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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ140094: Obergericht des Kantons Zürich

Der Verbeiständete Albert Caflisch, ein ehemaliger Auslandschweizer, kehrte mittellos in die Schweiz zurück und lebte in einem Altersheim. Nach dem Tod seiner Schwester wurde er gesetzlicher Erbe. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ordnete eine Beistandschaft an, die jedoch zu finanziellen Nachteilen führte. Albert Caflisch wünschte sich seinen Freund Hans Leoni als neuen Beistand, was von der KESB abgelehnt wurde. Es kam zu rechtlichen Auseinandersetzungen, bei denen letztendlich Hans Leoni als neuer Beistand bestellt wurde. Die Gerichtskosten wurden Albert Caflisch auferlegt, da er mutmasslich den Rechtsstreit verloren hätte.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ140094

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ140094
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ140094 vom 02.02.2015 (ZH)
Datum:02.02.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entlassung der Beiständin aus wichtigem Grund.Vorschlag für den Beistand.
Schlagwörter : Caflisch; Albert; Beiständin; Herrn; Beistand; Leoni; Leutenegger; Wenger; Ursina; Person; KESB-act; Vermögens; Bezirksrat; Kramer; Testament; Handlung; Neuhaus; Beistandschaft; Verbeiständete; Vereinbarung; Obergericht; Lasses; Caflischs; Erbschaft; Vertretung; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 18 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 400 ZGB ;Art. 401 ZGB ;Art. 412 ZGB ;Art. 416 ZGB ;Art. 423 ZGB ;Art. 505 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ140094

Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Entlassung der Beiständin aus wichtigem Grund. Massnahmen, die dem Verbeiständeten einen erheblichen finanziellen Nachteil zufügten. Art. 401 Abs. 2 ZGB, Vorschlag für den Beistand. Heimgekehrter Auslandschweizer, der sich einen alten Freund als Beistand wünscht.

Es besteht eine Beistandschaft, im Rahmen welcher die KESB ohne jede Not durch Weisungen an die Berufsbeiständin beim Verbeiständeten erhebliche finanzielle Nachteile verschuldet hat. Der Verbeiständete wünscht sich einen alten (und betagten) Freund als neuen Beistand. die KESB und der Bezirksrat lehnten es ab, der Bezirksrat wie in der Praxis üblich mit einem reinen Aktenentscheid und ohne nähere Befassung mit der Situation. Der Verbeiständete lässt Beschwerde führen.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

    1. Albert Caflisch 1 stammt aus Graubünden, verbrachte aber den grössten Teil seines Lebens in Brasilien, wo er als Fachmann für Landwirtschaft zahlreiche Farmen beriet und auch auf eigene Rechnung geschäftlich tätig war. Im hohen Alter kehrte er praktisch mittellos in die Schweiz zurück, wo er all die Jahre sporadische Kontakte zu einem kleinen Kreis von Freunden und namentlich zu seiner Schwester Ursina Wenger-Caflisch gepflegt hatte. Zunächst konnte er bei dieser leben; seit anfangs Dezember 2013 wohnt er in einem von der Stadt Zürich betriebenen Altersheim in Erlenbach. Die Kosten des Heimes und seiner sehr bescheidenen persönlichen Ansprüche wurden durch eine wegen zahlreicher fehlender Beitragsjahre nur gut Fr. 200.-betragenden AHV-Rente und zunächst durch Ergänzungsleistungen, später und aktuell durch Leistungen der Sozialfürsorge gedeckt.

      Am 5. Januar 2014 starb Ursina Wenger-Caflisch in Zürich. Sie hinterliess als nächsten gesetzlichen Erben ihren Bruder Albert. Verschiedene maschinengeschriebene und handschriftlich unterzeichnete Dokumente vom 20./22. April 2005 befassen sich mit der Regelung ihres Nachlasses (dazu später mehr). Im Zusammenhang mit der Regelung der zunächst etwas unübersichtlichen Situation kamen die Behörden in Kontakt mit zwei Cousinen der Erblasserin und Albert Caflischs, welche berichteten, der Letztere sei wohl nicht in der Lage, das erhebliche

      1 alle Namen sind geändert

      Erbe anzutreten und zu verwalten. Auf Anfrage der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (im Folgenden kurz KESB) berichtete der Hausarzt Albert Caflischs über dessen Situation: er könne seine persönlichen, finanziellen und administrativen Dinge erledigen, und er könne mit sachgerechten Weisungen eine Vollmacht erteilen. Die Regelung der Erbschaft, namentlich das Anfechten eines nicht formrichtigen Testamentes würde ihn anderseits überfordern. Er sei gut untergebracht, und in dieser Hinsicht sei nichts vorzukehren. Eine Beistandschaft hätte sich (nur) auf die Vertretung in finanziellen Angelegenheiten zu erstrecken (KESB-act. 23). Die Behörde liess sich von Albert Caflisch schriftlich bestätigen, dass er mit einer Beistandschaft einverstanden sei und auch damit, dass dafür eine geeignete Person ausgesucht werde (KESB-act. 27 und 28; an den Besuch und das Gespräch erinnerte er sich allerdings schon kurze Zeit später nicht mehr: KESB-act. 36).

      Am 20. Februar 2014 beschloss die KESB, für Albert Caflisch eine Beistandschaft zu errichten, im Einzelnen wie folgt:

      1. Für Herrn Albert Caflisch wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB angeordnet mit den Aufgaben

      1. Herrn Albert Caflisch bei der Besorgung der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern,

        Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

      2. Herrn Albert Caflisch beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten,

      3. stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und

        ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten,

      4. die Interessen von Herrn Albert Caflisch am Nachlass der am 4. Januar 2014 gestorbenen Frau Ursina Wenger zu wahren und ihn bei der Regelung des Nachlasses zu vertreten,

      5. den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu prüfen,

      6. die Meldeverhältnisse zu regeln.

      1. Es wird von den in den Erwägungen aufgeführten Vermögensverhältnissen von Herrn Albert Caflisch Vormerk genommen. Auf die Aufnahme eines förmlichen Besitzstandinventars wird verzichtet.

      2. Über den Nachlass von Frau Ursina Wenger wird per 5. Januar 2014 ein Inventar aufgenommen.

      3. Als Beiständin wird Frau Brigitte Kramer ernannt, mit der Einladung

      1. sich umgehend die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit Herrn Albert Caflisch persönlich Kontakt aufzunehmen,

      2. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen,

      3. per 31. Januar 2016 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen.

      (KESB-act. 40)

      Der Entscheid über die Errichtung der Beistandschaft wurde Albert Casanova am 7. März 2014 ausgehändigt, wofür er persönlich quittierte (KESB-act. 42); zehn Tage später konnte er sich daran auf Anfrage nicht mehr erinnern (KESBact. 43).

      Am 3. März 2014 wurden die vorstehend bereits erwähnten letztwilligen Anordnungen von Ursina Wenger amtlich eröffnet; es wurde davon Vormerk genommen, dass Peter Leutenegger als Alleinerbe und Martin Maurer der Maurer Treuhand AG als Willensvollstrecker eingesetzt seien (KESB-act. 41).

      Die von der KESB eingesetzte Beiständin nahm ihre Arbeit auf; insbesondere erhob sie vorsorglich Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheines an den von Ursina Wenger als Alleinerben eingesetzten Peter Leutenegger, worauf der zuständige Notar mit einer Erbschaftsverwaltung für den Nachlass betraut wurde (KESB-act. 69). Die KESB selber kümmerte sich um die Regelung des Nachlasses von Ursina Wenger. Insbesondere bemühte sie sich darum, mit dem eingesetzten Alleinerben Leutenegger eine Vereinbarung zu treffen, was auch gelang: gegen die Zahlung von Fr. 40'000.-verzichtete er auf seine Erbenstellung und anerkannte, dass Albert Caflisch einziger Erbe sei (KESB-act. 129). Der Willensvollstrecker hatte gegen den Auftrag an den Notar, das Erbe zu verwalten, Berufung erhoben. Im Verfahren des Obergerichts liess die Beiständin (nach Beratung und mit Zustimmung durch die KESB) Abweisung des Rechtsmittels beantragen. Da der Willensvollstrecker auf das ihm von der Erblasserin zugedachte Mandat verzichtete, wurde das Verfahren gegenstandslos. Das Obergericht musste aber seine Kosten dem Berufungsbeklagten Albert Caflisch auferlegen und diesen zu einer Parteientschädigung an den Willensvollstrecker verurteilen,

      weil er dieses Verfahren mutmasslich verloren hätte: auch ein nicht formgenügendes Testament bleibt gültig, bis es aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung aufgehoben wird (LF140038-O/U). Daran änderte nichts, dass die Anfechtung eines nicht handschriftlich vorliegenden Testamentes in der Sache keine Risiken birgt. Die Beiständin offerierte eine Abfindung (hier von Fr. 20'000.--) auch der testamentarisch Begünstigten L. Neuhaus, welche das aber nicht annahm.

    2. Am 5. Juni 2014 bevollmächtigte Albert Caflisch schriftlich sowohl seinen Freund H. Leoni als auch Rechtsanwalt Dr. B. Schmid (act. 87 und 88). Diese ersuchten darauf die KESB, anstelle von Frau B. Kramer H. Leoni als Beistand einzusetzen. Die KESB kam dem nicht nach, und entschied am 15. Juli 2014 was folgt:

      1. In der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB für Herrn Albert Caflisch wird der Antrag auf Entlassung der Beiständin abgewiesen.

      2. In der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB für Herrn Albert Caflisch wird Herrn Albert Caflisch die Handlungsfähigkeit mit Bezug auf die Vermögenssorge und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverkehr, insbesondere auch hinsichtlich des Nachlasses von Frau Ursina Wenger, mit sofortiger Wirkung entzogen.

        Die Verwaltung des Taschengeldes ist vom Entzug der Handlungsfähigkeit ausgenommen.

      3. Die von Herrn Albert Caflisch an die Herren Hans Leoni und RA Dr. Bernhard Schmid erteilten Vollmachten werden mit sofortiger Wirkung widerrufen.

      4. In der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB für Herrn Albert Caflisch wird festgestellt, dass die Beiständin gemäss Art. 416 Abs. 2 ZGB ermächtigt ist, die Vereinbarung mit Herrn Peter Leutenegger, welche die Ausrichtung eines Vermächtnisses von Fr. 40'000.-an diesen und die Anerkennung der Alleinebenstellung von Herrn Albert Caflisch durch Herrn Peter Leutenegger beinhaltet, für Herrn Albert Caflisch zu unterzeichnen.

        Die Beiständin wird eingeladen, je ein von ihr für Herrn Albert Caflisch unterzeichnetes Exemplar der Vereinbarung dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, zwecks Abschreibung der entsprechenden Verfahren einzureichen.

      5. In der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB für Herrn Albert Caflisch wird der Beiständin zur Führung des Prozesses betreffend Testamentsungültigkeit gegen Herrn Martin Maurer Vollmacht mit Substitutionsrecht erteilt.

      6. In der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB für Herrn Albert Caflisch wird der Beiständin zur Führung des Prozesses betreffend Einsprache I Anordnung einer Erbschaftsverwaltung gegen Herrn Martin Maurer Vollmacht mit Substitutionsrecht erteilt.

        Die Berufungsantwort der Beiständin vom 30. Juni 2014 an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Geschäft Nr. 140038-0/Z04 wird nachträglich genehmigt.

      7. Das Notariat Riesbach-Zürich wird ersucht, der KESB eine Abschrift des Inventars über den Nachlass der am 5. Januar 2014 gestorbenen Frau Ursina Emma Wenger, geb. Caflisch, zuzustellen.

(BR-act. 1/1)

Gegen diesen Entscheid führte Rechtsanwalt Schmid am 20. Juli und

16. August 2014 Beschwerde an den Bezirksrat. Dieser hiess das Rechtsmittel insoweit teilweise gut, als er nur die von Albert Caflisch an H. Leoni erteilte Vollmacht widerrief, nicht aber die an den Anwalt Dr. Schmid. Im Übrigen wies er die Beschwerde sowohl in der Sache als auch den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung resp. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und auferlegte Albert Caflisch die Kosten von Fr. 1'500.-- (act. 3/1).

    1. Gegen den Entscheid des Bezirksrates richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde Albert Caflischs, mit welcher er folgende Anträge stellt:

      1. Der Beschluss und das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 20.11.2014 (und damit der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15.7.2014) seien aufzuheben.

      2. Es sei die Beiständin Brigitte Kramer von ihrer Funktion zu entlassen.

      3. Es sei Herr Hans Leoni, [Adresse], als neuer Beistand des Beschwerdeführers einzusetzen.

      4. Es sei dem Beschwerdeführer die Handlungsfähigkeit nicht zu entziehen.

      5. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer umgehend Fr. 4'154.92 zu bezahlen.

      (act. 2)

    2. Das Gericht zog die Akten von KESB und Bezirksrat bei.

Die Beiständin B. Kramer wurde um verschiedene Informationen ersucht (act. 15). Sie konnte angeben, dass eine Klage auf Ungültigkeit des Testamentes nicht mehr nötig sei, weil der eingesetzte Erbe eine Vereinbarung unterzeichnet habe, worin er gegen Zahlung von Fr. 40'000.-auf seine Erbenstellung verzichte.

L. Neuhaus, im Testament als Vermächtnisnehmerin eingesetzt, habe das Angebot nicht angenommen (es waren ihr wie bereits ausgeführt Fr. 20'000.-offeriert worden), und weil das Testament ungültig sei, müsse man sich mit ihr gar nicht

mehr auseinandersetzen. Sie beziffert den Nachlass Wenger-Caflisch auf rund Fr. 600'000.--, mögliche Rückforderungen der Instanzen der Sozialversicherung und der Sozialhilfe schätzt sie auf rund Fr. 40'000.-- (act. 16).

Eine Delegation des Gerichts besuchte Albert Caflisch zusammen mit H. Leoni im Heim in Erlenbach und führte ein Gespräch mit H. Leoni (dazu im Einzelnen act. 18). A. Caflisch resp. sein Anwalt haben auf eine Kommentierung dieses Gespräches verzichtet (act. 21).

    1. Die Errichtung der Beistandschaft an sich wurde seinerzeit nicht angefochten und wird in der heutigen Beschwerde nicht in Frage gestellt. Sie ist von der KESB überzeugend begründet worden, und die Delegation des Obergerichts gewann ebenfalls den bestimmten Eindruck, dass Albert Caflisch der Unterstützung in finanziellen und administrativen Dingen bedarf, auf jeden Fall in der Abwicklung des Nachlasses seiner Schwester Ursina.

    2. In erster Linie geht es um die Person, welche die Beistandschaft führen soll. Wie gesehen hatte Albert Caflisch gegenüber der KESB erklärt, er sei damit einverstanden, dass eine geeignete Person ausgewählt werde. Dass B. Kramer geeignet ist, steht ausser Frage und wird auch nicht im Ernst bestritten. Zur Diskussion steht ihre Ablösung durch H. Leoni.

      Der Bezirksrat argumentiert doppelt: eine einmal als Beiständin eingesetzte Person könne nur aus wichtigen Gründen abgesetzt werden, und H. Leoni gehe die Eignung für das Amt ab (was der Bezirksrat mit Nachdruck erklärt), weil er nicht die Interessen seines Schutzbefohlenen, sondern die der in ungültiger Weise testamentarisch Begünstigten wahrnehmen wolle: er vertrete nämlich die Auffassung, dass man P. Leutenegger und L. Neuhaus einen angemessenen Betrag aus dem Erbe zukommen lassen solle.

      Das Letztere ist als Vorwurf unangebracht und in der Sache nicht (mehr) richtig. Ursina Wenger hat bestimmt, dass ihr Vermögen unter der Voraussetzung je zur Hälfte an ihren Bruder Albert und ihre Freundin L. Neuhaus gehen solle, dass bei ihrem Tod P. Leutenegger nicht mehr lebe. Dieser hat sie überlebt, und

      die Verfügung scheidet also aus. Falls er sie überleben würde, sollten P. Leutenegger mit ihrem Tod sämtliche geschäftlichen Aktiven (aus der gemeinsamen Firma CopyART Wenger AG) zufallen und sollte er von allen Verbindlichkeiten befreit werden. Er werde Alleinerbe und solle als Auflage einen Viertel der noch vorhandenen Mittel ihrem Bruder Albert übergeben. Gleichentags bestimmte sie unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Depot, ein Konto bei der Credit Suisse gehe an P. Leuthard, der als Auflage 10% aller liquiden Mittel und/der Anlagewerte ihrem Bruder Albert und weitere 10% an L. Neuhaus übergeben solle (im Einzelnen KESB-act. 41). Das sind Verfügungen von Todes wegen, die der gesetzlichen Form nicht genügen (Art. 505 ZGB). Die KESB geht davon aus, Albert Caflisch sei für die Belange der Erbschaft nicht urteilsfähig, und der Bezirksrat spricht ihm jede Fähigkeit ab, sich über die Begünstigung von P. Leutenegger und

      L. Neuhaus (unstreitig enge Freunde der verstorbenen Schwester) eine Meinung zu bilden. Wenn dem so ist, bleibt erklärungsbedürftig, weshalb man Albert Caflisch die Vereinbarung mit P. Leutenegger am 22. Juli 2014 unterschreiben liess (KESB-act. 129, Art. 18 ZGB). Die Erwägungen im Beschluss der KESB (BR-act. 1/1), Albert Caflisch habe der Vereinbarung am 22. April 2014 zugestimmt, d. h. noch vor der unzulässigen Beeinflussung und vor dem Entzug der Handlungsfähigkeit, vermag jedenfalls nicht hinreichend zu überzeugen. Namentlich hatte der von der KESB eingeholte ärztliche Bericht gerade festgehalten, die Regelung des schwesterlichen Nachlasses und die Problematik des nicht formgenügenden Testaments überfordere A. Caflisch (KESB-act. 23). Die KESB scheint sich vom Anwalt Leuteneggers, der das Angebot von Fr. 40'000.-als absolut mickrig bezeichnete (KESB-act. 94), beeindrucken lassen zu haben. Zu Unrecht freilich. Gewiss: mit Respekt vor dem klar geäusserten Willen seiner Schwester hätte man Albert Caflisch im Rahmen einer Beratung durchaus vorschlagen können, P. Leutenegger und L. Neuhaus aus dem erheblichen Nachlass etwas zukommen zu lassen. Aber wenn er selber nicht urteilsfähig war und ist, schied und scheidet das aus. Die Anordnung der Verstorbenen ist eine solche von Todes wegen und damit formbedürftig; wenn die Form wie hier nicht eingehalten wurde, ist die Verfügung innert eines Jahres anfechtbar. Für einen Vergleich gab es kaum Spielraum; ein solcher hätte bestanden, wenn der Ausgang eines Prozesses nur im Geringsten

      unsicher gewesen wäre, aber das war nicht der Fall. Zu Lasten eines Verbeistän- deten dürfen keine Schenkungen ausgerichtet werden (Art. 412 Abs. 1 ZGB). Der Vorgang der gleichwohl erfolgten Zahlung von Fr. 40'000.-an P. Leutenegger ist hier nicht näher zu beleuchten (er ist abgeschlossen: KESB-act. 129; eine Aufhebung der im angefochtenen Entscheid der KESB erteilten Ermächtigung an die Beiständin, die Vereinbarung zu unterzeichnen wurde nicht verlangt (BR-act. 11) und bliebe wirkungslos); jedenfalls aber ist es unangebracht, H. Leoni als unfähig für das Amt des Beistandes zu bezeichnen wegen einer Auffassung, welche die eingesetzte Beiständin und die KESB selber nicht nur vertraten, sondern positiv in die Tat umsetzten. Dabei trifft ein allfälliger Vorwurf nicht die Beiständin B. Kramer: sie muss als Nicht-Juristin Details des Erbrechts nicht kennen (und kennt sie auch nicht: sie ist nach ihren Angaben gegenüber dem Referenten des Obergerichts der irrigen Meinung, ein der Form nicht genügendes Testament sei ohne Weiteres ungültig und müsse nicht angefochten werden). Bei der über Mitarbeiter mit juristischem Sachverstand verfügenden KESB ist allerdings nicht leicht verständlich, warum sie der Vereinbarung zustimmte, die in der Sache eine Schenkung war.

      H. Leoni ist im Übrigen als geschäftserfahrener Mann sehr wohl geeignet, die administrativen und finanziellen Belange von A. Caflisch zu betreuen. Er hat denn auch ohne Weiteres die Darlegung der Gerichtsdelegation verstanden und akzeptiert, dass eine Schenkung zulasten von A. Caflisch nicht möglich ist. Entgegen der Auffassung der aktuellen Beiständin und offenbar der KESB sind die Fragen um den Nachlass von Ursina Wenger nämlich noch nicht ausreichend geklärt. Der von P. Leutenegger erklärte Verzicht auf das Erbe dürfte gültig sein (o- der jedenfalls von ihm selber nicht angefochten werden können), und der Willensvollstrecker hat auf sein Mandat ebenfalls verzichtet. L. Neuhaus war ausser im Fall des Vorversterbens von P. Leutenegger nie als Erbin vorgesehen, wohl aber als Vermächtnisnehmerin von 10% der Aktiven. Auf den ersten Blick ist sie das nur zu Lasten von P. Leutenegger. Sie könnte aber sehr wohl und mit beachtlichen Gründen die Auffassung vertreten, mit dem Ausscheiden von P. Leutenegger wandle sich der Anspruch in einen gegen den neuen Erben A. Caflisch. Es besteht also durchaus Anlass, auch von ihr eine ausdrückliche Verzichtserklärung

      einzufordern wenn auch ohne Geldzahlung - und/oder das Testament auch ihr gegenüber als ungültig erklären zu lassen. H. Leoni hat sich dazu bereit erklärt (act. 18 S. 3). Er ist offenkundig ausreichend zeitlich disponibel. Er müsste als Beistand die ihm übertragenen Aufgaben zwar grundsätzlich selber wahrnehmen und jedenfalls selber verantworten; so wenig wie eine Mitarbeiterin der städtischen Sozialdienste (in diesem Fall konkret die Beiständin B. Kramer) müsste er aber die Verwaltung des Vermögens und die Beurteilung auftauchender rechtlicher Fragen selber vornehmen, sondern er dürfte dafür die Unterstützung geeigneter Personen in Anspruch nehmen (BSK ESR-Reusser, Art. 400 ZGB N. 30).

      Eine Beiständin wird von der KESB entlassen, wenn sie für ihre Aufgabe nicht mehr geeignet ist, wenn ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung besteht (Art. 423 ZGB). Zu Recht weist der Bezirksrat auf diese Bestimmung hin. Namentlich bei Differenzen zwischen einem Verbeiständeten und seiner Beiständin ist es gute Übung, mit Begehren um Wechsel der Person zurückhaltend zu sein. Nicht selten muss eine Beiständin Anordnungen treffen durchsetzen, die ihrem Verbeiständeten nicht gefallen ganz besonders delikat ist die Stellung einer Kinder-Beiständin, die fast notwendigerweise mit dem einen anderen Elternteil gar mit beiden in Konflikt gerät. Darum geht es hier aber nicht. Wenn nicht alles täuscht, ist Albert Caflisch kaum in der Lage zu erkennen, was B. Kramer für ihn tut, und entsprechend wird er auch keine konkrete Kritik äussern. Das wäre auch nicht unbedingt angebracht, denn die bisherige Mandatsführung war offenbar grundsätzlich in Ordnung immerhin kann nicht übersehen werden, dass die Tätigkeit in der Erbschaft Ursina Wenger für den Verbeiständeten zu einem konkreten Schaden von Fr. 42'500.-führte: die [rechtwidrige] Schenkung an P. Leutenegger und die Verfahrenskosten bei der Anfechtung der Erbschaftsverwaltung wenn auch die Verantwortung dafür vor allem beim juristischen Sekretariat der KESB liegt und nicht bei der Beiständin persönlich. Der wichtige Grund im Sinne des Gesetzes lässt sich aber nur schwer abstrakt eingrenzen, es kommt vielmehr auf die Umstände an. Albert Caflisch hat praktisch sein ganzes Erwachsenenleben im fernen Ausland verbracht. Er kennt die hiesigen Verhältnisse, die Behörden und Instanzen nicht. Bei seinen sporadischen Besuchen in der Heimat pflegte er wenige persönliche Kontakte, darunter der zu

      seiner Schwester, mehreren Verstorbenen (besonders zu seiner anderen Schwester und zu deren Mann) und eben auch zu H. Leoni. Dieser ist für ihn eine Brücke zur Vergangenheit, was gerade im hohen Alter und für vergessliche [demente] Menschen besonders von Bedeutung wird. H. Leoni kennt Albert Caflisch und seine Eigenheiten, und er ist auch bereit, ihn neben den administrativ/finanziellen Dingen persönlich zu betreuen, was einer Berufsbeiständin wegen der grossen Zahl der Mandate unmöglich ist: etwa mit ihm einmal einen Ausflug zu machen Kleider zu kaufen (wie nach dem Besuch am 21. Januar 2015).

      H. Leoni ist mit achtzig Jahren ebenfalls schon betagt; er ist aber offenkundig noch bei bester geistiger und körperlicher Gesundheit, zudem sogar noch aktiv beruflich tätig. Dass er eine Beistandschaft möglicherweise in absehbarer Zeit nicht mehr wird ausüben können, steht dem Mandat für einen Neunzigjährigen nicht zwingend entgegen (anders wäre es vielleicht, wenn er Beistand einer viel jüngeren Person werden sollte). Das Gesetz sieht vor, dass ein Wunsch des zu Verbeiständenden zur Person zu berücksichtigen ist, wenn diese geeignet und zur Übernahme des Mandates bereit ist, und ein Wunsch nahe stehender Personen ist soweit tunlich zu berücksichtigen (BSK ESR-Reusser, Art. 401 N. 8 ff., mit der Bemerkung in N. 12, dass die KESB keinen Ermessenspielraum habe, wenn der [urteilsfähige] Betroffene selbst eine wahlfähige Person vorschlägt). Das gilt vor allem für die erstmalige Bestellung des Beistandes, und es dürfte richtig sein, einen Wechsel zurückhaltender vorzunehmen. Eine Änderung im Mandat bringt zudem Arbeit und Aufwand, und das geht letztlich auch zu Lasten des Verbeiständeten. Unter den gegebenen speziellen Umständen ist im wohl verstandenen Interesse von Albert Caflisch gleichwohl anzunehmen, dass für diesen Wechsel ein ausreichend wichtiger Grund besteht. So ist zu entscheiden.

    3. Im angefochtenen Entscheid der KESB wurde Albert Caflisch die Handlungsfähigkeit mit Bezug auf die Vermögenssorge und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverkehr, insbesondere auch hinsichtlich des Nachlasses von Frau Ursina Wenger, mit sofortiger Wirkung entzogen. Die Verwaltung des Taschengeldes wurde vom Entzug der Handlungsfähigkeit ausgenommen. Die Beschwerde ficht das an, weil es nicht zwingend notwendig sei.

      Dem ist nicht zu folgen. Die Beschwerde argumentiert, Albert Caflisch erfreue sich eines allgemein guten Gesundheitszustandes. Das stimmt mit dem Eindruck der Gerichtsdelegation überein. Dass er aber zweifellos weitgehend handlungsfähig sei, wird nicht näher ausgeführt und ist durchaus nicht der Fall. Die Handlungsfähigkeit setzt Urteilsfähigkeit voraus, und diese ist nur gegeben, wenn der Handelnde seine Handlungen in einen sachlichen und zeitlichen Kontext stellen kann. Aus den Akten ergibt sich, was auch alle Personen im Umfeld Albert Caflischs bestätigen und die Beschwerde einräumt: dass er ganz ausserordentlich vergesslich (geworden) ist. Wie beschrieben, konnte er sich etwa wenige Tage, nachdem er den Beschluss über die Verbeiständung erhalten hatte, daran nicht mehr erinnern. Den Besuch des Mitarbeiters der KESB hatte er relativ kurze Zeit später nicht mehr präsent und konnte ihn auch nicht mehr im Gedächtnis aufrufen. Warum die KESB sich mit ihm beschäftigte, konnte er auf Frage der Gerichtsdelegation nicht angeben, ebenso wenig, wie er die vergangenen letzten Tage verbracht hatte. Wer in kurzer Zeit alle Zusammenhänge vergisst, kann nicht bewerten, was eine Handlung für Konsequenzen hat - dann ist er aber urteilsunfähig. Nicht nur aus den Akten, sondern auch nach dem Eindruck der Gerichtsdelegation, die ihn besuchte, lebt Albert Caflisch sehr weit gehend in der Gegenwart und neigt er daher dazu, den Personen Vertrauen entgegen zu bringen und zuzustimmen, die aktuell bei ihm sind und freundlich mit ihm reden. An sich lebt er offenbar sehr bescheiden und ohne grosse Bedürfnisse. Von da her ist kaum zu besorgen, dass er erhebliche Verpflichtungen eingeht Ausgaben tätigt. Allerdings mahnt zur Vorsicht, dass er mit offenkundiger Begeisterung von seiner Tätigkeit in Brasilien erzählte, von dem vielen Geld, mit dem er damals zu tun hatte (allerdings offenbar ohne nachhaltigen Erfolg: er kam mittellos in die Heimat zurück), und wie gerne er auch heute noch etwas unternehmen, ein Projekt anreissen würde. Leicht könnte er mit dieser Haltung Opfer von Personen werden, die ihn ausnützen wollten.

      Unter diesen Umständen erscheint es notwendig und auch verhältnismässig, dass und wie die KESB die Handlungsfähigkeit Albert Caflischs eingeschränkt hat. Immerhin bleibt anzumerken, dass ihm, der demnächst 91 Jahre alt wird, nach menschlichem Ermessen nur noch eine begrenzte Spanne bleibt. Das Taschengeld, das er nach dem angefochtenen (und in diesem Punkt zu bestätigenden) Beschluss zu seiner freien Verfügung hat, soll sich daher nicht einzig am Ertrag des Vermögens orientieren, vielmehr wird das aufzustellende Budget mit der gebotenen Vorsicht auch einen angemessenen Vermögensverzehr vorsehen dürfen.

    4. Die Beschwerde kritisiert, dass die Beiständin ein Bankkonto Albert Caflischs aufhob und das Geld auf die Kasse des Sozialamtes überweisen liess, und es wird verlangt, dass die KESB verpflichtet werde, umgehend Fr. 4'154.92 zu bezahlen. Das beruht wohl auf einem Missverständnis. Es gibt keine Anzeichen, dass sich die KESB unrechtmässig dieses Guthabens bemächtigte, wie die Beschwerde formuliert (act. 2 S. 5). Die Beiständin verwahrt und/oder verwendet das Geld für den Eigentümer Albert Caflisch, und eine Rückzahlung ist von da her nicht erforderlich. So lange sie die Verwaltung des Vermögens inne hat, steht es in ihrem Ermessen, wo und wie sie es anlegt.

    5. Zusammengefasst ist die Beschwerde insoweit begründet, als H. Leoni als Beistand einzusetzen ist. B. Kramer ist unter Verdankung der geleisteten Dienste aus ihrem Auftrag zu entlassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Anfechtung des Testamentes von U. Wenger muss in allernächster Zeit erfolgen. H. Leoni hat sich wie erwähnt dazu bereit erklärt. Es steht allerdings nicht fest, ob die Übergabe von Amt und Akten rechtzeitig erfolgen kann. Die bisherige Beiständin, welche die Zustimmung der KESB (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) einfach und rasch einholen kann, ist anzuweisen, das zur Fristwahrung Notwendige noch vorzunehmen.

4. Die Beschwerde wird im einen (dem wichtigsten) Punkt gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Der Entscheid über das Auswechseln der Person der Beiständin hat freilich eine wesentliche Ermessens-Komponente, und die Kosten können namentlich im Familienrecht auch abweichend vom reinen Obsiegen und Unterliegen verlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der ganzen Situation angemessen ist es, die Kosten des Bezirksrates beim Beschwerdeführer zu belassen und für das obergerichtliche Verfahren auf das Erheben von Kosten zu verzichten. ( )

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides der KESB Zürich vom 15. Juli 2014 aufgehoben.

  2. Die Beiständin B. Kramer wird mit Wirkung per 20. Februar 2015 unter Verdankung der geleisteten Dienste von ihrer Aufgabe als Beiständin A. Caflischs entbunden.

  3. Neu ab 21. Februar 2015 wird als Beistand bestellt Hans Leoni, Eichacker 19, 8051 Zürich. Es gelten die Beschlüsse der KESB Zürich vom 20. Februar 2014 und vom 15. Juli 2014, soweit diese nicht bereits erledigt durch Zeitablauf obsolet geworden sind.

  4. B. Kramer wird ersucht, der KESB ihren Schlussbericht einzureichen. Sie wird angewiesen, alle Akten an H. Leoni zu übergeben und ihn über alle wesentlichen Vorgänge und Pendenzen zu informieren. Bis zum 20. Februar 2015 hat sie beim zuständigen Friedensrichter die Ungültigkeitsklage betreffend die letztwillige Begünstigung von Frau. L. Neuhaus einzureichen, falls die Letztere nicht vorher doch noch schriftlich auf die Begünstigung verzichtet; über Korrespondenzen mit L. Neuhaus und/oder die Einleitung der Klage ist der Anwalt von

    A. Caflisch laufend zu informieren.

    sen.

  5. Soweit sie mehr Anderes verlangt, wird die Beschwerde abgewie-

( )

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 2. Februar 2015 Geschäfts-Nr.: PQ140094-O/U

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