Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PP240002 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 15.03.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung / Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung |
Zusammenfassung : | Ein Mann namens J.________ hat gegen die Entscheidung des Office d'exécution des peines bezüglich der Informationsweitergabe an R.________ bezüglich der Haftbedingungen von J.________ Beschwerde eingereicht. Die Chambre des recours pénale hat entschieden, dass R.________ ein Recht auf diese Informationen hat, unabhängig von Informationen, die sie bereits während des Strafverfahrens erhalten hat. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Weitergabe dieser Informationen zu seinem Nachteil sein könnte. Die Chambre des recours pénale wies jedoch darauf hin, dass R.________ zur strikten Vertraulichkeit verpflichtet ist und dass der Beschwerdeführer keinen überwiegenden Grund vorbringt, der der Informationsweitergabe entgegenstehen würde. Der Beschwerde wurde daher nicht stattgegeben und sie wurde zur Zahlung der Gerichtskosten von 770 CHF verurteilt. |
Schlagwörter : | Verfahren; Vorinstanz; Frist; Urteil; Gericht; Rechtsverzögerung; Parteien; Verfahrens; Entscheid; Urteilsdispositiv; Beklagten; Haftbarkeit; Rechtsverweigerung; Urteilsdispositivs; Gerichtsschreiber; Haftung; Zustellung; Obergericht; Forderung; Verfügung; Vernehmlassung; Fälle; Klage; Verhandlung; Ersatzrichterin |
Rechtsnorm: | Art. 107 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 321 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 327 ZPO ; Art. 72 ATSG ; Art. 86 ZPO ; Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 130 I 312; 140 III 385; 144 II 486; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP240002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Urteil vom 15. März 2024
in Sachen
AG,
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Forderung / Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung
Erwägungen:
Die Parteien des vorliegenden Verfahrens stehen sich seit Mitte Mai 2021 in einem Forderungsprozess vor dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pföffikon (Proz. FV210016-H; fortan Vorinstanz) gegenüber (vgl. act. 4/1). Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 (Poststempel) liess die gültig vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (vgl. act. 1 S. 5 und act. 3/1; fortan Klügerin) beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverzügerung / Rechtsverweigerung erheben, mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 2 und 5):
Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz im Verfahren FV210016- H das Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsverbot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt hat.
Es sei dem Beschwerdegegner [der Vorinstanz] eine angemesse- ne Frist anzusetzen, der Beschwerdeführerin (bzw. den Verfahrensparteien) das Urteilsdispositiv im Verfahren FV210016-H zuzustellen.
Es sei dem Beschwerdegegner [der Vorinstanz] eine kurze Frist anzusetzen, der Beschwerdeführerin im Verfahren FV210016-H Einsicht in das Verhandlungsprotokoll zu Gewähren bzw. ihr eine Kopie desselben zuzustellen.
Die ordentlichen Kosten seien dem Beschwerdegegner [der Vorinstanz] aufzuerlegen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen
(act. 4/1-32). Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 wurde der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 324 ZPO Frist zur obligatorischen Vernehmlassung angesetzt. Des Weiteren wurde die Prozessleitung delegiert (act. 5).
Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 (hierorts eingegangen am 31. Januar 2024) zog die Klägerin Ziff. 3 ihres vorstehenden Rechtsbegehrens wegen Gegenstandslosigkeit zurück und beantragte, die Abschreibungskosten für diesen TeilRückzug der Vorinstanz aufzuerlegen (act. 7). Hiezu wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Januar 2024 Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (act. 8).
Mit Poststempel vom 14. Februar 2024 ging die rechtzeitige Vernehmlassung der Vorinstanz ein, wonach auf Ansetzung einer konkreten Frist zu verzichten, zumindest aber nicht Frist für den Versand des Urteilsdispositivs anzusetzen sei (act. 10 S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ist den Parteien mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.
Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Gerägt werden kann das unrechtmässige Verweigern Verzügern eines anfechtbaren Entscheides (formelle Rechtsverweigerung). Da es in Fällen der Rechtsverweigerung und -verzögerung regelmässig an einem solchen fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig. Aus dem gleichen Grund ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeinstanz pröft eine Rechtsverzögerung mit freier Kognition. Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu beRücksichtigen. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (vgl. zum Ganzen ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, 3. A. 2016, Art. 319 N 16 ff. sowie Art. 320 N 7).
Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt das Gesetz nicht näher. Die Kriterien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, viel-
mehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter BeRücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Rechtfertigen objektive Elemente die Verzögerung, liegt kei- ne Unrechtmässigkeit vor. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 144 II 486 E. 3.2; BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra
95 [2006] Nr. 37; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 319 N 49). Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1). Gewisse tote Zeiten sind dem Gericht nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Mangelhafte Organisation, strukturbedingte Arbeitsüberbelastung, ungenügende Anzahl der Richter Gerichtsschreiber vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (BGE 144 II 486 E. 3.2;
BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319
N 49).
Wird eine Rechtsverzögerung bejaht, kann die Beschwerdeinstanz we- der einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben einen solchen gibt es gerade nicht , noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz entzogen. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, das Verfahren voranzutreiben, den zu Unrecht verzügerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (Art. 327 Abs. 4 ZPO;
vgl. auch ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 327 N 15 ff.).
Die Klägerin bringt vor, ihre Klage am 12. Mai 2021 bei der Vorinstanz eingereicht zu haben. Streitgegenstand sei die Frage der Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit einem Unfall vom 8. Februar 2002 bzw. das Regressrecht der Klägerin gemäss Art. 72 Abs. 1 ATSG. Bei dem Unfall sei C. , welche bei der Klägerin obligatorisch gemäss UVG unfallversichert sei, schwer verletzt worden, indem sie auf ihrem Fahrrad mit dem Hund der Beklagten bzw. dessen langer Auslaufleine kollidiert und zu Fall gekommen sei. Die Klägerin habe sich vorerst auf eine Teilklage gemäss Art. 86 ZPO in Höhe von Fr. 30'000 beschränkt unter Vorbehalt einer Mehrforderung, so dass der Prozess im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO gefährt werde. Mit Verfügung des zust?n- digen GerichtsPräsidenten vom 23. Juni 2022 sei das Verfahren einstweilen auf die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit der Beklagten beschränkt worden
(act. 2 S. 3). Die Hauptverhandlung habe am 28. Oktober 2022 stattgefunden. Nachdem die Parteien den gerichtlichen Vergleichsvorschlag abgelehnt hätten,
sei die Verhandlung mit dem Hinweis geschlossen worden, dass ihnen das Urteilsdispositiv schriftlich zugestellt werde (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Dieses sei seit nunmehr einem Jahr und drei Monaten ausstehend. In zahlreichen Telefonaten sei die Klägerin jeweils auf einen unbestimmten späteren Zeitpunkt vertröstet worden. Beim streitgegenständlichen Verfahren handle es sich um ein vereinfachtes und auf die Frage der grundsätzlichen Haftung der Beklagten beschränktes Verfahren. Die zu klärende Frage sei somit nicht überaus komplex. Die Zustellung eines Urteilsdispositivs sei sodann nicht ein Akt, welcher so viel Zeit benötige wie das Verfassen einer UrteilsBegründung (act. 2 S. 4 f.).
Die Vorinstanz bringt zusammengefasst vor, ob anlässlich der Verhandlung vom 28. Oktober 2022 die Zustellung des (Teil-)Urteilsdispositivs in Aussicht gestellt worden sei, könne nicht bestätigt und auch nicht abschliessend gekl?rt werden (act. 10 S. 1). Zufolge Auditorenmangels ab Herbst 2022, der hohen Arbeitslast über den Jahreswechsel sowie der aufgrund eines Funktionswechsels starken Auslastung des zuständigen Gerichtsschreibers habe sich die Fertigstellung des Protokolls verzügert. Nach dessen Vorliegen sei zu klären gewesen, ob die Teilfrage der grundsätzlichen Haftbarkeit spruchreif sei nicht, wofür eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff nötig gewesen sei, was sich wegen der hohen Arbeitslast des zuständigen GerichtsPräsidenten wie auch des Gerichtsschreibers hingezogen habe. Aufgrund der anzustellenden überlegungen habe es hinsichtlich des zeitlichen Aufwands keinen nennenswerten Unterschied gemacht, ob der Entscheid begründet nur im Dispositiv versendet werde. Am tt.mm.2023 sei sodann der GerichtsPräsident überraschend im Amt verstorben und habe der Prozess neu zugeteilt werde müssen. Ersatzrichterin MLaw D. , welche den Fall übernommen habe, habe sich in der Folge eingehend mit den sich stellenden Fallfragen befasst. Am 24. Januar 2024, als das Obergericht aufgrund des Beschwerdeverfahrens um Zustellung der Akten ersucht habe, sei bereits ein 20-seitiges internes Dokument als noch nicht abschliessende Basis für den Entscheid betreffend das weitere Vorgehen erstellt gewesen. Daher werde beantragt, auf die Ansetzung einer konkreten Frist zu verzichten, zumindest nicht Frist für den Versand des Urteilsdispositivs anzusetzen, weil die Frage, ob der Prozess bezüglich der Haftbarkeit spruchreif sei, noch nicht ent-
schieden worden sei. Auch habe noch keine Urteilsberatung stattgefunden (act. 10 S. 2 f.).
Das vorinstanzliche Verfahren wurde mit Klage vom 12. Mai 2021 (und Klagebewilligung des Friedensrichteramtes E. vom 29. Januar 2021) eingeleitet (act. 4/1 und 4/3 inkl. Beilagen act. 4/4/1-28). Nach Eingang des Prozesskostenvorschusses (Port. VI S. 4) erstattete die Beklagte innert mehrfach erstreckter Frist (act. 4/7, act. 4/10, Prot. VI S. 5) am 5. November 2021 die Klageantwort (act. 4/12 inkl. Beilagen act. 14/1-10). Auf Antrag der Beklagten und mit Zustimmung der Klägerin (act. 4/17) beschränkte die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 23. Juni 2022 auf die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit der Beklagten (act. 4/19). Am 6. September 2022 wurden die Parteien zur beschränkten Hauptverhandlung auf den 28. Oktober 2022 vorgeladen (act. 4/21), anlässlich welcher sie ihre ParteivortRüge erstatteten und eine Lagebeurteilung durch das Gericht erfolgte. Das Protokoll wurde mit der Notiz beendet, dass die VergleichsGespräche gescheitert seien (Prot. VI S. 22). Daraufhin erfolgten bis zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 23. Januar 2024 keine weiteren Prozessschritte.
Aus der dargestellten Prozessgeschichte ergibt sich, dass der Prozess seit der auf die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit der Beklagten beschränkten Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2022 während rund fänfzehn Monaten keine Förderung erfuhr.
Der vorliegende Forderungsprozess, bei dem es um Haftungsfragen im Zusammenhang mit einem Personenschadenereignis aus dem Jahr 2002 geht, ist sowohl in materiellrechtlicher wie auch in prozessualer Hinsicht komplex. Dass der Prozess aufgrund der Teilklage im vereinfachten Verfahren gefährt wird, ?n- dert an der komplexen Grundsatzfrage der Haftung nichts und es bedarf trotz vorläufiger thematischer Beschränkung des Verfahrens dennoch der Sorgfältigen Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Teil des Prozessstoffes. Die Bearbeitung des Falls mit den sich stellenden komplexen Haftungsfragen, nimmt erfahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch. Eine besondere Dringlichkeit kann in der vorliegenden Konstellation jedenfalls verneint werden. Wie von der Vorinstanz
dargelegt, verzügerte sich bereits die Protokollerstellung, welche für die weitere Fallbearbeitung unerlüsslich ist, aufgrund mangelnder personeller Ressourcen. Die anschliessende Fallbearbeitung setzt voraus, dass sich der mit der Sache befasste Richter eine gewisse Zeit ungesTürt auf die Sache fokussieren kann, was bei der geltend gemachten starken Auslastung eine grosse Herausforderung darstellt. Die vorliegend beanstandete Verzögerung erscheint damit im Wesentlichen in mangelnden personellen Ressourcen und der strukturbedingten überbelastung begründet, was indes nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung diese nicht zu rechtfertigen vermag.
Zu berücksichtigen ist, dass es zufolge Todes des fallzuständigen Richters im mm.2023 und damit aus nicht beeinflussbaren Gründen zum Wechsel bei der zuständigen Gerichtsperson und damit zwangsläufig zur weiteren Verzögerung gekommen ist, musste sich doch die neu fallzuständige Ersatzrichterin von Grund auf in den Fall einarbeiten. Zum damaligen Zeitpunkt war jedoch bereits ein Jahr seit dem letzten Prozessschritt bzw. der Verhandlung vom 28. Oktober 2022 verstrichen, ohne dass während dieser Zeit der Fall bearbeitet und wie alsdann durch die Ersatzrichterin ein Expos? erstellt worden wäre.
Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass das vorliegende Verfahren insgesamt nicht innert angemessener Zeit bearbeitet worden ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Vorinstanz wird das Verfahren nach Erhalt des vorliegenden Entscheids und ihrer Verfahrensakten umgehend weiterzuführen und mit der gebotenen zügigkeit befürderlich zu behandeln haben, was im Dispositiv festzuhalten ist. Gemäss vorinstanzlicher Darstellung wurde in der Zwischenzeit zwar ein knapp 20-seitiges internes Dokument von der fallbetrauten Ersatzrichterin ausgearbeitet, jedoch wurde noch nicht entschieden, ob der Prozess bezüglich der Frage der Haftbarkeit spruchreif ist. Nicht auszuschliessen ist, dass weitere prozessuale Schritte nötig sein werden, bevor zur Frage ein Entscheid ergehen und den Parteien ein Teil-Urteil(sdispositiv) zugestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Fristansetzung an die Vorinstanz zur Zustellung des Urteilsdispositivs als nicht praktikabel.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Ausgang auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt. Eine Entschädigung aus der Staatskasse käme mangels gesetzlicher Grundlage auch nur in ganz besonderen Fällen in Frage (BGE 140 III 385
E. 4.1). Ein solcher Fall lüge nicht vor.
Es wird erkannt:
Ziff. 3 der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.
Im übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Vorinstanz wird das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV210016 betreffend Forderung umgehend weiterzuführen und befürderlich zu behandeln haben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von act. 10, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien von act. 2, act. 7 und act. 10 z.Kt., sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pföffikon, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am:
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