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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PP230055
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP230055 vom 22.11.2023 (ZH)
Datum:22.11.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung / Ladungsabnahme
Zusammenfassung : Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B. hat eine Forderungsklage gegen A. beim Bezirksgericht Zürich eingereicht. Nach verschiedenen Verfahrensschritten und Beschwerden der Beklagten wurde die Ladungsabnahme für die Hauptverhandlung abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht, jedoch wurde aufgrund fehlender Anfechtungsvoraussetzungen nicht darauf eingetreten. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr beträgt CHF 500. Es wird beschlossen, dass die Beschwerde nicht behandelt wird, die Kosten der Beschwerde der Beschwerdeführerin auferlegt werden und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.
Schlagwörter : Vorinstanz; Verfügung; Beschwerde; Recht; Verhandlung; Gesuch; Ladung; Obergericht; Parteien; Klage; Kantons; Ladungsabnahme; Verfahren; Gesuche; Oberrichter; Rechtsanwalt; Eingabe; Bezirksgericht; Beschwerdefüh-; Hauptverhandlung; Verfahrens; Beschwerdegegner; Kammer; Drohen; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Bundesgericht; Zivilkammer
Rechtsnorm:Art. 104 OR ; Art. 106 ZPO ; Art. 135 ZPO ; Art. 144 ZPO ; Art. 231 ZPO ; Art. 319 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 93 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP230055-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 22. November 2023

in Sachen

A. ,

Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B. -str. ...,

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. , betreffend Forderung / Ladungsabnahme

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Oktober 2023; Proz. FV220152

Erwägungen:

1.

    1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B. -strasse ... in ... Zürich (Klägerin und Beschwerdegegnerin, fortan Beschwerdegegnerin) liess mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D. vom 28. Juni 2022, act. 5/1) am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eine Forderungsklage gegen A. (Beklagte und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) mit folgendem Rechtsbegehren anhängig machen (act. 5/2 S. 2):

      1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 15'000.00 nebst 5% Zins (Art. 104 OR) seit 14. März 2022 (Mahnschreiben) zu bezahlen.

      1. Das Recht der Klageerweiterung bzw. das Nachklagerecht bleibt ausDrücklich vorbehalten.

      2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer sowie Friedensrichterkosten Fr. 525.00) zulasten der Beklagten.

    2. Nach Durchführung der ersten prozessleitenden Schritte (vgl. act. 5/5,

act. 5/28 und act. 5/35) wurde den Parteien mit Verfügung vom 15. Mai 2023 angekündigt, dass zur Hauptverhandlung vorgeladen werde (act. 5/41). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich erfolglos Beschwerde gefährt hatte (act. 5/47; OGer PP230019 vom 29. Juni 2023), wur- den den Parteien mit Kurzbrief vom 7. Juli 2023 Terminvorschläge für die Hauptverhandlung unterbreitet (act. 5/48). Diese Vorschläge lehnte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli 2023 ab (act. 5/49). Am 24. Juli 2023 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 2. November 2023, 13.30 Uhr, vor (act. 5/50-52). Am 28. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch gegen die das Verfahren führende Bezirksrichterin ein (act. 5/53), auf das mit Verfügung des Einzelgerichts vom 3. August 2023 ohne Weiteres nicht eingetreten wurde (act. 5/55). Auf eine dagegen von der Beschwerdeführerin beim Obergericht erhobene Beschwerde wurde ebenfalls nicht eingetreten (OGer ZH PP230038 vom 20. Oktober 2023). Am 2. August 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und stellte ein Gesuch um Widerruf bzw.

Verschiebung der Verhandlung sowie ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens (act. 5/57). Beide Gesuche wurden von der Vorinstanz mit Verfügung vom

9. August 2023 abgewiesen (act. 5/59). Auch dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht eine Beschwerde. Auf Letztere wurde mit Obergerichtlichem Beschluss vom 25. September 2023 nicht eingetreten (act. 5/61; OGer ZH PP230037 vom 25. September 2023). Mit Eingaben vom 5. und 16. Oktober 2023 gelangte die Beschwerdeführerin mit Gesuchen um Widerruf der Vorladung vom

24. Juli 2023 und um Abladung der Verhandlung vom 2. November 2023 erneut an die Vorinstanz (act. 5/62 und act. 5/64). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wies die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführerin um Ladungsabnahme für die Verhandlung vom 2. November 2023 ab (act. 5/66 = act. 4 S. 2).

2.

    1. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 (Datum Poststempel: 31. Oktober 2023) wandte sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 5/67/2) mit einer Beschwer- de gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Oktober 2023 an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie stellt die folgenden RechtsmittelAnträge (act. 2 S. 1):

      1 Die Verfügung vom 17. Oktober 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sie gerichtlich anzuweisen, die eingereichte Klage von RA X. nicht einzutreten und die Kosten ihm persönlich aufzulegen.

      1. ? Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, FV220152 zu sistieren bis CG210105 & CG210106 rechtskraftig entscheiden ist.

      2. ? Alles unter Kosten zu Lasten der Beschwerdegegner.

    2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-73). Auf prozessuale Weiterungen kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

3.1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ging bei der Kammer am

1. November 2023 ein (act. 2). Die Verhandlung um deren Ladungsabnahme es in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz geht, wurde am 2. November 2023 durchgefährt. Dazu ob noch ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Behandlung der Beschwerde besteht, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da auf die Beschwerde bereits aus den nachfolgend aufzuzeigenden Gründen nicht einzutreten ist:

      1. Die Vorinstanz wies die Gesuche der Beschwerdeführerin um Ladungsabnahme mit der Begründung ab, es erscheine zwar (wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht) zutreffend, dass die C. GmbH nicht mehr die Verwalterin der Beschwerdegegnerin sei. Das Rubrum sei entsprechend abzuändern. unabhängig davon, wer aktuell die (Interims-)Verwaltung der Beschwerdegegnerin inne habe, sei aber davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin an der Verhandlung vom 2. November 2023 von Rechtsanwalt lic. iur. X. vertreten lasse. Damit sei kein Grund für die Abnahme der Ladung für die Verhandlung dargetan worden (act. 4 S. 2).

      2. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der Verfügung vom

        17. Oktober 2023 einzig das Gesuch der Beschwerdeführerin um Abnahme der Ladung für die Verhandlung vom 2. November 2023 vor Vorinstanz ist. Folglich kann auch nur das Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bilden. Die Kammer kann mangels Anfechtungsobjekts nicht über ein Eintreten Nichteintreten sowie eine Kostenauflage in Bezug auf die für die Beschwerdegeg- nerin eingereichte Klage entscheiden. Aus demselben Grund kann auch nicht über eine Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens befunden werden. Auch kann die Kammer der Vorinstanz keine dahingehenden Anweisungen erteilen. Weiterungen zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin (zur Handlungs/Prozessunfähigkeit der Beschwerdegegnerin, zur Berechtigung von Rechtsanwalt X. diese zu vertreten und zur Gültigkeit der Klagebewilligung), mit welchen sie auf solches abzielt, erübrigen sich. Folglich ist, soweit die Beschwerdeführerin mit ihren BeschwerdeAnträgen Ziffer 1-2 ein Nichteintreten auf die vor Vorinstanz anhängige Klage eine Verfahrenssistierung verlangt, darauf nicht einzutreten.

      3. Bei der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Oktober 2023 betreffend Nichtabnahme der Ladung zur Verhandlung vom 2. November 2023 handelt es sich um eine prozessleitende Anordnung. Gegen eine solche steht die Beschwer- de (abgesehen von hier nicht gegebenen gesetzlichen Ausnahmen) nur zur Ver-

Fügung, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen

(Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) Beweisanordnungen (Art. 154, Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Bd. I, Bern 2012,

Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 42). Die Behauptungs- und Beweislast für das Drohen eines Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt es an der Rechtsmittelvoraussetzung des Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. ferner etwa BK ZPO-Sterchi, Bern 2012, Art. 319 ZPO N 15).

Der Beschwerdeführerin sind die Anforderungen an die Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung bekannt (vgl. etwa OGer ZH PP230037 vom 25. September 2023 Erw. 2.1.). Dennoch versäumte sie es, das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils in ihrer Beschwerde darzutun, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich resp. offenkundig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das von ihr Vorgebrachte noch gegen einen Zwischenoder Endentscheid der Vorinstanz wird vorbringen können. Es fehlt damit an der notwendigen Zulassungsvoraussetzung im Sinne des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von 12 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.00 festzusetzen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwer- deverfahren keine relevanten Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am:

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