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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PP230035
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP230035 vom 19.09.2023 (ZH)
Datum:19.09.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_55/2023
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Beschwerde; Vorinstanz; Beklagten; Urteil; Zahlung; Forderung; Verfügung; Restschuld; Partei; Gericht; Tabelle; Klägers; Verfahren; Entscheid; Position; Schuld; Duplik; Beilage; Klage; Schulden; Bezirksgericht; Affoltern; Betrag; Positionen; Vorinstanzliche; Obergericht; Parteien; Reichte; Stellungnahme; Eingabe
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 177 ZPO ; Art. 229 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 56 ZPO ; Art. 86 OR ; Art. 87 OR ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374; 142 III 413;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP230035-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss und Urteil vom 19. September 2023

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Beschwerdeführer

    gegen

  2. ,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. , betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 7. Juli 2023 (FV220022-A)

Erwägungen:

    1. Die Parteien führten von 2011 bis 2019 eine Paarbeziehung mit zwei ge- trennten Wohnsitzen. Am 5. März 2021 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) beim Bezirksgericht Affoltern (fortan Vorinstanz) gegen die Beklag- te und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) eine Klage auf Zahlung einer Rest- schuld von Fr. 4'375.–, abzüglich noch zu belegender offener Posten und zuzüg- lich Kosten, ein (Urk. 2; samt entsprechender Klagebewilligung, Urk. 1). Das Rechtsbegehren reduzierte er später auf Fr. 3'548.– (Urk. 27). Nach Durchfüh- rung der Hauptverhandlung (Prot. I S. 5 ff.) und schriftlicher Replik (Urk. 27) und Duplik (Urk. 32) wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 26. April 2022 ab (Urk. 34). Dagegen erhob der Kläger Beschwerde. Mit Beschluss vom 29. August 2022 hob die hiesige Kammer das Urteil auf und wies die Sache an die Vo- rinstanz zurück (Urk. 39). Diese setzte dem Kläger mit Verfügung vom 18. No- vember 2022 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu allfälligen Dupliknoven an (Urk. 42). Die Stellungnahme des Klägers datiert vom 19. Januar 2023 (Urk. 45). Es erfolgten eine weitere Eingabe der Beklagten (Urk. 48) sowie zwei Einga- ben des Klägers (Urk. 54; Urk. 58). Mit Verfügung und Urteil vom 7. Juli 2023 wies die Vorinstanz den Antrag des Klägers auf Ansetzung einer Gerichtsverhandlung sowie die Klage ab, auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 1'200.– und ver- pflichtete ihn, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.– zuzüglich

      7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 60 = Urk. 65).

    2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 15. August 2023, hier einge- gangen am 17. August 2023, fristgerecht (vgl. Art. 321 ZPO und Urk. 62) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 64 S. 2):

      Meiner Beschwerde sei nach Einsicht der Beschwerde-Begründungen stattzugeben, die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Affol- tern am Albis vom 7. Juli 2023 zur Geschäfts-Nr. FV220022-AU sei zu- rückzuweisen.

    3. Mit Eingabe vom 9. September 2023, hier eingegangen am 13. September 2023, reichte der Kläger ebenfalls innert der Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 ZPO

      und Urk. 62) ein neu verfasstes Beschwerdeschreiben ein (Urk. 70). Er stellte folgenden Antrag (Urk. 70 S. 2):

      Meiner Beschwerde sei nach Einsicht der Beschwerde-Begründungen stattzugeben, die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Affol- tern am Albis vom 7. Juli 2023 zur Geschäfts-Nr. FV220022-AU sei ab- zuweisen und ein Urteil durch das Obergericht ZH zu fällen.

    4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1–63) wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden.

    1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzli- chen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blos- se Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer

      5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

      E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4;

      BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.H.; Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

    2. Der Kläger richtet sich mit seiner Beschwerde sowohl gegen das Urteil als auch gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2023. Mit der Verfügung wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Ansetzung einer Gerichtsver- handlung ab. Dies begründete sie damit, dass das vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss habe durchgeführt werden können und das Gericht nunmehr über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfüge. Die Durchführung einer weite- ren Verhandlung, erübrige sich daher. Vielmehr erweise sich das Verfahren als spruchreif (Urk. 65 S. 5 und S. 14). Auf diese Erwägungen geht der Kläger in sei- ner Beschwerdeschrift nicht ein. Zudem geht er offenbar selbst von der Spruchrei- fe des Verfahrens aus, indem er die Fällung eines Entscheids durch das Oberge- richt verlangt (Urk. 70 S. 2). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Vo- rinstanz vom 7. Juli 2023 ist daher nicht einzutreten.

    1. Der Kläger machte vor Vorinstanz eine Forderung von Fr. 3'548.– geltend. Diese setze sich aus diversen Kosten aus verschiedenen gemeinsamen Reisen mit der Beklagten im Jahr 2019 (C. , D. , E. -Flussfahrt und Kreuzfahrt F. -reise Juni 2019) über insgesamt Fr. 1'843.–, abzüglich einer à Konto-Zahlung der Beklagten von Fr. 2'500.–, zuzüglich Rest-Schulden aus den Vorjahren über einen Betrag von total Fr. 4'058.– sowie Kosten für eine Matratze von Fr. 148.– zusammen (Urk. 28/2). Die Beklagte bestritt mit Ausnahme eines Totalbetrags aus der F. -reise über Fr. 494.– sämtliche Forderungspositio- nen. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die Forderungen unsubstantiiert seien und sie dem Kläger mehrmals Bargeld in der Höhe von insgesamt € 1'300.– gegeben habe, was an eine allfällige Restschuld anzurechnen sei (Urk. 65 E. III. 2).

    2. Die Vorinstanz erwog, der Tabelle Tatsachenbehauptungen (Urk. 28/2) sei zu entnehmen, dass der Kläger auf S. 1 für Forderungspositionen der Daten

      28. März 2019 bis 28. Juni 2019 insgesamt Fr. 1'842.– geltend mache und hierzu pro Position auch je eine zugehörige Beilage benenne und einreiche (Urk. 28/6a– g). Die Beklagte anerkenne in ihrer Duplik vom 14. Februar 2023 ein Guthaben des Klägers aus der F. -reise von Fr. 494.– (Fr. 124.– + Fr. 119.– + Fr. 255.– + Fr. 51.– - Fr. 55.–). Der Kläger beziehe sich in seiner Stellungnahme

      zur Duplik vom 19. Januar 2023 sodann auf vier Positionen in der Gruppe Ab- rechnung Kreuzfahrt F. -reise 2019, welche von der Beklagten anerkannt seien, mache zu diesen vier Positionen jedoch keine weiteren Ausführungen. Es sei damit davon auszugehen, dass der Kläger die von der Beklagten anerkannten Forderungspositionen in der Höhe von Fr. 124.–, Fr. 119.– und Fr. 255.– und Fr. 51.– gemeint haben müsse. Den Abzug von Fr. 55.– anerkenne der Kläger ge- mäss seiner Tabelle Tatsachenbehauptungen, weshalb ein Betrag in der Höhe von Fr. 494.– resultiere. Sodann anerkenne er – wie bereits in der Klage resp. der Beilage Urk. 3/2 –, dass die Beklagte ihm am 29. Juli 2019 Fr. 2'500.– bezahlt habe (Urk. 28/2). Sollte der Kläger den Abzug dieser Zahlung nicht als Anerken- nung verstanden haben wollen, sei festzuhalten, dass die Beklagte sie in Urk. 19/4 belegt habe. Somit habe die Beklagte ihre Schuld in Höhe von Fr. 494.– be- reits getilgt. Zudem erübrige sich dadurch auch die Prüfung, ob der Kläger seine auf die Beilagen 1–3 sowie 7–10 (Urk. 28/6a-g) gestützte Forderung von Fr. 1'348.– (Fr. 1'842.– abzüglich

      Fr. 494.–) für weitere Ausgaben vom 28. März 2019 bis 28. Juni 2019 genügend substantiiert behauptet habe und, falls ja, ob er sie zu beweisen vermöge. Das- selbe gelte für die Position nagelneue Matratze von Fr. 148.– (Urk. 65 E. III. 4.2).

      Was die per 31. Dezember 2018 eingetragenen Restschulden von Fr. 4'058.– an- belange, habe der Kläger nicht klar ausgeführt, wie er diesen Betrag berechne. Er habe dem Gericht hierzu eine Verweiskette präsentiert – sofern überhaupt ver- ständlich – von (3) auf S. 1 zu 3) auf S. 2 und von dort weiter zu den Beilagen 12–16 (vgl. Urk. 28/2). Wie erwähnt, sei es nicht Sache des Gerichts, den Sach- verhalt aus den Beilagen einer Partei herauszufiltern. Davon abgesehen würde den Beilagen 12–16 mangels Urkundencharakter im Sinne von Art. 177 ZPO oh- nehin keine Beweisqualität zukommen, handle es sich doch erneut um selbster- stellte Tabellen mit Positionen, welche auf andere Bezug nähmen. Soweit der Kläger wünsche, die Schuldentabelle sei strukturiert durchzugehen (Prot. S. 5), sei festzuhalten, dass die richterliche Fragepflicht als überstrapaziert anzusehen sei, wenn das Gericht jede vom Kläger genannte Position mit ihm durchgehen und prüfen würde, ob sich daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten liesse. Auch

      als Laie sei er in der Verantwortung, dem Gericht die behaupteten Geschehnisse zumindest so schlüssig darzulegen, dass es die richterliche Fragepflicht zielge- richtet ausüben könne. Zu erwähnen sei auch der gerichtliche Hinweis an den Kläger, bei Unsicherheiten bei der Ergänzung der Replik die Einholung von rechtskundigem Rat zu prüfen (Urk. 23). Der Restschuldenbetrag von Fr. 4'058.– vom 31. Dezember 2018 sei somit als nicht substantiiert, d.h. als nicht rechtsge- nügend nachvollziehbar, dargetan zu erachten (Urk. 65 E. III. 4.3).

      Zu erwähnen sei an dieser Stelle, dass auf die ergänzenden Sachvorbringen in der Stellungnahme zur Duplik des Klägers vom 19. Januar 2023 und der zum besseren Verständnis ergänzten Tabelle Tatsachenbehauptungs-Tabelle (Urk. 45 und Urk. 46/1) aufgrund bereits abgeschlossener Parteivorträge und mangels Noven im Sinne von Art. 229 ZPO nicht eingegangen werde. Des Weite- ren seien auch die mit der erwähnten Stellungnahme neu eingereichten Belege, welche jeweils auf das Jahr 2019 oder älter datiert seien (Urk. 46/2), nicht zu be- rücksichtigen, da sie bereits vor Klageeinleitung entstanden seien resp. für den Kläger vorhanden gewesen sein müssten und im Rahmen der Parteivorträge hät- ten eingereicht werden können (vgl. Art. 229 ZPO). Die Klage sei somit abzuwei- sen (Urk. 65 E. III. 4.4 f.).

    3. Der Kläger rügt mit seiner Beschwerde, der Entscheid der Vorinstanz lasse keinen Einbezug seiner Argumente, Informationen und Bitten gemäss seinen Ein- gaben vom 18. Januar 2023 und vom 23. Februar 2023 erkennen (Urk. 64 S. 2; Urk. 70 S. 4). Diese Rüge genügt den oben (E. 2.1) aufgeführten Anforderungen an eine ausreichende Beschwerdebegründung jedoch nicht. Es wäre am Kläger gewesen aufzuzeigen, welche Argumente, Informationen und Bitten konkret die Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht einbezogen hat und inwiefern de- ren Einbezug etwas am vorinstanzlichen Urteil zu ändern vermocht hätte. Auf die- se pauschale Beanstandung ist daher nicht weiter einzugehen.

    4. Unbegründet ist die Kritik des Klägers, das Urteil der Vorinstanz basiere grundsätzlich auf seinen Unterlagen für die Hauptverhandlung vom 18. August 2021 und nicht auf der gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2021 geforderten Tatsachenbehauptungen-Tabelle mit den einzelnen zu belegten Forderungspositionen und der dazu eingereichten Replik und Duplik (Urk. 64 S. 3; Urk. 70 S. 4 f.). So hielt die Vorinstanz fest, sie gehe davon aus, dass der Kläger seine reduzierte Forderung von Fr. 3'548.– nur noch auf die Tabelle Tatsachen- behauptungen gemäss Urk. 28/2 – welche Teil seiner ergänzenden Replik bilde- te (vgl. Urk. 23) – stütze (Urk. 65 E. III. 4.1 letzter Satz). In der Folge ging die Vor- instanz auch nur noch auf diese Tabelle sowie die von der Beklagten in der Duplik anerkannten Positionen ein (Urk. 65 E. III. 4.2).

    5. Der Kläger beanstandet weiter, die Vorinstanz habe die (Rückweisungs)Behauptungen der Beklagten nicht materiell geprüft / prüfen können. Es liege ja auch kein einziger materieller (substantiierter) Beweis der vielen Behauptungen / Rückweisungen seitens der Beklagten vor (Urk. 64 S. 3–5; Urk. 70 S. 5–8.). Auch diese Kritik ist unberechtigt. Betreffend die Forderungen für das Jahr 2019 über Fr. 1'843.– sowie für die Matratze von Fr. 148.– hielt die Vorinstanz fest, dass der Kläger die à Konto-Zahlung der Beklagten von Fr. 2'500.– anerkannt habe bzw. diese Zahlung belegt sei (Urk. 65 E. III. 4.2). Auf seinen Einwand, dass diese Zah- lung nicht für die Schulden des Jahres 2019 gewesen sei, wird nachfolgend (E. 3.6) eingegangen. Was die Restschuld der Vorjahre (bis Ende 2018) über den Be- trag von Fr. 4'058.– anbelangt, durfte die Beklagte diesen Betrag auch ohne Vor- legen eines Beweismittels bestreiten. Die nicht beweisbelastete Partei hat den Gegenbeweis erst zu führen, wenn der Hauptbeweis angetreten wurde und nicht scheiterte (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 36). Vorliegend gelang es dem Kläger jedoch nicht, den Hauptbeweis in Bezug auf die Restschuldforderung der Vorjahre zu erbringen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 65 E. III. 4.3), kommt den vom Kläger eingereichten Beilagen 12–16 (Urk. 28/6h–l) zur Restschuld mangels Urkundencharakter im Sinne von Art. 177 ZPO keine Be- weisqualität zu, da es sich hierbei um selbst erstellte Tabellen mit Positionen handle, welche auf andere Bezug nähmen. Diese stellen somit lediglich Parteibe- hauptungen dar. Bezüglich deren Substantiierung ist der Vorinstanz zuzustim- men, dass nicht klar ist, wie sich der Betrag von Fr. 4'058.– zusammensetzt. Ge- mäss der Abrechnung des Jahres 2018 (Urk. 28/6h) bestand per Ende 2017 eine Restschuld von Fr. 3'282.–. Sodann sind diverse Ausgabenpositionen mit Datum (bspw. 13.01.2018, Coop + Denner, Fr. 32.–) sowie der Person, welche die Ausgabe bezahlt hat (B. oder A. ), in der Abrechnung aufgelistet. Bei der Beklagten ergibt sich eine Summe von Fr. 727.50. Beim Kläger wird eine Summe von Fr. 340.– aufgeführt, was nicht nachvollzogen werden kann, da die Beträge in der Spalte bezahlt von A. zusammengerechnet Fr. 248.– oder Fr. 330.– (ohne den Abzug von Fr. 82.– gerechnet) ergeben. Aus diesen Endbeträgen auf beiden Seiten sowie unter Berücksichtigung der Euro-Zahlungen soll sich sodann eine Totalschuld von - Fr. 165.– (zulasten von A. ) für das Jahr 2018 erge- ben, was ebenfalls nicht nachvollziehbar ist. Dieselben Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der Abrechnung des Jahres 2017 (Urk. 28/6i). Auch hier stimmt die Summe der Zahlungen durch den Kläger nicht und es ist unklar, wie sich die Totalschuld berechnet. Nachdem die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom

      27. Oktober 2021 eine Hilfestellung zur Erstellung einer besser verständlichen Tabelle gab (Urk. 23), kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte ihre rich- terliche Fragepflicht in Bezug auf die Restschuld weiter ausüben müssen. Der Kläger hätte die Restschuld mit Hilfe der von der Vorinstanz vorgeschlagenen Ta- belle darlegen können, wie er dies auch hinsichtlich der Forderungen für das Jahr 2019 (Urk. 28/2) tat, um seiner Substantiierungspflicht nachzukommen. Der vo- rinstanzliche Entscheid ist daher in Bezug auf die Restforderung des Klägers nicht zu beanstanden.

    6. Der Kläger macht geltend, die à Konto-Zahlung der Beklagten über Fr. 2'500.– am 20. Juli 2019 habe nicht der Schulden-Überdeckung des laufenden Jahres, sondern der Teiltilgung des aufgelaufenen Schuldensaldos per Ende 2018 gedient. Entsprechend erübrige sich auch nicht die Prüfung der übrigen strit- tig gebliebenen Positionen vom 28. März 2019 bis zum 28. Juni 2019, wie dies die Vorinstanz ausführe (Urk. 70 S. 5). Diese Behauptung, wonach die Zahlung der Beklagten für die Begleichung des Restschuldensaldos per Ende 2018 gewesen sei, erfolgt erstmals im Beschwerdeverfahren und damit verspätet (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2). Bei Fehlen einer Anrechnungserklärung nach Art. 86 OR gilt die gesetzliche Regelung gemäss Art. 87 Abs. 1 OR, wonach die Zah- lungen zuerst auf die fälligen resp. die am längsten fälligen Forderungen anzu- rechnen sind. Wie vorstehend ausgeführt, gelingt es dem Kläger nicht, eine Rest- schuld per Ende 2018 darzutun, weshalb die Zahlung von Fr. 2'500.– auch nicht

      an eine solche angerechnet werden kann. Die Vorinstanz hat die Zahlung daher zurecht an die Schulden des Jahres 2019 über Fr. 1'842.– sowie die Schuld be- treffend die Matratze in der Höhe von Fr. 148.– angerechnet.

    7. Da die Vorinstanz die von der Beklagten behauptete Barzahlung von € 1'100.– nicht berücksichtigte, braucht auf die diesbezüglichen Rügen des Klägers in seiner Beschwerde (Urk. 64 S. 3; Urk. 70 S. 5 f.) nicht eingegangen zu werden. Ebenso wenig ist auf seine Ausführungen zur Thematik, dass Schulden vor der Trennung kein Thema gewesen seien (Urk. 70 S. 6), einzugehen, da sich diese gegen die Duplik der Beklagten und nicht gegen den vorinstanzlichen Entscheid richten.

    8. Soweit der Kläger kritisiert, die Vorinstanz hätte ihm genauer mitteilen müs- sen, welche Unterlagen er an der Verhandlung hätte dabei haben sollen, und ihre richterliche Fragepflicht weiter ausüben müssen (Urk. 64 S. 3 und S. 5; Urk. 70

      S. 3 und S. 7), ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) mit ihrer ausführlichen Befragung des Klägers anlässlich der Haupt- verhandlung vom 18. August 2021 (vgl. Prot. I S. 5 ff.) und insbesondere ihrer Hil- festellung gemäss Verfügung vom 27. Oktober 2021 (Urk. 23) ausreichend nach- kam.

    9. Zusammenfassend gelingt es dem Kläger nicht, mit seinen Rügen durchzu- dringen. Seine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil ist daher abzuwei- sen.

4. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 3'548.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverord- nung des Obergerichts auf Fr. 760.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsge- mäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 760.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Rechtsmittelverfahren keine zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Um- triebe (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 7. Juli 2023 wird nicht einge- treten.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Affoltern vom 7. Juli 2023 wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 760.– festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 64, Urk. 66, Urk. 67/A–D, Urk. 70, Urk. 71 und Urk. 72/1–2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'548.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. September 2023

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. A. Huizinga

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: lm

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