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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ150042: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter und alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für ihre Kinder B., C. und D. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich hatte Beschlüsse erlassen, die unter anderem die Zusammenarbeit der Mutter mit der Behörde anordneten und ihr verboten, mit den Kindern ins Ausland zu reisen. Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch gegen diese Beschlüsse, da sie diese als unverhältnismässig empfand. Das Gericht bestätigte die Beschlüsse teilweise und hob das Ausreiseverbot für D. auf. Es entschied, dass die Ausschreibungen im Polizeifahndungssystem gerechtfertigt seien, das Ausreiseverbot für B. und C. jedoch nur ausserhalb der Schulferien gelten solle. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, da ihr Anliegen abgewiesen wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ150042

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ150042
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ150042 vom 14.08.2015 (ZH)
Datum:14.08.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kindesschutzmassnahme
Schlagwörter : Kindes; Kinder; Abklärung; Stadt; Kindsmutter; Bundes; Kantons; Beschlüsse; Anhörung; Verfahren; Ausland; Akten; Dispositiv; Mutter; Aufenthalt; Massnahme; Erwachsenenschutzbehörde; RIPOL; Kantonspolizei; Familie; Abklärungen; Bezirksrat; Kindern; Entscheid; Vater; Recht; Behörde
Rechtsnorm:Art. 167 ZPO ;Art. 19 BV ;Art. 292 StGB ;Art. 301 ZGB ;Art. 307 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 309 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 448 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 97 ZPO ;
Referenz BGE:132 II 113; 136 III 353; 138 III 374;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ150042

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ150042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.

Urteil vom 14. August 2015

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

betreffend Kindesschutzmassnahme

Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 18. Juni 2015 i.S. B. , geb. tt.mm.2005, C. , geb. tt.mm.2011, und D. , geb. tt.mm.2013; VO.2015.24 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

I.

1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter und alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für die Kinder B. , geb. tt.mm.2005, C. , geb. tt.mm.2011 und D. , geb. tt.mm.2013. Mit den Beschlüssen Nr. 7753, 7754 und 7755 vom

18. Dezember 2014 entschied die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt

Zürich (nachfolgend KESB) was folgt (act. 7/1 - 7/3 = act. 8/90, act. 9/50 und act. 10/30):

1. Die Kantonspolizei Zürich wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB sowie auf Art. 15 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) im RIPOL und FEDPOL-Fahndungssystem ersucht, umgehend die Angaben von Frau A. , geb. tt. Oktober 1975, B. , geb. tt.mm.2005, C. , geb. tt.mm.2011 und D. , geb. tt.mm.2013, alle von Zürich, ins RIPOL-Verzeichnis aufzunehmen.

  1. Die Kantonspolizei Zürich wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB ersucht, Frau A. und ihren Kindern B. , C. und D. bei einer Ein-/Ausreise in/aus der Schweiz die Ausweise abzunehmen und diese umgehend der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung 2, zukommen zu lassen.

  2. Die Kantonspolizei Zürich wird ersucht, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung 2, umgehend bei Antreffen der Familie zu informieren und von der Kindsmutter die Aufenthaltsadresse einzufordern.

  3. Der Kindsmutter, Frau A. , wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB verboten, mit ihren Kindern B. , C. und D. ins Ausland zu reisen bzw. sie ins Ausland verbringen zu lassen.

  4. Die Kindsmutter, Frau A. , wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich zusammen zu arbeiten und die weiteren Abklärungen betreffend Kindeswohl zu unterstützen.

  5. Der Kindsmutter, Frau A. , wird für den Fall der Widerhandlung gegen das Verbot in Dispositivziffer 4 und 5 die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht.

    Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Be-

    amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse (bis Fr. 10'000.00) bestraft.

  6. Keine Gebühren. Kosten auf die Amtskasse.

  7. Mitteilung

  8. Rechtsmittel; Entzug der aufschiebenden Wirkung.

2. Am 16. Februar 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die drei Beschlüsse und erklärte, sie sei damit nicht einverstanden, diese seien absolut unverhältnismässig (act. 7/1). Der Bezirksrat Zürich nahm die Beschwerde als rechtzeitig erfolgt entgegen, holte eine Vernehmlassung der KESB ein (act. 3) und lud die Beschwerdeführerin zur Anhörung vor (act. 7/9). Am Vortag der am

28. Mai 2015 vorgesehenen Anhörung teilte die Beschwerdeführerin telefonisch

mit, dass sie einen Anwalt mandatieren wolle und erst danach zu einer Anhörung komme, worauf die Anhörung auf den 9. Juni 2015 verschoben wurde (act. 7/10 und 7/11). Am 9. Juni 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht an der Anhörung erscheinen werde (act. 7/12). Mit Beschluss vom 18. Juni 2015 wies der Bezirksrat Zürich die Beschwerde ab und bestätigte die drei KESBBeschlüsse vom 18. Dezember 2014. Einem allfälligen Rechtsmittel entzog er die aufschiebende Wirkung (act. 3 = act. 7/13). Die Beschwerdeführerin nahm den Entscheid am 24. Juni 2015 entgegen (act. 7/15).

3. Mit drei am 21. Juli 2015 überbrachten - Schreiben vom 15. Juli 2015 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen das Urteil des Bezirksrates und die diesem zugrunde liegenden drei KESB-Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 (act. 2). Die Akten des Bezirksrates und der KESB wurden beigezogen (act. 7, 8, 9 und 10). Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 wurde die Prozessleitung delegiert und die Beschwerdeführerin zur persönlichen Anhörung auf den 12. August 2015 vorgeladen (act. 11). Die Vorladung wurde am 6. August 2015 von der Mutter der Beschwerdeführerin abgeholt (act. 12). Am 12. August 2015 wurde am Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich ein Schreiben der Beschwerdeführerin abgegeben, in welchem diese mitteilte, dass sie den Termin nicht wahrnehmen kön- ne, da die KESB veranlasst habe, dass ihr die Kinder, deren Ausweise und ihr Ausweis entzogen werde, wenn sie eine Amtsperson antreffe (act. 13). Gleichentags erfolgte Versuche, mit der Beschwerdeführerin telefonisch in Kontakt zu treten, scheiterten, ebenso der Versuch, über die Mutter in deren Geschäftslokal mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten (act. 14). Der mit der Mutter der Beschwerdeführerin vereinbarte neue Anhörungstermin vom 13. August 2015, 10.00 Uhr nahm die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht wahr (act. 15). Das Verfahren ist spruchreif.

II.
  1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrechts, EG KESR und des Gerichtsorganisationsgesetzes GOG. Subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (§ 64 EG KESR).

    Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB) und die Beschwerde wurde rechtzeitig, schriftlich und mit einer Begründung versehen erhoben (Art. 450 Abs. 2 und Art. 450b Abs. 1 ZGB), weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist.

  2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des erheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rügeund Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011,

E. 2 m.w.H.). Dabei sind die Anforderungen an die Rügeund Begründungspflicht

bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien nicht hoch anzusetzen.

Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihren Beschwerdeschriften nur teilweise auf die einzelnen, von der KESB getroffenen Anordnungen. Sie wendet sich insbesondere gegen die angeordneten Ausschreibungen (Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Beschlüsse), welche sie als unverhältnismässig und ungültig erachtet. Weiter ergibt sich aus den Eingaben, dass sie der Auffassung zu sein scheint, weitere Abklärungen seien nicht nötig und schliesslich wendet sie sich gegen die Kostenauflage im bezirksrätlichen Verfahren (act. 2). Damit scheint hinreichend klar, dass sie sämtliche Anordnungen der KESB sowie das Urteil des Bezirksrates aufgehoben haben will. Es ist nachstehend im Einzelnen auf die Einwände einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung als notwendig erscheint.

III.
  1. Sachverhalt

    Aus den beigezogenen KESB-Akten ergibt sich folgende Entwicklung, welche den angefochtenen Verfügungen zugrunde liegt:

    B. wurde am tt.mm.2005 in Zürich geboren

    (act. 8/1), der Vater, E. , hat das Kind am 21. August 2006 anerkannt (act. 8/5), einem Unterhaltsvertrag zwischen den Eltern stimmte die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt F. mit Beschluss vom 31. August 2006

    zu (act. 8/8). Eine erste Gefährdungsmeldung erging am 1. September 2008 (act. 8/9). Die anschliessenden Abklärungen ergaben, dass keine Gefährdungssituation feststellbar sei und Massnahmen zum Schutz des Kindes gegen den

    Willen der Mutter nicht nötig seien (act. 8/17). Entsprechend wurde das Verfahren abgeschrieben (act. 8/18).

    Im Februar 2010 meldete die Kindergärtnerin der Stadtpolizei Zürich, dass

    B. nicht mehr im Kindergarten/Hort erschienen sei, worauf ein Auftrag zur Abklärung der Familienund Wohnverhältnisse erging. Die Wohnung (1-ZimmerWohnung) der Beschwerdeführerin, in welche gewaltsam (Schlüsseldienst) eingedrungen worden war, zeigte sich in einem desolaten Zustand, die Beschwerdeführerin selbst wurde mit der Tochter im Laden ihrer Mutter an der G. - Strasse ... in Zürich angetroffen. Die Vormundschaftsbehörde wurde über die schwierigen Wohnverhältnisse in Kenntnis gesetzt, diese beauftragte das Sozialzentrum mit der Abklärung der Verhältnisse am 29. März 2010 (act. 8/19 -21). In einem ersten Abklärungsbericht kam der mit der Abklärung beauftragte Sozialarbeiter zum Schluss, dass das Verhalten und Handeln von Mutter und Grossmutter diffus und unklar sei, es an der Kooperation der Kindsmutter fehle und unklar sei, wo sich das Kind wann aufhalte, wie die Beziehung zum Kindsvater sei etc. Es wurde gestützt darauf die Beschwerdeführerin zu Gesprächsterminen eingeladen, denen sie wiederholt fernblieb (act. 8/25 - 29), wobei sie sich am 18. Februar 2011 telefonisch abgemeldet hatte und einen neuen Termin abmachte, zu welchem sie dann wiederum nicht erschien (act. 8/30). Am 30. März 2011 teilte der mit der Abklärung betraute Sozialarbeiter mit, dass die Beschwerdeführerin mit dem Kind während der Sportferien in die USA gereist sei und sie im 7. bis 8. Monat schwanger sei (act. 8/33 und 8/34). B. wurde dann offenbar 2011 eingeschult.

    Im Abklärungsbericht vom 17. April 2012 wurde festgehalten, dass es aus der Schule, Hort und von der Liegenschaftenverwaltung keine Rückmeldung für eine Gefährdung von B. gebe, mit der Kindsmutter und der Grossmutter habe aber keine kooperative Zusammenarbeit eingegangen werden können, da diese den Sinn der vormundschaftlichen Abklärung nicht einsähen. Der Kindsmutter werde von deren Schwestern gute Erziehungskompetenzen zugebilligt, das Familiensystem A.B.C.D._ lebe nicht immer nach den Gepflogenheiten unserer mitteleuropäischen Kultur und dem normalen Verhaltenskodex der Schweiz. Dies führe dazu, dass die Familien in einigen Punkten von den schweizerischen Normen abweichen und so zum Teil etwas auffällig anders wirken. Aktuell fänden sich keine Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung von B. und den am tt.mm.2011 geborenen C. . Da die Kindsmutter nicht mehr aus den USA zurückgekehrt sei, sei eine objektive Beurteilung der Situation unmöglich geworden (act. 8/41 S. 2). Seitens der Schulbehörde erging die Mitteilung, dass

    B. per 3. Februar 2012 aus der 1. Klasse ausgebucht worden sei (act.

    8/43).

    Auch im Zusammenhang mit C. , der am tt.mm.2011 in New York - , USA, geboren wurde (act. 9/1), versuchten die Behörden mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten. Mit Schreiben vom 30. August 2011 wandte sich die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt F. an die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater und für die Regelung des Unterhalts (act. 9/4). Nachdem ein Erstgespräch stattgefunden, dieses indes keine Klärung gebracht hatte, und weitere Gesprächstermine im Januar und Februar 2012 nicht wahrgenommen worden waren, beantragten die Sozialen Dienste der Stadt F. die Errichtung einer Beistandschaft (act. 9/5). Bemühungen, die Beschwerdeführerin an der gemeldeten Adresse anzutreffen, blieben erfolglos, im April und Mai 2012 angesetzte Termine nahm die Beschwerdeführerin nicht wahr (act. 9/6 - 8).

    Über die Mutter der Beschwerdeführerin konnte im Februar 2013 in Erfahrung gebracht werden, dass diese sich mit den Kindern in der Schweiz an der gemeldeten Adresse aufhalten solle (act 9/17 = act. 8/50), worauf weitere (erfolglose) Bemühungen der Behörden ergingen, um Informationen über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu erhalten (Schulbehörden im Zusammenhang mit der schulpflichtigen B. , Sozialbehörde und KESB, Personenmeldeamt, Liegenschaftenverwaltung). Eine letzte Aufforderung der Kreisschulpflege H. , sich bis am 20. September 2013 zu melden, nahm die Beschwerdeführerin wahr, zu dem dort vereinbarten Gespräch mit der Schulleitung erschien sie demgegenüber wiederum nicht (act. 8/60-62). Am 9. und 22. Oktober 2013 konnte auf der KESB bzw. im Sozialzentrum eine Anhörung bzw. ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin stattfinden. Diese nahm daran zusammen mit ihren drei Kindern und ihrer Mutter teil. Gemäss Anhörungsprotokoll und Aktennotiz (act. 9/26 und 9/27 = act. 8/63 und 8/64) erklärte sich die Beschwerdeführerin bereit, sich bis Ende Oktober 2013 bei der Elternberatungsstelle im Sozialzentrum zu melden, wobei ihr mitgeteilt wurde, dass andernfalls für C. und den am tt.mm.2013 geborenen

    D. eine Beistandschaft nach Art. 308 i.V.m. Art. 309 aZGB errichtet würde. Ebenso wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass zur weiteren Abklärung der Situation der Kinder am 22. Oktober 2013 ein Hausbesuch stattfinde und sie sich mit B. am 23. Oktober 2013 im Schulleitungsbüro einzufinden habe.

    Die Mutter der Beschwerdeführerin teilte der KESB am 22. Oktober 2013 telefonisch mit, dass ihre Tochter zum vereinbarten Termin nicht zu Hause sein werde, da sie mit einer Wohnungsbesichtigung nicht einverstanden sei; statt dessen konnte an diesem Tag die erwähnte weitere Besprechung im Sozialzentrum stattfinden (act. 9/29 und 9/30 = act. 8/65 und 8/66). An dieser Besprechung wurde der Klärungsbedarf etwas konkretisiert (Schule, Wohnund finanzielle Situation, Vaterschaftsklärung etc.), die Beschwerdeführerin wurde insbesondere auf die Schulpflicht hingewiesen und es wurden ihr zahlreiche Unterstützungsangebote gemacht (act. 9/31 = act. 8/67). Diese Angebote nahm die Beschwerdeführerin in der Folge nicht in Anspruch; ebensowenig erfüllte sie die Auflagen wahrte sie den Termin mit der Schulpflege zwecks Besprechung der Einschulung von

    B. (act. 9/32 und 33 = act. 8/70 und 8/71).

    Am 30. Oktober 2013 machte die Kreisschulpflege H. eine neuerliche Gefährdungsmeldung an die KESB betreffend B. (act. 8/69). Sie hielt fest, dass B. seit dem 3. Februar 2012 in der Schule fehle, zunächst von einer Auswanderung der Familie in die USA ausgegangen worden sei, das Kind aber immer in Zürich angemeldet geblieben sei. Die Mutter habe sich beim Personenmeldeamt im Juli 2013 gemeldet, nachdem die Kreisschulpflege H. am 2. Mai 2013 einen Antrag auf Aufenthaltsabklärung des Kindes gestellt hatte. Entgegen ihrer Ankündigung habe sie sich nach den Sommerferien 2013 aber nicht mehr gemeldet. Zur Klärung der Lebensverhältnisse wurde seitens der KESB eine verdeckte Ermittlung in die Wege geleitet (act. 9/34 = act. 8/72), sodann die Stadtpolizei mit der Abklärung des Aufenthaltsortes und Überprüfung der Wohnverhältnisse beauftragt (act. 9/39 = act. 8/78). Aus dem Bericht vom 13. Januar 2014 ergibt sich, dass für den Zeitraum November/Dezember 2013 nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich die Beschwerdeführerin und die Kinder an der gemeldeten Wohnadresse, an der Geschäftsund Wohnadresse der Mutter der Beschwerdeführerin, der Wohnadresse der Schwester im Familiengarten aufgehalten habe; vielmehr bestünden Hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Kindern in den USA aufhalte (act. 9/39 = act. 8/78).

    Die Beschwerdeführerin wurde zu einem neuen Termin auf den 20. Januar 2014 vorgeladen, eine telefonische Kontaktaufnahme über das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin erreichte nur deren Mutter, welche mitteilte, dass die Tochter nicht kommen werde (act.9/41 = act. 8/80). Am 27. Januar 2014 erging ein Zuführungsauftrag der KESB an die Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Kinderschutz, der bis am 26. Februar 2014 erfolglos blieb (act. 9/43). Nachdem auch die im November 2014 angeordneten polizeilichen Ermittlungen zu keiner Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin führten bzw. deren Aufenthaltsort bei fortbestehender Anmeldung an der I. -Strasse ... - nach wie vor unbekannt blieb (act. 9/49 = act. 8/89), ergingen am 18. Dezember 2014 die angefochtenen Entscheide

    (act. 8/90, 9/50, 10/3 = act. 3).

    Auch mit Bezug auf den am tt.mm.2013, ebenfalls in New York-..., USA, geborenen D. (act. 10/1) war die Beschwerdeführerin (mit Schreiben der KESB vom 22. Juli 2013) darauf hingewiesen worden, dass diese für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater und die Unterhaltsregelung zu sorgen habe (act. 10/4). Anlässlich der Anhörung vom 9. Oktober 2013 hatte die Beschwerdeführerin erklärt, dass C. und D. je einen anderen Vater hätten. Den Namen des Vaters von C. kenne sie ungefähr, sie vermute, dass er im Ausland weile. Bei D. sei sie sich selbst noch nicht sicher, welches der Vater sein könnte. Sie wünsche sich, dass die Vaterschaften geklärt werden und die Kinder wissen, wer ihr Vater sei (act. 10/6 = act. 9/26 = act. 8/63).

  2. Vorbringen der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin hält die angefochtenen Beschlüsse der KESB Nr. 7753, 7754 und 7755 vom 18. Dezember 2014 bzw. das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 18. Juni 2015 und dabei insbesondere die Ausschreibungen im RIPOL/ FEDPOL für unverhältnismässig. Sie macht geltend, es sei ihr wegen der angedrohten Massnahmen (Ausweisentzüge, Verbringung der Kinder in ein Heim bis zur Klärung) unmöglich zur Anhörung zu erscheinen, viele Anschuldigungen seien nicht wahr. B. habe den Kindergarten ausser an vier Tagen immer besucht; damals habe es sich um ein Missverständnis gehandelt, sie sei nachher wieder in den Kindergarten gegangen. Ihr, der Beschwerdeführerin, werde ein zweites Mal

eine Abklärung für abgeklärte Akten aufgezwungen. Bei den Anhörungen vom

9. und 22. Oktober 2013 habe sich ergeben, dass es ihren Kindern gesundheitlich und psychologisch sehr gut gehe. Die Kinder hätten mit den zuständigen Personen gesprochen und es habe sich herausgestellt, dass alles ihrem jeweiligen Alter entspreche, dass sie gesund ernährt seien, ärztlich sehr gut versorgt, alle Impfungen gemacht seien, sie gesunde Zähne hätten. Es sei festgestellt worden, dass alles ganz normal sei, weshalb die Voraussetzungen für die Registrierung der Kinder im RIPOLund FEDPOL-Fahndungssystem sowie für die Abnahme der Ausweise nicht gegeben sei. Diese Massnahme werde von der KESB missbraucht und sei absolut ungültig (act. 2).

Mit Bezug auf die Kostenauflage im bezirksrätlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die Entscheidgebühr von Fr. 1500.-abweise. Sie sei nicht im Geringsten darüber informiert worden, dass bei Nichterscheinen die Kosten auf sie fallen würden. Dies hätte ihr im Voraus mitgeteilt werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Zudem sei sie finanziell nicht in der Lage, eine solch hohe Rechnung zu begleichen (act. 2 S. 2, 3 und 6).

  1. Würdigung

    1. Die Beschwerdeführerin ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für ihre drei Kinder B. , C. und D. .

      Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Das Gesetz normiert die primäre Entscheidungszuständigkeit der sorgeberechtigten Eltern, die auch gegenüber dem Staat gilt (SCHWENZER/COTTIER, BSK ZGB I, 5. Aufl., Art. 301 N 2). Die elterliche Sorge ist ein Pflichtrecht, das die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeit und Befugnisse gegenüber dem Kind umfasst, insbesondere mit Bezug auf die Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung (BGE 136 III

      353. E. 3.1 mit Hinweisen). Die Ausübung der elterlichen Sorge muss dabei stets

      auf das Wohl des Kindes gerichtet sein (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Ist dessen Wohl gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sind sie dazu

      nicht in der Lage, haben die zuständigen Behörden zum Schutze des Kindes anstelle der Eltern die geeigneten Massnahmen zu treffen. Dazu gehören als mildeste Massnahme der Kindesschutzmassnahmen die Beratung, Mahnung sowie Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB, welche sämtliche Bereiche elterlichen Handelns erfassen können und welche ebenso wie die weitergehenden Massnahmen (Beistandschaft, Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht Entziehen der elterlichen Sorge) die Maximen der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität erfüllen müssen. Massnahmen sind nur dann anzuordnen, wenn die Unterstützung durch die Familie, Dritte private öffentliche Dienste nicht ausreicht. Sodann ist so wenig wie möglich, aber doch so stark wie nötig in die Privatsphäre und die Rechtsstellung von Betroffenen einzugreifen, eine eingreifendere Massnahme darf daher nur angeordnet werden, wenn eine mildere Massnahme für das angestrebte Ziel nicht ausreichend ist. Umgekehrt ist auch eine zu schwache Massnahme nicht verhältnismässig (HENKEL, BSK Er-

      wachsenenschutz, Art. 389 N 5 und 10 ff.). Weil für Kinderbelange die Offizialmaxime gilt, kann die zuständige Behörde von Amtes wegen Massnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB treffen (BREITSCHMID, BSK ZGB I, 5. Aufl., Art. 307 N 1 ff.; BGE 136 III 353 E. 3.3). Die KESB hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, wobei die am Verfahren Beteiligten und Dritte zur Mitwirkung verpflichtet sind (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und Art. 448 Abs. 1 ZGB).

    2. Mit Bezug auf B. , welche nunmehr 10 Jahre alt ist, steht fest, dass sie

      obwohl sie ununterbrochen an der gleichen Adresse in Zürich gemeldet war und weiterhin ist jedenfalls während längerer Zeit keine Schule besucht hat. Ob sie heute eine Schule besucht, ist nicht bekannt. Am 20. September 2013 soll die Beschwerdeführerin gegenüber der Kreisschulpflege gesagt haben, sie schule

      B. selber (act. 8/60 S. 2). Anlässlich der Anhörung vom 9. Oktober 2013 er-

      klärte sie, dass die Tochter seit längerer Zeit keine Schule besuche, was bei der gegebenen Wohnsituation auch schwierig wäre (act. 8/63). Gemäss Aktennotiz vom gleichen Tag soll die Beschwerdeführerin weiter erklärt haben, dass sie ihren Lebensstil nicht mit dem Schema der Schule vereinbaren könne, jedenfalls solange sie keine grössere Wohnung habe (act. 8/64 S. 3). Am 22. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin an ihren Termin bei den Schulbehörden vom 23. Oktober 2013 sowie auch an die Schulpflicht erinnert und es wurden nach der entsprechenden Aktennotiz verschiedene Unterstützungsangebote unterbreitet, insbesondere auch hinsichtlich der Wohnsituation, welche dann nicht wahrgenommen wurden (act. 8/67). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei kein Handlungsbedarf festgestellt worden, dann entspricht dies nicht den sich aus den Akten ergebenden Erkenntnissen.

      B. hat einen verfassungsmässigen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV). Gemäss § 3 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich (VSG) vom 7. Februar 2005 hat sie nicht nur ein Recht auf Schule, sondern sie ist auch schulpflichtig und die Beschwerdeführerin als Inhaberin der elterlichen Sorge ist für die Erziehung und den regelmässigen Schulbesuch und die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich ( § 57 VSG). Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung jedenfalls teilweise nicht nachgekommen ist. Wie es sich heute verhält, ob B. in einer Schule unterrichtet wird, ist unklar. Damit ist das Kindeswohl jedenfalls mit Bezug auf den elementaren Anspruch der Tochter B. auf Schulbildung gefährdet. Das Eingreifen der zuständigen KESB sowie auch der Schulbehörden war und ist notwendig und entsprechend erging von Schulbehörden nach den Anhörungen vom 9. und 22. Oktober 2013 eine neuerliche Gefährdungsmeldung (act. 8/69), welche die KESB zu weiteren Abklärungen verpflichtete. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin klärt die KESB nicht bereits Abgeklärtes ab: Der letzte Abklärungsbericht datiert vom April 2012 (act. 8/41), die letzte Gefährdungsmeldung hingegen von Ende Oktober 2013. Im Übrigen konnten wie sich aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt - die Wohnund Lebensverhältnisse von B. damals eben nicht abgeklärt werden.

    3. D. ist noch nicht schulpflichtig (§ 3 VSG); C. hat ab dem eben beginnenden Schuljahr den Kindergarten zu besuchen (§ 5 VSG). Konkrete Anhaltspunkte, dass und inwiefern deren Wohl und deren Entwicklung gefährdet wären, ergeben sich aus den Akten nicht; auch bei ihnen sind aber die Wohnund Lebensverhältnisse unklar. Sollten sie mit der Beschwerdeführerin und B. tatsächlich in der 1-Zimmer-Wohnung an der I. -Strasse ... leben, wo sie

      auch gemeldet sind, wären die Verhältnisse jedenfalls sehr beengt. Im letzten bei den Akten liegenden Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 13. Januar 2014 ergaben sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Kindern an ihrer gemeldeten Wohnadresse aufhalten würde (act. 8/78). Mit Bezug auf die fragliche Wohnung ergibt sich sodann aus den Akten, dass deren Zustand jedenfalls im März 2010 zu einer Meldung an die KESB veranlasste (act. 8/19), was für den heutigen Zeitpunkt allerdings keinerlei Aussagekraft hat.

      Aus dem Fehlen von Informationen über den Aufenthalt sowie die Wohnund Lebensverhältnisse der beiden Kinder C. und D. sowie dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin der KESB und deren Abklärungsbemühungen konstant entzieht und damit die Prüfung der Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen nicht zulässt, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz noch nicht auf eine Kindeswohlgefährdung geschlossen werden. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass jedenfalls in einem früheren Zeitpunkt (2009 [act. 8/18] und 2012 [act. 8/41]) bei gleichem Verhalten der Beschwerdeführerin ein Massnahmebedarf verneint wurde. Die genannten Umstände lassen indes eine Abklärung der Verhältnisse als geradezu geboten erscheinen.

      Abklärungsbedarf besteht für die Kinder C. und D. auch in Bezug auf die Feststellung eines Kindesverhältnisses zum Vater und bezüglich Unterhalt der Väter. Die im Zeitpunkt der Geburt von C. und D. noch in Kraft stehende Ausserehelichenbeistandschaft gemäss Art. 309 aZGB wurde zwar per 1. Juli 2014 aufgehoben, doch sieht Art. 308 Abs. 2 ZGB weiterhin die Möglichkeit vor, namentlich für die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte eine Beistandschaft anzuordnen. Ob in diesem Zusammenhang vorliegend Handlungsbedarf für die Behörden besteht, wäre durch entsprechende Abklärungen zu ermitteln.

    4. Die Beschwerdeführerin unterliegt als am Verfahren beteiligte Person der Mitwirkungspflicht (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 448 Abs. 1 ZGB). Sie ist verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und dafür gegebenenfalls persönlich zu erscheinen. Für die Anordnung und Durchführung sind die Verfahrensbestimmungen nach Art. 450f

      ZGB und damit sinngemäss die Bestimmungen der ZPO anwendbar. Die Mitwirkungspflicht besteht auch dann, wenn sie sich zum Nachteil des Verpflichteten auswirkt (AUER/MARTI, BSK ZGB I, 5. Aufl., Art. 448 N 6 unter Hinweis auf BGE 132 II 113 E. 3.2). Die konkrete Ausgestaltung der Mitwirkungspflicht muss verhältnismässig sein, d.h. den Kriterien der Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit genügen. Die Belastung der kooperationspflichtigen Person darf nicht weiter gehen als nötig (AUER/MARTI, a.a.O., N 12 unter Hinweis auf die Botschaft).

      Mit den angefochtenen Verfügungen wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB einerseits angewiesen, mit der KESB zusammen zu arbeiten und die weiteren Abklärungen betreffend Kindeswohl zu unterstützen; andererseits wurde ihr verboten, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen bzw. sie ins Ausland verbringen zu lassen (KESB - Beschlüsse Nr. 7753 - 7755, jeweils Dispositiv Ziff. 4 und 5). Beide Anordnungen ergingen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall.

      1. Die Anweisung zur Zusammenarbeit, gegen welche sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nur insofern sinngemäss wendet, als sie geltend macht, es werde bereits Abgeklärtes abgeklärt, was wie gesehen so nicht stimmt, erweist sich ohne weiteres als verhältnismässig, da aufgrund der Akten die bisher fehlende Kooperation der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. Nach langen Bemühungen seitens der Behörden konnte die Beschwerdeführerin wie gesehen am

        9. und 22. Oktober 2013 angehört werden, nachher konnten keine Kontakte mehr

        hergestellt werden. Bis zum Erlass der angefochtenen Beschlüsse verging somit mehr als ein Jahr, in welchem eine weitere Kooperation nicht möglich war. Dass die KESB die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen unter der Strafdrohung nach Art. 292 StGB zur Zusammenarbeit aufforderte, erscheint ohne weiteres als verhältnismässig. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ist eines der in Art. 167 ZPO vorgesehenen Zwangsmittel bei der ungerechtfertigten Verweigerung von Mitwirkungspflichten, von welchen die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen Gebrauch zu machen hat. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht beanstandet, dass die KESB mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe pflichtwidrig handelte.

      2. Soweit die KESB der Beschwerdeführerin verboten hat mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen bzw. sie ins Ausland zu verbringen, ist zunächst mit der Vorinstanz (act. 3 S. 5), auf deren diesbezügliche Erwägung die Beschwerdeführerin denn auch verweist (act. 2 S. 6), festzuhalten, dass es dabei um einen schwer wiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Elternteils und des Kindes handelt. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierte Literatur bezieht sich allerdings auf einen Fall, in welchem es um ein Umzugsverbot des hauptsächlich betreuenden Elternteils bei gemeinsamer elterlicher Sorge ging mithin um einen Fall, der mit dem vorliegenden nicht ohne weiteres vergleichbar ist. Gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB kann dem obhutsbzw. vorliegend allein sorgeberechtigten Elternteil grundsätzlich untersagt werden, das Kind ausser Landes zu bringen. Vorausgesetzt ist, dass das Wohl des Kindes diesfalls ernsthaft gefährdet würde (BGE 136 III 353 E. 3.3).

        1. Der Umstand, dass B. soweit ersichtlich seit nunmehr über drei Jahren der ordentlichen Schulpflicht entzogen ist, stellt eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls dar und rechtfertigt ein Ausreiseverbot jedenfalls insofern, als durch eine Ausreise eine ordentliche Beschulung ausgeschlossen ist. Ein absolutes Auslandreiseverbot erweist sich dabei als zu weitgehend. Der Beschwerdeführerin ist indes zu verbieten, mit ihrer Tochter B. ausserhalb der für die Stadt Zürich geltenden Schulferien ins Ausland zu reisen bzw. sie ins Ausland verbringen zu lassen.

        2. Die Vorinstanz erwog, das Verbot sei zumindest während der Abklärungsphase zu bestätigen (act. 3 S. 9) und hält damit implizit das Ausreiseverbot zur Durchsetzung von behördlichen Abklärungen von Kindesschutzmassnahmen für gerechtfertigt. Für B. braucht dies nicht weiter geprüft zu werden, da die Anordnung aus andern Gründen in eingeschränkter Form als gerechtfertigt erscheint. Für die beiden Kinder C. und D. kann nach dem Gesagten bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ohne weiteres vom Bestand einer Kindswohlgefährdung ausgegangen werden. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass für sie im Ausland eine Kindswohlgefährdung drohte. Für die Abklärung eines Massnahmebedarfs der Kinder erscheint ein Ausreiseverbot nicht als notwendig; vielmehr erscheint es genügend, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern für die Abklärungen zur Verfügung hält, wenn sie sich hierorts aufhält. Da C. nunmehr auch schulpflichtig wird und die Gefahr der Missachtung dieser Pflicht droht, ist auch für ihn ein beschränktes Ausreiseverbot auszusprechen. Das für D. angeordnete Ausreiseverbot erscheint demgegenüber nicht verhältnismässig und ist aufzuheben.

      3. Erweisen sich die ausgesprochenen Ausreiseverbote ganz teilweise als unverhältnismässig, dann gilt dies als Folge davon auch für die Anordnung, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Ausweise abzunehmen und diese umgehend der KESB zukommen zu lassen (KESB Beschlüsse Nr. 7753 - 7755 vom 18. Dezember 2014, jeweils Dispositiv Ziff. 2). Diese sind aufzuheben.

    5. Die KESB ordnete in den angefochtenen Verfügungen gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB sowie auf Art. 15 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) die Ausschreibung der Beschwerdeführerin sowie ihrer drei Kinder im RIPOL und FEDPOL-Fahndungssystem an

      (Dispositiv Ziff. 1 in den Beschlüssen der KESB Nr. 7753 - 7775 vom 18. Dezember 2014), was die Beschwerdeführerin wie gesehen als unverhältnismässig und missbräuchlich erachtet (act. 2).

      1. Für die Abklärung der notwendigen Kindesschutzmassnahmen erweist sich die Mitwirkung der Beschwerdeführerin als unabdingbar. Die KESB kann gestützt auf Art. 167 Abs. 1 lit. c ZPO bei ungerechtfertigter Verweigerung der Mitwirkung eine polizeiliche Zuführung veranlassen (AUER/MARTI, a.a.O., Art. 448 N 21).

        Vorliegend ersuchte die KESB am 8. November 2013 die Kinderschutzgruppe der Stadtpolizei Zürich um verdeckte Ermittlung (act. 8/72, 8/74), welche erfolglos blieb (act. 8/82). Dies, nachdem wie erwähnt ebenfalls nach langen vergeblichen Bemühungen um Kontaktnahme mit der Beschwerdeführerin - die Anhörungen vom 9. und 22. Oktober 2013 stattfinden konnten, die getroffenen, bis Ende Oktober 2013 zu erfüllenden Auflagen und Vereinbarungen indes nicht eingehalten worden waren. Die Bemühungen der Stadtpolizei Zürich in den Monaten November und Dezember 2013 zur Ermittlung des Aufenthaltsortes und der Wohnverhältnisse zeitigten keine Resultate und die Befragung des Umfelds der Beschwerdeführerin, namentlich der Mutter und der Schwestern, brachte keine weiteren Erkenntnisse (act. 8/78 und 8/80). Am 27. Januar 2014 erging ein Zuführungsauftrag, der ebenfalls erfolglos blieb (act. 8/83). Am 7. März 2014 bat die KESB die Kinderschutzgruppe der Stadtpolizei erneut um Aufenthaltsnachforschungen (act. 8/84), welche wiederum nicht zielführend waren (act. 8/87). Schliesslich versuchte die KESB erneut die Beschwerdeführerin über die Stadtpolizei zu finden; deren weitere Bemühungen im November/Dezember 2014 blieben wiederum erfolglos (act. 8/89).

        Über einen Zeitraum von gut einem Jahr haben die zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit der Polizei und unter Einbezug des familiären Umfeldes der Beschwerdeführerin auf schonende Weise vergeblich versucht, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten und deren Mitwirkung bei den Abklärungsbemühungen durchzusetzen. Das ist nicht gelungen, weshalb es weitergehender Massnahmen bedarf. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) betreibt Fedpol in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personenund Sachfahndungssystem, welches den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung im Einzelnen aufgezählter Aufgaben, z.B. der Anhaltung bei Kindesund Erwachsenenschutzmassnahmen fürsorgerischer Unterbringung dient (Art. 15 Abs. 1 lit. b BPI). Für die Meldung sind die Polizeibehörden der Kantone zustän- dig (Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem [RIPOL-Verordnung] vom 15. Oktober 2008, Stand 1. Januar 2015). Von dieser Möglichkeit hat die KESB mit der angeordneten Ausschreibung und dem Ersuchen an die Kantonspolizei Zürich, bei Antreffen der Familie die KESB umgehend zu informieren und von der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsadresse einzufordern (KESB-Beschlüsse Nr. 7753 - 7755 Dispositiv Ziffern 1 und 3) Gebrauch gemacht, was nach den zahlreichen gescheiterten anderweitigen Bemühungen ohne weiteres als verhältnismässig erscheint.

        Der Umstand, dass die KESB die Ausschreibung in ihren Beschlüssen auf Art. 15 Abs. 1 lit. i BPI stützt, ändert an deren Zulässigkeit nichts. Die Anordnung ist indes anzupassen. Art. 15 Abs. 1 lit. i BPI, welcher die Ausschreibung zur Verhinderung von internationalen Kindsentführung vorsieht, kann auf den vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdeführerin über die uneingeschränkte elterliche Sorge über ihre Kinder verfügt, keine Anwendung finden.

        3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausschreibungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im RIPOLund FEDPOL-Fahndungssystem mit dem Ersuchen, bei Antreffen der Familie die KESB umgehend zu informieren und von der Kindsmutter die Aufenthaltsadresse einzufordern (Dispositiv Ziff. 1 und 3 der Beschlüsse der KESB), nicht zu beanstanden sind. Ebenso wenig gilt dies für die unter Strafandrohung ergangene Anweisung an die Kindsmutter, mit der KESB zusammen zu arbeiten und die weiteren Abklärungen betreffend Kindeswohl zu unterstützen (Dispositiv Ziff. 5 und 6 der Beschlüsse). Demgegenüber ist das Ausreiseverbot für B. und C. auf die Zeit ausserhalb der für die Stadt Zürich geltenden Schulferien zu beschränken und für D. aufzuheben. Ebenfalls aufzuheben ist die Anweisung an die Kantonspolizei Zürich, der Beschwerdeführerin ihre und die Ausweise der Kinder abzunehmen (Dispositiv Ziff. 2 der KESB-Beschlüsse).

  2. Kostenauflage im bezirksrätlichen Verfahren

    1. Die KESB erhob für ihre Verfahren keine Gebühren und nahm die Kosten auf die Amtskasse. Im bezirksrätlichen Verfahren wurden der Beschwerdeführerin als Folge ihres Unterliegens mit ihrem Anliegen die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'500.-festgesetzt wurden, auferlegt (act. 3 S. 10/11, Dispositiv Ziff. II).

    2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Kostenauflage und macht geltend, sie sei nicht darüber informiert worden, dass beim Nichterscheinen die Entscheidkosten auf sie fallen würden. Dies hätte auf jeden Fall im Voraus in einem Schreiben festgehalten werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Sie sei auch finanziell nicht in der Lage zu bezahlen (act. 2 S. 2, 3 und 6).

    3. Vorab ist festzuhalten, dass die Kostenauflage des Bezirksrates an die Beschwerdeführerin nicht eine Folge davon ist, dass sie der Vorladung zur Anhörung

keine Folge geleistet hat. Vielmehr wurden ihr die Kosten deshalb auferlegt, weil ihre Beschwerde abgewiesen worden war. Der Entscheid ging zutreffend in Anwendung von Art. 450f ZGB und § 40 Abs. 3 EG KESR, welch letztere Bestimmung eine umfassende Regelung der Prozesskosten, inklusive der unentgeltlichen Rechtspflege, enthält (Art. 95 - 123 ZPO).

Art. 97 ZPO sieht vor, dass die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären sei. Ebendies geschah mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2015 (act. 7/3). Es wurden dort die mutmasslichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Fr. 800.00 bis Fr. 1500.00 beziffert und auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO hingewiesen (act. 3 S. 3). Ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, sie sei nicht im Voraus darüber informiert worden, dass ihr Nichterscheinen automatisch Kostenfolgen für sie hat, mindestens sinngemäss auch geltend macht, sie sei darüber, dass mit der Beschwerde überhaupt Kosten entstehen können, nicht informiert worden, lässt sich nicht ausschliessen. Die Verfahren der KESB waren für sie nicht mit Kosten verbunden, weshalb sie als rechtsunkundige Person nicht ohne weiteres davon ausgehen musste, dass für sie Kosten entstehen. Ein Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführerin die Präsidialverfügung vom 18. Februar 2015 auch tatsächlich zugegangen ist, lässt sich den bezirksrätlichen Akten nicht entnehmen, was nicht zulasten der Beschwerdeführerin gehen kann. Ist davon auszugehen, dass mindestens sinngemäss die fehlende Aufklärung als mitgerügt gelten muss und fehlt es an einem Nachweis, dass die in der Präsidialverfügung vom 18. Februar 2015 enthaltenen Hinweise der Beschwerdeführerin auch tatsächlich zugegangen sind, muss von einem Verfahrensmangel ausgegangen werden, weshalb von einer Kostenauflage an die Beschwerdeführerin abzusehen ist. Dispositiv Ziff. II des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 18. Juni 2015 ist entsprechend aufzuheben, und es erübrigen sich bei diesem Ausgang Ausführungen dazu, ob mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe kein Geld, sie sinngemäss nachträglich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt haben wollte. Dieses wäre jedenfalls für das bezirksrätliche Verfahren dort zu stellen gewesen.

IV.

Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer Beschwerde teilweise. Soweit sie unterliegt, würde sie für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich indes, umständehalber von einer Kostenerhebung abzusehen.

Damit erübrigen sich Weiterungen dazu, ob der Hinweis der Beschwerdeführerin

auf ihr fehlendes Geld sinngemäss als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu betrachten ist. Eine Entschädigung ist mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 18. Juni 2015 sowie Dispositiv Ziff. 1- 6 der Beschlüsse Nr. 7753

    - 7755 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 18. Dezember 2014 aufgehoben. Letztere werden durch die nachfolgenden Fassungen ersetzt:

    Beschluss Nr. 7753 vom 18. Dezember 2014:
    1. Die Kantonspolizei Zürich wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB sowie auf Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) im RIPOL und FEDPOL-Fahndungssystem ersucht, umgehend die Angaben von Frau A. , geb. tt. Oktober 1975 und von B. , geb. tt.mm.2005, beide von Zürich, ins RIPOL-Verzeichnis aufzunehmen.

    2. Die Kantonspolizei Zürich wird ersucht, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung 2, umgehend bei Antreffen der Familie zu informieren und von der Kindsmutter die Aufenthaltsadresse einzufordern.

    3. Der Kindsmutter, Frau A. , wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB verboten, mit ihrem Kind B. ausserhalb der für die Stadt Zürich geltenden Schulferien ins Ausland zu reisen bzw. sie ins Ausland verbringen zu lassen.

    4. Die Kindsmutter, Frau A. , wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen,

      mit der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich zusammen zu arbeiten und die weiteren Abklärungen betreffend Kindeswohl zu unterstützen.

    5. Der Kindsmutter, Frau A. , wird für den Fall der Widerhandlung gegen Dispositivziffer 3 und 4 die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht.

Beschluss Nr. 7754 vom 18. Dezember 2014:
  1. Die Kantonspolizei Zürich wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB sowie auf Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) im RIPOL und FEDPOL-Fahndungssystem ersucht, umgehend die Angaben von Frau A. , geb. tt. Oktober 1975 und von C. , geb. tt.mm.2011 beide von Zürich, ins RIPOL-Verzeichnis aufzunehmen.

  2. Die Kantonspolizei Zürich wird ersucht, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung 2, umgehend bei Antreffen der Familie zu informieren und von der Kindsmutter die Aufenthaltsadresse einzufordern.

  3. Der Kindsmutter, Frau A. , wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB verboten mit

    ihrem Kind C.

    ausserhalb der für die Stadt Zürich geltenden Schulferien ins Ausland

    zu reisen bzw. ihn ins Ausland verbringen zu lassen.

  4. Die Kindsmutter, Frau A. , wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich zusammen zu arbeiten und die weiteren Abklärungen betreffend Kindeswohl zu unterstützen.

  5. Der Kindsmutter, Frau A. , wird für den Fall der Widerhandlung gegen Dispositivziffer 3 und 4 die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht.

Beschluss Nr. 7755 vom 18. Dezember 2014:
  1. Die Kantonspolizei Zürich wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB sowie auf Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) im RIPOL und FEDPOL-Fahndungssystem ersucht, umgehend die Angaben von Frau A. , geb. tt. Oktober 1975 und von D. , geb. tt.mm.2013, beide von Zürich, ins RIPOL-Verzeichnis aufzunehmen.

  2. Die Kantonspolizei Zürich wird ersucht, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde

    der Stadt Zürich, Abteilung 2, umgehend bei Antreffen der Familie zu informieren und von der Kindsmutter die Aufenthaltsadresse einzufordern.

  3. Die Kindsmutter, Frau A. , wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich zusammen zu arbeiten und die weiteren Abklärungen betreffend Kindeswohl zu unterstützen.

  4. Der Kindsmutter, Frau A. , wird für den Fall der Widerhandlung gegen Dispositivziffer 3 die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht.

  1. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

  2. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Kantonspolizei Zürich, Personenfahndung, Zeughausstr. 11, Postfach, 8021 Zürich, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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