen lasse (KESB-act. 135). Am 10. September 2013 unterzeichneten der Beistand sowie der Bruder des Beschwerdeführers den Erbteilungsvertrag im Nachlass der verstorbenen Mutter. Dem Beschwerdeführer wurden Erbbezüge (im Wesentlichen aus den Wertschriften) im Betrag von Fr. 3'418'940.37 sowie das Stockwerkeigentum an der D. -Strasse in Zürich im Wert von Fr. 3'300'000.zugeschlagen. Er wurde sodann zu einer Ausgleichszahlung an seinen Bruder in Höhe von

        Fr. 772'587.46 verpflichtet (KESB-act. 161).

        Am 7. Mai 2014 rief der Beschwerdeführer seinen Beistand an und erkundigte sich, weshalb die Beistandschaft noch nicht ins Wallis übertragen worden sei. Ferner erklärte er, dass er mit der Zuteilung der Liegenschaften einverstanden sei und gemeint habe, dass der Erbteilungsvertrag schon lange von der KESB genehmigt worden sei (KESB-act. 187). Mit Beschluss vom 20. Juni 2014 stimmte die KESB dem Schlussteilungsvertrag vom 10. September 2013 und den sechs Zuweisungsverträgen bezüglich der einzelnen Liegenschaften schliesslich zu (KESB-act. 198).

        Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2014 erneut schriftlich erkundigt hatte, wann endlich B. im Wallis für ihn zuständig sei (KESB-act. 208), beantragte auch dessen Beistand mit Eingabe vom

  2. Februar 2015 bei der KESB die Übertragung der Beistandschaft an die Ge-

meinde B. auf den nächstmöglichen Termin (KESB-act. 226). Die KESB erwiderte mit Schreiben vom 19. Februar 2015, dass sie dabei sei, die Übertragung zu prüfen und schrieb gleichentags die autorité de protection des deux rives (AP2R) an (KESB-act. 229 f.). Die AP2R teilte der KESB am 10. März 2015 mit, dass der Beschwerdeführer in B. keinen zivilrechtlichen Wohnsitz genommen habe und sie sich daher auf das Übertragungsgesuch nicht einlassen könne (KESB-act. 234). Die KESB teilte diese Auffassung nicht und ersuchte die AP2R mit Schreiben vom 21. Juli 2015 erneut, die Erwachsenenschutzmassnahme für den Beschwerdeführer per 1. September 2015 zu übernehmen (KESB-act. 260). Die AP2R beharrte mit schriftlicher Mitteilung vom 8. Oktober 2015 darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übernahme nicht erfüllt seien (KESB-act. 269).

Am 20. April 2016 beantragte die KESB beim Bezirksrat Zürich, es sei festzustellen, dass sie für die Führung der Beistandschaft des Beschwerdeführers nicht zuständig sei, da letzterer seinen Wohnsitz seit langem im Kanton Wallis habe (BR-act. 1). Nach Durchführung eines Schriftenwechsels stellte der Bezirksrat mit Urteil vom 15. September 2016 fest, dass die KESB für die Führung der Beistandschaft des Beschwerdeführers zuständig ist (BR-act. 6 = act. 11). Im Nachgang erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bezirksrat mit Eingabe vom 10. Oktober 2016, was jetzt mit seinem Antrag auf Aufhebung der Geldvormundschaft sei, woraufhin ihm der Bezirksrat beschied, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheides gewesen sei, sondern bereits mit Entscheid des Bezirksrates vom 4. Februar 2016 abschlägig und rechtskräftig beurteilt worden sei (BR-act. 8; vgl. KESB-act. 279).

Der Beschwerdeführer erhob mit handschriftlichem Schreiben vom 10. Oktober 2016 Rekurs und stellte den Antrag der Verlegung der Vormundschaft nach B. (act. 3); er bekräftigte seinen Wunsch mit einem weiteren Schreiben vom 17. Oktober 2016 (act. 6 f.). Auf Ersuchen des Präsidenten reichte die neue Beiständin (Übergang zufolge Pensionierung des bisherigen Mandatsträgers [vgl. act. 4/2]) die Entscheide betreffend Errichtung der Beistandschaft und Überführung ins neue Recht nach (act. 8 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 12/1-9; KESB-act. = act. 13/1-283). Die Sache ist spruchreif.

  1. Beschwerdevoraussetzunge n und Grundlagen

    1. Aus den Akten erhellt nicht, wann das Urteil des Bezirksrats dem Beschwerdeführer bzw. seiner Beiständin zugestellt wurde. Ausgehend davon, dass die Aufgabe des Exemplars für die AP2R am 16. September 2016 erfolgte und eine Zustellung frühestens am Folgetag möglich war (BR-act. 9), erscheinen die

      Beschwerde vom 10. Oktober 2016 und auch deren Ergänzung vom 17. Oktober 2016 als fristgerecht eingereicht (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie enthalten sodann schriftlich begründete Anträge (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Beschwerdeführer ist vom Entscheid der Vorinstanz schliesslich unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). In der Literatur wird dafür gehalten, das Kompetenzkonfliktverfahren nach Art. 444 Abs. 4 ZGB sei ein behördeninternes Verfahren, an welchem die Verfahrensbeteiligten nicht involviert seien (vgl. AUER/MARTI, in: BSK-Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 30 zu Art. 444). Konsequent umgesetzt bedeutete dies, dass der Verfahrensbeteiligte den Zuständigkeitsentscheid der Beschwerdeinstanz nicht anfechten könnte, sondern die fehlende Zuständigkeit erst bei einem Entscheid in der Sache einzuwenden hätte. Vorliegend verhält es sich so, dass sich die KESB die Ansicht des Beschwerdeführers betreffend fehlender Zuständigkeit zu eigen machte und daraufhin das vorliegende Verfahren provozierte; insofern ist das Urteil des Bezirksrats auch ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, der vom Beschwerdeführer angefochten werden kann. Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben.

    2. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbesondere die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und soweit das EG KESR etwas nicht regelt ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZPO). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.

  2. Zuständigkeit der KESB Zürich

    1. Der Bezirksrat erwog, dass die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig sei. Wechsle eine Person, für die eine Massnahme bestehe, ihren Wohnsitz, so übernehme die Behörde am neuen Ort die

      Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen würden. Bei Einleitung des Verfahrens im Herbst 2006 habe der Beschwerdeführer Wohnsitz in Zürich gehabt. Am 13. Oktober 2006 habe der Beschwerdeführer der VB mitgeteilt, in in den Ferien zu weilen. Noch vor dem Beschluss vom

      14. Dezember 2006 habe sich der Beschwerdeführer sodann in Zürich ab und in B. angemeldet, worüber auch der eigene Bruder nicht informiert gewesen sei. Die Miete eines Studios in B. sowie die Anmeldung daselbst seien zwar Indizien für eine Verlegung des Wohnsitzes, das mutmassliche Motiv der Verhinderung vormundschaftlicher Massnahmen spräche indes dagegen; in diese Richtung würden die Verlautbarungen des Bruders und des Beistands gehen. Auch korreliere der Umzug ins Wallis genau mit der Einladung der VB zu einer Anhörung. Ein Schreiben des Beschwerdeführers selber bestätige ebenfalls, dass er sich eine französische Aufenthaltsbewilligung habe besorgen und damit dem Zugriff der Zürcher Behörden habe entziehen wollen. Sodann sei kein konkreter Bezug zu B. vorhanden. Vielmehr habe er sich Ende November 2006 wieder in Zürich aufgehalten, wobei es zu einer Verhaftung gekommen sei. Die Polizei habe er dahingehend informiert, bis vor kurzem an der D. -Strasse in Zürich gewohnt zu haben, sich derzeit aber bei seinem Bruder an der E. - Strasse in Zürich aufzuhalten. Bei den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren sei schliesslich nicht in erster Linie ein Konnex zur Gemeinde B. erkennbar, sondern der Fokus, aus Zürich wegzukommen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer damit seinen Lebensmittelpunkt nicht nach B. verlegt und keinen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet. Seit Januar 2007 sitze der Beschwerdeführer sodann in Strafanstalten ein, womit kein neuer Wohnsitz mehr begründet werden könne (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Zürich sei und bleibe für die Führung der Beistandschaft zuständig (act. 11 S. 6 ff.).

    2. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass es ein Leichtes gewesen wäre, sich den Behörden zu entziehen und er jederzeit in ein Obdachlosenheim in Frankreich hätte gehen können. Er habe sich in Zürich kurzfristig angemeldet, um einen Pass zu bekommen, in der Absicht ins Wallis zu ziehen, wo er nach all den Ortswechseln erstmals eine Verbundenheit habe. Dass er sich später noch ein Mal in Zürich aufgehalten habe, habe damit zu tun, das er von

      seinen Nachbarn in B. aus seiner Wohnung ausgesperrt worden sei.

      B. sei zufällig der Ort gewesen, in dem eine Wohnung frei geworden sei. Da er vom Vagabundieren genug habe und es ihm in B. gefalle, bleibe er dort. Zürich gelte seit Jahren schon nicht mehr als Bezugsort (act. 3). In der Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass er nicht wegen des Klimas sondern wegen der Mentalität der Leute ins Wallis gezogen sei (act. 6).

    3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erscheint als widersprüchlich, wenn er einerseits eine Verbundenheit mit B. und eine ansprechende Mentalität der Leute im Wallis behauptet, andererseits aber anerkennt, B. zufällig ausgewählt zu haben, weil dort gerade eine Wohnung frei geworden sei und zudem ins Feld führt, er sei von seinen Nachbarn ausgesperrt worden. Die Behauptung, B. gefalle ihm gut, weshalb er dort bleibe, mutet zudem speziell an, ist es doch rund zehn Jahre her, seit er dort zwischen Klinikaufenthalten und einem Aufenthalt in Zürich eine kurze Zeitspanne weilte, bevor er wegen versuchter Brandstiftung in Gewahrsam genommen wurde. Bezeichnend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer beim Bezirksrat nach der Urteilsfällung nach der Aufhebung der Beistandschaft erkundigte (BR-act. 8). Das bestärkt die bezirksrätlichen Erwägung, dass es dem Beschwerdeführer vornehmlich um das Entweichen aus erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen geht, nicht aber um eine Verbundenheit mit dem Wallis. Letztere Behauptung und jene der Mentalität der Leute im Wallis bleiben denn auch pauschal und rudimentär. Sie vermögen die ausführlichen und konzisen Erwägungen des Bezirksrats nicht in Zweifel zu ziehen, wonach insbesondere der zeitliche Konnex der in Aussicht stehenden Massnahme, die Darlegungen des Bruders und des Beistands des Beschwerdeführers und dessen eigenes Schreiben vom 21. Januar 2007 deutlich gegen eine Wohnsitzverlegung nach B. sprechen. Die Darstellung im Schreiben, hätte er gewusst, dass die Gemeinderatskanzlei in B. auch an einem Mittwoch geöffnet habe, so wäre er jetzt im Besitz einer französischen Aufenthaltsbewilligung und die Zürcher Behörden könnten nicht mehr so viel Macht über ihn ausüben (KESB-act. 47), spricht sowohl gegen die besondere Verbundenheit mit dem Wallis als auch gegen die Absicht dauernden Verbleibs in B. .

    4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist abzuweisen.

  3. Kostenfolge

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil der II. Kammer des Bezirksrates Zürich vom 15. September 2016 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an dessen Beiständin

    F. , Sozialzentrum ..., ... [Adresse], an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich, an die APEA des deux Rives, rue du Léman 25, case postale , B. , an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten und Beilage der Doppel von act. 3 und 6 an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

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