Zusammenfassung des Urteils PQ140062: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführer A. und B. haben beim Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Beschwerde gegen die Ablehnung der Adoption von B. durch A. eingereicht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. war für die Adoption zuständig. Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption nicht als erfüllt angesehen, da keine ununterbrochene Hausgemeinschaft von mindestens fünf Jahren bestand. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Die Entscheidung des Bezirksrats wurde bestätigt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ140062 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 17.11.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Erwachsenenadoption |
Schlagwörter : | Beschwerde; Bezirk; Adoption; Beschwerdeführer; Woche; Wochen; Beschwerdeführers; Akten; Schweiz; Bezirksrat; Hausgemeinschaft; Aufenthalt; Beziehung; Familie; Erwachsene; Gesuch; Herkunftsfamilie; Aufenthalte; Rechtsvertreter; Wohnung; Ferien; Pflege; Kontakt; Urteil; Kindes; Beschluss; Eltern; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 268 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ140062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden.
Urteil vom 17. November 2014
in Sachen
Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend Erwachsenenadoption
Erwägungen:
Sachverhalt / Verfahrensverlauf
Mit Eingabe vom 10. Januar 2012 wandte sich Rechtsanwalt Dr. X. als Vertreter der beiden heutigen Beschwerdeführer an den Bezirksrat C. und beantragte, es sei die Adoption von B. durch A. auszusprechen (KESB Akten Teil 1 act. 2/0, act. 2.1.1.). Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 liess die Gemeinde D. , an welche der Bezirksrat C. das Gesuch zur Bearbeitung zuständigkeitshalber überwiesen hatte (a.a.O. act. 2/3), den Rechtsvertreter der beiden Gesuchsteller wissen, dass sie dem Bezirksrat C. die Abweisung des Gesuches wegen fehlender Hausgemeinschaft und mangels wichtiger Gründe beantragen werde und räumte ihm Frist zur Stellungnahme ein (a.a.O. act. 2/6). In der Folge hielten die Gesuchsteller an ihrem Antrag fest (a.a.O.
act. 2/8). Wie zuvor angekündigt beantragte die damalige Vormundschaftsbehör- de D. dem Bezirksrat C. mit Beschluss vom 29. August 2012, die Adoption von B. durch A. abzulehnen (a.a.O. act. 1). Eine persönliche Anhörung der beiden Gesuchsteller durch den Bezirksrat scheiterte in den folgenden Monaten aus verschiedenen Gründen (KESB Akten Teil 1 act. 3-7).
Per 1. Januar 2013 trat das neue Kindesund Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Mit diesem änderte sich die Zuständigkeit betreffend Aussprechung von Adoptionen. Nunmehr ist die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde zuständige Behörde (§ 56 a EG ZGB). Die KESB Bezirk C. hörte die Gesuchsteller am
14. Juni 2013 an (KESB Akten Teil 2 act. 5).
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 teilte die KESB Bezirk C. dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ihre Absicht mit, das Gesuch um Adoption abzulehnen. Zur Begründung verwies die KESB Bezirk C. einerseits darauf, dass die Voraussetzungen einer Adoption nach Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB nicht erfüllt seien. Ferner hielt die KESB C. auch die Bedingungen gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (wichtige Gründe) für nicht erfüllt, da es namentlich an der verlangten gelebten Hausgemeinschaft fehle (KESB Akten Teil 2 act. 7). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nahm zur Absichtserklärung der KESB Bezirk C. mit Eingabe vom 15. November 2013 Stellung. Darin bemängelte er die dürftigen Ausführungen im Protokoll der Anhörung, das über den Eindruck der Echtheit der Beziehung zwischen den Parteien nichts wiedergebe. Weiter kritisierte er die verkürzte Wiedergabe von Aussagen, was zu Missverständnissen führen könne. Konkret wies er die im Protokoll niedergelegte Äusserung der Beschwerdeführerin zurück, wonach sie gesagt haben soll, mit einer Adoption könnte sich der Beschwerdeführer problemlos in der Schweiz aufhalten; vielmehr habe sie sich dahingehend geäussert, dass sich dadurch weder ihr Leben noch ihre Beziehung zu Herrn B. ändern würde, sie könnte ihn dann in der Öffentlichkeit rechtlich abgestützt als ihren Sohn deklarieren, so wie sie dies bereits jetzt empfinde. Schliesslich legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nochmals deren konkrete Lebensgestaltung dar, welche er als Wohngemeinschaft bezeichnete
(a.a.O. act. 11).
Mit Beschluss vom 15. Januar 2014 wies die KESB Bezirk C. das Gesuch um Adoption von B. durch A. ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen die bereits früher angeführten Umstände an und verneinte daher die Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption (a.a.O. act. 14).
Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom
20. Februar 2014 beim Bezirksrat C. Beschwerde (a.a.O. act. 17.2; BRAkten act. 1). In dieser liessen sie in formeller Hinsicht die Überweisung der Angelegenheit an einen anderen Bezirk beantragen, da der Bezirksrat C. sich bereits mit dieser Sache befasst habe. Im Eventualstandpunkt beantragten sie den Ausstand von E. und der Schreiber F. und G. . In materieller Hinsicht beantragten sie die Aufhebung der Verfügung der KESB Bezirk
C. und die Aussprechung der Adoption von B. durch A. .
Mit Beschluss vom 1. April 2014 trat der Bezirksrat C. auf die Ausstandsbegehren in Bezug auf den Bezirksrat C. als ganze Behörde, auf Ratsschreiber F. sowie auf die ehemalige Stellvertretende Ratsschreiberin G. nicht ein; das Ausstandsbegehren in Bezug auf Bezirksrätin E. wurde abgewiesen (BR-Akten act. 5/1). Dieser Beschluss blieb unangefochten.
Zur Vernehmlassung der KESB Bezirk C. (BR-Akten act. 6) äusserten sich die Beschwerdeführer nicht (a.a.O. act. 9). Mit Urteil vom 8. September 2014 wies der Bezirksrat C. die Beschwerde ab (BR-Akten act. 11).
2. Dagegen richtet sich die wohl fristgerecht erhobene Beschwerde vom
11. Oktober 2014 (ein Zustellnachweis fehlt in den Akten des Bezirksrates). In dieser lassen die Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Bezirksrats C. und die Aussprechung der Adoption von B. durch A. unter Übernahme der Kosten durch die KESB Bezirk C. und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das bezirksrätliche Verfahren unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB Bezirk C. beantragen (act. 2 S. 2).
3. Die von den Beschwerdeführern als Beschwerdegegnerin angesprochene KESB Bezirk C. ist die im Sinne von Art. 268 Abs. 1 ZGB für die Aussprechung von Adoptionen zuständige Behörde (§ 56a Abs. 1 EG ZGB) und daher Erstinstanz, nicht aber Verfahrenspartei. Das Rubrum ist entsprechend gefasst worden.
Materielles
1. Mit der Adoption wird eine rechtliche Kind-Eltern-Beziehung von Nichtverwandten geschaffen. Zweck der Adoption ist heutzutage meist der Wunsch, elternlosen Kindern neue Eltern zu geben und kinderlosen Eltern Elternschaft zu ermöglichen. Regelfall ist die Adoption Unmündiger (BSK ZGB I-Breitschmid, Vorbemerkungen zu Art. 264-269c N 1 und 2). Fehlen Nachkommen, so darf eine volljährige Person adoptiert werden, wenn sie infolge körperlicher geistiger Gebrechen dauernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während wenigstens fünf Jahren Pflege erwiesen haben (Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), wenn ihr während ihrer Minderjährigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben (Ziff. 2), wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat (Ziff. 3). Die Adoption Erwachsener widerspricht insofern der Grundidee der Adoption, da Erwachsene anders als Kinder in der Regel ihr Leben selbst zu gestalten vermögen und nicht (mehr) auf
den Schutz, die Fürsorge und Erziehung durch Ersatzeltern angewiesen sind
(a.a.O. Art. 266 N 1).
In Frage steht hier einzig die Adoption gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Zu prüfen ist mithin, ob einerseits eine wenigstens fünf Jahre dauernde Hausgemeinschaft der Beschwerdeführer besteht und ob andererseits wichtige Gründe vorliegen. Die Vorinstanzen haben namentlich die verlangte Hausgemeinschaft verneint.
Die Beschwerdeführer lassen in ihrer Beschwerde nochmals ihre Geschichte darstellen: danach hat A. den damals 9jährigen B. im Jahr 1991 auf einer ihrer Reisen in H. [Staat in Südasien] kennengelernt. Seitdem wollen sie einen intensiven Kontakt, telefonisch, brieflich via e-mail gepflegt haben und seit mehr als fünf Jahren zusammenleben. Weiter schildern sie die verschiedenen für sie eindrücklichen und als existentiell empfundenen Ereignisse. Dazu gehören in erster Linie das beschützende Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdeführer im Jahre 1996, als dieser von seinem schizophreniekranken Vater mit einem Messer angegriffen wurde, wobei sie bei diesem Angriff selber erheblich verletzt wurde. Erwähnt wird sodann die Verhinderung einer arrangierten Ehe Ende der 1990er Jahre, die der Beschwerdeführer nicht eingehen wollte, und damit einhergehend ein einjähriger Kontaktunterbruch zur Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers. Zu den ihre Beziehung prägenden Erlebnissen zählen die Beschwerdeführer mehrere verheerende Naturereignisse in
H. , wie das im Jahre 2005 gemeinsam erlebte Erdbeben und die Flut im Jahre 2010, welche ihr gemeinsames Haus in [Ortschaft in H. ] in Mitleidenschaft zog. Nebst diesen Ereignissen, die ihre Beziehung gefestigt haben, werden weitere Begebenheiten erwähnt, die zur Vertiefung der Beziehung beigetragen haben; genannt werden einerseits gemeinsam unternommene abenteuerliche Reisen, anderseits auch die Hilfestellung des Beschwerdeführers bei der Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 3-4). Hinsichtlich der verlangten Hausgemeinschaft lassen sie unter Verweis auf die eingereichten Kalenderblätter vorbringen, diese bestehe seit spätestens September 2006. Entweder lebten sie in D. in seien unterwegs auf Reisen. Sie teilten ihr tägliches Leben miteinander und sie teilten sowohl in der Schweiz als auch in
H. die Hausarbeit auf. Seit 2006 seien sie nur noch wenige Wochen getrennt gewesen, weil der Beschwerdeführer nur zweimal jährlich ein Visum für die Schweiz erhalte. Aus finanziellen Gründen reisten sie zeitlich um einige Tage verschoben. Der längste Unterbruch habe im April/Mai 2007 acht Wochen gedauert und falle in die Zeit des Todes der Mutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer halten den von den Vorinstanzen erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid 5C.296/2006 nicht für einschlägig, da in jenem Fall der Adoptionswillige und der zu Adoptierende je eine Wohnung gehabt hätten, wobei der zu Adoptierende sich oft in dessen Wohnung aufhielt, jederzeit aber in seine eigene Wohnung zurückkehren konnte. Sie hielten sich demgegenüber immer nur in einer Wohnung auf, entweder in der Schweiz im Haus der Beschwerdeführerin in H. in der Wohnung des Beschwerdeführers. Nicht für ausschlaggebend halten sie ferner den Umstand, dass das Haus in D. im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehe und die Wohnung in alleine vom Beschwerdeführer gemietet sei. Weiter wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Ansicht der Vorinstanz, sie würden sich gegenseitig besuchen, da sie pro Jahr zehn elf Monate unter dem gleichen Dach verbrächten, was nicht mehr als Besuche qualifiziert werden könne, sondern als Zusammenleben, wenn auch an verschiedenen Orten. Schliesslich hätten die Unterbrüche nie mehr als zwei Monate gedauert und seien durch die ausländerrechtlichen Bestimmungen bedingt (act. 2 S. 5-9).
Die Beschwerdeführer machen geltend, seit spätestens September 2006 in ununterbrochener Hausgemeinschaft zu leben, wozu sie auf die eingereichten Kalenderblätter verweisen (act. 2 S. 4 Rz 14). Zieht man diese Kalenderblätter zu Rate, so hat anhand der vorgenommenen Markierungen die Beschwerdeführerin in den Jahren 1995-2002 jährlich ein bis drei Monate, zumeist zu verschiedenen Zeiten, vornehmlich in der Winterzeit, in H. verbracht. Ein erster Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fand nach dem entsprechenden Kalenderblatt von ca. Mitte Juni bis ca. Mitte August 2003 statt. In den folgenden beiden Jahren hielt sich die Beschwerdeführerin je zweimal während je weniger Wochen in H. auf. Im September/Oktober 2005 weilte der Beschwerdeführer für gut zwei Wochen in der Schweiz. 2006 reiste die Beschwerdeführerin im April nach
H. und kehrte anfangs Mai zurück, um gegen Ende September wiederum nach H. zu reisen, von wo sie Ende Oktober in die Schweiz zurückkam. Gut drei Wochen später, Ende November des gleichen Jahres reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er rund drei Monate bis Ende Februar 2007 verblieb. Im März/April des selben Jahres weilte die Beschwerdeführerin gut zwei Wochen in H. , im Juni/Juli knapp sechs Wochen und im September/Oktober nochmals gut sechs Wochen. Unmittelbar anschliessend kam der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er bis Mitte Januar 2008 blieb. Für den folgenden Monat Februar weist das Kalenderblatt zwei Wochen gemeinsame Ferien aus; für den Monat März/April und die Zeit von Ende August bis ca. Mitte Oktober Aufenthalte der Beschwerdeführerin in H. , sowie für die Monate Mai bis Juli und November bis Ende Januar 2009 Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz. Für den März und Mai 2009 sind je zwei Wochen Ferien vermerkt; für Ende April/Anfang Mai knapp drei Wochen und für August/September gut vier Wochen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in H. . Ab Ende Mai bis Ende August und von anfangs November bis anfangs Februar 2010 ist ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgeführt; ein weiterer soll ab dem 20. Mai bis zum 18. August 2010 gedauert haben und ein dritter vom 21. Oktober bis zum
17. Januar 2011; die Beschwerdeführerin ihrerseits hielt sich im Jahre 2010 während des Monats April bis anfangs Mai und ab Ende August während rund drei Wochen in H. auf. Gemeinsame Ferien sollen 2010 im Februar bis anfangs März stattgefunden haben. Im folgenden Jahr hielt sich die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal in H. auf: das erste Mal von anfangs Februar bis zu Beginn März, das zweite Mal Ende August bis anfangs September während gut zwei Wochen und schliesslich drei Wochen im November. Vier resp. knapp drei Wochen gemeinsame Ferien werden für April/Mai resp. September vermerkt. Die weiteren Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz fanden ab Ende Mai bis Mitte August und ab Ende November bis zweite Hälfte Februar des folgenden Jahres 2012 statt. Weitere Aufenthalte des Beschwerdeführers folgten im Mai bis August 2012 und November 2012 bis Februar 2013. Die Beschwerdeführerin hielt sich insgesamt dreimal in H. auf, nämlich im April/Mai, August/September und während einer Woche Ende Oktober 2012. Im März und November 2012 sind
sodann vier resp. zwei Ferienwochen notiert. Für das weitere Jahr 2013 wird ein knapp zweiwöchiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin in H. verzeichnet, mit anschliessendem dreiwöchigem gemeinsamen Ferienaufenthalt, und ein solcher des Beschwerdeführers von etwas mehr als vier Wochen in der Schweiz (vgl. KESB Akten Teil 1 act. 2.1.2 sowie KESB Akten Teil 2 act. 6).
Ausgehend von diesen Aufenthalten der Beschwerdeführerin in H. und des Beschwerdeführers in der Schweiz kann ihrer Darstellung nicht gefolgt werden, sie lebten seit spätestens September 2006 in ununterbrochener Hausgemeinschaft (act. 2 S. 4 Rz 14): ein erster ununterbrochener dreimonatiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fand vom 23. November 2006 bis zum
25. Februar 2007 statt; zuvor waren die Aufenthalte, auch wenn diese in der Schweiz und in H. unmittelbar aufeinanderfolgten (z.B. 17. September bis
22. November 2005) wesentlich kürzer und dauerten zumeist nur wenige Wochen. Ein rund viereinhalbmonatiger Aufenthalt in H. /in der Schweiz lässt sich vom September 2007 bis Mitte Januar 2008 ausmachen. Der längste ununterbrochene Aufenthalt von insgesamt fünf Monaten in H. /in der Schweiz mit dazwischengeschalteten zweiwöchigen Ferien betrifft die Zeit vom 23. April bis 24. September 2009. Die Zeitspannen zwischen den einzelnen Aufenthalten in H. der Schweiz waren in den Jahren bis Herbst 2006 unterschiedlich lange, des öfteren mehrere Monate, so auch im Jahre 2006 selber. Ab September 2006 werden für den Rest des Jahres ca. 11 Wochen Hausgemeinschaft, verteilt auf zwei Zeitabschnitte geltend gemacht; für das Jahr 2007 gut 34 Wochen Hausgemeinschaft, verteilt auf 4 Perioden; 2008 werden verteilt auf 5 Zeitabschnitte rund 40 Wochen gemeinsames Leben geltend gemacht, das entspricht in etwa drei Vierteln eines Jahres; für das Jahr 2009 sind etwa 37 Wochen Hausgemeinschaft notiert, verteilt auf 4 Zeitabschnitte; für das Jahr 2010 etwa 42 Wochen während 5 Perioden; für das Jahr 2011 etwa 38 Wochen in sechs Malen und für das Jahr 2012 etwa 45 Wochen Hausgemeinschaft in ebenfalls sechs Malen. Ab 2007 wird jeweils für mehr als die Hälfte des Jahres eine Hausgemeinschaft behauptet; in all diesen Jahren hat diese aber nie mehr als etwa fünf Monate aneinander gedauert; bezogen auf ein Kalenderjahr umfassten diese gemeinsamen Monate bis zum Jahre 2012 nicht mehr als ¾ eines ganzen Jahres; insofern
machte die jährlich nicht gelebte Hausgemeinschaft immer einen nicht zu vernachlässigenden Anteil aus. Zwar sind im Rahmen der Berechnung der Pflegedauer bei der Adoption von Kindern kürzere Unterbrüche auf Seiten des Kindes seiner Pflegeeltern nicht zu berücksichtigen; dazu gehören Abwesenheiten wie Schullager Spitalaufenthalte, aber auch berufliche Abwesenheiten (BSK ZGB-Breitschmid, Art. 264 N 15). Diese Sichtweise lässt sich ebenso auf Fälle einer Erwachsenenadoption sinngemäss anwenden, können doch namentlich Abwesenheiten aus beruflichen Gründen etc. sowohl beim Adoptionswilligen als auch beim zu Adoptierenden vorkommen. Hier ist indessen von einer eigentlichen Etappierung der Hausgemeinschaft zu sprechen, da die Beschwerdeführer bis anhin wie erwähnt nie länger als gut fünf Monate zusammenlebten. Dass keine längeren gemeinsamen Lebensabschnitte vorkamen, mag an ausländerrechtlichen Bestimmungen liegen; diese objektiven Erschwernisse für eine gelebte längerdauernde Hausgemeinschaft ändern aber nichts am Erfordernis, dass für eine Adoption grundsätzlich ein ununterbrochenes Pflegeverhältnis resp. eine ununterbrochene Hausgemeinschaft von wenigstens fünf Jahren gelebt sein muss. Dieses Erfordernis ist hier klarerweise nicht erfüllt.
Nicht vergleichbar ist die vorliegende tatsächliche Konstellation daher mit dem Sachverhalt gemäss BGer 5A_126/2013: in jenem Fall lebten der zu Adoptierende und der Adoptionswillige im Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsgesuches seit rund 25 Jahren immer in der gleichen Wohnung (Le 15 novembre 1982 . Depuis cette date, ils ont toujours vécu dans le même appartement,..).
Im eben zitierten Fall hatten sich die beiden Personen erst im Erwachsenenalter kennengelernt, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beziehung zur eigenen Herkunftsfamilie in der Regel lockerer ist als in der Kindheit/Jugendzeit, allenfalls sogar abgebrochen ist. Hier kennt die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer und dessen Familie seit seiner Kindheit und fühlt sich ihm verbunden. Anhand der Ausführungen im Gesuch und der Beschwerde und der dazugehörigen Unterlagen fühlt sich die Beschwerdeführerin der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers zugehörig: so reichte sie eine Reihe von Fotos ein, die sie im Kreis seiner Familie (Vater und Mutter, Geschwister und weitere Verwandte
des Beschwerdeführers) zeigt, so z.B. anlässlich ihres 60. Geburtstages am
tt. September 2011 (KESB Akten Teil 1 act. 2.1.9). Ihrer eigenen Schilderung zufolge hat sie sich in verschiedener Hinsicht auch für andere Familienangehörige des Beschwerdeführers eingesetzt, sei dies mit Geld für medizinische Behandlungen, sei dies mit der Unterstützung der Bildung der Schwestern des Beschwerdeführers (a.a.O. act. 2.1.4.). Für das Jahr 2011 notiert sie sodann, sie sei im Ältestenrat der Familie und könne viel tun (a.a.O.); auch wenn sie dessen Bedeutung nicht erklärt, ist anzunehmen, dass ihre Stimme in der Familie in wichtigen Angelegenheiten gehört und berücksichtigt wird, sie innerhalb der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers eine geachtete Funktion ausübt. In der Beschwerde an den Bezirksrat hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer diese Darstellung indessen bestritten bzw. deutlich abgeschwächt und den einmaligen Einsitz der Beschwerdeführerin in den Ältestenrat auf die Zeit bezogen, als der Beschwerdeführer eine arrangierte Ehe eingehen sollte, also Ende der 90er Jahre (BR Akten act. 1 S. 7/8 Rz 31); von einer solchen Funktion zu jener Zeit lässt sich der Geschichte der Beschwerdeführerin jedoch nichts entnehmen; als Direktbeteiligte weiss die Beschwerdeführerin am besten, welche Aufgaben und Funktionen ihr in der Familie des Beschwerdeführers übertragen anvertraut werden, so dass auf ihre eigene Sachdarstellung abzustellen ist. In der vor der Kammer erhobenen Beschwerdeschrift wird diese Thematik nicht mehr erwähnt (act. 2), so dass hierauf nicht weiter eingegangen werden muss. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos verstärken den eben dargelegten Eindruck, dass sie sich nicht nur innerlich, sondern auch in ihrem Äusserem den Gepflogenheiten
H. s angepasst hat, insbesondere auch während ihren Aufenthalten in der Schweiz sich sichtbar östlich/orientalisch kleidet; im Gegensatz dazu kleidet sich der Beschwerdeführer bei Besuchen in der Schweiz landesüblich westlich. Insofern ist der Eindruck nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin sich als Teil der Familie des Beschwerdeführers betrachtet; sie selber beschreibt denn auch in ihrer eigenen Darstellung den Beschwerdeführer als ihr Ein und Alles, gefolgt von ihrer Familie [aus H. _] (KESB Akten Teil 1 act. 2.1.4). Letzteres relativierte der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeschrift an den Bezirksrat ebenfalls, indem er erklärend angab, mit der Familie seien nicht bloss
die wirklich verwandten Personen, sondern alle weiteren Freunde und Bekannten in H. gemeint (BR Akten act. 1 S. 8 Rz 35). Dies ist in Anbetracht der anders lautenden Darstellung der Beschwerdeführerin allerdings nicht überzeugend. In der Beschwerdeschrift an die Kammer wird auch dieser Punkt nicht mehr aufgenommen; Weiterungen erübrigen sich. An anderer Stelle schreibt die Beschwerdeführerin, bis auf die Sprache hat meine Integration geklappt. Mein [Sprache] ist mehr als dürftig. (KESB Akten Teil 1 act. 2.1.4.). Über die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Familie wird in der Beschwerde an die Kammer kaum etwas erwähnt (act. 2). In der seinerzeitigen Beschwerde an den Bezirksrat liessen die Beschwerdeführer hingegen ausführen, die Beziehung des Beschwerdeführers sei durch die Messerattacke und die Geschichte mit der arrangierten Heirat zerstört worden. Mit der zwischenzeitlich sehr engen Beziehung zur Beschwerdeführerin sei dessen Beziehung zur Ursprungsfamilie völlig unwichtig geworden, sodass er durch die Adoption nicht aus dieser herausgerissen würde; vielmehr würde durch die Adoption nur der rechtliche dem tatsächlichen Zustand angepasst (KESB Akten Teil 2 act. 17.2.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dass der Messerangriff im Jahre 1996 des offenbar schizophreniekranken Vaters auf den Beschwerdeführer deren Verhältnis zueinander zumindest getrübt bzw. beeinträchtigt hat, darf ohne weiteres angenommen werden. Gleiches darf auch ohne weiteres für die vom Beschwerdeführer abgelehnte Heirat Ende der 90er Jahre gelten. Allerdings ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nach eigenem Bekunden in den folgenden Jahren sich erfolgreich um die Aussöhnung der beteiligten Familien bemühte. Anlässlich der Anhörung bei der KESB soll sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert haben, dass er den Kontakt zum Vater erst 2003 wieder aufgenommen habe und seit dieser Zeit wieder regelmässig Kontakt zu seiner Familie habe, wobei dieser nicht mehr so eng sei wie vor dem Ereignis von 1996. Über die Adoptionsabsichten sei seine Familie nicht orientiert (vgl. KESB Akten Teil 2 act. 5). Dass die Wiedergabe dieser Äusserungen unvollständig, missverständlich unrichtig sein soll, machte der Rechtsvertreter weder in seiner Stellungnahme dazu (KESB Akten Teil 2 act. 11) noch in seiner Beschwerde an den Bezirksrat C. (BR Akten act. 1) noch in der bei der Kammer erhobenen Beschwerde (act. 2) geltend, obschon er in der
Beschwerde an den Bezirksrat C. die über die Anhörung verfasste Zusammenfassung nicht anerkannte (BR Akten act. 1 S. 3/4 Rz 10). Der Kontaktabbruch zur Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers war demnach lediglich vorübergehend und liegt aktuell gut 10 Jahre zurück; in der Zwischenzeit scheinen diese Schwierigkeiten überwunden und die familiären Verhältnisse wieder intakt zu sein, auch wenn der Kontakt weniger intensiv sein soll als früher; anders lassen sich die von den Beschwerdeführern eingereichten und schon erwähnten Fotos, die jedenfalls bis in die Zeit kurz vor Einreichung des Adoptionsgesuches reichen, nicht verstehen. Von einem andauernden Zerwürfnis durch äussere Lebensumstände nicht mehr vorhandenen Familienbanden kann keine Rede sein. Auch wenn anzuerkennen ist, dass sich die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer emotional tief verbunden fühlt, ist festzuhalten, dass die tatsächliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsfamilie nach wie vor besteht und gelebt wird, zumal er die meiste Zeit in seiner angestammten Heimat lebt.
Mit der Adoption erlöschen sämtliche verwandtschaftlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie, sowohl zu den leiblichen Eltern wie auch zu den weiteren Verwandten, insbesondere auch den Geschwistern. Diese rechtliche Konsequenz ist nicht vereinbar mit den offenkundig nach wie vor engen emotionalen und auch alltäglichen Beziehungen beider Beschwerdeführer zur Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, mit der Adoption wür- den die gelebten tatsächlichen Verhältnisse auch rechtlich anerkannt.
3. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer Adoption nach Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Kostenund Entschädigungsregelung
Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Da die Beschwerdeführer unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Ausgangsgemäss entfällt eine Entschädigung.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird das Urteil des Bezirksrates C. vom 8. September 2014 bestätigt.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-festgesetzt und den Beschwerdeführern auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C. , die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat C. , je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hinden versandt am:
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