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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ150015
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ150015 vom 25.06.2015 (ZH)
Datum:25.06.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entschädigung an die Beiständin
Schlagwörter : Beiständin; Beschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführerin; Beistand; Bezirksrat; Beistandschaft; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Vermögens; Recht; Uster; Verfahren; Aufwand; Entscheid; Akten; Ständig; Rechtsmittel; Person; Gelegen; Bezirksrates; Verkauf; Spesen; Richtlinien; Finanzielle; Mandat; Administrativen; Finanziellen; Rechnung
Rechtsnorm: Art. 14a ZGB ; Art. 404 ZGB ; Art. 417 ZGB ; Art. 419 ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ150015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden.

Urteil vom 25. Juni 2015

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin vertreten durch B.

betreffend Entschädigung an die Beiständin

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 24. Februar 2015; VO.2014.29 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde D. )

Erwägungen:

    1. Nach dem unerwarteten Tod ihres Ehegatten am tt.mm.2010 gelangte die am tt. April 1933 geborene A. , offenbar auf Anraten einer Sozialberaterin der C. , in einem von ihr selbst und der betreffenden Sozialberaterin unterzeichneten Schreiben vom 7. Oktober 2010 an die damalige Vormundschaftsbehörde D. mit dem Ersuchen um vormundschaftliche Abklärung. Anlass für dieses Ersuchen war der Umstand, dass der verstorbene Ehegatte von A. hauptsächlich die Haushaltführung inklusive administrativen Belange besorgt hatte, A. gesundheitlich (Asthma) und anscheinend in ihrer Mobilität eingeschränkt war und wegen ihrer Gutmütigkeit die Befürchtung aufkam, sie könnte sich allfälligen finanziellen Forderungen ihrer Verwandtschaft gegenüber nicht ausreichend zur Wehr setzen (KESB act. 8/2). Nachdem A. am 1. November 2010 von einer Delegation der Vormundschaftsbehörde D. persönlich angehört worden war (KESB act. 8/4), errichtete die Vormundschaftsbehörde

      D. mit Entscheid vom 11. November 2010 gestützt auf aArt. 392 Ziff. 1 in Verbindung mit aArt. 393 Ziff. 2 ZGB eine Beistandschaft, ernannte E. , Amtsvormundschaft D. , zur Beiständin mit den Aufträgen, A. in allen persönlichen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten und zu beraten, das Vermögen der Verbeiständeten zu verwalten, sämtliche Vorkehrungen betreffend Erhalt von Renten und Ansprüchen zu treffen sowie für die Bezahlung von Rechnungen besorgt zu sein, erstmals auf den 30. November 2012 Bericht zu erstatten, Rechnung abzulegen und bis spätestens 14. Januar 2011 ein Inventar einzureichen (KESB act. 8/5). Das per Stichtag 16. November 2010 erstellte Inventar wies ein Vermögen von Fr. 1'368'334.97 auf, bestehend grössenteils aus Wertschriften resp. Barvermögen und der von A. bewohnten unbelasteten Eigentumswohnung (KESB act. 7/1).

    2. Zu einem anhand der Akten nicht eruierbaren Datum (anscheinend im Verlaufe des Jahres 2012, vgl. KESB act. 8/26) trat A. ins Alterszentrum

      F. in G. ein. Die Eigentumswohnung, in welcher sie zuvor in D. gelebt hatte, wurde am 26. April 2013 verkauft (KESB act. 8/26 Anhang). Laut einer e-mail vom 5. Dezember 2012 des Sekretariates Vormundschaft der Stadtverwaltung D. an die Beiständin hat die Sozialbehörde D. tags zuvor die Beiständin im Sinne von aArt. 419 Abs. 2 ZGB ermächtigt, den Verkauf der Wohnung an die Hand zu nehmen und die entsprechenden Aufträge zu erteilen; die Genehmigung des Verkaufsvertrags werde ab 1.1.2013 die KESB vorzunehmen haben (vgl. KESB act. 8/21). Der entsprechende Auszug aus dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde ist zwar aktenkundig, lässt sich aber formell und materiell nicht als Entscheid definieren: unklar ist, wer diesen Entscheid getroffen hat, eine Mitteilung an die Betroffene erfolgte nicht, eben so wenig findet sich eine Rechtsmittelbelehrung (vgl. KESB act. 8/20). An ihrer Sitzung vom 21. Juni 2013 genehmigte die KESB D. den Liegenschaftenverkauf (KESB act. 7/3).

    3. Unterm 18. Januar 2013 erstattete die Beiständin den Beistandsbericht über die Zeit vom 16. November 2010 bis zum 30. November 2012. Aus diesem erhellt, dass A. zu Beginn der Beistandschaft die administrativen Angelegenheiten weitgehend selbständig erledigte, die Renteneinkünfte eigenständig verwaltete und auch über die Konten bei der CS selbständig verfügte, ab Frühjahr 2011 indes die Unterstützung durch die Beiständin beanspruchte; seit ihrem Eintritt ins Altersheim im Frühjahr 2012 werden die administrativen Belange durch die Beiständin geregelt; die Vermögensanlagen wurden auf Wunsch von A. und mit Zustimmung der damaligen Vormundschaftsbehörde D. bereinigt (KESB act. 7/6). Am 13. August 2013 genehmigte das zuständige Behördenmitglied den vorgelegten Beistandsbericht samt Rechnung, legte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'230.-- und die Entschädigung für die Beiständin (für die Amtszeit vom 16.11.2010 - 30.11.2012) auf Fr. 11'905.-- inklusive Spesen fest (KESB act.

      7/6.2).

    4. Am 30. August 2013 gelangte A. an die KESB D. und erhob gegen die ihr im Beschluss vom 13. August 2013 (KESB act. 7/6.2) betreffend Beistandsbericht auferlegten Kosten sowohl bezüglich Verfügungsgebühr als auch hinsichtlich Entschädigung für die Beistandschaft begründet Einspruch. Zugleich beantragte sie die Aufhebung der Beistandschaft (KESB act. 8/39). Am

11. November 2013 kam es zwischen A. , welche von ihrer Nichte begleitet wurde, und dem Präsidenten der KESB D. zu einem Gespräch, bei welchem u.a. die fraglichen Gebühren Thema waren, wobei der Präsident der KESB D. meinte, A. hätte diesbezüglich an den Bezirksrat gelangen müs- sen (KESB act. 8/47, insb. S. 1). Mit Beschluss vom 6. Mai 2014 hob die KESB D. die Beistandschaft über A. auf und reduzierte gleichzeitig und wiedererwägungsweise die für den Beistandsbericht erhobene Entscheidgebühr auf Fr. 900.--; hinsichtlich der ebenfalls beanstandeten Entschädigung traf die KESB ohne weitere Erwägungen keinen neuen Entscheid (KESB act. 8/53). Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 erhob A. beim Bezirksrat Uster gegen die Bestätigung der Entschädigung an die Beiständin Einspruch (KESB act. 57/Anhang = BR

act. 1).

  1. Aufforderungsgemäss liess sich die KESB D. mit Eingabe vom 14. Juli 2014 an den Bezirksrat Uster vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BR act. 5). Eine Stellungnahme dazu ging von A. nicht mehr ein. Der sie im Verfahren betreffend Schlussbericht vertretende Rechtsanwalt äusserte sich ebenfalls nicht (BR act. 11). Mit Urteil vom 24. Februar 2015 wies der Bezirksrat die Beschwerde kostenfällig ab (BR act. 17 = act. 6). Dagegen richtet sich die von B. , bevollmächtigte Nichte von A. , am 25. März 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde. In dieser lässt sie eine Reduktion der Entschädigung für die Beiständin beantragen, eventualiter die Festsetzung der selben auf Fr. 6'000.-- (act. 2).

  2. Mit Verfügung vom 21. April 2015 wurde der Bezirksrat Uster eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern; zugleich wurde die Prozessleitung delegiert (act. 8). Auf eine Vernehmlassung hat der Bezirksrat verzichtet (act. 10). Mit Zuschrift vom 12. Mai 2015 liess die Vertreterin der Beschwerdeführerin der Kammer die Beschwerdeschrift vom 28. Oktober 2014 betreffend SchlussBeistandschaftsbericht zukommen und erwähnte zugleich, dass die seinerzeitigen Käufer der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin nebenberufliche Beistän- de u.a. für die KESB seien (act. 11 und 12/1). Mit Referentenverfügung vom

1. Juni 2015 wurde der ehemaligen Beiständin Frist angesetzt, um sich zur Beschwerde zu äussern (act. 13). Diese liess sich mit Zuschrift vom 16. Juni 2015 vernehmen (act. 15); zugleich reichte sie einige Unterlagen ein (act. 16/1-13). Der

Beschwerdeführerin wird mit dem Endentscheid davon Kenntnis zu geben sein. Auf die Ausführungen der Beiständin ist nachfolgend soweit erforderlich einzugehen.

  1. Bevor auf die Beschwerde einzugehen ist, sind einige Bemerkungen zum bisherigen Verfahren und zur Aktenführung angezeigt.

    1. Die Akten der KESB resp. vormals Vormundschaftsbehörde D. gliedern sich in 3 Teile: in einem ersten Teil (KESB act. 8/2-57) finden sich die Unterlagen dieser Behörde(n) beginnend mit der Abklärungsanfrage, welche von

      A. zusammen mit einer Sozialarbeiterin der C. an die Vormundschaftsbehörde D. herangetragen worden war, und endend mit der Aufforderung des Präsidenten des Bezirksrates Uster an die KESB D. zur Akteneinreichung und Vernehmlassung. Dabei fällt auf, dass die Aktenanlage innerhalb dieses Dossiers zumindest teilweise eigenwillig geführt worden ist resp. eigentlich unübersichtlich ist. So nimmt beispielsweise im Zusammenhang mit dem Verkauf und Kauf von Anlagen/Umschichtung des Vermögens von A. die Beiständin im Schreiben vom 14. Juni 2011 an die Vormundschaftsbehörde D. Bezug auf eine im März 2011 getroffene Vereinbarung mit dem Vermögensberater bei der ZKB und ein Schreiben der ZKB vom 25. Mai 2011 mit einem Anlagevorschlag (KESB act. 8/9). Letzteres Schreiben findet sich allerdings nicht als selbständig akturierter Anhang zum Schreiben der Beiständin, sondern zusammen mit zahlreichen Bankauszügen und unakturiert als Anhang zum Beschluss der Vormundschaftsbehörde D. vom 25. Oktober 2011, in welchem dem Antrag

      von A. zugestimmt wurde, zwecks Erzielung einer höheren Rendite, von

      den Richtlinien zur Anlage von Mündelvermögen abzuweichen (KESB act. 8/14). Gemäss einem Schreiben der Vormundschaftsbehörde D. vom 29. Juni 2011 an die Zürcher Kantonalbank hatte diese die Zustimmung zu diesem Vorgehen allerdings bereits am 21. Juni 2011 erteilt (vgl. KESB act. 10 und 10a), wenn auch nicht in gesetzeskonformer Form (KESB act. 13). In einem zweiten Dossier findet sich das Anfangsinventar über die Vermögenswerte von A. , wobei diesem eine grössere Anzahl von unakturierten Beilagen beigefügt sind, die teilweise die im Inventar aufgeführten Positionen belegen; bei diesen Unterlagen befindet sich u.a. auch ein Schreiben des Grundbuchamtes D. betreffend Revision Beistandsinventar sowie der Erbschein für A. in Sachen des Nachlasses Ihres verstorbenen Ehemannes und der Beschluss der Vormundschaftsbehörde D. vom 5. April 2011 über die Genehmigung des Inventars, welcher zudem im Dezember 2011 hinsichtlich der Inventarhöhe korrigiert worden ist, wobei das offenbare 2. Versanddatum mit der Korrektur nicht korrespondiert (vgl. KESB act. 7/1 Anhang 3 letzte Unterlage). Gleichermassen unakturiert sind die Unterlagen betreffend Schätzung und Verkauf der Eigentumswohnung von

      A. (KESB act. 7/3 mit Anhängen). Im Übrigen finden sich Dokumente betreffend den Verkauf der Eigentumswohnung in zwei Dossiers (KESB act. 8/26 mit Anhängen sowie KESB act. 7/3 mit Anhängen), was die Übersichtlichkeit erschwert. Ein drittes Dossier enthält sodann Bankbelege, welche zwar soweit chronologisch geordnet erscheinen. Offen bleiben muss, ob diese Unterlagen vollständig sind, fehlen doch beispielsweise beim sogenannten Verkehrskonto bei der ZKB für die Jahre 2011 und 2012 Depotverzeichnisse (KESB act. 6/1-3, das Depotverzeichnis 2012 findet sich als Sammelaktorum zum Beistandsbericht vom 18.01.2013 unter act. 7/6).

      Als die Vormundschaftsbehörde D. für A. eine Beistandschaft errichtete, galt für ihr Verfahren das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG). §§ 8 und 9 VRG regeln das Recht von Personen, die durch eine Anordnung berührt sind, in die Akten Einsicht zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, was eine grundlegende rechtsstaatliche Verfahrensmaxime darstellt. Damit dieser Grundsatz in seiner vollen Tragweite wirksam werden kann, sind die Behörden gehalten, alles, was zur Sache gehört, in einem chronologischen und vollständigen und im Zeitpunkt der Entscheidung geschlossenen Aktendossier zu führen (vgl. Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, § 8 N 1 ff, N 60.). Diesen Vorgaben genügt die dargestellte Aktenführung nicht. Da die Beistandschaft über A. in der Zwischenzeit aufgehoben worden und in diesem Verfahren einzig über die Höhe der Entschädigung für die Beiständin zu entscheiden ist, kann von Weiterungen abgesehen werden.

    2. Wie bereits oben unter 1.4. ausgeführt gelangte A. am 30. August 2013 an die KESB D. und erhob gegen die ihr mit Beschluss vom 13. August 2013 auferlegten Kosten sowohl betreffend Verfügungsgebühr als auch betreffend Beistandschaft (Entschädigung) begründet Einspruch. Diese Eingabe erfolgte innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist. Am 6. September 2013 und damit immer noch innerhalb der Rechtsmittelfrist liess die KESB D. A. den Eingang des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft und darüber hinaus mitteilen, das zuständige Behördenmitglied werde sich mit ihr in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu klären (KESB act. 8/40). Auf das weitere Anliegen A. s in Bezug auf die Kosten wird in diesem Schreiben nicht eingegangen. Am 11. November 2013 kam es, wie erwähnt, zwischen A. und dem Präsidenten der KESB D. zu einem Gespräch, dessen Inhalt zwar protokolliert, aber nicht unterzeichnet wurde. Bei dieser Unterredung kamen auch die fraglichen Gebühren zur Sprache, wobei der Präsident der KESB D. meinte,

A. hätte diesbezüglich an den Bezirksrat gelangen müssen (KESB act. 8/47, insb. S. 1).

Im Zeitpunkt dieses Gesprächs waren die neuen Bestimmungen über das Kindesund Erwachsenenschutzrecht in Kraft, welche unmittelbar, insbesondere auch bezüglich des Verfahrens, Anwendung fanden (Schlusstitel Art. 14a ZGB). Für das Verfahren vor der KESB gelten die Bestimmungen des ZGB, des EG KESR und des GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss

(Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). A. hat ihren Einspruch gegen die ihr auferlegten Gebühren zweifellos bei der falschen Stelle eingereicht, indem sie ihr Schreiben an die KESB statt an den Bezirksrat richtete. Kindesund Erwachsenenschutzbehörden haben regelmässig mit Personen zu tun, die aus unterschiedlichsten Gründen unbeholfen sind, sich mündlich oder schriftlich nur ungenügend oder unklar auszudrücken wissen und für die Bewältigung ihrer alltäglichen Angelegenheiten und Bedürfnisse auf Unterstützung angewiesen sind, was denn oft auch Anlass für eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme ist. Auch wenn die Zivilprozessordnung keine ausdrückliche Norm mehr kennt, eine bei einer falschen Behörde eingereichte Eingabe der zuständigen Behörde weiterzuleiten, so gebietet es zumindest die Pflicht der Behörden, sich im Geschäftsverkehr mit den

Rechtsunterworfenen fair und korrekt zu verhalten, Absender unrichtig adressierter Eingaben hierauf aufmerksam zu machen, insbesondere dann, wenn die Rechtsmittelfrist noch läuft. In der Zwischenzeit hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014 (140 III 636) festgehalten, dass eine rechtzeitige versehentliche Einreichung der Berufung oder Beschwerde beim iudex a quo (Richter, der entschieden hat) dem Rechtsmittelkläger nicht schadet. Vielmehr gilt in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist als gewahrt und die Vorinstanz hat das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten. Hier hat die KESB weder die Absenderin über die richtige Adressatin orientiert noch hat sie deren Eingabe hinsichtlich des Einspruchs gegen die Kostenhöhe von sich aus weitergeleitet, obschon die KESB offensichtlich den Inhalt des Schreibens von A. zur Kenntnis genommen und hierauf auch reagiert hat, wenn auch nur soweit, als die KESB selber tätig werden musste (nämlich hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung der Beistandschaft, act. 8/40). Der erst viel spä- ter und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte Hinweis auf den korrekten Adressaten muss als treuwidrig bezeichnet werden. Da sich A. gegen den Beschluss der KESB D. vom 6. Mai 2014 (act. 8/53), in welchem auf die Frage der Höhe der Gebühr und Entschädigung nur teilweise eingegangen wurde, zur Wehr setzte und auch den abweisenden Entscheid des Bezirksrates Uster rechtzeitig anfechten liess, schadet ihr das Versäumnis der KESB D. nicht.

    1. Nach Art. 404 Abs. 1 ZGB hat ein Beistand/eine Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. Die Höhe der Entschädigung wird von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegt; dabei hat sie insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen (Abs. 2). Im Übrigen obliegt es den Kantonen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und die Entschädigung und den Spesenersatz zu regeln, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3). § 21 EG KESR regelt sodann die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft für volljährige Personen. Nach § 21 Abs. 1 EG KESR beträgt die Entschädigung für

      die Führung einer Beistandschaft für eine zweijährige Berichtsperiode Fr. 1'000 bis Fr. 25'000; der Spesenersatz bei Berufsbeiständinnen richtet sich sodann nach dem für sie geltenden Personalrecht (§ 21 Abs. 2 lit. b EG KESR). Abs. 4 dieser Bestimmung schliesslich überträgt dem Regierungsrat die Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten in einer Verordnung. Die betreffende Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV, LS 232.35) legt die Kriterien der Festsetzung fest (§ 3), wobei sie einen Entschädigungsrahmen, abgestuft von geringem bis ausserordentlich hohem Zeitaufwand/Schwierigkeitsund Verantwortungsgrad, vorgibt (§ 4). Die von der Stadt D. am 6. April 2010 erlassenen Richtlinien für die Entschädigung der vormundschaftlichen Mandatsträger (vgl. BR act. 16) beziehen sich auf einen Zeitraum vor Inkraftsetzung der Gesetzesnovelle betreffend den Erwachsenenschutz, das Personenrecht und das Kindesrecht. Nach aArt. 417 Abs. 2 ZGB war die Vormundschaftsbehörde zuständig, die Amtsdauer und Entschädigung der Beistände festzulegen. Diese Bestimmung ist durch Art. 404 ZGB und die darauf gestützte Kompetenz der Kantone zur Regelung der Entschädigung der Beistände abgelöst worden. Allerdings richtet sich die Entschädigung nach der Übergangsbestimmung für Tätigkeiten bis

      31. Dezember 2012 nach bisherigem Recht (§ 8 lit. b ESBV). Es sind daher die

      bereits erwähnten Richtlinien für die Entschädigung der vormundschaftlichen Mandatsträger der Stadt D. vom 6. April 2010 anwendbar.

    2. In Ziffer 7 dieser Richtlinien werden für die Bemessung der Entschädigung der vollamtlichen Mandatsträger Richtwerte festgesetzt. Diese orientieren sich an der Höhe des verwalteten Vermögens und des verwalteten laufenden Einkommens. Ziffer 3 Satz 2 sieht darüber hinaus vor, dass dort, wo Umfang, Art und Komplexität der zu leistenden Betreuung dies erfordert, eine von den Richtlinien abweichende Entschädigung zu gesprochen werden kann. Diese weiteren Kriterien haben Geltung nicht nur für eine Erhöhung der Entschädigung bei entsprechend aufwändigen und komplizierten Mandaten verbunden mit allenfalls unkooperativen Mündeln, sie müssen im Sinne einer Reduktion ebenso angewendet werden bei einfachen Verhältnissen, die keinen grossen Aufwand erfordern und nur Teilbereiche möglicher Unterstützung beschlagen. Die allein am Einkommen und Vermögen der verbeiständeten Person orientierte Entschädigung trüge den

sehr unterschiedlichen Massnahmearten, ihrer Ausgestaltung und ihres Aufwandes und der breiten Palette an Schwierigkeiten im Sinne (un)-kooperativen Verhaltens und im Umgang mit den betroffenen Personen in keiner Weise Rechnung und wäre daher zu unflexibel und zu starr und widerspräche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Verwaltung eines grossen Vermögens generiert nicht per se einen hohen Aufwand, zumal wenn ein Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Bankinstitut besteht. Umgekehrt lässt sich sagen, dass ein ausreichend grosses Vermögen, das die möglicherweise in Zukunft anfallenden hohen Pflegekosten über die zu erwartende Lebenszeit zu decken vermag, insofern wenig Aufwand bedeutet, als keine Anträge für Ergänzungsleistungen oder sonstige Sozialleistungen gestellt, begründet und periodisch erneuert werden müssen.

Aus dem Rechenschaftsbericht über die Zeitspanne von November 2010 bis November 2012 (KESB act. 7/6) ergibt sich, dass A. ihre finanziellen Angelegenheiten anfänglich selber besorgte und erst ab Frühjahr 2011 auf die Unterstützung durch die Beständin zurückgriff. Die Steuererklärung fertigte eine Treuhänderin an; die Beiständin hatte lediglich die notwendigen Unterlagen bereitzustellen. Bis im Mai 2012 wurden die AHV-Rente und die Witwenrente der Pensionskasse auf ein von der Beschwerdeführerin persönlich verwaltetes Konto überwiesen; erst seit dem Eintritt von A. ins Altersund Pflegeheim F. werden die Renteneinkünfte von der Beiständin verwaltet. Das respektable Vermögen der Beschwerdeführerin war in zahlreichen Wertschriften bei der CS und der ZKB angelegt. Bei diesen Banken bestanden zusätzlich verschiedene Konti; für das bei der ZKB gelegene Vermögen bestand bei Errichtung der Beistandschaft ein Vermögensverwaltungsvertrag, welcher Ende Dezember 2010 von der Bank aufgelöst wurde, da es anscheinend zu Unstimmigkeiten hierüber gekommen war (KESB act. 8/8). Auf Wunsch von A. und im Einvernehmen mit der Vormundschaftsbehörde D. konnten im Folgenden die Vermögenswerte bei der ZKB in der Weise angelegt werden, dass damit zwecks Erreichung einer hö- heren Rendite von den Richtlinien für die Anlage von Mündelvermögen abgewichen werden konnte (KESB act. 8/14 mit mehreren unakturierten Anhängen). Nicht plausibel ist in diesem Zusammenhang die Erwägung im angefochtenen bezirksrätlichen Entscheid, die Beiständin habe die Kontoguthaben neu so zusammenstellen müssen, dass die Beschwerdeführerin für die nächsten zehn Jahre ausreichend liquide Mittel für ihren neuen Kapitalbedarf (Heimeintritt) zur Verfü- gung haben werde (act. 6 S. 6). Die Umschichtung des Wertschriftenportfolios wurde zum Thema, weil diese Anlagen nicht den Richtlinien für mündelsichere Vermögensanlagen entsprachen (act. 16/1 - act. 16/6). Angesichts des hohen Wertschriftenvermögens von mehr als Fr. 1 Mio waren ohne weiteres ausreichend liquide Mittel vorhanden, um auch während mehrerer Jahre einen Heimaufenthalt zu finanzieren. Zuzustimmen ist der Beiständin insofern, als die Verbuchung der Abrechnungen der zahlreichen Wertschriften einen Aufwand mit sich brachte und möglicherweise verglichen mit Fällen von Beistandschaften mit weniger günstigen finanziellen Verhältnissen höher ausfiel (act. 15 S. 2). Richtig ist, dass die Beiständin betreffend Vermögensanlage der KESB Antrag stellen musste (vgl. KESB act. 8/9); dazu war ein Schreiben an die KESB erforderlich, verbunden mit vorgängigen Abklärungen bei der Bank. Solches gehört indes zur üblichen Geschäftstätigkeit einer Beiständin, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, und kann nicht als ausserordentlich zeitaufwändig betrachtet werden. Dass das Einreichen von Arztrechnungen zwecks Rückerstattung bei den Krankenversicherungen einen besonderen resp. überdurchschnittlichen Aufwand verursacht hätte, macht auch die Beiständin nicht geltend (act. 15). Unklar bleibt allerdings auch nach ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2015, ab wann sie diese Arbeiten für die Beschwerdeführerin verrichtet hat, da aufgrund des Rechenschaftsberichtes die Beschwerdeführerin anfänglich diese Tätigkeiten selbst vorgenommen hatte und nicht bereit war, die finanziellen Angelegenheiten abzugeben. Das Bezahlen von Rechnungen und das Einfordern von Guthaben bei der Krankenkasse etc. gehö- ren zudem regelmässig zu den üblichen administrativen Arbeiten im Rahmen einer Beistandschaft. Gleiches gilt auch für die Erstellung eines Inventars, das sich im konkreten Fall wegen der zahlreichen Einzelpositionen in den Wertschriftendepots aufwändiger gestaltet haben mag als in andern Fällen, daneben auch für die periodische Berichterstattung und die Rechnungslegung an die KESB, was beides, soweit ersichtlich, sich im Beistandsbericht vom 18. Januar 2013 erschöpfte (act. 7/6). Anderseits waren die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin vor der Errichtung der Beistandschaft leicht überblickbar und wohlgeordnet und

mussten von der Beiständin nicht geordnet werden, zumal die Beschwerdeführerin Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes war und auch diesbezüglich keine tatsächlich und/oder rechtlich anspruchsvollen Abgrenzungen der verschiedenen Vermögensmassen vorzunehmen waren, um einen korrekten Überblick über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu erhalten. Es gab auch keine Schulden zu begleichen oder mit Gläubigern über die Schuldentilgung zu verhandeln. Eben so wenig galt es beispielsweise fremdvermietete Liegenschaften zu verwalten oder bei Sozialversicherungsträgern Anträge für die Ausrichtung von Leistungen zu stellen und dokumentiert zu begründen. Einen weiteren auf Wunsch von A. durch die ZKB ausgearbeiteten Anlagevorschlag unterbreitete die Beiständin der KESB D. im April 2014 und damit lange nach der hier interessierenden Zeitspanne (KESB act. 7/7-9). Diesem Vorschlag stimmte die KESB am 9. April 2014 zu (KESB act. 7/10). Den Verkauf der Eigentumswohnung besorgte ein von der Beschwerdeführerin im Februar 2013 beauftragter Rechtsanwalt (KESB act. 7/3 unakturierter Anhang Verkaufsvertrag), auch wenn die Beiständin diesbezüglich geeignete Makler gesucht haben mag. Für die Vornahme der Schätzung der Liegenschaft, welche im Herbst 2012 erfolgte, beauftragte die Beiständin einen Immobilienberater (KESB act. 7/3 unakturierter Anhang H. Immobilien Beratung). Das Verkaufsgeschäft am 26. April 2013 unterzeichnete die Beiständin (a.a.O. unakturierter Kaufvertrag). Diese Tätigkeiten fallen allerdings nur teilweise in die relevante Zeitperiode und sind daher bei der Bemessung der Entschädigung für die fragliche Zeitspanne nicht massgeblich. Ihr Auto und auch Goldmünzen hat die Beschwerdeführerin selbständig verkauft; eine Mitwirkung der Beiständin war dabei nicht nötig. Da die Beiständin ab Frühjahr 2011 der Beschwerdeführerin den grössten Teil der administrativen Arbeiten abgenommen hat, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zumindest Teile dieser Tätigkeiten selber vorgenommen hat, die Beiständin mithin nicht

sämtliche administrativen/finanziellen Angelegenheiten zu regeln und zu erledigen

hatte. Insofern kann hinsichtlich der Unterstützung im finanziellen/administrativen Bereich weder von einem alle Belange umfassenden noch - und dies entgegen der Auffassung der Beiständin (act. 15 S. 3) - von einem sehr zeitaufwändigen oder nicht einfachen Mandat gesprochen werden.

Was die persönliche Betreuung angeht, ist von einem bescheidenen Aufwand der Beiständin auszugehen. Es ergeben sich anhand des Rechenschaftsberichtes keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beiständin beispielsweise für die Suche nach einem auf die Bedürfnisse von A. ausgerichteten Altersheim verantwortlich gewesen wäre. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von sich aus und ohne Mithilfe der Beiständin das Altersheim F. in

G. ausgesucht hat (vgl. act. 16/12 S. 2 unten). Für die Organisation der Räumung ihrer bisherigen Wohnung und den Umzug ins Altersheim F. war A. offenbar selber besorgt, auch wenn die tatsächliche Räumung der Wohnung durch den vorgenommen wurde, was von der Beiständin in Absprache mit der Beschwerdeführerin veranlasst worden war. Inwiefern dies besonderen Aufwand oder Schwierigkeiten geboten hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dass A. in medizinischer/gesundheitlicher Hinsicht von der Beiständin je Hilfestellungen benötigt hätte, lässt sich dem Rechenschaftsbericht ebenfalls nicht entnehmen, auch wenn es vorgekommen sein mag, dass die Beiständin von der Beschwerdeführerin in konkreten Einzelfällen um Rat gefragt worden ist, wie beispielsweise offenbar bezüglich Fusspflege (act. 15 S. 2). Keine Anhaltspunkte liefert der Rechenschaftsbericht dafür, dass die Beschwerdeführerin die Beistän- din ständig aufgesucht und/oder mit irgendwelchen Anliegen konfrontiert hätte oder in ihren Wünschen wankelmütig gewesen wäre und in dem Sinne Umstände bereitet hätte (act. 16/12). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Beiständin kooperiert und deren Handlungen nicht etwa durchkreuzt oder gar hintertrieben und insofern viel Aufwand verursacht hätte.

Zusammengefasst ist die gesamte Mühewaltung und auch die Verantwortung der Beiständin als eher gering zu veranschlagen. Nicht nachvollzogen werden kann die Einschätzung des Bezirksrates, bei Anwendung des neuen Rechts läge die Entschädigung innerhalb des entsprechenden Rahmens, da von einem hohen Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit auszugehen wäre (act. 6

S. 6). Worin der hohe zeitliche Aufwand und der hohe Schwierigkeitsgrad dieser Mandatsführung gelegen haben soll, erschliesst sich gerade nicht aus dem Rechenschaftsbericht und auch nicht aus den Erwägungen des Bezirksrates. Wenn man den von der Beiständin in ihrer Stellungnahme genannten zeitlichen Aufwand

(act. 15 S. 2) in Berücksichtigung ihrer weiteren Aufgaben verdoppeln wollte unter Weglassung der von der Beschwerdeführerin in der Anfangszeit selber getätigten Arbeiten, ergäbe sich eine Beanspruchung der Beiständin von 1 Woche pro Jahr. Ein derartiger Arbeitsumfang kann nicht als hoch bezeichnet werden. Eine rein prozentuale Berechnung der Entschädigung anhand der Vermögenswerte von

  1. trägt den konkreten Verhältnissen in Bezug auf die Art, den Umfang und

    die Verantwortung des Mandates keine Rechnung und ist daher nicht gerechtfertigt. Der Beschluss des Bezirksrates Uster ist daher aufzuheben.

    1. lässt eine angemessene Reduktion resp. eine Herabsetzung auf Fr. 6'000 beantragen (act. 2 S. 1). Dieser Betrag liegt - gemessen an den neuen Vorschriften über die Entschädigung (§ 4) - im oberen Bereich eines als mittel angenommenen Zeitaufwandes/Schwierigkeitsund Verantwortungsgrades. Da wie erwähnt von einem gesamthaft bescheidenen Aufwand, einer nicht umfassenden Tätigkeit für A. und einer nicht mehr als durchschnittlichen Verantwortung auszugehen ist, ist auch in Anwendung der bisherigen Richtlinien für die Entschä- digung der vormundschaftlichen Mandatsträger der Stadt D. eine markant tiefere Entschädigung zuzusprechen. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Betrag von Fr. 6'000 (rund die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Entschädigung) erscheint den gegebenen Verhältnissen als angemessen. Dem entsprechend ist die Entschädigung für die Beiständin auf Fr. 6'000 (inklusive Spesenersatz) festzulegen.

    1. Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens dem Bezirksrat Uster zu belassen.

    2. Kosten für das Verfahren vor der Kammer sind ausgangsgemäss keine zu erheben.

    3. Eine Entschädigung an die Beschwerdeführerin ist hingegen keine auszurichten, da eine solche nur bei einem qualifiziert fehlerhaften Entscheid in Frage kommt.

Es wird erkannt:

  1. Das Urteil des Bezirksrates Uster vom 24. Februar 2015 wird aufgehoben und Dispositiv Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:

    Die Entschädigung für die Beiständin wird auf Fr. 6'000.-- festgelegt.

  2. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksrat Uster werden der Kasse des Bezirksrates Uster belassen.

  3. Die Kosten für das Verfahren der Kammer fallen ausser Ansatz.

  4. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor der Kammer keine Entschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von act. 15 und act. 16/1-13, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde D. , die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten - an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt

Fr. 11'905.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hinden

versandt am:

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