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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ160026: Obergericht des Kantons Zürich

Es handelt sich um einen Fall vor dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, bezüglich einer Beistandschaft. Die Beschwerdegegnerin wurde als umfassende Vertreterin eingesetzt, wobei der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung vorging. Es ging um die Betreuung einer pflegebedürftigen Person, die in die Schweiz umgesiedelt wurde. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Beistandschaft und kritisierte die Kosten und die Betreuungssituation. Letztendlich entschied das Gericht, dass die bestehenden Weisungen ausreichend seien und wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ160026

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ160026
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ160026 vom 01.07.2016 (ZH)
Datum:01.07.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beistandschaft
Schlagwörter : Betreuung; Person; Deutschland; Trust; Massnahme; Entscheid; Aufenthalt; Schweiz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Pflege; Vorsorgebeauftragte; Beistand; Massnahmen; Personen; Zuständigkeit; Lebens; Meilen; Vorsorgevollmacht; Bezirk; Mutter; Vermögens; Erwachsenen; Vorsorgeauftrag; Vorinstanz; Recht
Rechtsnorm:Art. 149b IPRG ;Art. 360 ZGB ;Art. 363 ZGB ;Art. 365 ZGB ;Art. 368 ZGB ;Art. 389 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 398 OR ;Art. 398 ZGB ;Art. 399 OR ;Art. 442 ZGB ;Art. 445 ZGB ;Art. 450c ZGB ;Art. 85 IPRG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ160026

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.

Urteil vom 1. Juli 2016

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

betreffend Beistandschaft

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 15. März 2016 i.S. C. , geb. tt.05.1934; VO.2015.32 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Meilen)

Erwägungen:

I.
  1. Am 15. Juni 2010 errichtete die damals in den USA im Bundesstaat wohnhafte C. eine Statutory Durable Power of Attorney (Vorsorgevollmacht) und eine Combination Directive to Physicians and Family or Surrogates and Medical Power of Attorney (Patientenverfügung) (KESB act. 3/9), in denen sie ihren zwischenzeitlich am 4. Mai 2014 verstorbenen Ehemann D. und für den Fall, dass jener nicht willens in der Lage sein sollte, sie zu vertreten, ihre ebenfalls in den USA wohnhafte Tochter B. (fortan Beschwerdegegnerin), als Vertreter bezeichnete.

  2. Nach dem Tod ihres Ehemannes siedelte C. im Mai 2014 in die Schweiz über, wo sie zuerst bei ihrem Sohn E. in lebte, bevor sie am 30. Mai 2014 in das Heim F. in eintrat.

  3. A._ (fortan Beschwerdeführer), ein weiterer Sohn von C. , reichte am 3. August 2014 bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (fortan KESB) eine Gefährdungsmeldung ein, weil seine fünf Geschwister beabsichtigten, ihre demente Mutter aus dem Heim zu nehmen, obwohl sie dazu fachlich nicht ausgebildet seien (KESB act. 2).

  4. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 nahm die KESB Vormerk, dass C. am 15. Juni 2010 eine rechtsgültige Patientenverfügung errichtet hatte, in der sie die Beschwerdegegnerin als Vertreterin bezüglich Entscheidungen ihrer Gesundheitspflege bezeichnet hatte. Die (faktische) Sistierung der Kündigung des Heimplatzes in der F. wurde aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wurde angewiesen, für die Betreuung von C. eine Demenz-Fachperson von G. beizuziehen und viermal jährlich einen Bericht von G. sowie einen ambulanten Arztbericht über das physische und psychische Wohlbefinden von C. einzureichen (KESB act. 76). Eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid wies der Bezirksrat mit Urteil vom 8. April 2015 ab, soweit er darauf eintrat (KESB act. 137), während eine Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen die Kostenregelung (Tragung der Übersetzungskosten) bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Wirksamkeit und Gültigkeit der Vorsorgevollmacht sistiert wurde (KESB act. 138).

  5. Mit Entscheid vom 25. Juni 2015 merkte die KESB vor, dass die von

    C. am 15. Juni 2010 errichtete Vorsorgevollmacht gültig errichtet und dass die Beschwerdegegnerin gültig als umfassende Vertreterin für C. eingesetzt worden war. Die Anträge des Beschwerdeführers, für C. sei eine umfassende Beistandschaft zu errichten und der Beschwerdegegnerin seien sämtliche Vertretungsbefugnisse betreffend C. und deren Vermögen zu entziehen, wurden abgewiesen (BR act. 2/1). Mit Urteil vom 15. März 2016 wies der Bezirksrat Meilen eine vom Beschwerdeführer gegen jenen Entscheid der KESB erhobene Beschwerde ab (act. 8).

  6. Mit Eingabe vom 15. April 2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats vom 15. März 2016, das ihm am

17. März 2016 zugestellt worden war (BR act. 29), mit folgenden Anträgen (act. 2

  1. 2):

    1. Das Urteil vom 15. März 2016 des Bezirksrats Meilen Geschäftsnummer VO.2015.32/3.02.16 sei hinsichtlich Dispositiv-Ziffer I aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

      I. Zugunsten C. wird eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB errichtet. Als Beiständin Beistand wird eine unabhängige von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde zu bestimmende Person ernannt.

    2. Eventualiter sei zugunsten von C. eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 395 ZGB zu errichten;

    3. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und diese sei anzuweisen, Massnahmen im Sinne von Art. 368 Abs. 2 ZGB zu treffen;

    4. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten.

Mit Verfügung vom 29. April 2016 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 11).

7. Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 teilte die KESB mit, dass die Beschwerdegegnerin beabsichtige, C. von am 30. Mai 2016 nach in Norddeutschland bringen zu lassen, wo sie künftig bei deren Tochter H. leben solle, was nach Meinung der KESB durch die Patientenverfügung gedeckt sei (act. 14). Am

  1. Mai 2016 wurde die Kammer vom Beschwerdeführer telefonisch (act. 18) und von der Beschwerdegegnerin per Fax (act. 20) darüber orientiert, dass C. bereits am 23. Mai 2016 nach Deutschland zu ihrer Tochter H. gebracht worden sei.

    Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge (act. 25 S. 2):

    1. Die Beschwerdegegnerin, B. , sowie die am Verbringen von C. nach Deutschland beteiligten Geschwister, nämlich

      H. , I. , E. und J. seien unter Androhung

      von angemessenen Vollstreckungsmitteln namentlich a) einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO), und b) ev. unter Strafdrohung nach Artikel 292 StGB (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO), zu befehlen, ihre Mutter, C. unverzüglich an ihren vorherigen Aufenthaltsort in das Pflegeheim F. ( [Adresse]), eventuell in ein anderes für die Pflege dementer Personen qualifiziertes Pflegeheim im Kanton Zürich, zurückzubri ngen.

    2. Es sei unverzüglich und schon für die Dauer des vorliegenden Verfahrens eine umfassende Beistandschaft für C. im Sinne von Art. 398 ZGB zu errichten. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Meilen sei anzuweisen, als Beiständin Beistand eine von der Familie der Beschwerdeparteien unabhängige und fachkundige Drittperson zu ernennen.

    3. Die voranstehenden Anträge 1 und 2 seien wegen besonderer Dringlichkeit als superprovisorische Massnahmen gemäss Art. 445 ZGB anzuordnen.

    4. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Anordnung ihrer Kammer betreffend vorsorglichen Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 450c ZGB zu entziehen.

    5. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer an-

gemessenen Parteientschädigung (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu verpflichten.

Der Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei wurde mit Beschluss 7. Juni 2016 (act. 28) abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Zuständigkeit der hiesigen Behörden Stellung zu nehmen, welche die Beschwerdegegnerin in ihrer zwischenzeitlich eingegangenen Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2016 (act. 26) bestritten hatte.

Am 9. Juni 2016 reichte die Beschwerdegegnerin eine deutsche Meldebestätigung von C. zu den Akten (act. 30 und 31). Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 (act. 33) nahm der Beschwerdeführer zur Frage der Zuständigkeit Stellung und beantragte, es sei ein Eintretensentscheid zu fällen. Eine Stellungnahme zu den übrigen Ausführungen in der Beschwerdeantwort behielt er sich im Rahmen seines Replikrechts ausdrücklich vor (act. 33 S. 4 Ziff. 8).

8. Ein zweiter Schriftenwechsel ist im Beschwerdeverfahren von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Im Beschluss vom 7. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es ihm freigestellt sei, sich im Rahmen seiner Stellungnahme zur Zuständigkeit auch zu den übrigen Ausführungen in der Beschwerdeantwort zu äussern (act. 28 S. 5). Er durfte sich eine Stellungnahme daher nicht vorbehalten, sondern hätte sich innert Frist vernehmen lassen müssen. Es kann demnach nicht nur über die Zuständigkeit, sondern auch in der Sache sogleich entschieden werden.

Mit der sofortigen Erledigung des Verfahrens wird das Massnahmenbegehren des Beschwerdeführers gegenstandslos und kann abgeschrieben werden.

II.
  1. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, da C. ihren gewöhnlichen Aufenthalt nun in Deutschland und nicht mehr in der Schweiz habe, liege die internationale Zuständigkeit für Massnahmen zum Schutz der Person des Vermögens in Deutschland und sei das Obergericht des Kantons Zürich örtlich nicht mehr zuständig, über den Antrag auf Errichtung einer umfassenden Beistandschaft zu entscheiden. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, so dass der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachse (act. 26 S. 4 Ziff. 4 f.).

    Der Beschwerdeführer hält die Zuständigkeit der Kammer nach wie vor für gegeben, weil die urteilsunfähige C. keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe begründen können und somit kein Wechsel der Zuständigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 HEsÜ stattgefunden habe (act. 33).

  2. Das Haager Erwachsenenschutzüberei nkommen knüpft die örtliche Zustän- digkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Anders als im innerstaatlichen Recht (Art. 442 Abs. 1 ZGB) gibt es im zwischenstaatlichen Verhältnis keine perpetuatio fori, sondern geht die Zuständigkeit grundsätzlich mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts auf den neuen Aufenthaltsstaat über (Art. 5 Abs. 2 HEsÜ).

Der gewöhnlichen Aufenthalt i.S. der Haager Konventionen wird umschrieben als tatsächlicher Mittelpunkt der Lebensführung bzw. der Lebensbeziehungen, als Schwerpunkt der Bindungen Daseinsmittelpunkt einer Person. Der gewöhnliche Aufenthalt geht über den tatsächlichen Aufenthalt hinaus, seine Begründung setzt die soziale Integration einer Person in das Gemeinschaftsleben voraus. Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen altersdemente Personen wie C. einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können (BSK, Schwander, Art. 85 IPRG N 136 ff.).

Die Lehre plädiert für die zurückhaltende Annahme eines ausschliesslichen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn dieser erst im pflegebedürftigen Zustand angetreten wird. Bedenkt man die Faustregel, dass bei urteilsfähigen Erwachsenen ein tatsächlicher Aufenthalt von sechs Monaten zur Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts erforderlich ist (BSK, Schwander, Art. 85 IPRG N 142), kann der am 23. Mai 2016 erfolgte Umzug von C. nach Deutschland noch nicht zur Begründung eines neuen gewöhnlichen Wohnsitzes in Deutschland geführt haben, so dass die internationale Zuständigkeit der Schweizerischen Behör- den erhalten blieb und auf die Beschwerde somit einzutreten ist.

III.
  1. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er vor der Vorinstanz nicht dartun konnte, dass die Eignung des Bevollmächtigten für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht nach texanischem Recht erforderlich ist. Er beanstandet, die in den USA lebende Beschwerdegegnerin sei zum heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage, den Vorsorgeauftrag sorgfältig wahrzunehmen, und macht geltend, die KESB hätte gestützt auf Art. 16 HEsÜ eingreifen und die Vorsorgebevollmächtigte durch einen behördlichen Beistand ersetzen müssen. Selbst wenn die Geeignetheit der Vorsorgebeauftragten von den schweizerischen Behörden bei Eröffnung des Vorsorgeauftrages nicht zu prüfen wäre, da dies unter Art. 15 Abs. 1 HEsÜ falle (wonach vorliegend texanisches Recht zur Anwendung kommt), hätte die KESB spätestens bei der Entlassung von C._ aus dem Pflegeheim F. in die private Pflege bei J. gestützt auf Art. 16 HEsÜ prüfen müssen, ob die Eignung der Beschwerdegegnerin als Vorsorgebeauftragte weiterhin gegeben sei (act. 2 S. 8).

    Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorsorgebeauftragte habe den Vorsorgeauftrag als solchen stets persönlich zu erfüllen. Die Vorsorgebeauftragte dürfe den Vorsorgeauftrag nicht als Ganzes delegieren, sondern es dürften im Rahmen von Art. 398 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 365 ZGB nur für einzelne Geschäfte Dritte beigezogen werden, wenn dies nötig üblich sei eine entsprechende Ermächtigung der Auftraggeberin vorliege. Im Bereich der Personensorge könne die Beschwerdegegnerin ihre Aufgaben mit der Übersiedlung ihrer Mutter in die Schweiz gar nicht mehr sorgfältig wahrnehmen. Es lägen mithin veränderte Verhältnisse vor, denen die hiesigen Behörden Rechnung zu tragen hätten. Die Beschwerdegegnerin delegiere unbesehen einfach alle wesentlichen Aufgaben an einen Teil ihrer Geschwister. Dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Vermögenssorge in den USA beschränke, reiche nicht aus für die sorgfältige Wahrnehmung des Vorsorgeauftrags. Die Betreuungssituation von C. werde von der Beschwerdegegnerin weder genügend überwacht geschweige denn von ihr persönlich wahrgenommen. Es sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufgaben hinsichtlich Personensorge nicht wahrgenommen habe und auch gar nicht

    sorgfältig wahrnehmen können. Vielmehr habe sie die Personensorge vollumfänglich an Dritte delegiert. Damit sei die Eignung der Beschwerdegegnerin als Vorsorgebeauftragte seit dem Wegzug der Mutter aus den USA nicht mehr gegeben. Eine derart umfassende Substitution betreffend Personensorge sei unzulässig (act. 2 S. 9 ff. Ziff. 20 ff.). C. habe die Beschwerdegegnerin als Vorsorgebeauftragte eingesetzt, weil sie davon ausgegangen sei, ihren Lebensabend in den USA zu verbringen. Es sei davon auszugehen, dass sie die Beschwerdegegnerin nicht als Vorsorgebeauftragte eingesetzt hätte, hätte sie wissen annehmen müssen, dass sie nicht mehr in den USA ihren Lebensabend verbringen werde (act. 2 S. 14 Ziff. 33).

  2. Wie eingangs erwähnt, stellt der Beschwerdeführer die gültige Errichtung der Vorsorgevollmacht nicht mehr in Frage, sondern verlangt gestützt auf Art. 16 HEsÜ ihre nachträgliche Aufhebung Abänderung. Nach dieser Bestimmung kann eine Vorsorgevollmacht durch Massnahmen einer zuständigen Behörde aufgehoben geändert werden, wenn die Vertretungsmacht in einer Weise

    ausgeübt wird, die den Schutz der Person des Vermögens des Erwachsenen

    nicht ausreichend sicherstellt.

    Da die Beschwerdegegnerin die Personensorge seit der Übersiedlung von

    C. nicht mehr persönlich wahrnehme, könne sie ihre Aufgaben nicht sorgfältig wahrnehmen und sei somit als Vorsorgebeauftragte nicht mehr geeignet, lautet die Argumentation des Beschwerdeführers im Kern (act. 2 S. 9 Ziff. 21 und

    S. 11 Ziff. 23). Die Beschwerdegegnerin hält ihm vor, er vermische die Begriffe sorgfältige Ausführung des Vorsorgeauftrages und Geeignetheit der Beschwerdegegnerin zur Ausübung des Vorsorgeauftrages (act. 26 S. 8 Ziff. 14). Dieser Einwand ist berechtigt, wie nachstehend zu zeigen ist.

  3. Laut den Akten wanderte die am tt. Mai 1934 geborene C. im Alter von 57 Jahren (KESB act. 28/1) bzw. anfangs 1990 (KESB act. 3/1) zusammen mit ihrem Ehemann in die USA aus (KESB act. 3/1). Zu Lebzeiten ihres Ehemannes errichtete sie dort eine Vorsorgevollmacht und deponierte das eheliche Vermögen in einem Trust. Ob sie davon ausging, dass sie auch im Fall des Vorversterbens ihres Ehemannes den Rest ihres Lebens in den USA verbringen würde,

    ist nicht bekannt. Es gehört zum Wesen eines Vorsorgeauftrages, dass er auch unter veränderten Verhältnissen Wirkung entfaltet, die der Vollmachtgeber nicht vorhergesehen hat und für die er deshalb keine Dispositionen treffen konnte. Genau darin liegt sein Zweck.

    Als Folge ihres Lebenslaufs weist C. sowohl Beziehungen zur Schweiz als auch zu den USA auf, wobei sich der Schwerpunkt ihrer persönlichen Beziehungen in der Schweiz befindet, während ihr Vermögen in den USA liegt. Eine einzige Person kann bei dieser Ausgangslage von vornherein nicht alle mit der Personenund Vermögenssorge verbundenen Aufgaben persönlich erfüllen. Die Vorinstanz wies zurecht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin zumindest zur Verwaltung des in den USA liegenden Vermögens besser geeignet sein dürfte als ein schweizerischer Beauftragter (act. 8 S. 16 f.).

  4. Der Vorsorgeauftrag ist persönlich zu erfüllen. Die vollständige Übertragung des Auftrags auf eine andere Person ist ausgeschlossen. Der Beizug von Hilfspersonen ist zulässig, wobei der Vorsorgebeauftragte allein für die richtige und sorgfältige Erfüllung verantwortlich bleibt (BSK, Rumo-Jungo, Art. 360 ZGB N 29). Wenn dies nötig üblich ist wenn eine ausdrückliche Ermächtigung der Auftraggeberin vorliegt, ist für einzelne Geschäfte auch eine Substitution i.S. von Art. 398 Abs. 3 OR möglich (BSK, Rumo-Jungo, Art. 365 ZGB N 11). Dann haftet die Vorsorgebevollmächtigte nur für die sorgfältige Auswahl und Instruktion

(Art. 365 ZGB i.V.m. Art. 399 Abs. 2 OR).

Für die Personensorge von pflegebedürftigen Betagten ist eine Vertretung grundsätzlich als üblich zu betrachten. Wie die Beschwerdegegnerin erwähnt, nimmt auch ein Berufsbeistand die persönliche Betreuung nicht selbst wahr (act. 26

S. 12), und es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin diese Aufgabe im Falle eines Verbleibs von C. in den USA selbst übernommen hätte. Das strebt der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht an, sondern er möchte, dass C. in einem Heim betreut wird.

Die Akten zeigen, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Hilfspersonen wohl begünstigt durch ihre engen verwandtschaftlichen Beziehungen als

Geschwister ein regelmässiger Austausch in Bezug auf die Betreuung von

C. stattfindet. Das zeigt zum einen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufgabe als Vorsorgebeauftragte trotz der geographischen Entfernung weiterhin persönlich wahrnimmt, und es belegt zum andern, dass sie sich bemüht, ihrer Verantwortung im Zusammenhang mit der Überwachung ihrer Hilfspersonen nachzukommen.

Es besteht kein Anlass, die Vorsorgevollmacht aufzuheben und durch eine umfassende Beistandschaft zu ersetzen. Dieser Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Dem Schutzbedürfnis von C. und den vom Beschwerdeführer gegen ihre private Betreuung geäusserten Bedenken trug die KESB mit der Erteilung von Weisungen in den Entscheiden vom 2. Oktober 2014 (KESB act. 76) und

29. Oktober 2015 (act. 27/3) ausreichend Rechnung, so dass mit Blick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) kein Handlungsbedarf besteht (vgl. dazu unten 6).

  1. Die Vorinstanz hatte darauf hingewiesen, dass sich die Vermögenswerte

    von C. im Wesentlichen in den von ihr und ihrem vorverstorbenen Ehemann D. gegründeten Trusts befänden, so dass die Verwaltung über den Trust laufe und die Vorsorgebeauftragte in diesem Bereich keine wesentlichen Aufgaben mehr zu erfüllen habe. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verhalten der Beschwerdegegnerin als Trustverwalterin war die Vorinstanz nicht näher eingegangen, weil die Trustverwaltung nicht Gegenstand des Verfahrens bilde und es gemäss Art. 149b IPRG an der örtlichen Zuständigkeit fehle, und sie hatte den Beschwerdeführer auf die ihm als Begünstigtem zukommenden trustrechtlichen Rechtsbehelfe verwiesen (act. 8 S. 17 f.).

    Der Beschwerdeführer erwähnt die Kosten der Betreuung von C. , welche laut den Akten mindestens CHF 18'218.00 pro Monat betragen und Naturalleistungen (Pflege und private Unterbringung) abgelten, die mehrheitlich von Geschwistern der Parteien erbracht werden. Er warnt, dass die im Februar 2015 vorhandenen Trustmittel von rund USD 2.0 Mio. nicht ausreichten, um alle in der Schweiz anfallenden Kosten für die Betreuung und Pflege von C. nur schon bei Erreichen ihrer mittleren weiteren Lebenserwartung von gut 10 Jahren zu decken. Er gibt zu bedenken, eine professionelle Betreuung und Unterbringung wäre weniger teuer. Mindestens qualifiziert unschön findet er, dass sich die betreuenden Kinder an der hilfund wehrlosen Mutter schamlos bereicherten und sie zu ihrem eigenen Vorteil eigentlich ausnutzen (act. 2 S. 16 ff. Ziff. 38 ff.).

    Die Beschwerdegegnerin betont, ihre Mutter verbringe ihren Lebensabend so, wie sie es sich gewünscht habe. Für die Gestaltung dieses Lebensabends würden die Trust-Mittel verwendet. Ein schöner Lebensabend für ihre Mutter sei ihr und ihren Geschwistern mit Ausnahme des Beschwerdeführers wichtiger als ihr Erbe. Gefährdet seien nicht die Interessen von C._ , sondern allenfalls diejenigen des Beschwerdeführers. Diese müsse er jedoch selber geltend machen (act. 26 S. 19

    f. Ziff. 39 ff.).

    Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass die 1:1-Betreuung etwas koste (act. 26

    S. 20 S. Ziff. 43), und macht geltend, sie habe den Betreuungswechsel von

    J. zu ihrer Schwester H. nach Deutschland veranlasst, weil sich gezeigt habe, dass die 1:1-Betreuung ihrer Mutter in der Schweiz auf die Dauer Kosten verursacht habe, die gemessen an den vorhandenen Vermögenswerten sehr hoch seien. Die Betreuung in Deutschland verursache nun jährliche Kosten in der Höhe von rund EUR 83'000, was rund 40% der in der Schweiz anfallenden Betreuungskosten sei (act. 26 S. 12 f. Ziff. 22; vgl. auch act. 15/2 S. 2 und act. 15/5).

    Es trifft zu, dass es sich beim Trust nicht um Vermögen von C. handelt und dass die Verwaltung des Trusts nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Als Destinatärin ist C. jedoch vom Umgang des Trusts mit seinen Mitteln direkt betroffen. Wären ihre Interessen als Destinatärin durch das Verhalten des Trusts gefährdet, könnte es angezeigt sein, eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten,

    um ihre Interessen gegenüber der Trustverwaltung zu wahren. Dahin zielt der Eventualantrag des Beschwerdeführers.

    Angesichts der offensichtlichen Pflegebedürftigkeit von C. handelt es sich bei den Pflegekosten, die den Grund für den Verzehr des Trustvermögens ausmachen, grundsätzlich um unvermeidbare Kosten. Die Vorinstanz hatte erwogen, wenn die Beschwerdegegnerin, die gemäss Patientenverfügung C. in gesundheitlichen Belangen vertreten könne, der Auffassung sei, dass das Wohl von C. durch die aktuelle Betreuung am besten gewahrt sei, könnten Kostengründe nicht massgebend sein, um einen Heimaufenthalt zu begründen, zumal die finanziellen Mitteln vorhanden seien (act. 8 S. 18).

    Wäre eine gleichwertige Behandlung billiger zu haben, würde sich das allenfalls anders darstellen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Zum einen profitieren Demente von einer 1:1-Betreuung durch vertraute Personen, weil es ihnen schwer fällt, Beziehungen zu wechselndem Pflegepersonal in einem Heim aufzubauen. Hinzu kommt, dass sich die Kosten dieser Lösung mit dem Wechsel nach Deutschland stark verringern. Der Beschwerdeführer bezeichnet es zwar als unglaubwürdig und fadenscheinig, dass die Beschwerdegegnerin auf einmal seine Einwände gegen die Kosten der Betreuung in der Schweiz übernehme und als Grund für die

    Überführung nach Deutschland nehme (act. 25 S. 7 Ziff. 12). Damit kritisiert er die Motivation der Beschwerdegegnerin, ohne ihrer Darstellung in der Sache etwas entgegenzuhalten. Aus vermögensrechtlicher Sicht ist seinen Einwendungen damit der Boden entzogen. Sein Antrag auf Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ist demzufolge abzuweisen.

    Soweit sich der Beschwerdeführer daran stört, dass Trustmittel als Entgelt für die persönliche Betreuung und Unterbringung seiner Mutter indirekt an seine Schwestern fliessen, was grundsätzlich nachvollziehbar ist, sind seine eigenen Interessen im Verhältnis zu seinen Geschwistern betroffen. Mit diesem Anliegen ist er mit der Vorinstanz auf die ihm in eigenem Namen zustehenden erbund / trustrechtlichen Rechtsbehelfe zu verweisen (act. 8 S. 17 f.).

  2. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 hatte die KESB der Beschwerdegegnerin für die Betreuung von C. die Weisung erteilt (KESB act. 76), an einem Tag pro Woche eine Demenz-Fachperson von G. mit der Betreuung von C. zu beauftragen und der Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Meilen viermal jährlich einen Kurzbericht von G. und einen ambulanten Arztbericht

    über das psychische und physische Wohlbefinden von C. einzureichen. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 bestätigte die KESB diese Massnahme im Wesentlichen (act. 27/3 = BR act. 26/4).

    Im Hinblick auf die geplante Übersiedlung von C. nach Deutschland beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Mai 2016 an die KESB die Aufhebung dieser Massnahme (act. 15/2). Im Moment gelten diese Weisungen jedoch weiterhin, auch wenn ihre praktische Umsetzung durch die inzwischen erfolgte Umsiedlung nach Deutschland in Frage gestellt ist.

    H. , diejenige Schwester der Parteien, die C. in Deutschland betreut, weist eine Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung in der Pflege auf (hauptsächlich in der Psychiatrie, aber auch für die Spitex; vgl. KESB act. 29/4 ff.).

    J. , die in der Schweiz die pflegerische Hauptverantwortung wahrgenommen

    hatte, verfügt nicht über eine vergleichbare fachliche Qualifikation (vgl. KESB act. 49). Der Beschwerdeführer wies vor Vorinstanz auf diesen Unterschied hin (BR act. 1 S. 11 Ziff. 18 = act. 5/3 S. 11 Ziff. 18). Nun schreibt er, Umfang und Qualität der medizinischen Versorgung seien durch den Wechsel von J. zu H. nach Deutschland wenn überhaupt gleich geblieben (act. 25 S. 6). Eine akute Gefährdung, die Anlass zu sofortigem Handeln bieten würde, hat er weder damit noch mit seinen weiteren Ausführungen dargetan.

    Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 368 ZGB setze als Eingriffsschwelle keine akute, bzw. erhebliche ernstliche Gefährdung der Interessen von

    C. voraus, es brauche lediglich eine Gefährdung der Interessen (act. 2 S. 13 Ziff. 27). Das ändert nichts an der Geltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB). Mit den erteilten Weisungen hat die KESB die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die private Betreuung von C. aufgenommen und ist ihnen teilweise gefolgt.

    Die seither gemachten Erfahrungen zeigen, dass diese Massnahme grundsätzlich genügt, um den Schutz von C. sicherzustellen. Es besteht daher keine Veranlassung, neue Massnahmen zu erlassen, sondern die geltenden Massnahmen sind den veränderten Verhältnissen anzupassen und wieder umzusetzen. Das ist aber nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, sondern damit hat sich die KESB zu befassen, wenn sie über den Aufhebungsantrag der Beschwerdegegnerin entscheidet. Eine Rückweisung erübrigt sich daher.

  3. Zusammenfassend erweist sich weder die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft noch einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als erforderlich. Grundsätzlich genügen die von der KESB erteilten Weisungen zum Schutz von C. . Diese Massnahme ist jedoch den Veränderungen der Verhältnisse anzupassen, was allerdings nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Es besteht daher kein Handlungsbedarf und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

Nachdem die Gültigkeit der Vorsorgevollmacht und der Ernennung der Beschwerdegegnerin rechtskräftig feststeht, wird die KESB nach Art. 363 Abs. 3 ZGB vorzugehen haben (vgl. act. 8 S. 13 f. und S. 19 E. 4.6).

IV.

Der Beschwerdeführer unterliegt. Ausgangsgemäss hat er die Verfahrenskosten zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist von einem Gebührenrahmen von CHF 300 bis CHF 13'000 (Gerichtsgebühr; § 5 Abs. 1

i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG) bzw. von CHF 1'400 bis CHF 16'000 mit einer Reduktion um einen bis zwei Drittel (Anwaltsgebühr; § 5 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin verlangt zurecht keinen Mehrwertsteuerersatz, da ihre Klientin im Ausland wohnt.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird abgeschrieben.

  3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 33, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

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