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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ130051: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend die Aufhebung der Beistandschaft entschieden. Der Beschwerdeführer, A., war gegen die Wahl des Beistands C. für sein Kind B. und die damit verbundenen Massnahmen vorgegangen. Trotz des fehlenden Vertrauens zwischen A. und dem Beistand C. wurde die Beschwerde abgewiesen, da ein Wechsel des Beistands keine Besserung bringen würde. Das Gericht entschied, dass keine Kosten erhoben werden und wies darauf hin, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen möglich ist. Der Richter in diesem Fall war lic. iur. A. Katzenstein, und die Gerichtskosten betrugen CHF 0.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ130051

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ130051
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ130051 vom 27.02.2014 (ZH)
Datum:27.02.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Wahl des Beistandes
Schlagwörter : Beistand; Eltern; Vormundschaftsbehörde; Mutter; Beistandschaft; Tochter; Abklärung; Kindes; Stadt; Abklärungsbericht; Recht; Person; Bezirksrat; Sorge; Vater; Obergericht; Bezirksgericht; Bericht; Akten; Urteil; Stadtpolizei; Anhörung; Verfahren; Beistandes; Beschwerdeführers
Rechtsnorm:Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 315a ZGB ;Art. 367 ZGB ;Art. 400 ZGB ;Art. 448 ZGB ;Art. 53 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ130051

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ130051-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler

Urteil vom 27. Februar 2014

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

betreffend Aufhebung der Beistandschaft

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 21. November 2013 i.S. B. , geb. tt.mm.2000; VO.2012.1347 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Beschluss Nr. 1699 der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 10. Juli 2012 (act. 8/71 und siehe act. 8/93):
  1. Es wird Vormerk genommen, dass das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, mit Verfügung vom 25. Juni 2012 für B. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet hat.

  2. Zum Beistand wird Herr C. ernannt mit den Aufgaben,

    1. Organisation der Fremdplatzierung im Internat D. in E. ,

    2. Unterstützung der Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat,

    3. Überwachung der Besuchszeiten,

    4. Unterstützung der Parteien in ihrer Kommunikation untereinander und mit dem Kind,

    5. Vermittlung bei Konflikten zwischen den Parteien in ihrer Kommunikation untereinander und mit dem Kind,

    6. Vermittlung bei Konflikten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Ausübung der elterlichen Sorge

      und mit der Einladung

    7. erstmals ordentlicherweise per 30. Juni 2014 Bericht zu erstatten.

  3. Keine Gebühr. Kosten auf die Amtskasse. 4./5. Mitteilungssatz / Rechtsmittelbelehrung.

Urteil des Bezirksrates Zürich, Kammer II, vom 21. November 2013 (act. 6 = act. 7/13):
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Wahl von C. zum Beistand von B. wird bestätigt.

  2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.-wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Rechtsmittelbelehrung.

Erwägungen:
    1. F. und A. sind die geschiedenen Eltern von B. , geboren am tt.mm.2000. Ihre am tt. August 1999 in Kairo, Ägypten, geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Mai 2010 geschieden. Die elterliche Sorge wurde beiden Eltern belassen, B. unter die Obhut von

      F. gestellt und A. das Recht eingeräumt, B. jedes Wochenende von Freitag Abend, 17 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, zu betreuen (act. 8/7 bzw. act. 8/9 [Sammelbeilage]). Jedes der Eltern sollte mit B. auch die Hälfte ihrer Ferien verbringen können. Im Herbst 2011 erstattete F. gegen A. bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige wegen ständigen Belästigens durch Telefonanrufe und Senden von SMS wie auch wegen Drohung (act. 8/1). Am 27. September 2011 wurde gestützt auf das Gewaltschutzgesetz ein Betretund Kontaktverbot angeordnet (act. 8/2 S. 7, act. 8/3). A. stellte in Abrede, dass er seine von ihm geschiedene Frau belästigt bedroht habe, sondern hielt vielmehr fest, er habe sie am Samstag, 24. September 2011, mit einem Zuhältertyp gesehen, was ihm Angst mache (act. 8/2 S. 6 unten). Das Betretund Kontaktverbot gegenüber F. wurde offenbar bis Ende Dezember 2011 verlängert. Unklar ist, ob das Kontaktverbot auch gegenüber der Tochter B. verlängert wurde (vgl. act. 8/9 S. 4 und S. 5).

    2. Die Stadtpolizei Zürich machte in der Folge die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich über die Familiensituation A. -F. aufmerksam (act. 8/5). Der Waisenrat (Vormundschaftsbehörde) übertrug die Abklärung der Lebensverhältnisse von B. noch im September 2011 dem dafür zuständigen Sozialzentrum G. bzw. dort tätigen Sozialarbeiterinnen (act. 8/6, act. 8/5).

      1. wandte sich im September 2011 an die Stadtpolizei, im Oktober 2011 auch an die Vormundschaftsbehörde, und schilderte den Behörden, dass er in grosser Sorge um seine Tochter sei, seine Frau leide vermutlich an einer kleinen psychischen Erkrankung, sie sei nicht einsichtig und verweigere jede ärztliche Behandlung (act. 8/9, act. 8/7, act. 8/12). Die Stadtpolizei Zürich fasste im Rapport vom 12. Oktober 2011 die Ausführungen von A. wie folgt zusammen (act. 8/9 S. 3): Er, A. , wolle seiner Ehefrau gegenüber nichts Böses, sie

        seien zwar vor dem Schweizer Recht geschieden, jedoch vor Gott und der Bibel würden sie immer verheiratet bleiben, er wolle aber auch nach der Scheidung gegenüber seiner Ehefrau nichts Böses. Er mache sich aber Sorgen um seine Tochter. Jetzt sei sie gerade mit der Mutter (F. ) unterwegs nach Italien. Er wolle wissen, wo genau sie in Italien hin fahren und mit wem sie verreisen würden. Sie hätten das gemeinsame Sorgerecht und er müsse wissen, wo sich die Tochter aufhalte. Am Vortag sei das Kontaktverbot zu seiner Tochter aufgehoben worden und heute Morgen, als er um 8 Uhr habe anrufen wollen, habe er die Tochter nicht erreichen können. Ausgerechnet heute würde seine Ehefrau mit der Tochter ins Ausland reisen. Sie sei jetzt schon etwa drei Mal nach H. auf den Markt gefahren. Es wäre schon möglich, dass sie jetzt auch dorthin fahre, aber dann müsse man ihm das sagen. Er, A. , wolle seine Tochter so schnell wie möglich sehen und ihr alles erklären. Es habe F. in der Folge von der Polizei telefonisch erreicht werden können, und sie habe erklärt, sie sei unterwegs mit

      2. nach H. , sie wollten dort den Markt besuchen. Sie habe A. wegen des Kontaktverbotes nicht persönlich über den Ausflug nach H. orientiert, ihm aber über einen Freund ausrichten lassen, dass er B. heute nicht sehen könne, weil sie nach H. fahren würden (act. 8/9 S. 4).

    3. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 gelangte A. erneut an die Vormundschaftsbehörde Zürich und ersuchte sinngemäss darum, B. während der gesamten Weihnachtsferien zu sich nehmen zu dürfen (act. 8/13 und act. 8/14). Dieser Antrag koinzidierte aber mit einer Vorabinformation durch die mit der Abklärung betrauten Sozialarbeiterin an den zuständigen Waisenrat der Vormundschaftsbehörde. Gemäss Lehrpersonen von B. wie auch gemäss des Schulpsychologischen Dienstes lägen eindeutige und entschiedene Information vor, die auf eine akute Gefährdung des Kindswohls von B. hinweisen wür- den, weshalb nach Ansicht aller involvierten Personen ein Obhutsentzug gemäss Art. 310 ZGB sowie die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB notwendig sei (act. 8/15). Es handle sich insgesamt um einen sehr heiklen Fall. Die Sachlage erfordere eine präzise und wohlüberlegte Vorgehensweise (ebenda). Der Abklärungsbericht würde Ende Januar 2012 vorliegen.

    4. Am 2. Februar 2012 machte A. im Beisein der Tochter B. gegenüber der Polizei geltend, dass die Mutter B. jeweils am Nachmittag nach der Schule vor dem Haus warten lasse, bis sie, die Mutter, von der Arbeit nach Hause komme. Er, A. , wolle mit der Meldung bezwecken, dass seine Tochter wieder einen Schlüssel zur Wohnung der Mutter erhalte (act. 8/19 S. 3 unten f.). Nachdem die Polizei die anwesende B. hatte zu Wort kommen lassen (act. 8/19 S. 5 unten f.), und die Mutter telefonisch zum zur Meldung gebrachten Sachverhalt befragen konnte (act. 8/19 S. 4 unten f.), sah die Stadtpolizei Zürich von polizeilichen Massnahmen ab, erklärte aber, an die Vormundschaftsbehörde zu rapportieren (act. 8/19 S. 6 unten). Die Stadtpolizei hielt zuhanden der Vormundschaftsbehörde fest, dass das schwierige Verhältnis zwischen den Eltern von B. auf der Dienststelle mittlerweile bekannt sei, und A. immer wieder versuche, sein Kind zu beeinflussen (act. 8/19 S. 6 unten).

    1. Am 29. Februar 2012 lag der Abklärungsbericht der verantwortlichen Sozialarbeiterinnen des Sozialzentrums G. über die Situation von B. vor (act. 8/21). Beantragt wurde im Wesentlichen ein Obhutsentzug und die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 aZGB. Gewisse Anträge wurden im für A. bestimmten Exemplar eingeschwärzt (vgl. hierzu unter II. 3.1.1.). Der Abklärungsbericht wurde allerdings (noch) nicht den Eltern übermittelt. Der Waisenrat der Vormundschaftsbehörde Zürich liess gestützt auf den Abklärungsbericht und zwecks Festlegung von Kindesschutzmassnahmen auf den 9. Mai 2012 zur Anhörung vorladen (act. 8/25). Am 9. Mai 2012 hörte der Waisenrat B. wie auch die Eltern im Beisein der für den Bericht verantwortlich zeichnenden Sozialarbeiterin und eines Adjunkten zur Frage der Fremdplatzierung, Beistandschaft etc. an (act. 8/27). Dem Vater wurde im Anschluss an die Anhörung eine Unterredung mit dem Waisenrat unter vier Augen gewährt (act. 8/27 S. 3). Da beide Eltern sich mit einer Platzierung von B. im Internat D. in E. einverstanden erklärten, wurde der Antrag auf Obhutsentzug nicht mehr aufrechterhalten. Die im Abklärungsbericht geäusserte Empfehlung auf überwachten persönlichen Verkehr wollte die Vormundschaftsbehörde Zürich auch nicht mehr weiter verfolgen. An der Errichtung einer Beistandschaft, und zwar mit

      1. als Beistand, hielt sie fest (act. 8/27 S. 2). Den Kindseltern wurde dies anlässlich der Anhörung so mitgeteilt (act. 8/27 S. 3).

    2. Noch am Abend nach der Anhörung kam es wegen einer Lappalie (wegen eines Nagellackfläschchens) zu Handgreiflichkeiten zwischen der Mutter und

      B. . Sowohl die Mutter als auch B. trugen Schürfungen und Prellungen davon (zu den jeweiligen Verletzungsbildern vgl. act. 8/33, Austrittsbericht Stadtspital Triemli vom 10. Mai 2012 bzw. act. 8/45 [die Verletzungen der Mutter wurden von der Stadtpolizei festgehalten]). B. rief nach der handgreiflichen Auseinandersetzung mit ihrer Mutter ihren Vater an und bat ihn, sie, B. , abzuholen. A. brachte seine Tochter noch am gleichen Abend ins Triemlispital zur Abklärung, wo sie aber wegen medizinischen unauffälligen Verlaufs noch am selben Abend wieder entlassen werden konnte. Die verantwortlichen Ärzte hielten aber eine Gefährdungsmeldung an die Vormundschaftsbehörde für angezeigt (act. 8/38). Zwei Tage später erschien A. am 11. Mai 2012 auf der Polizeiwache und erstattete Anzeige gegen F. wegen Körperverletzung und Tätlichkeit zum Nachteil der Tochter B. (act. 8/33 S. 6 des Polizeirapports [Sammelbeilage], Strafantrag vom 14. Mai 2012). Am Tag zuvor hatte bereits die Mutter wegen des Vorfalls vom 9. Mai 2012 eine Anzeige gegen ihre Tochter wegen Tätlichkeit erstattet. Die Mutter verzichtete am 18. Mai 2012 auf einen Strafantrag gegen ihre Tochter (act. 8/45 [Sammelbeilage]) bzw. zog diesen zurück. Sie führte an, dass B. von ihrem Vater gegenüber ihr, der Mutter, instrumentalisiert werde, weshalb die ihr, der Mutter, von der Tochter entgegen gebrachte Aggressivität nicht B. angelastet werden könne.

    3. Am 15. Mai 2012 erschien F. wiederum auf dem Polizeiposten und erstattete Strafanzeige gegen A. wegen Drohung und Nötigung. B. sei trotz entsprechender Abmahnungen nicht zu ihr zurückgebracht worden. Ebenso machte F. geltend, dass A. ihr unter Androhung ernstlicher Nachteile Dokumente zur Unterschrift vorgelegt habe. Er habe ihr gesagt, sollte sie diese Dokumente nicht unterschreiben, z.B. ihm das alleinige Sorgerecht überlassen, so würde er ihr das Leben zur Hölle machen (act. 8/33 [Sammelbeilage], Einvernahme vom 15. Mai 2012). Ebenso habe er an sie adressierte Post an ihn umleiten

      lassen. Am 18. Mai 2012 wurde A. vorübergehend in Haft gesetzt, aber noch am gleichen Tag wieder aus der Haft entlassen (act. 8/42). B. , die sich nach wie vor beim Vater aufhielt und eigenen Angaben zufolge nicht zu ihrer Mutter hatte gehen wollen, wurde bei einer Bekannten der Mutter untergebracht (act. 8/35, Bericht Stadtpolizei Zürich, Kinderschutz, act. 8/41). Es wurde erneut gestützt auf das Gewaltschutzgesetz für die Dauer von 14 Tagen bis mindestens 1. Juni 2012 ein Betretund Kontaktverbot für A. angeordnet (act. 8/40 und act. 8/41, act. 8/42). Am Sonntag, 22. Mai 2012, kehrte B. in den mütterlichen Haushalt zurück und wollte auch dort bleiben (act. 8/56, act. 8/47). Das Kontaktverbot gegenüber der Tochter B. wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichtes Zürich per 6. Juni 2012 aufgehoben (act. 8/52).

    4. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 5. Juni 2012 wurde für

  1. eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziffer 2 aZGB errichtet. Der Beistand, I. , wurde im Wesentlichen beauftragt, B. in den Strafverfahren betreffend ihrer Eltern zu vertreten (act. 8/48). B. erklärte wenig später gegenüber einer polizeilichen Sachbearbeiterin, dass sie nicht bereit sei, in einem Strafverfahren Aussagen zu machen, weil sie weder ihre Mutter noch ihren Vater in irgendeiner Form benachteiligen belasten wolle (act. 8/83, Einstellungsverfügung der STA Zürich vom 16. Juli 2012 bzw. 18. Juli 2013, S. 2 und S. 5). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 16. Oktober 2012 wurde die Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 2 aZGB aufgehoben (act. 8/83).

      1. A. reichte anfangs Juni 2012 am Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. Mai 2010 im Sinne einer Neuordnung der elterlichen Sorge über B. sowie der damit zusammenhängenden Besuchsrechte und Unterhaltsverpflichtungen ein. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (vgl. act. 8/59). Aufgrund der sachlichen Doppelzuständigkeit gemäss Art. 315a Abs.3 ZGB übernahm das Bezirksgericht das bereits eingeleitete Kindesschutzverfahren zur Weiterbehandlung, und die Vormundschaftsbehörde schrieb das Verfahren an ihren Registern ab (vgl. act. 8/57, act. 8/61, act. 8/77).

      2. Mit Entscheid vom 25. Juni 2012 wurden die Anträge von A. auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen und B. (einstweilen) unter der elterlichen Sorge beider Parteien belassen (act. 8/86 S. 29, Dispositivziffern 1 und 2). Die Obhut über B. wurde den Eltern ab Beginn des Schuljahres 2012/2013 für die Dauer des Verfahrens entzogen und B. auf unbestimmte Zeit fremdplatziert. Auf Beginn des Schuljahres 2012/2013 wurde B. im Internat D. untergebracht. Den Eltern wurde an den Wochenende jeweils alternierend ein Besuchsrecht eingeräumt. Die Betreuung von B. während der Ferien und an Feiertagen sollte nach wie vor je hälftig von beiden Eltern wahrgenommen werden (act. 8/86 S. 29, Dispositivziffern 3 bis 6). Zudem errichtete die Einzelrichterin eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ersuchte die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, eine Beistandsperson zu ernennen. Die Einzelrichterin ernannte sodann I. c/o , als Prozessbeistand für B. im Abänderungsverfahren ihrer Eltern.

      3. Die Vormundschaftsbehörde ernannte mit Beschluss vom 10. Juli 2012

  2. , c/o Sozialzentrum G. , zum Beistand nach Art. 308 Abs. 1 und 2 aZGB (act. 8/63, act. 8/65, act. 8/86 S. 30 i.V. m. act 63, Dispositivziffer 9, act. 8/71). Mit Eingabe vom 11. August 2012 an die Vormundschaftsbehörde Zürich beschwerte sich A. über die Ernennung von C. zum Beistand von B. . Er begründete seine Beanstandungen sinngemäss dahingehend, dass

im Exemplar des Abklärungsberichtes, welches zwischenzeitlich an ihn übermittelt worden sei (act. 8/28, act. 8/36), Passagen abgedeckt gewesen seien; Herr

J. von der Vormundschaftsbehörde, sein Team, Frau K. und nun auch der Beistand würden sich unkorrekt gegenüber ihm, A. , verhalten. Andererseits mache der Beistand C. seiner Tochter Angst, und sie wolle deshalb nichts mit ihm zu tun haben. Er stelle den unveränderten Antrag, den Beistand durch Herr L. , ehrenamtlicher in der Kirche und Sonntagsschullehrer von B. , zu ersetzen (act. 8/82 S. 2, act. 8/67).

    1. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 lehnte es die Vormundschaftsbehörde ab, eine neue Wahl zu treffen, und unterbreitete die Angelegenheit dem Bezirksrat mit dem Antrag, C. als Beistand zu bestätigen (act. 8/93= act. 7/1). Mit

      Urteil vom 21. November 2013 wies der Bezirksrat Zürich die Beanstandungen von A. gegen die Wahl von C. ab (act. 7/13= act. 6). Auf die Begrün- dung ist wo nötig zurückzukommen.

    2. Am 23. Dezember 2013 erhob A. i.S. der Art. 450 f. ZGB i.V.m. § 64 EG KESR beim Obergericht Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates vom

21. November 2013 (act. 2). Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (act. 7/17, act. 2). Es wurden die Akten von Bezirksrat und der Vormundschaftsbehörde bzw. der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde beizogen (§§ 66 ff. EG KESR; act. 7/1- 17, act. 8/1-121). Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde verzichtet. Es wurde abgeklärt, ob die Mutter überhaupt mit der Ersetzung des Beistandes durch L. einverstanden wäre (act. 12). Auch wurden dem Beistand von der Referentin konkrete Fragen gestellt, es wurde der Beistand überdies aufgefordert, die Umstände darzustellen, die zum Bericht vom 9. April 2013 an den Rechtsvertreter der Mutter im Abänderungsverfahren vor Bezirksgericht Zürich geführt hatten (act. 8/116, act. 9, act. 10). Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen (act. 13 und act. 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

    1. Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene neue Kindesund Erwachsenenschutzrecht findet sofort Anwendung auch in materieller Hinsicht (Art. 14 SchlT ZGB). Das neue Recht ist prozessual auch auf hängige Verfahren anzuwenden. Die wesentlichen Bestimmungen zur Wahl der Person des Beistandes haben allerdings nicht wesentlich geändert. Die Erwachsenenschutzbehörde (vormals Vormundschaftsbehörde) hat eine mündige Person als Beistand zu wählen, die zu diesem Amte geeignet erscheint (aArt. 375 Abs. 1 i.V.m. aArt. 367 Abs. 3 ZGB; Art. 400 Abs. 1 ZGB).

    2. Nicht Gegenstand des Verfahrens vor Obergericht können nachfolgende Anliegen des Beschwerdeführers sein:

Da die Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 aZGB nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils des Bezirksrates ist, kann sie auch im vorliegenden Verfahren vor Obergericht nicht geprüft werden (vgl. act. 2 S. 1 betreffend ). Geltend gemachtes Fehlverhalten von Beistand I. ist daher von Vornherein nicht zu prüfen (act. 2 S. 3, S. 4 unten). Angebliches Fehlverhalten durch die Polizei kann aus dem nämlichen Grund nicht geltend gemacht werden, weshalb auch keine Schadenersatzund Genugtuungsbegehren behandelt werden können (act. 2 S. 6). Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich gegen die Fremdplatzierung richten und gegen die Anordnung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (act. 2 S. 2). Die Fremdplatzierung bzw. die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurden mit Verfügung vom 25. Juni 2012 von der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich rechtskräftig angeordnet. Anträge auf Abänderung getroffener Kindesschutzmassnahmen sind deshalb bei der Einzelrichterin zu stellen.

    1. Der Beschwerdeführer will, wenn überhaupt einen Beistand, dann in der Person von L. als Privatbeistand für B. (zuletzt in act. 17 S. 5). Hauptkriterium für die Wahl zwischen Privatund Berufsbeistand ist, wer für das konkrete Mandat besser geeignet ist (Ruth E. Reusser, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 17 zu Art. 400 ZGB). Die vorliegende Familiensituation hat sich trotz Scheidung der Ehe der Parteien vor bald 4 Jahren, einem gemeinsamen Sorgerecht über B. und einer faktisch geteilten Obhut nicht beruhigt. Der Konflikt breitete sich aus. In einer solchen Situation soll die Beistandschaft nicht einer mit dem familiären Umfeld verbundenen Privatperson übertragen werden (Reusser, a.a.O.). L. , welcher wie die Kindseltern der (kleinen) Gemeinde in angehört, eignet sich aus diesem Grund für das Amt des Beistandes nicht. F. attestiert sinngemäss L. persönliche Eignung für das Amt, lehnt aber im konkreten Fall unter Hinweis darauf, dass L. ein sehr guter Freund des Beschwerdeführers sei, ihn als Beistand von B. ab (act. 12). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass L. ein guter Freund von ihm sei, bestätigt aber, dass L. ein Bekannter aus dem Kreis der Kirche sei (act. 17 S. 5 oben). Zudem ist fraglich ob L. von einer objektiven am Wohl und im langfristigen Interesse von B. ausgerichteten Wahrnehmung der Beistandsaufgaben ausgeht. Gemäss A. soll sich nämlich L. auf den Standpunkt stellen, dass sich B. lediglich befristet in einem Internat aufhalten solle (Er

      [L. ] ist der Auffassung, dass muss nicht mehr als ein Jahr sein, da B. sich sonst von beiden Eltern distanzieren würde, und es nicht gut für ihre pubertäre Entwicklung wäre; act. 8/82 S. 2, so der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Bezirksrat).

      Den bezirksrätlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid, weshalb L. nicht als Beistand in Frage kommt, ist daher beizupflichten.

    2. Mit dem Bezirksrat ist weiter festzuhalten, dass der Berufsbeistand C. persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers vor Obergericht können an diesem Fazit im Ergebnis nichts än- dern:

      1. Der Beschwerdeführer wirft sinngemäss und zusammengefasst dem Beistand C. vor, er stehe unter dem Eindruck der grundsätzlich ihm, dem Beschwerdeführer, gegenüber negativ handelnden KESB. Als Beweis der Voreingenommenheit aller mit dem Fall betrauten Personen (der Vormundschaftsbzw. Kindesund Erwachsenenschutzbehörde) führt der Beschwerdeführer den bereits erwähnten Abklärungsbericht der fallverantwortlichen Sozialarbeiterinnen vom 28. Februar 2012 an (act. 8/21, vgl. auch act. 8/67).

        1. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass angebliche Nachlässigkeit der Sozialarbeiterinnen bzw. des Waisenrats dem Beistand nicht angelastet werden können. Das Bezirksgericht übernahm das bereits eingeleitete Kindesschutzverfahren von der damaligen Vormundschaftsbehörde Zürich, ordnete mit Verfügung vom

          25. Juni 2012 eine Beistandschaft an und ersuchte die Vormundschaftsbehörde, eine Beistandsperson zu ernennen und dieser die vom Gericht genannten Aufgaben zu übertragen (act. 8/86 S. 30). Am 28. Juni 2012 teilte die Vormundschaftsbehörde den Kindseltern mit, dass C. , c/o Sozialzentrum G. , als Beistand vorgesehen sei (act. 8/65). Der Abklärungsbericht mit den eingeschwärzten

          Passagen (act. 8/21) war im Zeitpunkt der Ernennung von C. zum Beistand bereits ein halbes Jahr alt.

        2. Der im damaligen Zeitpunkt einschlägige § 9 VRG (in Verbindung mit § 20 Gesetz über die Information und den Datenschutz [IDG]) regelte, in welchen Fällen einzelne Dokumente (oder Abschnitte davon) unter Verschluss gehalten werden dürfen (heute ist Art. 53 ZPO als ergänzendes kantonales Recht einschlägig). Nicht aktenkundig ist, ob dem Beschwerdeführer mittlerweile der Inhalt der fraglichen Textstellen offengelegt wurde. Im vorliegenden Fall kommen schutzwürdige private Interessen der Kindsmutter und öffentliche Interessen in Frage (§ 9 Abs. 1 VRG). Entscheidet sich die Behörde für das Abdecken einzelner Aktenstellen, muss sie aber diese Verweigerung der vollen Akteneinsicht in den Akten belegen und begründen (9 Abs. 1 Satz 2), und sie soll dem das (komplette) Akteneinsichtsrecht Verlangenden den wesentlichen Inhalt des Dokumentes so weit mitteilen, als es ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist (§ 9 Abs. 2 VRG).

        3. Die aus Sicht des Vaters vielleicht gut gemeinte Omnipräsenz und die damit einhergehenden Konflikte für B. in deren Alltag und Entwicklung ziehen sich wie ein roter Faden durch die Akten. Für den Beschwerdeführer scheint B. Mittelpunkt seines Lebens zu sein. Er sieht sie in der Obhut anderer Personen gefährdet und vertritt diesen Standpunkt vehement und konstant. Demgegenüber raten alle mit B. befassten (Betreuungs-)Personen, insbesondere zuletzt nun auch die Schulleitung in D. , dass B. das Konfliktfeld der Eltern (dringend) verlassen und Raum und Ruhe für sich und ihre Entwicklung erhalten müsse, ohne Hin und Her zu den Eltern und zwischen den Eltern (act. 8/21, act. 8/22/1, act. 8/22/2, act. 8/121, act. 3/5, act. 18). Wenn unter diesen Vorzeichen, und zu einem Zeitpunkt, in welchem ernst zu nehmende Vorfälle aus dem Bereich der häuslichen Gewalt bereits zu ersten Gewaltschutzmassnahmen führten, Schutzvorkehrungen (nämlich in Form von eingeschwärzten Aktenstellen) getroffen werden, um Zwischenfälle bei einer allenfalls superprovisorisch vorzunehmenden Fremdplatzierung zu vermeiden, dann kann nicht von Vornherein von einer Voreingenommenheit der abklärenden Behörden ausgegangen werden. So

        können, wenn es die Umstände erfordern, auch ausnahmsweise sogenannte verdeckte Platzierungen (d.h. ohne Bekanntgabe des Unterbringungsortes) vorgenommen werden, die viel einschneidender sind als das Abdecken einzelner Textstellen.

        Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass anlässlich der Anhörung vom 9. Mai 2012 der Abklärungsbericht und die Anträge in groben Zügen besprochen wurden (act. 8/27 S. 2). Nicht aktenkundig ist, ob dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung wenigstens dem Sinne nach vom Inhalt der eingeschwärzten Textstellen, so wie es § 9 Abs. 2 VRG gebietet, Mitteilung gemacht wurde. Im Nachgang zur Anhörung wurde dem Beschwerdeführer der Abklärungsbericht (mit den eingeschwärzten Textstellen) zugestellt (act. 8/28 und act. 8/36). Falls dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine entsprechenden Erklärungen abgegeben wurden, wäre es zumindest opportun gewesen, dem Kindsvater eine kurze schriftliche Begründung dazu mitzugeben, weshalb die Anträge und Massnahmen, die auf sofortige Verminderung seines Einflusses auf B. abzielen, abgedeckt worden waren, diese Anträge nun aber weitgehend (aufgrund des Ergebnisses der Anhörung) ohnehin nicht mehr aktuell seien.

        Es bleiben zwei verdeckte (Halb-)Sätze im Abklärungsbericht (act. 8/21), die nicht direkt Kindesschutzmassnahmen zum Gegenstand haben, sondern das zwischenmenschliche Verhältnis der Eltern (act. 8/21 S. 4 Mitte und S. oben). Es liesse sich argumentieren, die ohnehin nur schwierig zu kommunizierende Einschätzung der beobachteten (krisenhaften) zwischenmenschlichen Verhältnisse des (unter Umständen auch Angst einflössenden) Verhaltens einer Person könne in einem Abklärungsbericht eingeschwärzt werden, um in der gespannten Situation das Wohlwollen beider Eltern und insbesondere hier des Vaters und seiner Seite zu erwerben und zu behalten. Eine Abdeckung vermuteter Defizite lässt sich aber nur sehr zurückhaltend rechtfertigen bzw. es sind der betroffenen Person unwillkommene Einschätzungen seines Verhaltens grundsätzlich offen zu legen. Eine parallele Kommunikation braucht es auch hier, d.h. der betroffenen Person ist kundzutun, weshalb die Offenlegung einer Information im Moment als nicht opportun erachtet wird. Weiterungen können aber unterbleiben, da die beiden abgedeckten Sätze nicht fallrelevant sind. Der Beistand hat seine Einschätzung der zwischenmenschliche Verhältnisse von Anfang an offen gegenüber dem Beschwerdeführer kommuniziert (act. 8/94).

      2. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Einschwärzen der Textstellen nicht dem Beistand angelastet werden kann. Trotz des eingeschwärzten Inhaltes im Abklärungsbericht vom 28. Februar 2012 (act. 8/21) kann dem Beistand keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, die seine Nichtwahl bzw. seine Amtsenthebung rechtfertigen könnte.

3.2. Der Beistand erstattete dem Rechtsvertreter der Mutter im Abänderungsprozess vor dem Bezirksgericht am 9. April 2013 Bericht über die Einschätzung der aktuellen Lebenssituation von B. (act. 8/112). Mit dieser einseitigen Berichterstattung an einen Parteivertreter konfrontiert, erklärt der Beistand, dass es von ihm nicht richtig gewesen sei, zuhanden einer Partei Bericht zu erstatten, und er lässt diesen Vorwurf über seine Amtsführung gelten (act. 9). Nicht um sein Tun zu rechtfertigen, aber als Erklärung führte der Beistand an, dass er sich im April 2013 zur streitgegenständlichen Berichterstattung an den Parteivertreter der Kindsmutter veranlasst sah, weil er Massnahmen zum Wohl von B. mittlerweile als dringend geboten erachtete. Der Beistand weiss, dass er im Interesse des Kindeswohls gleichermassen beiden Elternteilen verpflichtet ist und sich immer wieder neu um eine gute Zusammenarbeit mit den Eltern bemühen muss (act. 9), auch wenn es in der gegebenen Situation nicht immer leicht ist. Es ist anzunehmen, dass der Beistand weiss, dass er im Interesse des Kindes das Gericht auch unaufgefordert über seine Tätigkeit auf dem Laufenden halten muss unter Zusendung der entsprechenden Unterlagen, damit das Gericht die nötigen Vorkehrungen treffen kann. Das Gericht ist mit wesentlichem Neuem unaufgefordert zu bedienen. Das Gesetz autorisiert die Behörden zusammenzuarbeiten (Art. 448 Abs. 1 ZGB).

Dass der Beistand sein Amt auf die leichte Schulter nimmt vernachlässigt, kann nicht gesagt werden. Der Beistand hatte trotz Anfechtung seiner Wahl die Beistandschaft zu führen und ist im Interesse von B. tätig geworden (vgl. hierzu die im Jahre 2012 noch geltende Sonderregel von aArt. 389 i.V.m. aArt.

367 Abs. 3 ZGB, wonach der Gewählte trotz Ablehnung Anfechtung verpflichtet ist, die Massnahmen zu führen, bis er seines Amtes enthoben ist; diese Regel findet sich im neuen Recht nicht mehr). Es können ihm denn auch sieht man vom erwähnten einzigen Fehler ab keine Fehl-Entscheidungen angelastet werden. Der einzige Fehler ist zudem nicht als gravierend zu beurteilen, wie bereits vermerkt wurde.

      1. Aufgrund der zahlreichen Korrespondenz und aufgrund der diversen Stellungnahmen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass es zwar an Vertrauen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beistand mangelt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen hingegen keine Anzeichen dafür vor, dass B. den Beistand ablehnt. Für das von Anfang an fehlende Vertrauensverhältnis vom Beschwerdeführer zum Beistand lässt sich aus den Akten nichts Greifbares herausarbeiten. Der Beschwerdeführer stellte gemäss einer Telefonnotiz des Beistandes vom 22. November 2012 den Auftrag des Gerichts an ihn, den Beistand, von Beginn weg in Frage (act. 8/94). Der Beschwerdeführer hat auch sofort (erfolglos) Rechtsmittel gegen die Anordnung der Beistandschaften ergriffen (act. 8/102, act. 8/111, act. 8/116). Durch den erst Monate später erstatteten Bericht vom 9. April 2013 des Beistandes an den Rechtsvertreter der Kindsmutter (act. 8/112) sah sich der Beschwerdeführer in seiner Voreingenommenheit gegenüber dem Beistand lediglich bestätigt.

      2. enn man im Hinblick auf das fehlende Vertrauensverhältnis des Beschwerdeführers zum Beistand C. eine Nichtwahl (oder hier einen Wechsel des Beistandes) ins Auge fasste, stellt sich die Frage nach dem Nutzen und nach der Erfolgswahrscheinlichkeit einer solchen Massnahme. Hier bestehen grösste Zweifel. Der Beschwerdeführer selbst gibt kund, dass er bis heute die Scheidung seiner Ehe mit der Kindsmutter nicht akzeptieren (oder verarbeiten) kann. In der Beschwerdeschrift an das Obergericht hält er fest, dass er als Vater die Familie zum Wohle des Kindes zusammenhalten müsse (act. 2 S. 5). Das Verhältnis der Eltern von B. zueinander ist sehr gespannt. Selbst die angeordneten vorsorglichen Massnahmen vom 25. Juni 2012 (act. 8/86), wonach beiden Eltern weiterhin je hälftig ein Wochenendund Ferienbesuchsrecht zukommen soll, konnten

keine Beruhigung bringen. Die Einzelrichterin machte den Beschwerdeführer im Entscheid vom 25. Juni 2012 darauf aufmerksam, dass B. sich nur auf die neue Situation (im Internat) einlassen könne, wenn sie merke, dass ihre Eltern hinter der Platzierung stehen und sich an das ihnen eingeräumte Besuchsrecht halten (act. 8/86 S. 26). Insbesondere mit Bezug auf den Kläger (gemeint der Beschwerdeführer), welcher sich ausdrücklich gegen die Unterbringung B. s in einem Internat ausgesprochen habe, würden erhebliche Zweifel daran bestehen, so die Einzelrichterin, dass ihm (dem Beschwerdeführer) ohne Unterstützung einer Fachperson dies gelingen würde (ebenda).

Heute wehrt sich der Beschwerdeführer immer noch gegen eine Platzierung von B. in einem Internat und gegen die gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete Beistandschaft. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beistand C. die Beziehung zu seiner Tochter zu zerstören versucht (act. 2 S. 3). In seiner Eingabe an das Obergericht vom 22. Februar 2014 hält der Beschwerde-

führer fest, er sei mit der Errichtung einer Beistandschaft nie einverstanden gewesen, egal ob Herr C. eine [andere] Person, und er bleibe konsequent bei dieser Meinung (act. 17 S. 2 unten). Unter diesen Umständen ist schwierig zu sehen, wie ein anderer Beistand, seine Pflichten, wie etwa die Regelung des Kontaktes von B. zu ihren Eltern im verbindlich festgesetzten Rahmen, erfüllen kann, ohne sich von vornherein bereits die Missbilligung des Vaters nur schon deshalb zuzuziehen, weil er Beistand ist. Auch ein neuer Beistand hätte zudem für den Vater unwillkommene Entscheidungen zu treffen und zu vermitteln. Von einem Wechsel des Beistandes kann deshalb keine Besserung erhofft werden. Berücksichtigt man, dass Mandatsträgerwechsel, wenn immer möglich, zu vermeiden sind, weil Kontinuität in der Person des Mandatsträgers einer der Erfolgsfaktoren für das Gelingen von Kindesschutzmassnahmen ist, so sprechen die vorgebrachten Einwände nicht für einen Wechsel des Beistandes. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich mit dem Beistand C. zu verständigen und mit ihm zu kooperieren.

3.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege obsolet.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksrates Zürich, II. Kammer, vom 21. November 2013 wird bestätigt.

  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Kindsmutter,

    F. , [Adresse], die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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